BVwG W211 1437147-1

W211 1437147-1Bundesverwaltungsgericht24.11.2014

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>non-refoulement Prüfung, Sicherheitslage, Verschulden,<br/>Versorgungslage, Wiedereinsetzung, zumutbare Sorgfalt

Gesamter Gesetzestext

BVwG W211 1437147-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W211.1437147.1.00

Spruch

W211 1437147-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Beschwerde von xxxx, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom xxxx, beschlossen:

A)

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG stattgegeben.

B)

Der Beschwerde wird gemäß § 21Abs. 3 BFA-VG stattgegeben, und der bekämpfte Bescheid wird behoben.

C)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, die in Österreich am 29.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

2. Bei ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.07.2012 gab die beschwerdeführende Partei an, verheiratet zu sein, der Volksgruppe der Dir anzugehören und in Österreich oder der Europäischen Union über keine Verwandten zu verfügen. Sie komme aus xxxx in der Region Hiiran. Somalia habe sie im November 2011 verlassen und sei nach Mogadischu geflogen. Sie sei über die Türkei und Griechenland weiter bis nach Österreich gereist. In Griechenland habe sie sich ca. acht Monate aufgehalten.

Somalia habe sie verlassen, weil dort die Milizen an der Macht seien. Die beschwerdeführende Partei habe ein Fotogeschäft betrieben und sei von den Milizen bedroht worden.

3. Ein Konsultationsverfahren mit dem Vereinigten Königreich verlief erfolglos. Das Verfahren der beschwerdeführenden Partei wurde daraufhin am 13.09.2012 zugelassen.

4. Am 12.12.2012 fand eine weitere Einvernahme, diesmal vor der belangten Behörde, statt. Die beschwerdeführende Partei ersuchte um Korrektur einiger Angaben aus dem Erstbefragungsprotokoll und gab weiter, soweit wesentlich, an, dass sie in Mogadischu geboren worden sei und bis zum Tod ihrer Eltern 1998 dort gelebt habe. Danach habe sie ihr Onkel väterlicherseits nach xxxx mitgenommen, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Ihr Onkel habe ein Stoffgeschäft gehabt und habe damit seine Familie ernähren können. Sie selbst habe eineinhalb Jahre die Schule besucht und dann als Gelegenheitsarbeiter gearbeitet. Nach ihrer Heirat habe sie ein Fotostudio eröffnet. Sie habe dort Filme und Musik und Fotos verkauft. Durch ihre Arbeit sei es ihr gut gegangen. Das Geschäft sei aber am 28.09.2011 verbrannt worden.

Mit ihrer ersten Frau habe die beschwerdeführende Partei drei Kinder. Nach dem Tod dieser Frau habe die beschwerdeführende Partei im Mai 2011 erneut geheiratet. Mit dieser Frau habe sie einen Sohn. Ihre Frau und Kinder würden nach wie vor in xxxx wohnen. Die Familie der zweiten Frau lebe auch in xxxx. Es gebe telefonischen Kontakt zu den Kindern.

Als Fluchtgrund gab die beschwerdeführende Partei an, dass "sie" gesagt haben, dass es nicht erlaubt sei, ein Fotogeschäft zu haben. Am nächsten Tag haben "sie" Kassetten mitgebracht, die die beschwerdeführende Partei hätte verkaufen sollen, was aber nicht gegangen sei. Eines Tages seien "sie" mit einem Auto gekommen und haben auf das Geschäft geschossen. Dabei sei ein Freund gestorben, und das Haus sei verbrannt worden. An diesem Tag habe sich die beschwerdeführende Partei entschlossen, zu fliehen und habe ihren Onkel um Geld gebeten.

Mit den "sie" meine sie die Al Shabaab. Diese seien insgesamt dreimal zu ihr gekommen, zuerst am 10.09.2010. Beim ersten Besuch haben sie gesagt, dass das Geschäft mit der Religion nicht vereinbar wäre. Am zweiten Tag haben sie die beschwerdeführende Partei gefesselt und geschlagen und ihr gesagt, dass sie keine Kassetten mehr verkaufen dürfe. Am nächsten Tag seien sie gekommen und haben auf das Geschäft geschossen.

