W227 1426220-1•BVwG W227 1426220-1
W227 1426220-1Bundesverwaltungsgericht24.11.2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, Herkunftsort,<br/>individuelle Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz, Rechtsanschauung<br/>des VfGH, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz
W227 1426220-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. März 2012, Zl. 11 09.148-BAG, nach einer mündlichen Verhandlung am 13. Oktober 2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchteil I. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 3 Asylgesetz (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.F. BGBl I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde hinsichtlich Spruchteil II. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 24. November 2015 erteilt.
Gemäß § 28 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, wird Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens und Angehöriger der tadschikischen Volksgruppe, stellte am 28. September 2004 einen ersten Asylantrag. Dazu führte er (handschriftlich) im Wesentlichen Folgendes aus: Er habe ein kleines Geschäft auf einem Markt in XXXX gehabt. Männer, die in der "neuen" Regierung sehr viel Einfluss gehabt hätten, hätten von seinem Vater Kopfgeld verlangt, das sein Vater nicht gezahlt habe. Nach ein paar Tagen wären diese Männer zu ihnen nach Hause gekommen und hätten seinen Vater mitgenommen. Der Beschwerdeführer habe "etwas" Geld besorgt, um seinen Vater freikaufen zu können. Diese Männer hätten dann auch den Beschwerdeführer festgenommen, geschlagen und ihm das Geld weggenommen. Daraufhin habe seine Mutter ihrem Bruder Geld gegeben, um sie zu befreien. In Folge habe dieser Onkel einem Mann Geld gegeben und der Beschwerdeführer sei freigekommen. Der Mann habe dem Beschwerdeführer gesagt: "Du musst hier weg und wenn ich dich sehe, werde ich dich umbringen."
1.2. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 6. Oktober 2004 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er habe im Geschäft seines Vaters gearbeitet. Sein Vater sei Geldwechsler gewesen und habe 2002 Freunden aus XXXX Geld geborgt, welches er einige Monate später zurück haben wollte. Diese Freunde hätten sie aber immer wieder vertröstet. Es sei zu einem Streit gekommen und zwei oder drei Wochen später wären diese Freunde in der Nacht in ihr Haus gekommen und hätten seinen Vater entführt. Der Beschwerdeführer habe tagelang nach seinem Vater gesucht. Er habe ihn schließlich in einem Gefängnis in XXXX in Untersuchungshaft gefunden. Seinem Vater sei vorgeworfen worden, dass er Waffen versteckt und diese nach Pakistan geschmuggelt hätte, was aber nicht stimme. Der Beschwerdeführer habe Geld aufgetrieben, um seinen Vater freizubekommen. Dabei sei auch er festgenommen, in das Gefängnis nach XXXX gebracht und dort gefoltert worden. Sein Onkel habe Wächter bestochen und der Beschwerdeführer sei freigekommen. Dann habe er sich in einem Krankenhaus in XXXX behandeln lassen und 2003 Afghanistan verlassen; noch heute seien Folterspuren auf seinem Rücken ersichtlich. Weiters gab er an, dass er seinen afghanischen Personalausweis und Unterlagen zum Geschäft seines Vaters vorlegen werde, was er in Folge jedoch nicht tat.
1.3. Am 29. April 2005 wurde das erste Asylverfahren gemäß § 30 Abs. 3 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, eingestellt.
