BVwG L507 2014204-1

L507 2014204-1Bundesverwaltungsgericht25.11.2014

Regest

Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache,<br/>Reisedokument

Gesamter Gesetzestext

BVwG L507 2014204-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L507.2014204.1.00

Spruch

L507 2014204-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2014, Zlen. 564683108 + 2142537

14126195 14674745 14754404 104132011 109130907, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 68 AVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen des Irak, wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.01.2004, Zl. 02 29.678-BAG, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

2. Auf Grund einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung durch ein österreichisches Gericht wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2013,

Zl. 02 29.678-BAG, der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG aberkannt und ihm gemäß § 9 Abs. 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen. Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG wurde vom Bundesasylamt festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak unzulässig ist.

3. Infolge der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz sowie der Feststellung des Bundesasylamtes, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak gemäß

§ 9 Abs. 2 AsylG nicht zulässig sei, wurde dem Beschwerdeführer am 09.12.2013 vom Magistrat der Stadt Linz ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" mit Gültigkeit bis zum 09.12.2014 erteilt.

4. Am 16.01.2014 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses ein.

Mit - als Verbesserungsauftrag bezeichnetem - Schreiben des BFA vom 21.02.2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er die Kriterien für die Ausstellung eines Fremdenpasses im Sinne des § 88 Abs. 2 oder 2a FPG nicht erfüllen würde. Der Beschwerdeführer würde nur gemäß § 88 Abs. 1 FPG einen Fremdenpass beantragen können. Diesbezüglich müsse er ein Interesse der Republik Österreich nachweisen, weshalb er vom BFA aufgefordert wurde, innerhalb einer Frist von vier Wochen eine "Bestätigung eines Bundesministers oder der Landesregierung wegen der von Fremden erbrachten oder zu erwartender Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes" vorzulegen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass im Falle der Ausstellung eines Fremdenpasses das Passgesetz anzuwenden sei, wobei er in diesem Zusammenhang aufgefordert wurde, seine Identität zweifelsfrei nachzuweisen, ansonsten dies einen Versagungsgrund darstellen würde.

Abschließend wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass der Antrag nicht behandelt und gemäß § 13 Abs. 3 und 4 AVG zurückgewiesen werde, sofern vom Beschwerdeführer binnen vier Wochen nach Erhalt dieses Schreibens die Mängel nicht behoben werden würden. Sofern der Mangel rechtzeitig behoben werde, gelte das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

5. Am 30.04.2014 brachte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Botschaft der Republik Irak in Wien in Vorlage, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer bei der Botschaft der Republik Irak in Wien einen Antrag auf Ausstellung eines irakischen Reisepasses gestellt habe. Da die Botschaft über kein System zur Ausstellung von Reisepässen verfüge, bedauere es die Botschaft diesen Antrag nicht annehmen zu können.

6. Mit Bescheid des BFA vom 02.06.2014, Zlen. 564683108 + 2142537 14126195 14674745 104132011 109130907, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 FPG abgewiesen.

Das BFA traf in diesen Bescheid folgende Feststellungen: "Der Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde Ihnen nicht zuerkannt. Sie sind irakischer Staatsbürger. Sie sind im Besitz einer Rot-Weiß-Rot Karte. Sie brachten kein Originaldokument vor, um ihre Identität zu prüfen. Auch im Asylakt ist kein echtes Dokument angeführt. Sie haben die Interessen der Republik an der Ausstellung ihres Fremdenpasses nicht nachgewiesen."

Begründend wurde unter Verweis auf § 88 FPG ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die in

§ 88 Abs. 2 und 2a FPG genannten Voraussetzungen nicht erfüllen würde. Ein öffentliches Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses habe der Beschwerdeführer gemäß § 88 Abs. 1 FPG nicht dargelegt. Ferner sei die Identität des Beschwerdeführers nicht geklärt. Aus diesen Gründen sei der Antrag daher abzuweisen.

7. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 04.06.2014 durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt.

Da vom Beschwerdeführer innerhalb der Rechtsmittelfrist kein Rechtsmittel ergriffen wurde, erwuchs der Bescheid des BFA vom 02.06.2014 in Rechtskraft.

