I403 1406027-2•BVwG I403 1406027-2
I403 1406027-2Bundesverwaltungsgericht24.11.2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, politische Gesinnung,<br/>Schutzunfähigkeit, Sippenhaftung, soziale Gruppe
I403 1406027-2/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Äthiopien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2010, Zl. 08 06.587-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.10.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 144/2013, der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 144/2013, wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsangehörige muslimischen Glaubens und der Volksgruppe der Amhara zugehörig, stellte am 28.07.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 29.07.2008 wurde die Beschwerdeführerin sodann auf der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau (Erstaufnahmestelle West) einer Erstbefragung unterzogen. Dabei führte die Beschwerdeführerin auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass sie Anfang des Jahres 2007 ihre Heimat verlassen habe und legal von Äthiopien nach Damaskus gereist sei. Dort habe sie eineinhalb Jahre gelebt und gearbeitet, sei dann illegal von Damaskus in die Türkei ausgereist, wo sie sich eine Woche aufgehalten habe. Am 28.07.2008 sei sie von der Türkei nach Salzburg geflogen. Für die Schleppung habe sie 5000 US Dollar bezahlt. Befragt zum Fluchtgrund brachte die Beschwerdeführerin das Nachfolgende vor:
"Meine gesamte Familie ist Mitglied der EPPF-Bewegung. Aus diesem Grund sind mein Bruder und mein Vater auch in den Krieg gezogen, um gegen die Regierung zu kämpfen. Einer meiner Brüder wurde aus diesem Grund von der Regierung umgebracht. Als das alles passierte hat mich meine Mutter nach Addis Abeda geschickt, damit wenigstens ich überlebe. Ich konnte meine Kinder nicht mitnehmen. Ob sie und meine Mutter und meine Geschwister noch leben, weiß ich nicht. Aufgrund der Kriegslage konnte ich schon lange keinen Kontakt mehr aufnehmen."
Im Falle der Rückkehr fürchte sie, dass sie gar nicht ins Land gelassen werde, und wenn doch, dass sie dort der Tod erwarte.
3. Am 06.08.2008 wurde die Beschwerdeführerin von einer Organwalterin des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte die Beschwerdeführerin vor, am 08.01.2005 ihr Heimatdorf XXXX mit einem Auto nach XXXX verlassen zu haben und von dort später nach Addis Adeba gereist zu sein. Am 01.01.2007 sei sie nach Syrien gereist und habe eineinhalb Jahre in Damaskus gelebt. Danach sei sie mit dem Autobus in die Türkei gereist, wo sie am 20.07.2008 eingetroffen sei. Schließlich sei sie von der Türkei kommend am 28.07.2008 am Flughafen Salzburg gelandet.
Nach Syrien sei sie nicht wegen der Arbeitssuche, sondern wegen der Probleme in ihrem Heimatort gereist. Die Familie habe der EPPF (Ethiopian People¿s Patriotic Front)-Bewegung angehört, weshalb die gesamte Familie Probleme gehabt habe. Auf Anraten ihres Onkels habe sie Syrien verlassen und dieser habe die Reise organisiert. Sie habe zu diesem Zeitpunkt unter psychischen Problemen gelitten, weshalb ihr ihre Mutter ihre Kinder nicht mitgegeben habe. Auch sei nicht genügend Geld vorhanden gewesen, damit die ganze Familie habe ausreisen können. Seit sie Äthiopien verlassen habe, bestehe kein Kontakt mehr zu ihrer Familie. Syrien habe sie verlassen, weil ihr Arbeitgeber das Land verlassen und er sie nicht mitgenommen habe. In ihrem Heimatort habe sie die Grundschule besucht, es sei die einzige Schule dort. Ihr Vater habe als Bauer auf einer eigenen Landwirtschaft gearbeitet. Ihre Mutter habe immer wieder etwas am Markt verkauft. Nachdem der Vater in den Krieg gezogen sei, habe der kleine Bruder die Familie versorgt. Ihre Kinder würden von ihrem Lebensgefährten XXXX stammen, mit welchen sie aber nicht zusammengelebt habe. Sie habe bei ihrer Mutter gewohnt. In Äthiopien würden die Mutter, ihre zwei Kinder, ein Bruder und eine Schwester sowie ihr Lebensgefährte leben. Die beiden Kinder würden sich bei der Mutter befinden und der Lebensgefährte besuche die Kinder hin und wieder und die Kinder auch ihn.
Befragt dazu, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin ihr Heimatsland verlassen habe, führte sie das Nachfolgende aus:
"Nachdem mein ältester Bruder gestorben war, da er ein Mitglied der EBBF (Arbegnoch Gimbar) war. Mein Vater und Bruder sind 2005 in den Krieg gezogen, für diese Bewegung. Nachdem die drei weg waren, wurden meine Mutter und ich von den staatlichen Behörden bzw. der Regierung in unserem Dorf geschlagen und drangsaliert, da wir Angehörige der Volksgruppe Amhara sind. Vor allem ich und meine Mutter wurden hart ran genommen, da nun wir die ältesten der Familie waren. Die Volksgruppe der Tigre wollen uns, die Amhara, auslöschen. Als das dauernd passierte, meinte meine Mutter, dass ich die Ortschaft verlassen soll. Sie meinte, dass ihr nichts passieren würde. Sie klärte alles mit ihrem Bruder, damit ich zu ihm nach Addis Abeda kommen kann. Ich habe dann bei meinem Onkel in Addis Abeba gewohnt, aber mir ging es dort sehr schlecht. Ich hatte psychische Probleme, ich wollte sterben. Ich wollte zurück zu meiner Familie weil ich bei ihnen sterben wollte. Mir ging es einfach schlecht, weil mein Bruder und mein Vater im Krieg waren, wir nicht wussten, was mit ihnen passiert ist. Außerdem konnte ich nicht bei meiner Familie sein. Ich hatte dort in Addis Abeba auch keine Arbeit, weshalb ich immer nachgedacht habe. Arbeit hätte mich abgelenkt. Ich wollte zurück, was meine Mutter aber nicht wollte. Sie hat zu meinem Onkel gesagt, dass er mich nicht zurückschicken soll. Danach hat mein Onkel alles für die Reise nach Syrien organisiert. Er dachte, dass ich dort vielleicht arbeiten könnte und so etwas Ruhe finden könnte."
Die Beschwerdeführerin gab des Weiteren an, dass sie von den staatlichen Organen geschlagen worden sei, weil sie einerseits der Volksgruppe der Amhara, und andererseits ihre Familie der EPPF angehört habe. Sie selbst sei kein Mitglied der EPPF gewesen. Nur ihr Vater und ihr Bruder seien Mitglieder gewesen. Weitere Fluchtgründe gebe es nicht. Im Falle der Rückkehr befürchte sie, dass sie umgebracht werde. Sie würde es bevorzugen, in ihrem Land zu leben, aber dort werde sie umgebracht. Ihr Bruder sei von Mitgliedern der Tigre gebracht worden und ihre Mutter wolle nicht noch einmal miterleben, dass ein weiteres Kind sterbe. Deshalb habe ihre Mutter sie von zuhause weg geschickt.
4. Mit E-Mail vom 06.08.2008 stellte das Bundesasylamt eine Anfrage an die Polizeiinspektion Salzburg-Flughafen, ob am Vormittag des 28.07.2008 ein von der Türkei ausgehender Flug in Salzburg gelandet und eine entsprechende Passagierliste vorhanden sei. Mit E-Mail vom 08.08.2008 teilte die betreffende Polizeistation mit, dass es am 28.07.2008 keinen ankommenden Flug aus der Türkei gegeben habe, und dass es Passagierlisten nur selten gebe und diese dann äußerst ungenau sei.
5. Am 17.09.2008 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich von einer Organwalterin des Bundesasylamtes einvernommen. Einleitend brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie gesund und in der Lage sei, an der Einvernahme teilzunehmen. Zu den Fluchtgründen brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihre Familie Mitglied der Partei EPPF (Argebnoch Gimbar) gewesen sei und die Familie deshalb Probleme gehabt habe. Ende 2005 seien viele Männer (Tigryner) zu ihrem Haus in ihrem Heimatdorf gekommen. Das Haus sei von den Männern umzingelt worden und ihr Bruder, der ganz vorne gestanden habe, sei umgebracht worden. Ihr Vater und ein anderer Bruder seien davongelaufen. Es sei geschossen worden, es sei wie im Krieg gewesen. Die Männer würden wie Soldaten ausgesehen haben. Bei dem Vorfall wären sie, ihre Mutter, ein jüngerer Bruder, zwei Schwestern und zwei ihrer Kinder anwesend gewesen. Die Männer würden auch versucht haben, sie (die Beschwerdeführerin) umzubringen. Ihr Bruder sei vor ihren Augen umgebracht worden. Die Männer würden gesagt haben, dass alle Amhara sterben müssen und umgebracht werden. Daraufhin sei ihr Vater mit einem ihrer Brüder in den Krieg gezogen.
Nach dem Vorfall habe sie versucht in XXXX und XXXX ihr altes Leben zu leben. Sie sei aber immer verfolgt und gesucht worden. Man habe weiter versucht sie umzubringen, woraufhin ihre Mutter gesagt habe, dass sie sofort weg müsse, da sie ansonsten umgebracht werde. In Addis Abeba sei es ihr nicht gut gegangen. Sie habe psychische Probleme gehabt. Von ihrer Mutter habe sie zudem erfahren, dass sie polizeilich gesucht werde.
Von der Organwalterin befragt, in welcher Form sie persönlich verfolgt worden sei, brachte die Beschwerdeführerin vor: "Nachts haben sie angeklopft, wir hatten keine Ruhe. Es gelten dort keine Gesetze, wenn sie dich umbringen, niemand wird dafür verantwortlich gemacht, sie können machen, was sie wollen. Du konntest nichts fragen. Ich habe überhaupt nicht machen können was ich wollte. Ich musste mich verstecken, ich musste auf mich aufpassen meine Mutter hat überhaupt nicht geschlafen, sie hat immer auf uns aufgepasst. Dann hat sie gesagt, ich soll überlegen und ich hatte überhaupt keine Rechte. Ich konnte nichts machen, ich konnte nicht sagen wenn sie zu uns gekommen sind, haben sie uns geschlagen, mich und meine Mutter haben sie geprügelt und gesagt, dass sie uns noch auslöschen werden. Wenn ich was sagte, sagte meine Mutter, ich soll sie einfach machen lassen, was sie wollen und soll nichts sagen. Ich war so wütend, ich wusste nicht, ob mein Vater und mein Bruder noch leben und ich war sehr wütend, was mit uns passierte. Meine Kinder und meine anderen Geschwister waren jünger und meine Mutter hat alles befolgt und ich habe immer was gesagt und meine Wut geäußert. Meine Mutter hatte Angst, dass mir dadurch etwas passiert, dadurch hat sie entschieden, dass ich weg muss. Da mein Vater und mein älterer Bruder nicht mehr hier waren, haben sie immer auf uns eingeschlagen."
Weiters führte die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht wisse, wer zu ihnen gekommen sei. Man habe die Gesichter nicht erkennen können. Die Personen seien vermummt gewesen, sie glaube, dass es jene Leute gewesen seien, die ihren Bruder ermordet haben. Diese Leute seien sehr oft und überraschend gekommen. Wie viele es gewesen seien, könne sie nicht sagen, zumal es im Haus dunkel gewesen sei und sie Angst gehabt habe. Die Männer würden eine grüne-weiße Kleidung getragen haben.
In Addis Abeba sei sie ihrem Onkel auf die Nerven gegangen, worauf ihre Mutter dem Onkel aufgetragen habe, ihr einen Reisepass zu verschaffen und sie aus Äthiopien wegzuschicken. In Addis Abeba habe sie sich praktisch im Haus eingesperrt, um nicht gefunden zu werden. Deshalb habe auch der Onkel keine Probleme wegen ihr gehabt. Ihr Onkel habe keine Probleme dort. Ihre Mutter habe ihr mitgeteilt, dass sie auch in Addis Abeba gesucht werde, deshalb habe sie ihren Onkel aufgefordert, sie wegzuschicken. Es seien Schriftstücke nach Addis Abeba gesendet worden, welche zeigen würden, dass sie gesucht worden wäre. Diese Schriftstücke habe sie aber nie gesehen. Im Falle der Rückkehr würde sie sicher umgebracht werden. Politisch sei sie nie aktiv gewesen.
6. Die am 18.11.2008 vom Bundesasylamt die Staatendokumentation gestellte Anfrage bezüglich der Situation von Mitgliedern der Partei EPPF wurde mit Schriftsatz vom 28.11.2008 beantwortet; dieser wurde der Beschwerdeführerin samt den allgemeinen Feststellungen zu Äthiopien mit Schriftsatz vom 19.12.2008 im Rahmen des Parteiengehörs zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer dreiwöchigen Frist vorgelegt.
7. Mit Schriftsatz vom 08.01.2009 gab Frau XXXX, Caritas der Diözese XXXX, ihre Vollmacht bekannt.
8. Mit Schriftsatz vom 21.01.2009 übermittelte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme zum Parteiengehör und führte darin im Wesentlichen aus, dass die vorgelegten Informationen vor allem in politischer Hinsicht der aktuellen Verhältnisse in Äthiopien entsprechen würden. Ihre Angst sei es, aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses zu ihrem Vater und ihrem Bruder und dem unterstellten Naheverhältnis zur EPPF verfolgt zu werden, was im Hinblick auf die Ausführungen von ACCORD vom 12.11.2008 plausibel sei. Erschwerend komme hinzu, dass sie sich eindeutig und erkennbar gegen die Bedroher geäußert habe. Aufgrund der äußeren Umstände und der bisherigen Schilderungen sei ihre Furcht vor Verfolgung nachvollziehbar. Ihr Vorbringen sei unter dem Gesichtspunkt der politischen Verfolgung und der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe der Familie im Sinne einer "durchschlagenden Sippenhaftung" zu prüfen. Jedenfalls sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren. Gleichzeitig wurde eine Adressänderung der Beschwerdeführerin bekannt gegeben.