2.1. Am 19. August 2011 wurde der Beschwerdeführer aus Frankreich nach Österreich rücküberstellt. Dabei stellte er einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz und gab dazu an, er habe Afghanistan 2001 verlassen und sich bis 2004 im Iran aufgehalten. Wo sich seine Familie aufhalte, wisse er nicht. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, sein Vater habe mit dem Kommandanten XXXXzusammengearbeitet und für diesen Waffen bei ihnen zu Hause aufbewahrt. Als dies die Taliban erfahren hätten, hätten sie das Haus durchsucht, die Waffen gefunden und seinen Vater mitgenommen. Zu dieser Zeit sei der Beschwerdeführer nicht zu Hause gewesen. Später wären Taliban wieder zu ihnen nach Hause gekommen und hätten auch den Beschwerdeführer festgenommen und ins Gefängnis gebracht, wo sie zu seinem Vater und ihm gesagt hätten, sie müssten die Leute verraten, mit denen sie zusammenarbeiten würden. Sein Vater habe die Leute verraten und diese wären auch festgenommen worden, woraufhin der Beschwerdeführer und sein Vater freigelassen worden wären. In der Zeit, als die Taliban in XXXX gewesen wären, hätten sie keine Probleme mehr gehabt. Als die Taliban nicht mehr an der Macht gewesen wären, hätten sie mit der neuen Regierung Probleme bekommen, weil die Leute, welche sein Vater an die Taliban verraten habe, dieser neuen Regierung angehört hätten.
2.2. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer (auch) amtsärztlich untersucht. Der Befund enthält keine Hinweise auf Folterspuren, Verletzungen wurden explizit verneint (Verwaltungsakt zur Zl. 11 09.148, AS 41).
2.3. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29. Februar 2012 gab der Beschwerdeführer an, er habe in Afghanistan die Schule besucht und nicht gearbeitet. In Frankreich habe er "Gelegenheitsjobs" gehabt. Befragt, was sein Vater 2001 gearbeitet habe, antwortete er, er sei Beamter gewesen. Nachgefragt, was er genau gemacht habe, sagte er (wiederum), er sei nicht Beamter gewesen, sondern habe zusammen mit XXXX gegen die Russen gekämpft. Nach der "Funktion" seines Vaters befragt, erwiderte der Beschwerdeführer, sein Vater sei im Halbedelsteingeschäft tätig gewesen. Auf Nachfrage, ob sein Vater das auch 2001 gemacht habe, entgegnete der Beschwerdeführer, 2001 habe er das nicht gemacht, da sei er bei den Taliban gewesen.
Zu seinem Fluchtgrund befragt, brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes vor: Sein Vater habe mit XXXX gegen die Russen gekämpft und mit ihm Waffen besorgt, um diese für den Kampf gegen die Taliban in XXXX zu verteilen. 1999 sei sein Vater von Taliban festgenommen, ins Gefängnis gebracht und gefoltert worden. Sie hätten wissen wollen, für wen die Waffen bestimmt gewesen seien. Sein Vater habe die Leute verraten, die dann von Taliban festgenommen seien. In Folge seien sein Vater und die ganze Familie als Verräter bekannt gewesen, weshalb die Familie aus Angst vor Übergriffen 2001 Afghanistan verlassen habe. Bis zur Ausreise sei es (aber) noch zu keinem Übergriff gekommen. Dennoch habe der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr Angst, dass mehrere Familien Rache üben würden. Den nunmehrigen Aufenthaltsort seiner Familie kenne er nicht.
Auf Vorhalt, dass sein Fluchtvorbringen in Widerspruch zu seinen Fluchtangaben im ersten Asylverfahren stehe, entgegnete der Beschwerdeführer, 2004 habe er nicht vorgehabt, in Österreich zu bleiben, weshalb er damals nicht die Wahrheit gesagt habe.
Auf weiteren Vorhalt, dass er - wie im ersten Asylverfahren angekündigt - nach wie vor keine Dokumente vorgelegt habe, meinte er, er werde versuchen, sich seine Tazkira aus Afghanistan schicken zu lassen.
Weiters gab der Beschwerdeführer im Gegensatz zu seinem ersten Asylverfahren andere Namen und Geburtsdaten seiner Eltern sowie eine andere Anzahl seiner Geschwister an.
