BVwG W226 1411613-1

W226 1411613-1Bundesverwaltungsgericht21.11.2014

Regest

Behandlungsmöglichkeiten, bestehendes Familienleben, EMRK,<br/>gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche<br/>Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private<br/>Verfolgung, Privatleben, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>staatlicher Schutz

Gesamter Gesetzestext

BVwG W226 1411613-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W226.1411613.1.00

Spruch

W226 1411613-1/27E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.01.2010, Zl. 08 06.898-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und Moslem, reiste am 05.08.2008 per Flugzeug in das Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.08.2008 erklärte sie, mit ihrer Mutter (Zl. W226 1411611-1) eingereist zu sein. Im Herkunftsstaat halte sich ihr Vater (Zl. W226 1411612-1) auf. Im Jahr 2002 sei ihr Bruder getötet worden. Ein weiterer Bruder (AIS-Zl. 05 02.021) halte sich im Bundesgebiet auf. Ihre Schwester halte sich in Polen auf.

Die Ausreise aus dem Herkunftsstaat sei legal mit ihrem Reisepass erfolgt, den sie in Wien auf der Toilette vernichtet habe. Sie sei mit dem Bus von XXXX nach MOSKAU gereist, habe sich eine Nacht bei Verwandten aufgehalten und sei am 05.08.2008 nach Österreich geflogen. Ihre Mutter habe die Reise organisiert.

Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie und ihre Familie im Herkunftsstaat große Probleme gehabt hätten. Sie seien ständig von Maskierten verfolgt worden. Ein Bruder von ihr sei getötet worden. Ihre Mutter sei im Spital gewesen, da ihr ein Maskierter die Hand gebrochen habe und habe die Beschwerdeführerin sie dort besucht. Sie sei im Spital von Männern ohne Masken ständig beobachtet worden, da sie den Aufenthalt ihres Bruders ausfindig machen hätten wollen. Zum selben Zeitpunkt seien Kadyrovzy ins Spital gekommen, da einer verletzt worden sei. Es sei zu einer Schießerei im Spital gekommen. Die Männer, die ihre Mutter beobachtet hätten, hätte versucht die Beschwerdeführerin zu entführen, um ihre Mutter zu erpressen, um den Aufenthalt ihres Bruders in Erfahrung zu bringen. Sie sei dann aus XXXX geflüchtet und habe an verschiedenen Orten bei verschiedenen Verwandten - zuletzt in XXXX - gewohnt. Es sei nicht mehr auszuhalten gewesen, weshalb die Mutter die gemeinsame Ausreise organisiert habe.

Die Beschwerdeführerin habe für den Fall einer Rückkehr Angst, dass sie mitgenommen und für immer verschwinden würde.

Im Zulassungsverfahren wurden Dublin-Konsultationen mit Polen und Frankreich geführt und die Beschwerdeführerin am 07.10.2008 vor der Erstaufnahmestelle Ost niederschriftlich einvernommen.

Dabei wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass das durchgeführte Konsultationsverfahren keine Zuständigkeit von Polen und Frankreich ergeben habe.

Sie erklärte, ihre Angaben aus der Erstbefragung nicht berichtigen zu wollen.

Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, erklärte sie, dass im Jahr 2005 begonnen worden sei, ihre Familie zu verfolgen. Sie sei selten zuhause gewesen, da ihre Mutter sie immer wieder zu verschiedenen Verwandten geschickt habe. Zuletzt habe sie beim Onkel ihrer Mutter gewohnt. Der Grund für die Flucht sei der, dass ihr Bruder mitgenommen worden sei. Nachdem dieser ins Ausland geflüchtet sei, seien immer wieder maskierte Leute zu ihnen gekommen, weshalb sie gezwungen gewesen seien, ihre Aufenthaltsorte zu wechseln.

Nach der Wurzel der Probleme ihrer Familie befragt, erklärte sie, dass verlangt worden sei, den Aufenthaltsort ihres Bruders bekanntzugeben. Ihnen sei mitgeteilt worden, dass dem Bruder mehrere Morde angelastet werden könnten und auch Sprengstoff in ihrer Wohnung gefunden werden könnte.

Ihr Bruder sei im Jahr 2000 das erste Mal von Maskierten abgeholt worden. Sie hätten diesen für ca. eineinhalb Monate nicht finden können. Das zweite Mal sei er im Jahr 2004 mitgenommen worden. Damals sei er freigekauft worden. In der Folge sei ihr Bruder ausgereist. Ihr Bruder habe allein schon aufgrund seines jungen Alters nichts mit dem Widerstand zu tun gehabt.

Nach eigenen Gründen befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Mutter mehrmals im Stiegenhaus verprügelt worden sei. Man habe dieser gedroht, die Beschwerdeführerin und ihre Schwester zu vergewaltigen, sollte der Aufenthalt ihres Bruders nicht bekannt gegeben werden. Seit Oktober 2005 habe ihre Mutter sie und ihre Schwester versteckt gehalten. Ihre Schwester sei einmal bestohlen worden. Seit diesem Zeitpunkt habe alles wieder begonnen. Die Personen, die ihre Schwester beraubt hätten, seien Personen von Kadyrov gewesen. Es sei Anzeige erstattet worden. Man habe jedoch von ihnen verlangt, die Anzeige zurückzuziehen, damit das Verfahren eingestellt werde. Die Täter seien ausfindig gemacht worden. Zu ihrer Mutter sei drei Mal ein Polizist gekommen, der von ihrer Mutter 50.000 Rubel für die Einstellung des Verfahrens verlangt habe, da ansonsten sie und ihre Mutter für schuldig erklärt werden würden. Grund hiefür sei gewesen, dass eine der Beschuldigten eine Frau gewesen sei, deren Vater beim FSB arbeite. Sie seien bedroht worden, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr von der Universität zurückkehren werde, ihr Vater getötet und ihre Schwester verschwinden werde. Dies alles sei ihrer Mutter und ihrer Schwester bei den Einvernahme durch die Polizei erklärt worden. Dank einer Menschenrechtsorganisation sei das Verfahren zu Gericht gekommen und legte die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang ein Konvolut an Unterlagen vor.

Nach weiteren Fluchtgründen befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass im Juni 2007 ihrer Mutter die Hand gebrochen worden sei. Dies sei damals im Spital gewesen und sei die Beschwerdeführerin von ihrem Onkel dorthin gebracht worden, um ihre Mutter zu besuchen. Ihre Mutter habe ihr mitgeteilt, dass das Krankenhaus beobachtet werde und sie unverzüglich das Krankenhaus verlassen solle. Beim Verlassen des Spitals sei versucht worden, sie zu entführen. Sie und der Onkel ihrer Mutter seien zum Auto des Sohnes des Onkels gegangen, der vor dem Krankenhaus gewartet habe. Sie seien verfolgt worden, der Onkel habe sie Richtung Auto gestoßen und sei sie eingestiegen. Ihr Onkel sei erwischt worden. Eine Krankenschwester habe den verfolgenden Personen zugerufen, dass im Spital eine Rauferei zwischen Kadyrovzy gestartet habe und sei ihr Onkel losgelassen worden. Es sei versucht worden, sie zu entführen, um ihren Bruder zu einer Rückkehr in den Herkunftsstaat zu bewegen.

Die Beschwerdeführerin legte ein Hochschuldiplom samt Prüfungszeugnis, ihre Geburtsurkunde und ihren Inlandspass, in dem die Ausstellung eines Auslandspasses am 16.01.2008 vermerkt ist, vor.

Die vorgelegten Beweismittel zum Fluchtvorbringen wurden einer Übersetzung zugeführt:

XXXX Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 03.06.2009 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen.

Zu ihrem Gesundheitszustand führte sie aus, gesund zu sein.

Abgesehen von den bislang vorgelegten Dokumenten legte sie eine Krankenversicherungskarte und ein Schulabschlusszeugnis vor.

Die Beschwerdeführerin erklärte, dass im Protokoll ihrer Einvernahme in Traiskirchen ein Fehler sei. Ihr Bruder sei nicht im Jahr 2000 sondern im Jahr 2001 entführt worden. Sie führte dies auf ihre Nervosität zurück. Den Fehler habe sie erst vor kurzem bemerkt.

Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, ihre Fluchtgründe erneut zu schildern.

Alles habe mit der Entführung ihres zweiten Bruders XXXX begonnen, der sich im Bundesgebiet befinde. Ihr älterer Bruder sei im Jahr 2002 umgebracht worden.

Nach der Entführung ihres Bruders im Jahr 2001 im Rahmen einer allgemeinen Säuberungsaktion sei dieser im Herbst 2004 erneut entführt worden. Die Beschwerdeführerin habe diese Entführung nicht selbst miterlebt. Warum ihr Bruder entführt worden sei, wisse sie nicht.

Im Jahr 2005 sei ihre Schwester ausgeraubt worden, als sie von der Arbeit nachhause gegangen sei. Leute, die sie bestohlen hätten, seien festgenommen worden. Eine Freundin der Beschwerdeführerin sei Bandenchefin gewesen. Sie habe Leute dazu angestiftet, ihre Schwester zu überfallen. Die Leute, die ihre Schwester bestohlen hätten, seien maskiert gewesen und hätten Waffen auf ihre Schwester gerichtet. Sie sei auch geschlagen worden.

Die beiden Männer, die ihre Schwester beraubt hätten, hätten bei Kadyrov gearbeitet. Der Vater ihrer Freundin, die den Raub angestiftet habe, sei beim FSB. Die Beschwerdeführerin führte den Namen ihrer Freundin an. Nach dem Raub sei ihre Schwester zusammen mit ihrer Mutter zur Polizei gefahren, um dort Anzeige zu erstatten. Ihre Schwester habe Mobiltelefone verkauft und diese zuhause gelagert.

Ihre Freundin habe vor dem Ermittlungsbeamten ihre Schwester beschuldigt, sich selbst bestohlen zu haben. Außerdem habe sie behauptete, dass die Mutter der Beschwerdeführerin Bandenchefin sei bzw. die Familie der Beschwerdeführerin Terroristen seien.

Die Beschwerdeführerin sei nach dem Raubüberfall im März oder April 2005 von der Miliz als Zeugin befragt worden. Der Ermittlungsbeamte sei zu ihnen gekommen und habe 50.000 Rubel verlangt, damit das Verfahren gegen sie und ihre Familie eingestellt werde. Er habe behauptet, dass ein Verfahren gegen sie und ihre Familie eingeleitet worden sei.

Die Schwester sei im März beraubt worden. Im Mai oder Juni seien die Leute verhaftet worden und sei ein oder zwei Wochen später der Ermittlungsbeamte zu ihnen gekommen.

Es habe zwei Ermittlungsbeamte gegeben, wobei einer drei Mal Geld von der Mutter verlangt habe, was die Beschwerdeführerin, die in einem anderen Zimmer anwesend gewesen sei, gehört habe. Beim letzten Mal habe die Mutter gesagt, sie werde Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstatten. In der Folge habe ihre Schwester eine Ladung erhalten, wonach sie einen neuen Ermittlungsbeamten habe. Der eine Ermittlungsbeamte sei nur einmal bei der Mutter und der Beschwerdeführerin zuhause gewesen.

Die beiden Ermittlungsbeamten, die das Verfahren geführt hätten, hätten die Beschwerdeführerin und ihre Schwester befragt.

Die Ermittlungsbeamten hätten die Beschwerdeführerin und insbesondere die Schwester bedroht, die sich der Mutter anvertraut habe. Sie seien deswegen zu XXXX gegangen, wobei die Mitarbeiter von XXXX zur Mutter gesagt hätten, sie solle die Beschwerdeführerin und ihre Schwester verstecken. Es sei eine Anzeige gegen den Ermittlungsbeamten verfasst worden. Ihre Mutter habe die Beschwerdeführerin und ihre Schwester bis zur Ausreise versteckt. Die Nachbarn hätten der Mutter erzählt, dass nach ihnen gefragt worden sei. Sie hätten an verschiedenen Orten gewohnt.

Die Beschwerdeführerin schilderte in der Folge ihre Aufenthaltsorte bei unterschiedlichen Verwandten in und außerhalb von Tschetschenien.

Ihre Schwester habe im Jahr 2006 - vielleicht Ende Februar - geheiratet. Eine Woche oder ein Monat später sei diese ausgereist, woraufhin die Mutter die Beschwerdeführerin weiterhin an verschiedene Orte gebracht habe.

Nach weiteren Gründen befragt, schilderte die Beschwerdeführerin von Maskierten, die bereits vor dem Übergriff auf die Schwester gekommen seien und nach dem Aufenthalt des Bruders gefragt hätten. Dies sei im Jahr 2005 - nach der Ausreise des Bruders - gewesen. An besagter Wohnadresse in XXXX seien die Beschwerdeführerin, ihre Mutter und ihr Vater bei dem Vorfall anwesend gewesen. Sie hätten die Beschwerdeführerin und ihre Schwester mitnehmen wollen, um damit die Rückkehr des Bruders zu bewirken. Durch lautes Schreien seien die Nachbarn aufmerksam geworden und seien die Maskierten wieder gegangen.

Im Übrigen schilderte sie von dem Vorfall im Juni 2007, als ihre Mutter im Krankenhaus gewesen sei. Die Leute, die sie damals entführen hätten wollen, kenne sie nicht. Es seien die Leute gewesen, die sie verfolgt hätten. Dies wisse sie, da der Mann, der ihrer Mutter den Arm gebrochen habe, gesagt habe, er habe es gemacht, da die Leute, die ihre Schwester beraubt hätten, ins Gefängnis gekommen seien. Er habe gesagt, dass ihre Mutter umgebracht werde, wenn sie sich an die Polizei wende. Die Entführung hätte aus Rache erfolgen sollen.

Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, den Vorfall konkret zu schildern. Ua. führte sie aus, dass es dort einen verletzten Mann von Kadyrov gegeben habe, der von seinen Leuten beschützt worden sei. Ihre Mutter habe gemeint, zu glauben, beobachtet zu werden. Sie sei mit dem Onkel ihrer Mutter geflüchtet und sei dies beiden gelungen, wobei zuerst die Beschwerdeführerin und dann der Onkel ins Auto vom Sohn des Onkels eingestiegen seien. Beim Wegfahren hätten sie eine Schießerei gehört. Der Onkel habe gemeint, die Kadyrovzy hätten ihm geholfen. Der Mann, der sie entführen habe wollen, sei von den Kadyrovzy gestoppt worden.

Die Beschwerdeführerin meinte schließlich, dass sie mehrmals entführt werden hätte sollen, wobei sie die Leute nicht kenne, die sie entführen hätten wollen. Auf Nachfrage erklärte sie, dass sie zuhause mit ihrer Schwester entführt werden hätte sollen. Ihr Vater sei geschlagen worden.

Auf Nachfrage meinte die Beschwerdeführerin, dass mehrmals Maskierte eingedrungen seien. Sie seien bedroht aber nicht entführt worden. Die Maskierten hätten den Aufenthalt ihres Bruders wissen wollen, da sie gewusst hätten, dass ihr Bruder gewusst habe, wer ihn entführt habe und sie deshalb Rache befürchtet hätten. Sie hätte erzählt, dass er nach Österreich gefahren sei, sie jedoch keine Verbindung zu ihm haben würden.

Nach Schilderungen von derartigen Schicksalen wurde der Beschwerdeführerin vorgehalten, dass dem Bundesasylamt Informationen bezüglich freiwilliger Rückkehrer vorliegen würden, die keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt seien.

Zu ihrem Universitätsbesuch bis zum Jahr 2006 an der Universität in XXXX befragt, obwohl sie sich seit Juni 2005 versteckt haben will, meinte sie, dass sie die Universität nicht mehr besucht habe, als die Verfolgung begonnen habe. Ihre Mutter habe mit dem Studiendekan gesprochen und diesem die ganze Situation erklärt. Sie habe daraufhin nicht so häufig den Unterricht besuchen müssen und habe so die Prüfungen ablegen können.

Tatsächlich habe sie an der Universität nur die Prüfungen abgelegt und zwei bis drei Mal ihren Diplombetreuer besucht. Der Studiendekan habe ihr erlaubt, ihre Prüfungen schnell abzulegen.

Die Beschwerdeführerin habe seit ihrer Ankunft in Österreich mit ihrem Bruder Kontakt. Im Jahr 2005 habe ihr ihre Tante in Polen mitgeteilt, dass ihr Bruder nach Österreich gereist sei.

Seit Oktober 2005 - seit sie sich versteckt habe - habe sie ihren Vater bis eine Woche vor der Ausreise überhaupt nicht gesehen. Ihre Mutter habe diesen einige Male gesehen.

Auf Vorhalt von Aussagen aus den vergangenen Einvernahmen meinte sie, im Krankenhaus nur einen Mann gesehen zu haben, der hinter ihr hergelaufen sei. Dessen Gesicht habe sie nicht gesehen. Weiters erläuterte sie, das der Verlobte ihrer Freundin schuld an der Entführung ihres Bruders sei. Dieser Freund namens XXXX habe ihrem Bruder Arbeit versprochen. Bei der Entführung an einer Haltestelle sei dieser neben ihrem Bruder gestanden. Derjenige, der ihren Bruder zurückgebracht habe - es seien $ 5.000 bezahlt worden -, habe zu ihrer Mutter gesagt, dass XXXX noch einen Stern bekommen wolle und deshalb ihren Bruder hereingelegt habe. Er sei ein Vermittler zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Familie und den Entführern gewesen.

Dies sei ihrer Mutter vor der Ausreise mitgeteilt worden. Derjenige, der den Bruder rausgeholt habe, sei ein Verwandter des Mannes ihrer Tante gewesen. Wann der Mann dies ihrer Mutter mitgeteilt habe, wisse sie nicht.

Eine frühere Möglichkeit zur Ausreise trotz Verfolgung seit dem Jahr 2005 sei nicht möglich gewesen.

Zur legalen Ausreise befragt, meinte die Beschwerdeführerin mit einem Bus nach Moskau gereist zu sein. Zum Passamt sei sie vom Onkel ihrer Mutter gebracht worden.

Als ihr Bruder entführt worden sei, seien sie davor gewarnt worden, Anzeige zu erstatten, da sie ansonsten umgebracht werden würden.

Nach Vorhalt, dass die beiden Täter des Überfalls auf ihre Schwester laut vorgelegten Unterlagen nicht bei Kadyrov gearbeitet hätten, meinte die Beschwerdeführerin, dass es dort offizielle und inoffizielle Arbeit gebe. Jeder könne dort arbeiten und nicht registriert sein. Einer der Täter sei ein Cousin von XXXX gewesen, der ihrem Bruder eine Arbeit verschaffen habe wollen.

Für den Fall einer Rückkehr befürchte sie entführt und umgebracht zu werden.

Im Herkunftsstaat sei sie von ihren Verwandten versorgt worden, die auch ihrer Mutter geholfen hätten, wenn sie kein Geld gehabt habe.

Ihre Verwandten hätten im Herkunftsstaat gearbeitet.

In Österreich lebe sie gemeinsam mit ihren Eltern von der Grundversorgung. Sie gehe keiner Beschäftigung nach, besuche einen Deutschkurs und arbeite gelegentlich in ihrem Quartier.

Abgesehen von ihrem Bruder habe sie keine weiteren Verwandten in Österreich.

In der Stellungnahme vom 17.06.2009 wurde eingangs das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin gerafft wiedergegeben.

Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass es im Herkunftsstaat erst zu einem rechtsstaatlichen Verfahren und einer Verurteilung der Täter gekommen sei, nachdem die Organisation XXXX eingeschaltet worden sei. Andernfalls wäre das Verfahren mit großer Wahrscheinlichkeit aufgrund des Einflusses der Täter eingestellt worden.

Unabhängig vom gerichtlichen Verfahren sei es jedoch immer wieder und weiterhin zu Übergriffen gegen sie und ihre Familie gekommen. Sie erwähnte Bedrohungen und den Versuch, sie zu entführen.

In Tschetschenien würde sie von denselben Personen wie bisher weiter verfolgt werden, da es zur Verurteilung der drei Täter, welche ihre Schwester überfallen hätten, gekommen sei und sie und ihre Familie die Anzeige nicht zurückgezogen hätten. Die Sicherheitsbehörden seien nicht gewillt und nicht in der Lage die Beschwerdeführerin und ihre Familie vor Übergriffen zu schützen. Dies sei in der Vergangenheit so gewesen und gehe dies auch aus den vorgehaltenen Länderinformationen zum Herkunftsstaat hervor.

Im Übrigen würden auch die Länderinformationen nahelegen, dass eine Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich sei.

Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative sei mangels der Möglichkeit der Registrierung außerhalb von Tschetschenien auf dem Gebiet der Russischen Föderation nicht möglich.

Weiters wurde beantragt, die Übersetzungen der vorgelegten Dokumente im Rahmen einer Akteneinsicht zu kopieren und hiezu eine schriftliche Stellungnahmefrist zu gewähren.

Mit Schreiben vom 02.07.2009 wurden DVDs vorgelegt, die Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien zeigen würden.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.01.2010, Zl. 08 06.898-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte ihr den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I). Auch wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Dem Bescheid wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat zu Grunde gelegt. Verfolgung im Herkunftsstaat habe die Beschwerdeführerin - aus näher dargelegten - Gründen nicht glaubwürdig darlegen können. Sie habe nicht glaubhaft darlegen können, den Herkunftsstaat aufgrund der dargelegten Probleme verlassen zu haben. Aus den vorgelegten Unterlagen aus dem Herkunftsstaat gehe im Übrigen hervor, dass die staatlichen Behörden die Beschwerdeführerin und ihre Familie vor Übergriffen von Privaten geschützt hätten.

Im Fall der Beschwerdeführerin hätten sich keine Gründe für die Erteilung von Asyl oder subsidiären Schutz ergeben.

Auch die Ausweisung der Beschwerdeführerin sei trotz familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele notwendig und gerechtfertigt.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 12.02.2010 Beschwerde erhoben und dieser seinem gesamten Umfang nach wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten.

Darin wurde eingangs festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie im Sinne der GFK verfolgt werde, da sich ihre Mutter für die Durchführung eines fairen Strafverfahrens eingesetzt habe. Diese Verfolgung sei dem Staat zurechenbar, da die Verfolgungshandlungen von einem Vertreter des Innenministeriums sowie dem Vater der strafrechtlich verfolgten Person, der als FSB-Mitglied über beste Kontakte zum Innenministerium verfüge, ausgehen würden.

Im Übrigen verwies sie auf die Beschwerde ihrer Mutter und deren Stellungnahmen vom 17.06.2009 und vom 15.01.2010.

Der Beschwerdeführerin wäre allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen.

Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens übermittelte die Beschwerdeführerin einen medizinischen Befund eines Facharztes für Psychiatrie vom 23.07.2010, wonach sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Weiters legte sie Unterlagen im Zusammenhang mit ihrer Eheschließung mit einem österreichischen Staatsangehörigen vor ua. die Heiratsurkunde vom XXXX. Im Bundesgebiet wurde am XXXX die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes geboren.