9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.03.2009, Zl. 08 06.587, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 28.07.2008 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Äthiopien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
9.1. In den Feststellungen des bekämpften Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin den von ihr angegebenen Namen trage, aus Äthiopien stamme, und sie selbst vorgebracht habe, keine gröberen gesundheitlichen Probleme zu haben. Bezüglich der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatdorf XXXX im November 2005 verlassen und bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2007 bei ihrem Onkel in Addis Abeba gelebt habe. Im Jänner 2007 habe sie Äthiopien verlassen und bis Juli 2008 habe sie in Syrien gelebt. Der Onkel habe selbst keinerlei Probleme mit den staatlichen Behörden gehabt. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin in Addis Abeba einer konkreten, gegen ihre Person gerichteten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Auch aus den sonstigen Umständen würde sich keine asylrelevante Verfolgung ableiten lassen.
Im Falle der Rückkehr könne unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung im Sinne der GFK ausgesetzt wäre. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Äthiopien einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 Konvention oder sie als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wäre. Es bestehe kein Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin an einer Krankheit leide, die ein Rückkehrhindernis im Sinne des § 50 FPG darstellen könne.
Im Hinblick auf das Privat- und Familienleben habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin über schützenswerte private oder familiäre Verbindungen verfüge.
Auf den Seiten 13-29 des bekämpften Bescheides folgten sodann Länderfeststellungen zu Äthiopien und auf den Seiten 29-36 die Darstellung der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 28.11.2008 bezüglich der Hintergrundinformationen zur Situation von Mitgliedern der Partei EPPF.
In der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass die Identität der Beschwerdeführerin mangels entsprechender Bescheinigungsmittel nicht feststehe. Der im Verfahren verwendete Name diene lediglich der Individualisierung der Person als Verfahrenspartei. Dem Vorbringen für das Verlassen des Herkunftslandes könne kein Glauben geschenkt werden und dies aus folgenden Gründen: Bei der Erstbefragung habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass ihre gesamte Familie Mitglied der EPPF-Bewegung gewesen sei, weshalb auch ein Bruder und ihr Vater in den Krieg gezogen seien. Einer ihrer Brüder sei von der Regierung umgebracht worden. Als das alles passiert sei, habe sie ihre Mutter nach Addis Abeba geschickt.
In der Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle West habe sie angegeben, dass ihr ältester Bruder wegen seiner Mitgliedschaft zur EPPF verstorben sei, und danach ihr Vater und ein weiterer Bruder im Jahr 2005 für die EPPF-Bewegung in den Krieg gezogen seien. Seit dieser Zeit seien die Beschwerdeführerin und ihre Mutter von den staatlichen Behörden bzw. von der Regierung in ihrem Heimatdorf drangsaliert und geschlagen worden, da ihre Familie der Volksgruppe Amhara angehöre. Aus diesem Grund habe ihre Mutter gemeint, dass sie ihr Heimatdorf verlassen und zu ihrem Onkel nach Addis Abeba ziehen solle. Dort sei es ihr psychisch schlecht gegangen, da sie von ihrer Familie getrennt gewesen sei und sich Sorgen gemacht habe. Sie habe auch keine Arbeit gehabt und da ihre Mutter gegen ihre Rückkehr gewesen sei, habe ihr Onkel die Reise nach Syrien organisiert. Sie selbst sei kein Mitglied der EPPF und nie politisch tätig gewesen.
Im Rahmen der Einvernahme vor der Außenstelle Linz sei das Vorbringen weiter gesteigert worden, indem die Beschwerdeführerin vorgebracht habe, regelmäßig verfolgt worden zu sein. Als sie bereits in Addis Abeba gewesen sei, habe sie von ihrer Mutter erfahren, dass es ein Schriftstück gebe, wonach man sie nun auch in Addis Abeba suchen lassen wolle.
Im Zuge des gesteigerten Vorbringens habe sich die Beschwerdeführerin zudem in zahlreiche Widersprüche verstrickt. Sie habe bezüglich der ins Treffen geführten Schriftstücke keine plausiblen Angaben machen können. Nachgefragt habe sie vorgebracht, ins Visier dieser Leute geraten zu sein, weil sie immer wieder gekontert und gedroht habe, sie ebenfalls zu töten, da sie ihren Bruder getötet haben würden. Im Widerspruch dazu habe sie auf Befragung angegeben, dass sie von diesen Leuten in Addis Abeba nicht gefunden worden sei, weil sie sich immer versteckt gehalten habe. Nachgefragt habe sie angegeben, die Schriftstücke in ihrer ersten Einvernahme nicht erwähnt zu haben, weil sie darauf vergessen habe.
Zum Vorbringen der Ermordung ihres Bruders führte die belangte Behörde unter Verweis auf verschiedene Judikate des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass Verfolgungshandlungen gegen Verwandte nur dann Asylrelevanz zugesonnen werden könne, wenn diese glaubhaft vorgebracht worden seien und die asylrelevante Verfolgung eines Familienmitglieds auch zur Verfolgung anderer Mitglieder führen könne, es nicht auf die subjektive Einschätzung ankomme, die Zugehörigkeit zur einer ethnischen oder religiösen Minderheit alle die Flüchtlingseigenschaft nicht begründen könne sowie dass unter Verfolgung ein ungerechtfertigter Eingriff erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre zu verstehen sei und der Verbleib im Heimatland als unerträglich erscheinen müsse.
Die Beschwerdeführerin habe des Weiteren angeführt, dass ihr in Addis Abeba lebender Onkel keine Probleme mit staatlichen Behörden gehabt habe, zumal sie immer im Haus geblieben sei. Ihr Onkel habe auch keine Probleme mit jenen Leuten gehabt, welche ihrer Familie Probleme bereiten haben. Zudem würden diese Leute nicht wissen, dass sich der Onkel in Addis Abeba befinde.
Die belangte Behörde verwies an dieser Stelle darauf, dass die Beschwerdeführerin vom November 2005 bis Jänner 2007 bei ihrem Onkel gelebt habe und es den Verfolgern - so es ein diesbezügliches Interesse gegeben habe - somit ein leichtes gewesen wäre, sie aufzufinden und ihrer habhaft zu werden. Das subjektive Bedrohungsempfinden sei offenkundig nicht so stark gewesen, dass die Beschwerdeführerin bereits im November 2005 Äthiopien verlassen habe.
Diese Vorgangsweise widerspreche jeglicher Lebenserfahrung und vermöge nicht von einer konkreten Bedrohungsgefahr zu überzeugen. Relevant könne nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, es müsse einen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Ausreisegrund und der Ausreise selbst geben.
Aufgrund der erheblichen Diskrepanzen der widersprüchlichen Angaben, welche einen wesentlichen Sachverhaltsteil des Vorbringens betreffen würden, werde im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die Glaubwürdigkeit hinsichtlich des Gesamtvorbringens erheblich erschüttert, da kein Grund ersichtlich sei, warum die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben tätigen sollte, wenn sie tatsächlich Asylrelevantes erlebt habe. Insgesamt erscheine die vorgebrachte Fluggeschichte in sich widersprüchlich und keineswegs plausibel und nachvollziehbar. Dem Vorbringen sei zur Gänze die Glaubwürdigkeit zu versagen und eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsland könne nicht abgeleitet werden. Vielmehr gehe das Bundesasylamt davon aus, dass die Beschwerdeführerin Äthiopien verlassen habe, da ihr in Syrien eine Arbeitsmöglichkeit offen gestanden sei.
Dass die Beschwerdeführerin keine Verwandten oder sonstige Anknüpfungspunkte in Österreich habe, ergebe sich aus den diesbezüglichen schlüssigen Ausführungen.
In der rechtlichen Würdigung zu Spruchpunkt I. fasste die belangte Behörde zusammen, dass die behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft und sie somit einer rechtlichen Beurteilung nicht zu Grunde zu legen seien. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens würde sich keine Asylrelevanz ergeben.
In Bezug auf Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung aus, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände in der individuellen Situation der Beschwerdeführerin davon auszugehen sei, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien nicht in eine dauerhafte, existenzbedrohende aussichtslose Lage gedrängt werde. Sie leide an keiner psychischen oder physischen Erkrankung und sei eine junge, arbeitsfähige, mobile Frau und habe die Möglichkeit, in Äthiopien einer Beschäftigung nachzugehen. Des Weiteren würden laut den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin ihre Mutter, ihre Kinder, ihr Bruder und ihre Schwester in ihrem Heimatdorf leben. Zudem habe sie angegeben, vor ihrer Ausreise bei ihrem Onkel in Addis Abeba gelebt zu haben, sodass davon ausgegangen werde, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Familie wieder aufgenommen werde.
Keinesfalls könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten würde. Es würden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in Äthiopien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung sei somit zulässig.
Zu Spruchpunkt III. führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen unter Beachtung aller bekannten Umstände, insbesondere unter Einbeziehung der Judikatur, sich ergebe, dass die Ausweisung trotz gewisser privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei.
10. Der bezeichnete Bescheid wurde der Beschwerdeführerin nach zweitem Zustellversuch am 06.04.2009 durch Hinterlegung zugestellt und die Beschwerdeführerin erhob mit 16.04.2009 datiertem Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde.
10.1. Im Beschwerdeschriftsatz stellte die Beschwerdeführerin zunächst die Anträge an den Asylgerichtshof, den genannten Bescheid des Bundesasylamtes dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und Asyl gewährt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückzuverweisen; in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, so dass die Ausweisung ersatzlos behoben und zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen werde sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
In der Beschwerdebegründung wurde ausgeführt, dass die Fluchtgründe widerspruchsfrei, in nicht gesteigerter Form unter Einbeziehung der herrschenden Situation in Äthiopien plausibel dargelegt worden seien. Die auf Seite 37 des bekämpften Bescheides angeführte Steigerung des Vorbringens liege nicht vor. Dem Bundesasylamt sei vielmehr vorzuwerfen, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ausreichend berücksichtigt worden sei.
Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der politischen Aktivitäten ihres Vaters und ihrer Brüder, die ihren Ursprung in einem Volksgruppenkonflikt haben würden, von asylrelevanter Verfolgung bedroht. Das verkenne die belangte Behörde in den Ausführungen auf Seite 39 des bekämpften Bescheides.
In Bezug auf die Intensität der Verfolgungsgründe und der Unerträglichkeit des Verbleibens in Äthiopien werde auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 21.01.2009 hingewiesen, woraus sich ergebe, dass es im Zusammenhang mit dem Konflikt mit der EPPF zu willkürlichen Verhaftungen und Folter auch in Form von Vergewaltigungen durch das Militär komme. Vor diesem Hintergrund sei es nicht plausibel, dass die Befürchtungen der Beschwerdeführerin vor Verfolgungshandlungen nicht ausreichend intensiv seien und ein Verbleib in Äthiopien nicht als unerträglich angesehen werde.
Keine Widersprüche gebe es auch - entgegen den Ausführungen des Bundesasylamtes auf Seite 39 des bekämpften Bescheides - in Bezug auf den Onkel der Beschwerdeführerin, zumal dieser, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, seit seiner Kindheit in Addis Abeba lebe und er den Verfolgern nicht bekannt sei. Ein zeitlicher Zusammenhang bestehe, da der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Addis Abeba einem Versteck gleichgekommen wäre.
Nicht nachvollziehbar sei es, wenn das Bundesasylamt die Lage in Äthiopien aktenwidrig als weiteres Argument gegen ihre Glaubwürdigkeit heranziehe, weil sich aus den eigenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes ergebe, dass das Vorbringen plausibel sei. Diese Vorgangsweise erwecke den Eindruck von Willkür.
11. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.05.2009, Zl. A3 406.027-1/2009/3E, wurde der Beschwerde gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1991 stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
11.1. Auf das Wesentliche zusammengefasst führte der Asylgerichtshof in seinen Erwägungen aus, dass im vorliegenden Fall das Bundesasylamt nicht das erforderliche Maß an Sorgfalt in Bezug auf die aktuelle Lage im Herkunftsland der Beschwerdeführerin habe walten lassen. In der Beweiswürdigung sei die gegenwärtige Situation für EPPF-Mitglieder, respektive deren Angehörigen, nicht berücksichtigt worden. Dies, obwohl die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation und die Zitierung eines aktuellen Länderberichts von ACCORD, datiert vom 12.11.2008, eindeutig darauf verweisen würden, dass Folter - darunter auch Vergewaltigung durch das Militär nach einem Anschlag der ONLF im April in der Somali-Region - weit verbreitet gewesen sei. Aus dem angefochtenen Bescheid sei nicht ersichtlich, inwieweit sich die belangte Behörde mit einer allenfalls darauf basierenden Gefährdungsproblematik für die Antragstellerin im Fall ihre Rückkehr in ihr Herkunftsland auseinandergesetzt bzw. dies ihrer Entscheidung zugrunde gelegt habe.
12. Mit Schriftsatz vom 10.08.2009 übermittelte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs aktualisierte Länderfeststellungen zu Äthiopien sowie Feststellungen zur Situation bei Rückkehrern von Mitgliedern der EPPF mit der Aufforderung, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
13. Mit Schriftsatz vom 20.08.2009 übermittelte dem Beschwerdeführer dem Bundesasylamt eine entsprechende Stellungnahme und führte darin auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass sie einige Passagen der getroffenen Länderfeststellungen hervorheben wolle, um auf die prekäre Lage in Äthiopien bzw. auf ihre Fluchtgründe hinzuweisen. Dabei hob sie die Seite 4 der Länderfeststellungen hervor, worin die Sicherheitslage allgemein als labil beschrieben wurde und Verschlechterungen kurzfristig in allen Landesteilen möglich seien. Weiters hob sie die Seite 10 der Länderfeststellungen hervor, wobei sich hier zahlreiche Berichte über Folterungen, Schläge und Misshandlungen durch Sicherheitsbeamte sowie Inhaftierungen von Familienangehörigen von Flüchtlingen mit mehrjähriger Haftdauer finden. Hervorgehoben wurde zudem die Seite 14 der zitierten Feststellungen, auf welcher die Menschenrechtslage in Äthiopien anprangert wird und wonach es andauernd zu gravierenden Menschenrechtsverletzungen wie extralegalen Hinrichtungen, Verschwinden lassen von Personen, Folter, Gewalt gegen Frauen und Kinder sowie Genitalverstümmelung kommt. Darüber hinaus wurden die Seiten 22 und 32 der Länderfeststellungen hervorgehoben, welche die Themenkreisen der unmenschlichen oder erniedrigenden Strafen sowie die unmenschlichen Haftbedingungen sowie der Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln umfassten.