Aufgefordert, die Fluchtgeschichte im Detail zu erzählen, führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie am 12.09.2011 wiedergekommen seien und eigene Kassetten zum Verkaufen gebracht haben. Am 28.09.2011 haben sie angerufen und gemeint, dass sie gehört haben, dass die beschwerdeführende Partei eigene Filme und Kassetten verkaufe und gedroht zu kommen, um die beschwerdeführende Partei zu erschießen. Sie seien dann gekommen; die beschwerdeführende Partei sei über den Hinterhof geflüchtet. Die Milizen haben herumgeschossen; ein Freund sei sofort tot gewesen. Die beschwerdeführende Partei habe etwa 26 Tage draußen gelebt. Die Al Shabaab habe die Familie besucht und nach der beschwerdeführenden Partei gesucht. Damals sei Hiiran von der Al Shabaab regiert worden. Damals sei auch in Mogadischu Krieg gewesen.

Die Al Shabaab sei immer noch da; sie habe nur ihre Kleider gewechselt.

5. Es wurden einige Befundberichte betreffend Rückenschmerzen vorgelegt. Während ein Facharzt für Orthopädie in einem Befundbericht vom 06.06.2013 ausführte, dass bei einer Spondylarthrose des lumbosacralen Übergangs eine berufliche Belastbarkeit voraussichtlich nicht eingeschränkt sei, ging eine ärztliche Bestätigung eines Allgemeinmediziners vom 27.06.2013 davon aus, dass wegen der rez. Schmerzen keine schweren Arbeiten, insbesondere die Wirbelsäule belastende Tätigkeiten wie das Heben schwerer Lasten, durchgeführt werden sollen.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), und die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die belangte Behörde - im Wesentlichen - fest, dass die beschwerdeführende Partei aus Somalia stamme und den Dir angehöre. Eine Ehe mit der zweiten Frau und ein Sohn aus dieser Ehe könne nicht festgestellt werde. Die beschwerdeführende Partei leide an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Eine medikamentöse Behandlung sowie Training wegen des Rückens könnte die beschwerdeführende Partei in ihrer Heimat fortführen. Speziell in Mogadischu seien auch weitere ärztliche und medikamentöse Behandlungsmöglichkeiten verfügbar. Es seien keine Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit der beschwerdeführenden Partei festgestellt worden.

Zu den Fluchtgründen stellte die belangte Behörde fest, dass kein staatliches Interesse an der Person der beschwerdeführenden Partei bestehe, und es keine Probleme wegen der Clanzugehörigkeit gegeben habe. Eine persönliche Bedrohung durch die Al Shabaab könne nicht festgestellt werden. Der Ausreisegrund sei widersprüchlich und unplausibel gewesen und habe den notwendigen Realitätsbezug entbehrt. Mogadischu sei heute ein weitestgehend von den Islamisten befreiter Landesteil. Die Situation habe sich diesbezüglich stabilisiert. Es habe daher beim Ausreisezeitpunkt eine innerstaatliche Fluchtalternative in Mogadischu bestanden und bestehe immer noch.

Eine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 und 3 der EMRK bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung könne nicht festgestellt werden. Die Lebensgrundlage wäre der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsland nicht gänzlich entzogen, und es bestehen ausreichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten. Die beschwerdeführende Partei verfüge auch über familiäre Anknüpfungspunkte in Somalia, wo sie auch mehrjährige Berufserfahrung gesammelt habe. In Österreich bestehe kein Familienbezug.

In weiterer Folge traf die belangte Behörde Feststellungen zur Lage in Somalia. Diese Feststellungen betrafen die aktuelle Sicherheitslage in Mogadischu, Informationen zur innerstaatlichen Fluchtalternative, zu den Menschenrechten und Clanstrukturen und Minderheiten in Somalia, zum Rechtsschutz, zu Rückkehrfragen und zur Rückkehrsituation.

In der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, dass es der beschwerdeführenden Partei nicht gelungen sei, eine Verfolgungsgefahr in der Heimat glaubwürdig darzulegen. Es haben sich im Rahmen des Fluchtvorbringens erhebliche Widersprüche und Ungereimtheiten ergeben. Das Vorbringen in der Einvernahme vor der belangten Behörde sei eine unzulässige Steigerung gewesen, da die beschwerdeführende Partei eine Verfolgung durch die Al Shabaab nicht bereits in der Ersteinvernahme angegeben habe. Die beschwerdeführende Partei habe auch wechselnde Angaben zu Zeitabläufen und Daten gemacht. Die beschwerdeführende Partei habe außerdem im Zuge der Einvernahme großteils nur vage und pauschal antwortet. Es erscheine auch nicht realistisch, dass die Al-Shabaab die beschwerdeführende Partei anrufen und ihr mitteilen würde, dass sie kommen und diese erschießen würden. Auch die Reaktion der beschwerdeführenden Partei auf diese Drohung sei unrealistisch gewesen. Es zeuge auch die Tatsache, dass es der beschwerdeführenden Partei möglich gewesen sei, für die Ausreise nach Mogadischu zu reisen, davon, dass sie eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung gehabt habe.