Weiters erkundigte sich die Beschwerdeführerin wiederholt über den Stand des Verfahrens und ersuchte um eine baldige positive Entscheidung.

Mit E-Mail vom 12.09.2014 wurden medizinische Unterlagen betreffend die Eltern übermittelt. Im Übrigen wurde in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung auf die beeinträchtigte Gesundheit der Eltern hingewiesen. Auch wurde auf das Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich verwiesen, die mit einem österreichischen Staatsbürger eine gemeinsame Tochter habe, die ebenso die österreichische Staatsbürgerschaft besitze.

Zur Integration wurde ein Schreiben des Ehemannes, sowie ein Empfehlungsschreiben in russischer Sprache samt Übersetzung vom 11.09.2014 vorgelegt. Weiters wurde bestätigt, dass die Eltern für die Caritas-Flüchtlingshilfe Hilfstätigkeit auf Renumerationsbasis geleistet hätten.

Im Übrigen wurde auf die fehlerhafte Übersetzung eines Beweismittels von entscheidender Bedeutung verwiesen und die nochmalige Übersetzung in der Beschwerdeverhandlung beantragt.

Am 18.09.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer die Beschwerdeführerin und ihre Eltern zur Aktualität der Fluchtgründe, zum Gesundheitszustand und zur Lebenssituation in Österreich befragt wurden (OZ 23Z). Ein informierter Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Beschwerdeverhandlung nicht teil. Teil nahm der mittels Vollmacht vom 21.08.2014 bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin.

Am Ende der Beschwerdeverhandlung wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat verlesen und eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme gewährt.

Vorgelegt wurden:

XXXX Der Vertreter übermittelte fristgerecht - am 24.09.2014 - eine gemeinsame Stellungnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Eltern, mit der in Kopie die polnische Aufenthaltskarte der Schwester XXXX übermittelt wurde.

Die von der Beschwerdeführerin und ihrer Familie vorgelegten Dokumente würden das Vorbringen bestätigen.

Dadurch sei erwiesen, dass es auf die Schwester XXXX einen Raubüberfall gegeben habe, woraufhin ein Strafverfahren eröffnet worden sei und die Täter auf verschiedene Weise zur Verantwortung gezogen worden seien. Abgesehen davon würden die Unterlagen aber auch beweisen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Verfolgung zu befürchten hätten.

Die vorgelegte an XXXX gerichtete Sachverhaltsdarstellung vom XXXX würde der stärkste Beleg für eine Verfolgung durch die tschetschenischen Behörden während des laufenden Strafverfahrens bilden.

Aus diesem Text ergebe sich, dass die Schwester XXXX - wie bereits im Verfahren dargestellt worden sei - von den staatlichen Behörden im Zusammenhang mit dem auf sie verübten Raubüberfall unter Druck gesetzt worden sei.

Zumal den Länderfeststellungen folgend davon auszugehen sei, dass im Herkunftsstaat die Hemmschwelle, Anschuldigungen gegen Beamte zu erheben, sehr groß sei, müsse vom Wahrheitsgehalt der Stellungnahme ausgegangen werden, da die Mutter und ihre Familie nicht davon profitiert hätten, hier Unwahres anzugeben.

Ein weiteres Indiz, dass sich der Vorfall wie in der Stellungnahme dargestellt, abgespielt habe, seien die konkreten Angaben von Daten und Personen.

Wesentlich aus dem Schreiben sei im Übrigen das Verwandtschaftsverhältnis eines der Täter des Raubüberfalles zum damaligen XXXX. Im Übrigen habe die Mutter die Beschwerdeführerin und ihre Schwester nach dem 08.10.2005 derart gefährdet gesehen, dass sie diese zu Verwandten gebracht habe.

Ein Indiz für die Glaubwürdigkeit sei auch, dass sich XXXX (Frau XXXX) mit dem Fall beschäftigt habe.

Das Dokument beweise zumindest eine konkrete Bedrohung des tschetschenischen Staates gegen die Schwester XXXX und ihre Familie. Zwischen den staatlichen Behörden und einem der Täter habe es eine Verbindung gegeben.

Weiters wurde darauf hingewiesen, dass es weitere Verbindungen der Täter zu den Behörden gebe. Ein namentlich genannter Täter sei selbst im Sicherheitsdienst der Stadtverwaltung von XXXX tätig gewesen und habe demnach eine behördliche Position ausgeübt. Dieser Täter sei im Übrigen nicht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt sondern als unzurechnungsfähig beurteilt worden. Während des Verfahrens hätten sich jedoch keine Hinweise auf psychische Probleme des genannten Täters ergeben.

Außerdem ergebe sich aus den vorgelegten Unterlagen, dass die Mutter die Drohungen gegen ihre Schwester zur Anzeige gebracht habe, die staatlichen Behörden jedoch untätig geblieben seien. Es sei kein Strafverfahren eingeleitet worden und habe keine Beschuldigtenvernehmung stattgefunden. Zumindest ein Teil des tschetschenischen Staates sei demnach offensichtlich nicht gewillt bzw. fähig gewesen, die Beschwerdeführerin und ihre Familie vor Verfolgung zu schützen, wobei als Beweis hiefür das Schreiben des Innenministeriums vom XXXX genannt wurde, in dem kurz und formelhaft ernsthaften Ermittlungen gegen tschetschenische Beamte eine klare Absage erteilt worden sei.

Der vorgelegte Antrag auf Erstellung eines medizinischen Gerichtsgutachtens vom XXXX beweise im Übrigen den Übergriff auf die Mutter am XXXX. Im Übrigen wurde von den Eltern die weitere Attacke auf die Mutter am XXXX übereinstimmend geschildert.

Dass der Attackierende eine Uniformhose getragen habe, deute auf eine Verbindung zu einem Sicherheitsdienst oder einem paramilitärischen Verband hin. Die Täter seien zwar unbekannt, doch sei davon auszugehen, dass diese den tschetschenischen Behörden zuzurechnen seien, da es bereits im Oktober 2005 zu Drohungen der tschetschenischen Behörden gegen die Familie gekommen sei und dagegen eingeleitete Ermittlungsschritte wirkungslos geblieben seien.

Die tschetschenischen Behörden hätten sich im Jahr 2006 geweigert, ein Phantombild des Täters anzufertigen und somit bewusst versucht, Ermittlungen in der Sache zu verhindern.

Aus der ACCORD-Anfragebeantwortung vom 30.01.2014 ergebe sich, dass bei Anzeigen und Anschuldigungen gegen Vertreter des tschetschenischen Staates mit Verfolgung zu rechnen sei. Es sei demnach zulässig, darauf zu schließen, dass die erfolgten Übergriffe den Behörden zuzurechnen seien.

Auch die Länderinformationen würden das Vorbringen stützen, wonach Anzeigen gegen staatliche Behörden nicht zur strafrechtlichen Ermittlungen führen würden, sondern vielmehr die Täter beschützt werden würden. Die staatlichen Behörden würden die Aufklärung von durch Behördenvertreter verübte Verbrechen mit ungesetzlichen, radikalen Mitteln behindern.

Letztlich wurde in den Raum gestellt, dass selbst, wenn das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss komme, dass es sich bei den Tätern der auf die Mutter verübten Attacken um Personen aus dem privaten Umfeld der Täter des Raubüberfalles auf die Schwester XXXX handle, nicht auszuschließen sei, dass es sich um Täter mit Behördenhintergrund handle, wobei diesfalls wiederum davon auszugehen sei, dass die staatlichen Behörden gegen diese nicht vorgehen würden.

Die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen würden im Herkunftsstaat demnach aus Gründen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie verfolgt werden. Diese habe ihren Ursprung in einem Raubüberfall auf ihre Schwester XXXX.

Die Schwester XXXX habe in Polen eine Familie gegründet und sei dort zum legalen Aufenthalt berechtigt. Eine Unterstützung der Eltern in der Russischen Föderation scheide demnach aus.

Wie sich im bisherigen Verfahren ergeben habe, würden die Eltern an einer Vielzahl von Krankheiten leiden und eine Vielzahl von Medikamenten laufend einnehmen. Die Mutter sei im Übrigen als zu 50 % Invalide eingestuft worden. Die Eltern wären für den Fall einer Rückkehr nicht in der Lage, für den notwendigen Lebensunterhalt aufzukommen. Staatliche Hilfe stehe ihnen entweder nicht zu, oder sei so knapp bemessen, dass aus diesem allein der lebensnotwendige Unterhalt nicht finanziert werden könnte. Beide seien auf ein soziales Netz angewiesen, dass sie laufend unterstütze und im Herkunftsstaat nicht vorhanden sei.

Die Beschwerdeführerin habe im Bundesgebiet familiäre Anknüpfungspunkte. Hier würden sich ihr minderjähriges Kind und ihr Ehemann aufhalten, weshalb ihr ein Aufenthaltstitel zu erteilen sei. Ihr Ehemann könne den Lebensunterhalt erwirtschaften.

Im Bundesgebiet sei im Übrigen ihr Bruder zum dauernden Aufenthalt berechtigt, wobei auch dieser berufstätig sei.

Die Eltern würden demnach im Bundesgebiet im Gegensatz zum Herkunftsstaat ein soziales Netz vorfinden. Im Herkunftsstaat drohe den Eltern eine unmenschliche Situation im Sinne des Art. 3 EMRK, womit den Eltern zumindest subsidiärer Schutz zu erteilen sei.

Die Beschwerdeführerin legte schließlich den Staatsbürgerschaftsnachweis über die österreichische Staatsbürgerschaft ihrer minderjährigen Tochter vom 06.12.2012 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Beschwerdeführerin, Zl. 08 06.898-BAL, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen am 07.08.2008 (Erstbefragung AS 17-25), am 07.10.2008 (AS 77-85) und am 03.06.2009 (AS 509-531), die vorgelegten Beweismittel - Dokumente unterschiedlicher Behörden im Herkunftsstaat in russischer Sprache -, die Beschwerde vom 12.02.2010 (AS 759-765), durch die im Beschwerdeverfahren übermittelten Beweismittel und Stellungnahmen sowie durch die Einvernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Eltern im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.09.2014, durch Einsicht in die Asylunterlagen ihres Bruders (Zl. EDV-Zl. 05 02.021), ihrer Eltern (Zlen. 08 06.897-BAL und 08 12.850-BAL) sowie durch Einsichtnahme in die Feststellungen zur Lage in Tschetschenien und zur IFA von Tschetschenen in Russland (Stand Juni 2014).

1. Feststellungen:

Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Sie führt den im Spruch genannten Namen. Ihre Identität steht infolge der Vorlage unbedenklichen identitätsbezeugender Dokumente fest.

Die Beschwerdeführerin war in ihrem Herkunftsstaat in der Vergangenheit keiner Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten ausgesetzt und drohen ihr solche auch in Zukunft nicht. Die von ihr vorgebrachten Gründe für die Ausreise aus der Russischen Föderation respektive Tschetschenien werden mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht festgestellt.

Im konkreten Fall ist von der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden im Herkunftsstaat auszugehen.

Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin steht ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht entgegen, wobei auf die Länderinformationen zu verweisen war, wonach eine adäquate medizinische Versorgung für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat gewährleistet ist.

Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Die Beschwerdeführerin hält sich seit August 2008 durchgehend im Bundesgebiet auf. Im Bundesgebiet lebt sie mit ihrem Ehemann und ihrer minderjährigen Tochter im gemeinsamen Haushalt. Beide sind österreichische Staatsbürger.

Im Bundesgebiet halten sich weiters ihre Eltern und ihr Bruder XXXX auf, wobei ihr Bruder anerkannter Flüchtling ist.

Ihre weitere Schwester XXXX lebt in Polen, wo diese zum dauernden Aufenthalt berechtigt ist.

Der älteste Bruder der Beschwerdeführerin ist im Herkunftsstaat getötet worden.

Die Beschwerdeführerin ist unbescholten. Gegen sie besteht kein Einreise- oder Rückkehrverbot und trifft sie kein Verschulden an der Verfahrensdauer von mittlerweile über sechs Jahren.

Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin:

Feststellungen zur Lage in Tschetschenien und zur IFA von Tschetschenen in Russland (Stand Juni 2014)

Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.

In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt XXXX wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.

Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut "(Kadyrow'scher Privatstaat" Uwe Halbach). Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.

Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zum russischen Präsidenten im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen.

Bis Februar 2011 wurde Russland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg bereits in 162 Fällen für schwerste Menschenrechtsverletzungen während des zweiten Tschetschenien-Kriegs verurteilt. Im Februar 2011 wurde Ramzan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten. Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".

Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von XXXX ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.

(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:

Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 20, The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011, Ria Novosti (5.12.2012):

United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya, http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html, Zugriff 24.10.2013, Die Welt (5.3.2012): In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin,

http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html, Zugriff 24.10.2013)

1. Allgemeine Situation

In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15, Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)

Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.

Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.

(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)

Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.

Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)

Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.

Anders als im übrigen Nordkaukasus gingen die Angriffe bewaffneter Gruppen in Tschetschenien zurück.

(Amnesty International: Jahresbericht 2012 ,24.5.2012)

2011 gab es in Tschetschenien mindestens 201 Opfer des bewaffneten Konflikts, darunter 95 Tote und 106 Verwundete. 2010 waren es noch 250 Opfer gewesen (127 Tote, 123 Verletzte). Damit liegt Tschetschenien betreffend Opferzahlen hinter Dagestan an zweiter Stelle der nordkaukasischen Republiken. Gemäß Polizeiberichten wurden 2011 in Tschetschenien 62 Mitglieder des bewaffneten Untergrunds getötet (2010: 80), weitere 159 vermeintliche Kämpfer wurden festgenommen (2010: 166). 21 Sicherheitskräfte kamen bei Schießereien und Explosionen 2011 ums leben (2010: 44), 97 wurden verletzt (2010: 93). Des Weiteren wurden 2011 bei Terrorakten, Bombardierungen und Schießereien 12 Zivilisten getötet (2010: 3) und 9 verwundet (2010: 30).

2011 kam es in Tschetschenien zu mindestens 26 Explosionen und Terrorakten, 2010 waren es noch 37 gewesen. Unter den Explosionen und Terrorakten waren sieben Selbstmordanschläge.

(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012)

Laut NRO "Kawkaski-Usel" waren 2011 in Tschetschenien 174 Opfer gewaltsamer Auseinandersetzungen zu beklagen, darunter 82 Tote.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)

2012 wurden zwischen Jänner und Mitte Oktober nach Angaben des Innenministeriums der Republik Tschetschenien 35 Kämpfer des bewaffneten Untergrunds in Tschetschenien getötet und weitere 80 verhaftet. Im selben Zeitraum seien 9 gemeinsame große Sonderoperationen gegen die Kämpfer durchgeführt worden.

(Caucasian Knot: The Ministry of Interior Affairs: 35 gunmen killed in Chechnya since the beginning of the year, 17.10.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/22579/, Zugriff 3.12.2012)

Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter, jedoch fiel das Gewaltlevel im Nordkaukasus allgemein 2012 um 10% verglichen mit dem Vorjahr. Die Gewalt in Tschetschenien ging 2012 stark zurück. (U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Andere kaukasische Teilrepubliken haben Tschetschenien bei der Zahl der registrierten Gewaltvorfälle überholt. 2012 gab es im Nordkaukasus insgesamt 700 kampfbedingte Todesopfer, davon mehr als die Hälfte in Dagestan, der größten kaukasischen Teilrepublik Russlands. Dort wurden knapp 300 Verbrechen verzeichnet, die mit Terrorismus im Zusammenhang standen, im restlichen Nordkaukasus 180.

(Tagesspiegel. Uwe Halbach (26.4.2013): Tschetschenien im Fokus, http://www.tagesspiegel.de/meinung/andere-meinung/nach-den-anschlaegen-von-boston-tschetschenien-im-fokus/8130872.html; Zugriff 24.10.2013)

Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getöteten Zivilisten und 220 getöteten Rebellen im Nordkaukasus [Anm. nicht Tschetschenien allein]. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken.

(Jamestown Foundation (4.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 217. North Caucasus Prosecutor's Office Reports Rise in Extremism-Related Crimes)

Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt, stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Allgemein ist nach wie vor ein hohes Maß an Gewalt feststellbar, vor allem außerjudizielle Tötungen und Kollektivstrafen. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet, werden und die Sicherheitslage in Tschetschenien dadurch weitgehend stabilisiert werden konnte, andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.

In Tschetschenien kam es im Sommer 2010 zu einer Spaltung innerhalb des bewaffneten Widerstands, als sich ein Teil der bewaffneten Kämpfer vom bis dahin einflussreichsten Anführer Doku Umarow und seiner Doktrin der Schaffung eines islamischen "Emirat Kaukasus" lossagte. Dieser Zwist führte, zusammen mit dem harten Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen "Terroristen" und deren Angehörige, zu einer Abnahme der direkten gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Widerstandskämpfern und Sicherheitskräften, ohne dass die Gewalt insgesamt weniger wurde. Die rund 20.000 "Kadyrowzy" sind nach wie vor aktiv. Die Jamestown Foundation schätzt, dass beinahe 90 Prozent der tschetschenischen islamistischen Gruppierungen nun dem Kommando von Emir Hussein unterstehen, während ein Großteil der dagestanischen, inguschetischen und kabardino-balkarischen "Jamaats" nach wie vor Umarow treu sind. Dieser wurde schon mehrmals totgesagt, was sich bis heute als falsch erwiesen hat.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation:

Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 4-5, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 6, 8 und 9; Russia, Freedom in the World 2012)

In Tschetschenien existiert noch immer eine islamistische Untergrundbewegung. Deren Mitglieder werden als "Wäldler" bezeichnet, da sie in den ausgedehnten und dichten Wäldern des Landes ihre Verstecke haben. Ihre Anzahl ist unbekannt. Sie sind jedoch zu effektiven Anschlägen, die meist als Selbstmordattentate erfolgen, fähig. Ziel der Islamisten ist die Errichtung eines "Kaukasischen Emirats" im Nordkaukasus. Ihr Anführer ist Doku Umarov, der selbsternannte "Oberste Emir" des Nordkaukasus. Die Städte gelten gegenwärtig als sicher vor Anschlägen durch die islamistischen Rebellen. Am gefährlichsten sind die Waldgebiete, insbesondere die Gebiete in den hohen Bergen an der Grenze zu Georgien sowie die Grenzgebiete zu Dagestan.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete.

Einschätzungen zur zahlenmäßigen Stärke der Rebellen divergieren stark. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien).

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

Im Ergebnis kann gesagt werden, dass Teile der Russischen Föderation, vor allem im Nordkaukasus, von hohem Gewaltniveau betroffen sind. Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, bedeutende Rebellenaktivität in seinem Herrschaftsbereich einzuschränken, ging einher mit zahlreichen Berichten über außergerichtliche Tötungen und Kollektivbestrafung. Zudem breitete sich die Rebellenbewegung in den umliegenden russischen Republiken, wie Inguschetien, Dagestan und Kabardino-Balkarien aus. Hunderte Beamte, Aufständische und Zivilisten sterben jedes Jahr durch Bombenanschläge, Schießereien und Morde. Wenn auch die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte weiter geht, ging die Gewalt in Tschetschenien jedoch 2011 im Vergleich zu 2010 zurück.

(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)

2.1. Sicherheitslage

Vertreter russischer und internationaler NROs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)

Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:

Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.

Bis Mai 2011 hatte der EGMR in rund 180 Fällen Verletzungen der Artikel 2 und 3 der EMRK bei Einsätzen der Sicherheitskräfte in Tschetschenien festgestellt. 60% der Beschwerden betrafen das Verschwinden von Personen. [...] Die andauernden Muster der Straffreiheit für solch ernsthafte Verletzungen zählen zu den hartnäckigsten Menschenrechtsproblemen im Nordkaukasus. Es gab sicherlich mehrere positive Schritte wie die Einrichtung von Untersuchungskomitees, die Unterstützung der Teilnahme von Opfern bei der strafrechtlichen Verfolgung und die Verkündung mehrerer Direktiven hierzu. Viele Untersuchungen ergeben jedoch keinerlei Ergebnisse; in Fällen, in denen Behörden selbst in Verbrechen involviert waren bestehen Zweifel, inwieweit diese mit den Untersuchungsbehörden die notwendige Kooperation ermöglichen können.

(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, welche Sicherheitsoperationen durchführen, die Gesetze kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung.

(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011,

http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocumentrc=4emid=ACOS-635PN7)

In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)

Nach wie vor finden im Nord-Kaukasus zahlreiche außergesetzliche Tötungen durch Behördenorgane und Angehörige bewaffneter Gruppierungen statt.

Obwohl es 2012 weniger Vorfälle gegeben hat als die Jahre zuvor, bleiben Landminen nach wie vor ein Problem (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia).

Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.

(Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 11.12.2013)

2.2. Die Rebellen

Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Doku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.

Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Doku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)

Der russische Inlandsgeheimdienst FSB hat den Tod des tschetschenischen Rebellenführers Doku Umarow bestätigt. Der "russische Bin Laden" sei bei einem Einsatz "neutralisiert" worden, sagte FSB-Chef Alexander Bortnikow am Dienstag in Moskau der Agentur Interfax zufolge. Zudem seien mehr als 200 Extremisten festgenommen worden. Dabei wurden große Mengen Waffen und Sprengsätze sichergestellt. Bortnikow sagte zudem, der FSB habe gemeinsam mit Polizei und Ermittlern die Hintermänner der tödlichen Terroranschläge in Wolgograd vom Dezember 2013 geschnappt. Die Attentate, denen 30 Menschen zum Opfer fielen, seien aufgeklärt, sagte Bortnikow. Mitte März hatte eine Internetseite der Islamisten im Konfliktgebiet Nordkaukasus den "Märtyrertod" Umarows mitgeteilt. Er galt als Chef des selbst-proklamierten sogenannten Emirats des Kaukasus. Die gleichnamige Extremistengruppe kämpft für eine islamistische Herrschaft im gesamten Kaukasusgebiet. Der Rebellenführer bekannte sich zu zahlreichen Gewalttaten im ganzen Land, darunter die Anschläge auf den Moskauer Flughafen Domodedowo im Jänner 2011 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 mit insgesamt 77 Toten. In den vergangenen Jahren hatte es mehrmals Meldungen über den Tod Umarows gegeben, die nie bestätigt wurden. Der Terroristenführer selbst hatte gedroht, die ersten russischen Olympischen Winterspiele zu verhindern. Bei den Spielen in Sotschi war es im Februar allerdings ruhig geblieben. (Die Presse, Geheimdienst bestätigt Tod von Islamistenführer Umarov, 8.4.2014, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/1587995/, Zugriff am 2.5.2014)

Ali Abu-Muhammad, geborener Aliaskhab Kebekov, bestätigte in einer Internetaussendung vom 18. März 2014 den Tod von Doku Umarow. Kebekov stellte fest, dass er zum neuen Führer des Kaukasus-Emirats gewährt wurde. Er war seit 2010 Sharia-Richter im Kaukasus-Emirat. Er kündigte die Fortführung des Jihad an und rief die Muslime des Nordkaukasus auf, sich dem Kampf anzuschließen. Er kündigte aber keine neuen Terroranschläge an. Der neue Rebellenführer stammt aus Dagestan und ist ethnischer Avare. Er spricht arabisch und kaum russisch. Er studierte in Syrien und war im Alkoholschmuggel in den 1990er Jahren involviert, bevor er konvertierte. Kebekov ist der erste nicht tschetschenische Führer der Kaukasischen Rebellen. Das bestätigt den Trend der letzten Jahre, dass sich das Schwergewicht der Kämpfe im Kaukasus von Tschetschenien nach Dagestan verlagert. Dies ist einerseits der auf die Stabilisierung der Situation in Tschetschenien gerichteten Politik und anderseits der Massenmigration tschetschenischer Rebellen nach Syrien geschuldet. Ebenso ist das der Effekt der schnellen Entwicklung radikalen Islams in Dagestan. Es ist zu erwarten, dass Dagestan das Zentrum des Jihad im Nordkaukasus bleiben wird, während die militärische Untergrundbewegung in den übrigen Republiken eine kleinere Rolle spielen wird. Während die Unterstützung für Kebekov in Dagestan unbestritten ist, ist dies in den übrigen Republiken nicht klar. Das zeigt sich auch in der langen führerlosen Zeit nach dem Tod Doku Umarows, was ggf. Meinungsverschiedenheiten in der Frage des künftigen Führers geschuldet war. Es wurde lange vermutet, dass Aslambek Vadalov, der letzte einflussreiche Veteran des Tschetschenienkrieges, ein ethnischer Tschetschene, Nachfolger Umarows wird. Kebekovs Machtergreifung könnte daher zu einer Fragmentierung des Kaukausus-Emirats und einer stärkeren Homogenisierung der Untergrundbewegung in Dagestan führen. (Osrodek Studiow Wschodnich im. Marka Karpia, Militants oft he North Caucasus have a new leader, 26.3.2014)

Einige Experten glauben, dass sich das Projekt Kaukasus-Emirat nach dem Tod von Doku Umarow signifikant ändern oder einschlafen wird. Der neue Führer des Kaukasus-Emirats, Alaiskhab Kebekov, wird aller Voraussicht nach eine mildere Form des Jihad verfolgen: Berichten zufolge ist er gegen Selbstmordanschläge. Die Wahl des neuen Emirs reflektiert die Verlagerung des Aufstandes von Tschetschenien nach Dagestan und von Nationalismus zur überstaatlichen islamistischen Ideologie. (Jamestown Foundation, Russian Authorities Step up Efforts to Disrupt North Caucasus Insurgency's Financing; Euarsia Daily Monitor, Vol. 11 Iss. 55, 24.3.2014)

Die tschetschenischen Rebellen leisteten ihren Treueeid auf den neuen Führer des Kaukasus-Emirats, Emir Abu Muhammad, obwohl der Emir von Tschetschenien, Emir Khamzat, der Umarows erster Stellvertreter war, nicht unter denen war, die den Eid geschworen haben. Es ist nicht klar, ob er an der Seite von Umarow gestorben ist.Einige Beobachter äußerten Zweifel, ob das tschetschenische Jamaat noch existiert oder nicht. Das Jamaat scheint aber weiterzubestehen und verfügt nun über größere Freiheiten, weil bisher ein Gutteil seiner Aktivitäten auf den Schutz von Doku Umarow konzentriert war. Dessen Bruder, Ahmad Umarow, bestätigte in einer Audiobotschaft, dass Khamzat der Emir von Tschetschenien bleibt. Ein Bombenanschlag am 3. April 2014 auf ein Militärfahrzeug bezeugt, dass die Rebellen in Tschetschenien nicht "neutralisiert" wurden. (Jamestown Foundation, Rebels Continue to Operate in Chechnya Despite Doku Umarov's Death; Eurasia Daily Monitor, Vol. 11, 68, 10.4.2014)

2.2.1. Das Vorgehen der Rebellen

In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.

Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)

2.2.2. Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen

Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Clanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)

Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in XXXX vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind.

(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010)

Am 6. Juli 2010 forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.

(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)

Am 3.7.2013 hat Doku Umarov - der selbsternannte Emir des Kaukasus Emirats - die von ihm ausgerufene "Waffenruhe" zurückgenommen und damit gedroht, die Olympischen Winterspiele im Februar 2014 in Sotschi zu attackieren.

Bei zwei Selbstmordanschlägen auf einen Linienbus und im Bahnhof von Wolgograd (ehemals Stalingrad) waren am Sonntag (29.12.2013) und am Montag (30.12.2013) insgesamt mindestens 34 Menschen getötet und 72 Menschen verletzt worden. Moskau verdächtigt tschetschenische Islamisten, die damit gedroht haben, die Olympischen Winterspiele (7. bis 23. Februar) im knapp 700 Kilometer südwestlich gelegenen Sotschi attackieren zu wollen.

Nach den tödlichen Anschlägen in Wolgograd hat der russische Präsident Wladimir Putin verschärfte Anstrengungen für die Sicherheit der Olympischen Winterspiele in Sotschi angekündigt. Russland werde "entschieden und unnachgiebig den Kampf gegen Terroristen bis zu deren vollständiger Ausradierung fortsetzen", sagte Putin am Dienstag in seiner Neujahrsansprache laut Interfax.

(Quelle(n): Geopolitical Monitor (22.12.2013): Assessing the Terrorist Threat to the Sochi Olympics, http://www.geopoliticalmonitor.com/assessing-the-terrorist-threat-against-the-sochi-olympics-4897/;

Zugriff 2.1.2014, Der Standard (1.1.2014): Putin in Wolgograd:

"Widerliche Verbrechen",

http://derstandard.at/1388514289560/Putin-besucht-nach-Anschlaegen-Wolgograd;

Zugriff 2.1.2014, ORF.at (31.12.2013): Sorge um Sicherheit in Sotschi, http://orf.at/stories/2212300/2212298/; Zugriff 2.1.2014)

Ein föderales Gesetz vom 2.11.2013 (Nr. 302-FZ) ermöglicht eine "Wertabschöpfung" bei Verwandten und Angehörigen hinsichtlich Vermögenszuwächse durch terroristische Tätigkeit.

2.3.1. Menschenrechte allgemein

Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten. Menschenrechtler kritisieren jedoch Mängel bei der praktischen Umsetzung der verbrieften Rechte. Repressive Traditionen und ein Mangel an Erfahrungen mit Rechtsstaatlichkeit verbinden sich mit einem teilweise immer noch fehlenden Bewusstsein für individuelle Rechte und Freiheiten. Hinzu kommen Mängel bei der Unabhängigkeit der Judikative und die verbreitete Korruption. Seit Mai 2012 werden ein wachsender staatlicher Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und einzelne Akteure beobachtet. Bei der Terrorismusbekämpfung, insbesondere im Nordkaukasus, sind auch autoritäre Einschränkungen der Grundrechte zu beobachten. Trotz einiger Reformbemühungen unter dem damaligen Präsidenten Medwedew, namentlich im Strafvollzugsbereich, bestehen bei der Menschenrechtslage im Land in einigen Bereichen erhebliche Defizite fort.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, 6.2.2013)

Die wichtigsten Menschenrechtsverletzungen 2011 betrafen Verstöße gegen demokratische Prozesse, die Justizverwaltung und den Rechtsstaat, sowie die Meinungsäußerungsfreiheit. Weitere beobachtete Probleme umfassten physische Misshandlung von Wehrdienern durch Militärs; Einschränkungen der Versammlungsfreiheit; weit verbreitete Korruption auf allen Ebenen der Staatsführung und im Gesetzesvollzug; Gewalt gegen Frauen und Kinder; xenophobische Angriffe und Hassverbrechen; gesellschaftliche Diskriminierung, Schikane und Angriffe auf religiöse und ethnische Minderheiten und Immigranten; gesellschaftliche und behördliche Einschüchterung der Zivilgesellschaft und von Gewerkschaftern; Diskriminierung von Homosexuellen; und Einschränkungen der Arbeiterrechte.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)

2.3.2. Die Menschenrechtslage in Tschetschenien

Die Regierung von Ramsan Kadyrow in Tschetschenien verletzt weiterhin Grundfreiheiten, ist in Kollektivbestrafungen von Familien vermeintlicher Rebellen involviert und fördert insgesamt eine Atmosphäre der Angst und Einschüchterung. Der tschetschenische Ombudsmann Nurdi Nukhazhiyev zeigte sich der wichtigsten NRO in der Region, XXXX, gegenüber unkooperativ. Die Behörden weigerten sich gelegentlich mit NRO, die ihre Aktivitäten kritisierten, zusammenzuarbeiten. Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter waren Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.

Wie berichtet wird, wird Folter sowohl von lokalen Behördenorganen als auch von föderalen Kräften angewendet.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)

Es werden weiterhin Menschenrechtsverletzungen in Zusammenhang mit den "anti-terroristischen" Operationen der Regierung berichtet. Anwälte, Journalisten und Menschenrechtsorganisationen berichten über Entführungen, willkürliche Verhaftungen, Folter, "Verschwindenlassen" und widerrechtliche Tötungen. Der russische Ombudsmann hat mehrfach über Verstöße im Nordkaukasus berichtet, ebenso wie der Menschenrechtskommissar des Europarates. Solche Berichte scheinen vor Ort aber wenige Auswirkungen zu haben.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)

Im Übrigen bezweifelt der Berichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarates ernsthaft, ob der tschetschenische Ombudsmann seine Rolle als unabhängige Institution zum Schutz der Menschenrechte in der Republik versteht.

(Council of Europe-Parliamentary Assembly (5.3.2012): The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1331036948_edoc12882.pdf; Zugriff 9.12.2013)

Berichten zufolge verübten Beamte mit Polizeibefugnissen nach wie vor schwere Menschenrechtsverletzungen. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. In einigen Fällen wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Mord an Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.

(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012, ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)

In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.

Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.

Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt.

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungskräften, Aufständischen, islamistischen Militanten und kriminellen Kräften zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, wie außergerichtlichen Tötungen, Folter, körperlichem Missbrauch und politisch motivierten Entführungen führte.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen.

(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Russia, März 2012)

Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen von Präsident Medwedew und anderen Funktionsträgern deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. 2011 wurden in Tschetschenien 20 Fälle registriert, in denen Personen entführt wurden, verschwanden oder gesetzwidrig verhaftet wurden (2010: 6). XXXX dokumentierte zwischen Jänner und September 2011 elf Fälle von Entführungen lokaler Einwohner durch Sicherheitskräfte. Opfer weigern sich aus Angst vor behördlicher Vergeltung zusehends über Verstöße zu sprechen. In einem Brief an eine russische NRO im März 2011 sagten die föderalen Behörden, dass die tschetschenische Polizei Untersuchungen von Entführungen sabotierten und manchmal die Täter deckten. In einem Schreiben an die NGO "Interregionales Komitee gegen Folter" bestätigte ein hochrangiger tschetschenischer Staatsanwalt, dass die Ermittlungen zu den Fällen von Verschwindenlassen in Tschetschenien ineffektiv seien. Vertreter russischer und internationaler NRO zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Schariah-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen.

(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012, Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012, Amnesty International: Jahresbericht 2012 24.5.2012; Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)

2.3.3. Religionsfreiheit

Die Bevölkerung gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist. Gegenwärtig ist eine Zunahme der Anhänger des Salafismus/Wahabismus, eine strenge, radikale Form des Islam, zu verzeichnen.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Kadyrow billigt oder leitet Massenverstöße gegen die Menschenrechte, darunter gegen die Religionsfreiheit. Er verfälschte tschetschenische Sufi-Traditionen um seine Herrschaft zu rechtfertigen, errichtete auf Grundlage seiner religiösen Ansichten einen repressiven Staat und wies das Tragen einer Hidschab in öffentlichen Gebäuden an.

(U.S. Commission on International Religious Freedom (30.4.2013):

Annual Report of the United States Commission on International Religious Freedom,

http://www.uscirf.gov/images/2013%20USCIRF%20Annual%20Report%20%282%29.pdf; Zugriff 9.12.2013, Department of State (20.5.2013): 2012 International Religious Freedom Report - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/247446/371031_de.html; Zugriff 9.12.2013)

Kadyrow nutzt den traditionellen Sufismus politisch und als Instrument seines Antiterrorkampfes, um mit dem "guten" sufistischen Islam dem von weiten Teilen der heute in der Republik aktiven Rebellen propagierten "schlechten" fundamentalistischen Islam, dem oft auch Wahhabismus genannten Salafismus, entgegenzuwirken. Diese Strategie hatte bereits sein Vater unter Maschadow - relativ erfolglos - anzuwenden versucht.

Diese politische Nutzung der Religion führt aus mehreren Gründen zu heftiger Kritik: Durch die kadyrowsche Islamisierung werden zunehmend Menschenrechte, insbesondere Frauenrechte, beschnitten. Innerhalb der tschetschenischen Bevölkerung empfinden viele die von Kadyrow angeordneten Verhaltensnormen als nicht gerechtfertigten, und schon gar nicht durch tschetschenische Tradition rechtzufertigenden Eingriff in ihr Privatleben. Einige der aufgrund der (Re)Islamisierung erfolgten Erlässe und Aussagen des Republikoberhauptes, wie etwa die Kopftuchpflicht für Frauen in öffentlichen Gebäuden oder seine Aussprache für Polygamie, widersprechen zudem russischem Recht.

(BAA Staatendokumentation (19.5.2011): Analyse zu Russland: Religion in der Republik Tschetschenien: Sufismus)

2.3.4. Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows:

Seit 2009 wurde eine zunehmende Zahl von Menschenrechtsverteidigern aus dem Nordkaukasus drangsaliert, geschlagen, entführt und getötet. Auch der tschetschenische Präsident Ramzan Kadyrow beschuldigte am 3. Juli 2010 in einem Fernsehinterview Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, vom Ausland bezahlt zu sein, und bezeichnete sie als "Verräter, welche "die Idee des Mutterlands verkauft" hätten, zudem als "Feinde des Volkes, Feinde des Gesetzes, Feinde des Staates".

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 14-15)

Einer der zuletzt bekannt gewordenen Fälle betrifft den kritischen politischen Journalisten der Tageszeitung "Kommersant" Oleg Kaschin, der am 06.11.2010 vor seinem Haus von Unbekannten zusammengeschlagen und schwer verletzt wurde.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 9)

Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus. Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es dadurch Rebellen Lebensmittel, Kleidung oder Schlafstätten zur Verfügung zu stellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug.

In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.

Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen ist vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkeln, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind, ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zur Niederbrennung der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.

(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)

2012 wurden ab Jahresbeginn bis September rund 40 Personen festgenommen, um auf die Rebellen Druck auszuüben. Die meisten der Verhafteten sind Frauen, die beschuldigt werden, den Rebellen Nahrung gekauft oder Unterkunft gegeben zu haben. Die offiziellen Statistiken können jedoch nicht für bare Münze genommen werden. Tschetschenische Exekutiv- und Sicherheitsbehörden unter der de-facto Kontrolle von Ramsan Kadyrow wenden gegenüber Verwandten und mutmaßlichen Unterstützern vermeintlicher Rebellen Kollektivstrafen an. Das Niederbrennen von Häusern vermeintlicher Rebellen, ein Mechanismus der Kollektivbestrafung, der seit 2008 angewandt wird, ging Berichten zufolge weiter. Im Juli 2011 berichtete Caucasian Knot über mehrere Häuser, die niedergebrannt wurden, die Familien junger Leute gehörten, die sich dem Widerstand angeschlossen hatten. Im April 2012 wurde Rechtsaktivisten von Bewohnern des Dorfes Komsomolskoye/Bezirk Gudermes berichtet, dass Personen in Uniform die Häuser von den Eltern und Großeltern eines wenige Tage zuvor getöteten Rebellen niedergebrannt hatten. Kadyrow und andere tschetschenische Beamten haben bei mehreren Gelegenheiten ausgesagt, dass Angehörige von Aufständischen für ihre Rebellen-Verwandten zur Verantwortung gezogen werden müssen.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 176, 27.9.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012, The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 13, Issue 10, 18.5.2012 / Caucasian Knot: Chechnya: houses of relatives of Bantaev, killed in special operation, burnt down, locals say, 5.5.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/20948/, Zugriff 3.12.2012)

Familien sehen sich weiterhin Vergeltungsmaßnahmen für angebliche Vergehen von Familienmitgliedern gegenüber. Kadyrow führte seine Anti-Widerstandsstrategie der kollektiven Bestrafung gegen Familienmitglieder von verdächtigen Aufständischen weiter, einschließlich des Anzündens ihrer Häuser.

Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter fielen Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von weniger Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt.

(Landinfo: Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere, 26.10.2012, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf, Zugriff 3.12.2012)

2.3.5. Sicherheitsbehörden

In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden oft zusammenfassend als Kadyrowzy bezeichnet, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften. Die tschetschenischen Sicherheitskräfte bestehen aus einem "relativ undurchsichtigen Geflecht von verschiedenen Einheiten", wie in einer Analyse der Staatendokumentation festgehalten wurde. Davon konnte man sich während des Forschungsaufenthalts überzeugen: Die zahlreichen in den Straßen der Hauptstadt XXXX zu sehenden Sicherheitskräfte tragen eine Vielzahl an verschiedenen Uniformen. Viele bewaffnete Männer in schwarzer oder Camouflage-Kleidung tragen keinerlei Abzeichen, die erkennen lassen würden, ob oder zu welcher polizeilichen oder militärischen Einheit sie gehören. Vereinzelt sieht man in den Straßen XXXXs auch Männer in Zivil, die eine Handfeuerwaffe im Gürtel tragen.

(Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation (12.2011): Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation - Republik Tschetschenien)

Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013):

Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg).

Tschetschenische Kommandoeinheiten werden von russischen Eliteeinheiten wie z.B. ALFA (eine spezielle Eliteeinheit des FSB) für den Einsatz in bergigen Gebieten und Wäldern trainiert. Das Trainingslager für tschetschenische Spezialeinheiten befindet sich im Dorf Tsenteroi im Kurchaloi Distrikt. Aus dem Bericht der Jamestown Foundation geht hervor, dass der Major und seine Auszubildenden nicht-russische khakifarbene Uniform ohne jegliches Abzeichen einer bestimmten Behörde trugen.

(Jamestown Foundation (6.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 219. Training of Chechen special forces causes controversy in Moscow)

Das Vorgehen der Sicherheitskräfte führt nach wie vor häufig zu Menschenrechtsverletzungen. Bewaffnete Gruppen überfielen erneut Angehörige der Sicherheitskräfte, örtliche Staatsbedienstete und Zivilpersonen. Angriffe bewaffneter Gruppen wurden aus dem gesamten Nordkaukasus gemeldet. Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.

Die Behörden verstießen systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen wurden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen wurden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt.

(Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 9.12.2013).

3. Versorgungslage

Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens XXXX ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem. Kadyrow möchte eine Art "Dubai des Kaukasus"(Uwe Halbach) aus Tschetschenien machen. Sowohl in die soziale, als auch in die technische Infrastruktur wurde investiert: In den Bau und die Renovierung von Wohnungen, medizinischen Einrichtungen, Schulen, Kaufhäusern, Straßen, Kanalisation, Stromversorgung u. ä. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens XXXX ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Der Wiederaufbau geht unter hohem Einsatz staatlicher Mittel rasch voran, die Arbeitslosigkeit bleibt aber nach wie vor ein schweres Problem. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5; Amnesty International, Annual Report 2012)

Trotz der Bemühungen die notwendige Infrastruktur zu verbessern, haben die meisten gewöhnlichen Bürger keinen Nutzen aus den Wiederaufbaubemühungen in Tschetschenien gezogen. Für den Wiederaufbau wurden ausländische Arbeiter und Firmen herangezogen; Fabriken und andere Initiativen, die Arbeitsplätze in größerem Umfang schaffen könnten, wurden nicht wiederhergestellt. Deshalb sind viele gewöhnliche Bürger weiterhin von Sozialbeihilfen als Haupteinkommensquelle abhängig. Die Lebensqualität ist weiterhin schlecht, es besteht ein Mangel an leistbarem Wohnraum und medizinischen Einrichtungen, sowie eingeschränkter Zugang zu Wasser, Sanitäranlagen und anderen Betriebsmitteln und eine ungeeignete Transportinfrastruktur. Wo Bildung verfügbar ist, sind die Standards niedrig.

Dennoch gibt es Grund für Optimismus. Laut Aleksandr Khloponin [Bevollmächtigter Vertreter des Präsidenten im Föderationskreis Nordkaukasus] dauerte es mehr als zehn Jahre, um die Sicherheitslage in Tschetschenien zu verbessern, die Infrastruktur und Wohnraum wieder aufzubauen, vermisste Personen zu suchen, ethnische Gruppen zusammenzubringen und vieles anderes. Um diese Bemühungen weiterführen zu können, wurde 2010 eine "Strategie für die sozioökonomische Entwicklung des Föderationskreises Nordkaukasus bis 2025" beschlossen. Diese sieht für die kommenden Jahre größere Investitionen in den Bereichen Landwirtschaft, Lebensmittelverarbeitung, Baumaterialien, Tourismus, Industrieanlagen und Logistik vor. Jedoch wird es noch mehr Zeit brauchen, um die Situation für jedermann zu verbessern. Die Arbeitslosigkeit anzupacken ist sowohl für die föderale als auch die regionale Regierung die erste Priorität. In Tschetschenien ist die Arbeitslosigkeit von 45% 2010 auf 30% im August 2011 gesunken.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)

Im Zusammenhang mit der Versorgungslage muss einmal mehr auf die hohe Korruption in der tschetschenischen Gesellschaft hingewiesen werden.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

3.1. Wohnsituation

Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer für Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden Häuser von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbezüglichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass Häuser so lange leer stehen würden, bis der Besitzer zurückkäme.

(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23-24)

Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der VN wurden in den Tschetschenienkriegen seit Anfang der neunziger Jahre über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Problematisch ist auch in diesem Zusammenhang die Korruption (man geht davon aus, dass 30-50% gewährter Kompensationssummen gleich wieder als Schmiergelder gezahlt werden müssen).

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16)

Die auf dem Land lebenden Tschetschenen leben nicht schlecht. Sie nutzen das fruchtbare Land zum Gartenanbau und halten sich ein bis zwei Nutztiere. Die Großfamilien wohnen in "Mehrgenerationenhäusern", d.h. auf einem Areal hinter hohen Mauern mit mehreren Häusern und Anbauten. Innerhalb der Großfamilie stehen alle füreinander ein. Der enge Zusammenhalt gewährleistet die Versorgung mit Nahrungsmittel.

Nächstgrößere Familienstrukturen sind die "Tejps" (Clans). Einer der bekanntesten ist der Benoi-Tejp, dem auch Ramsam Kadyrow angehört.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

3.2. Nahrungsversorgung

Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wieder aufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.

Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.