8. Am 01.07.2014 brachte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses beim BFA ein.

In der gleichzeitig eingebrachten schriftlichen Stellungnahme (datiert mit 30.06.2014) führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er arbeitsbedingt nicht in der Lage gewesen sei, eine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA zu erheben. Gründe für einen Wiedereinsetzungsantrag könne er keine vorbringen. Zumal dem Beschwerdeführer aus seiner Sicht aber ein Fremdenpass zustehen und er einen solchen auch brauchen würde, stelle er den neuerlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses.

Weiters wurde vom Beschwerdeführer in der schriftlichen Stellungnahme ausgeführt, dass er seine Identität durch die Vorlage seiner "Rot-Weiß-Rote Karte plus", sowie durch die zeugenschaftliche Aussage seiner Ehegattin beweisen könne.

Zur Erfüllung der Kriterien des § 88 Abs. 1 FPG wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass er eine Bestätigung der irakischen Botschaft in Wien vorgelegt habe, aus der ersichtlich sei, dass ihm kein irakischer Reisepass ausgestellt werden könne. Ein Reisepass könne dem Beschwerdeführer in der irakischen Botschaft in Berlin in Deutschland ausgestellt werden. Dorthin könne er aber ohne einen Reisepass nicht gelangen.

Der Beschwerdeführer habe ab dem Jahr 2004 in Österreich über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfügt. Aufgrund einer Verurteilung aus sehr unglücklichen Umständen (und aus seiner Sicht wegen Taten, die er nicht begangen habe) sei ihm der seit 2004 zuerkannte subsidiäre Schutz aberkannt worden. Es sei aber auch ausgesprochen worden, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich auf Dauer unzulässig sei. Auf Grundlage dessen sei dem Beschwerdeführer am 09.12.2013 eine "Rot-Weiß-Rote Karte plus" erteilt worden. Der Beschwerdeführer verfüge somit über ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Österreich, das mit der Diktion des § 88 Abs. 1 Z 2 FPG gleichzuhalten sei. Er gelte daher als in Österreich aufenthaltsverfestigt.

Der Beschwerdeführer sei in der Lage seinen Lebensunterhalt einwandfrei zu verdienen und habe sich stets (abgesehen von einer strafrechtlichen Verurteilung) einwandfrei verhalten. Der Beschwerdeführer stelle keine Gefahr für die Allgemeinheit oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Er arbeite in seinem Beruf tagtäglich mit der Sicherstellung der Ordnung und Sicherheit und stehe in seinem Dienst den Ordnungsmächten und Ordnungshütern zur Seite. Nach erfolgter Verurteilung sei dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel erteilt worden und genieße er daher ein unbefristetes (dauerhaftes) Aufenthaltsrecht in Österreich, auch wenn der ihm erteilte Titel zeitlich befristet sei.

Zum Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass er auf den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt in Österreich" nicht umsteigen könne, weil er keinen Reisepass besitzen würde. Aus diesem Grund müsse die "Rot-Weiß-Rote Karte plus" von der Behörde jährlich verlängert werden. Durch die vielen Verlängerungsverfahren entstehe ein enormer Verwaltungsaufwand bei der Niederlassungsbehörde. Dieser Verwaltungsaufwand sei mit erheblichen Kosten verbunden. Dies könne vermieden werden, wenn dem Beschwerdeführer ein Fremdenpass ausgestellt werden würde; denn mit dem Fremdenpass wäre er in der Lage, auf den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" umzusteigen. Dies sei aber erst möglich, sobald er die B1-Prüfung abgelegt habe. Der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" müsse lediglich nur jedes fünfte Jahr erneuert werden, was mit einem viel geringeren Aufwand verbunden wäre, als die jährliche Verlängerung der "Rot-Weiß-Rote Karte plus". Würde dem Beschwerdeführer ein Fremdenpass erteilt werden, würden sich im Endeffekt der Verwaltungsaufwand und die damit zusammenhängenden Kosten einer österreichischen Behörde erheblich verringern. Dadurch könne ein Interesse der Republik Österreich erkannt werden.