14. Am 04.02.2010 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab die Beschwerdeführerin auf entsprechende Fragen der Organwalterin zusammengefasst an, dass sie gesund sei und an der Vernehmung teilnehmen könne. Seit sie Äthiopien verlassen habe, bestehe kein Kontakt mehr mit ihrer Familie. Es gebe weder Verwandte noch Angehörige in Österreich und sie lebe alleine. Sie besuche einen Deutschkurs und einen Altenpflegekurs. Im April 2010 sei sie mit dieser Ausbildung fertig. Sie dürfe eine Stunde in der Woche arbeiten und 90-100 € für Hilfstätigkeiten wie Tellerabwaschen verdienen. Sie könne noch nicht perfekt Deutsch, aber sie könne sich schon verständigen. Sie habe nicht viel Zeit für Freunde, sie besuche einen Deutsch- und einen Pflegekurs, danach gehe sie nach Hause.
15. Mit Schriftsatz vom 06.07.2010 übermittelte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs aktualisierte Länderfeststellungen zu Äthiopien sowie Feststellungen zur Situation bei Rückkehrer von Mitgliedern der EPPF mit einer zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme und forderte die Beschwerdeführer auf, binnen zweiwöchiger Frist eine Stellungnahme abzugeben.
16. Die Beschwerdeführerin erstattete binnen offener Frist mit Schriftsatz vom 22.07.2010 eine Stellungnahme an das Bundesasylamt und führte darin auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation wie auch schon bisher die aktuellen Verhältnisse in Bezug auf die Verfolgungsgefahr von Oppositionellen bzw. solchen, die beschuldigt werden, Mitglieder oppositioneller Gruppierungen zu sein, darstelle. Die von der Staatendokumentation zitierten Berichte über Folter bezüglich vermeintlich politischer Gegner würden jedenfalls belegen, dass in diesem Zusammenhang von einer klaren Verletzung des Art. 3 EMRK auszugehen sei. Die rechtliche Situation sei eine überaus schlechte, welche laut Staatendokumentation von einer nicht vorhandenen Toleranz gegenüber oppositionellen Gruppierungen und von entsprechenden Sanktionen gekennzeichnet sei. Wie unsicher sich Experten bei der Einschätzung der Situation seien, zeige sich auch darin, dass die Staatendokumentation einerseits Berichte zitiere, in denen davon die Rede sei, dass angesichts der Unterstützung durch Eritrea abzuwarten bleibe, ob die EPPF eine militärische Herausforderung für das äthiopische Regime werde, und andererseits einen Bericht zitiere, wonach die EPPF keine ernsthafte Bedrohung sei. Die EPPF sei in jedem Fall eine ernsthafte Bedrohung und bestehe aktuell eine Verfolgungsgefahr.
Schließlich bekräftigte die Beschwerdeführerin, dass sie in Addis Abeba bei ihrem Onkel versteckt gewesen sei und dass er wohl nur aus diesem Grund nicht die staatliche Aufmerksamkeit auf sich gezogen habe. Es sei ihr nicht zuzumuten, das ganze Leben in einem Versteck unterzutauchen. Die Rückkehrsituation für Frauen sei unabhängig von ihrer individuellen Verfolgungsgefahr der wahren Situation entsprechend dramatisch dargestellt.
17. Am 26.07.2010 informierte das Arbeitsmarktservice das Bundesasylamt darüber, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung eingebracht habe und stellte unter einem die Anfrage, ob die Beschwerdeführerin in Österreich aufenthaltsberechtigt sei, was von Seiten des Bundesasylamtes unter Hinweis auf das (offene) Asylverfahren bejaht wurde.
18. Am 11.10.2010 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich vom einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte die Beschwerdeführerin auf entsprechende Fragen des Organwalters vor, dass sie Deutsch spreche, bereits fünf Deutschkurse besucht, und vor sechs Monaten einen Kurs für XXXX absolviert habe. Zurzeit könne sie nicht arbeiten, dass sie keinen Schulabschluss habe. Sie müsse die Hauptschule abschließen. Sie besuche derzeit eine Hauptschule in XXXX. Danach werde sie die Berufsschule absolvieren. Sie habe ihre Zeugnisse aus ihrer Heimat nicht mit, und so müsse sie die Hauptschule neu machen. Das sei eine Hauptschule für Migrantinnen. Früher sei sie XXXX gewesen, daher möchte sie XXXX werden, wenn das aufgrund ihrer Deutschkenntnisse nicht gehe, dann möchte sie Heimhelferin werden.
In gesundheitlicher Hinsicht laboriere sie derzeit an einem Husten. Der Arzt meine aber, sie sei gesund. Ansonsten habe sie Juckreiz am ganzen Körper und am Kopf. Sie nehme Medikamente gegen den Juckreiz ein. Wenn sie diese absetzen würde, würde der Juckreiz wieder beginnen. An einem Zeh habe sich ein schwarzer Fleck entwickelt, auch dafür nehme sie Medikamente ein. Kontakt mit Bekannten oder ihre Familie in ihrer Heimat habe sie nicht.
Auf die Frage des Organwalters, welche Probleme sie und ihre Familie in ihrer Heimat haben würden, replizierte die Beschwerdeführerin, dass ihre Familie Mitglied der Arbegnoch Ginbar (wörtlich übersetzt: Herr der Veteranen), die Partei heiße EPPF, sei. Aus diesem Grund habe die Familie Schwierigkeiten vor allem mit der Regierung gehabt. Ihr Bruder sei auch von ihnen umgebracht worden. Sie habe das alles schon erzählt. Sie habe auch schon vorgebracht, dass ihr anderer Bruder und ihr Vater aus diesem Grund geflüchtet seien und sie jetzt nicht wisse, wo sich diese befinden würden bzw. was mit ihnen geschehen sei.
Sie sei dann auch später geflüchtet. Die ganze Familie sei Mitglied der Partei gewesen. Sie selbst sei jedoch kein Mitglied gewesen. Ziel der Partei wäre es, dass die Bevölkerung frei in ihrem Land leben könne. Es gebe keine Freiheit, weil ihnen die Freiheit nicht gegeben werde. Man könne nicht reden, was man wolle, man habe keine Rechte. Menschen würden grundlos umgebracht und unterdrückt. Man würde sie nicht wie Menschen behandeln. Sie könne nicht mehr in ihrer Heimat leben, weil sie genauso umgebracht werde, wie ihr Bruder. Man wolle sie auszulöschen. Vor allem wolle man alle Volksgruppenmitglieder der Amhara umbringen. Man meine, dass es aufgrund dieser Gruppe keinen Frieden gebe. Die Tigre würden versucht haben, sie umzubringen. Sie und ihre Mutter seien von einer Gruppe verprügelt worden, als ihr Vater und ihr Bruder nicht mehr da gewesen seien. Sie seien vermummt nachts und tagsüber gekommen und würden gedroht haben, sie umzubringen. Man lebe dort in extremer Unsicherheit. Die Bedrohung habe 2005 angefangen. Das sei die Zeit gewesen, als ihr Bruder umgebracht worden sei. Danach habe es erst richtig angefangen. Ihre Mutter und sie seien einmal verprügelt worden. Sie seien gewarnt worden, wenn sie erwischt werden, dann würde es keine Gnade geben. Diese Gruppe habe der Regierung angehört. Das wisse man, weil die Regierung aus Angehörigen der Tigre bestehe. Diese Leute würden die Macht übernommen haben. Sie habe ein Jahr und drei Monate in Addis Abeba beim Onkel gewohnt. Sie habe sich dort nicht frei bewegen können und sei immer zu Hause gewesen. Der Onkel habe mit seiner Frau zusammengelebt, beide seien einer Arbeit nachgegangen. Manches Mal habe die Frau gearbeitet, manches Mal ihr Onkel. Es seien wohl Gelegenheitsjobs gewesen. Ihr Onkel sei politisch nicht aktiv und sei auch nicht Mitglied der EPPF Partei gewesen. Ihr Onkel habe gewollt, dass sie rausgehe und arbeite, sie habe das aber nicht gekonnt, weil sie noch alles im Kopf gehabt habe. Ihre Mutter habe erzählt, dass sie gesucht werde, und dass, wenn man sie finde, sie umgebracht werde. Das habe sie erfahren, als sie ihre Mutter verlassen habe und auch von anderen Leuten habe sie das erfahren.
Auf Nachfrage führte die Beschwerdeführerin aus: "Ich wusste es schon bevor ich das Haus meine Mutter verließ, dass sie mich überall suchen werden. Dann als ich das Haus schon verließ, habe ich gehört, dass man mich sucht. Nach Rückfrage gebe ich an, dass ich permanent gehört habe, dass ich gesucht werde, ich habe fünf Monate, nach meiner Flucht, von meiner Mutter das gehört. Wenn man seinen Geburtsort verlässt und nach Addis Abeba geht, dann ist es für Privatleute schwer einen zu finden, aber das waren Leute von der Regierung, die haben es einfacher Leute zu finden; weil ich das gewusst habe, fühlte ich mich auch noch nicht frei um Arbeit zu suchen. Es war schwierig dort zu leben, da ich nicht frei war."
Seit 2005 habe sie gewusst, dass sie gesucht werde. Es sei ihr gesagt worden, dass sie genauso wie ihr Bruder umgebracht werde, egal wohin sie gehe, sie werde überall gefunden. Auf Nachfrage, vom wem sie gehört habe, dass nach ihr gesucht werde, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie das nicht von den Leuten erfahren habe. Sie habe einen Brief erhalten. Sie wisse nicht genau, wer den Brief geschickt habe. Es sei nur darauf gestanden, dass sie gesucht werde. Das sei kein richtiger, ordentlicher Brief gewesen, sondern nur ein Zettel gewesen. Es sei kein Stempel drauf gewesen und auch nicht wer ihn verfasst habe. Es habe nur darauf gestanden, dass sie gesucht werde.
Auf weitere Nachfrage führte die Beschwerdeführerin aus, dass es bei ihr Zuhause ständig so gewesen sei, dass sie kontrolliert worden seien. Man habe sich nicht frei bewegen können. Diese Leute, die immer gekommen seien, würden der Mutter mitgeteilt haben, dass sie gesucht werde. Und so habe sie es auch erfahren. In Addis Abeba habe sie von ihrem Onkel, und nicht von der Mutter erfahren, dass sie gesucht werde. Im Jahr 2005 sei sie von dieser Gruppe geschlagen worden. Im Jahr 2005 sei ihr Bruder im vierten Monat gestorben. Sie sei am 10 des ersten Monats 2005 geflüchtet und auf Nachfrage korrigierte die Beschwerdeführerin ihre Fluchtzeitpunkt auf den zehnten Monat im Jahr 2005. Ihr Vater und ihr Bruder seien Mitte des Jahres 2005 in den Krieg gezogen.
Zur Ausreise im Jahr 2007 nach Syrien brachte die Beschwerdeführerin vor, dass das alles ihr Onkel erledigt habe. Er habe gesehen, dass sie zu Hause eingesperrt leben müsse. Sie sei mit dem Flugzeug nach Syrien geflogen. Es habe eine Passkontrolle gegeben und sie habe einen Reisepass gehabt. Den Reisepass habe ihr Onkel beantragt und alles erledigt. Sie habe anlässlich der Reisepassausstellung Kontakt mit staatlichen Behörden gehabt, aber ihr Onkel habe alles für sie erledigt.
Im Falle der Rückkehr würde man sie umbringen, falls man sie erwischen würde.
Auf Nachfrage, gab die Beschwerdeführerin an, nicht XXXX gewesen zu sein. Sie habe in Äthiopien die XXXX gemacht und möchte nunmehr XXXX werden. Sie habe in Äthiopien die 1.-10. Schulstufe absolviert. Mit sieben Jahren sei sie zur Schule gegangen. Sie lebe in Österreich alleine und es gebe keine Verwandten. Sie wohne bei der Caritas, sie habe niemanden. Sie befinde sich in der Grundversorgung. Sie sei unbescholten. Es gebe keine besonderen Anknüpfungspunkte zu Österreich.
Im Zuge dieser Vernehmung wurden zum Akt genommen: eine Urkunde über den Besuch eines Deutschkurses Niveau A2+, eine Urkunde über den Besuch eines Deutschkurses Niveau A2, eine Urkunde über den Besuch eines Deutschkurses (leicht Fortgeschrittene) eine Urkunde über den Besuch eines Deutschkurses (Anfängerinnen) sowie eine Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs für Ausländerinnen Stufe eins.
19. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2010, Zl. 08 06.587-BAL, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 28.07.2008 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Äthiopien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
19.1. In den Feststellungen des bekämpften Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin am 28.07.2009 illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und am gleichen Tag einen Asylantrag gestellt habe. Die Identität stehe nicht fest. Sie sei Staatsangehörige Äthiopiens, gehöre der Volksgruppe der Amhara an und leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung.
Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin von unbekannten Leuten, die Angehörige der Volksgruppe der Tigre sind, in ihrer Heimat verfolgt worden sei, weil ihre beiden Brüder sowie ihr Vater Mitglied der EPPF-Bewegung gewesen seien.
Die Beschwerdeführerin habe ihr Heimatdorf XXXX im November 2005 verlassen und habe bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2007 bei ihrem Onkel in Addis Abeba gelebt. Im Jänner 2007 habe sie Äthiopien verlassen und bis Juli 2008 in Syrien gelebt. Der Onkel selbst habe keinerlei Probleme mit den staatlichen Behörden gehabt. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin in Addis Abeba einer konkreten, gegen ihre Person gerichteten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Es habe generell nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien einer Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt gewesen sei oder eine solche gegenwärtig vorhanden wäre. Im Falle der Rückkehr könne unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien einer realen Gefahr des Todes, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung oder der Gefahr der Folter ausgesetzt sei bzw. in ihrem Recht auf Leben gefährdet wäre bzw. eine Rückverbringung ihrer Person nach Äthiopien für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer und Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Beschwerdeführerin sei eine junge gesunde Frau, die über familiäre Anknüpfungspunkte in ihrer Heimat verfüge. Ihre Mutter, ihr jüngerer Bruder, ihr Lebensgefährte sowie ihre beiden Kinder würden in Äthiopien leben. Bevor sie zu ihrem Onkel nach Addis Abeba gezogen sei, sei ihr Bruder für ihren Lebensunterhalt bzw. den Lebensunterhalt ihrer Familie aufgekommen. Sie könne bei ihrer Rückkehr mit der Unterstützung dieser Verwandten rechnen. Sie habe vor ihrer Ausreise als XXXX gearbeitet.
