BVwG W176 1436515-1

W176 1436515-1Bundesverwaltungsgericht24.11.2014

Regest

Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Herkunftsort, Kassation,<br/>Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, private Verfolgung, Sicherheitslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W176 1436515-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W176.1436515.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2013, Zl. 12 02.791-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.11.2014, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 3 Asylgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), als unbegründet abgewiesen.

II. Die Spruchpunkte II. und III. des bekämpften Bescheides werden gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellt am 08.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in der Sprache Dari am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, er sei afghanischer Staatsangehöriger schiitisch-muslimischen Glaubens, gehöre der Volksgruppe der Hazara an, stamme aus XXXX, Provinz Sar-e Pol, und habe als Chauffeur gearbeitet.

Zu seinem Fluchtgrund befragt, brachte er Folgendes vor: Als Busfahrer sei er eines Tages in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen. Ein Motorradfahrer habe ihn unerlaubterweise überholen wollen, wobei dieser zu Sturz gekommen sei und sich verletzt habe. Der Motorradfahrer habe seinem Bruder, welcher in XXXX ein angesehener Mann sei, erzählt, der Beschwerdeführer sei schuld am Unfall. Dieser Bruder habe den Beschwerdeführer bedroht, ihn unter Druck gesetzt, einen Geldbetrag gefordert und mit dem Umbringen bedroht. Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte er, von diesem Mann umgebracht zu werden.

Dem Beschwerdeführer wurde die Niederschrift der Befragung rückübersetzt und er bestätigte mit seiner Unterschrift deren Richtigkeit.

3. Am 15.03.2012 vor dem Bundesasylamt in der Sprache Dari einvernommen, brachte der Beschwerdeführer - zusammengefasst - Folgendes vor:

Befragt, welches Problem er in Folge des Unfalles gehabt habe, antwortete er: "Der andere hat sich den Fuß gebrochen, der amputiert wurde. Ich bin Schiit und der andere ist Sunnit". Befragt, was die Religion damit zu tun habe, führte der Beschwerdeführer wie folgt aus: XXXX, der Motorradfahrer, der verletzt worden sei, sei ein Angehöriger von XXXX. XXXX Sohn habe den Ruf eines schiitischen Mädchens beschmutzt, weshalb er zur Lösung des Konfliktes den Sunniten ein Mädchen zur Frau gegeben habe. Der Beschwerdeführer habe XXXX vorgeschlagen, den Konflikt durch Zahlung eines Geldbetrages zu schlichten, wozu er nicht bereit gewesen sei, weil er ihn durch Heirat eines Mädchens aus der Familie des Beschwerdeführers habe lösen wollen. Die "Ältesten" würden dem Beschwerdeführer raten, ihm keine Frau zu geben. Auf Vorhalt, dass dieser Konflikt de facto nicht lösbar sei und auf die Frage, was XXXX mache, entgegnete der Beschwerdeführer, er habe ihn angerufen und gesagt, der Beschwerdeführer müsse eine Heirat zustande bringen. Der Beschwerdeführer habe ihm gesagt, es werde zu keiner Heirat kommen, aber er sei bereit finanziell zu helfen.

Auf Vorhalt, der Beschwerdeführer habe angegeben, es handle sich um ein Problem der Familie bzw. der Sippe und die anderen männlichen Mitglieder lebten nach wie vor dort und ob diese nicht gefährdet seien, antwortete er, er könne beweisen, dass es den Konflikt gebe. Beweis sei seine Aussage und er könne ein Schreiben der Dorfältesten von XXXX vorlegen.

Nachgefragt, was die Dorfältesten gesagt hätten, erwiderte der Beschwerdeführer, die "Ältesten" seien zum Unfallort gekommen, als der Unfall passiert sei. An dem Unfall sei zwar XXXX schuld gewesen, doch sei vereinbart worden, dass der Beschwerdeführer ihm Geld zur Behandlung zahle. Das Geld, nämlich 64.000 Afghani, habe er gleich an der Unfallstelle den Dorfältesten gegeben, die es gleich XXXX gegeben hätten. Danach hätten sie beschlossen, dass die Polizei kommen solle. In Folge sei der Beschwerdeführer, obwohl er unschuldig gewesen sei, verhaftet worden. Bei der Verhandlung sei seine Unschuld festgestellt worden. Nach dem Urteil habe ihn XXXX angerufen und gesagt, er wolle unbedingt eine Frau aus der Familie haben. Sollte es nicht zu einer Hochzeit kommen, würde er den Fuß des Beschwerdeführers amputieren. Der Beschwerdeführer sei nicht auf seine Forderung eingegangen und XXXX habe ihm mit dem Tod gedroht.