Zudem sei der Beschwerdeführer der Meinung, dass er als Fremder in Österreich grundsätzlich dazu verpflichtet sei, seine Identität nachzuweisen. Dazu sei ein nationaler Reisepass besonders geeignet. Wie aus der bereits in Vorlage gebrachten Bestätigung der irakischen Botschaft in Wien, könne dem Beschwerdeführer kein irakischer Reisepass von der irakischen Botschaft ausgestellt werden. Um seiner Pflicht zum Nachweis seiner Identität nachzukommen, müsse der Beschwerdeführer nach Deutschland reisen, um sich dort einen Reisepass ausstellen zu lassen. Dabei sei das persönliche Erscheinen notwendig. Sofern er einen Fremdenpass erhalten würde, würde der Beschwerdeführer in der Lage sein, sich ein nationales (irakisches) Reisedokument zu besorgen, womit er einwandfrei seine Identität nachweisen könne. Folglich wäre er auch nicht mehr auf einen Fremdenpass angewiesen. Hierdurch würde sich das Interesse der Republik Österreich an der Erteilung eines Fremdenpasses verstärken.

Darüber hinaus wäre es für den Arbeitgeber des Beschwerdeführers wichtig, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines Reisepasses - sei es ein nationales Dokument oder ein österreichischer Fremdenpass - sei. Damit wäre es auch möglich, den Beschwerdeführer bei Einsätzen im Ausland einzusetzen. Aufgrund der mangelnden Freizügigkeit und mangelnden Reisefähigkeit des Beschwerdeführers könnte er zu einer Belastung für seine Firma werden und seine Arbeit verlieren. Womöglich würde er dann einer Gebietskörperschaft zur Last fallen. Durch die Erteilung eines Fremdenpasses würde der Beschwerdeführer nicht Gefahr laufen, seine Arbeit zu verlieren, wodurch eine Gebietskörperschaft für den Beschwerdeführer keine Ausgaben tätigen müsse. Hierdurch sei ein weiteres Interesse der Republik Österreich ersichtlich.

Aus der Sicht des Beschwerdeführers erfülle er somit die Voraussetzungen des

§ 88 Abs. 1 Z 2 FPG und würden auch ein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses sowie die Voraussetzungen des § 88 Abs. 2 FPG vorliegen.

9. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 23.10.2014, Zlen. 564683108 + 2142537

14126195 14674745 14754404 104132011 109130907, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 01.07.2014 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Das BFA traf in diesem Bescheid die Feststellung, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 16.01.2014 mit Bescheid des BFA vom 02.06.2014 Zahl: 564683108 Verfahrenszahl: 14674745 abgewiesen worden sei.

Vom Bundesamt könne im gegenständlichen Verfahren kein neuer und entscheidungsrelevanter geänderter Sachverhalt mit einem glaubhaften Kern in Bezug auf das Vorverfahren Zahl: 564683108 Verfahrenszahl:

14674745 festgestellt werden.

Beweiswürdigend wurde vom BFA unter anderem ausgeführt, dass die Vorlage einer Bestätigung der irakischen Botschaft im gegenständlichen Verfahren nicht prüfungsrelevant sei. Ob es gerechtfertigt gewesen sei oder nicht, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt worden sei, sei im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen. Fest stehe nunmehr, dass der Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigen verloren habe. Sofern der Beschwerdeführer vorbringe, dass er nach Absolvierung einer Deutschprüfung in der Lage sein würde, auf einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" umzusteigen, zeige er damit eindeutig auf, dass er über keinen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" verfüge. Auch die weiteren Argumente des Beschwerdeführers zum Vorliegen eines Interesses der Republik Österreich würden tatsächlich kein Interesse der Republik Österreich im Sinne der herrschenden Judikatur aufzeigen. Es hätten sich daher keinerlei Änderungen zum Erstantrag ergeben.

