BVwG W205 2014352-1

W205 2014352-1Bundesverwaltungsgericht24.11.2014

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Mitgliedstaat, Parteiengehör, Rechtsberater, Zugang zum<br/>Asylverfahren, Zuständigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W205 2014352-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W205.2014352.1.00

Begründung

W205 2014352-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2014, Zahl: 1032061104 - 140012802, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG idF BGBl I 144/2013 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 27.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Zu seiner Person liegen zwei EURODAC-Treffermeldungen für Bulgarien vor, und zwar eine erkennungsdienstliche Behandlung vom 21.07.2014 und eine Asylantragstellung vom 01.08.2014 (AS 31).

Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 27.09.2014 brachte der Beschwerdeführer vor, er sei verheiratet und er leide an keinerlei Krankheiten oder gesundheitlichen Beschwerden, die ihn an der Einvernahme hindern könnten. In Österreich oder einem anderen EU-Staat habe er keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten.

Am 05.06.2014 sei er vom Irak aus in die Türkei und von dort über Bulgarien, Serbien bis Österreich gefahren. Bei seiner Einreise nach Bulgarien sei er erkennungsdienstlich behandelt, 8 Tag eingesperrt und dann in ein Lager gebracht worden. Er habe in Bulgarien keinen Asylantrag gestellt und habe Bulgarien dann schlepperunterstützt verlassen. Nach Bulgarien wolle er nicht zurück, er wolle "lieber in Österreich sterben", er könne sich nicht vorstellen, dass Bulgarien auch zur EU gehöre, da es dort so schlimm sei (AS 33ff).

2. Am 09.10.2014 verfasste das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG, in der unter anderem angeführt wurde, dass beabsichtigt sei, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückzuweisen, es würden Dublin Konsultationen mit Bulgarien geführt und es werde vor der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs durch das BFA gemäß § 29 Abs. 4 AsylG eine Rechtsberatung stattfinden. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer nie zugestellt, ebensowenig das (in der Verfahrensanordnung angeführte) "Merkblatt" sowie das "Dublin-Informationsblatt" (AS 65f).

3. Das BFA richtete am 08.10.2014 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien (AS 45ff). Mit Schreiben vom 22.10.2014, beim BFA am 30.10.2014 eingelangt, stimmten die bulgarischen Behörden diesem Ersuchen gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO ausdrücklich zu (AS 95)

4. Im Akt des BFA findet sich ein mit 24.10.2014 datiertes Formular "Aktenabschrift für den Rechtsberater", in dem Verfahrenszahl, Namen des Beschwerdeführers und dessen Anschrift sowie die "Jur. Person für RB" angeführt sind.

5. Mit Schreiben vom 03.11.2014 wurde der Beschwerdeführer zur Einvernahme am 05.11.2014 geladen, wobei sich in der Ladung kein Hinweis auf die Möglichkeit einer Rechtsberatung findet (AS 99).

6. Am 05.11.2014 fand die Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Zu Beginn der betreffenden Niederschrift sind die Namen des Leiters der Amtshandlung sowie des Dolmetschers angeführt, hingegen nahm kein Rechtsberater teil und es ist auch die Zeile "Rechtsberatung erfolgte am:" mit einem Leerzeichen versehen.

Daraufhin erfolgte die Einvernahme. Die Frage, ob der Beschwerdeführer die Länderfeststellungen ausgefolgt bekommen wolle, verneinte er unter Hinweis darauf, dass er alles, was Bulgarien betreffe, nicht sehen wolle (Niederschrift AS 113ff).

7. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27.09.2014 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). In der Darstellung des Verfahrensganges ist unter anderem ausgeführt: "Am 09.10.2014 wurde ein Wiederaufnahmeersuchen gem. 20 (5) an Bulgarien gestellt. Die Mitteilung gem. § 29 Abs. 3 AsylG wurde nicht ausgefolgt, deshalb wurde das Verfahren ex lege zugelassen. Die Zulassung steht einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen." Weiters findet sich die Begründung über die Unzuständigkeit Österreichs.