Auf Vorhalt, er habe eben nicht erläutert, was die Dorfältesten gesagt hätten, antwortete er, er habe den Dorfältesten einen Geldbetrag gegeben, welchen diese XXXX gegeben hätten. Dieser Betrag "ist von mir nur geliehen um eine dringende Behandlung zu ermöglichen. Und die Ältesten haben das in dem Schreiben bestätigt".

Dem Beschwerdeführer wurde die Niederschrift der Einvernahme rückübersetzt und er bestätigte mit seiner Unterschrift die Richtigkeit.

4. Zum Beweis seines Vorbringens legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an in Dari verfassten Unterlagen vor, wobei es sich im Wesentlichen um folgende Dokumente handelt:

5. Am 13.11.2012 wurde der Beschwerdeführer abermals vor dem Bundesasylamt in der Sprache Dari einvernommen.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte er zusammengefasst Folgendes vor: Er sei auf dem Weg zur Arbeit gewesen und ein Motorradfahrer namens XXXX habe ihn überholen wollen und es sei zu einem Unfall gekommen, bei dem der Motorradfahrer verletzt worden sei. Es sei alles aufgenommen worden und der Beschwerdeführer habe den Mann ins Krankenhaus gebracht. Schließlich sei der Mann nach Pakistan gebracht worden und es sei ihm der Fuß abgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe im Auftrag des Gerichtes 65.000 Afghani gezahlt und den Mann um Vergebung gebeten. Im Gerichtsverfahren sei der Beschwerdeführer freigesprochen werden, dennoch sei der Mann nicht zufrieden gewesen.

XXXX und XXXX seien verwandt. Ein Sohn von XXXX habe eine Schiitin vergewaltigt. Dafür hätten die Schiiten ein "Mädchen bekommen". XXXX wolle nun, dass ihm der Beschwerdeführer als Ausgleich "ein Mädchen organisiere". Auf die Frage, weshalb er das machen müsse und nicht seine Eltern bzw. die Jirga und auf Vorhalt, dass es nicht der Tradition entspreche, dass dies ein junger Mann machen müsse, antwortete der Beschwerdeführer, er habe den Unfall verursacht und deshalb müssten sie ein "Mädchen geben".

Befragt, was er zwischen seiner Haftentlassung im April/Mai 2009 und seiner Ausreise aus Afghanistan getan habe, antwortete der Beschwerdeführer, er sei im Iran und der Türkei gewesen. Auf Vorhalt seiner Aussagen im Jahr 2012, in denen er zwei Mal angegeben habe ein Jahr im Iran und der Türkei gewesen zu sein und somit ein Jahr fehle, antwortete er, er habe in den Iran reisen wollen. Weil er es nicht geschafft habe, habe er sich für elf Monate im der Provinz XXXX aufgehalten. Nach der Entlassung sei er nicht mehr nach Hause gegangen. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage, ob er außerhalb des Gerichtes Kontakt mit XXXX oder XXXX gehabt habe. Ein paar Mal seien ihre Anhänger zu ihm ins Gefängnis gekommen und hätten ihm gesagt, sie wollten ein Mädchen haben. Auf Vorhalt seiner Schilderungen in der ersten Einvernahme, in der er angegeben habe, von XXXX bedrängt und bedroht worden zu sein und selbst vorgeschlagen habe, "Blutgeld" zu zahlen, erwiderte er, sie seien in Kontakt gewesen, als er im Gefängnis gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe XXXX gesagt, wenn er noch mehr Geld wolle, werde er es bekommen. Dieser habe jedoch eine Frau haben wollen.

Dem Beschwerdeführer wurde die Niederschrift der Einvernahme rückübersetzt und er bestätigte mit seiner Unterschrift die Richtigkeit.

6. Zu den mit Schreiben vom 02.05.2013 übermittelten Länderfeststellungen nahm der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.05.2013 wie folgt Stellung: Eingangs führte er aus, es habe insofern in der Einvernahme vom 13.11.2012 insofern Probleme mit dem Dolmetscher gegeben, als es diesem nicht gelungen sei, den Zusammenhang der Probleme des Beschwerdeführers mit der Vergewaltigung einer schiitischen Frau durch den Sohn des XXXX verständlich zu übersetzen: XXXX habe daraufhin ein Mädchen aus seiner Familie mit dem Bruder des vergewaltigten Mädchens verheiraten müssen. Die Verheiratung eines Mädchens mit dem Bruder der geschädigten Person sei nach Beratungen mit den Dorfältesten und in einer Schura beschlossen worden. Weiters wurde ausgeführt, XXXX habe versucht, den Fall des Beschwerdeführers dazu zu benutzen, an den Hazara Rache zu nehmen und seine beschmutzte Ehre wiederherzustellen. Überdies verwies der Beschwerdeführer auf die immer schlechter werdende Sicherheitslage. Das Einkommen seiner Familie reiche nicht aus, um ihn zu unterstützen. Er habe seine eigene Existenzgrundlage durch die Zahlung der Entschädigungsleistung verloren.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt zunächst zur Person des Beschwerdeführers fest, dass seine Identität nicht feststehe. Er sei afghanischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens und gehöre der Volksgruppe der Hazara an.