Begründend wurde vom BFA ausgeführt, dass die Rechtskraft des ergangenen Bescheides vom 02.06.2014, Zahl: 564683108 Verfahrenszahl: 14674745, dem neuerlichen Antrag entgegenstehe, weswegen das Bundesamt zu einer Zurückweisung verpflichtet sei, da weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen sei, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lassen würde.

10. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.10.2014 persönlich zugestellt, wogegen am 07.11.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.

Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass es sich bei einem "Antrag" auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 FPG nicht um ein "Anbringen" im Sinne des

§ 68 AVG handeln würde, weshalb der Antrag inhaltlich hätte entschieden werden müssen und nicht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hätte werden dürfen.

Selbst wenn es sich bei einem Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 FPG um ein Anbringen im Sinn des § 68 AVG handeln würde, hätte das BFA dem Beschwerdeführer jedenfalls vor Bescheiderlassung einen Verbesserungsauftrag gemäß

§ 13 Abs. 3 AVG erteilen und ihm die Möglichkeit geben müssen, den Mangel zu beheben. Überdies sei durch das Unterlassen dieser Vorgangsweise auch das Recht auf Parteiengehör gemäß § 37 AVG verletzt worden.

Im vorausgegangenen Verfahren sei die Abweisung des Antrages mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe kein positives Interesse Österreichs darlegen und keine Bestätigung eines Bundesministers oder der Landesregierung wegen einer erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes sowie keine originalen bzw. beglaubigten Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorlegen können, abgewiesen worden.

Im vorausgegangenen Verfahren sei die Ablehnung des Antrages jedoch - im Gegensatz zum nunmehr gegenständlichen Bescheid - nicht damit begründet worden, dass der Beschwerdeführer über keinen dauerhaften Aufenthaltstitel verfüge. Diesbezüglich hätte dem Beschwerdeführer jedenfalls ein Verbesserungsauftrag erteilt oder Parteiengehör gewährt werden müssen, weshalb schon alleine deshalb ein gravierender Verfahrensfehler vorliege, da das Recht des Beschwerdeführers auf Parteiengehör verletzt worden und der Bescheid schon aus diesem Grund rechtswidrig sei. Deshalb sei es darüber hinaus auch nicht richtig, dass der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt dargelegt habe, denn der neue Sachverhalt sei gerade in den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 30.06.2014 gelegen, in denen er ausführt, dass er über ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Österreich verfüge.

Als dem Beschwerdeführer der subsidiäre Schutz aberkannt worden sei, sei auch ausgesprochen worden, dass seine Ausweisung aus Österreich "auf Dauer" unzulässig sei. Der Beschwerdeführer verfüge somit über ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Österreich, das mit der Diktion des § 88 Abs. 1 Z 2 [FPG] gleichzuhalten sei. Eine Ausweisung würde in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Privat- und Familienlebens in einem unverhältnismäßigen Ausmaß eingreifen. Der Beschwerdeführer gelte daher als in Österreich aufenthaltsverfestigt. An dieser Beurteilung würde sich nichts ändern, da der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt einwandfrei verdiene, auch wenn er einmal strafrechtlich in Erscheinung (aus seiner Sicht zu Unrecht) getreten sei, habe er sich stets einwandfrei verhalten und stelle keine Gefahr für die Allgemeinheit oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Der Beschwerdeführer genieße daher ein unbefristetes (dauerhaftes) Aufenthaltsrecht in Österreich, auch wenn ihm dieser Titel zeitlich befristet erteilt worden sei.

Mit dieser neuen Tatsache habe sich die Behörde in keinster Weise auseinandergesetzt. Auch generell habe die Behörde zwar die Stellungnahme vom 30.06.2014 in der Beweiswürdigung angeführt, sich aber inhaltlich in keinster Weise damit auseinandergesetzt. Die pauschale Ausführung der Behörde, dass der Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers mit einem Zeitablauf versehen sei, würde eindeutig zeigen, dass kein Daueraufenthalt EU vorliege, reiche für eine Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers und eine ausreichende Begründung, weshalb kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht - obwohl die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich für auf Dauer unzulässig erklärt worden sei -vorliegen würde, nicht aus und sei nicht nachvollziehbar.