2.4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten (Spruchteil I.) noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchteil III.). Zur Person des Beschwerdeführers stellte es fest, dass er afghanischer Staatsbürger sei und der tadschikischen Volksgruppe angehöre. Das Fluchtvorbringen beurteilte das Bundesasylamt als unglaubwürdig und führte dazu im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer nicht nur widersprüchliche Angaben zu seinen Familienangehörigen sondern auch zu seinen Fluchtgründen gemacht habe. Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt mit der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens. Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führte das Bundesasylamt aus, der Beschwerdeführer könne sich im Falle einer Rückkehr nach XXXX eine ausreichende Existenz aufbauen. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.
2.5. Gemäß § 66 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
2.6. Gegen obigen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde, in der - nach allgemeinen Ausführungen zur Situation in Afghanistan - (vom Beschwerdeführer persönlich verfasst) Folgendes vorgebracht wird: Da er 2004 nicht vorgehabt habe, in Österreich zu bleiben, habe er nicht seinen wahren Fluchtgrund vorgebracht und sei deshalb "ein Lügner" geworden. Nach sieben Jahren in Frankreich sei er wieder in Österreich. Alles, was er nun gesagt habe, entspreche der Wahrheit. Damit ihm geglaubt werde, könne er "jedes Dokument, welches verlangt" werde, vorlegen.
2.7. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 10. September 2012, GZ XXXX, rechtskräftig geworden am 14. September 2012, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, wobei diese unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
2.8. In einer Beschwerdeergänzung vom 27. Mai 2013 wurde vorgebracht, die fluchtauslösenden Ereignisse lägen mehr als zehn Jahre zurück; es liege bei einer "so großen zeitlichen Distanz" in der "Natur der Sache", dass Einzelheiten im Gedächtnis "verblassen" würden. Nach so langer Zeit sei eine widerspruchsfreie Wiedergabe der Geschehnisse nicht mehr möglich, zumal im vorliegenden Fall "komplexe Zusammenhänge" bestünden, wo nicht nur der Beschwerdeführer alleine, sondern auch sein Vater involviert gewesen seien. Dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer in Haft gefoltert worden sei und zwar so schwer, dass er sich anschließend an seine Haft in Spitalsbehandlung begeben habe müssen, habe das Bundesasylamt keine Berücksichtigung geschenkt. Immerhin habe der Beschwerdeführer "dezidiert" auf die heute noch sichtbaren Spuren auf seinem Rücken hingewiesen. Dem (weiteren) Argument des Bundesasylamtes, der Beschwerdeführer habe auch das Alter seiner Eltern unterschiedlich angegeben, sei zu entgegnen, dass in Afghanistan ein großer Teil der Bevölkerung nicht einmal das eigene Alter angeben könne. Als zusätzlichen Beweis für die Unglaubwürdigkeit führe das Bundesasylamt an, der Beschwerdeführer habe mehrere Berufe seines Vaters angegeben, was für sich alleine noch keinen Beweis für einen Widerspruch darstelle, weil es sein könne, dass der Vater des Beschwerdeführers all diese Tätigkeiten neben- oder nacheinander ausgeübt habe.
2.9. Mit Schriftsatz vom 18. August 2014 führte der Beschwerdeführer an, er habe seit seiner Flucht keinerlei Kontakt zu seinen Familienangehörigen und wisse nicht, ob sie überhaupt noch am Leben wären. Er verfüge über kein soziales Netz in Afghanistan. Weiters legte er eine Deutschkursbestätigung vor.
2.10. Am 13. Oktober 2014 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in der nur der Vertreter des Beschwerdeführers anwesend war. Dieser legte einen endoskopischen Befund des Krankenhauses XXXX vom 6. Februar 2012, wonach der Beschwerdeführer an Gastritis leide, vor. Zu den in der mündlichen Verhandlung (zusätzlich) zum Akt genommen Länderberichten nahm er mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2014 wie folgt Stellung: Dem Beschwerdeführer sei selbst eine Rückkehr nach XXXX, wo er geboren und aufgewachsen sei, nicht zumutbar, weil er nach 13-jähriger Abwesenheit "unweigerlich" seine sozialen Anknüpfungspunkte verloren habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, ist afghanischer Staatsbürger muslimischen Glaubens und Angehöriger der tadschikischen Volksgruppe. Er stammt aus XXXX. Der Aufenthalt seiner Eltern und Geschwister ist nicht bekannt.
