BVwG I407 1259979-0

I407 1259979-0Bundesverwaltungsgericht25.11.2014

Regest

Abwesenheit, Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Interessensabwägung,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, strafrechtliche<br/>Verurteilung, Verfahrensdauer, Zukunftsprognose, Zurückziehung

Gesamter Gesetzestext

BVwG I407 1259979-0

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I407.1259979.0.00

Spruch

I407 1259979-0/44E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Sudan, vertreten durch den Sachwalter XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.04.2005, Zl. 03 34.114-BAW,

A) beschlossen:

Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides eingestellt.

B) zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 75 Abs. 20 Satz 1 Fall 1 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

C)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Asylwerber, der behauptet, Staatsangehöriger des Sudan zu sein, reiste am 03.11.2003 illegal in das Bundesgebiet ein. Am gleichen Tag stellte er einen Asylantrag und wurde hierauf am 04.11.2003 vom Bundesasylamt, Außenstelle Wien, niederschriftlich einvernommen.

2. Das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, hat den Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 07.04.2005, Zahl: 03 34.114-BAW, gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 126/2002, abgewiesen (Spruchpunkt I) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den behaupteten Herkunftsstaat Sudan gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, zulässig ist (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III).

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde).

4. Am 07.10.2010 wurde vor dem Asylgerichtshof eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.12.2011 wurde die Beschwerde gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 iVm § 50 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (FPG), festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Sudan zulässig ist (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009, aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Sudan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründend führte der Asylgerichtshof im Wesentlichen aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Herkunft aus Sudan zu belegen und er somit nicht aus Sudan komme.

6. Gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofes erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und begründete dies durch die Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten (auf Gleichbehandlung untereinander sowie gemäß Art. 3 und 8 EMRK).

7. Mit Erkenntnis vom 29.06.2011 hob der Verfassungsgerichtshof die Entscheidung des Asylgerichtshofes auf. In der angefochten Entscheidung habe es der belangte Asylgerichtshof verabsäumt, den Sachverhalt, die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung ausreichend darzustellen, weshalb ihm gewillkürtes Verhalten vorzuwerfen sei.

8. Ein vom Asylgerichtshof angeordnetes psychiatrisch-neurologisches Gutachten durch einen Oberarzt der Universitätsklinik für Psychiatrie XXXX vom 01.10.2011 ergab, dass die Beurteilung einer etwaigen psychiatrischen Störung infolge des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen sei.

9. Mit Schreiben vom 02.02.2012 legte der Beschwerdeführer die fachärztliche Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 22.11.2011 mit der Diagnose paranoide Schizophrenie; den Arztbrief einer Fachärztin für Lungenheilkunde vom 02.02.2012 mit der Diagnose Asthma bronchiale; den Befundbericht eines Facharztes für Haut- und Geschlechtskrankheiten vom 19.01.2012 und 30.01.2012 mit der Diagnose Pruritus Capillitium und vernarbte Kratzartefakte bei ethnisch bedingter Keloidneigung sowie den Befundbericht einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 31.01.2012 mit der Diagnose einer depressiven Störung mit Psychosomatik, Schlafstörung und Pruritus Capillitium.

10. Der Beschwerdeführer übermittelte mit Schriftsatz vom 21.02.2012 eine Bestätigung, wonach er seit 2008 in psychologische Beratung eines Männergesundheitszentrums sei.

11. Mit Schriftsatz vom 01.03.2012 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu dem vom Asylgerichtshof in Auftrag gegebenem psychiatrisch-neurologische Gutachten und verwies in diesem Zusammenhang auf die bereits von ihm gelegten fachärztlichen Gutachten.

12. Die Diakonie Flüchtlingshaus (als zuständige Betreuung des Beschwerdeführers) legte mit Schreiben vom 25.06.2014 einen Sozialbericht sowie mehrere fachärztliche Berichte vor, worin bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer unter psychischen Problemen, in Form einer paranoiden Schizophrenie leide Diesbezüglich befinde sich der Beschwerdeführer seit 2008 in fachärztlicher bzw. psychiatrischer Behandlung.

13. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 19.08.2014 wurde der Rechtsanwalt XXXX zum Verfahrenssachwalter mit der Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern sowie der XXXX als Sachverständiger mit einer Befunderhebung und Gutachtenserstellung beauftragt.

14. Mit Schreiben des Verfahrenssachwalters vom 06.11.2014 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunkte I. und II. zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

1.2. Die Beschwerdeführer weist den im Spruch genannten Namen und Geburtsdatum auf. Die Identität und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers konnten in Ermangelung identitätsbezeugender Dokumente nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Er ist römisch-katholischen Glaubens und ledig.

1.3. Der Beschwerdeführer reiste am 03.11.2003 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Als fluchtrelevantes Vorbringen brachte er im Wesentlichen vor, dass er zu den Soldaten mitgenommen worden sei, als er noch "klein" gewesen sei. Diese hätten ihn und seine Familie geschlagen, hätten seine Eltern und seine Geschwister getötet. Es sei auch verletzt worden. Er habe fliehen müssen, sonst wäre sein Leben in Gefahr gewesen.

1.4. Weiters werden die Vorbringen zur des Beschwerdeführers zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen in seinem Herkunftsstaat und in Österreich sowie zu seinen Fluchtgründen werden der Entscheidung zugrunde gelegt und ergeben sich diese aus dem Verwaltungsakt.

1.5. Der Beschwerdeführer leidet unter einer psychischen Beeinträchtigung in Form der paranoiden Schizophrenie und legte er dahingehend mehrere psychologisch-neurologischen Gutachten vor.

1.6. Der Beschwerdeführer weist folgende strafrechtliche Verurteilungen auf:

  1. LG XXXX vom 20.02.2004 RK 20.02.2004

PAR 15 StGB

PAR 27 Abs. 1 u. 2/2 SMG

Freiheitsstrafe 8 Monate, davon Freiheitsstrafe 7 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

  1. LG XXXX vom 18.06.2004 RK 18.06.2004

PAR 27 Abs. 1 u. 2/2 (1. Fall) SMG

PAR 15 StGB

PAR 15 269/1 StGB

Freiheitsstrafe 18 Monate, davon Freiheitsstrafe 12 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

  1. LG XXXX vom 30.09.2005 RK 30.09.2005

PAR 269/1 (1. Fall) 15 PAR 83/1 84 Abs. 2/4 StGB

PAR 27 Abs. 1 u. 2/2 (1. Fall) SMG

Freiheitsstrafe 9 Monate

2. Beweiswürdigung:

2. 1 Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die Feststellungen über die strafrechtlichen Verurteilungen ergeben sich aus der Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich.

2.3. Die Aufnahme weiterer Beweise und insbesondere die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung waren wegen Entscheidungsreife nicht erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, so-fern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttre-tens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenord-nung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.4. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwer-deverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

3.5. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

3.6. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben. Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

3.7. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage fest-steht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Aus-übung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurück-zuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

3.8. Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Ge-setz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. Da eine möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge eine Zielsetzung der Union ist, der hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 [Asyl-VerfahrensRL]) und der Entfall der Verhandlung in Fällen, wo die maßgeblichen Feststellungen ohne mündliche Erörterung getroffen werden können, ohne dass dies zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führen würde, zur Erreichung dieses Zieles auch geeignet ist, erfüllt die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Artikels 52 Absatz 1 der Charta normierte Voraussetzung. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Dies ist im gegenständlichen Fall gegeben. Im Übrigen wird in diesen Zusammenhang der Vollständigkeit halber auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes U 2121/11-6 von 14.03.2012 verwiesen, wonach u.a. auch im Zusammenhang mit der Frage der Integration von keinen außergewöhnlichen Umstand ausgegangen wurde, der eine Verhandlung notwendig erscheinen hat lassen. Vgl zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des VwGvG: AsylGH 30.05.2012, C8 408.105-1/2009.