Zur Sicherheitslage im Norden des Landes (u.a. Provinz Sar-e Pol) wurde festgestellt, das Regionalkommando West und Nord gehöre zu den vergleichsweise befriedeten Gebieten des Landes. Nordafghanistan verzeichne weniger als vier Prozent der landesweit registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle. Das Jahr 2010 sei durch eine graduelle Verschlechterung der Sicherheitslage im Norden des Landes gekennzeichnet gewesen. Dieser Trend habe sich auch 2011 fortgesetzt. Rückkehrer könnten auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im (westlich geprägten) Ausland zurückkehrten und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlten. Rückkehrer seien meist alleinstehende junge Männer. Rückkehrer, die über eine Berufsausbildung verfügten, haben gute Chancen einen Job zu finden. Bei Rückkehrern ohne Ausbildung sei das Problem größer, da es nicht genügend Programme für Rückkehrer gäbe. Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung existierten praktisch nicht. Die soziale Absicherung liege traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Kabul sei auf dem Luftweg aus Deutschland erreichbar.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt betreffend die Fluchtgründe wie folgt aus: Den Angaben könne keine Glaubwürdigkeit zugebilligt werden. Auf die Fragen, weshalb der Beschwerdeführer selbst die Verheiratung einer Frau organisieren hätte sollen, habe er nur ausweichende Antworten gegeben und nicht erklären können, weshalb ein junger Mann eine derartige Aufgabe hätte übernehmen sollen. Die Fragen, wer nach der Ausreise den Konflikt hätte lösen sollen und wer die Beteiligten bzw. Ältesten der Verhandlungen gewesen seien, habe er ausweichend beantwortet. Zu Unstimmigkeiten sei es auch bezüglich der Frage gekommen, wer das Geld übergeben habe. Überdies habe der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in XXXX verschwiegen. Weiters gehe aus den vorgelegten Unterlagen eine unterschiedliche Haftdauer hervor und habe der Beschwerdeführer diesbezüglich in der Einvernahme auch einen anderen Zeitraum angegeben.

Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt mit der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens. Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führte es aus, der Beschwerdeführer sei ein arbeitsfähiger Mann und er könne seine Grundbedürfnisse durch die Unterstützung von Verwandten im Heimatland decken. Weiters verfüge er über familiäre Anknüpfungspunkte und Wohnraum in Kabul, wo er seinen Lebensmittelpunkt "wieder" setzen könne.

Abschließend begründete das Bundesasylamt die Ausweisungsentscheidung.

8. Gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

9. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes vor: Das Bundesasylamt habe es unterlassen, zu wichtigen Teilen des Vorbringens Ermittlungen durchzuführen und Feststellungen zu treffen. Wäre die Behörde ihrer Pflicht nachgekommen, hätte sie feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer "schwerwiegenden individuellen Verfolgung seitens Privater Dritter" ausgesetzt sei. Der afghanische Staat sei nicht in der Lage, seiner Schutzpflicht nachzukommen und es bestehe für den Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative und würde er im Fall einer Rückkehr getötet werden. Abschließend verwies der Beschwerdeführer auf die allgemein prekäre Sicherheitslage in Afghanistan.

10. Mit Schriftsatz vom 15.07.2013 legte das Bundesasylamt die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Asylgerichtshof vor.

11. Mit Schriftsatz vom 12.12.2013 wurde in einer Beschwerdeergänzung wie folgt ausgeführt: Die Behörde habe es verabsäumt, sich mit den vorgelegten Beweismitteln, im Rahmen einer inneren und äußeren Quellenanalyse auseinanderzusetzen. Widersprochen werde der Behörde dahingehend, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in XXXX verschwiegen habe. Wäre er danach befragt worden, hätte er es früher erwähnt. Während er sich in XXXX aufgehalten habe, sei sein Vater von Verwandten von

XXXX geschlagen und gefoltert worden, weshalb sein Vater gezwungen gewesen sei, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekannt zu geben. Hinweisen wolle der Beschwerdeführer darauf, dass er nach dem Unfall von Verwandten des XXXX verletzt geworden sei. Sie hätten ihn geschlagen und wären mit einem Messer auf ihn losgegangen; er habe noch heute sichtbare Narben. Als Beweis dafür, dass ihm diese Verletzungen durch Fremdeinwirkung zugefügt worden seien, beantrage er die Einholung eines medizinischen Gutachtens. Weiters werde klargestellt, dass sein Vater das "Blutgeld" an die Mullahs und diese es weiter an XXXX übergeben hätten. Abschließend verwies der Beschwerdeführer auf die prekäre Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz, weshalb ihm zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei.