Das Fluchtvorbringen wird der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt.
Der Beschwerdeführer lebt seit 2004 in Europa. Er wurde wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten (bedingt auf drei Jahre) rechtskräftigt verurteilt.
1.2. Zur hier relevanten Situation in Afghanistan
1.2.1. Sicherheitslage allgemein
In den ersten Monaten 2014 und insbesondere seit den Wahlstreitigkeiten, hat sich die Sicherheitslage in Afghanistan deutlich verschlechtert. Sowohl Kampfhandlungen als auch Anschläge haben zugenommen. Selbst in der gut gesicherten Hauptstadt sind hochkomplexe Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen signifikant angestiegen. In vielen Landesteilen gilt die Sicherheitslage als prekär.
Kurz vor dem Ende des Kampfauftrages der NATO in Afghanistan Ende 2014 zeichnet sich ein äußerst düsteres Bild der Lage ab: Die langanhaltenden Streitigkeiten über den Ausgang der Präsidentschaftswahlen, die Unsicherheiten wegen der lange nicht unterzeichneten Sicherheitsabkommen mit den USA und der NATO, die finanzielle Abhängigkeit von der internationalen Staatengemeinschaft gerade auch in Bezug auf die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF), die rasant eingebrochene Wirtschaft sowie die prekäre Sicherheitslage haben die afghanische Bevölkerung zutiefst verunsichert. Der Anstieg militärischer Kampfhandlungen zwischen afghanischen Sicherheitskräften und regierungsfeindlichen Gruppierungen hat erneut zu einer dramatischen Zunahme von Opfern unter der Zivilbevölkerung geführt.
(Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update- die aktuelle Sicherheitslage vom 5. Oktober 2014, S. 1f.)
Bedingt durch das Vorhaben der ISAF-Truppen aus dem Land abzuziehen, den Kandidatenstreit und der Intensivierung der Talibanaktivitäten, finden derzeit in Kabul Bomben- und Selbstmordanschläge gegen die Regierungsinstitutionen und ausländische Einrichtungen statt. Diese Angriffe sind nicht nur auf die Aktivitäten der Taliban zurückzuführen, sondern auch auf Grund von Intrigen von Anhänger bestimmter Kandidaten, die durch die Unsicherheit in Kabul und anderen Großstädten, ihre Forderung durchsetzen wollen. Die Bevölkerung von Kabul ist sehr verunsichert und die Wirtschaftstreibenden ziehen teilweise ihr Kapital aus Kabul ab. Die Anschläge in Kabul fordern hunderte Tote. Die Taliban sind soweit schon in Kabul eingedrungen, dass sie im August 2014 in der Militärakademie unter anderem einen amerikanischen General getötet haben. Dabei handelt es sich um eine sehr sichere Einrichtung. Es ist auf Grund dieser Aktivitäten nicht ausgeschlossen, dass eine Zivilperson diesen Anschlägen zum Opfer fällt.
(Ländergutachten von Dr. Sarajuddin RASULY "Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere Kabul" vom 19. September 2014 zur BVwG Zahl W152 1429925)
Am 26. August 2014 wurden bei Vorfällen in den Provinzen Kabul und Herat 27 Aufständische getötet und zwei Mitarbeiter aus dem Gesundheitswesen entführt. Am 29. August 2014 ermordeten Unbekannte in Kabul den Vorsitzenden des Friedenskomitees der Provinz.
Mitte September 2014 kam es zu militärischen Auseinandersetzungen in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Baghlan, Kunduz, Zabul, Uruzgan, Maidan Wardak, Khost, Helmand, Ghazni, Kunar, Sar-i-Pul.
Am 16. September 2014 starben mindestens drei ISAF-Soldaten bei einem Selbstmordanschlag in Kabul.