3.9. Im gegenständlichen Fall konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanter Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war.

Zu A)

4.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

4.2. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

4.3. Die Zurückziehung einer Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 7 AVG).

4.4. Der angefochtene Bescheid ist aufgrund vom Beschwerdeführer über seinen Verfahrenssachwalter erklärten Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunkts I. (Abweisung des Antrags hinsichtlich der Gewährung von Asyl) und II. (Abweisung des Antrags hinsichtlich der Gewährung von subsidiärem Schutz) rechtskräftig geworden. In diesem Umfang ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen. Damit ist einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen, weshalb in diesem Umfang mit Beschluss die Einstellung des betreffenden Verfahrens auszusprechen ist.

Zu B)

5.1. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), der eine "einfachgesetzliche Richtschnur" zur Auslegung von Art. 8 Abs. 2 EMRK bei der Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und der Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen darstellt.

Diese Vorschrift lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens"

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Der in § 9 Abs. 2 BFA-VG festgelegte Kriterienkatalog entspricht im Wesentlichen jenem des § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 in den bis zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, geltenden Fassungen. Dieser Katalog dient dazu, die in der Rechtsprechung des EGMR entwickelten Kriterien zur Zulässigkeit von Ausweisungen unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK "abzubilden" (vgl. die Erläuterungen zur mit BGBl. I 29/2009 kundgemachten Änderung des AsylG 2005, RV 88 BlgNR 24. GP, S 1 - 2; zur zusammenfassenden Darstellung von Kriterien anhand einschlägiger EGMR-Rechtsprechung s. z. B. VfSlg. 18.223/2007 und 18.832/2009). Daraus und unmittelbar aus Art. 8 EMRK und Art. 7 GRC ergibt sich, dass das Bundesverwaltungsgericht in jedem Einzelfall, in dem die Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellt, die schutzwürdigen subjektiven Interessen des Asylwerbers mit den öffentlichen Interessen an einer Ausweisung unvoreingenommen abzuwägen, dabei insbesondere die genannten Kriterien zu berücksichtigen und wenn nötig die dafür notwendigen Ermittlungen anzustellen hat (vgl. zur insofern gleichgelagerten bisherigen Rechtslage die Erk. des VfGH vom 03.10.2013, U 477/2013 und vom 25.11.2013, U 983/2013).

5.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass ein über zehnjähriger, überwiegend rechtmäßiger inländischer Aufenthalt - mag dieser auch auf asylrechtliche Bestimmungen zurückzuführen sein - den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen kann (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 25. September 2009, Zl. 2007/18/0538, mwH). Bei einer solchen, dermaßen langen Aufenthaltsdauer wird regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung auszugehen sein (vgl. dazu aus der letzten Zeit etwa das Erkenntnis des VwGH vom 30. August 2011, Zl. 2008/21/0605, mwN). Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden ausnahmsweise Ausweisungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen, so etwa in dem Erkenntnis des VwGH vom 10. Mai 2011, Zl. 2011/18/0100, zugrunde liegenden Fall, in dem der Beschwerdeführer trotz eines Aufenthaltes von elfeinhalb Jahren zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides weder familiäre Anknüpfungspunkte noch relevante integrationsbegründende Umstände (etwa Deutschkenntnisse oder berufliche Integration) nachgewiesen hatte. (VwGH 20.03.2012, 2011/18/0256)

5.3. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. die Erk. des VfGH 12.06.2007, B 2126/06; vom 29.09.2007, B 1150/07; die Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479; vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).

5.4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordneten Ausweisungen des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den vermeintlichen Herkunftsstaat Sudan einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde.