12. Am 10.11.2014 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an der das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht teilnahm.

Eingangs verweis der Beschwerdeführer auf das Papier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe "Afghanistan: Update, die aktuelle Sicherheitslage vom 05.10.2014" sowie ein als "Darstellung allgemeiner Aspekte hinsichtlich der Situation in Afghanistan - Erkenntnisse u.a. aus den UNHCR-Richtlinien 2013" bezeichnetes Papier von UNHCR Deutschland vom August 2014.

Der Beschwerdeführer gab an, der Volksgruppe der Hazara anzugehören, er sei Schiit und stamme aus dem Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Sar-e-Pol. Seine Eltern und jeweils drei Schwestern und Brüder lebten im Heimatdorf.

Nach Schilderung des Unfallherganges brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, die Dorfbewohner hätten XXXX zum Arzt gebracht. Der Beschwerdeführer habe die Verkehrspolizei gerufen, sei danach zu XXXX gefahren und habe ihn in die Stadt gebracht, wo er weiterbehandelt worden sei. Als Folge des Unfalles habe es eine Gerichtsverhandlung gegeben und er sei zu zwei Jahren Haft verurteilt worden. Nach ungefähr zehn Monaten habe man ihn aus der Haft entlassen. Im Nachhinein habe man ihm gesagt, er sei unschuldig. Nach seiner Freilassung habe er für ca. elf Monate in XXXX gelebt. Die "Weißbärtigen" aus seinem Dorf hätten versucht, in Gesprächen mit XXXX eine friedliche Lösung zu finden, sie hätten jedoch keinen Erfolg gehabt.

Weiters gab der Beschwerdeführer Folgendes an: "Einer seiner [des XXXX] Familienmitglieder ist ein hochrangiger Parlamentarier namens XXXX. Der Sohn von XXXX hat ein Mädchen, die zu meiner weitschichtigen Familie zählt, vergewaltigt. Ich möchte anführen, dass diese Leute dem sunnitischen Glauben angehören; wir sind hingegen Schiiten. Damit der Sohn von XXXX nicht verurteilt wird und keine große Sache daraus entsteht, hat er im Gegenzug seine Tochter an den Bruder des vergewaltigten Mädchens verheiratet, so wurde ein Ausgleich geschaffen. XXXX hat ein Mädchen aus meiner Familie gefordert. Meine Eltern und die Weißbärtigen aus dem Dorf wollten das nicht, daher haben sie durch eine Ratsversammlung versucht, eine vernünftige Entscheidung zu treffen. Meine Eltern sagten, dass sie ihren eigenen Tod in Kauf nehmen, aber ihre Tochter nicht an irgendjemanden verheiraten wollen. Die Anfrage von XXXX wurde somit abgelehnt." Da der Beschwerdeführer mit ihm keine Lösung gefunden habe, sei er, nachdem er aus dem Gefängnis freigelassen worden sei, für elf Monate nach XXXX gegangen. "In dieser Zeit habe ich versucht, eine Lösung mit der besagten Person zu finden. Diese Person hat Druck auf mich ausgeübt, ich habe keinen Ausweg mehr gefunden, deswegen bin ich in den Iran gereist. In Nimruz konnte ich nicht länger bleiben, weil diese Gegend auch sehr gefährlich ist. Dies ist eine Grenzprovinz, dort findet man unterschiedliche Personen, Drogenabhängige und Schmuggler."

Nach Schilderung seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer an, er wolle noch hinzufügen, dass er nach dem Unfall und bevor die Polizei eingetroffen sei, von den Brüdern des XXXX geschlagen und mit einem Messer verletzt worden sei. Er habe Verletzungen im Augenbereich und an den Händen gehabt. Auf Vorhalt, weshalb er dies nicht angegeben habe, als er vom Unfalls erzählt habe, erwiderte er, er habe alles detailliert geschildert und vergessen, von der Messerattacke bzw. dem Übergriff zu erzählen. Nachgefragt, weshalb er bei der Rückübersetzung der Niederschriften vom 15.03.2012 und 13.11.2011 nicht angegeben habe, dass im Protokoll dieser Vorfall fehle, entgegnete er, soweit er sich erinnern könne, habe er dies angegeben, jedoch keine Namen genannt und auch nicht angegeben, dass er mit einem Messer attackiert worden sei. Er sei dann nicht mehr dazu befragt worden.