Im Zusammenhang mit einer Rückkehr führte die belangte Behörde aus, dass es glaubhaft sei, dass die beschwerdeführende Partei in ihrer Heimat Familienangehörige habe. Es bestehe auch in Somalia keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Gerade die von ihr vorgebrachten familiären Verhältnisse würden in aller Deutlichkeit zeigen, dass die Annahme einer generellen Gefährdung in Somalia unzulässig sei, und dass die beschwerdeführende Partei über familiäre und sozio-ökonomische Anknüpfungspunkte verfüge. Die beschwerdeführende Partei habe auch nicht glaubhaft darlegen können, dass sie im Falle der Rückkehr keine Lebensgrundlage mehr haben würde. Die Lage im Herkunftsland würde auf die im Bescheid zusammengefassten Länderinformationen fußen.

In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde, soweit wesentlich, aus, dass das asylrelevante Vorbringen unglaubwürdig gewesen sei. Eine aktuelle Gefährdung könne den Länderinformationen nicht entnommen werden, nach welchen eine Gefahr in Mogadischu nicht vorliege. Eine effektive Rückkehr der Islamisten könne ausgeschlossen werden. Es sei auf die oben angeführten Feststellungen zu verweisen, nach denen in Somalia keine landesweite Bedrohung durch die Al Shabaab bestehe. Eine aktuelle asylrelevante Verfolgungsgefahr bestehe daher nicht. Den Feststellungen sei auch zu entnehmen, dass insbesondere in Mogadischu keine Verfolgung des Clans der beschwerdeführenden Partei vorliege. Betreffend Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde an, dass sich die beschwerdeführende Partei in Mogadischu niederlassen könne, wo sie ihre Kindheit verbracht habe, und sich Mitglieder ihres Clans aufhalten würden. Sie würde auch über eine ausreichende wirtschaftliche Grundlage verfügen können und auf die Unterstützung ihrer Familie und des Clans zurückgreifen können. Im Falle einer Rückkehr sei also davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei durch Familienmitglieder Unterstützung finden könne und in einem von ihren Clanmitgliedern bewohnten Stadtteil in Mogadischu zumindest vorübergehend Unterkunft und Verpflegung finden könnte. Gemäß somalischen Traditionen bestehe ein hoher sozialer Zusammenhalt zwischen Clanmitgliedern. Trotz der nicht als optimal zu bezeichnenden Sicherheitslage in Somalia erscheine eine Rückkehr der beschwerdeführenden Partei insbesondere nach Mogadischu in Hinblick auf die innerhalb der Bezirke sehr wohl unterschiedliche Sicherheitslage als nicht grundsätzlich ausgeschlossen und als zumutbar. Es seien auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach sie in einem der vielen Stadtteile in Mogadischu, wo die beschwerdeführende Partei aufgewachsen sei, sich auch Clanmitglieder befinden und sich die Sicherheitslage stabilisiert habe, nicht wiederholt leben könnte. Die beschwerdeführende Partei sei arbeitsfähig und weitestgehend gesund und könne nunmehr auch ihre Deutschkenntnisse zum Wiedereinstieg in den heimischen Arbeitsmarkt positiv nützen.

7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der zusammengefasst vorgebracht wird, dass die verwendeten Länderberichte veraltet gewesen seien, und das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht ausreichend gewürdigt worden sei. Die belangte Behörde habe sich auch nicht ausreichend mit den persönlichen Lebensumständen der beschwerdeführenden Partei auseinandergesetzt. Eine Niederlassung in Mogadischu sei unzumutbar. Die Situation bei einer Rückkehr nach Mogadischu sei falsch bewertet worden.

Am 30.04.2014 brachte die beschwerdeführende Partei ergänzend vor, dass ihre Frau von der Al Shabaab festgenommen worden sei. Sie habe in der Stadt xxxx gelebt, die immer noch von der Al Shabaab kontrolliert werde. Die Frau der beschwerdeführenden Partei sei bei einem Checkpoint nach ihrem Mann gefragt worden und im Zuge der Kontrolle festgenommen worden.