Kurz vor der Vereidigung des neuen afghanischen Präsidenten am 29. September 2014 starben bei einer Bombenexplosion nahe dem Kabuler Flughafen zahlreiche Menschen.
Am 1. Oktober 2014 wurden bei zwei Selbstmordanschlägen der Taliban auf afghanische Militärfahrzeuge in Kabul mindestens sieben Menschen getötet und mehr als 15 verletzt.
Am 8. Oktober 2014 wurden bei zwei Selbstmordanschlägen auf afghanische Militärfahrzeuge in Kabul mindestens sieben Menschen getötet und mehr als 15 verletzt.
Am 13. Oktober 2014 verübten Taliban in Kabul einen Autobomben-Anschlag auf einen ISAF-Konvoi. Dabei wurden drei Menschen verletzt und einer getötet. Bei einer weiteren Bombenexplosion auf einem Markt am nördlichen Stadtrand von Kabul erlitten 22 Zivilisten Verletzungen.
Am 21. Oktober 2014 starben bei einem Anschlag der Taliban auf einen Militärbus in Kabul mindestens vier afghanische Soldaten. Etwa ein Dutzend Menschen, darunter Zivilisten, wurden verletzt.
Am 9. November 2014 gab es einen Anschlag der Taliban auf das Polizeipräsidium in Kabul. Dabei soll mindestens ein Mensch getötet worden sein, der Polizeichef selbst sei unverletzt geblieben.
Am 10. November 2014 kamen bei Bombenattentaten in drei Städten mindestens zehn Polizisten um. Betroffen waren Kabul und die Provinzen Logar sowie Nangarhar.
Am 16. November 2014 erlitt eine Abgeordnete in der Hauptstadt Kabul bei einem Selbstmordanschlag Verletzungen. Drei Menschen wurden getötet, 22 verletzt.
(Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1., 22., und 29. September 2014 sowie vom 6., 13., 20. und 27. Oktober 2014 als auch vom 10. und 17. November 2014)
Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Tadschiken sind bei den Sicherheitskräften deutlich überrepräsentiert. Paschtunen und Tadschiken sind auch die größten ethnischen Gruppen in der Provinz Kabul, wobei die Tadschiken in der Hauptstadt Kabul eine knappe Mehrheit bilden. Ein Großteil der Tadschiken gehört dem sunnitischen Glauben an. Ethnische Spannungen bestehen schon seit vielen Jahren in Afghanistan; im September 2012 wurden bei einem Zusammenstoß von Hazara und Tadschiken in Kabul 5 bis 6 Hazara getötet.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: "Informationen zur Lage von Tadschiken in Kabul, welche dem Glauben der Sunniten angehören" vom 15. November 2013)
Die traditionell erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
(UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 6. August 2013)
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering. Gemäß UNHCR waren rund 40 Prozent der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60 Prozent der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013; Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben in den Asylverfahren, den Unterlagen zur Rücküberstellung aus Frankreich, der am 11. November 2014 eingeholten Strafregisterauskunft und dem übermittelten Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 10. September 2012, GZ XXXX.
Die Negativfeststellung zu seinen Fluchtgründen basiert auf folgenden Erwägungen: Dem Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe 2004 seinen "wahren Fluchtgrund" nicht genannt und sei deshalb zum "Lügner" geworden, ist entgegenzuhalten, dass - sollte er tatsächlich gefährdet sein - zu erwarten gewesen wäre, dass er einerseits seine (angeblichen) Fluchtgründe schon im Rahmen des ersten Asylverfahrens vorgebracht hätte und andererseits den Ausgang des Asylverfahrens in Österreich abgewartet hätte und nicht nach Frankreich weiter gereist wäre. Auch hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, weitere Widersprüche und Unplausibilitäten - neben den schon vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid zutreffend aufgezeigten - in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu entkräften, nicht wahrgenommen, was ebenfalls für ein Desinteresse am Asylverfahren spricht. Dem Vorwurf, das Bundesasylamt habe sich mit den Folterspuren des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der Rücküberstellung aus Frankreich am 19. August 2011 amtsärztlich untersucht wurde und dabei keine Verletzungen festgestellt wurden. Abgesehen davon bezogen sich die Folterungen auf das Fluchtvorbringen im ersten Asylverfahren, das - wie der Beschwerdeführer selbst anführte - nicht der Wahrheit entsprach. Schließlich legte der Beschwerdeführer - obwohl mehrfach angekündigt - keine Unterlagen vor, die sein Fluchtvorbringen untermauern würden.