(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,

http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)

3.3. Arbeitslosigkeit und soziale Lage

Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Der Durchschnittsgehalt lag in Tschetschenien laut Bundesstatistikdienst Ende 2011 bei RUB 13.919 RUB und somit über jenem der nordkaukasischen Nachbarrepubliken. Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten in XXXX betragen laut statistischen Angaben der Russischen Föderation vom Dezember 2011 pro Person ca.

6. 559 RUB (ca. 158 EUR).

Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16, IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012, BAMF: IOM Individualanfrage ZC7, 18.01.2012)

Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit höher geschätzt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen für Behinderte.

Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.

Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterstützt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen:

Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb eröffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gefördert. Stellt man Arbeiter ein, erhält man für jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem ländlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm für zusätzliche Maßnahmen für die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden für Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der Höhe von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Maßnahmen sollen zusätzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilität der Bevölkerung zu fördern. Zur Unterstützung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verfügbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus können sich dort melden und um Arbeitsplätze in anderen Regionen der Russischen Föderation ansuchen.

Für Alte und Invalide gibt es auch Unterstützung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort beschäftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bedürftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang benötigt. Gemäß der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ärztliche Versorgung und materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Zudem gibt es stationäre Einrichtungen für Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden müssen (z. B. Altenheime).

(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5, 6, 37, 38)

3.4. Medizinische Versorgungssituation

Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt XXXX verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu XXXX ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.

(BAA Staatendokumentation: Bericht zum Forschungsaufenthalt Russland 2011, Dezember 2011)

Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16)

Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in XXXX allein weitere 26 medizinische Einrichtungen

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)

Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

Das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der RF legt fest, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der RF, unabhängig von der Meldeadresse, gewährleistet ist.

Allerdings gibt es Einschränkungen bei der freien Wahl der Klinik und des Arztes. Ein Wechsel der Klinik, bei der man sich als Patient angemeldet hat, ist nur einmal im Jahr möglich, ebenso ein Wechsel des Arztes. Außerdem kann ein Arzt einen Patienten wegen Überlastung ablehnen.

(IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011; Antwort der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)

3.4.1. Psychologische Bertreuung in Tschetschenien

Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (XXXX), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)

UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.

(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)

Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.

(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen

17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)

Eine Posttraumatische Belastungsstörung ist in Tschetschenien ambulant und stationär durch Psychiater behandelbar.

(SOS International (via MedCOI): BMA 4433, 31.10.2012)

3.5. Rückkehrer

3.5.1. Derzeitige Situation von Rückkehrern

Eine Rückkehr von Tschetschenen in die Russische Föderation ist möglich, die meisten tschetschenischen Rückkehrer aus dem Ausland kehren in die Tschetschenische Republik zurück. Da in der Russischen Föderation Bewegungsfreiheit gilt, können sich aber ethnische Tschetschenen auch in jedem anderen Teil Russlands niederlassen.

Laut einem Vertreter der Internetzeitschrift "Kaukasischer Knoten" können Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von XXXX abgerissen und der Kauf einer Wohnung ist für viele (auch im Fall von Kompensationszahlungen) unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit ist um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten werden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, werden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal werden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt.

(ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.

Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 24)

Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei".

Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen.

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation).

Seit 01.07.2010 implementiert IOM das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien", das vom Österreichischen Bundesministerium für Inneres und dem Europäischen Rückkehrfonds kofinanziert wird. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt.

Die Projektteilnehmer/innen erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von der lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die soziale, rechtliche und wirtschaftliche Beratung zur Verfügung stellt und sie bei der Auswahl ihrer individuellen Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) unterstützt. Die Reintegrationsmaßnahmen erfolgen in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 (pro Haushalt kann nur eine Person teilnehmen); im Fall von Kleingeschäftsgründungen, die eine Registrierung erfordern, ist eine zusätzliche Unterstützung von bis zu EUR 1.000 in Form von Sachleistungen möglich. Zusätzlich werden die Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten sechs Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt.

Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden Maßnahmen genutzt werden:

• Berufsausbildung: z.B. Computer- oder Sprachkurse, Buchhaltung, Reparatur von Haushaltsgeräten, Reparatur von Mobiltelefonen, Mechaniker/in, Holzarbeiter/in, Friseurbetrieb, Nagelpflege, Näharbeit, etc.

• Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung

• Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (z.B. in der Landwirtschaft, Milchwirtschaft, Ackerbau, Viehhaltung, Schweißer/in, Schneider/in, Zimmerer/in, kleine Geschäfte, Schönheitssalons, Werkstätten, Internet-Cafes, etc.). Die Unterstützung in Form von Sachleistungen wird unter anderem für den Ankauf von Ausrüstungsgegenständen, die für die Aufnahme des Betriebs nötig sind, sowie bei Bedarf für Geschäftsplanungs- und -managementstrainings verwendet.

• Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für RückkehrerInnen mit besonderen Bedürfnissen.

(IOM - International Organisation of Migration (o.D.): Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien. Laufzeit: 01.07.2010 bis 30.06.2014,

http://www.iomvienna.at/de/?option=com_contentview=articleid=545:unterstuetzung-der-freiwilligen-rueckkehr-und-reintegration-von-rueckkehrenden-in-die-russische-foederation-republik-tschetscheniencatid=92:unterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-aus-oesterreichItemid=143lang=de; Zugriff 12.12.2013)

Mit Unterstützung von IOM sind in den letzten Jahren zahlreiche Personen (2010 waren es 606, 2011 waren es 528 und 2012 waren es insgesamt 525) von Österreich in die Russische Föderation zurückgekehrt. 2012 sind 381 Personen nach XXXX mit Hilfe von IOM zurückgekehrt. Der endgültige Rückkehrort ist IOM allerdings nicht immer bekannt.

(Beantwortung einer Anfrage des AsylGH an IOM Wien vom 20.03.2013)

Dem BMI-Verbindungsbeamten der ÖB Moskau liegt eine - nicht offizielle - Information vor, wonach Rücküberstellte von Charterflügen und in Einzelfällen solche von Linienmaschinen von Beamten des Föderalen Migrationsdienstes einen Fragebogen erhalten. Das Ausfüllen des Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. U.a. wird darin die Frage gestellt, wo man in der RF wohnhaft ist, aber auch, warum man in das Land, aus welchem man ausgewiesen wurde, überhaupt eingereist ist, warum man nicht mehr im Besitz seiner eigentlichen Reisedokumente ist, bzw. auch, ob man im Land, aus dem man ausgewiesen wurde, "ordentlich" behandelt worden ist.

Nach Auskunft des Vertrauensanwalts kann, wenn ein Haftbefehlt aufrecht ist, eine Person in Untersuchungshaft genommen werden. U-Haft kann vor allem dann verhängt werden, wenn Fluchtgefahr besteht. U-Haft wird zunächst für zwei Monate verhängt und kann dann um jeweils zwei Monate verlängert werden. Während der Untersuchungshaft gibt es auch Haftprüfungstermine, wo u.a. auch geprüft wird, ob noch Fluchtgefahr besteht.

(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Rückkehr nach Russland, Tschetschenien vom 15.01.2013

3.5.2. Frauen als Rückkehrer

Frauen, die nach Tschetschenien zurückkehren, können mit sozialen Beihilfen im Rahmen der Gesetzgebung der Russischen Föderation rechnen. Sozialhilfe und staatliche Zuwendungen stellen neben offiziellen Arbeitslöhnen und Einkommen aus semi-formellen, privaten oder unregelmäßigen Beschäftigungsformen eine wichtige Einkommensquelle für tschetschenische Haushalte dar. Dies gilt insbesondere für die sozial schwächsten sozialen Gruppen, zu denen unter anderem Familien ohne Männer gehören. Neben der auf föderaler Ebene geregelten Sozialversicherung (Renten, Krankenversicherung, Mutterschutz, Arbeitslosigkeit) bestehen auch regional implementierte, beitragsfreie Sozialhilfeprogramme, beispielsweise Kinderbeihilfe, Wohnbeihilfe oder Beihilfen für Invalide. Im Rahmen dieser beitragsfreien regionalen Programme besteht auch eines für Familienmitglieder von Kriegsveteranen und verstorbenen Soldaten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19)

4. Frauen

4.1. Allgemeine Stellung der Frauen

Gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die Anzahl von Frauen in Führungspositionen entspricht ungefähr dem europäischen Durchschnitt.

Ein großes Problem ist häusliche Gewalt.

Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihren Partnern oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Rollenverständnis und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt oft passiv und geht z.B. Anzeigen nicht mit genügendem Nachdruck oder zuw eilen offenbar auch gar nicht nach.

Schutzmöglichkeiten für Frauen gibt es in Russland kaum: Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit nur 23 staatliche Frauenhäuser.

Beim Menschenhandel gehören russische Frauen zu den Hauptopfergruppen. Durch internationale Zusammenarbeit wird versucht, die Rotlicht-Kriminalität wirksam zu bekämpfen. Trotz der Verankerung des Straftatbestandes Menschenhandel im russischen Strafgesetzbuch bleiben die Strafverfolgungszahlen niedrig. Russland gilt zugleich als Ursprungs-, Transit- und Empfangsland im Menschenhandel.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)

Frauen haben Schwierigkeiten, an politische Macht zu gelangen. Frauen haben 13% der Sitze in der Duma inne und weniger als 5% im Föderationsrat. Nur drei von 26 Kabinettsmitgliedern sind Frauen. Häusliche Gewalt ist weiterhin ein ernsthaftes Problem, die Polizei ist bei der Intervention in innerfamiliäre Angelegenheiten oft nachlässig.

(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013)

Kriegsbedingt kam es in den letzten beiden Jahrzehnten zu Änderungen der Rolle der Frau in Tschetschenien. Viele Frauen fanden sich, nachdem sich ihre Männer in den Krieg begeben hatten, plötzlich in der Rolle der alleinigen Familienernährer(innen) wieder. Die Übernahme ehemals typisch männlicher Aufgaben stärkte die Rolle der Frauen in der tschetschenischen Gesellschaft, in diesem Zusammenhang wirkte auch das sowjetische Frauenbild, das von großer Gleichheit von Mann und Frau ausgeht, weiter. Dieses Phänomen wollen einige Teile der Gesellschaft, etwa Politiker und religiöse Autoritäten, nunmehr wieder rückgängig machen.

Im Zuge der letzten beiden Kriege kam es zum Verfall einiger Traditionen, andere gingen gänzlich verloren, oder werden nun in geänderter Form ausgeübt. Zu beobachten ist jedenfalls, dass es derzeit zu einem Wiederaufleben von Traditionen kommt, was unter anderem auf den Influx der ländlichen und eher traditionsbewussten Bevölkerung in der Hauptstadt XXXX zurückzuführen ist. Haupttriebkraft dieses Wiederauflebens ist jedoch die von Ramzan Kadyrow aktiv geförderte Rückbesinnung auf islamische und tschetschenische Traditionen, die zu einer moralischen Stärkung der Gesellschaft führen und einem Sittenverfall entgegenwirken soll. Inhaltlich nähert sich Kadyrow in seinem Frauenbild aber immer mehr den sog. Wahabiten als dem traditionellen tschetschenischen Islam("Macho-Islam"Uwe Halbach) Für Frauen äußert sich die Rückbesinnung auf tschetschenische/islamische Traditionen darin, dass die meisten von ihnen in der Öffentlichkeit nunmehr eine Kopfbedeckung tragen, obgleich hierzu keine (gesetzliche) Verpflichtung besteht. Zum Teil werden heute Kleidungsvorschriften propagiert, die es seit Jahrzehnten in Tschetschenien nicht mehr gegeben hat. Es wird auch von Paintball-Überfällen auf "westlich" gekleidete Frauen berichtet. Von einem gesellschaftlichen Druck sich an solche Kleiderordnungen zu halten kann ausgegangen werden. Des Weiteren wird Polygamie in den letzten Jahren verstärkt ausgeübt, diese wird in der Gesellschaft als "normal" betrachtet. Auch Ehrenmorde kommen verstärkt vor, wobei es sich hier eher um Einzelfälle handelt. Wie Beispiele zeigen ist vielfach unklar, wann es sich bei einem Mord an einer Frau tatsächlich um einen Ehrenmord handelt. Problematisch ist, dass aus Traditionsgründen oder durch Sicherheitskräfte begangene Verbrechen oft nicht angezeigt oder verfolgt werden.

Dies trifft auch auf die Tradition des (ehemals eher als Rollenspiel zu betrachtenden) Brautraubes zu, der heutzutage, durch Mitglieder der Kadyrowzy ausgeübt, gelegentlich zu tatsächlichen Entführungen und Zwangsheiraten führen kann. Aber auch Vergewaltigungen und Tötungen junger Frauen durch Kadyrowzy kommen vor. Häusliche und sexuelle Gewalt sind weiterhin Tabuthemen in der tschetschenischen Gesellschaft und werden gemeinhin gemäß den Traditionen gelöst, können jedoch bei den Behörden angezeigt werden. Ob Behören dabei Hilfe gewähren, ist jedoch mehr als fraglich. Bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes "gehören" seine Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Auch hier besteht in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden dürften.

Die in Tschetschenien derzeit bewusst betriebene Wiederbelebung der Traditionen führt jedenfalls zu gewissen Ambivalenzen. So stellt etwa die stattfindende Einmischung politischer, behördlicher oder religiöser Autoritäten in Bereiche wie Kleiderordnung eine Verlagerung von Angelegenheiten vom privaten in den öffentlichen Bereich dar, was einen Widerspruch zur tschetschenischen Gewohnheit bedeutet: Das Aufzwingen von Verhaltensnormen durch Außenstehende ist nach Auffassung vieler TschetschenInnen gegen ihre Kultur, da dies eine nicht übliche Einmischung in Familien- bzw. Klanangelegenheiten darstellt. Die lokalen tschetschenischen Traditionen und der "korrekte" islamische Lebensstil scheinen in der von Kadyrow geforderten Form einem freien und liberalen Lebensstil für Frauen entgegenzustehen. Es kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass jede Tschetschenin gezwungen ist, sich zu verschleiern, dass Tschetscheninnen im Scheidungsfall prinzipiell die Kinder entzogen werden oder dass säkulare Frauen gemeinhin aus Gründen der "Ehre" ermordet werden. Ebenso wenig kann jedoch davon ausgegangen werden, dass alle Frauen im heutigen Tschetschenien frei und selbstbestimmt leben können. Die Rechte und Freiheiten der Tschetscheninnen werden derzeit immer mehr eingeschränkt. Der auf Frauen ausgeübte Druck, sich "angemessen" zu verhalten, wird größer und stärker. Ob und inwieweit eine tschetschenische Frau Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch nimmt, hängt, ebenso wie etwa Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, Kleidung, oder Vorgehen bei "unehrenhaftem Verhalten", stark von ihrer individuellen Situation ab: von ihrer Erziehung, ihren sozialen Netzwerken, vor allem also von ihrer Familie bzw. jener ihres Ehemannes, von deren Modernität, Traditionalität und Religiosität. Swetlana Gannuschkina (XXXX) betont, dass Frauen ohne Mann derzeit in Tschetschenien nicht leben könnten. Die Revitalisierung der Traditionen wird nur von Teilen der Bevölkerung gutgeheißen, viele Tschetschenen - nicht nur Frauen, sondern auch Männer - stehen ihr durchaus kritisch gegenüber. Andererseits ist es für Frauen, die im westlichen Ausland gelebt haben und die dortigen Sitten übernommen haben, sehr schwer sich wieder in Tschetschenien zu Recht zu finden.

Jedenfalls werden durch die Rückbesinnung auf "Tschetschenische Traditionen" die Unterschiede zwischen den Geschlechtern vergrößert und die Vulnerabilität von Frauen und Mädchen gegenüber häuslicher und sexueller Gewalt erhöht.

(COI Workshop "Frauen in Tschetschenien" am 17.02.2012; Amnesty International, Annual Report 2012)

Es gab 2011 keine weiteren Berichte über Angriffe auf Mädchen und Frauen, die keine Kopftücher tragen wollten. Jedoch können jene, die dies verweigern, nicht im öffentlichen Dienst arbeiten oder Schulen und Universitäten besuchen (Human Rights Watch: World Report 2012, 22.01.2012)

In Tschetschenien hat der Druck auf Frauen erheblich zugenommen, sich gemäß den vom dortigen Regime als islamisch propagierten Sitten zu verhalten und zu kleiden. Russische Menschenrechtsorganisationen sprechen von systematischen Diskriminierungen, die nicht zuletzt im Widerspruch zur russischen Verfassung und anderen geltenden Gesetzen stehen.

(Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Seite 13)

Auf Frauen wird Druck ausgeübt, Kopftücher im öffentlichen Raum zu tragen. In den meisten öffentlichen Gebäuden müssen Frauen Kopftücher tragen.

Ramsan Kadyrow hat sich öffentlich für Ehrenmorde ausgesprochen. In einigen Teilen des Nordkaukasus sind Frauen mit Brautentführung, Polygamie und erzwungenem Beachten islamischer Kleidungsvorschriften konfrontiert.

(Human Rights Watch (31.1.2013): Human Rights Watch: World Report 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/237036/359908_de.html; Zugriff 24.10.2013, U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, jedoch setzte die Regierung dieses Verbot nicht durchgängig um. Während medizinische Angestellte Opfer von Übergriffen unterstützten und gelegentlich halfen, Fälle von Körperverletzung oder Vergewaltigung zu identifizieren, waren Ärzte oft nachlässig, als Zeugen vor Gericht aufzutreten. Gemäß dem Föderalen Statistikdienst wurden 2011 bis November den Behörden 4.462 Vergewaltigungsfälle gemeldet (2010: 4.907). Jedoch meldeten Frauen Vergewaltigungen durch Personen, die ihnen bekannt waren, eher nicht. Zudem berichteten NRO zufolge viele Frauen Vergewaltigungen und andere Gewaltvorfälle aufgrund der sozialen Stigmata und der mangelhaften staatlichen Unterstützung nicht melden.

Häusliche Gewalt ist weiterhin ein großes Problem. Das Innenministerium hat Aufzeichnungen von mehr als 4 Millionen Tätern häuslicher Gewalt. Das Duma-Komitee zu Sozialer Verteidigung berichtete, dass es 2010 21.400 Morde gab, zwei Drittel davon waren Frauen, die in häuslichen Auseinandersetzungen starben, das sind um 50% mehr als noch 2002. Das Innenministerium berichtete, dass mindestens 34.000 Frauen jedes Jahr Opfer häuslicher Gewalt würden. Jedoch ist es aufgrund der Zurückhaltung der Opfer, über Fälle häuslicher Gewalt zu berichten, unmöglich verlässliche statistische Informationen zu erhalten. Offizielle Telefonverzeichnisse enthielten keine Informationen über Krisenzentren oder Frauenhäuser. Gemäß dem Moskauer "Anna National Center for the Prevention of Violence" gibt es lediglich rund 25 Frauenhäuser in ganz Russland, mit Betten für insgesamt etwa 200 Frauen.

Es gibt keine rechtliche Definition von häuslicher Gewalt. Föderale Gesetze verbieten tätliche Angriffe, Körperverletzung, Drohungen und Morde, aber die meisten Fälle häuslicher Gewalt fallen nicht unter die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft. Gemäß NRO ist die Polizei oft nicht willens, Beschwerden über häusliche Gewalt aufzunehmen und entmutigte Opfer oftmals, diese einzubringen. Laut dem "Zentrum zur Unterstützung von Frauen" waren selbst unter Exekutivbeamten viele Täter häuslicher Gewalt.

Physische und sexuelle Gewalt gegenüber Frauen verbreitet sich immer stärker in der Region.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia )

Grundsätzlich garantiert die Verfassung der Russischen Föderation Männern und Frauen dieselben Rechte. Dennoch sind Frauen von Diskriminierung v. a. am Arbeitsmarkt betroffen. Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden. Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch häusliche Gewalt dar. Dieses wird von Polizei und Sozialbehörden oft als interne Familienangelegenheit abgetan. Es gibt in der Russischen Föderation keine föderale Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt. Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei sind begrenzt. Eine Bestrafung der Aggressoren ist bei Körperverletzung, Rowdytum oder sonstigen gewalttätigen Übergriffen möglich. Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering (derzeit ca. 25 mit insgesamt 200 Betten). In Tschetschenien gibt es keine Frauenhäuser. Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, für das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Belästigung. Die Situation im Nordkaukasus unterscheidet sich maßgeblich von der in anderen Teilen Russland.

(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)

Von der Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde angegeben, dass sich eine Frau zum Beispiel bei einer gewalttätigen Brautentführung, durchaus an die staatlichen Organe wenden könnte und auch Hilfe bekommen könnte, es sei aber bisher kein solcher Fall bekannt.

(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Frauen, Obsorge, Schutz durch Staatliche Behörden, Arbeitsmöglichkeiten vom 10.05.2013)

4.2. Wirtschaftliche Lage der Frauen

Die wirtschaftliche Lage von Frauen ist in Tschetschenien sicherlich schwierig. In Tschetschenien herrschen zwar insgesamt eine hohe offizielle Arbeitslosenrate und eine schlechte wirtschaftliche Lage, es ist jedoch unter Frauen vergleichsmäßig eine nicht unbeträchtliche wirtschaftliche Aktivität zu beobachten. Eine gewisse wirtschaftliche Selbstständigkeit von Frauen scheint schon in der Vorkriegszeit bestanden zu haben. Obgleich in Tschetschenien zahlreiche alleinstehende und alleinerziehende Frauen leben und diese in der Gesellschaft auch als "normal" betrachtet werden, hängen alleinstehende Frauen bei einer Rückkehr nach Tschetschenien sicherlich stark von der Unterstützung ihrer (Groß)Familie ab. Soziale Unterstützungsleistungen bestehen, außer Acht gelassen werden darf aber nicht, dass Korruption in der gesamten Russischen Föderation, und noch viel mehr in der Republik Tschetschenien weit verbreitet ist. Dieses Otkat genannte Bestechungsgeld ist vermutlich auch für die Auszahlung staatlicher Unterstützungsleistungen zu entrichten. Die Entwicklungen der letzten Jahre weisen einerseits darauf hin, dass Tschetscheninnen - vor allem wirtschaftlich betrachtet - ihre Rolle in der Gesellschaft stärken konnten. Einige Quellen verweisen auf die Modernität und Selbstständigkeit der heutigen tschetschenischen Frau. Es muss jedoch wiederholt darauf hingewiesen werden, dass die Möglichkeiten einer Frau nach wie vor stark von ihrem sozialen Umfeld abhängen. Auf politischer und gesellschaftlicher Ebene werden Tschetscheninnen insgesamt zunehmend in die traditionelle Rolle der Hausfrau und Mutter zurückgedrängt. Die kadyrowsche (Re) Islamisierungspolitik bedeutet eine Diskriminierung von Frauen in der ohnehin männlich dominierten Kultur. Hinzugefügt werden muss, dass diese Politik Kadyrows nicht ausschließlich auf Frauen, sondern auf die gesamte tschetschenische Bevölkerung Auswirkungen hat. Die Entwicklung der Lage und Rolle der Frau in der heutigen tschetschenischen Gesellschaft stellt sich somit durchaus widersprüchlich dar. Weitere diesbezügliche Entwicklungen - etwa ob die Anzahl an berufstätigen Frauen in den nächsten Jahren zurückgeht - bleiben zu beobachten.