8. Gegen den Bescheid richtet sich die am 13.11.2014 eingebrachte Beschwerde (AS 171ff), in welcher der Antragsteller zunächst geltend machte, er habe nie eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG erhalten, er sei daher nicht darüber informiert worden, dass er vor der Einvernahme die Möglichkeit gehabt hätte, mit einem Rechtsberater sprechen zu können. Bei Erhalt der Ladung habe der Beschwerdeführer nicht gewusst, aus welchen Gründen er einvernommen werde. Gemäß § 28 Abs. 2 AsylG sei der Antrag zuzulassen, wenn das Bundesamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz entscheide, dass der Antrag zurückzuweisen sei, es sei denn, es würden Konsultationen gemäß der Dublin - Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz geführt. Das Führen solcher Konsultationen sei dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen. Diesfalls gelte die 20-Tages-Frist nicht. Solche Konsultationen - so die Beschwerde weiter - seien offenbar geführt worden, doch sei dies dem Beschwerdeführer nicht mitgeteilt worden. Auch habe die ARGE Rechtsberatung vom BFA (zwar) per E-Mail eine Aktenabschrift erhalten, sodass diese verständigt worden sei, für den Beschwerdeführer zuständig zu sein, doch habe die ARGE keine Terminbekanntgabe zur Einvernahme des Beschwerdeführers erhalten. Damit habe sie den Beschwerdeführer weder auf die Einvernahme vorbereiten noch ihn zur Einvernahme begleiten können. Mit dieser Vorgangsweise habe das BFA die Bestimmungen des § 29 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG verletzt und ein willkürliches und mangelhaftes Verfahren geführt. Der Beschwerdeführer habe auch die Länderfeststellungen zu Bulgarien nicht erhalten; zwar sei er gefragt worden, ob er Stellung nehmen wolle, doch habe er überhaupt nicht gewusst, was in den Feststellungen stehe. Weiters folgen in der Beschwerde Ausführungen zu der nach Meinung des Beschwerdeführers schlechten Situation in Bulgarien und eine handschriftliche Ergänzung des Beschwerdeführers, in der er iW anführt, er sei in Bulgarien acht Tage lang angehalten und dabei schlecht behandelt worden (Abnahme seiner zwei Handys und einer Geldsumme von 80 $, Zwang zur Abgabe von Fingerabdrücken unter Schlägen und Demütigungen, schlechtes Essen und Trinken).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang. Dem - im gesamten Verfahren unvertretenen - Beschwerdeführer ist vor seiner Einvernahme am 05.11.2014 keine Information dahingehend zugekommen, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, dass Konsultationen nach der Dublin III-VO mit Bulgarien geführt würden und dass vor seiner Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs die Möglichkeit einer Rechtsberatung bestehe.

Dem Beschwerdeführer wurde zur Vorbereitung seiner Einvernahme keine Aktenabschrift ausgehändigt. Dem Rechtsberater wurde zwar am 24.10.2014 eine Aktenabschrift samt Mitteilung des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers zugänglich gemacht, zur Einvernahme des Beschwerdeführers zur Wahrung des Parteiengehörs ist der Beschwerdeführer aber nicht unter einem mit einem Rechtsberater, sondern allein geladen worden, insbesondere ist in der Frist zwischen Ladung und Einvernahme keine Rechtsberatung erfolgt. Letztlich war auch bei der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs am 05.11.2014 kein Rechtsberater anwesend.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensablauf ergibt sich aus der Aktenlage, im angefochtenen Bescheid wird die nicht erfolgte Zustellung der Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG zudem ausdrücklich eingeräumt. Dass bei er Einvernahme kein Rechtsberater anwesend war und überhaupt keine Rechtsberatung stattfand, geht aus der Niederschrift vom 05.11.2014 hervor.

3. Rechtliche Beurteilung:

A) Stattgebung der Beschwerde:

1. Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 BFA-VG dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden, wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war.

§ 21 Abs. 2 und Abs. 3 BFA-VG lauten:

"(2) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen ein Antrag im Zulassungsverfahren zurückgewiesen wurde, binnen acht Wochen, soweit der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde.

(3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

Als "Sonderbestimmungen für das Zulassungsverfahren" regelt § 28 AsylG 2005 unter anderem folgendes:

"Zulassungsverfahren

§ 28. (1) Ist der Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich nicht zurückzuweisen, ist das Verfahren zuzulassen, soweit das Verfahren nicht vor Zulassung inhaltlich entschieden wird. Die Zulassung erfolgt durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51), sofern dem Asylwerber ein Aufenthaltsrecht zusteht; eines Bescheides bedarf es dann nicht. Andernfalls ist die Zulassung mit Verfahrensanordnung zu dokumentieren. Die Zulassung steht einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.

(2) Entscheidet das Bundesamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz, dass der Antrag zurückzuweisen ist, ist der Antrag zuzulassen, es sei denn es werden Konsultationen gemäß der Dublin - Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz geführt. Das Führen solcher Konsultationen ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen. Diesfalls gilt die 20-Tages-Frist nicht. Diese gilt überdies nicht, wenn eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 oder 6 erfolgt ist, dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3), der Asylwerber am Verfahren nicht mitwirkt, dieses gegenstandslos wird oder er sich diesem entzieht. Ist der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage, am Verfahren mitzuwirken, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.