Zum Privat- und Familienleben stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin keine Verwandten in Österreich habe, sie sich in der Grundversorgung befinde und keiner Beschäftigung nachgehe. Sie habe fünf Deutschkurse besucht sowie einen interkulturellen Kurs. Sie spreche Deutsch. Ihre Mutter, ihr Bruder, ihr Lebensgefährte und ihre Kinder würden in Äthiopien leben. Sie sei in Österreich unbescholten.
Auf den Seiten 23-45 des bekämpften Bescheides folgten sodann Länderfeststellungen zu Äthiopien und auf den Seiten 45-52 auf die EPPF bezogene Feststellungen.
In der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass die Identität der Beschwerdeführerin mangels entsprechender Bescheinigungsmittel nicht feststehe. Der im Verfahren verwendete Name diene lediglich der Individualisierung der Person als Verfahrenspartei. Die Feststellungen zur illegalen Einreise und zur Antragstellung würden sich aus den schlüssigen Angaben im Asylverfahren Verfahren ergeben. Hinsichtlich der behaupteten Herkunftsregion, Volkszugehörigkeit und Staatsangehörigkeit werde den Angaben deswegen Glauben geschenkt, weil die Beschwerdeführerin über die erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnisse verfügen würde. Dass sie an keiner schwerwiegenden psychischen oder physischen Erkrankungen leide, ergebe sich aus den Angaben im Asylverfahren, besonders aus dem Vorbringen in der Einvernahme vom 11.10.2010, wo die Beschwerdeführerin von einem Husten und einem Juckreiz und der damit einhergehenden medizinischen Behandlung berichtet habe.
Im Hinblick auf die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes referierte die belangte Behörde, dass dem Sachvortrag der Beschwerdeführerin, wonach aufgrund der Mitgliedschaft ihrer beiden Brüder und ihres Vaters bei der EPPF auch sie Probleme in ihrer Heimat gehabt habe, aufgrund von Divergenzen und Ungereimtheiten nicht als den Tatsachen entsprechend erachte erachtet werden könne.
Die Bedrohungssituation in der Heimat sei im Rahmen der Einvernahmen unterschiedlich dargestellt worden. So habe sie im Rahmen der Erstbefragung am 20.07.2008 vorgebracht, dass ihre gesamte Familie Mitglied der EPPF-Bewegung gewesen sei.
Aus diesem Grund seien auch ihr Bruder und ihr Vater in den Krieg gezogen, um gegen die Regierung zu kämpfen. Einer ihrer Brüder sei von der Regierung umgebracht worden. Als das alles passiert sei, habe sie ihre Mutter nach Addis Abeba geschickt.
Von Verfolgungshandlungen, die gegen ihre Person gerichtet gewesen seien, habe sie nichts erzählt. In ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 06.08.2008 habe sie überein-stimmend angegeben, dass ihr ältester Bruder aufgrund seiner Mitgliedschaft zur EPPF verstorben sei und danach ihr Vater und ein weiterer Bruder im Jahr 2005 für die EPPF-Bewegung in den Krieg gezogen seien.
Nunmehr schildere sie jedoch, dass seit dieser Zeit sie und ihre Mutter von staatlichen Behörden bzw. von der Regierung ihrem Heimatdorf drangsaliert und geschlagen worden wären, weil sie Angehörige der Volksgruppe Amhara seien. Aus diesem Grund habe ihre Mutter gemeint, dass sie ihr Heimatdorf verlassen und zu ihrem Onkel nach Addis Abeba ziehen solle. In Addis Abeba sei es ihr psychisch schlecht gegangen, da sie von ihrer Familie getrennt gewesen sei und sich Sorgen gemacht habe.
Sie habe auch keine Arbeit in Addis Abeba gehabt und da ihre Mutter gegen ihre Rückkehr in ihr Heimatdorf gewesen sei, habe ihr Onkel die Reise nach Syrien organisiert.
Nachgefragt habe sie weites angegeben, selbst kein Mitglied der EPPF und nie politisch aktiv gewesen zu sein. Nach weiterer Befragung habe sie vorgebracht, dass sie im Falle ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland vermuten würde, umgebracht zu werden.
Es möge zwar in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen sein, dass im Rahmen einer Erstbefragung ein Antragsteller nicht umfassend zu seinem Fluchtgrund befragt werde, jedoch müsse ebenso in Betracht gezogen werden, dass der Antragsteller versuchen wird, jene Gründe darzulegen, warum er seine Heimat verlassen habe. Es entspreche den Erfahrungswerten der Behörde, dass ein Antragsteller gerade bei der ersten Befragung spontan jene Angaben treffen würde, die der Wahrheit am nächsten komme. Folglich sei das Verhalten der Beschwerdeführerin, nämlich die Nichterwähnung von persönlichen Verfolgungshandlungen im Rahmen der Erstbefragung ein Indiz dafür, dass sie bestimmte Umstände verschleiern möchte.
Im Rahmen der Einvernahme am 17.09.2008 habe sie ihren Sachvortrag dahingehend ergänzt, regelmäßig verfolgt worden zu sein. So wären Leute nachts gekommen und würden an die Tür geklopft haben. Sie habe sich ständig verstecken müssen. Als diese Leute gekommen seien, seien sie und ihre Mutter geschlagen worden. Sie habe diesen Leuten gekontert und ihnen gesagt, dass sie (Beschwerdeführerin Anm.) sie umbringen würden, weil sie ihren Bruder getötet haben. Auf Nachfrage, ob sie sich erklären könne, warum bis zu ihrer Übersiedlung nach Addis Abeba nie etwas passiert sei, wenn sie diesen Leuten gekontert habe, habe sie angeführt, dass sie immer nur dann geschrien habe, wenn sie nicht mit diesen Leuten in einem Raum gewesen sei. Befragt ob sie diese Leute nie persönlich gesehen habe, habe sie erörtert, doch, von weitem. Würde die Beschwerdeführerin aber tatsächlich diese Leute beschimpft haben, so wären diese gewalttätig geworden werden und auch gegen die Beschwerdeführerin vorgegangen.
Auffällig erscheine der Umstand, dass die Beschwerdeführerin am 17.09.2008 erstmals erwähnt habe, von ihrer Mutter erfahren zu haben, dass sie gesucht bzw. auch in Addis Abeba gesucht werde. Von einer staatlichen Verfolgung in Addis Abeba habe sie bei ihrer Einvernahme am 06.08.2008 nichts berichtet. Die ausdrückliche Frage nach weiteren Gründen sei verneint worden.
Dass die Angaben nicht den Tatsachen entsprechen würden, werde auch dadurch deutlich, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang die Geschehnisse in ihrer späteren Einvernahme am 11.10.2010 gänzlich anders geschildert habe.
Während sie bei der Einvernahme am 17.09.2008 angegeben habe, dass mit einem Schriftstück nach ihr gesucht werde, habe sie in ihrer Vernehmung am 11.10.2010 angegeben einen Brief erhalten zu haben, welcher sich letztlich lediglich als Zettel dargestellt habe. Außerdem würden diese Leute, die ständig gekommen wären, ihrer Mutter gesagt haben, dass sie gesucht werde. Die Tatsache, dass diese Leute ihrer Mutter dies mitgeteilt haben, habe sie von ihrem Onkel erfahren. Ihr Onkel habe jedoch keinen Kontakt zu ihrer Mutter. Diesen Widerspruch habe die Beschwerdeführerin nicht aufklären können.
Es seien auch zeitliche Widersprüche festzustellen. So habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass ihre Mutter und sie im achten Monat im Jahr 2005 geschlagen worden seien. Ihr Bruder sei im vierten Monat im Jahr 2005 getötet worden. Die Beschwerdeführerin sei am zehnten des ersten Monats im Jahr 2005 nach Addis Abeda gezogen. Außerdem habe sie - divergierend zum bisherigen Sachvortrag - angegeben, dass ihre Mutter und sie nur einmal von diesen Leuten geschlagen worden seien. In den vorhergehenden Befragungen seien hingegen mehrfache körperliche Übergriffe vorgebracht worden. Die Beschwerdeführerin sei auch nicht in der Lage gewesen, zu schildern, warum sie in Addis Abeba einer Gefahr ausgesetzt gewesen sei, zumal der Onkel sie aufgefordert habe, das Haus zu verlassen und eine Arbeit zu suchen. Diese Vorgangsweise des Onkels deute darauf hin, dass keine Gefahr bestanden habe. Die Situation in Äthiopien sei nicht tatsachengetreu dargelegt worden.
Die Beschwerdeführerin habe behauptet, in Äthiopien als XXXX gearbeitet zu haben und deshalb in Österreich auch als XXXX bzw. als Heimhelferin arbeiten zu wollen. Später habe sie jedoch angegeben, niemals XXXX gewesen zu sein, wenngleich die Behörde davon ausgehe, dass sie doch XXXX gewesen sei, da dies spontan und ohne jeglichen Zusammenhang mit der Flucht vorgebracht worden sei.
Die legale Ausreise aus Äthiopien nach Syrien weise auf eine geplante und durchdachte Ausreise hin und deute auf keine Verfolgungshandlung hin. Zusammengefasst sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihre Heimat nicht aufgrund von Verfolgungshandlungen, sondern aus anderen Gründen verlassen habe. Fluchtgründe seien nicht glaubhaft dargelegt worden. Im Falle der Rückkehr müsse die Beschwerdeführerin nicht um ihr Leben fürchten. Die vorgebrachten Befürchtungen würden sich lediglich auf vage bzw. unglaubwürdige Vermutungen stützen. Konkrete und glaubwürdige Anhaltspunkte oder Hinweise für die behaupteten Verfolgungshandlungen würden nicht vorliegen. Auch aus den Länderfeststellungen seien keine gezielten Verfolgungshandlungen gegen abgewiesene Asylwerber zu entnehmen. Die Rückkehrbefürchtungen seien nicht nachvollziehbar, nicht schlüssig und daher als nicht glaubhaft zu qualifizieren.
Die Beschwerdeführerin verfüge in ihrer Heimat über familiäre Anknüpfungspunkte (Mutter, Bruder, Lebensgefährte und Kinder). Sie habe dort als XXXX gearbeitet. Der Zusammenhalt in äthiopischen Großfamilien sei zudem gegeben, sodass sie entsprechende Unterstützung finden könne. Die Feststellungen zu den privaten und familiären Anknüpfungspunkten in Österreich würden sich aus den schlüssigen Angaben der Beschwerdeführerin sowie aus eingeholten Anfragen (EKIS, ZMR) ergeben.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt I. fasste die belangte Behörde zusammen, dass die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes ausgeschlossen werden könne und zur individuellen Situation bzw. der allgemeinen Lage in Äthiopien festgestellt werde, dass sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Amtswissen die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung in Äthiopien ableiten ließe.
In Bezug auf Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung aus, dass keine wie immer geartete Rückkehrgefährdung bestehe und eine solche auch nicht glaubhaft erstattet worden sei. Im gesamten Verfahren seien keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Äthiopien in eine lebensbedrohende Notlage geraten würde. Sie könne im Familienverband mit ihrer Mutter, ihrem Bruder, ihren Kindern und ihren Lebensgefährten leben und entsprechende Unterstützung erhalten. Den Lebensunterhalt könne sie durch ihre eigene Arbeitsleistung bestreiten. Keinesfalls könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten könne. Eine Rückkehr sei zumutbar. Eine Erkrankung, die ein Abschiebehindernis nach § 50 FPG darstelle, habe nicht festgestellt werden können. Eine medizinische Grundversorgung sei in der Heimat gegeben. Eine Rückverbringung der Beschwerdeführerin nach Äthiopien würde für sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen.
Zu Spruchpunkt III. führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen unter Beachtung aller bekannten Umstände, insbesondere unter Einbeziehung der Judikatur, sich ergebe, dass die Ausweisung trotz gewisser privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei.
20. Der bezeichnete Bescheid wurde der Beschwerdeführerin nach dem Zustellversuch vom 26.11.2010 durch Hinterlegung am 29.11.2010 zugestellt und die Beschwerdeführerin erhob mit 07.12.2010 datiertem Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde.
20.1. Im Beschwerdeschriftsatz stellte die Beschwerdeführerin zunächst die Anträge an den Asylgerichtshof, den genannten Bescheid des Bundesasylamtes dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und beantragte Asyl gewährt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückzuverweisen;
in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen;
in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, so dass die Ausweisung ersatzlos behoben und zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen werde sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
In der Beschwerdebegründung wurde zunächst ausgeführt, dass der Inhalt der Beschwerde vom 16.04.2009 zum Inhalt dieses Beschwerdeschriftsatzes erhoben werde.
Bezüglich der neuerlich als für unglaubwürdig erachtenden Fluchtgründe werde auf den Beschwerdeschriftsatz vom 16.04.2009 verwiesen, wo dem bereits entgegengetreten worden sei.
Die auf Seite 55 des bekämpften Bescheides dargestellten zeitlichen Widersprüche würden sich auf einen Übertragungsfehler ("am 10. des 1. Monats"; 10. Monat) beziehen.
Zudem sei sie mehrere Male geschlagen worden (Seite 55 des bekämpften Bescheides), weil die Bedroher öfters gekommen seien. Hier liege ein Missverständnis vor, dass durch eine Nachfrage leicht aufzuklären gewesen sei.
Die wahren Beweggründe des Onkels, warum er die Beschwerdeführerin aufgefordert habe, das Haus zu verlassen, seien nicht bekannt. Es könne genauso der Fall gewesen sein, dass der Onkel die Beschwerdeführerin nicht mehr unterstützen habe wollen und sie deshalb einen nicht öffentlichkeitswirksamen Gelegenheitsjob in einem Haushalt annehmen habe sollen.
