W161 1418050-2•BVwG W161 1418050-2
W161 1418050-2Bundesverwaltungsgericht24.11.2014
aktuelle Länderfeststellungen, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht,<br/>Herkunftsstaat, Kassation, psychische Störung,<br/>Sachverständigengutachten, Staatsangehörigkeit, Staatsbürgerschaft
W161 1418050-2/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde des XXXXStA. Ghana alias Nigeria, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.02.2012, Zl. 11 00.025-BAG beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 02.01.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte an ebendiesem Tag unter Angabe seiner ghanaischen Staatsangehörigkeit einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der am 03.01.2011 stattgefundenen Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen gab er an, am XXXX in Ghana geboren worden und Staatsangehöriger von Ghana zu sein. Zu den Gründen seiner Asylantragstellung befragt, führte er aus, dass sein Vater Mitglied eines Kultes wäre und ihn bei einer Opferung töten hätte wollen. Seine Mutter, die aus Nigeria stamme, hätte daraufhin Ghana mit dem Beschwerdeführer - der zu diesem Zeitpunkt zwei Jahre alt gewesen wäre - und seinen Geschwistern verlassen und sich in Nigeria niedergelassen. Vor etwa zwei Jahren sei der Vater des Beschwerdeführers nach Nigeria gekommen, um nach ihm zu suchen. Schließlich hätte dieser den Zwillingsbruder des Beschwerdeführers getötet. Die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers sowie er selbst wären daraufhin geflohen. Der Beschwerdeführer hätte sich etwa eineinhalb Jahre in Nigeria versteckt, bevor er schließlich seine Heimat im Juni 2009 in Richtung Griechenland verlassen habe. Bei einer Rückkehr befürchte er, von seinem Vater getötet zu werden.
I.2. Nachdem das Bundesasylamt mit Griechenland Dublin-Konsulationen geführt hatte und das Verfahren in weiterer Folge zugelassen worden war, fand am 09.02.2011 eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, statt. Anlässlich dieser Befragung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass sein Vater vor etwa drei Jahren nach Nigeria gekommen wäre und den Beschwerdeführer aufgefordert hätte, einem geheimen Kult beizutreten. Als der Beschwerdeführer dies jedoch verweigert hätte, da der Kult nichts für Christen wäre, sei sein Vater mit vielen Personen gekommen und hätte den Bruder des Beschwerdeführers getötet. Zu seinen persönlichen Daten führte der Beschwerdeführer an, aus Ghana zu kommen und trotz 18-jährigen Aufenthaltes in Nigeria nicht die nigerianische Staatsbürgerschaft zu besitzen. Sein Vater stamme aus Ghana und seine Mutter aus Nigeria. Seitens des Bundesasylamtes wurde hiezu festgehalten, dass nicht geglaubt würde, der Beschwerdeführer sei aus Ghana. Personen aus Ghana würden anders aussehen und brächten vor allem Nigerianer häufig vor, aus Ghana zu stammen.
I.3. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.02.2011, Zl. 1100.025 BAT, gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen und ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf sein Herkunftsland Nigeria nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Das Bundesasylamt hielt auf der ersten Bescheidseite die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers mit "unbekannt" sowie sein Herkunftsland mit "Nigeria" fest und traf sodann umfangreiche Länderfeststellungen zu Nigeria. Beweiswürdigend verwies die belangte Behörde weiters darauf, dass ihm hinsichtlich seiner behaupteten nigerianischen Staatsangehörigkeit Glauben geschenkt würde. Bezüglich der Gründe für das Verlassen seines Herkunftslandes merkte das Bundesasylamt an, dass die überwiegende Zahl der in den letzten Jahren vor österreichischen Asylbehörden aufgetretenen nigerianischen Asylwerber dem Grundsatz nach ähnlich gelagerte, stereotype Geschichten (vor allem "Sektengeschichten") vorgebracht hätten und sich diese oftmals als einstudiert herausgestellt hätten. Ungeachtet dessen, sei jeder Einzelfall einer eingehenden Prüfung zu unterziehen. Die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers habe jedoch äußerst konstruiert gewirkt, zumal er keine detaillierten Schilderungen getätigt hätte. Zudem sei seinen Angaben hinsichtlich seiner Herkunft aus Ghana kein Glauben zu schenken. Vielmehr sei es üblich, dass Asylwerber aus Nigeria oft verbrächten, aus Ghana zu stammen, um eine Abschiebung zu erschweren. Selbst im Falle seiner Glaubwürdigkeit sei jedoch für ihn nichts gewonnen, da das von ihm geschilderte Problem keine Bedrohung darstellte, die vom Staat ausginge. Abschließend verwies das Bundesasylamt auf die Schutzfähigkeit und -willigkeit der nigerianischen Behörden sowie auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative.