8. Der bekämpfte Bescheid war der beschwerdeführenden Partei am 19.07.2013 durch Hinterlegung zugestellt worden. Die zweiwöchige Beschwerdefrist endete demnach mit dem Ablauf des 02.08.2013. Die gegenständliche Beschwerde wurde erst am 08.08.2013 eingebracht.

Mit Verständigung vom 02.05.2014 wurde der beschwerdeführenden Partei die Verspätung der Beschwerde vorgehalten. Diese Verständigung wurde am 09.05.2014 zugestellt.

Mit Schreiben vom 21.05.2014 beantragte die beschwerdeführende Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und führte aus, dass der sie normalerweise beratende Heimleiter am Tag der Hinterlegung auf Urlaub gewesen sei. Nach seiner Rückkehr habe die beschwerdeführende Partei dem Heimleiter den Postschein gezeigt, der ihr daraufhin geraten habe, das Schriftstück bei der Poststation abzuholen. Er meinte außerdem, dass mit der Abholung des Bescheides die Rechtsmittelfrist zu laufen beginne.

Die beschwerdeführende Partei habe noch am 25.07.2013 den Bescheid abgeholt und mit ihrer Rechtsberatung einen Termin für den 01.08.2013 vereinbart. Der Rechtsberaterin sei das Zustelldatum 25.07.2013 genannt worden, weshalb diese, ohne weitere Nachforschungen, davon ausgegangen sei, dass die Rechtsmittelfrist am 08.08.2013 enden würde.

Ein Verschulden an der Verspätung träfe also nur den Heimleiter und die Rechtsberaterin, zu der aber kein Vertretungsverhältnis bestanden habe. Die beschwerdeführende Partei habe auf die Auskunft des Heimleiters vertraut.

Aus einem beigelegten Schreiben der Flüchtlingskoordination in X. geht hervor, dass die Heimleitung der beschwerdeführenden Partei die Auskunft gegeben habe, dass die Rechtsmittelfrist erst mit der Abholung des Bescheids zu laufen beginne. Die Heimleitung würde neben den Aufgaben der täglichen Verwaltung den untergebrachten Personen üblicherweise bei der Organisation der Behördenkontakte unterstützend zur Seite stehen, sollten diese durch fehlende Sprachkenntnisse Hilfe benötigen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Allgemeine Rechtsgrundlagen:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter_innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichter_innenzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

2.1. Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach Abs. 3 leg. cit. ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen. Nach Abs. 5 leg. cit. tritt durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

Vorbilder der Regelung sind ausweislich der ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP §§ 71 und 72 AVG. Struktur und Wortlaut der Bestimmung orientieren sich weitgehend an § 46 VwGG.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.6.1985, 83/03/0134 u. a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.2.1994, 93/16/0020).

Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, d.h. die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 14.7.1993, 93/03/0136 u.a.). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 96 ff zu § 71 AVG). Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 7.6.2000, 99/01/0337).

2.2. Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

2.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht stellt zuerst fest, dass die Verständigung über die verspätete Beschwerdeeinbringung und die Aufforderung zur Stellungnahme am 09.05.2014 zugestellt wurde. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde am 21.05.2014, und damit innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 33 Abs. 3 VwGVG, eingebracht und ist daher rechtzeitig.

2.2.2. Der Wiedereinsetzungsantrag richtete sich gegen die Versäumung der Beschwerdefrist. Als Grund wird ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei nach dem Ende des Urlaubs des Heimleiters diesem den Postschein über die Zustellung des belangten Bescheides zeigte, der sie darauf hinwies, dass das Schreiben abgeholt werden müsse und die Rechtsmittelfrist mit dem Tag der Abholung beginnen würde. Der Rechtsberaterin sei das Zustelldatum 25.07.2013 genannt worden. Sie führte keine weiteren Erkundigungen durch, sondern sei vom Fristende 08.08.2013 ausgegangen. Die beschwerdeführende Partei habe insbesondere auf die Auskunft des Heimleiters über den Beginn der Rechtsmittelfrist vertraut.