Auch bezüglich der Tätigkeit als XXXX würde es sich um ein leicht aufzuklärendes Missverständnis gehandelt haben. Es würde keinen Grund geben, die Tätigkeit als XXXX zu verschweigen und durch eine Nostrifizierung wäre sogar keine neuerliche Ausbildung mehr erforderlich.
Äthiopien habe die Beschwerdeführerin mit einem abgeänderten Namen im Reisepass (abgeänderter Vorname : XXXX ) verlassen. Der Onkel habe den Pass besorgt, für sie selbst wäre das Risiko zu groß gewesen. Alle vermeintlichen Wiedersprüche hätten bei Nachfrage aufgeklärt werden können. Das Vorbringen sei glaubhaft.
21. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Asylgerichtshof am 13.12.2010 vorgelegt.
22. Am 04.07.2012 wurden verschiedene Urkunden (Deutschkurszeugnis A2+, Teilnahmezertifikate für verschiedene Lehrgänge, Externistenprüfungszeugnis des erfolgreich bestandenen Hauptschulabschlusses) in Vorlage gebracht.
23. Wie in § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF vorgesehen, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
24. Infolge eines Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die gegenständliche Rechtssache am 25.08.2014 der Gerichtsabteilung I403 zur Entscheidung zugeteilt.
25. Für den 29.10.2014 wurde eine öffentliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, anberaumt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte per Schreiben vom 13.10.2014 informiert, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Die Abweisung der Beschwerde wurde beantragt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden Länderfeststellungen, auch zur EPPF, übergeben und der Beschwerdeführerin eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme gewährt.
26. Am 12.11.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme ein, in welcher ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie Verfolgung drohe. Von einer Vorverfolgung müsse gesprochen werden, habe sie doch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubwürdig vorgebracht, Opfer von sexuellen Übergriffen geworden zu sein. Ihre Kinder habe sie bei ihrer Familie zurücklassen müssen, zu der sie keinen Kontakt mehr habe. Verfolgungshandlungen gegen Mitglieder der EPPF seien durch verschiedene Länderfeststellungen belegt. Auch wenn die Übergriffe durch nicht-staatliche Organe erfolgt seien, läge Asylrelevanz vor, da aufgrund des Umgangs Äthiopiens mit politisch missliebigen Personen nicht davon auszugehen wäre, dass die Beschwerdeführerin einen wirksamen Schutz durch staatliche Behörden bei politisch motivierten privaten oder auch sexuellen Übergriffen zu erwarten hätte.
Einzelne Passagen der vom Bundesverwaltungsgericht zusammengestellten Länderfeststellungen zu Äthiopien wurden in der Stellungnahme besonders herausgestrichen, etwa der Umstand, dass sogar Mitglieder von nicht-verbotenen Oppositionsparteien politischer Verfolgung ausgesetzt seien; dass alleine der Verdacht, oppositionell zu sein, für eine Verhaftung ausreiche und dass sexuelle Gewalttaten kaum geahndet würden. Zusammenfassend sei das Vorbringen, wonach die Angehörigen der Beschwerdeführerin wegen ihrer Nähe zur EPPF verfolgt wurden, plausibel sei. Ebenso sei angesichts des Verhaltens der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung und des Umstandes, dass sexuelle Gewalt gegen Frauen laut Feststellungen weitverbreitet sei, glaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin Opfer sexueller Gewalt gewesen sei.
Die Beschwerdeführerin sei, da sie in ihrer Angehörigeneigenschaft mit Verfolgungshandlungen konfrontiert war, als Angehörige der sozialen Gruppe der Familie als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anzuerkennen.
Zudem sei zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie habe und als alleinstehende Frau keine Lebensgrundlage mehr in Äthiopien vorfinden würde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht fest. Sie gehört der Volksgruppe der Amhare an. Sie stellte am 28.07.2008 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. In Äthiopien leben ihre Mutter, jüngere Geschwister, ihr Onkel und ihre beiden Kinder, allerdings hat sie seit ihrer Flucht keinen Kontakt mit ihnen. Mit dem Vater der Kinder lebte die Beschwerdeführerin nicht zusammen, er hatte nur manchmal die Kinder besucht. Über den Verbleib ihres Bruders und ihres Vaters weiß sie nichts, seit diese 2005 in den bewaffneten Kampf zogen.
Der Vater und die beiden Brüder der Beschwerdeführerin waren in der verbotenen Partei EPPF aktiv gewesen. 2005 war einer ihrer Brüder vor den Augen der Familie erschossen worden. Ihr Vater und der andere Bruder schlossen sich daraufhin dem bewaffneten Kampf an. Die Beschwerdeführerin, ihre jüngeren Geschwister und ihre Mutter blieben mit den Kindern alleine zurück und wurden in der Folge von Angehörigen der Volksgruppe Tigre geschlagen und misshandelt. Die Beschwerdeführerin wurde auch Opfer sexueller Gewalt. Die Beschwerdeführerin versteckte sich ab November 2005 über ein Jahr bei ihrem Onkel in Addis Abeba. Anfang 2007 reiste sie nach Syrien, wo sie etwa eineinhalb Jahre arbeitete, ehe sie mittels Schlepper nach Österreich floh. Bereits in Syrien hatte sie keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes hat sich ergeben, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist. Es konnte festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der politischen Tätigkeit ihres Vaters und ihrer Brüder und deren Mitgliedschaft bei der verbotenen EPPF im Falle einer Rückkehr damit rechnen müsste, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie von den äthiopischen Behörden verfolgt zu werden bzw. von den äthiopischen Behörden nicht vor Übergriffen von Privatpersonen geschützt zu werden.
1.2. Feststellungen zur Situation in Äthiopien
Politische Situation
Die Parlamentswahlen von 2005 führten zur Zersplitterung der politischen Opposition. Viele Schlüsselfiguren der Oppositionsbewegung wurden damals verhaftet oder sind ins Exil geflohen. Dementsprechend war die Opposition bei den Parlaments-wahlen von 2010 schwach vertreten. Die Medrek-Koalition9 war gegenüber der Regierungskoalition Ethiopian People's Revolutionary Democratic Front (EPRDF) landesweit die einzige oppositionelle Kraft von politischer Bedeutung. Dennoch erhielten die oppositionellen politischen Parteien lediglich einen Sitz. Ein weiterer Sitz ging an einen unabhängigen Kandidaten. Die Koalitionsregierung besteht zwar aus mehreren Parteien, jedoch gibt es keine politische Auseinandersetzung zwischen den Regierungsparteien. Das niederschmetternde Resultat der Opposition widerspiegelt die repressive Politik der äthiopischen Regierung. Mitglieder von oppositionellen Parteien werden verhaftet, bedroht oder verlassen aus Angst vor staatlicher Repression das Land. So befand sich die bekannte Oppositionsführerin Birtukan Mideksa von der Unity for Democracy and Justice (UDJ) während den Wahlen 2010 in Haft. (Bertelsmann Stiftung, Ethiopia Country Report, 2014, S. 2.) Andererseits werden Mitglieder von Parteien der Regierungskoalition gemäss US State Department (USDOS, Country Report on Human Rights Practices 2012, Ethiopia, 19. April 2013: www.ecoi.net/ local_link/245084/368532_de.html; Bertelsmann Stiftung, Ethiopia Country Report, 2014, S. 7) bevorzugt. Sie haben beispielsweise bessere Chancen auf eine Anstellung oder erhalten eher einen Kredit. Gemäß USDOS verlieren Lehrpersonen sowie weitere Staatsangestellte ihre Arbeitsstelle, wenn sie Mitglied einer oppositionellen Partei sind. Die Wahlbeobachterkommission der Europäischen Union kritisierte in ihrem Bericht die repressive Politik der Regierung gegenüber oppositionellen Parteien. Gemäß der Kommission verunmöglicht die Regierung die Arbeit der Opposition. Im Vorfeld der Wahlen kam es zu Einschüchterungen und Bedrohungen von Oppositionspolitikern. Zudem ist eine unabhängige Berichterstattung nicht möglich, da die meisten Medien unter staatlicher Kontrolle stehen(European Union Election Observation Mission, Ethiopia, Mai 2010, S. 1; 16-19). Im Sommer 2013 fanden zum ersten Mal seit acht Jahren regierungskritische De-monstrationen statt, die von oppositionellen Parteien organisiert wurden. Die Sema-yawi Partei (Blue Party), eine Newcomerin in der politischen Landschaft Äthiopiens sowie die Unity for Democracy and Justice Party (UDJ) organisierten in den Städten Addis Abeba, Gondar und Dessie Kundgebungen. (Amnesty International, Ethiopia, End Stifling of Peaceful Protests, 5 September 2013:
www.amnesty.org/en/library/asset/AFR25/003/2013/en/b4370501-9436- 4311-bf75-c8d0b3eb70f7/afr250032013en.pdf)
Die Parteien forderten die Freilassung von politischen Gefangenen und politische Reformen. Weiter wurden das staatliche Verhalten gegenüber der muslimischen Gesellschaft sowie die Zwangsumsiedlungen von indigenen Völkern und ethnischen Minderheiten angeprangert. Im Rahmen dieser Demonstrationen kam es zu Einschüchterungen und Verhaftungen (Inter Press Service (IPS), News Agency, Ethiopia's Protest Leaders Say No Change in Government, 6. Juni 2013:
www.ipsnews.net/2013/06/ethiopias-protest-leaders-say-no-change-in-government/). Der langjährige Premierminister Meles Zenawi starb im August 2012, nachdem er Äthiopien während 21 Jahren regiert hatte. Der Tod Zenawis hat jedoch nicht zu einer Verbesserung der menschenrechtlichen Situation geführt (The Ethiopian Women's Human Rights Alliance (EWHRA), September 2013, S. 2). So haben auch die Regionalwahlen im April 2013 keine Trendwende gebracht. Aufgrund der andauernden Unterdrückung haben die bedeutendsten oppositionellen Parteien die Regionalwahlen boykottiert. Die EPRDF konnte nahezu alle Sitze mit ihren Kandidaten besetzen (USDOS, Country Report on Human Rights Practices 2013, Ethiopia, 27. Februar 2014, S. 20. ).
Konsequente Umsetzung von repressiven Gesetzen
Das NGO- (Der Begriff NGO-Gesetz steht in diesem Update für die Charities and Societies Proclamation (CSO Law), welche im Jahr 2009 vom äthiopischen Parlament verabschiedet wurde), Antiterrorismus- (Der Begriff Antiterrorismus-Gesetz steht für die Anti-Terrorism Proclamation, die 2009 vom äthiopischen Parlament verabschiedet wurde) und Mediengesetz (Der Begriff Mediengesetz steht für das Gesetz Freedom of the Mass Media and Access to Information aus dem Jahr 2008) aus den Jahren 2009 respektive 2008, werden konsequent umgesetzt. Die Regierung hat die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit mit Hilfe dieser Gesetze stark eingeschränkt. Heute erklären verschiedene Organisationen, dass die Gesetze dazu benutzt werden, um regierungskritische Personen zu verhaften, um sie mundtot zu machen (AI, Amnesty International Report 2013, Äthiopien, 23. Mai 2013; HRW, World Report 2014, Ethiopia, 21. Januar 2014).
Staatliches Überwachungssystem
Gemäß Human Rights Watch (HRW) unterhält die Regierungskoalition ein äußerst effektives Überwachungssystem. Die EPRDF verfügt im ganzen Land über ein gutes Netzwerk an Informanten, welche die Tätigkeiten von Organisationen und Personen überwachen. Die Kenntnisse der äthiopischen Bevölkerung von dieser Überwachung führt zu Selbstzensur und bewirkt eine Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit (HRW, Telecom and Internet Surveillance in Ethiopia, 25. März 2014, S. 13). Gemäß Freedom House trauen sich viele Äthiopierinnen und Äthiopier selbst in privaten Gesprächen nicht, Kritik an der Regierung zu üben (Freedom House, Freedom in the World 2013, Ethiopia, 9. Mai 2013). Obwohl lediglich 1 Prozent der äthiopischen Bevölkerung über einen regelmäßigen Internetzugang verfügt, sperrt die äthiopische Regierung Websites und geht konsequent gegen regierungskritische Blogger vor (AI, Amnesty International Report 2013, Äthiopien, 23. Mai 2013; CPJ et al. September 2013, S. 9.; EWHRA, September 2013, S. 3). Der aktuelle Bericht von Reporters Sans Frontières berichtet über die zunehmende Internetkontrolle in Äthiopien. Das äthiopische Parlament hat im Jahr 2013 die Information Network Security Agency (INSA) mit weitreichenden Kompetenzen ausgestattet. Die INSA kann seither Computernetzwerke sowie das Internet, Radio, Fernsehen und Social Media überwachen (Reporters Sans Frontières (RSF), Enemies of the Internet 2014, Ethiopia, Full Online Powers, 12. März 2014:
www.ecoi.net/local_link/271427/386689_en.html).
Überwachung im Exil.
Gemäß einem Bericht von Human Rights Watch (HRW) vom April 2014 überwacht die äthiopische Regierung ebenfalls äthiopische Staatsangehörige im Exil. Laut der Organisation rekrutieren äthiopische Botschaften zunehmend Informanten, welche die Tätigkeiten der Diaspora beobachten (HRW, Telecom and Internet Surveillance in Ethiopia, 25. März 2014, S. 18).
Sicherheitslage
Die innenpolitische Lage ist in weiten Landesteilen derzeit relativ ruhig, eine kurzfristige Verschlechterung der Sicherheitslage ist jedoch in allen Landesteilen jederzeit möglich.
Nach den zum Teil gewaltsamen Auseinandersetzungen, die Ende April 2014 in mehreren Universitätsstädten (Ambo, Hawassa, Adama, Jimma, Haromaya und Wallagaa/Wollega) stattgefunden haben, bleibt die Lage weiterhin gespannt, aber ruhig. Vor allem in den Randgebieten des Landes kommt es jedoch immer wieder zu Unruhen, etwa in der Somali Region (Ogaden) im Osten, an der Grenze zu Eritrea, in der Gambella-Region oder in der Selamago Region (Süd Omo) Die Situation an der Grenze zu Eritrea (insbesondere in Nord-Afar) bleibt angespannt. Im Frühjahr 2012 kam es zu äthiopischen Angriffen auf Einrichtungen im eritreischen Grenzgebiet. Ein erneuter Ausbruch von Feindseligkeiten kann nicht ausgeschlossen werden.