Auf Vorhalt, es sei schwer vorstellbar, dass der Beschwerdeführer den Verletzten in die Stadt gebracht habe, wenn er selbst zuvor verletzt worden sei, erwiderte er, er habe seine eigenen Schmerzen nicht wahrgenommen und von Anfang an davor Angst gehabt, dass XXXX sein Bein verlieren würde. Er sei dermaßen eingeschüchtert und abgelenkt gewesen, dass er seine eigenen Schmerzen vergessen habe. Er habe die Schmerzen wahrgenommen, nur sei er unter Stress gestanden. Im späteren Verlauf der mündlichen Verhandlung brachte er vor, sein Auge sei angeschwollen gewesen und er habe nur durch einen kleinen Spalt durchsehen könne.

Die Geldübergabe an XXXX habe stattgefunden, nachdem er im Krankenhaus behandelt worden sei. Auf Vorhalt seiner Angaben in der Einvernahme am 15.03.2012 in der der Beschwerdeführer angegeben hat, das Geld sei gleich an der Unfallstellt übergeben worden, antwortete er, dies sei nicht richtig.

Auf Vorhalt des Spannungsverhältnisses seiner Aussage in der Beschwerdeverhandlung, er habe XXXX verlassen, weil es dort wegen Schmugglern und Drogenhändlern sehr gefährlich sei, und den Ausführungen in der Beschwerdeergänzung vom 12.12.2013 vorbrachte, woanch er habe XXXX verlassen habe, weil sein Vater seinen Aufenthaltsort verraten hätte, entgegnete er: "Meine Telefonnummer hatte anfänglich nur mein Vater. XXXX ist doch sehr abgelegen, ich hatte das Gefühl, dass mich dort niemand finden wird. Es ist richtig, dass mein Vater geschlagen wurde und dass sie so meinen Aufenthaltsort erfahren haben. Ich hatte Verfolgungsangst, daher habe ich entschieden in den Iran zu ziehen."

Auf die Frage, welchen Sinn es für XXXX hätte haben sollen, dass er auf den Beschwerdeführer Druck ausübe, wenn doch die Ratsversammlung die Entscheidung getroffen habe, der Forderung nicht nachzugehen, entgegnete er, diese Leute hätten sich an den Schiiten rächen wollen und es habe und gebe religiöse Probleme in seiner Ortschaft.

Den Vorhalt, seiner Aussage bei der Einvernahme am 15.03.2012, wonach ihn XXXX nach dem Urteil angerufen und gesagt habe, er wolle unbedingt eine Frau aus der Familie oder Verwandtschaft haben, meinte der Beschwerdeführer, dies sei nicht richtig. Seine Eltern hätten mit der Unterstützung der Ältesten versucht, mit ihn XXXX Gespräche zu führen, damit sie seine Zustimmung bekommen und der Beschwerdeführer vorzeitig aus dem Gefängnis entlassen würde.

Befragt, wie er im Gefängnis davon erfahren habe, dass die Forderung gestellt worden sei, entgegnete der Beschwerdeführer, er sei regelmäßig von Verwandten besucht worden. Auf Vorhalt, er habe bei der Einvernahme am 13.11.2012 angegeben, dass Anhänger von XXXX oder XXXX zu Ihm ins Gefängnis gekommen seien und Ihm "das gesagt [hätten] wegen der Geschichte, dass sie ein Mädchen haben wollen", erwiderte er: Zuerst habe ich das Ergebnis, das die Ältesten meinen Eltern vermittelt haben, von meinen eigenen Angehörigen erfahren, im Nachhinein haben mich die Anhänger von XXXX und XXXX im Gefängnis besucht und mir die Forderung persönlich übermittelt."

Auf die Frage, ob er zu den ihm mit der Ladung zur öffentlichen Verhandlung übermittelten Sachverhaltsannahmen des Bundesverwaltungsgerichtes zu Afghanistan Stellung nehmen wolle, erwiderte der Beschwerdeführer, dass die gesamte Region Kohestan (aus der er stamme) von den Taliban dominiert werde und sich dort große Talibananführer aufhielten. Auch habe er erfahren, dass XXXX ein Taleb geworden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger schiitisch-muslimischen Glaubens, gehört der Volksgruppe der Hazara an und stammt aus der Provinz Sar-e-Pol.

1.2. Zur maßgeblichen Lage in Afghanistan:

1.2.1. Ethnische Minderheiten

Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.

Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder soziale Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da ihre Mitglieder aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminieren-den Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind. Es kann auch dazu kommen, dass Angehörige dieser Nomadenstämme auf Grund der bürokratischen Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt sind. Die Verfassung sieht allerdings vor, dass der Staat Maßnahmen für die Verbesserung der Lebensgrundlagen von Nomaden ergreift.

Zu der am stärksten marginalisierten Gruppe gehört die ethnische Minderheit der Jat, die die Gemeinschaften der Jogi, Chori Frosh und Gorbat umfasst. Es gibt Berichte, dass Jogi keine Taskeras (Ausweisdokument) erhalten und damit nur beschränkten Zugang zu staatlichen Einrichtungen haben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10f)

Situation der Volksgruppe der Hazara

Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit darstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht.

Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Paschtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden.

Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazara ab.

(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom September 2013)

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind. Es kann auch dazu kommen, dass Angehörige dieser Nomadenstämme auf Grund der bürokratischen Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt sind. Die Verfassung sieht allerdings vor, dass der Staat Maßnahmen für die Verbesserung der Lebensgrundlagen von Nomaden ergreift.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10)

In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte. Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein.

(Congressional Research Service vom 22. November 2013)

Hazara werden Berichten zufolge weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und gezielt durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit und körperliche Misshandlung unter Druck gesetzt. Hazara sind Berichten zufolge außerdem weiterhin Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013; US State Department, 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Afghanistan, 19. April 2013,

http://www.refworld.org/docid/517e6e73f.html)

1.2.2. Religionsfreiheit

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans (Artikel 2 der Verfassung). Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.

Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10)

Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, S. 22, 44ff.; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 22f.)

Situation der Schiiten

Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, der größten religiösen Minderheit des Landes, hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert. Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen sowie einer Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert. Die schiitischen Muslime konnten im Berichtzeitraum (31. Jänner 2012 bis 30. Jänner 2013) ihr traditionelles Ashura Fest in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle feiern. Nichtsdestotrotz gab es sporadische Attacken gegen die schiitischen Hazara. Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt. Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten an-gewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind. Im Jahr 2009 wurde ein Gesetzestext durchgesetzt, der viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erb-schafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt. Der Gesetzestext wurde im Parlament durchgesetzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanischen Frauenorganisationen kritisierten, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt.

(U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013; US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013; BBC: "Shia mosque attacked in Kabul by men in police uniforms" vom 5. September 2013; USAID, Shiite personal status law, vom April 2009; Freedom House, Freedom in the world 2013, vom Jänner 2013; Herizons, Afghan Women Stand Strong Against Shia law, vom September 2009)

Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe. Zum Schiitischen Aschura-Fest am 06.12.2011 fand eine der schwersten Anschlagsserien der letzten Jahre statt. In Kabul, Masar-e-Scharif und Kandahar starben bei Angriffen auf schiitische religiöse Stätten etwa 60 Menschen, ca. 200 wurden verletzt. Zur Urheberschaft bekannte sich eine radikalislamische Gruppe aus Pakistan. Eine Auswirkung auf das nicht ganz spannungsfreie, aber insgesamt doch verträgliche Zusammenleben der Ethnien und Religionen konnte dennoch nicht beobachtet werden. Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 11)

1.3. Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft darlegen, dass er in einen Unfall verwickelt war und trotz seiner Unschuld zu einer Gefängnisstrafe verurteilt wurde. Das weitere Vorbringen, aufgrund dieses Unfalles nach des Gerichtsverfahrens von ihn XXXX verfolgt zu werden, wird der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung

2.1. Dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsbürger schiitisch-muslimischen Glaubens ist und der Volksgruppe der Hazara angehört, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen glaubhaften Angaben während des Verwaltungsverfahrens und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die unter Punkt 1.2. genannten, von seriösen Institutionen erstellten Länderberichte, denen die Verfahrensparteien nicht entgegengetreten sind. Sofern dem Beschwerdeführer vorgelegten Papier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe "Afghanistan: Update, die aktuelle Sicherheitslage vom 05.10.2014" zu entnehmen ist, dass die Volksgruppe der Hazara in Afghanistan Diskriminierungen ausgesetzt sind, deckt sich dies mit den Sachverhaltsannahmen des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht aus nachstehenden Gründen davon aus, dass das Fluchtvorbringen unglaubwürdig ist:

Der vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hinterlassene Eindruck verdeutlicht, dass die behaupteten Fluchtgründe nicht der Wahrheit entsprechen. Der Beschwerdeführer konnte eine Verfolgung durch Private Dritte nicht glaubhaft machen. Denn das Vorbringen weist nicht bloß unerhebliche Widersprüche, die zu entkräften dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, auf.