(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4 bis 6)

Das Sozialversorgungssystem der RF ist vielfältig und beinhaltet verschiede Formen von finanziellen Unterstützungsleistungen, Dienstleistungen und Vergünstigungen. Diese variieren zum Teil von Region zu Region. Es ist stark von den Umständen im Einzelfall abhängig, auf welche dieser Leistungen und Vergünstigungen eine bestimmte Person Anspruch hat.

Zum Beispiel gibt es anlässlich der Geburt eines Kindes bzw. zu dessen Pflege in der Russischen Föderation ein Geburtengeld und ein monatliches Kinderbetreuungsgeld bis zum Alter von 11/2 Jahren. Das Geburtengeld beträgt in Russland/in Tschetschenien 2013 ca. EUR 327,-, das Kinderbetreuungsgeld ca. 62,- EUR für das erste Kind und ca. EUR 122,- für jedes weitere Kind. Das Existenzminimum in der Republik Tschetschenien lag Ende 2012 bei etwa 170 EUR pro Kopf (127 EUR für Pensionisten, 164 EUR für Kinder, 185 EUR für arbeitsfähige Personen)xxi. Für bedürftige Bürger, das heißt für Familien deren pro Kopf Einkommen geringer als ca. EUR 38,- ist, gibt es eine soziale Unterstützung in Höhe von 2,50 EUR für die Dauer von 6 Monaten.

Nach Einschätzung von verschiedenen Mitarbeitern von internationalen NGOs im Nordkaukasus sind die Sozialleistungen nicht ausreichend, damit eine alleinstehenden Frau mit Kindern allein davon leben könnte, andererseits wurde bestätigt, dass sich in Tschetschenien wohl immer ein Verwandter finden würden, der bereit sei die Familie mit Wohnraum als auch finanziell zu unterstützten.

Von einer Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde mitgeteilt, dass das System von Alimentenzahlungen in Russland/Tschetschenien im Fall einer Scheidung noch nicht besonders ausgereift ist. Im Fall des Todes des Ehemanns würden der Ehefrau ebenso wie jedem Kind jedoch eine Rente "aufgrund des Verlusts des Versorgers" zustehen, die durchaus ein vernünftiges Einkommen darstelle.

(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Frauen, Obsorge, Schutz durch Staatliche Behörden, Arbeitsmöglichkeiten vom 10.05.2013)

5. Innerstaatliche Relokationsmöglichkeit

Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.6.2013, Seite 24)

Die Kontrollposten der russischen Armee in XXXX gibt es nicht mehr.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Im Mai/Juni 2012 schätzte eine westliche Botschaft die Anzahl der Tschetschenen in Moskau auf Hunderttausende. Außerhalb Tschetscheniens leben die meisten Tschetschenen in Moskau und der Region Stawropol, eine größere Anzahl an Tschetschenen kann in St. Petersburg, Jaroslawl, Wolgograd und Astrachan gefunden werden. SK-Strategy schätzt die Zahl der in Moskau lebenden Tschetschenen auf 100.000 bis 200.000, rund 70.000 Tschetschenen seien in Moskau registriert, rund 50.000 in Jaroslawl. Die NRO Vainakh Congress schätzt die Zahl der Tschetschenen in der Region St. Petersburg auf 20.000 bis 30.000.

(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)

Einem Vertreter einer NGO zufolge könnte es für einen Tschetschenen schwer sein, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen, wenn man dort keinerlei Verwandte hat. Jedoch gibt es Tschetschenen in fast allen Regionen Russlands. Das Bestehen einer tschetschenischen Gemeinschaft in einer Region kann Neuankömmlingen zur Unterstützung oder zum Schutz gereichen.

(Danish Immigration Service (11.10.2011): Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf; Zugriff 25.10.2013)

Ethnische Tschetschenen und Angehörige anderer nordkaukasischer Nationalitäten können in der Russischen Föderation (Kernrussland) von Diskriminierung am Arbeitsmarkt, bei der Wohnungssuche sowie vor Gericht betroffen sein.

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

Grundsätzlich ist die Bewegungsfreiheit innerhalb Russlands gesetzlich gewährleistet, Bürger können ihren Wohn- und Aufenthaltsort frei wählen. Jedoch sind Bürger der Russischen Föderation gesetzlich verpflichtet, sowohl ihren vorübergehenden gegenwärtigen Aufenthaltsort, als auch ihren dauerhaften Wohnsitz den zuständigen Stellen des Innenministeriums zu melden. Der Registrierungsprozess stellt sich in der ganzen Russischen Föderation gleich dar. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum, eine Arbeitsstelle oder der Bezug von Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere hinsichtlich temporärer Registrierungen. Um sich temporär zu registrieren, muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, das persönliche Erscheinen beim UFMS ist keine Voraussetzung mehr. Obwohl das Gesetz festschreibt, dass eine temporäre Registrierung ein Jahr Gültigkeit besitzt, stellen manche lokale Behörden vorübergehende Registrierungen lediglich für einen Zeitraum von drei Monaten aus.

Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden, bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch die Vorlage einer Zug- oder Busfahrkarte. Die Behörden haben laut FMS sogar ein eigenes Verfahren, um die Identität von Personen, die nicht im Besitz von Identitätsdokumenten sind, festzustellen. Der Name der zu registrierenden Person wird in derartigen Fällen in Datenbanken gesucht und es erfolgen Einvernahmen der jeweiligen Person sowie von ihren in der Russischen Föderation aufhältigen Verwandten. Sobald die Identität der Person festgestellt wurde, werden die erforderlichen Unterlagen ausgestellt.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten.

Vor allem Kaukasier und Einwanderer aus Zentralasien sind in Russland mit ethnischen Diskriminierungen und einem grassierenden Rassismus konfrontiert. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen.

Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36; Fragenbeantwortung der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)

Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Ansiedlung von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist. Den wesentlichsten Punkt stellt die Frage dar, ob diese Personen von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden und kann man diesbezüglich eine Unterscheidung in "high profile persons" und "low profile persons" treffen. Angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung, die jedoch in den letzten Jahren wesentlich vereinfacht wurde, spielen überdies ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle.

6. Lage in den Nachbarrepubliken im Nordkaukasus:

Der Tschetschenienkonflikt hatte in den zurückliegenden Jahren auch auf die Nachbarrepubliken im Nordkaukasus übergegriffen und die gesamte Region destabilisiert. Die Häufigkeit bewaffneter Auseinandersetzungen nimmt insbesondere in Inguschetien und Dagestan weiterhin zu. Die gesamte Region ist wirtschaftlich und sozial eine der am stärksten benachteiligten in der Russischen Föderation. Sie leidet in ganz besonderem Maße unter Korruption, ethnischen Spannungen und der Machtausübung durch einzelne Clans.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25)

Bei den Gewaltakteuren ist ein Ideologiewandel vom Ethno-Nationalismus zum islamischen Fundamentalismus zu beobachten.

Ist zwar grundsätzlich der gesamte Nordkaukasus davon betroffen, konzentriert sich die Gewalt hauptsächlich auf Dagestan. Im Jahr 2012 und bis August 2013 kamen bei Anschlägen und Gewaltakten in der gesamten Region knapp 1.000 Menschen ums Leben, etwa 800 wurden verletzt. Mehr als die Hälfte aller Opfer wurde in Dagestan registriert.

In der Region operieren militante salafistische Muslim-Bruderschaften (Jamaate), wobei die Gruppen lokal organisiert sind und weitgehend autonom handeln.

Zurückzuführen ist die wachsende Sympathie innerhalb der Bevölkerung des Nordkaukasus für gewaltsame Formen des Widerstandes auf die Rücksichtslosigkeit der russischen Sicherheitsorgane im "Kampf gegen den Terrorismus.

Die Gewalt im Nordkaukasus ist auch vor allem Ausdruck der anhaltenden sozio-ökonomischen und politischen Krise im Nordkaukasus. Die Region leidet seit langem unter Armut, Korruption und Vetternwirtschaft und liegen die Einkommen deutlich unter dem russlandweiten Durchschnitt. Die Arbeitslosenquote liegt bei 20 bis 30 %, in Inguschetien sogar bei 50 %.

(http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54672/nordkaukasus vom 06.01.2014)

7. Weitere Erkenntnisse über asyl- und abschiebungsrelevante Vorgänge

7.1. Echtheit von Dokumenten

Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, welche die betreffenden Staatsangehörigen mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt. Rund 20% der bei der Botschaft zur Echtheitsüberprüfung vorgelegten Dokumente sind Fälschungen. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle oder Gerichtsurteile. Asylsuchende aus der Russischen Föderation, insbesondere aus den russischen Kaukasusrepubliken, führen mitunter gefälschte Dokumente (z.B. unzutreffende Haftbefehle) oder unwahre Zeitungsmeldungen mit sich, mit denen staatliche Repressionsmaßnahmen dokumentiert werden sollen. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, sodass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden.

7.2. Ausreisekontrollen und Ausreisewege

Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden an den Außengrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen überwachen und dunkelhäutige Personen aus dem Kaukasus häufig zu Dokumentenüberprüfungen herausgeholt werden.

Reisende müssen ihren Inlandspass vorweisen, wenn sie Fahrkarten oder Flugtickets kaufen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, S25, Seite 38-39; U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia )

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes kommt nach Einvernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Eltern zum klaren Ergebnis, dass das Fluchtvorbringen nicht den Tatsachen entspricht und weder die Beschwerdeführerin noch ihre Eltern im Herkunftsstaat aus einem in der GFK genannten Grund verfolgt worden sind.

Zumal die Vorbringen untrennbar miteinander verknüpft sind, hat die Würdigung unter einem zu erfolgen und wird für den besseren Überblick die Mutter als BF1, der Vater als BF2, die Beschwerdeführerin als BF3 und alle gemeinsam als die Beschwerdeführer bezeichnet.

Die Beschwerdeführer beziehen sich einerseits auf Probleme im Zusammenhang mit dem im Bundesgebiet aufhältigen Sohn/Bruder, die nach seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat eingesetzt hätten.

Zum anderen stützten sie sich auf einen Überfall auf die Tochter/Schwester XXXX im Jahr 2005, der letztlich ebenso mit der Verfolgung des Sohnes in Zusammenhang stehen soll.

Nach dem Überfall auf XXXX sei es zu einem Strafverfahren gekommen, wobei auf XXXX - aber auch auf BF1 und BF3 - Druck ausgeübt worden sei, die Anzeige zurückzuziehen. XXXX soll auch dazu gezwungen worden sein, einen mutmaßlichen Widerstandskämpfer zu verraten, andernfalls ihre Familie vernichtet werden würde, was XXXX jedoch in der Folge nicht gemacht habe. Es soll auch zu Geldforderungen gekommen sein.

Zumal der Druck von Seiten der Sicherheitsbehörden gekommen sei, sei auch in diesem Zusammenhang Anzeige erstattet worden. Im durchgeführten Verfahren sei jedoch letztlich mitgeteilt worden, dass die Vorfälle nicht bestätigt werden hätten können.

Es habe im Übrigen eine Attacke auf BF1 im Jahr 2006 gegeben, in der ihr auch gedroht worden sein soll, die Anzeige im Strafverfahren betreffend den Überfall auf XXXX zurückzuziehen. Bei diesem Vorfall sei BF1 verletzt und medizinisch versorgt worden. Sie habe diesen Vorfall zur Anzeige gebracht, sei das Verfahren jedoch nicht ernsthaft geführt worden bzw. sei es zu keiner Bestrafung des Täters gekommen.

BF1 habe bereits ab dem Jahr 2005 ihre Töchter - also auch BF3 - versteckt gehalten.

Im Jahr 2007 sei BF1 ein weiteres Mal von einem unbekannten Täter attackiert worden, der sie für den Fall bedroht habe, dass sie Anzeige bei der Polizei erstatte. Sie sei im Krankenhaus versorgt worden. Als BF3 sie im Krankenhaus besucht habe, sei es beinahe zur Entführung von BF3 gekommen. BF1 habe diesen Vorfall nicht zur Anzeige gebracht.

BF2 habe getrennt von BF1 und BF3 gelebt. Er schilderte von diversen Festnahmen und Befragungen auf der Suche nach seinen Familienangehörigen seit der ersten Festnahme seines jüngeren Sohnes bzw. der Ermordung seines ältesten Sohnes.

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).

Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:

203. 037-0/IV/29/98 uva.m.)

Das Vorbringen der Beschwerdeführer erfüllt die soeben genannten Kriterien, um ein Vorbringen als glaubwürdig zu beurteilen, nicht. Das Vorbringen der Beschwerdeführer musste insbesondere als nicht plausibel und nicht nachvollziehbar bewertet werden, zumal sich dieses nicht mit den von den Beschwerdeführern selbst vorgelegten russischen Dokumenten deckt. Das Vorbringen lässt sich auch nicht mit dem Vorbringen des Sohnes/Bruders in seinem Asylverfahren in Einklang bringen.

Aufgrund des zusätzlich in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entstandenen persönlichen Eindruckes kommt der erkennende Richter zum Schluss, dass das dargelegte Vorbringen zwar auf wahren Begebenheiten beruht, dieses jedoch asylzweckbezogen gestaltet worden ist. Aus der privaten Verfolgung durch die Täter des Raubüberfalles bzw. deren Angehörigen wurde eine Verfolgung der staatlichen Behörden konstruiert, die jedoch nicht glaubwürdig dargelegt werden konnte und sich auch nicht aus den vorgelegten Unterlagen ergibt.

Unbestritten ist, dass XXXX Opfer eines Überfalls geworden ist, die Täter überführt und nach Durchführung eines Strafverfahrens verurteilt worden sind.

Dokumentiert ist weiters eine Anzeige, wonach während des Strafverfahrens Druck auf XXXX, BF1 und BF3 ausgeübt worden sei, wobei die staatlichen Behörden letztlich mitteilten, dass die Anschuldigungen nicht bestätigt werden hätten können.

Auch der Übergriff auf BF1 im Jahr 2006 ist dokumentiert. Auch dieser Übergriff wurde zur Anzeige gebracht und wurde im daraufhin geführten Verfahren auch ein medizinisches Gerichtsgutachten erstellt und BF1 daraufhin der Geschädigtenstatus gewährt. Der Täter dieses Übergriffes konnte jedoch nicht gefasst werden.

Zum zuletzt dargelegten Übergriff auf BF1, die danach im Spital behandelt worden sein soll, wo versucht worden sein soll, ihre Tochter zu entführen, wurden keine Unterlagen vorgelegt.

Ebenso konnte BF2 keine Unterlagen im Zusammenhang mit den von ihm behaupteten Eingaben an die Behörden sowie über die Übergriffe auf ihn vorlegen.

Festzuhalten ist, dass dem Sohn/Bruder der Beschwerdeführer im Bundesgebiet Asyl gewährt wurde. Seine Fluchtgründe hat der Sohn/Bruder damit begründet, dass er zwei Mal im Jahr 2001 für ca. zwei Monate und im Jahr 2004 für ca. einen Monat von Maskierten festgenommen wurde und befragt worden ist, ob er irgendwelche Wahhabiten bzw. Widerstandskämpfer kennt. Der Sohn/Bruder konnte insbesondere nicht darlegen, bei wem es sich um die Übergreifer gehandelt hat. (Ausführungen im Akt Zl. 05 02.021)

XXXX, die ebenfalls vorübergehend im Bundesgebiet aufhältig gewesen ist und hier einen Asylantrag gestellt hat, schilderte, infolge der einsetzenden Verfolgung durch die Angehörigen der Täter nach einem Überfall auf sie den Herkunftsstaat verlassen zu haben. Auch schilderte sie ausdrücklich, dass ihre Familie im Herkunftsstaat von den Angehörigen der Täter verfolgt wird. (Ausführungen im Akt Zl. 08 02.779)

Bei Durchsicht der Asylunterlagen des Bruders fällt auf, dass dieser seine Verfolger als unbekannte Maskierte beschreibt, die keine konkreten Vorwürfe gegen ihn erhoben haben, sondern von ihm Informationen über Wahhabiten bzw. Widerstandskämpfer gefordert haben.

Auch die tragische Ermordung des Sohnes/Bruders soll nach seinen Schilderungen kein gezielter Angriff auf den Bruder gewesen sein. Vielmehr soll der Bruder im Zuge einer allgemeinen Säuberungsaktion erschossen worden sein, bei der viele junge Männer erschossen und mitgenommen worden seien. (Ausführungen im Akt Zl. 05 02.021)

Ein Zusammenhang zwischen den Ereignissen betreffend die Söhne/Brüder und dem geschilderten Überfall auf XXXX und die in der Folge einsetzende Verfolgung konnte nicht erkannt werden. Selbst XXXX hat in ihrem Verfahren Derartiges nicht behauptet (Ausführungen im Akt Zl. 08 02.779).

Ganz grundsätzlich kann nicht erkannt werden, inwieweit aus den beiden Festnahmen des Sohnes/Bruders irgendwelche Probleme für die Beschwerdeführer im asylrelevanten Ausmaß bestanden haben sollen. Insbesondere hat sich im Verfahren nicht ergeben, dass der Sohn/Bruder im Verdacht gestanden sein soll, in die Widerstandsbewegung involviert zu sein.

Die zweite Mitnahme soll im September 2004 erfolgt sein und erfolgte die Ausreise aus dem Herkunftsstaat im Dezember 2004. Die Beschwerdeführer haben den Herkunftsstaat aber erst im Jahr 2008 verlassen. Weshalb bei einem tatsächlichen Interesse im Zusammenhang mit dem Sohn/Bruder an den Beschwerdeführern sich diese noch jahrelang im Herkunftsstaat aufhalten konnten, ist nicht nachvollziehbar erklärbar.

BF3 wurde in der Verhandlung auch vorgehalten, dass bei Durchsicht der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt keine Verfolgungshandlung im Zusammenhang mit der Ausreise des Sohnes/Bruders vor dem Überfall auf XXXX erkennbar sind.

In der Folge schilderte BF3 von der zweiten Festnahme des Sohnes/Bruders, die tatsächlich auf Betreiben eines namentlich genannten Freundes passiert sein soll. Der genannte Freund soll Teil der Bande sein, die den Raubüberfall auf XXXX verübt habe. Besagter Freund habe beim Sicherheitsdienst von Kadyrov gearbeitet und habe, um weitere Anerkennung zu erhalten, ihren Bruder verleumdet und behauptet, dass der Sohn/Bruder ein Rebell sei. (S. 4 und 5 Verhandlung)

Dieses Vorbringen deckt sich jedoch nicht mit den Ausführungen des Sohnes/Bruders in seinem Verfahren, wo dieser ausführlich seine Verfolgung geschildert hat, jedoch den besagten Freund überhaupt nicht erwähnt hat und insbesondere auch nicht behauptet hat, beschuldigt worden zu sein, selbst Widerstandskämpfer zu sein.

Es muss in diesem Zusammenhang als bloße Schutzbehauptung gewertet werden, wenn BF3 als Rechtfertigung anführt, dass der Sohn/Bruder nicht die ganze Wahrheit erzählt habe, da er nicht als Feigling, der seine Familie zurückgelassen hat, da stehen habe wollen (S. 5 Verhandlung) Diese Rechtfertigung macht überhaupt keinen Sinn, da der Sohn/Bruder ja letztlich ausgereist ist und im Asylverfahren seine Verfolgungsgründe konkret geschildert hat.

In der Folge vermeinte BF3 vollkommen vage bereits vor dem Überfall auf XXXX von "käuflichen Polizisten und Militärangehörigen" (S. 5 Verhandlungsprotokoll) verfolgt worden zu sein.

Sie erklärte, dass im Jahr 2005 vor dem Raubüberfall auf XXXX Leute gekommen seien, die nach dem Aufenthalt des Sohnes/Bruders gefragt hätten. Da der Sohn/Bruder gewusst habe, wer ihn entführt habe, hätten die Verfolger Angst gehabt, dass sie sich in dieser Angelegenheit an die Polizei wenden würden. Auch auf Nachfrage bestätigte BF3, dass diese Leute versucht hätten zu verhindern, ihr Wissen, dass besagter Freund in die Entführung des Sohnes/Bruders involviert sei, an die Polizei weiterzuleiten. Bei wem es sich um die Übergreifer konkret handelt, konnte BF3 jedoch nicht sagen. Auf weitere Nachfrage meinte BF3 schließlich, dass die Männer nicht gesagt hätten, dass sich ihre Familie nicht an die Polizei wenden dürfe, sondern hätten diese nur wissen wollen, wo sich der Sohn/Bruder aufhalte. (S. 5 Verhandlung)

Dieses Vorbringen erscheint bereits dem Grunde nach nicht nachvollziehbar. Wenn nämlich der Sohn/Bruder ohnedies von Polizei oder Militär festgenommen wurde, warum soll dann verhindert werden, dass eine geheimnisvolle "Entführung" durch den genannten Freund bei der Polizei angezeigt wird. Auch eine Differenzierung zwischen der Polizei und dem Sicherheitsdienst von Kadyrov ändert an der Unnachvollziehbarkeit dieses Vorbringens nichts, zumal laut BF3 doch lediglich nach dem Bruder gefragt worden sein soll (S. 6, Verhandlung).

Auch BF1 konnte diesem Vorbringen nicht mehr Glaubwürdigkeit verleihen. Auf die Frage, woher sie wisse, dass besagter Freund etwas mit der Festnahme zu tun gehabt habe, meinte sie: "BF1: Als ich meinen Sohn gesucht habe, fuhr ich zu seinen Eltern. Die Eltern waren nicht zu Hause, nur seine Cousins. Er war beim Militär. Ich sagte diesen, dass ich meinen Sohn suche, mein Sohn war zusammen mit XXXX. Er kam dann zu mir und sagte, dass er mit jemandem über Funk gesprochen habe, mein Sohn würde in ein paar Tagen wieder zurückkehren. Die anderen Burschen sagten, dass er mit XXXX zusammen war." (S. 14 Verhandlung) Inwieweit BF1 aus diesem Gespräch einen Beweis dafür sieht, dass besagter Freund hinter der Entführung des Sohnes/Bruders steht, konnte BF1 nicht nachvollziehbar erklären.

Festzuhalten ist, dass nach den Ausführungen von BF1 - aber auch BF3 - die Verfolgung nach dem Raubüberfall im Jahr 2005 eingesetzt haben soll. Seit diesem Zeitpunkt sollen BF3 und XXXX versteckt gelebt haben.