Auch der pauschale Hinweis, die weiteren Argumente des Beschwerdeführers würden keine Anhaltspunkte für ein Interesse der Republik Österreich nach der herrschenden Judikatur ersichtlich machen, reiche für eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung nicht aus, da die erkennende Behörde die "weiteren Argumente" und die herangezogene Judikatur jedenfalls konkret hätte anführen müssen, um die Beweiswürdigung nachvollziehbar zu machen.

Der Beschwerdeführer unterliege der Passpflicht. Würde es dem Beschwerdeführer mit einem Fremdenpass möglich sein, nach Deutschland zu reisen und sich dort einen Reisepass seiner Heimat ausstellen zu lassen, so würde er seiner Passpflicht nachkommen können. Deshalb liege jedenfalls ein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses vor und zwar mindestens in dem Ausmaß, dass dieser auf eine Reise nach Deutschland und auf eine angemessene Frist begrenzt sei, damit sich der Beschwerdeführer in Deutschland einen Reisepass besorgen könne.

Des Weiteren sei die belangte Behörde in keinster Weise auf die weiteren Argumente des Beschwerdeführers, weshalb ein Interesse der Republik Österreich vorliegen würde, nicht eingegangen. In diesem Zusammenhang wurden auf die diesbezüglichen Ausführungen in der schriftlichen Stellungnahme vom 30.06.2014 im Wesentlichen wiederholt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak und verfügt für Österreich über einen bis zum 09.12.2014 befristeten Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rote Karte plus".

Der Beschwerdeführer verfügt für Österreich über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2013 der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogene. Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak ist gemäß § 9 Abs. 2 AsylG nicht zulässig.

Vom Bundesasylamt wurde im Bescheid vom 22.11.2013 nicht festgestellt, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak auf Dauer unzulässig ist.

Die in § 88 FPG genannten Voraussetzungen für die Ausstellung vom fremden Pässen liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.

Eine Änderung der Rechtslage oder des wesentlichen Sachverhaltes seit der Erlassung des Bescheides des BFA vom 02.06.2014, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 FPG abgewiesen wurde, konnte nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf den Akteninhalt im Zusammenhang mit dem angefochtenen Bescheid und der gegenständlichen Beschwerde.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht für Österreich verfügt, war aufgrund der im Akt in Kopie einliegenden "Rot-Weiß-Rote Karte plus" des Beschwerdeführers zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

3.2. Abweisung der Beschwerde gemäß § 68 AVG:

3.2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

3.2.2. "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235).

Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.04.2007, 2004/20/0100, ausführte, ist eine neue Sachentscheidung, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).

3.2.3. "Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das BFA zu Recht den neuerlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

§ 88 Abs. 1, 2 und 2a FPG hat (unter der Überschrift "Ausstellung von Fremdenpässen") folgenden Wortlaut:

"§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;

4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

Wesentliche Voraussetzung für die Verwirklichung der im § 88 Abs. 1 FPG umschriebenen Tatbestände ist, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen, wobei ein restriktiver Maßstab anzulegen ist (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 15. September 2010, Zl. 2010/18/0279, und vom 19. Mai 2011, Zl. 2009/21/0288, jeweils mwN).

3.2.4. Dem BFA kann nicht entgegen getreten werden, wenn es ein über die privaten Interessen des Beschwerdeführers hinausgehendes Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses weder im Hinblick auf eine Reise des Beschwerdeführers nach Deutschland, um sich bei der irakischen Botschaft in Berlin einen irakischen Reisepass ausstellen zu lassen, noch im Hinblick auf einen allfälligen - nicht näher konkretisierten - vom Arbeitgeber des Beschwerdeführers gewünschten Einsatz des Beschwerdeführers im Ausland bejaht hat.

Auch in einer möglicherweise - vom Beschwerdeführer angedachten - eintretenden Ersparnis eines Verwaltungsaufwandes einer österreichischen Behörde, indem es dem Beschwerdeführer durch die Ausstellung eines Fremdenpasses möglich werden würde, einen Aufenthaltstitel für Österreich zu erlangen, der nicht jährlich zu verlängern sei, und sich dadurch im Interesse Österreichs der Verwaltungsaufwand, der durch die jährliche Verlängerung des derzeitigen Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers bei der Niederlassungsbehörde entstehen würde, einsparen lasse, ist kein Interesse der Republik im Sinn des § 88 Abs. 1 FPG zu sehen.