Nachdem der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aufgefordert wurde seine Fluchtgründe zu schildern, hat er zunächst nicht angegeben, noch am Unfallort von den Brüdern des XXXX geschlagen worden zu sein. Auf Vorhalt, weshalb er dies nicht erzählt habe, als er vom Unfall berichtet habe, entgegnete er, er habe es vergessen. Auf weiteren Vorhalt, dass ihm die Niederschriften der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt vom 15.03.2012 und 13.11.2012 rückübersetzt worden seien und er in diesen Einvernahmen Derartiges nicht vorbrachte habe, entgegnete er, er habe dies angegeben, sei aber nicht mehr dazu befragt worden. Auch brachte der Beschwerdeführer in dem unter Punkt I.6. dargestellten Schriftsatz vor, er habe sich die Niederschrift der Einvernahme vom 13.11.2012 von einem Dolmetscher übersetzen lassen, wodurch er auf Übersezungsmängel aufmerksam geworden sei; dabei wird jedoch auf den - behauptetermaßen nicht hinreichend zum Ausdruck gebrachten - Konnex des Falles des Beschwerdeführers mit Verheiratung eines Mädchens aus der Familie des XXXX mit dem Bruder eines von dessen Sohn vergewaltigten schiitischen Mädchens Bezug, nicht aber auf einen Übergriff der Brüder des XXXX gegen den Beschwerdeführer Bezug genommen. Soweit in der Beschwerdeergänzung vom 12.12.2013 diesbezüglich zum Beweis der Verletzungen die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beantragt wurde, wird festgehalten, dass im Rahmen der mündlichen Verhandlung der Sachverhalt hinreichend festgestellt werden konnte, weshalb es nicht erforderlich ist, dem vom Beschwerdeführer gestellten Beweisantrag Folge zu leisten.

Widersprüchlich sind auch die Aussagen des Beschwerdeführers zur Frage, wann die Geldübergabe stattgefunden habe: Während er in der öffentlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, die Geldübergabe habe stattgefunden, nachdem XXXX im Krankenhaus behandelt worden sei, gab er in der Einvernahme am 15.03.2012 an, das Geld noch an der Unfallstelle den Dorfältesten übergeben zu haben (vgl. Verwaltungsakt AS 97). Auf Vorhalt dieses Widerspruches entgegnete er, dies sei nicht richtig.

Gegen die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringen spricht des Weiteren, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung zunächst vorbrachte, er habe nicht in XXXX bleiben können, weil es dort wegen Drogenhändlern und Schmugglern gefährlich sei und erst über Vorhalt seines Vorbringens in Beschwerdeergänzung vom 12.12.2013, wonach sein Vater von Männern von XXXX geschlagen worden sei und daraufhin seinen Aufenthaltsort sowie die Telefonnummer verraten hätte und er deshalb in XXXX nicht mehr sicher gewesen sei, angab, es sei so gewesen, wie er in der Beschwerdeergänzung ausgeführt habe.

Hinzu kommt, dass die Angaben des Beschwerdeführers auch insofern widersprüchlich sind, als er anders als nach seinem ursprünglichen Vorbringen, wonach die Anhänger von XXXX zu ihm ins Gefängnis gekommen seien und gesagt hätten, sie wollten ein Mädchen (vgl. Verwaltungsakt AS 101), in der Beschwerdeverhandlung zunächst ausführte, dass er dies von seinen Verwandten erfahren habe. Auch gelang es ihm nicht, den Widerspruch durch seinen Erklärungsversuch, er habe dies zuerst von seinen Eltern und dann von den Anhängern von XXXX erfahren, zu entkräften.

Schließlich war der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage zu erklären, welchen Sinn es - vor dem Hintergrund, dass die Ratsversammlung die Verheiratung eines Mädchens abgelehnt habe - für XXXX hätte machen sollen, auf den Beschwerdeführer Druck auszuüben.

Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung durch XXXX nicht den Tatsachen entspricht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A):

3.1.1. Zu den anzuwendenden Verfahrensbestimmungen:

3.1.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF (B-VG), zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

3.1.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 33/2013 (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.2. Zur Abweisung der Beschwerde im Asylpunkt:

3.1.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Ver-folgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

3.1.2.2. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:

Wie unter Punkt 2.3. dargestellt, hat sich das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als tatsachenwidrig erwiesen. Überdies wurde nicht vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan bereits aufgrund allgemeiner Merkmale wie Volksgruppenzugehörigkeit oder Religionsbekenntnis verfolgt würde; diesbezüglich haben sich auch keine von Amts wegen wahrzunehmende Hinweise ergeben (vgl. die Feststellungen zur Situation der Volksgruppe der Hazara sowie der Schiiten).

3.1.2.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.