I.4. Am 10.02.2011 übermittelte der Beschwerdeführer eine Ergänzung zu seiner Einvernahme vom 09.02.2011, in der er darauf hinwies, dass es eine reine Mutmaßung des Bundesasylamt darstellte, wenn es davon ausginge, er stamme nicht aus Ghana. Zudem deutete weder sein Familienname auf eine nigerianische Herkunft hin, noch hätten die griechischen Behörden Zweifel an seiner Herkunft gehegt. Im Zweifel sei daher davon auszugehen, dass er tatsächlich ghanaischer Staatsbürger sei. Unter einem beantragte der Beschwerdeführer die Beigabe eines Rechtsberaters.
I.5. Am 11.02.2011 wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.02.2011 dem Beschwerdeführer durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß zugestellt.
I.6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.02.2011, Zl. 11 00.025, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Beigabe eines Rechtsberaters stattgegeben und XXXX als Rechtsberater für das Asylverfahren vor dem Bundesasylamt bestellt.
I.7. Gegen den (Asyl)Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.02.2011 erhob der Beschwerdeführer mittels seines ausgewiesenen Rechtsvertreters am 24.02.2011 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgrund von Verfahrensmängeln. Darin betonte er, dass die belangte Behörde überhaupt keine konkreten Erhebungen angestellt und keine Experten beigezogen hätte. Tatsächlich könnte der Beschwerdeführer in seiner Heimat und jedenfalls auch nicht in Nigeria keinen geeigneten Wohnort finden und sei ihm eine menschenwürdiges Dasein im Falle einer Rückkehr daher nicht möglich. Die Argumente der belangten Behörde, die seine Unglaubwürdigkeit belegen sollten, seien nicht stichhaltig. Weiters seien seine Bindungen zu Österreich nicht ordnungsgemäß überprüft worden. Abschließend hielt der Beschwerdeführer fest, dass er mit Hilfe seines beigestellten Rechtsberaters noch wichtige Ergänzungen und Erklärungen vorbringen würde.
I.8. Mit Schriftsatz vom 25.02.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters.
I.9. In weiterer Folge bestellte der Asylgerichtshof mit Beschluss vom 07.03.2011, Zl. A6 418.050-1/2011/3Z, gemäß § 66 Abs. 2 AsylG 2005 idgF XXXX zur Rechtsberaterin für das Verfahren in der gegenständlichen Beschwerdesache. In seiner Begründung führte der Asylgerichtshof aus, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Rechtsberater auch in den konkreten Asylverfahren zu bestellen seien.
I. 10. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.11.2011 zu GZ. A6 418.050-1/2011/5E wurde in Erledigung der Beschwerde vom 24.02.2011 der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung erlassen und eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
I.11. In der Folge tätigte die erstinstanzliche Behörde eine Anfrage an die Staatendokumentation zur Beantwortung der Frage, welche Staatsbürgerschaft eine Person besitze, die in Ghana geboren worden sei und deren Vater die Staatsbürgerschaft von Ghana und deren Mutter die Staatsbürgerschaft von Nigeria besitze.
Mit Schreiben der Staatendokumentation vom 23.12.1911 erfolgte eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, welche einen "Ermittlungsbericht des Vertrauensanwaltes Abuja-ÖB vom 09.08.2011" sowie einen "Ermittlungsbericht VA GZ. 4.600/1242010, 21.07.2011" zitiert.