Der Beschwerdeführer wohnt seit mehr als elf Jahren in Österreich und hat sich sein sozialer Mittelpunkt nach Österreich verlagert. Ein Kontakt zu seinem Herkunftsstaat oder zu seinen Familienmitgliedern besteht nicht mehr.

Zu seinem Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK ist festzuhalten: Der Beschwerdeführer wohnt seit November 2007 in einer Einrichtung der Diakonie Flüchtlingsdienst und wird aufgrund seines hohen medizinischen Betreuungsbedarfes - der Beschwerdeführer leidet an depressiven Symptomen , Konzentrations- und Schlafstörungen und fallweisen psychoakustischen Halluzinationen - seit 01.11.2011 im Rahmen des Projektes XXXX betreut. Im Rahmen des gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes XXXX arbeitete der Beschwerdeführer in den Wintermonaten 2009/10, 2010/11 und 2012/13 am XXXX. Außerdem half der Beschwerdeführer seit seinem Einzug im Flüchtlingshaus der Diakonie als Renumerant und unterstützte dabei den Haustechniker, arbeitete im Cateringteam des Hauses und versah bzw. versieht nach wie vor Reinigungsdienste. Dahingehend liegt auch eine Beschäftigungszusage als Mitarbeiter im Reinigungsdienst von Seiten der Diakonie Flüchtlingsdienst vor, sollte eine beschäftigungsrechtliche Grundlage bestehen.

Der Beschwerdeführer ist um eine Verbesserung seiner Deutschkenntnisse bemüht und hat an der XXXX Volkshochschule einen Deutsch Integrationskurs A1/2 und einen von der Diakonie Flüchtlingsdienst veranstalteten Deutschkurs besucht. Eine A2 Prüfung wurde bis dato aufgrund seiner psychischen Probleme, der Konzentrations- und Schlafprobleme sowie Ängste noch nicht absolviert.

Bis zu einer Knieoperation im Jahr 2012 war der Beschwerdeführer Mitglied in einem dem Gericht namentlich bekannten Laufverein gewesen und hat er auch regelmäßig bei Wettläufen wie z.B. dem Vienna City Marathon teilgenommen.

Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer seit seiner Asylantragsstellung im Jahr 2003 nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz vorläufig zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war, der sich letztlich auch zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt als nicht begründet erwiesen hat, sodass sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste, doch ist im gegenständlichen Fall die lange Aufenthalts-dauer nicht aufgrund mehrerer unberechtigter Asylanträge entstanden; der Beschwerdeführer hat jeweils nur einen einzigen Antrag gestellt. Es ist ihm auch keine schuldhafte Verzögerung des Verfahrens vorzuwerfen (vgl. VfGH 07.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerde-führern die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - sieben Jahre verstreichen).

5.5. Aus all den dargelegten Umständen ergibt sich unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer die zahlreichen der oben angeführten Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllt und diese besonders intensiven privaten Interessen auch die öffentlichen Interessen an der Ausweisung überwiegen. So hat der Beschwerdeführer gezeigt, dass er stets um eine möglichst umfassende und auf Dauer angelegte persönliche Integration in Österreich bemüht war. Auch wenn dies - wie es sich in seinem Fall aufgrund seiner psychisch-neurologischen beeinträchtigen Grundbedingungen z.B.: beim Erwerb von Deutschkenntnissen- in keinem unmittelbareren Erfolg manifestierte.

Hinsichtlich der strafrechtlichen des Beschwerdeführers stellt der erkennende Richter fest, dass die Verurteilungen aus dem Jahr 2004 bzw. aus dem Jahr 2005 resultieren und der Beschwerdeführer seit rund zehn Jahren nicht mehr strafrechtlich aufgefallen ist.

Auch bei der Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften sowie das Hintanhalten von Straftaten im Rahmen einer Güter-abwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privat- und Familien-lebens der Beschwerdeführer in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Ausweisung.

5.6. Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das private Interesse der Beschwerdeführer an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordneten Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat als unzulässig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu C)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.