Das Bundesverwaltungsgericht nimmt zur Kenntnis, dass die Annahme der Zustellung mit dem Tag der Hinterlegung auf dem Postschein vermerkt ist. Auch gilt mangelnde Sprachkenntnis grundsätzlich nicht als Wiedereinsetzungsgrund (vgl. VwGH, 19.12.1996, 95/11/0187; 19.09.2007, 2007/08/0097 und 10.05.2000, 95/18/0972). Gerade an sprachunkundige Personen gibt es daher die Anforderung, bei Fragen zu einer Rechtsmittelbelehrung oder zum Zustelldatum im Rahmen einer erhöhten Sorgfaltspflicht Erkundigungen einzuholen.

Im gegenständlichen Fall ging die beschwerdeführende Partei zum Heimleiter, der sie bereits bisher in administrativen Fragen zum Verfahren unterstützt hat, und bekam von diesem die Auskunft, das Schreiben bei der Post abholen zu müssen, und dass der Tag der Abholung als Zustelldatum gelte. In weiterer Folge holte die beschwerdeführende Partei den Bescheid ab und ging zur Rechtsberatung, der sie den Tag der Abholung - auf Basis der von ihr eingeholten Auskunft - als Zustelldatum nannte. Die Rechtsberatung führte keine weiteren Erkundigungen durch.

Im Einklang mit der Rechtsprechung (vgl. VwGH, 25.04.2014, 2013/21/0240) geht das Bundesverwaltungsgericht also davon aus, dass die beschwerdeführende Partei gemessen am Maßstab der Judikatur genau jene geforderten, im Rahmen der Möglichkeiten geeignete, Erkundigungen zum weiteren Vorgang nach der Hinterlegung des Bescheides eingeholt hat, in dem sie sich an die Heimleitung wandte, die sie bereits vorher bei ähnlichen Angelegenheiten unterstützte. Eine daraufhin erhaltene falsche Auskunft stellt sich damit als "unvorhergesehenes Ereignis" im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGVG dar. Und es begründet kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden, wenn die beschwerdeführende Partei auf die ihr erteilte falsche Auskunft vertraute. Es muss sich für die beschwerdeführende Partei kein Grund ergeben haben, an der Richtigkeit der ihr erteilten Auskunft zu zweifeln.

Es gibt weiter keine Anhaltspunkte dafür, dass die beschwerdeführende Partei mit der Rechtsberatung in einem Bevollmächtigungsverhältnis gestanden wäre. Ein mögliches Verschulden der Rechtsberaterin, welches darin gelegen haben könnte, dass sie die angegeben Daten nicht hinterfragte, kann daher der beschwerdeführenden Partei nicht zugerechnet werden (vgl. VwGH 21.04.2005, Zl. 2005/20/0080). Ein Auswahlverschulden kann auch nicht angenommen werden, da der beschwerdeführenden Partei die Rechtsberatung durch eine Verfahrensanordnung der belangten Behörde vomxxxx zur Seite gestellt wurde.

2.2.3. Im Ergebnis war daher dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben.

Zu B)

3.1. Rechtsgrundlagen:

3.1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend insbesondere Folgendes festgehalten (Zl. Ro 2014/03/0063):

"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (...)

Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das VwG hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. (...)"

3.1.2. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers bzw. einer Asylwerberin unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers bzw. der Asylwerberin und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines oder ihres Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).

3.2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:

3.2.1. Die belangte Behörde verabsäumte es im gegenständlichen Fall, wesentliche Ermittlungen anzustellen und entsprechende Feststellungen im bekämpften Bescheid zu treffen.

3.2.2. So wurden zum einen keinerlei Feststellungen zur Präsenz der Al Shabaab in Hiiran getroffen. Die Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei muss jedoch auch vor einem faktischen Hintergrund einer Präsenz und Machtposition der Al Shabaab geprüft werden.

Auch gehen die von der Behörde getroffenen Feststellungen betreffend die Al Shabaab Präsenz in Mogadischu davon aus, dass Mogadischu nur "weitestgehend" von diesen befreit ist. Es wird bereits in diesen, damals aktuellen, Feststellungen davon gesprochen, dass sich Al Shabaab auch in Mogadischu auf Guerilla Kampfhandlungen verlegt hat.

Im fortgesetzten Verfahren wird sich die belangte Behörde mit aktuellen relevanten Feststellungen zur Sicherheitslage und zur Präsenz der Al Shabaab in Hiiran und in Mogadischu auseinandersetzen müssen, sowie, um eine Gefährdungsprognose zu ermöglichen, die Methode und Ziele der Al Shabaab heute zu ermitteln und festzustellen haben. Erst dann wird eine Einschätzung, was realistisch und was nicht realistisch ist, möglich sein. Eine Glaubwürdigkeitsprüfung des Fluchtvorbringens kann erst vor diesem Hintergrund vorgenommen werden.