Im Jänner 2013 führte ein Konflikt zwischen ethnischen Oromo und Somali zur Vertreibung von 55.000 Menschen aus den Bezirken Gursum, Meyu, Kimbi und Chinaksen in der Region Oromia an der Grenze zu Kenia. Die Unsicherheit in der Region führte zu Verzögerungen bei der humanitären Hilfe (U.S. Departement oft State, 27. Feber 2014, Country Report of Human Rights Practices 2013, Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/270706/ 400790_de.html, [Zugriff 11. September 2014]).
Zuletzt gab es im Oktober 2013 vereinzelte (versuchte) Bombenanschläge in Addis Abeba. Das äthiopische Staatsfernsehen meldete am 3.6.2014 die Festnahme eines von al-Shabaab angeworbenen Terroristen, der Anschläge im Lande geplant haben soll (Auswärtiges Amt 5.September 2014, Länderinformationen - Äthiopien - Reise- und Sicherheitshinweise,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/Aethiopien Sicherheit_node.html, [Zugriff 11. September 2014]).
Auch besonders im Hinblick auf die in den letzten Monaten durchgeführten Anschläge der Al-Shabaab in Dschibuti und Kenia wird nicht ausgeschlossen, dass Äthiopien auch zukünftig Ziel von Anschlägen sein wird. In vielen Regionen Äthiopiens sind Minen verlegt, vor allem bis 80 km innerhalb der Grenzen zu Eritrea, Somalia, Sudan, Südsudan und Kenia (Borana Region); aber auch das Landesinnere ist teilweise vermint Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres, 5. September 2014, Reise Aufenthalt - Äthiopien - Sicherheit und Kriminalität, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/ land /aethiopien/, Zugriff 11. September 2014).
In der Somali Region (Ogaden) im Osten führt die äthiopische Armee bewaffnete Einsätze gegen Mitglieder der ONLF (Ogaden National Liberation Front) durch. Im Grenzgebiet zu Somalia ist aufgrund möglicher militärischer Aktionen gegen Kämpfer der radikalislamistischen Terrororganisation al-Shabaab auch grenzüberschreitend mit größeren Truppenbewegungen zu rechnen. Auswärtiges Amt, 5.September 2014, Länderinformationen - Äthiopien - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/ AethiopienSicherheit_node.html, [Zugriff 11. September 2014]). Es kommt in der Region zu Kämpfen zwischen Rebellengruppen und dem Militär, zu Bombenexplosionen, und es besteht Minengefahr (Die ONLF ist eine ethnisch basierte, gewalttätige und separatistische Gruppe, deren verschiedene Splittergruppen vor allem in der Somali Region aktiv sind (US DOS 27.2.2014). Die Gruppe kämpft seit 1991 für die Unabhängigkeit der Region. Begonnene Friedensgespräche zwischen der äthiopischen Regierung und der ONLF in Kenia wurden 2012 ergebnislos abgebrochen. US DOS - U.S. Department of State, 27. Juli 2014, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/ local_link/270706/400790_de.html, [Zugriff 11 September 2014]).
Im Oktober 2013 führte die ONLF eine Reihe von Angriffen auf äthiopische Militärposten aus, bei denen 24 äthiopische Soldaten ums Leben kamen (Freedom House, 23. Jänner 2014, Freedom in the World 2014 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_ link/277837/407183_de.html, Zugriff 11 September 2014]).
In der Gambella-Region (im Westen des Landes an der Grenze zum Süd-Sudan) wurden in letzter Zeit vermehrt sicherheitsrelevante Zwischenfälle, Stammeskonflikte und gewalttätige Auseinandersetzungen berichtet, teilweise auch ausgehend von Stammesgruppen aus Südsudan. Im Grenzgebiet nördlich der Stadt Gambella besteht erhebliche Minengefahr
Äthiopien kämpft sowohl gegen interne wie auch externe Gruppierungen. Es kommt regelmäßig zu Unruhen und zu bewaffneten Einsätzen der äthiopischen Armee. Im Juni 2011 hat das äthiopische Parlament drei nationale oppositionelle Gruppierungen, namentlich die Ogaden National Liberation Front (ONLF), die Oromo Liberation Front (OLF) und Ginbot 7, sowie die zwei internationalen Gruppierungen Al-Kaida und Al-Shabab zu terroristischen Organisationen erklärt. Trotz laufenden Friedensgesprächen mit der ONLF und einem Friedensangebot der OLF bleiben die Gruppierungen auf der Liste terroristischer Gruppierungen und werden mit Gewalt bekämpft. Das militärische Engagement Äthiopiens in Somalia und der Grenzkonflikt mit Eritrea sind weitere Faktoren, die das Land destabilisieren Auswärtiges Amt, 5.September 2014, Länderinformationen - Äthiopien - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/ Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/ AethiopienSicherheit_node.html, [Zugriff 11. September 2014])..
Verfassung und Justizsystem
Die äthiopische Verfassung von 1995 erwähnt explizit die Menschenrechte. Artikel 29 schützt beispielsweise die Meinungsäußerungsfreiheit. Die Bestimmungen werden jedoch nicht eingehalten. Die äthiopische Regierung begeht regelmäßig Menschenrechtsverletzungen, die im Gegensatz zur Verfassung und verschiedenen internationalen Verträgen stehen, welche Äthiopien ratifiziert hat. Oppositionelle, kritische Medienschaffende oder religiöse Anführer werden von den Behörden schikaniert, bedroht und ohne Haftbefehl in Gewahrsam genommen (Unrepresented Nations and Peoples Organization (UNPO), Submission to the UN Office of the High Commissioner for Human Rights, Universal Periodic Review, Ethiopia, September 2013, S. 2:
http://onlf.org/wp-content/uploads/2013/10/UNPO-UPR-submission-Ethiopia-19th.pdf).
Gemäß der äthiopischen Verfassung ist das Justizsystem zwar eine unabhängige Institution, jedoch gibt es keine effektive Gewaltenteilung zwischen Judikative und Exekutive. Die Macht liegt hauptsächlich beim Premierminister und die Gerichte arbeiten unter strenger Anweisung der Regierung (USDOS, Ethiopia, 27. Februar 2014, S. 1; Bertelsmann Stiftung, Ethiopia Country Report, 2014, S. 9.). Politisch motivierte Gerichtsverfahren sind häufig (Bertelsmann Stiftung, Ethiopia Country Report, 2014, S. 9). Ende 2012 gab es gemäß Schätzungen von NGOs 400 politische Gefangene in Äthiopien (Freedom House, Freedom in the World 2013, Ethiopia, Januar 2013).
Haftbedingungen, Folter, Todesstrafe
Amnesty International beschreibt die Zustände in äthiopischen Gefängnissen als sehr prekär. Es gibt weder genügend Nahrung noch sauberes Wasser. Zudem sind die sanitären Anlagen in einem bedenklichen Zustand. Der Zugang zu einem rechtlichen Beistand wird oftmals nicht gewährleistet. Gewissen Häftlingen ist es nicht erlaubt, ihre Familien zu kontaktieren (HRW, World Report 2014, Ethiopia, 21. Januar 2014.). Die medizinische Versorgung wird den Gefangenen teilweise bewusst verweigert .
Olbana Lelisa und Bekele Gerba, beides Führungspersonen der politischen Opposition, wird die medizinische Behandlung verweigert. Berichten zufolge befinden sie sich im Kaliti-Gefängnis. (AI, Further Information on Urgent Action, 25. April 2014, S. 1:
Misshandlungen und Folter sind weit verbreitet. Es gibt Berichte über Gefangene, die in Haft gestorben sind. Geständnisse werden unter Folter erpresst. Laut Amnesty International kommt es insbesondere bei Verhören durch die Polizei und in Untersuchungshaft zu Folterhandlungen (AI, Amnesty International Report 2013, Äthiopien, 23. Mai 2013). Einer Delegation des Europäischen Parlaments wurde der Zugang ins Kaliti-Gefängnis in Addis Abeba im Juli 2013 verweigert, obwohl sie zuvor eine Bewilligung erhalten hatte (HRW, World Report 2014, Ethiopia, 21. Januar 2014). Selbst das IKRK hat zu vielen Haftanstalten im Land keinen Zutritt.
Das äthiopische Strafgesetzbuch sieht die Todesstrafe für eine Vielzahl von Straftaten wie Verbrechen gegen den Staat, Völkermord, Feigheit vor dem Feind, Mord oder bewaffneter Raubüberfall vor. Die Vollstreckung der Strafe bedarf der Zustimmung des Staatspräsidenten. Gemäß Amnesty International wurden im Jahr 2013 mindestens acht Todesstrafen ausgesprochen (Amnesty International, Oral Statement by Amnesty International, Item 8, Activity Reports of Mem-bers of the Commission and Special Mechanisms, Chairperson of the Working Group on Death Penalty and Extrajudicial, Summary or Arbitrary Executions in Africa, 5. Mai 2014, S. 3:
www.amnesty.org/en/library/asset/AFR01/002/2014/en/45fe21d5-eae0-4248-bb96-8f099bc467ca/afr010022014en.pdf. www.icrc.org/eng/assets/files/annual-report/current/ icrc-annual-report-ethiopia.pdf ). Aufgrund der generellen Intransparenz und den rechtlichen Einschränkungen für Menschenrechtsorganisationen ist es äußerst schwierig, Informationen über die Todesstrafe in Äthiopien zu erhalten.
Menschenrechtslage
Human Rights Watch konstatiert eine deutliche Verschlechterung der Menschen-rechtssituation in den letzten Jahren (HRW, Ethiopia, Brutal Crackdown on Protests, 5. Mai 2014:
www.ecoi.net/local_link/275297/404430_de.html ). Gemäß den aktuellen Berichten von US-DOS, Freedom House und Amnesty International kommt es in Äthiopien häufig zu Menschenrechtsverletzungen. Grundrechte wie die Meinungs-und Versammlungs-freiheit werden von der äthiopischen Regierung mit Füssen getreten. Personen, die sich kritisch gegenüber dem Regime äußern, werden schikaniert, bedroht und willkürlich verhaftet. Studentinnen und Studenten oder ethnische Minderheiten, die sich gegen "Entwicklungsprojekte" der Regierung aussprechen, werden ebenso festgenommen wie Muslime, die sich gegen die Einmischung der Regierung in religiöse Angelegenheiten wehren (USDOS, Ethiopia, 27. Februar 2014; HRW, World Report 2014, Ethiopia, 21. Januar 2014; AI, Amnesty International Report 2013, Ethiopia, 23. Mai 2013; HRW, Ethiopia, Brutal Crackdown on Pro-tests, 5. Mai 2014:
www.ecoi.net/local_link/275297/404430_de.html). Bei Verhören kommt es oft zu Misshandlungen und Folter. Zudem wird das äthiopische Regime für extralegale Tötungen und das Verschwindenlassen von Personen verantwortlich gemacht (AI, Amnesty International Report 2013, Ethiopia, 23. Mai 2013).
Mitglieder von oppositionellen Parteien werden regelmäßig verhaftet und verurteilt. Gemäß Amnesty International werden auch vermeintlich Oppositionelle festgenommen Freedom House, Freedom in the World, Ethiopia, 9. Mai 2013).
Medizinische Versorgung
Aufgrund der hygienischen Verhältnisse und der unzureichenden Versorgung mit Medikamenten sowie des Mangels an entsprechendem Fachpersonal entspricht die Lage in den Krankenhäusern (auch in der Hauptstadt) nicht dem europäischen Standard
Es gibt in Äthiopien weder eine kostenlose medizinische Grundversorgung noch beitragsabhängige Leistungen. Die medizinische Behandlung erfolgt entweder in staatlichen Gesundheitszentren bzw. Krankenhäusern oder in privaten Kliniken. Die Behandlung akuter Erkrankungen oder Verletzungen ist durch eine medizinische Basisversorgung gewährleistet. Komplizierte Behandlungen können wegen fehlender Ausstattung mit hochtechnologischen Geräten nicht durchgeführt werden.
Chronische Krankheiten, die auch in Äthiopien weit verbreitet sind, wie Diabetes, Schwäche des Immunsystems etc. können mit der Einschränkung behandelt werden, dass bestimmte Medikamente ggf. nicht verfügbar sind. Durch die Entwicklung der Devisenreserven in Äthiopien sind Einfuhren von im Ausland hergestellten Medikamenten von Devisenzuteilungen durch die Nationalbank zur Bezahlung von Handelspartnern im Ausland abhängig. Deswegen kann es bei bestimmten Medikamenten gelegentlich zu Versorgungsengpässen kommen. Generell ist die medizinische Versorgung auf dem Land wegen fehlender Infrastruktur erheblich schlechter als in den städtischen Ballungszentren
(Quellen: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien 08.04.2013 (Stand Februar 2014); Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (3.9.2014): Reise und Aufenthalt - Äthiopien - Sicherheit und Kriminalität, http://www.bmeia .gv.at/ reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aethiopien/, [Zugriff 11.09.2014]).
Behandlung nach der Rückkehr
Es sind bisher keine Fälle bekannt, dass zurückgekehrte Äthiopier Benachteiligungen oder gar Festnahme oder Misshandlung ausgesetzt waren. Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, insbesondere für unbegleitete Minderjährige gibt es nicht. Rückkehrer können nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen (AA 8.4.2014).
Die Regierung arbeitet bei der Flüchtlingshilfe und bei zurückkehrenden Staatsbürgern generell mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen. Die Arbeit von Hilfsorganisationen wird aber manchmal durch Behörden, bewaffnete Gruppen und die unstete Sicherheitslage eingeschränkt (USDOS 27.2.2014).