Seltsam daran ist, dass BF3 einerseits behauptet, seit 2005 in irgendwelchen Verstecken gelebt zu haben, andererseits aus dem Gerichtsverfahren in Tschetschenien klar ersichtlich ist, dass sie mehrmals Kontakt zur Staatsanwaltschaft selbst aufgenommen hat und Ihre Mutter selbst und auch XXXX in der Zeit, in der Sie angeblich alle versteckt waren, Termine bei der Kriminalpolizei, bei der Staatsanwaltschaft und bei Gericht hatten. Es macht demnach überhaupt keinen Sinn, einerseits zahlreiche Eingaben an die Miliz und an die Staatsanwaltschaft zu schicken und gleichzeitig angeblich in einem Versteck zu leben und überzeugt auch nicht, wenn BF3 meint, dass sie und ihre Schwester versteckt gewesen seien, und alle Eingaben und Besuche die Mutter verschickt habe (S. 6, Verhandlung).

Gegen das versteckte Leben spricht weiters, dass BF3 laut ihrem vorgelegten Diplom am XXXX das Studium abgeschlossen hat und die Dokumente Ende 2006 ausgefertigt wurden. Es mutet vollkommen lebensfremd an, dass BF3 im Jahr 2006 die Universität beendet, wo Sie doch seit 2005 immer in irgendwelchen Verstecken und zwar in der ganzen Russischen Föderation aufhältig gewesen sein will.

Hiezu meinte die BF3: "Als uns die Mutter versteckte, habe ich die Universität nicht besucht. Deswegen wollte man mich von der Universität ausschließen. Meine Cousine studierte in derselben Gruppe wie ich. Sie sagte meiner Mutter, dass ich ausgeschlossen werde. Sie ging zu dem XXXX und erzählte, warum ich die Universität nicht besuchen kann. Er gab die Erlaubnis, dass ich die Prüfungen ablege, beim Studium aber nicht persönlich anwesend sein muss. VR:

Das heißt, Ihre Mutter geht zum XXXX der Universität XXXX und erklärt diesem, dass Sie sich für die nächste Zeit vor der tschetschenischen Polizei verstecken müssen und deshalb nur zu den Prüfungen erscheinen wollen und der XXXX stimmt diesem Ansinnen sofort zu? BF3: Ja. Er ist ein guter und normaler Mann. In Tschetschenien gibt es außerdem viele Studenten, die nur auf dem Papier auf der Universität sind. Sie bezahlen einfach für ihre Noten. Wer nicht studieren will, braucht nur für seine Noten zu bezahlen. Wenn der XXXX sagt, man darf kein Geld nehmen, wird kein Geld genommen. Das ist in allen Institutionen in Tschetschenien so. In unserer Gruppe haben 5 Studentinnen ständig den Unterricht besucht, alle anderen haben die Noten nur gekauft." (S. 10 Verhandlung)

Es mutet vollkommen unplausibel an, dass BF1 zum XXXX gegangen sein und dem XXXX einer XXXX Universität gesagt haben soll, dass sich BF3 vor der tschetschenischen Polizei verstecken müsse. Tatsache ist, dass BF3 während der Zeit in der sie sich in der finalen Phase ihres Studiums befunden hat, versteckt haben will, trotzdem ihr Studium erfolgreich beendet hat. Eine tatsächlich in asylrelevantem Ausmaß verfolgte Person sorgt sich wohl nicht um den Abschluss eines Studiums, sondern vermeidet insbesondere jeglichen Kontakt zu staatlichen Einrichtungen.

Vollkommen widersinnig erscheinen in diesem Zusammenhang auch die Schilderungen im Zusammenhang mit dem zweiten Übergriff auf BF1 bei dem BF3 bei einem Besuch bei BF1 im Krankenhaus beinahe entführt worden sein soll.

In der Beschwerdeverhandlung schilderte sie zu diesem Vorfall: "BF3:

Im Juni/Juli war das. VR: Was passiert, als Sie im Spital waren?

BF3: Ich besuchte meine Mutter. Sie sagte, dass sie von jemandem beobachtet wird, ich solle rasch wieder gehen. Der Onkel meiner

Mutter war noch dabei und sein Sohn. VR: Wer konkret möchte Sie entführen, was ist passiert? BF3: Wir waren dabei, das Spital zu verlassen. Wir merkten in einem der langen Gänge, dass uns jemand nachgeht. Wir gingen so schnell es ging, der Onkel ist schon alt gewesen. Es war dort eine Krankenschwester, diese hat gesehen, dass uns jemand nachläuft. Da waren auch Leute von Kadyrow. Sie begann zu schreien, zu Hilfe oder so etwas ähnliches, weil ich mit meinem Onkel lief, konnte ich das nicht sehen. Vielleicht war der Verfolger auch bewaffnet, das weiß ich nicht. Ich sprang schnell in das Auto, der Onkel hinterher, er hatte schon eine Verletzung an der Lippe. Wir hörten auch eine Schießerei. Der Onkel erzählte, dass ihm Kadyrows Leute geholfen hätten, die den Hilfeschrei gehört haben.

VR: Woher kommt die Verletzung auf der Lippe des Onkels? BF3: Von dem Mann, der uns nachlief, der Onkel wollte diesen Mann aufhalten.

VR: Sind Sie wegen dieses Vorfalls jemals zu Gericht oder zur Polizei geladen worden? Es hat einen Schusswechsel gegeben, Ihr Onkel wurde verletzt? BF3: Nein. Schusswechsel gibt es oft in Tschetschenien. VR: Der Onkel hat das nicht angezeigt? Hat es ihn nicht interessiert, wer ihn niederschlägt? BF3: Nein, er war daran nicht interessiert, dass mein Aufenthaltsort bekannt wird. Er ist damals aus Mostok angereist. Das liegt in Ossetien. Es ist richtig, dass ich selbst beim Onkel gelebt habe, als wir in das Spital gefahren sind. ..." (S. 11 und 12 Verhandlung)

Diesem Vorbringen kann unter zwei Aspekten nicht gefolgt werden. BF3 will doch genau von Kadyrovs Leuten verfolgt worden sein, weshalb nicht nachvollziehbar ist, dass diese dem Onkel geholfen haben sollen. Ein derart unkoordiniertes Vorgehen erscheint nicht logisch nachvollziehbar. Entscheidender ist jedoch, dass BF3 sich gerade vor den Personen, die BF1 verletzt und bedroht haben sollen, versteckt gehalten haben will. Eine Person, die sich derart seit Jahren erfolgreich versteckt hält, würde wohl kaum jemandem einen Besuch in einem Krankenhaus abstatten, der von den Personen, von denen die Verfolgung ausgeht, verletzt worden ist.

Gegen ein verstecktes Leben bzw. die genannte asylrelevante Verfolgung sprechen im Übrigen die problemlose Ausstellung eines Auslandsreisepasses und die Ausreise mit diesem Reisepass. Eine Person, die im Herkunftsstaat Verfolgung befürchtet und von den staatlichen Behörden nicht gefunden werden möchte und sich vor diesen seit Jahren versteckt, lässt sich wohl kaum einen Auslandsreisepass ausstellen, um unter Verwendung dieses Reisepasses auszureisen.

BF3 erklärte: "Wir haben das über eine Halbschwester gemacht, die im Passamt arbeitet. Meine Mutter stand in der Schlange, als sie an die Reihe kam, hat sie mich rasch geholt. Ein Foto und Fingerabdrücke wurden gemacht und ich bin wieder rasch weggegangen. Für die Abholung der Pässe musste ich persönlich nicht mehr hingehen. VR:

Der Reisepass war aber auf Ihren richtigen Namen ausgestellt? BF3:

Ja. ..." (S. 6 Verhandlung)

Tatsache ist, dass die "versteckt" lebende BF3 zum Passamt gegangen ist, und dort ihr Foto gemacht hat und ihre Fingerabdrücke genommen worden sind und der Reisepass demnach auch auf ihren richtigen Namen ausgestellt wurde. Diese Vorgehensweise spricht aber gegen eine Angst vor Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß. Eine massiv verfolgte Person, würde wohl kaum bei den staatlichen Behörden vorstellig werden, dort um einen Reisepass ansuchen und Foto und Fingerabdrücke abgeben, noch dazu, wo BF3 seit Jahren versteckt gelebt haben will.

BF3 konnte letztlich auch gar nicht konkret angeben, wo sie sich aufgehalten haben will. Sie erklärte, dass sie und XXXX bei allen möglichen Verwandten versteckt worden seien. Sie sei in XXXX aber auch in anderen Landesteilen gewesen. (S. 3 Verhandlung)

BF3 und XXXX bei den Verwandten zu verstecken erscheint letztlich auch kein sonderlich gutes Versteck, zumal wohl davon auszugehen ist, dass sie dort von den Verfolgern zuerst gesucht worden wären.

Insgesamt konnte dem Vorbringen hinsichtlich eines versteckten Lebens von BF3 in den Jahren vor der Ausreise nicht gefolgt werden.

Nach den Schilderungen von BF3 will diese demnach über Jahre versteckt gelebt haben, ohne dass es Übergriffe auf sie gegeben habe. Sie konnte mit ihrem Vorbringen insbesondere nicht darlegen, von staatlicher Seite verfolgt worden zu sein. Ihr Vorbringen dreht sich letztlich um die Personen, die den Raubüberfall auf XXXX begangen haben.

Sie schilderte aber auch von einem Vorfall, bei dem ihre Schwester vor die Behörden geladen wurde: "BF3: Bevor meine Mutter uns versteckt hat, wurde meine Schwester zur Abteilung innerer Angelegenheiten XXXX vorgeladen. Von dieser Vorladung kam sie ganz eingeschüchtert heraus. Man sagte ihr, sie dürfe nicht erzählen, was ihr die Polizisten gesagt haben. Sie müsste an einem anderen Tag dieses Monats wieder erscheinen und einen ehemaligen Nachbarn ausfindig machen, der zu den Kämpfern gegangen ist. Wenn sie aber jemandem davon erzählt, würde sie spurlos verschwinden und ich würde nicht von der Universität zurückkommen. Sie würden offiziell meinem Bruder einen Mord anhängen und auch meinem Vater würde etwas passieren. VR: Das hat eigentlich mit dem Verfahren betreffend Raubüberfall nichts zu tun oder sehen Sie das anders? BF3: Die Untersuchungsrichter in der Sache meiner Schwester waren die gleichen. Sie haben der Schwester gesagt, sie soll ihn finden. Es waren Untersuchungsbeamte, so möchte ich nach Klärung durch den Dolmetscher sagen. VR: Waren das die gleichen Beamten, die auch im Raubüberfall ermittelt haben? BF3: Sie sind dreimal gekommen, jedes Mal haben sie Geld verlangt. Beim 3. Mal drohte ihnen meine Mutter mit einer Anzeige. VR wiederholt die Frage.

BF3: Ja. Es waren wirklich die gleichen Beamten, die auch beim Raubüberfall ermittelt haben. Nachdem sie die Räuber festgenommen hatten, kamen sie zu uns. Einer von ihnen sagte: "Wenn ihnen meine Mutter nicht 50.000 Rubel zahlt, werden sie die Sache so drehen, dass wir schuld sind an dem Raub", dass dann meine Mutter als Bandenchefin dargestellt wird. Meine Mutter hat das Geld natürlich

nicht gezahlt. ... VR: Haben Sie selbst in den letzten Jahren vor

der Ausreise oder aber Ihre Mutter konkrete Schwierigkeiten gehabt, weil Sie namentlich genannte Polizeibeamte und offensichtlich auch den XXXX bestimmter Taten bezichtigt haben? BF3: Ja. VR: Was hat es für Sie für Konsequenzen gehabt, dass Sie diese Leute bezichtigt haben, Geld gefordert oder Straftäter gedeckt zu haben? BF3: Wir wurden bedroht. Wenn wir nicht so tun, wie sie sagen, dann werde ich beschuldigt. VR: Wann waren die Polizeibeamten deshalb bei Ihnen, das müssen Sie zeitlich einordnen können. BF3: Vor dem Oktober 2005, bevor uns die Mutter versteckt hat. VR: Nachdem Sie versteckt waren, hatten Sie keinen Kontakt mehr zu Polizisten? BF3: Ich und meine Schwester waren versteckt, also hatten wir keinen Kontakt mehr. Sie hat Anzeigen geschrieben, als sie zu den Untersuchungsbeamten ging, waren diese nicht an Ort und Stelle. Sie musste ihn abpassen, damit sie ihn kontaktieren kann. VR: Ihre Mutter hat jenen Untersuchungsbeamten, vor dem sie große Angst hatte, mehrmals selbst aufgesucht, weil sie ihn bei den ersten Besuchen nicht angetroffen hat? VR: Was ist konkret Ihrer Mutter schreckliches passiert? BF3:

Einmal wurde meiner Mutter die Rippe gebrochen. Ein zweites Mal wurde sie am Markt überfallen. Beim Sturz brach sie sich die Hand.

VR: Aber das hat doch alles ausschließlich mit dem Raubüberfall zu tun, Ihre Mutter schreibt sogar in einer Beschwerde, dass sie aufgefordert wurde, die Anzeige wegen des Raubüberfalls zurückzuziehen. BF3: Ich war damals nicht dabei. Ich weiß das nur aus Erzählungen. Die 2 Untersuchungsbeamten waren gekauft. VR: Haben Sie oder Ihre Mutter wegen der Anzeige gegen die Beamten und gegen den stellvertretenden Innenminister konkrete Schwierigkeiten gehabt bis zur Ausreise? BF3: Ja, natürlich. Alles das hängt zusammen mit dem Raubüberfall auf meine Schwester. Die Anzeige meiner Mutter hat sie überhaupt nicht akzeptiert. ..."

Der soeben geschilderte Vorfall ist im Akt durch die Vorlage entsprechender Unterlagen der tschetschenischen Behörden dokumentiert. Die staatlichen Behörden sind dem geäußerten Vorwurf auch nachgegangen, konnten diesen jedoch nicht bestätigen.

Trotz dieses geäußerten Vorwurfes bzw. der Anzeige dieses Vorwurfes bei den Behörden war es den Beschwerdeführern möglich, sich noch über weitere Jahre im Herkunftsstaat aufzuhalten.

Auch die BF1 hat aufgrund der Anzeige dieses Vorfalls keine Probleme mit den staatlichen Behörden gehabt, vielmehr hängen die Probleme von BF1 mit dem Raubüberfall bzw. den Tätern des Raubüberfalls zusammen.

Ein weiteres Vorbringen zu unmittelbar von ihr erlebten Vorfällen, die einer weiteren Beweiswürdigung zu unterziehen wären, ist betreffend BF3 nicht erkennbar.

Auch BF1 konnte nichts Erhellendes zum Aufenthalt von BF3 anführen. BF1 schilderte abgesehen vom Strafverfahren aufgrund des Raubüberfalls auf XXXX von zwei Übergriffen auf sie jeweils durch ihr nicht bekannte Personen, wobei der erste Übergriff auch zur Anzeige gebracht wurde. Bei sämtlichen von BF1 angezeigten Vorfällen ist es zu einem Tätigwerden der zuständigen Behörden gekommen bzw. ist BF1 nicht von den staatlichen Behörden aufgrund der von ihr getätigten Eingaben verfolgt worden. Das Strafverfahren und die Verurteilung der Täter wurden durch die Vorlage der im Verfahrensgang angeführten Dokumente dokumentiert. BF1 hat sich im Strafverfahren wegen dem Überfall an XXXX gewandt. Dies deshalb, da es im Strafverfahren laut BF1 Probleme gegeben habe. Hiezu führte sie in der Verhandlung aus: "BF1: Einmal oder zweimal wurden wir zu Gericht geladen. Danach ließ man uns nicht mehr zu zur Gerichtsverhandlung. Mir wurde klar, dass es diesen Prozess bereits gibt und wir zum Prozess gar nicht zugelassen würden. VR: Das verstehe ich nicht ganz. Sie selbst haben Dokumente aus Tschetschenien mitgebracht, wo Sie im Sommer 2005 als Zeugin vor das Bezirksgericht Leninski geladen werden. Was ist dort geschehen? Das war Monate, bevor XXXX überhaupt kontaktiert wurde. BF1: Der Prozess war schon im Laufen. Ich wurde nicht zugelassen. Ich und meine Töchter waren Zeuginnen. Einmal oder zweimal wurden wir zum Prozess zugelassen. VR: Hat man Ihre Tochter XXXX damals als Zeugin einvernommen, was ist konkret bei Gericht passiert? BF1: Einmal oder zweimal wurden wir zugelassen, dann nicht mehr. VR: Ist Ihre Tochter jetzt befragt worden, was beim Raubüberfall passiert ist? BF1:

Natürlich wurde die Tochter befragt. Das kann ich bestätigen. VR:

Ihre Tochter schildert bei Gericht, wie sie überfallen wurde. Wo liegt das Problem? Warum glauben Sie, dass das Gericht kein Verfahren führen wird? BF1: Meine Tochter und ich wurden nur einmal oder zweimal vorgeladen zur Gerichtsverhandlung, später nicht mehr. Der XXXX hat sich für die Beschuldigte eingesetzt und die anderen waren vom Militär. VR: Haben Sie sich die Unterlagen, die Sie nach Österreich gebracht haben, jemals durchgelesen? BF1: Ich habe das durchgelesen, was der Untersuchungsbeamte geschrieben hat. Vom

Gericht haben wir nichts zum Durchlesen bekommen. VR: Woher kommen die ganzen Unterlagen, die Sie hier vorgelegt haben? BF1: Vom

Untersuchungsbeamten. VR: Der Untersuchungsbeamte kann Ihnen nicht die Unterlagen vom Gerichtsverfahren geben, insbesondere nicht das Urteil des Bezirksgerichtes und des Obergerichtes. BF1: Ich habe eine Antwort vom Gericht erhalten. Ich habe ein Gerichtsurteil bekommen, bei XXXX. Sonst hätte man mir nichts ausgehändigt. VR:

Wenn man sich die Unterlagen durchliest, die Sie hier in Österreich vorgelegt haben, dann hat das zuständige Bezirksgericht XXXXXXXX am XXXX das Urteil gefällt, das Rechtsmittelgericht hat dieses Urteil wenige Monate später bestätigt. BF1: Ja. Wenn mir XXXX nicht geholfen hätte, wäre es nicht zu dieser Gerichtsverhandlung gekommen. VR: Wenn Sie im Sommer 2005 schon Gerichtstermine hatten und Sura auch als Zeugin befragt wurde, woher wissen Sie dann, dass das Gericht Sie zu Unrecht vom Verfahren ausgeschlossen hätte? BF1:

Bei uns werden solche Sachen nicht in einer einzigen Verhandlung behandelt. Ich ging regelmäßig hin, um mich nach dem nächsten Verhandlungstermin zu erkundigen. Wir haben diese Termine nicht mehr erfahren können. VR: Haben Sie XXXX eine Vollmacht erteilt? BF1:

Eine Vollmacht für die Anwältin von XXXX und eine Vollmacht für mich wurde geschrieben. VR: War jemand von XXXX bei dieser Verhandlung im März 2006 anwesend? BF1: Sie hatte gesagt, dass sie etwas über diese Angelegenheiten schreiben wird, wenn ich nichts bekomme. VR wiederholt die Frage. BF1: XXXX hat dieser Frau von XXXX eine Vollmacht gegeben. Auf Grund einer Vollmacht war auch ein Vertreter von XXXX bei diesen Prozessterminen anwesend. VR: Könnte es nicht sein, dass das Gericht nach der russischen Rechtsordnung nicht verpflichtet ist, mehrere Vertreter zu verständigen, so wäre das etwa in Österreich auch nicht der Fall. BF1: Das Gericht hat uns überhaupt nicht verständigt, seit XXXX vertreten hat. VR: Haben Sie von XXXX keine Mitteilung bekommen, wann die einzelnen Termine sind?

BF1: Schon vor der Vollmacht von XXXX haben wir vom Gericht keine

Verständigungen bekommen. VR: Wenn ich die Unterlagen richtig gelesen habe, beginnt XXXX im November 2005 mit der Vertretung? BF1:

Ja. Das ist richtig. VR: Ihre Tochter XXXX wurde Monate zuvor, das haben wir schon besprochen, zu dem Raubüberfall einvernommen? BF1:

Sie wurde einvernommen (BF1 sucht in ihren Unterlagen). VR: Wann war Ihre Tochter Zeugin bei Gericht? BF1: Das weiß ich nicht. VR: Sie haben doch selbst die Ladung vorgelegt, dass Sie im Juli 2005 bei

Gericht als Zeugin eingeladen worden sind. BF1: Im Sommer hat man uns einige Male bei Gericht vorgeladen. Sie hat damals ausgesagt.

Dann hat man uns nicht mehr zu Gericht gelassen. VR: Waren das nur Ermittlungsschritte? Warum sollten Sie bei der Einvernahme eines anderen Opfers der Räuberbande zugelassen werden, wenn es sich nur um Ermittlungen oder Einvernahmen des Gerichtes vor der Hauptverhandlung gehandelt hat? BF1: Das war parallel. VR: Wenn man den Schuldirektor bei Gericht einvernimmt, dürfen Sie auch in Österreich nicht einfach so bei der Einvernahm anwesend sein, Sie dürfen erst bei der Hauptverhandlung teilnehmen. BF1: Es wurden viele Leute einvernommen. Ich durfte nie dabei sein. Das habe ich als ungerecht empfunden. VR: War bei den vorangehenden Einvernahmen des Gerichtes jemand von XXXX anwesend? BF1: Ja, nachdem wir uns an

XXXX gewandt haben. VR: Sie haben sich weiters bei dem Strafverfahren wegen des Raubüberfalls als Privatbeteiligte angeschlossen, Sie selbst haben auch offensichtlich mehrere Termine bei der Justiz gehabt, haben Sie diese Eingaben selbst geschrieben, hat Ihnen dabei immer XXXX geholfen? BF1: Diese 1. Eingabe haben ich und XXXX geschrieben, alle weiteren hat XXXX geschrieben. VR: Jetzt haben Sie im Zuge dieses Strafverfahrens gegen die Räuber, wenn auch nicht im direkten Zusammenhang, diverse Polizeibeamte in schriftlichen Eingaben eines unkorrekten Verhaltens bezichtigt. Sie haben nach einiger Zeit ein Schreiben der Staatsanwaltschaft bekommen, dass es sinngemäß keinen Grund für eine Strafverfolgung gibt. Hatten Sie wegen dieser Eingaben bis zur Ausreise jemals Probleme mit diesen Polizeibeamten? BF1: Wahrscheinlich hängt es mit dieser Eingabe zusammen, dass man mir die Rippe einmal gebrochen hat. Das zweite Mal stürzte ich nach einem Tritt gegen den Körper. Ich brach mir die Hand. Alle meine Eingaben bei der Staatsanwaltschaft wurden ablehnend beantwortet. ..." (S. 14 bis 17)

Aus diesen Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung kann der erkennende Richter nicht erkennen, dass es im Zuge des Strafverfahrens wegen des Raubüberfalls zu Unregelmäßigkeiten gekommen ist. BF1 und XXXX sind befragt worden und liegt es in der Natur der Sache, dass in einem Strafverfahren das Opfer bzw. Angehörige des Opfers im Ermittlungsverfahren nicht über sämtliche Schritte informiert werden. BF1 bzw. XXXX haben in der Folge Vollmacht an XXXX erteilt. XXXX hat die Vertretung im Verfahren übernommen und war auch bis zum Verfahrensende entsprechend am Verfahren beteiligt.