[...]"

Unter der Überschrift "Verfahren in der Erstaufnahmestelle" regelt § 29 AsylG 2005 folgendes:

"§ 29. (1) Zulassungsverfahren sind mit Einbringen von Anträgen auf internationalen Schutz zu beginnen und in einer Erstaufnahmestelle des Bundesamtes zu führen, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. § 17 Abs. 3 und 6 gilt.

(2) Nach Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz hat binnen 48 - längstens jedoch nach 72 - Stunden eine Befragung des Asylwerbers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 19 Abs. 1) zu erfolgen, soweit eine solche Befragung im ausreichenden Umfang nicht bereits im Rahmen der Vorführung erfolgt ist. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage hemmen die Frist gemäß Satz 1.

(3) Nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen hat das Bundesamt je nach Stand des Ermittlungsverfahrens

1. dem Asylwerber eine Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51) auszufolgen;

2. seinem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten stattzugeben (§ 3);

3. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) stattzugeben und bezüglich des Status des Asylberechtigten abzuweisen;

4. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4 bis 5 und § 68 Abs. 1 AVG);

5. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen oder

6. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben (§ 12a Abs. 2).

Eine Mitteilung gemäß Z 3 bis 6 hat nicht zu erfolgen, wenn der Asylwerber nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist.

(4) Bei Mitteilungen nach Abs. 3 Z 3 bis 6 hat das Bundesamt den Asylwerber zu einem Rechtsberater (§ 49 BFA-VG) zu verweisen. Dem Asylwerber ist eine Aktenabschrift auszuhändigen und eine 24 Stunden nicht zu unterschreitende Frist zur Vorbereitung einzuräumen. Der Asylwerber und der Rechtsberater (§ 49 BFA-VG) sind unter einem zu einer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs nach Verstreichen dieser Frist zu laden. In dieser Frist hat eine Rechtsberatung (§§ 49, 50 BFA-VG) zu erfolgen; dem Rechtsberater (§ 49 BFA-VG) ist unverzüglich eine Aktenabschrift, soweit diese nicht von der Akteneinsicht ausgenommen ist (§ 17 Abs. 3 AVG), zugänglich zu machen (§ 29 Abs. 1 Z 15 BFA-VG). Die Rechtsberatung hat, wenn der Asylwerber in der Erstaufnahmestelle versorgt wird, in dieser stattzufinden. Wird der Asylwerber angehalten, kann die Rechtsberatung auch in den Hafträumen erfolgen.

(5) Bei der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs hat der Rechtsberater (§ 49 BFA-VG) anwesend zu sein. Zu Beginn dieser Einvernahme ist dem Asylwerber das bisherige Beweisergebnis vorzuhalten. Der Asylwerber hat die Möglichkeit, weitere Tatsachen und Beweismittel anzuführen oder vorzulegen.

(6) Zu Beginn des Zulassungsverfahrens sind folgende Verfahrens- und Ermittlungsschritte ohne unnötigen Aufschub durchzuführen:

[...]"

Für das Zulassungsverfahren regelt § 49 BFA-VG ua folgendes:

"Rechtsberatung im Zulassungsverfahren vor dem Bundesamt

§ 49. (1) Im Zulassungsverfahren ist einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen.

(2) Rechtsberater haben Asylwerber vor jeder einer Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 3 bis 6 AsylG 2005 folgenden Einvernahme im Zulassungsverfahren über ihr Asylverfahren und ihre Aussichten auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zu beraten; ihnen sind zu diesem Zweck bei Bedarf vom Bundesamt Dolmetscher beizugeben und das bisherige Ermittlungsergebnis im gesamten Umfang zur Verfügung zu stellen. Rechtsberater sind verpflichtet, an allen Einvernahmen zur Wahrung des Parteiengehörs im Zulassungsverfahren teilzunehmen.

[...]"

2. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, wurde dem Beschwerdeführer im Beschwerdefall zunächst entgegen der ausdrücklichen Vorschrift des § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG (mangels Zustellung dieses vom BFA vorbereiteten, mit 09.10.2014 datierten Schriftstückes) nicht mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4 bis 5 und § 68 Abs. 1 AVG). In der Folge wurde der Beschwerdeführer entgegen der Bestimmung des § 29 Abs. 4 AsylG nicht zu einem Rechtsberater verwiesen und ihm wurde auch keine Aktenabschrift ausgehändigt. Ebenfalls wider diese Bestimmung wurde der zugewiesene Rechtsberater nicht zur Einvernahme am 05.11.2014 geladen und der Rechtsberater war daher auch nicht - wie von § 29 Abs. 5 AsylG und § 49 Abs. 2 BFA-VG gefordert - bei dieser Einvernahme des Beschwerdeführers zur Wahrung des Parteiengehörs anwesend.