Des Weiteren liegen beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen des

§ 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 und Abs. 2 FPG nicht vor. Der Beschwerdeführer ist weder staatenlos noch ist seine Staatsangehörigkeit ungeklärt; er ist kein ausländischer Staatsangehöriger, der über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt; er ist auch kein ausländischer Staatsangehöriger, bei dem die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45 NAG) gegeben sind; er ist kein ausländischer Staatsangehöriger der aus dem Bundesgebiet auswandern möchte und er ist kein ausländischer Staatsangehöriger, dem der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt hat, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der von ihm erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegen würden.

Ebenso erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzung des § 88 Abs. 2a FPG nicht, da ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zukommt.

Insgesamt gesehen kann daher der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie ausführt, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 88 FPG nicht vorliegen und sich weder die Rechtslage noch der maßgebliche Sachverhalt seit Erlassung des Bescheides des BFA vom 02.06.2014, mit dem der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 FPG abgewiesen wurde, nicht geändert hat.

Sofern in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die belangte Behörde die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses im vorausgegangenen Verfahren nicht darauf gestützt hat, dass der Beschwerdeführer nicht über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt, und dies erst im zweiten Verfahrensgang geprüft habe, weshalb ein neuer Sachverhalt vorliegen würde und eine zurückweisende Entscheidung gemäß § 68 AVG nicht zulässig sei, ist auszuführen, dass die Beschwerde mit diesem Vorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigt.

An der Qualität des tatsächlichen Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers hat sich seit der Erlassung des Bescheides des BFA im vorausgegangenen Verfahren nichts geändert. Bereits im ersten Verfahrensgang - wie auch im gegenständlichen Verfahren - wurde der Entscheidung zu Grunde gelegt, dass der Beschwerdeführer über eine "Rot-Weiß-Rot Karte plus", die befristet bis zum 09.12.2014 erteilt wurde, verfügt und es sich dabei um kein unbefristetes Aufenthaltsrecht iSd § 88 Abs. 1 Z 2 FPG handelt. Daran ändert es auch nichts, wenn der Beschwerdeführer in gegenständlicher Beschwerde ausführt, dass er - offensichtlich seiner Meinung nach - bereits ein unbefristetes (dauerhaftes) Aufenthaltsrecht für Österreich erworben habe. Sofern der Beschwerdeführer die "Dauerhaftigkeit" und somit ein unbefristetes Aufenthaltsrecht daraus ableitet, dass im Rahmen des Verfahrens betreffend die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten vom Bundesasylamt festgestellt worden sei, dass eine Ausweisung aus Österreich auf Dauer unzulässig sei, so unterliegt er einem gravierenden Irrtum, zumal vom Bundesasylamt damals lediglich festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß § 9 Abs. 2 AsylG nicht zulässig sei, was mit einem Ausspruch, dass eine Ausweisung auf Dauer nicht zulässig sei, und den daraus resultierenden niederlassungsrechtlichen Rechtsfolgen nicht vereinbar ist.

Zusammenfassend war daher auszuführen, dass dem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides Ansuchen gleichstehen, die eine erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Dies muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhaltes bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (Vgl. VwGH vom 3. November 2004, Zl. 2004/18/0215).

Die Beschwerde legt mit ihrem gesamten Vorbringen nicht dar, inwieweit sich die Umstände seit der letzten rechtskräftigen Sachentscheidung über einen gleich lautenden Antrag in einer Weise geändert hätten, dass nach § 88 FPG eine andere Beurteilung der Frage, ob die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses verwirklicht seien, möglich wäre.

Insgesamt gesehen kann daher die Ansicht der belangten Behörde, es sei keine eine neuerliche Sachentscheidung rechtfertigende Änderung eingetreten, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Da bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass bezüglich der Zurückweisung des Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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