Auch soweit BF1 im Zuge dieses Strafverfahrens gegen die Räuber, wenn auch nicht im direkten Zusammenhang, diverse Polizeibeamte in schriftlichen Eingaben eines unkorrekten Verhaltens bezichtigt hat, hat sie nach einiger Zeit ein Schreiben der Staatsanwaltschaft bekommen, dass es sinngemäß keinen Grund für eine Strafverfolgung gibt und ist es in diesem Zusammenhang zu keiner weiteren staatlichen Verfolgung gekommen.

BF1 konnte insbesondere nicht nachvollziehbar darlegen, dass die von ihr geschilderten Übergriffe im Jahr 2006 und 2007durch die staatlichen Behörden erfolgt sind.

Zum Vorfall auf dem Markt 2007 meinte sie, dass ihr ein Unbekannter mit einer Hose in Tarnfarben einen Stoß versetzt habe. Sie sei gestürzt. Es sei ohne Grund gewesen. Er habe gesagt, wenn sie sich an die Polizei wende, würden sie ihre Tochter ausfindig machen und sie vergewaltigen. (S. 18 Verhandlung)

Ein Zusammenhang mit der von ihr getätigten Anzeige gegen die Polizeibeamten kann in diesen Ausführungen nicht erkannt werden.

Zum davor erfolgten Vorfall schilderte sie: "VR: Beim anderen Vorfall, als Sie zu Hause im Stiegenhaus verletzt worden sind, das bringen Sie auch in Zusammenhang mit der Anzeige gegen die Polizeibeamten? BF1: Ja, denn dieser Mann hat gesagt, wir werden

XXXX wieder herausholen. VR: Das ist doch etwas ganz anderes, wenn Freunde dieser XXXX, die im März 2006 verurteilt wird, wenige Wochen zuvor versuchen, Sie zu zwingen, die Anzeige zurückzunehmen. Das hat doch gar nichts mit Polizeibeamten zu tun, die angeblich von Ihrer Tochter XXXX wollen, dass diese einen Nachbarn als Wahabiten verleumdet. BF1: Das hat mit der Polizei zu tun. Ich weiß nicht, ob es Verwandte von XXXX waren, die mich im Stiegenhaus geschlagen haben. Ich habe eine Anzeige geschrieben, ich wollte ein Phantombild anfertigen lassen. Das war eine Person, die mich im Stiegenhaus geschlagen hat. ..." (S. 18 Verhandlung)

Lassen bereits diese Ausführungen erkennen, dass dieser Vorfall mit den Tätern des Überfalls auf ihre Tochter XXXX in Zusammenhang steht, erscheint auch das infolge einer Anzeigenerstattung in Gang gesetzte Verfahren dagegen zu sprechen, dass der Übergriff auf sie von den staatlichen Behörden ausgeht.

Aus den vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass kurz nach dem Überfall der zuständige Beamte bei der Behörde BF1 zu einem Mediziner geschickt hat, damit dieser die Schwere der Verletzung für die Strafverfolgung beurteilt. Kurz darauf hat BF1 einen Bescheid auf Anerkennung eines Geschädigtenstatus im Strafverfahren XXXX erhalten, woraus mehrere Rechte für BF1 ableitbar waren. Wenn die Behörden sowieso nicht ermitteln hätten wollen, hätten sie wohl nicht die geschilderten Schritte gesetzt.

Auch ihr weiteres Vorbringen in der Verhandlung deutet nicht auf eine Untätigkeit der staatlichen Behörden hin.

So führte sie in diesem Zusammenhang aus: "BF1: Sie haben das zuerst so bestätigt, aber nicht weiter daran gearbeitet. Sie haben den Mann nicht gesucht. VR: Woher wissen Sie das, war der Täter maskiert?

BF1: Nein, er hatte eine Mütze über die Augen gezogen. Ich konnte ihn soweit erkennen, dass ich das Ersuchen hatte, ein Phantombild zu zeichnen. VR: Woher wissen Sie, dass in der Folge der Täter nicht mehr gefunden wurde? BF1: Ich weiß, wie die Behörden bei uns arbeiten. Ich musste 2-3 Tage lang ständig zu diesem Untersuchungsbeamten gehen, bis ich endlich den Status des Geschädigten bekommen habe. BFV: Waren Sie auch in dieser Sache von XXXX vertreten? BF1: In dieser Sache nicht. Sie haben nur die Eingabe geschrieben, als ich den Rippenbruch hatte, sie haben mich aber nicht vertreten. Vertreten wurde ich ab dieser Eingabe. Vielleicht habe ich mich jetzt geirrt. Ich vergesse das, weil ich viermal in der Nervenklinik war, damit ich das alles vergessen kann. Am XXXX wurde ich geschlagen. Am 11. Februar schrieb ich diese Eingabe, Vollmacht habe ich keine gegeben. ..." (S. 18 und 19 Verhandlung)

Der bloße Umstand, dass kein Phantombild angefertigt wurde, rechtfertigt nicht den Schluss, dass die staatlichen Behörden kein ordnungsgemäßes Verfahren durchgeführt haben. In diesem Zusammenhang muss auch darauf verwiesen werden, dass BF1 vermeinte, dass der Täter eine Mütze über die Augen gezogen habe, weshalb nicht auszuschließen ist, dass die ermittelnden Beamten aus praktischen Gründen von der Erstellung eines Phantombildes abgesehen haben.

Soweit BF1 - wie zuvor bereits BF3 - einen weiteren Vorfall erwähnt, wonach sie zu Beginn der Ermittlungen von unbekannte Männern wiederholt zur Zahlung von 50.000 Rubel aufgefordert worden sei, damit kein Untersuchungsbeamter betraut werde, entbehrt dieser Vorfall bereits jeglicher Logik und sollen besagte unbekannte Männer nicht mehr

gekommen sein, nachdem sie gesagt habe, dass sie Anzeige an die Staatsanwaltschaft geschrieben habe.

BF1 konnte im Übrigen weder genau sagen, wann der Vorfall stattgefunden habe, noch wofür das Geld bezahlt werden hätte sollen. Sie habe über diesen Vorfall auch nicht mit XXXX Kontakt aufgenommen. Das Geld hätten die Männer in die eigene Tasche gesteckt, die Verhafteten wären freigelassen worden und das Verfahren wäre eingestellt worden. (S. 19 Verhandlung)

Was den weiteren Vorfall betreffend XXXX während des anhängigen Strafverfahrens betrifft, führte BF1 wie folgt aus: "BF1: XXXX war Kämpfer und unser Nachbar. Er wollte nach meinen Töchtern suchen. Als man XXXX sagte, sie soll in die Wohnung gehen, haben sie XXXX und seine Frau schon abgesiedelt. XXXX ist unser Nachbar. Er ist bei den Rebellen. Die Tochter XXXX hätte ihn ausfindig machen sollen. Sie hätten XXXX in seine Wohnung geschickt und sie dann alle gemeinsam getötet. Ich habe XXXX rechtzeitig nach XXXX geschickt.

VR: In dem Moment verstecken Sie Ihre Töchter, wo das Polizei oder das Militär die Frage aufwirft, ob XXXX nicht helfen kann, den Rebellen XXXX zu suchen? BF1: Sie wurde zum Anlocken verwendet. VR:

Sie haben bei XXXX diese Einvernahme durch die Polizei geschildert, dass Ihre Tochter dort aufgefordert wurde, XXXX als Rebellen zu nennen? BF1: Ja, die Sache ist dann gefährlich geworden. XXXX war ein Rebell. Er wurde amnestiert. Danach kamen ständig Leute zu ihm. Er ging nachher wieder zu den Rebellen und kämpfte weiter. Er wurde mit dem Bruder verschleppt. Die Mutter zahlte für ihn Lösegeld. Er fuhr dann nach Polen. Er erhielt dann von einem Informanten einen Anruf, dass die Mutter schwer krank sei. Er kehrte zurück. Er hätte verhaftet werden sollen, weil er bei den Kämpfern war. Wir haben diese Informationen von verschiedenen Nachbarn. Damals, als wir in der XXXX wohnten, war das. ..." (S. 20 Verhandlung)

BF1 hat die Aufforderung an XXXX in einem Schreiben an XXXX erwähnt. Zwei Monate später hat ihre Tochter eine Eingabe geschrieben, dass sie sich als Privatbeteiligte dem Strafverfahren anschließen möchte und sie außerdem Schadenersatz von den beiden Räubern haben möchte. In diesem Schreiben erwähnt XXXX eine Adresse in XXXX. Was bereits zuvor betreffend BF3 ausgeführt wurde, bestätigt sich auch im Fall von XXXX, dass diese nicht wie behauptet in einem Versteck gelebt haben kann, andernfalls wohl keine konkrete Adresse angeführt worden wäre.

BF1 musste auf Vorhalt eingestehen, dass ihre Tochter die Eingabe zu einem Zeitpunkt unterschrieben habe, wo sie eigentlich bereits versteckt gelebt haben soll. Auch die Erklärung von BF1, wonach die Adresse nur angeführt worden sei, damit die Eingabe sonst nicht bei Gericht behandelt werden würde (S. 20 Verhandlung), muss als Schutzbehauptung gewertet werden.

Es mutet im Hinblick auf das sonstige Verhalten der BF1 schließlich auch wenig nachvollziehbar an, dass BF1 gerade betreffend die Schadenersatzforderungen keine Unterlagen vorgelegt hat und nicht einmal bei XXXX nachgefragt haben will, was aus den Schadenersatzforderungen geworden ist (S. 21, Verhandlung).

Zusammengefasst muss auch betreffend BF1 festgehalten werden, dass diese keine staatliche Verfolgung darlegen konnte. Es ist anscheinend zu Übergriffen durch die Täter bzw. die Familienangehörigen des Raubüberfalls gekommen, doch hat die BF1 sich in diesem Zusammenhang an die staatlichen Behörden wenden können, wobei es den staatlichen Behörden nicht angelastet werden kann, wenn diese Straftaten durch unbekannte Täter nicht aufklären kann. Den Vorfall im Jahr 2007 hat BF1 überhaupt nicht zur Anzeige gebracht. Infolge dieses Vorfalls wurde sie jedoch offensichtlich im Krankenhaus versorgt und wurde sie auch dort nicht weiter belangt.

Nach dem Vorfall im Jahr 2007 will sie sich im Übrigen noch ein weiteres Jahr im Herkunftsstaat aufgehalten haben, hat sich einen Auslandsreisepass ausstellen lassen und die Ausreise organisiert.

Es konnten demnach auch betreffend die BF1 keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat erkannt werden.

Probleme waren lediglich im Zusammenhang mit den Tätern des Raubüberfalles fassbar. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Angehörigen der Täter in irgendeiner untergeordneten Form für staatliche Behörden tätig gewesen sind, war deren Einfluss offensichtlich nicht derart groß, um die Verurteilung der Täter zu verhindern und insbesondere auch nicht so groß, um etwas gegen BF1 und ihre Familie auszurichten.

Schließlich war auch unter Berücksichtigung des Vorbringens von BF2 eine Verfolgung nicht ableitbar. Dieser stellte am Ende der Verhandlung klar, dass er nicht von der Polizei gesucht worden sei. Vielmehr hätten die "Banditen", die seine Tochter verprügelt hätten, herausfinden wollen, wo sich seine Familie befinde. (S. 27 Verhandlung)

Der Vollständigkeit halber wird aber auch sein weiteres Vorbringen einer Beurteilung unterzogen, zumal auch aus diesem Vorbringen ersichtlich ist, dass BF2 keine Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft darlegen konnte.

BF2 suchte aufgrund der Probleme der Familie seit den frühen 2000er Jahre offensichtlich Zuflucht im Alkohol, was sowohl von BF2 in seinem Verfahren als auch von BF3 und BF1 in der Verhandlung (S. 4 und 25 Verhandlung) bestätigt wurde. Seit dem Tod des älteren Bruders/Sohnes lebe dieser getrennt von der Familie. Zumal sich die Ausführungen der Beschwerdeführer in diesem Punkt derart unterschiedlich gestalten, ist nicht abschließend zu klären, in welchem Zeitraum BF2 die übrigen Familienmitglieder gesehen hat.

Zu den bislang beschriebenen Vorfällen in den Jahren 2005 bis 2007 konnte BF2 keine Schilderungen tätigen, zumal er in dieser Zeit mit seiner Familie wenig Kontakt gehabt haben will.

In der Erstbefragung meinte er beispielsweise, dass er, als BF1 zusammengeschlagen worden und ihr Arm gebrochen worden sei, BF2 sie ins Krankenhaus gebracht habe. Später hielt er dieses Vorbringen nicht aufrecht und auch BF1 bestätigte Derartiges nicht.

Die von ihm geschilderten Ereignisse waren zum einen nicht nachvollziehbar und zum anderen auch nicht geeignet, eine intensive Verfolgung darzulegen.

BF2 schilderte von mehreren Beschwerdeschreiben an die staatlichen Behörden - auch in Moskau -, in denen er je nach Einvernahme unterschiedlich um Aufklärung der Tötung seines Sohnes bzw. Beschwerde wegen seiner Festnahmen und Misshandlungen erhob.

Abgesehen davon, dass BF2 zu Beginn seines Verfahrens noch vermeinte zahlreiche Schreiben an die Behörden verfasst zu haben, reduzierte er die Anzahl in der Einvernahme am 12.10.2009 auf drei Schreiben. Im Verlauf dieser Einvernahme meinte er dann, dass er die Beschwerdeschreiben und auch die Antworten darauf im Bundesgebiet bei seiner Einreise gehabt habe. Er habe alles in einer Tasche gehabt und sei diese im Lager in Österreich verlorengegangen. Als er aus dem Krankenhaus zurückgekehrt sei, sei die Tasche verschwunden gewesen.

Nicht nachvollziehbar an diesem Vorbringen ist, dass BF2 in der Erstbefragung zwar Dokumente vorgelegt hat, jedoch nicht die wichtigen Dokumente, die sein Vorbringen beweisen würden. Auch der Umstand, dass er in der folgenden Einvernahme die Dokumente bzw. deren Verlust wiederum nicht erwähnte, rückt das Vorbringen in ein unglaubwürdiges Licht.

Unplausibel ist auch, dass BF1 und BF3 überhaupt nichts darüber gewusst haben sollen, dass BF2 über die Jahre Beschwerden an die Behörden verfasst haben soll.

In der Beschwerdeverhandlung will sich BF2 letztlich überhaupt nicht mehr daran erinnern können, dass er während seines Aufenthaltes in XXXX befürchtet habe, festgenommen zu werden, da er von dort Beschwerden gegen Polizisten verfasst habe. Er meinte, er könne es nicht so genau sagen. Vielleicht habe er sich geirrt. Er habe viel Alkohol getrunken. (S. 25 Verhandlung)

BF2 bestätigte auf Nachfrage, im Jahr 2008 verschleppt und nach dem Aufenthalt seiner Familie befragt worden zu sein. Er meinte, nicht sagen zu können, bei wem es sich dabei gehandelt habe. Es seien Leute in Tarnuniformen gewesen. Dieses Vorbringen hat der BF2 vor dem Gutachter getätigt, in seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt jedoch keine Verschleppung im Jahr 2008 erwähnt.

BF2 will sich in den Jahren vor der Ausreise in XXXX bei seiner Schwester aufgehalten haben, bei der es offensichtlich zu keinen Verfolgungshandlungen gekommen ist. Hier muss insbesondere festgehalten werden, dass es sich dabei um kein sonderlich raffiniertes Versteck handelt, zumal der Aufenthalt bei engsten Angehörigen am leichtesten zu überprüfen ist.

Wäre der BF2 tatsächlich intensiver Verfolgung ausgesetzt gewesen, ist auch nicht nachvollziehbar, wieso er sich von XXXX zurück nach Tschetschenien begeben hat, um sich einen Reisepass bei den Passbehörden ausstellen zu lassen und die Ausreise mit BF1 und BF3 zu organisieren.

Auch seine weitwendigen Schilderungen, durch welchen Eingang er ins Passamt gelangt sein will (S. 27 Verhandlung), entbehren jeglicher Logik und war zur Ausstellung des Passes auf die Ausführungen in diesem Zusammenhang bei BF1 und BF3 zu verweisen.

Hinzu kommt, dass BF2 einerseits Angst vor Verfolgung gehabt haben will, andererseits davon schildert, dass er eine Entschädigung durchsetzen habe wollen, weil er vor langer Zeit nach Kasachstan ausgesiedelt worden sei. In der Beschwerdeverhandlung bestätigte BF2 dieses vor dem Bundesasylamt noch ausführlich geschilderte Vorbringen nicht.

Auch BF2 konnte dem Vorbringen hinsichtlich einer staatlichen Verfolgung seiner Familie im Herkunftsstaat demnach keine Glaubwürdigkeit verleihen und war noch einmal festzuhalten, dass dieser letztlich meinte, nur Verfolgung von den Kriminellen, die den Raubüberfall auf ihre Tochter begangen haben, zu befürchten.

Soweit in der abschließenden Stellungnahme unter Verweis auf die von BF1 und XXXX verfassten Schreiben versucht wird, eine staatliche Verfolgung zu begründen, kann dem aus den dargelegten Gründen nicht gefolgt werden.

Die staatlichen Behörden haben vielmehr auf die Eingaben reagiert und musste eine intensive Verfolgung im Hinblick auf den jahrelangen Aufenthalt der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat verneint werden.

Die im Zuge der Beschwerdeverhandlung vorgehaltenen ausführlichen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien verweisen auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und legen dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche dar, weshalb kein Anlass besteht, an diesen zu zweifeln.

Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass in Tschetschenien keinesfalls eine Situation herrscht, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Trotz der weiterhin bestehenden, zum Teil schweren Menschenrechtsdefizite und der angespannten Lage in Zusammenhang mit der Widerstandsbewegung lässt sich auch derzeit nicht der Schluss ziehen, dass eine Zivilperson in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien ohne zusätzliche Risikofaktoren Gefahr liefe, Opfer von Menschenrechtsverletzungen seitens der staatlichen Behörden zu werden.

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes verkennt nicht, dass die Menschenrechtslage im Nordkaukasus und in Tschetschenien im Speziellen problematisch ist und dass weiterhin mannigfaltige Bedrohungsszenarien bestehen und (auch schwere) Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Diese Szenarien rechtfertigen in vielen Fällen die Gewährung von Asyl und dies entspricht der ständigen Praxis der entscheidenden Richter des Bundesverwaltungsgerichtes. Im Ergebnis ist die aktuelle Situation in Tschetschenien daher dergestalt, dass weder von vorneherein Asylgewährung generell zu erfolgen hat, noch dass eine solche nunmehr regelmäßig auszuschließen sein wird. Die allgemeine Lage in Tschetschenien erlaubt die Erlassung von negativen Entscheidungen zur Abschiebung in Fällen, in denen eine solche individuelle Verfolgung nicht besteht.

Anhaltspunkt für eine solche individuelle Verfolgungsgefahr ist laut den vorliegenden Länderinformationen insbesondere ein konkret dargelegter Zusammenhang mit dem Tschetschenienkonflikt, der sich in den letzten Jahren auch auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan ausgeweitet hat. Im Blickfeld der Behörden stehen insbesondere Rebellen und deren Angehörige bzw. Gegner des bestehenden politischen Systems, wobei hierbei wiederum auf eine gewisse Ausprägung der Involvierung abzustellen ist.

Im vorliegenden Verfahren konnten individuelle Fluchtgründe, wie unter der Beweiswürdigung aufgezeigt, nicht glaubhaft gemacht werden. Ein Interesse an den Beschwerdeführern im Zusammenhang mit der Widerstandsbewegung wurde nicht vorgetragen.

Es konnte auch nicht glaubhaft dargelegt werden, dass die Beschwerdeführer von den staatlichen Behörden verfolgt wurden.

Wären die Täter des Raubüberfalls bzw. deren Familien derart einflussreich wie von den Beschwerdeführern behauptet gewesen, wäre es offenbar nicht zur rechtskräftigen Verurteilung der Täter gekommen und hätten BF1 und XXXX wohl nicht die Möglichkeit gehabt, sich an die staatlichen Behörden zu wenden, sondern wäre vielmehr massiv gegen die Beschwerdeführer vorgegangen worden. Es muss auch ernsthaft bezweifelt werden, dass aufgrund des mittlerweile verstrichenen Zeitraumes von vielen Jahren nach wie vor ein Interesse seitens der Täter des Raubüberfalls und deren Familien an den Beschwerdeführern besteht.

Im Fall der Beschwerdeführer war demnach von einer Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der staatlichen Behörden auszugehen.

Die allgemeine Situation in Tschetschenien ist so, dass den unpolitischen Beschwerdeführern eine gefahrlose Rückkehr zumutbar sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, dass vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten.

Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern, auch wenn es vereinzelt zu Befragungen im Zuge der Rückkehr kommen kann. Aus den Länderinformationen ergibt sich insbesondere nicht, dass die Beschwerdeführer aufgrund des bloßen Umstandes, dass sie den Herkunftsstaat verlassen haben, bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung in asylrelevantem Ausmaß zu befürchten haben.

Es muss schließlich auch festgehalten werden, dass nach den Schilderungen der Beschwerdeführer BF2 und BF3 bei Verwandten außerhalb von Tschetschenien - in Ossetien und XXXX - aufhältig gewesen sind. Zumal die genannten Angehörigen dort registriert sind, wäre es den Beschwerdeführern auch möglich bei nach wie vor bestehender Angst vor den Tätern des Raubüberfalls auf XXXX bei diesen Verwandten unterzukommen, zumal im Hinblick auf die Registrierung dieser Angehörigen auch kein Problem bei der Registrierung der Beschwerdeführer erkennbar ist.

Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer betrifft, steht dieser einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht entgegen.

Eine schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigung der BF3 wurde in der Verhandlung und auch in der abschließenden Stellungnahme nicht releviert. Betreffend BF3 liegt lediglich ein alter Befund aus dem Jahr 2010 vor, wonach sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Aktuelle Befunde befinden sich nicht im Akt.

BF2 hat offensichtlich seit den frühen 2000er Jahren ein Alkoholproblem. Er wurde in der Verhandlung zu seinem Gesundheitszustand befragt, wo er erklärte, bei seiner Einreise Tuberkulose gehabt zu haben, was er jedoch nicht bemerkt habe. Aus den vorgelegten medizinischen Befunden geht hervor, dass er dahingehend erfolgreich behandelt worden ist.

Befragt, wie er selbst seinen Gesundheitszustand einschätzt, meinte er, dass sein Herz keine großen Belastungen aushalte (S. 27 Verhandlung).

Er schildert von Problemen mit der Lunge, die behoben worden seien. Er habe Probleme mit seinem Herz. (S. 24 Verhandlung)

Auch BF1 schilderte lediglich von Atemprobleme von BF2, der einen hohen Blutdruck habe (S. 22 Verhandlung).

Aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen haben sich keine Hinweise auf eine schwerwiegende und vor allem nicht auf eine lebensbedrohliche Erkrankung ergeben. In Bezug auf seine Atemprobleme wurde BF2 zuletzt angehalten das Rauchen zu reduzieren bzw. aufzugeben. Er verwendet lediglich ein handelsübliches Spray zur Behandlung seiner Herz- bzw. Atembeschwerden, die miteinander zusammenhängen.

BF1 legte im Verfahren zahlreiche medizinische Unterlagen vor allem im Zusammenhang mit psychischen Problemen vor. Vor allem im Zusammenhang mit ihren psychischen Problemen wurde ihr ein Behindertenpass (Grad der Behinderung 50 %) ausgestellt. Im Gutachten des Bundessozialamtes aus dem Jahr 2012 wird darauf verwiesen, dass bei der Entscheidung die Psyche von BF1 im Vordergrund gestanden ist. In der Verhandlung schilderte sie, dass sie bei einem Psychiater in Behandlung stehe, zu dem sie alle zwei Monate gehe (S. 22 Verhandlung).

Sie meinte auch, an Asthma und Osteoporose zu leiden. Sie höre schlecht und ihre Augen würden ständig schlechter werden. (S. 21 Verhandlung)

BF1 leidet abgesehen von ihren psychischen Problemen demnach an altersentsprechenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen wie Gastritis, Osteoporose, Schwerhörigkeit und Sehschwäche. Eine Behandlung ihrer psychischen Probleme erfolgt mit handelsüblichen Psychopharmaka.

Sowohl bei BF1 als auch bei BF2 wurden im Jahr 2009 psychiatrische Gutachten erstellt, die jeweils zum Schluss gekommen sind, dass keine lebensbedrohlichen psychischen Beeinträchtigungen vorliegen.

Die Beschwerdeführer haben demnach keine schwerwiegenden bzw. lebensbedrohlichen Erkrankungen angeführt und haben sich solche auch aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht ergeben.

Insbesondere wurde auch nicht dargelegt oder behauptet, dass die Beschwerdeführer einer exklusiv nur im Bundesgebiet erhältlichen medizinischen Behandlung bedürfen und hat sich Derartiges auch nicht aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen ergeben.

Die Beschwerdeführer nehmen diverse Medikamente ein, wobei es sich dabei um handelsübliche Psychopharmaka, Schmerzmittel sowie um sonstige handelsübliche Medikamente zur Behandlung ihrer altersentsprechenden Erkrankungen handelt.

Weder in der Beschwerdeverhandlung noch der abschließenden Stellungnahme wurde den in der Beschwerdeverhandlung vorgehaltenen Länderinformationen zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat entgegengetreten.

Aus den unwidersprochen gebliebenen vom Bundesverwaltungsgericht vorgehaltenen Länderinformationen zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat geht zweifelsfrei hervor, dass eine ausreichende und umfassende medizinische Versorgung psychischer Erkrankungen - insbesondere auch einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie sonstiger psychischer Erkrankungen - im Herkunftsstaat gewährleistet ist, was im Übrigen dem hg. Amtswissen entspricht. Auch physische Erkrankungen können im Herkunftsstaat adäquat behandelt werden.

BF1 schilderte vor dem Bundesasylamt, dass sie im Jahr 2000 eine große Operation im Unterleibsbereich gehabt hat. Es muss im Übrigen festgehalten werden, dass BF1 nach ihren Übergriffen jeweils medizinisch versorgt worden sein soll. Sie legte auch Unterlagen vor, wonach sie bereits im Herkunftsstaat als Invalide aufgrund ihres Allgemeinzustandes eingestuft worden ist.

Zur Begründung des Schadenersatzes im Zusammenhang mit dem Raubüberfall führt XXXX in dem von ihr verfassten Schreiben auch an, dass BF1 Diabetes bekommen habe und ständig hohen Blutdruck habe.

Aufgrund dieser Umstände muss davon ausgegangen werden, dass BF1 im Herkunftsstaat medizinisch versorgt worden ist, andernfalls XXXX wohl nicht die Diagnosen betreffend BF1 im Schreiben anführen hätte können.

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass BF1 einerseits als Invalide eingestuft wird, andererseits jedoch keine medizinische Unterstützung erhält.

Die Beteuerungen in der Verhandlung, keine medizinische Behandlung erhalten zu haben (S. 21 Verhandlung), zielt demnach ins Leere und war vielmehr als weiterer Versuch zu werten, ihre Situation für den Fall einer Rückkehr schlechter darzustellen, als dies der Wirklichkeit entspricht. BF1 hat im Übrigen bereits eine Pension bezogen und ist der Zugang zur medizinischen Versorgung als Pensionist und Invalide im Herkunftsstaat nach den Länderinformationen gesichert.

Aufgrund der festgestellten adäquaten Behandlungsmöglichkeiten psychischer und physischer Erkrankungen im Herkunftsstaat ist nicht davon auszugehen, dass es für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer kommen würde.

Es wurde bereits dargelegt, dass die tatsächlichen Aufenthalte der Beschwerdeführer in den letzten Jahren vor der Ausreise nicht nachvollziehbar dargelegt werden konnten. Aus den Ausführungen war jedoch abzuleiten, dass es den Beschwerdeführern unabhängig voneinander möglich gewesen sein soll, im Herkunftsstaat ihren lebensnotwendigen Unterhalt zu sichern und ihr Wohnbedürfnis zu befriedigen.

BF1 hat eine Pension bezogen (S. 21. Verhandlung) und BF2 hat von der Pension seiner Mutter und von Gelegenheitsarbeiten gelebt (S. 25 Verhandlungen).

Konnte auch im Detail nicht geklärt werden, wo sich die Beschwerdeführer in den Jahren vor der Ausreise aufgehalten haben, versteckt gelebt haben sie mangels glaubhafter Angaben in diesem Zusammenhang nicht, war an den Ausführungen zumindest erkennbar, dass sich die Beschwerdeführer zumindest teilweise bei Verwandten und Freunden aufgehalten haben und demnach eine Versorgung möglich war.

Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass dieses soziale Umfeld in Folge der langen Ortsabwesenheit im Fall einer Rückkehr nicht mehr zur Verfügung steht, war festzuhalten, dass BF1 und BF2 im Fall einer Rückkehr aufgrund ihrer langjährigen Berufstätigkeit Anspruch auf eine Pension haben, wobei BF1 eine solche aufgrund ihrer Invalidität bereits bezogen hat. Wie BF2 vor der Ausreise wäre es auch BF3 zweifelsfrei möglich, mit ihren Eltern von deren Pension zu leben.

In den Länderinformationen werden darüber hinaus zahlreiche Sozialleistungen für Bedürftige genannt, weshalb es den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr möglich sein wird, sich um derartige Unterstützung zu bemühen.

Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer steht eine Abschiebung Art. 3 EMRK nicht entgegen und waren andere Gründe, die gegen deren Rückkehr in den Herkunftsstaat sprechen, nicht feststellbar.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis

zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach dem nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter und ist der angefochtene Bescheid mittels Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

Zu I.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Eine Verfolgung, dh. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).

Kriminelle Machenschaften reichen als Begründung eines Asylantrages jedoch nicht aus (VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0111, 0112, 0113; VwGH vom 26.07.2000, 2000/20/0250).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).

Aus den Gesamtangaben der Beschwerdeführerin und ihrer Eltern ist nicht ableitbar, dass sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft im Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätten, auch nicht als Angehörige einer bestimmten sozialen Gruppe. Ihr Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung oder Probleme im Herkunftsstaat im asylrelevanten Ausmaß im Fall einer Rückkehr hat sich als nicht glaubwürdig herausgestellt.

Es wurde hinreichend dargelegt, dass die staatlichen Behörden im Zusammenhang mit den Tätern des Raubüberfalls auf die Schwester XXXX entsprechend reagiert haben und die Täter rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurden. Die staatlichen Behörden sind auch den weiteren Eingaben und Anzeigen insbesondere von XXXX und der Mutter nachgegangen. Ein entscheidender Einfluss der Täter oder Angehörigen des Raubüberfalls auf die staatlichen Behörden konnte nicht festgestellt werden ebenso wenig, dass die staatlichen Behörden im Fall der Beschwerdeführerin und ihrer Eltern nicht schutzwillig und schutzfähig gewesen sind.

Der Beschwerdeführerin und ihren Eltern ist es auch unbenommen - wie in der Beweiswürdigung dargelegt -, in andere Landesteile innerhalb der Russischen Föderation - konkret nach XXXX oder XXXX - zurückzukehren.

Der Beschwerdeführerin und ihren Eltern ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen.

Für die Beschwerdeführerin war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, fassbar.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.

§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG 2005 an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.

Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin, ihres Ehemannes und ihrer Tochter zu den Gründen, die für ihre Ausreise aus dem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).

Ausgehend von den allgemeinen Länderberichten des Bundesverwaltungsgerichtes zum Herkunftsstaat besteht kein Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige der Russischen Föderation respektive Tschetschenien einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die Beschwerdeführerin kann schlichtweg nicht erkannt werden.

In diesem Zusammenhang ist auf die entsprechenden Passagen in der Beweiswürdigung zu verweisen, wonach die Beschwerdeführerin und ihre Eltern für den Fall einer Rückkehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in keine ausweglose Situation geraten würden, da laut Länderinformation eine entsprechende soziale Absicherung im Herkunftsstaat besteht und die Eltern für den Fall einer Rückkehr eine Pension bzw. weitere soziale Leistungen zu beantragen haben und es der Beschwerdeführerin möglich ist, mit ihren Eltern von deren Pension zu leben.

Im Übrigen muss noch einmal festgehalten werden, dass vor allem die Eltern die Lebenssituation erkennbar prekärer darstellen, als dies den Tatsachen entspricht.

Im Falle einer Rückkehr ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Eltern in eine Notlage geraten würden.

Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Tschetschenien sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Weiters gilt es zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin und ihre Eltern im Herkunftsstaat aufgewachsen sind, dort den Großteil ihres Lebens verbracht haben, über entsprechende Sprachkenntnisse verfügen und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut sind.

Unter Verweis auf die mehrfach erwähnten Länderinformationen kann für die Russische Föderation und insbesondere Tschetschenien zum gegenwärtigen Zeitpunkt schlichtweg nicht festgestellt werden, dass dort eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen ließe.

Zum Gesundheitszustand wurde bereits dargelegt, dass die Beschwerdeführerin und ihre Eltern an keinen schwerwiegenden und lebensbedrohenden Erkrankungen leiden, wobei die Behandlung der bestehenden Erkrankungen in der Russischen Föderation und auch in Tschetschenien möglich ist. Insbesondere benötigen sie keine exklusiv im Bundesgebiet erhältliche Behandlung.

Den Länderinformationen zur adäquaten medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat wurde auch nicht entgegengetreten.

Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ergangene Rechtsprechung des EGMR - in diesen Fällen ging es jeweils um die Frage der Abschiebung in den Herkunftsstaat - wörtlich wie folgt dar:

"1. Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem EGMR (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art 3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).

... 2. Der EGMR hatte sich mehrmals mit der Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK befasst:

2. 1 Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK zu werten sei:

'In view of these exceptional circumstances and bearing in mind the critical stage now reached in the applicant's fatal illness, the implementation of the decision to remove him to St Kitts would amount to inhuman treatment by the respondent State in violation of

Article 3 ... Although it cannot be said that the conditions which

would confront him in the receiving country are themselves a breach of the standards of Article 3 (art. 3), his removal would expose him to a real risk of dying under most distressing circumstances and would thus amount to inhuman treatment'.

Der EGMR sah somit die unmenschliche Behandlung in diesem Fall nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen.

2. 2 Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle:

'... the applicant faces the risk of relapse even if he stays in the United Kingdom as his illness is long term and requires constant management. Removal will arguably increase the risk, as will the differences in available personal support and accessibility of treatment... Nonetheless, medical treatment is available to the applicant in Algeria. The fact that the applicant's circumstances in Algeria would be less favourable than those enjoyed by him in the United Kingdom is not decisive from the point of view of Article 3 of the Convention... The Court accepts the seriousness of the applicant's medical condition. Having regard, however, to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that there is a sufficiently real risk that the applicant's removal in these circumstances would be contrary to the standards of Article 3. The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, Aids, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts.'

2. 3 Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort:

'It is true that the treatment might be difficult to come by in the countryside where the applicant would prefer to live upon return, but the Court notes that the applicant is in principle at liberty to settle at a place where medical treatment is available.'

2. 4 Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Der EGMR merkte dazu an:

'In conclusion, the Court accepts the seriousness of the applicants mental health status, in particular that of the two children. However, having regard to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that the applicant's expulsion to Bosnia and Herzegovina was contrary to the standards of Article 3 of the Convention. In the Court's view, the present case does not disclose the exceptional circumstances established by its case-law (see, among other, D. v. the United Kingdom, cited above, §54).'

2. 5 Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom:

'The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above, §49), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, AIDS, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts.'

2. 6 Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen:

'Here the Court would highlight that, according to established

case-law aliens who are subject to deportation cannot in principle

claim any entitlement to remain in the territory of a Contracting

State in order to continue to benefit from medical, social or other

forms of assistance provided by the deporting State. However, in

exceptional circumstances the implementation of a decision to remove

an alien may, owing to compelling humanitarian considerations,

result in a violation of Article 3 ... In this respect, the Court

observes that there is care and treatment available in the

applicant's home country, although not of the same standard as in

Sweden and not as readily available ... The Court is aware that the

care and treatment, if specialized, most probably would come at considerable cost for the individual. However, the fact that the fourth applicant's circumstances in Bosnia and Herzegovina would be less favourable than those enjoyed by him in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3.'

2. 7 Im Fall Ayegh (EGMR 7.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden:

'In any event, the fact that the applicant's circumstances in Iran would be less favourable than those enjoyed by her in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3 (see, Bensaid v. United Kingdom, no. 44599/98, §38, ECHR 2001-I; Salkic and others v. Sweden, (dec.), no. 7702/04, 29 June 2004)... the Court reiterates that the fact that a person, whose deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not require the Contracting State to refrain from enforcing the deportation, provided that concrete measures are taken to prevent the threat from being realised.'

2. 8 Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Hiezu führt der EGMR aus:

'... aliens who are subject to deportation cannot in principle claim any entitlement to remain in the territory of a Contracting State in order to continue to benefit from medical, social or other

forms of assistance provided by the deporting State. However, in exceptional circumstances the implementation of a decision to remove an alien may, owing to compelling humanitarian considerations,

result in a violation of Article 3 ... it observes that he has never

been committed to close psychiatric care or undergone specific treatment... not been in regular contact with a psychiatrist... In any event, the fact that the second applicant's circumstances in Russia will be less favourable than those enjoyed by him while in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of

Article 3 ... Furthermore, concerning the risk that the second

applicant would try to commit suicide if the deportation order were enforced, the Court reiterates that the fact that a person, whose deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not require the Contracting State to refrain from enforcing the deportation, provided that concrete measures are taken to prevent the threat from being realised... In the present case, the Court observes that the second applicant has tried to commit suicide twice

... and that a doctor ... considered that there was a clear risk of

suicide... The Court further takes note of the respondent Government-s submission that a deportation would be carried out in such a way as to minimise the suffering of the second applicant, having regard to his medical condition.'

Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)."

Der Verfassungsgerichtshof erkannte mit Verweis auf die ständige Judikatur des EGMR in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, daher zusammenfassend "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben" (VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9).

Derartige Umstände sind aber im konkreten Fall nicht gegeben. Der Umstand letztlich, dass die - im gegenständlichen Fall vorhandenen - medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls nicht den gleichen Standard haben mögen wie in Österreich und allfälliger Weise Kosten verursachen, ist im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht ausschlaggebend.

Die belangte Behörde gelangte daher zu dem Schluss, dass der gegenständliche Fall nicht mit dem mehrfach dargestellten Fall D. v. the United Kingdom - in welchem die unmenschliche Behandlung nicht bloß darin zu sehen war, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit befand, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert gewesen wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen ohne jegliche Aussicht auf medizinische oder familiäre Begleitung - vergleichbar ist und somit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann und ihre Tochter im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würden, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen.

Im konkreten Fall ist unzweifelhaft die Behandlungsmöglichkeit gegeben, wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt.

Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin steht eine Abschiebung Art. 3 EMRK demnach nicht entgegen und waren andere Gründe, die gegen ihre Rückkehr sprechen, nicht feststellbar.

Der Beschwerdeführerin und ihren Eltern ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass sie im Falle ihrer Abschiebung in die Russische Föderation respektive nach Tschetschenien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würden. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung der Beschwerdeführerin nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit. c StatusRL.

Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

Zu II.:

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.

Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:

"§ 75. (...)

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

(...)

(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."

§ 9 BVA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entfernter verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Die Beschwerdeführerin hat im Bundesgebiet eine Familie mit einem österreichischen Staatsbürger gegründet. Sie hat diesen im Jahr 2011 geheiratet. Dieser Ehe entspringt eine gemeinsame Tochter, die im Jahr 2012 geboren worden ist und die ebenso die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Entsprechende Dokumente zum Nachweis ihrer familiären Verhältnisse in Österreich wurden vorgelegt.

Mit ihrem Ehemann und ihrer minderjährigen Tochter führt die Beschwerdeführerin unbestreitbar ein Familienleben iSd. Art. 8 EMRK. Sie lebt mit diesen im gemeinsamen Haushalt. Die Verfügung einer Rückkehrentscheidung betreffend die Beschwerdeführerin hätte zur Folge, dass diese mit Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung ohne ihren Ehemann und insbesondere ohne ihre minderjährige Tochter, mit welchen sie unzweifelhaft ein Familienleben iSd. Art. 8 EMRK führt, das Land verlassen und diese zurücklassen müsste. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine derartige Trennung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt wäre.

Besondere Bedeutung war im vorliegenden Fall der unverschuldet langen Verfahrensdauer von mittlerweile mehr als sechs Jahren zuzumessen.

Zwar mindert die Tatsache, dass der Aufenthalt nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist, das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit vollzogenen Integration resultieren. Mit Zunahme der Aufenthaltsdauer tritt aber auch der Aspekt des aufenthaltsrechtlichen Status zunehmend in den Hintergrund, sodass in diesem Zeitraum entstandene persönliche oder gar familiäre Bindungen sich auf die Interessenabwägung mitunter entscheidend zugunsten einer Abstandnahme von der Ausweisung auswirken können.

Betreffend die zeitliche Komponente ist vor allem der Umstand zu würdigen, dass primäre Ursache für den langjährigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin die von ihr nicht zu vertretende lange Verfahrensdauer ist.

Der VfGH hält im Erkenntnis vom 07.10.2010, B 950-954/10-8, wie folgt fest:

"Wenn die belangte Behörde bei festgestellter Integration der Familie (langjährige Aufenthaltsdauer, mehrjähriger Schulbesuch der minderjährigen Kinder) das Gewicht dieser Integration auf Grund des festgestellten stetigen unsicheren Aufenthaltes der Beschwerdeführer während der Dauer ihrer Asylverfahren derart gemindert erachtet, dass sie eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisungen ausschließt, übersieht sie, dass es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzung zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführern die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - sieben Jahre verstreichen."

Ist der verfahrensgegenständliche Fall auch anders gelagert, ist die im zitierten Erkenntnis des VfGH enthaltene Wertung, dass eine unverschuldet lange Verfahrensdauer im Rahmen der Interessenabwägung iSd. Art. 8 EMRK zu berücksichtigen ist - was auch ausdrücklich in § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG normiert ist -, auch für die Beschwerdeführerin positiv für ihren Verbleib im Bundesgebiet zu berücksichtigen.

Der angefochtene Bescheid wurde im Jänner 2010 erlassen. Das Rechtsmittelverfahren der Beschwerdeführerin ist seit Februar 2010 - also seit mehr als viereinhalb Jahren - anhängig. Im vorliegenden Verfahren liegen keine vertretbaren Umstände vor, die zur dargelegten späten Entscheidung geführt haben - insbesondere hat die Beschwerdeführerin keine Schritte gesetzt, die eine derart lange Verzögerung des Verfahrens rechtfertigen, im Gegenteil hat sie wiederholt darum ersucht, ihr Asylverfahren zu einem baldigen Abschluss zu bringen. Insgesamt ist das Asylverfahren zum ersten Antrag der Beschwerdeführerin nunmehr seit über sechs Jahren anhängig. Auch wenn die lange Verfahrensdauer teilweise in Strukturmaßnahmen sowie im hohen Aktenanfall im Asylbereich und dem Erreichen der Kapazitätsgrenzen der damit befassten Behörden und Gerichte resultiert, liegen im konkreten Verfahren keine vertretbaren Umstände vor, die eine Verfahrensdauer von mehr als sechs Jahren für einen Antrag rechtfertigen. Unter dieser Prämisse erscheint es dem erkennenden Einzelrichter im vorliegenden Beschwerdefall unbillig, dem Aufenthalt der Beschwerdeführerin nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung besonderes Gewicht bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zuzumessen.

Die Beschwerdeführerin hält sich demgemäß seit nunmehr sechs Jahren im Bundesgebiet auf und hat hier eine Familie gegründet und demnach ein schützenswertes Familien- und Privatleben dargelegt. Nach der soeben zitierten Judikatur tritt der Umstand ihres stetig unsicheren Aufenthaltes in den Hintergrund.

Laut Ausführungen der Beschwerdeführerin ist ihr Ehemann berufstägig und lebt ihre Familie vom Einkommen ihres Ehemannes. Dass dies den Tatsachen entspricht, zeigt ein aktueller GVS-Auszug, worin bestätigt wird, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Eheschließung keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht. Die Beschwerdeführerin selbst geht aufgrund des Alters ihres minderjährigen Kindes momentan keiner Beschäftigung nach. Sie verfolgt jedoch das realistische Ziel, im Bereich der Kinderbetreuung zu arbeiten. Sie hat sich in diesem Zusammenhang auch bereits an die zuständigen Stellen gewandt, um die Anerkennung ihres in der Russischen Föderation absolvierten Studiums (Philologin und Lehrerin für russische Sprache und Literatur) zu erwirken.

Die Beschwerdeführerin ist im Übrigen unbescholten und hat im Vergleich zum Bundesgebiet, wo sie eine Familie gegründet hat, kaum Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, zumal sich auch ihre Geschwister und ihre Eltern schon seit Jahren nicht mehr dort aufhalten.

Bei Zusammenschau der dargelegten familiären Bindungen der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet sowie der dargelegten besonderen Umstände des vorliegenden Falles - mit der unverschuldet langen Dauer des Asylverfahrens - wäre die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung aus gegenwärtiger Sicht unverhältnismäßig iSd. Art. 8 Abs. 2 EMRK.

Da demnach zum Entscheidungszeitpunkt die Interessen der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung des Familien- und Privatlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegen, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat als unzulässig.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 iVm. § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung den entscheidenden Punkt darstellt, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung unter A) zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Asylgerichtshofes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall uneinheitlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.

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