Für Opfer staatlicher Repression besteht grundsätzlich die Möglichkeit, ihren Wohnsitz in andere Landesteile zu verlegen, womit sie einer lokalen Bedrohungssituation entgehen können. Die Gründung einer neuen wirtschaftlichen und sozialen Existenz in anderen Landesteilen ist jedoch angesichts des niedrigen Existenzniveaus in allen Landesteilen und der ethnischen Abgrenzung schon aus sprachlichen Gründen schwierig. In den größeren Städten ist ein wirtschaftlicher Neuanfang im Vergleich leichter möglich (Auswärtiges Amt, 8. April2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien; U.S. Department of State, 27. Feber 2014, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, , http://www.ecoi.net/local_link/270706/400790_de.html, Zugriff [11.09.2014];
Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit, Opposition
Die Verfassung gewährleistet Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, beide werden in der Praxis aber eingeschränkt (Freedom House, 23. Jänner 2014, Freedom in the World 2014 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/277837/407183_de.html, [Zugriff 11. September 2014]).
Die Verfassung und weitere Gesetze sehen die Versammlungsfreiheit vor. Die Regierung respektiert das Recht aber nicht. Die Organisatoren großer öffentlicher Versammlungen oder Demonstrationen müssen die Regierung 48 Stunden vorher benachrichtigen und eine Genehmigung einholen. Die Behörden können die Genehmigung nicht verweigern, können aber verlangen, die Veranstaltung aus Sicherheitsgründen oder Gründen der Bewegungsfreiheit an einem anderen Ort oder Zeitpunkt zu veranstalten. Über eine zeitliche oder örtliche Verlegung durch die Behörden müssen die Organisatoren innerhalb von 12 Stunden nach ihrem Antrag auf Genehmigung schriftlich verständigt werden. In der Realität werden Demonstrationen allerdings meist von Sicherheitskräften blockiert, Menschen festgehalten oder verhaftet, mit der Begründung, dass keine Genehmigung vorliege. Während es Anfang Juni 2013 der Blue Party gelang, eine friedliche Demonstration mit mehreren tausend Demonstranten abzuhalten, wurden nachfolgende Demonstrationen der UDJ und auch der Blue Party in Addis Abeba sowie in anderen Städten behindert und zerstreut. Die Parteien berichten über Festnahmen, Hausarrest, Bürorazzien und Beschlagnahmung von Material.
Oppositionsparteien wie die All Ethiopian Unity Party (AEUP), die Unity for Democracy and Justice Party (UDJ), die Blue Party, die Ethiopian Raey (Visionary) Party u.a. berichten regelmäßig von Problemen, Örtlichkeiten für Versammlungen zu erhalten. Raumreservierungen werden kurzfristig storniert, oder es werden Genehmigungen der Behörden verlangt, z.B. einen Parteitag abzuhalten, obwohl es für eine solche Forderung keine gesetzliche Grundlage gibt. Einflussnahmen auf Hotels oder andere Anbieter werden von Regierungsseite regelmäßig abgestritten. Ebenso berichten die Parteien von massiven Schwierigkeiten, friedliche Demonstrationen zu organisieren.
Das Gesetz sieht die Vereinigungsfreiheit sowie das Recht auf uneingeschränkte friedliche politische Aktivität vor. Die Regierung schränkt diese Rechte jedoch ein Das NGO-Gesetz sowie die Ende 2011 dazu eingeführten Verwaltungsvorschriften haben erhebliche Auswirkungen auf zivilgesellschaftliches Engagement, insbesondere im Menschenrechts-bereich. Die unabhängige Tätigkeit von Gewerkschaften im Lande wird trotz der in der Verfassung garantierten Vereinigungsfreiheit behindert, nicht partei- bzw. regimetreue Gewerkschaften. werden oftmals untergraben, so wie es in der Vergangenheit mit der Ethiopian Teachers Association geschah. (Auswärtiges Amt, 08. Feber 2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien; U.S. Department of State, 27. Feber 2014, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/ local_link/270706/400790_de.html, [Zugriff 11.September 2014]).
Die Opposition ist ideologisch, ethnisch und regional breit gefächert und gilt nach den Ereignissen nach den Parlamentswahlen 2005 weiterhin als geschwächt. Ihr Handlungsspielraum bleibt eingeschränkt. Mit Blick auf die nächsten Parlamentswahlen 2015 bemühen sich die Oppositionsparteien um eine deutlichere Profilierung. Durch Allianzen und Vereinigungen beabsichtigen sie, an Stärke zu gewinnen. Neben der legalen politischen Opposition gibt es militante "Befreiungs"-Bewegungen, die im Juni 2011 vom äthiopischen Parlament als terroristische Organisationen gelistet wurden. Dazu zählen u.a. Ginbot 7, die Oromo Liberation Front (OLF) in der Region Oromia und Teile der Ogaden National Liberation Front (ONLF) in der Somali-Region, die sich nicht am Friedensabkommen mit der Regierung im Oktober 2010 beteiligt haben.
Die politische Betätigung für Oppositionsparteien wird de facto durch willkürliche Vorgaben hinsichtlich der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit beschränkt. Parteimitglieder und -anhänger werden (gelegentlich) verhaftet oder (v.a. von den Sicherheitskräften) eingeschüchtert. Prominent sind die Verfahren gegen Oppositionsmitglieder, wie z.B. Andualem Arage (ehem. Pressesprecher der Unity for Democracy and Justice Party/UDJ), der mit anderen in einem Verfahren auf Grundlage des Antiterrorgesetzes zu lebenslänglicher Haft verurteilt wurde. In einem anderen Verfahren sind 60 Vertreter der Volksgruppe der Oromo (ca. 35% der äthiopischen Bevölkerung) u.a. der Mitgliedschaft in der OLF angeklagt. Weite Teile der Opposition werden von der Regierung nicht als legitimer politischer Akteur anerkannt. In der Rhetorik versucht die Regierung immer wieder, die legalen Oppositionsparteien als "Schirm" für Terroristen dazustellen. Die Vorgehensweise gegen Oppositionelle begründet die Regierung regelmäßig mit gesetzlichen Bestimmungen (Antiterrorgesetz, Strafrecht) und Sicherheitsgründen bzw. mit der Bekämpfung des Terrorismus. Vereinzelt wird von Oppositionellen über willkürliche Festnahmen oder Fälle von Verschwindenlassen berichtet. In den meisten Fällen tauchen die Personen wieder auf, wie in zwei Fällen der Oppositionspartei AEUP. Jüngst veröffentlichte die Oppositionspartei UDJ einen Bericht, demzufolge in den letzten drei Jahren über 120 Mitglieder willkürlich festgehalten oder durchsucht wurden.
Äthiopische NGOs schätzen die Anzahl politischer Gefangener Ende 2012 auf bis zu 400, verschiedene Schätzungen gehen aber weit auseinander (Auswärtiges Amt, 08. Feber 2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien; [Zugriff 11.September 2014]; Auswärtiges Amt, März 2014, Länderinformationen - Äthiopien - Innenpolitik,
http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aethiopien/Innenpolitik_node.html , [Zugriff 11.September 2014]; Freedom House, 23. Jänner 2014, Freedom in the World 2014 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/277837/407183_de.html, [Zugriff 11. September 2014]).
Meinungs- und Pressefreiheit
Die Verfassung und weitere Gesetze sehen die Meinungs- und Pressefreiheit vor. Die Regierung versucht jedoch mittels verschiedener Einschüchterungsmethoden, Kritik zu unterbinden. So werden etwa Journalisten, Oppositionsaktivisten und regierungskritische Personen schikaniert, verhaftet und strafrechtlich verfolgt. Die Aktivitäten der politischen Opposition wurden überwacht und behindert. Stärker als das Medien- und Informationsgesetz wirkt sich das Antiterrorgesetz auf die Meinungs- und Pressefreiheit in Äthiopien aus. Denn es umfasst nicht nur direkte und indirekte Unterstützung von Terrorismus als Tatbestand, sondern auch Berichterstattung über terroristische Gruppen oder Aktivitäten, die von der Öffentlichkeit als Anstiftung bzw. Propaganda aufgefasst werden könnten. "Gummi-Paragraphen" schüren die Angst vor Willkür und Repression. Hinzu kommen weitreichende Befugnisse, die das Antiterrorgesetz den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden einräumt, z.T. auch ohne gerichtliche Überwachung. Angesichts der Verhaftungen und Prozesse herrscht eine große Verunsicherung bei Medienvertretern, was die Praxis einer gewissen Selbstzensur verschärft. Die Haftstrafe der im Januar 2012 wegen Terrorismus zu 14 Jahren Haft verurteilten Journalistin Reyot Alemu wurde im Berufungsverfahren im August 2012 auf 5 Jahre reduziert. Begnadigt wurden im Rahmen der traditionellen Amnestie zum äthiopischen Neujahr die beiden Ende 2011 verurteilten schwedischen Journalisten Skibbe und Persson.
Über die Gesetze hinaus gibt es eine subtile Kontrolle über die Medien. Für Zeitungen steht eine einzige staatliche Druckerei zur Verfügung, die auf Grundlage des Strafgesetzbuchs die Möglichkeit hat, den Druck von ihrer Meinung nach "verfassungswidrigen" Inhalten (in der Praxis handelt es sich oftmals lediglich um regierungskritische Aussagen) zu verweigern. Unabhängige Zeitungen wie "Finote Netsanet", Organ der Oppositionspartei UDJ, hatten erhebliche Probleme zu erscheinen und sind daher auf das Internet umgestiegen (Auswärtiges Amt, 08. Feber 2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien; U.S. Department of State, 27. Feber 2014, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/ local_link/270706/400790_de.html, [Zugriff 11.September 2014]).
Ethnische Minderheiten
In Äthiopien gibt es mehr als 80 ethnische Gruppen. Die Grenzen der Regionalstaaten sind weitgehend entlang der Grenzen der Lebensräume der größten ethischen Gruppen gezogen. Die meisten politischen Parteien basieren vorwiegend auf ethnischer Zugehörigkeit. Die Verfassung gewährt den ethnischen Gruppen Gleichberechtigung und weitgehende Autonomierechte. Die meisten der derzeit 76 anerkannten Ethnien sind mit zumindest einem Vertreter in der zweiten Parlamentskammer, dem "House of Federations", vertreten (sowie einem weiteren Vertreter je 1 Million Angehöriger). Angesichts eines wahrgenommenen überproportionalen politischen Einflusses der kleineren Ethnie der Tigray (ca. 6% der Bevölkerung) fühlen sich die beiden größten Ethnien (Oromo, ca. 35%; Amharen, ca. 27%) politisch unterrepräsentiert. Die Tigray haben zudem auch großen Einfluss in der Wirtschaft. Politisch in der Opposition aktive Mitglieder der Oromo werden von Sicherheitskräften häufig der Nähe zur OLF verdächtigt .
Äthiopien ist offiziell eine Föderation gleichberechtigter Völker ohne ethnische Diskriminierung oder Konflikte. Tatsächlich gibt es keine Diskriminierung ganzer Völker oder Bevölkerungsgruppen. In einige Regionen (z.B. Somali und Afar) flossen aber bisher staatliche Investitionen nur sehr spärlich. In der Praxis kommt es außerdem teilweise zu Benachteiligungen in Einzelfällen. Beispielsweise haben Personen, welche die Titularsprache einer Region nicht beherrschen, kaum Chancen, eine Anstellung im öffentlichen Dienst dieser Region zu erhalten. Auf föderaler Ebene werden dabei häufig Tigray und Amharen bevorzugt, die Tigray sind in allen staatlichen Institutionen überproportional vertreten. Die Tatsache, dass die ethnische Zugehörigkeit jedes Äthiopiers im Kebele-Familienregister und in der ID eingetragen ist, eröffnet Möglichkeiten zur ethnischen Diskriminierung .
Es gibt Tausende von Binnenflüchtlingen in Äthiopien, einerseits wegen bereits langwährender Konflikte zwischen ethnischen Gruppen um Ressourcenverteilung (Zugang zu Wasser, Weide- oder Ackerland), andererseits wegen Konflikten zwischen aufständischen Gruppen und der Regierung, wie z.B. in der Somali-Region/Ogaden und in Gambella. 2012/13 kam es bei Konflikten zwischen Ethnien zu 100-150 Toten.
So brachen beispielsweise im Jänner 2013 vermutlich aufgrund von Anti-Oromo Graffiti an der Universität Addis Abeba Unruhen aus, bei denen 20 Personen verletzt wurden. Bei Zusammenstößen zwischen Afar, Somali und Oromo in Awash Arba kamen Berichten zufolge mehr als 20 Personen ums Leben. In der westlichen Region Benishangul-Gumuz vertrieben Behörden mehr als 8.000 ethnische Amharen aus ihren Häusern; einige davon gaben an, von der Polizei aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit geschlagen und schikaniert worden zu sein. Die Vertreibungen wurden vom regionalen Präsidenten öffentlich als Fehler bezeichnet, die Vertriebenen sollten für materielle Verluste und Verletzungen Kompensationen erhalten. Mehrere in die Vorfälle involvierte lokale Beamte wurden hierfür entlassen.
Vorwürfe der Diskriminierung gegen bestimmte ethnische Gruppen werden auch im Zusammenhang mit Umsiedlungsprogrammen sowie mit landwirtschaftlichen Großinvestitionen im Westen (Gambella) und Süden (Südomo) des Landes vorgebracht. Verschiedene Fact-Finding-Missionen der Geber in die genannten Gebiete konnten systematische Menschenrechtsverletzungen nicht nachweisen, Einzelfälle sind hingegen nicht auszuschließen. Die vor allem von ethnischen Somalis bewohnte Somali Region/Ogaden ist Schauplatz vermuteter Menschenrechtsverletzungen in großem Umfang von Regierungstruppen sowie bewaffneter ONLF-Anhänger. Eine unabhängige Bestätigung der Vorwürfe ist nicht möglich (Auswärtiges Amt, 08. Feber 2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien; U.S. Department of State, 27. Feber 2014, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/ local_link/270706/400790_de.html, [Zugriff 11.September 2014]; vgl. Länderinformation der Staatendokumentation, Äthiopien, Stand 05. September 2014).