In diesem Zusammenhang ist die belangte Behörde auch auf die Rechtsprechung des VfGH zur Bedeutung der Erstbefragung zu verweisen (VfGH, 27.06.2012, U 98/12).

3.2.2. Wenn nun aber die Behörde vielleicht meinte, dass eine detaillierte Feststellung zur Situation in Hiiran wegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Mogadischu entfallen könne, so wurden auch diesbezüglich nicht alle wesentlichen Ermittlungen angestellt:

Die Behörde stellt diesbezüglich fest, dass die beschwerdeführende Partei über Familienangehörige nur in der Region Hiiran verfügt; dass sie ein Dir ist, die - nach den Länderinformationen - in Mogadischu eine untergeordnete Rolle spielen und als Minderheit angesehen werden müssen; und dass der Clan ein soziales Sicherheitsnetz darstellt. Mit diesen eigenen Feststellungen setzt sich die belangte Behörde jedoch in weiterer Folge nicht auseinander, wenn sie von einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Mogadischu ausgeht, jedoch auch dann nicht, wenn sie im Zusammenhang mit Spruchpunkt II. davon ausgeht, dass die beschwerdeführende Partei sich im Falle einer Rückkehr in Mogadischu niederlassen könnte.

3.2.3. Wenn die belangte Behörde weiter in der rechtlichen Beurteilung davon ausgeht, dass die beschwerdeführende Partei weitestgehend gesund ist, übergeht sie die vorgelegten medizinischen Unterlagen, die in sich auch wieder betreffend das Ausmaß der Arbeitsfähigkeit der beschwerdeführenden Partei widersprüchlich sind. Damit setzte sich die Behörde im belangten Bescheid aber im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit und den Länderfeststellungen nicht ausreichend auseinander.

Die belangte Behörde trifft daher in Hinblick auf das eigentliche Fluchtvorbringen keine ausreichenden Feststellungen hinsichtlich einer Al Shabaab Präsenz in Hiiran und Mogadischu, noch setzt sie sich mit den getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Clan- und Familienstruktur der beschwerdeführenden Partei in Hiiran und Mogadischu, der Sicherheitslage in beiden Gebieten und der wirtschaftlichen Lage in beiden Gebieten in Hinblick auf eine innerstaatliche Fluchtalternative und die Abweisung eines Antrags auf subsidiären Schutz ausreichend auseinander.

3.2.4. Im fortgesetzten Verfahren wird sich die belangte Behörde daher auch hinsichtlich der Annahme einer internen Fluchtalternative in Mogadischu mit den diesbezüglichen Parametern von Familien- und Clanbindungen in Mogadischu im Falle der beschwerdeführenden Partei auseinandersetzen müssen, da diese nach der aktuellen Berichtslage eine conditio sine qua non für die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Mogadischu darstellen (siehe dazu zB Länderinformationsblatt der Staatendokumentation aus dem November 2014, Seiten 57ff). Dazu wird es notwendig sein, die Stellung der Dir in Mogadischu zu würdigen.

Im Zusammenhang mit der Zuerkennung von subsidiärem Schutz wird sich die belangte Behörde im Detail mit der aktuellen Sicherheitslage in Hiiran und in Mogadischu auseinanderzusetzen haben, wie auch mit der Realität der wirtschaftlichen Grundversorgung dort (Verweis wie oben). In diesem Zusammenhang werden weitere Ermittlungen in den Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei vonnöten sein.

3.2.5. Zusammengefasst ist daher festzustellen, dass die belangte Behörde hinsichtlich der Frage des Vorliegens einer asylrelevanten Verfolgung sowie hinsichtlich der Zuerkennung von subsidiärem Schutz nur ansatzweise Ermittlungen vorgenommen hat. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich hierbei um krasse bzw. besonders erhebliche Ermittlungslücken.

Unter Berücksichtigung der jüngsten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014 (siehe Punkt 3.1.1.) hat das Bundesasylamt kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die Mängel in den Länderfeststellungen können - im Gegensatz zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches durch die bei ihm eingerichtete Staatendokumentation rasch und effizient erforderliche Feststellungen nachholen kann - durch das erkennende Gericht nicht schneller und kostensparender behoben werden. Es war daher der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu C) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf klare Rechtsprechung des VwGH stützen.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil B wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.