I.12. Am 27.01.2012 erfolgt eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz. Bei dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, er sei mit der Durchführung von Erhebungen zum Sachverhalt in seinem Heimatland einverstanden. Er habe keine persönlichen Beziehungen und Verwandten in Österreich und besitze keinerlei Dokumente zum Nachweise seiner Identität. Er habe weder in Ghana noch in Nigeria Dokumente gehabt. Er habe die Staatsbürgerschaft von Ghana. Ihm wurde das Ermittlungsergebnis der Anfrage an die Staatendokumentation vorgehalten und in der Folge festgestellt, dass der Asylwerber Staatsangehöriger von Ghana und Staatsangehöriger von Nigeria sei. Der Beschwerdeführer gab dazu an, er sei kein Nigerianer, er sei ein Staatsbürger von Ghana. Er habe Ghana im Alter von zwei Jahren verlassen, als sein Vater ihn und seinen Zwillingsbruder bei einem geheimen Kult habe opfern wollen. Sein Vater sei ein Moslem gewesen, er sei aber ein Christ, ebenso seine Mutter. Sie hätten dann in Nigeria gelebt und dort nichts gehabt. Er sei nur drei Jahre in die Schule gegangen und habe dann begonnen, in der Landwirtschaft zu arbeiten. Sein Vater sei dann nach Nigeria gekommen, um sie zu suchen. Das sei im Jahr 2009 gewesen. Die Mitglieder des geheimen Kultes von Ghana und von Nigeria wären dann auf der Suche nach ihnen gewesen, nämlich nach ihm, seinem Zwillingsbruder, seiner Mutter und seiner Schwester. In der Folge hätten diese Menschen seinen Bruder getötet, er sei davon gelaufen. Seine Schwester und seine Mutter wären nicht zu Hause gewesen. Die Leute hätten Fotos von ihm und würden ihn überall finden, sowohl in Nigeria als auch in Ghana. Der Beschwerdeführer gab weiters an er habe seinen Bruder sehr geliebt und sehr viel geweint nachdem dieser getötet worden wäre und er davon gelaufen wäre.
I.13. Der angefochtene Bescheid zitiert in den Feststellungen das Ergebnis der Anfrage an die Staatendokumentation zur Staatsbürgerschaft und stellt fest, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von Ghana und Nigeria. Seine Identität stehe nicht fest. Er leide an keiner schwerwiegenden, lebensbedrohenden, physischen oder psychischen Erkrankung oder sonstigen Beeinträchtigung. Das Vorbringen zu den Fluchtgründen werde den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt. Es könne nicht festgestellt werden, dass dieser zu befürchten hätte, in Ghana oder Nigeria verfolgt zu werden. Das Vorbringen zum Fluchtgrund sei als nicht glaubhaft zu bezeichnen. Für den Fall einer Rückkehr habe keine Bedrohungssituation festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Ghana oder Nigeria in eine ausweglose Situation geraten würde. Im Bescheid werden in der Folge Feststellungen zu Ghana und zu Nigeria getroffen und wird im gesamten Bescheid jeweils die Situation in Ghana und Nigeria angesprochen.
Bezugnehmend auf Spruchpunkt III. verwies die belangte Behörde darauf, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestünden. Betreffend das Recht auf Achtung des Privatlebens führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte kein schützenswertes Privatleben entstanden sei, weswegen die Ausweisung keine Verletzung des Art. 8 EMRK darstelle.
I.14. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Entscheidung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachte der Beschwerdeführer vor, er sei in seiner Heimat asylrelevant verfolgt worden. Nur vor dem Hintergrund von konkretem Fall bezogenen Recherchen hätte das Bundesasylamt eine Plausibilitätskontrolle durchführen können, die im vorliegenden Fall nicht möglich gewesen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A):
II.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
II.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der (jedenfalls zum Teil) vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren getätigt. Dabei hat er insbesondere ausgeführt, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche, unparteiliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" im Rahmen eines zwei-instanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn das Bundesasylamt, das den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Dies wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen (vgl. in einem etwas anderen Zusammenhang schon das E 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020). Demnach wäre hier - auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).
II.3. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, (nur) wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
II.4. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
II.5.1. Im vorliegenden Fall hat es das Bundesasylamt unterlassen, sich mit der Herkunft bzw. mit der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers hinreichend auseinanderzusetzen. So wird einerseits festgestellt, der Beschwerdeführer habe im Verfahren keine amtlichen Dokumente vorlegen können und stehe seine Identität daher keinesfalls fest. Andererseits wird festgestellt, dass dieser Doppelstaatsbürger von Ghana und Nigeria sei.
Dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wird kein Glauben geschenkt, anderseits wird seinen Angaben, wonach seine Eltern aus Ghana und Nigeria stammen würden, ohne nähere Begründung einfach gefolgt. Aus dem angefochtenen Bescheid geht nicht hervor, aus welchen Gründen die erstinstanzliche Behörde einigen Angaben des Beschwerdeführers bereitwillig folgt, andere jedoch für gänzlich unglaubwürdig hält.
Auch wenn der Beschwerdeführer tatsächlich Eltern mit verschiedener Staatsangehörigkeit haben sollte, erscheinen dem erkennenden Gericht die von der erstinstanzlichen Behörde hierzu getätigten Ermittlungen als nicht ausreichend. Die bloße Zitierung von Gesetzestexten anderer Staaten aus Ermittlungsberichten, die gar nicht zu dem Bezug habenden Fall eingeholt wurden und von Juli 2010 bzw. August 2011 stammen, ohne nähere Überprüfung, ob und in welcher Form diese Gesetzesbestimmungen im Jahr 2012 noch zur Anwendung gelangen, erscheint keinesfalls ausreichend. Ohne konkrete Ermittlungsschritte erscheint es dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls unzureichend, wenn das Bundesasylamt lediglich auf alte Berichte über die Rechtslage betreffend die Staatsbürgerschaft in Nigeria und Ghana Bezug nimmt und auf fundierte Feststellungen betreffend die aktuelle rechtliche Situation verzichtet.
Die Frage des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers erscheint dem erkennenden Gericht somit nicht schlüssig geklärt.
Zur Abklärung der tatsächlichen Herkunft des Beschwerdeführers erscheint auch die Beiziehung eines länderkundlichen Sachverständigen durchaus angebracht.
II.5.2. Da die Ausweisung eines Asylwerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet Zielstaat bezogen zu erfolgen hat, erscheint auch die Vorgehensweise der erstinstanzlichen Behörde Feststellungen zu zwei Staaten zu treffen und im gesamten Bescheid jeweils auf die Situation in Ghana und Nigeria einzugehen, als nicht vollziehbar und verfehlt. Auf Grund des getroffenen Bescheides kann jedenfalls nur in einen und zwar in jenen Staat ausgewiesen werden, welcher im Spruch angeführt ist, sodass sich die Eventual-Feststellungen und -überlegungen für einen nicht im Spruch genannten Staat als nicht zielführend erweisen.
II.5.3. Folgt man dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, hätte er die Ermordung seines Zwillingsbruder mitansehen müssen und kann in diesem Zusammenhang der in der letzten Einvernahme gestellte Antrag auf Einholung eines psychologischen Gutachtens zur Abklärung einer allenfalls eingetretenen Traumatisierung nicht von der Hand zu weisen. Im fortgesetzten Verfahren wird daher auch ein diesbezügliches Sachverständigengutachten einzuholen sein, auf dessen Grundlage unter Umständen auch die Frage der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers unter Umständen aus einem anderen Blickwinkel zu sehen sein wird.
II.6. Im gegenständlichen Fall hat das (damalige) Bundesasylamt allein aufgrund der unter Punkt II.5. getroffenen Erwägungen in einer Gesamtschau kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Vielmehr war das diesem Verfahren zugrunde liegende Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich war. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die notwendigen Ermittlungen in ihrer Vielzahl vom erkennenden Gericht rascher zu führen wären, auch schon aufgrund des Vorhandenseins der Staatendokumentation im Bereich der Verwaltungsbehörde.
II.7. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Insbesondere liegt im gegenständlichen Fall hinsichtlich des angewendeten § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, da die genannte Bestimmung, jedenfalls soweit hier konkret präjudiziell, inhaltlich dem bisher in solchen Fällen herangezogenen § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und in Hinblick auf die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung aufgrund mangelhafter Sachverhaltsermittlungen auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (und damit in Einklang stehender Rechtsprechung des Asylgerichtshofes) zurückgegriffen werden konnte. Ebenso wurde das jüngste Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4, welches konkrete Aussagen zu den bestehenden Zurückverweisungsmöglichkeiten (als Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte) trifft, berücksichtigt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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