Frauen und Kinder
Sexuelle Gewalt gegen Frauen und Diskriminierung von Frauen und Mädchen sind in Äthiopien weit verbreitet. Vergewaltigung gilt zwar als Straftatbestand, jedoch werden viele Fälle nicht angezeigt, da sich die Frauen schämen oder kein Vertrauen in das chronisch überlastete Justizsystem haben. Bei einer Anzeige werden die Täter oft nicht strafrechtlich belangt oder erhalten lediglich kleine Geldstrafen. Die Diskriminierung von Frauen ist insbesondere auf dem Land ausgeprägt, wo 85 Prozent der äthiopischen Bevölkerung lebt. Spezifische gesetzliche Bestimmungen verankern die vorhandenen patriarchalen Strukturen und verstärken somit die Diskriminierung von Frauen. So gilt beispielsweise der Mann gesetzlich als "Familienoberhaupt". Er erhält das alleinige Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder über fünf Jahre. Bei einer Scheidung erhält die Frau laut Gesetz lediglich während drei Monaten finanzielle Unterstützung. Auf dem Arbeitsmarkt haben Frauen weniger Arbeitsmöglichkeiten. Zudem verdienen sie weniger als Männer. Die Beschneidung von Mädchen (Female Genital Mutilation, FMG) wird in Äthiopien nach wie vor praktiziert (Gemäß einer Umfrage im Jahr 2009 gaben 66 Prozent der befragten Frauen im Alter von 21 und 24 Jahren an, dass sie eine Form der Beschneidung erlebten. In den Regionen Afar (90.3%), Oromia (77.4%) und SNNPR (74.6%) ist die Zahl der Betroffenen am höchsten.
USDOS, Ethiopia, 27. Februar 2014, S. 29). Die Täter werden in der Regel nicht bestraft, da das Beschneiden von Mädchen von einer breiten Masse der äthiopischen Bevölkerung nicht als Straftat angesehen wird. Das US-DOS weist zudem auf die Problematik von Zwangs-und Kindsheiraten hin. In den Regionen Amhara und Tigray werden Mädchen häufig bereits im Alter von sieben Jahren verheiratet (Ebenda, S. 26-28). Seit der Verabschiedung des NGO-Gesetzes hat die Zahl von Organisationen, die sich für die Rechte von Frauen einsetzen, stark abgenommen. Betroffene, die sich aus einem Umfeld von geschlechtsspezifischer Gewalt befreien, haben große Mühe, Organisationen oder Stellen zu finden, die sie unterstützen (UKFCO, The 2012 Foreign and Commonwealth Office Report, April 2013, S. 41).
Ethiopian People's Patriotic Front (EPPF)
Die EPPF wurde zu Beginn der 90er Jahre von ehemaligen Derg-Soldaten gegründet. Erst 2005 nahm sie den Namen EPPF an, zuvor war sie als Kefagn, Kefagn Patriotic Front (KPF), Arbinja oder Ethiopian Unity Patriot's Front (EUPF) bekannt. Die EPPF operiert vorwiegend in Nordäthiopien (Gondar und Gojam westlich des Tana-Sees sowie nach eigenen Angaben in Teilen von Gambella). Sie wird von Eritrea unterstützt und unterhält Basen in Eritrea und Europa. Bis Juli 2007 wurde die EPPF von Meskerem Atalay angeführt, der danach aus gesundheitlichen Gründen zurücktrat. In der Folge zersplitterte die EPPF in drei Gruppie-rungen: Eine unter Arrest in Eritrea, eine Exil-Gruppierung (mit Meskerem Atalay) und eine dritte Gruppe, die mit der eritreischen Regierung eng zusammenarbeitet, besonders mit dem Informationsministerium. Als neuer Vorsitzender dieser Gruppe wurde im November 2008 Leul Qeskis gewählt. Die militärischen Kapazitäten der EPPF sind heute sehr gering. Es sind kaum Menschenrechtsverletzungen gegen Mitglieder der EPPF bekannt. Dies kann dar-auf zurückzuführen sein, dass in den Regionen, in welchen die EPPF aktiv ist, kaum NGOs tätig sind, dass die EPPF keine Bedrohung für die Regierung darstellt oder dass die EPPF selbst nur sehr beschränkt aktiv ist.
(Schweizer Bundesamt für Migration: Focus Äthiopien, Illegale Opposition, 07.01.2010)
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zusätzlich wurden Auszüge aus dem Strafregister, der Grundversorgung sowie dem Zentralen Melderegister eingeholt.
2.2. Zur Person der Beschwerdeführerin und zu ihrem Vorbringen
Die Beschwerdeführerin konnte ihre Identität nicht durch Vorlage eines unbedenklichen Ausweises nachweisen. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregister.
Was die von der Beschwerdeführerin im nunmehrigen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass das Bundesasylamt mit der Beschwerdeführerin ausführliche Vernehmungen durchgeführt hat. Das Bundesasylamt erklärte das Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubwürdig, da sie die gegen sie selbst gerichteten Verfolgungshandlungen unterschiedlich geschildert habe. Dem schließt sich auch die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes an: Insofern die Beschwerdeführerin zunächst "nur" von Schlägen und Schikanen in ihrem Heimatdorf erzählt, dann aber von einem polizeilichen Haftbefehl und schließlich auch von einem Zettel, auf dem stand, dass sie gesucht werde, gesprochen hatte, ist dem Bundesasylamt dahingehend zu folgen, dass hier anscheinend versucht wurde, sich durch eine Steigerung des Vorbringens und einer Konkretisierung der gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Verfolgung bessere Chancen für den Ausgang des Asylverfahrens zu verschaffen. Sie scheint eine Anerkennung ihrer Flucht als Verfolgung aus politischer Gesinnung angestrebt zu haben. Tatsächlich ist diesem Teil des Vorbringens wohl die Glaubwürdigkeit zu versagen.
Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist allerdings zu konstatieren, dass das Bundesasylamt sich im Ermittlungsverfahren nicht ausreichend mit der Frage beschäftigt hat, inwieweit die Familie der Beschwerdeführerin tatsächlich bei der illegalen Opposition tätig war und inwieweit dies Asylrelevanz für die Beschwerdeführerin als Familienangehörige zu entfalten vermag.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn nicht erst sehr spät gemachte Angaben den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Asylverfahren vorbringt (VwGH vom 06.03.1996, 95/20/0650).
Während die konkrete polizeiliche Verfolgung der Beschwerdeführerin diesen vom VwGH entwickelten Kriterien nicht entspricht, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin durchgängig und gleichbleibend vom politischen Engagement ihres Vaters und ihrer zwei älteren Brüder erzählt hat, ebenso vom Tod des einen Bruders und dem Umstand, dass in der Folge der Vater und der andere Bruder flüchteten und sich dem bewaffneten Kampf der EPPF anschlossen. Diese Darstellung befindet sich auch in Einklang mit den Länderfeststellungen. Ebenso ist es aus den Länderfeststellungen klar ersichtlich, dass die äthiopischen Behörden repressiv und hart gegen Angehörige von Oppositionellen vorgehen - und sicher nicht schutzwillig wären, wenn es darum geht, die Übergriffe, welche die Beschwerdeführerin, ihre Mutter, ihre jüngeren Geschwister und ihre Kinder in der Folge über sich ergehen lassen mussten, zu verhindern.
Die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin standen in Einklang mit den früheren, vor dem Bundesasylamt getätigten Aussagen, wobei die Beschwerdeführerin unter starken Gefühlsregungen stand, da sie am Vortag erstmals gegenüber ihrem Rechtsvertreter von sexuellen Übergriffen berichtet hatte.
Im Folgenden ein Auszug der wesentlichen Passagen aus der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung am 29.10.2014 (RI=Richterin; RV=Rechtsvertreter, BF=Beschwerdeführerin):
"RI: Seit wann war Ihre Familie politisch aktiv?
BF: Seit 2005. Sie war auch vorher schon politisch aktiv, aber mit 2005 wurde das stärker.
RI: Warum wurde Ihr Bruder umgebracht? Können Sie erzählen, wie das passiert ist?
BF: 2005 war mein ältester Bruder Mitglied der EPPF und er wurde bei uns zu Hause umgebracht.
RI: Wer hat ihn umgebracht?
BF: Angehörige der Volksgruppe Tigre.
RI: Waren das Soldaten oder Beamte?
BF: Nichts Offizielles, das war einfach eine Gruppe von Menschen der Tigre.
RI: Waren Sie zu dieser Zeit auch zu Hause?
BF: Ja.
RI: Wollte die Gruppe konkret Ihren Bruder umbringen? Oder wollten Sie wahllos jemanden töten?
BF: Sie sind zu uns gekommen, um alle umzubringen, aber als Erstes haben sie meinen Bruder erwischt. Mein Vater und der andere Bruder sind davon gelaufen.
RI: Sie sagten, Ihr Vater und Ihr anderer Bruder seien dann in den Krieg gezogen? Was genau meinten Sie damit?
BF: Sie sind an dem Tag, an dem dieses Ereginis stattgefunden hat, davon gelaufen. Ich vermute, dass sie danach zur Front gegangen sind oder in den Guerilla Krieg. Ich habe sie danach nicht mehr gesehen.
RI: Sie hatten zu diesem Zeitpunkt einen Lebensgefährten und zwei Kinder, ist das korrekt?
BF: Ja.
RI: Warum haben Sie nicht mit Ihrem Lebensgefährten in Äthiopien zusammengelebt?
BF: Da wir nicht verheiratet waren und in Äthiopien Unverheiratete nicht zusammenleben dürfen, lebte ich bei meiner Familie.
RI: Können Sie bitte möglichst konkret berichten, was passierte, nachdem Ihr Vater und Ihr Bruder nicht mehr zuhause waren?
BF: Die Gruppe kam immer wieder zu uns.
BF ist unter äußerst starker Gefühlsregung und vermag nicht weiter zu sprechen.
RV erklärt, dass ihm die BF im Vorfeld von sexuellen Übergriffen berichtete.
BF bestätigt dies auf Frage der RI.
RI: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie?
BF: Nein.
RI: Hat Ihre Familie ein Telefon?
BF: Es gibt keine Möglichkeit für mich, Kontakt aufzunehmen.
RI: Hatten Sie während Sie in Addis Abeba waren, Kontakt zu Ihren Kindern oder zu Ihrem Lebensgefährten, oder zu jemanden aus der Familie?
BF: Nein, auch von Addis Abeba hatte ich keinen Kontakt zu ihnen.
RI: Haben Sie zu Ihrem Onkel noch Kontakt?
BF: Nein.
RI: Warum nicht?
BF: Er hat auch kein Telefon, er wohnt in einem Miethaus.
RI: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Äthiopien zurückkehren müssten?
BF: Sie würden mich umbringen.
RI: Wen meinen Sie damit? Was ist das für eine Gruppe?
BF: Die Leute von Tigre werden mich umbringen.
RI: Ist das eine organisierte Gruppe oder meinen Sie die ganze Volksgruppe Tigre?
BF: Ich weiß es nicht genau, ich hab sie nicht genau gesehen, ich weiß nur, dass sie gekommen sind und was sie mit uns gemacht haben.
RI: War das Problem denn auch, dass Frauen und Kinder alleine im Haus und schutzlos waren?
BF: Da wir auch in einer ländlichen Gegend gelebt haben, wussten wir nicht, wann sie auftauchen. Manchmal sind sie am Tag gekommen, manchmal in der Nacht.
RI: Was hat Ihr Lebengefährte in dieser Situation gemacht?
BF: Er ist nur manchmal gekommen, um die Kinder zu sehen, er hat mich aber nicht beschützt."
Aus der glaubwürdigen Schilderung der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass sie nach dem Tod ihres Bruders bzw. dem Verschwinden ihres Vaters und Bruders Übergriffen aufgrund der politischen Gesinnung ihrer Familie schutzlos ausgeliefert war. Während sie sich in Addis Abeba versteckt hielt, scheinen keine Übergriffe stattgefunden zu haben, doch kann in Äthiopien aufgrund der schwierigen Situation für alleinstehende Frauen und der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden. Es kann der Beschwerdeführerin auch nicht zugemutet werden, sich auf Dauer zu verstecken. Zudem wäre nicht auszuschließen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr auch Probleme mit den äthiopischen Behörden selbst bekäme, welche auch Angehörige von Oppositionellen verfolgen.
Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht daher einzelne Aspekte im Vorbringen der Beschwerdeführerin (insb. den Haftbefehl) als gesteigertes Vorbringen und damit unglaubwürdig befindet, ist insgesamt doch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Mitgliedschaft ihres Vaters und ihrer Brüder bei der EPPF eine asylrelevante Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien zu erleiden hätte, insbesondere da sie bereits vor ihrer Flucht Opfer von solcher Verfolgung in Form von gewalttätigen und sexuellen Übergriffen wurde.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
3.2. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu A)
3.3. Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).
Im gegenständlichen Fall sind die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund gegeben. Im gegenständlichen Fall ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass die Furcht der Beschwerdeführerin vor Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wohlbegründet ist. Ihr Bruder wurde vor ihrer Ausreise aus Äthiopien wegen seinerpolitischen Aktivitäten getötet. Der Vater und ein anderer Bruder schlossen sich dem bewaffneten Kampf einer illegalen Bewegung in Äthiopien an, die von staatlicher Seite, aber auch von der Volksgruppe der Tigre bekämpft und verfolgt wird.
Zwar wird die Beschwerdeführerin nicht wegen einer von ihr selbst vertretenen politischen Überzeugung verfolgt, doch drohen ihr Übergriffe im Sinne einer sogenannten "Sippenhaftung". Eine derartige stellvertretende Haftung für Verwandte, die aus politischen Gründen verfolgt werden, stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, nämlich wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie", dar (vgl. VwGH, 19.12.2001, 98/20/0312).
Es ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat Äthiopien aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Selbst wenn diese Verfolgung nicht von staatlichen Stellen ausgehen sollte, kann nicht damit gerechnet werden, dass sie vom äthiopischen Sicherheitsapparat vor Übergriffen geschützt werden würde.
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen. Im vorliegenden Fall ist aber nicht ersichtlich, wo und wie in Äthiopien die Beschwerdeführerin Schutz vor den staatlichen Behörden finden sollte bzw. inwieweit es ihr als vulnerabler Person, die bereits sexuellen Übergriffen ausgesetzt war, zumutbar wäre, sich ohne soziales Netzwerk außerhalb ihres Heimatdorfes eine neue Existenz aufzubauen.
Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; dazu sei auf die im Text angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen (vgl. etwa zur Glaubwürdigkeit des Vorbringens, VwGH vom 06.03.1996, 95/20/0650; zur Frage der "Sippenhaftung" VwGH, 19.12.2001, 98/20/0312 ). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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