3.1.3. Zur Behebung der Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides:

3.1.3.1. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

3.1.3.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend insbesondere Folgendes festgehalten (VwGH v. 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063):

"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (...)

Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das VwG hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. (...)"

3.1.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass - soweit sich die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz richtet - die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht, wie anhand der darzustellenden Ermittlungsmängel zu zeigen ist, der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Dies vor allem, weil die aufzuzeigenden Ermittlungslücken derart erheblich sind, dass zu deren Beseitigung über eine der Feststellung des Sachverhalts dienende mündliche Verhandlung hinausgehende weitere Ermittlungsschritte zu setzen wären, welche durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches - anders als das Bundesverwaltungsgericht - eine asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde ist (so ist die sog. Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet, vgl. § 5 BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012), rascher und effizienter durchgeführt werden können.

3.1.3.4. Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das Bundesasylamt den zur Entscheidung der Frage, ob dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zu gewähren ist, entscheidungsrelevanten Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt hat:

In seinem Erkenntnis vom 06.06.2013, Zl. U 144/2013, hob der Verfassungsgerichtshof ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes u.a. deshalb auf, weil dieser keine Feststellungen zur Sicherheitslage in der (engeren) Heimatregion des Asylwerbers getroffen hatte, was aber insbesondere deshalb erforderlich gewesen wäre, weil die Sicherheitslage in Afghanistan regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiere (vgl. auch VfSlg. 19.695/2012).

Das Bundesasylamt hat - wie im Verfahrensgang gezeigt - keine konkreten sowie hinreichend aktuellen (unter Mitberücksichtigung des Anreiseweges) Feststellungen zur Sicherheitslage zur näheren Herkunftsregion des aus XXXX, Distrikt XXXX, Provinz XXXX stammenden Beschwerdeführers getroffen.

Weiters kann nicht gesagt werden, dass derartige Feststellungen insofern nicht erforderlich wären, als der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt in Kabul setzen kann (wo er - anders als es das Bundesasylamt anzunehmen scheint - nach seinen Angaben nie gelebt hat).

Denn aufgrund der Verhältnisse in Afghanistan ist die Existenz eines familiären Netzwerks für den Aufbau einer Lebensgrundlage nach einer Rückkehr - mangels entsprechender staatlicher Strukturen - von elementarer Bedeutung (vgl. etwa VfGH 13.3.2013, U 2185/12 m.w.N.; 6.6.2013, U 144/2013; 7.6.2013, U 565/2012; vgl. überdies VwGH 12.12.2007, 2006/19/0239, wonach die Effektivität eines familiären Netzwerks eingehend zu überprüfen ist). Zur Frage, ob der aus der Provinz Sar-e Pol (wo sich auch seine Familie aufhält) stammende Beschwerdeführer in Kabul über ein solches Netzwerk verfügt, fehlen somit tragfähige Feststellungen.

3.1.3.5. Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu gewähren ist, notwendig. Da zu den offenen Fragestellungen umfassende Ermittlungen zur Situation in einem spezifischen Teil erforderlich sind, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch, zumal das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - wie bereits unter Punkt 3.1.3.3. ausgeführt - eine Staatendokumentation zu führen hat, in der für das Verfahren vor dem Bundesamt relevante Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen festzuhalten sind.

3.1.3.6. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher die zuvor angeführten Ermittlungen anzustellen haben. Sollte sich dabei ergeben, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seine Herkunftsregion aufgrund der Sicherheitssituation oder mangels sozialem Netz nicht möglich ist, wären überdies Ermittlungen zur maßgeblichen Situation in Kabul anzustellen und festzustellen ob sich der Beschwerdeführer dort eine zumutbare Lebensgrundlage aufbauen kann (vgl. VfGH 13.09.2013, U 370/2012 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 09.04.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114; 13.03.2013, U 2185/12; 13.03.2013, U 1416/12; 06.06.2013, U 241/2013; 07.06.2013, U 2436/2012; 12.06.2013, U 2087/2012; 13.09.2013, U 370/2012; 11.12.2013, U 2643/2012; 06.06.2014, U2043/2012-15, U2102/2013-10 und U2105/2012-26).

3.1.3.7. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG in seinem Spruchpunkt II. zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Da der Spruchpunkt III. des Bescheides auf dessen Spruchpunkt II. aufbaut, war dieser im gleichen Sinne zu beheben.

4. Zu Spruchpunkt B):

4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

4.2. Was die Entscheidung im Asylpunkt angeht, wurde die maßgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter Punkt 3.1.2. dargestellt. Unter Punkt 3.1.3. wurde hinsichtlich der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich die vorliegende Entscheidung an der in Punkt 3.1.3.2. zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG.

4.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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