Insbesondere erfolgte im Beschwerdefall vor Erlassung des angefochtenen Bescheides überhaupt keine Rechtsberatung, die jedoch gemäß § 29 Abs. 4 AsylG (und § 49 Abs. 2 BFA-VG) in einem 24 Stunden nicht zu unterschreitenden Zeitraum ab Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG statt zu finden hätte, und zwar bei Bedarf mit einem vom Bundesamt beizugebenden Dolmetscher.

Der Schutzzweck der angeführten Normen besteht darin, dass ein gewöhnlich rechts- und sprachunkundiger Fremder im Zulassungsverfahren ausreichend Zeit und Gelegenheit erhält, sich von einem fachkundigen Rechtsberater unter Beiziehung eines Dolmetschers über sein Asylverfahren und seine Erfolgsaussichten beraten zu lassen, und zwar vor jeder Einvernahme, die einer Mitteilung ua nach § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG folgt. Ziel ist ua die zweckentsprechende Vorbereitung auf eine Einvernahme vor der Asylbehörde.

Im Beschwerdefall wurden dem Beschwerdeführer allerdings sämtliche Informationen über den Verfahrensablauf bzw. Verfahrensstand vorenthalten und ihm jegliche Beratungsmöglichkeiten genommen, insbesondere war es dem Beschwerdeführer mangels Anwesenheit eines Rechtsberaters während der Einvernahme auch nicht möglich, zielgerichtetes Vorbringen zur Frage der Zuständigkeit Bulgariens zu erstatten. Dies wiegt besonders schwer, weil der Beschwerdeführer im gesamten behördlichen Verfahren nicht rechtsfreundlich vertreten war.

Diese Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird auch nicht etwa dadurch vollständig beseitigt, dass dem Beschwerdeführer nunmehr im Bescheid der entscheidungswesentliche Sachverhalt vorgehalten und ihm für das Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde, denn auch wenn davon auszugehen ist, dass im Lichte des § 20 Abs. 1 Z 2 BFA-VG ein Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufgrund der aufgezeigten Mangelhaftigkeit im behördlichen Verfahren nicht gilt, der Beschwerdeführer - wie sich auch aus seiner handschriftlichen Beschwerdeergänzung zeigt - möglicherweise bis jetzt nicht verstanden hat, was genau Gegenstand des vorliegenden Zulassungsverfahrens ist, weswegen er bis dato offenbar nicht in die Lage versetzt war, im Rahmen eines fairen Verfahrens seinen Rechtsstandpunkt darzulegen.

Im Hinblick darauf, dass mangels unzureichenden Parteiengehörs ein mangelhaftes behördliches Verfahren vorliegt, und damit der Sachverhalt so mangelhaft ermittelt wurde, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Behörde wir im fortgesetzten Verfahren ein den Verfahrensvorschriften entsprechendes Ermittlungsverfahrens durchzuführen und dem Beschwerdeführer in ordnungsgemäßer Weise Parteiengehör einzuräumen haben. In diesem Zusammenhang wird bemerkt, dass die Länderfeststellungen zu Bulgarien keine Information darüber enthalten, wie der Zugang zum Asylverfahren für einen Dublinrückkehrer aussieht, der - wie hier - vor seiner Weiterreise den Asylantrag zurückgezogen hat. Auch darüber wird eine Feststellung zu treffen sein.

Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle angemerkt, dass die im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsauffassung, wonach die Verfahrenszulassung einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegensteht, mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und Bundesverwaltungsgerichtes im Einklang steht.

3. Nach § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.

4. Da § 21 Abs. 2 BFA-VG vom erkennenden Bundesverwaltungsgericht spricht und die gegenständliche Entscheidung auch nicht - dem Inhalt nach - vollständig einer nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG entspricht, war in Erkenntnisform zu entscheiden (vgl. z.B. BVwG 09.04.2014, W125 2006360-1; 06.08.2014, W125 2010394-1; 29.08.2014, W149 2005232-1).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung;

weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen;

Kern der getroffenen zurückverweisenden Entscheidung ist die mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahren und die Einräumung eines Parteiengehörs entsprechend den insofern eindeutigen Verfahrensvorschriften durch die Verwaltungsbehörde sowie die daran anknüpfende Konsequenz des § 21 BFA-VG.

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