2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den genannten Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen auch die Verfahrensparteien nicht entgegengetreten sind, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Die darauf aufbauenden Berichte wurden (aufgrund ihrer Aktualität) von Amtswegen eingefügt.
3.1. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgericht (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.
3.2.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
3.2.1.2. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:
Zum einen hat sich - wie oben dargelegt - das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als tatsachenwidrig erwiesen.
Zum anderen kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entnommen werden, dass er in Afghanistan wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seines religiösen Bekenntnisses Verfolgung befürchten müsste; diesbezüglich haben sich auch keine von Amtswegen aufzugreifenden Hinweise ergeben.
Damit ist der Beschwerdeführer keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, weshalb die Beschwerde gegen Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
3.2.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).
Gemäß § 8 Abs. 3, 3a und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z. 13, § 10 Abs. 1 Z. 3, § 27 Abs. 2, 4 und 5 AsylG 2005 sowie § 33 Abs. 5 Z. 3 BFA-VG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) i.V.m. § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl. I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
3.2.2.2. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückführung eines Beschwerdeführers nach Afghanistan sind insbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage der jeweiligen Heimatprovinz des Beschwerdeführers oder - wenn eine Niederlassung in der Heimatregion wegen deren praktischer Unzugänglichkeit nicht möglich sein sollte - eines anderen für eine Niederlassung in Betracht kommenden Ortes innerhalb Afghanistans sowie die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers (die Verfügbarkeit eines familiären bzw. sozialen Netzes miteingeschlossen; vgl. VfGH 13.3.2013, U 2185/12 m.w.N.; 6.6.2013, U 144/2013; 7.6.2013, U 565/2012) vor dem Hintergrund der Notwendigkeit des Aufbaues einer Existenzgrundlage maßgeblich. Zusätzlich ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes die sichere Erreichbarkeit der Heimatprovinz zu prüfen (vgl. VfGH 5.6.2014, U 1083/2013).
3.2.2.3. Da Kabul nunmehr unsicher ist, der Beschwerdeführer dort nicht mehr über einen familiären Anschluss verfügt und seit 2004 in Europa lebt, scheidet eine Wiederansiedlung in Kabul aus.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer besteht nicht, weil er außerhalb seiner Heimatprovinz über kein soziales Netzwerk verfügt, und es ihm aufgrund der nunmehrigen Situation in Afghanistan und seiner persönlichen Umstände äußerst schwer fallen würde, eine Existenz aufzubauen bzw. eine solche über einen längeren Zeitraum zu halten (vgl. dazu nochmals VfGH 24.2.2014, U 2112/2012).
Somit ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in eine ausweglose Situation geraten könnte und Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte zu erleiden.
Da auch kein Aberkennungsgrund vorliegt (der Beschwerdeführer wurde wegen eines Vergehens verurteilt, weshalb die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 nicht erfüllt sind), war ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
3.2.2.1. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert.
3.2.2.2. Da das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den subsidiären Schutz zuerkennt, war ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.
3.2.3.1. Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.
Bei der Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 Abs. 5 VwGVG, Anm. 17 m.w.N.).
3.2.3.2. Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der damit verbundenen Aufenthaltsberechtigung liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat nicht mehr vor.
Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisungsentscheidung) war daher zu beheben (vgl. dazu VfGH 13.9.2013, U 370/2012; 5.6.2014, U 1083/2013).
4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungshofes). Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (vgl. zusätzlich die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes).
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