W208 2013811-1•BVwG W208 2013811-1
W208 2013811-1Bundesverwaltungsgericht21.11.2014
Anschuldigungspunkt, Dienstpflichtverletzung, Einleitungsbeschluss,<br/>Gehorsamspflicht, Justizwachebeamter, Konkretisierung,<br/>Spezialitätsgrundsatz, Verdachtsgründe, Vertrauensschutz,<br/>Weisungsverstoß
W208 2013811-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von Bezirksinspektor XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Rechtsanwälte XXXX, gegen den Bescheid der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSITZ vom 09.09.2014, GZ. 1 Ds 17/14, über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Bescheid wird gem. § 28 Abs. 2 Z. 1 VwGVG i.V.m. § 123 BDG insofern abgeändert, als der Spruch zu lauten hat:
"Bezirksinspektor XXXX wird zur Last gelegt, er habe am 27.05.2014 die Befolgung der von seinem unmittelbaren Vorgesetzten Oberstleutnant XXXX erteilten mündlichen Weisung, Ing. XXXX, der an einem Ankauf von in der Justizanstalt hergestellten Insektenhotels interessiert war, diesbezüglich zu beraten, in Gegenwart des Ing. XXXX verweigert.
Er steht demnach im Verdacht, dadurch gegen seine Dienstpflichten
nach § 44 Abs. 1 BDG, wonach der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen hat, und
nach § 43 Abs. 2 BDG, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt,
verstoßen und damit schuldhaft Dienstpflichtverletzungen nach § 91 BDG begangen zu haben."
II. Im Übrigen wird die Beschwerde § 28 Abs. 2 Z. 1 VwGVG i.V.m. § 123 BDG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Justizwachebeamter in der Justizanstalt XXXX
(JA).
2. Mit Schreiben vom 28.05.2014 erstattete der Leiter der JA Disziplinaranzeige gegen den BF wegen des Verdachts der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten gemäß §§ 43 Abs. 1 und 2, 43a, und 44 Abs. 1 BDG am 27.05.2014 (Weigerung einer Weisung des Vorgesetzten nachzukommen).
3. Am 28.07.2014 wurde eine Niederschrift mit Revierinspektorin XXXX (P.) als Zeugin des Vorfalls vom 27.04.2014 der DK nachgereicht. Diese gab im Wesentlichen an, dass sie eine heftige Diskussion zwischen dem Vorgesetzten und dem BF im Torbereich der JA in Anwesenheit einer dritten Person mitbekommen habe, bei dem es um Überstunden ging. Nach einigen Minuten habe der BF seinen Vorgesetzten "stehen gelassen" und sei Richtung Umkleide oder Wachzimmer gegangen.
4. Am 05.08.2014 übermittelte die Vollzugsdirektion eine weitere Disziplinaranzeige gegen den BF - diesmal aufgrund des Verdachtes einer Dienstpflichtverletzung gem. § 43a BDG - aufgrund einer beleidigenden Schreibweise des BF in einer Stellungnahme an die Anstaltsleitung.
5. Mit Bescheid vom 09.09.2014 (zugestellt am 11.09.2014) leitete die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz (DK) ein Disziplinarverfahren gemäß § 123 Abs. 1 BDG gegen den BF ein. Der Spruch lautet wie folgt (Anonymisierung durch das BVwG):
"Dem [BF] wird zur Last gelegt, er habe am 27.05.2014 die Befolgung der von seinem unmittelbaren Vorgesetzten Oberstleutnant XXXX (W.) erteilten mündlichen Weisung, Ing. XXXX (A.), der an einem Ankauf von in der Justizanstalt hergestellten Insektenhotels interessiert war, diesbezüglich zu beraten, in Gegenwart des Ing. A. verweigert.
Er stehe demnach im Verdacht, hiedurch
gegen seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 BDG, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen, und
gegen seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt,
verstoßen und damit schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung nach § 91 BDG begangen zu haben."
In der Begründung wird näher ausgeführt, dass der BF am 27.05.2014 der Weisung des Leiters des Wirtschaftsbereichs der JA, Oberstleutnant W., mit einem Dritten, nämlich Herrn Ingenieur A., den Verkauf von drei Insektenhotels abzuwickeln, um 14:35 Uhr nicht Folge geleistet habe, obwohl der Tagdienst laut Dienstplan erst um 15:00 Uhr beendet gewesen wäre; er habe sich in Gegenwart von Ingenieur A. wie auch einiger junger Bediensteter beharrlich geweigert dieser Weisung nachzukommen und habe den Leiter des Wirtschaftsbereichs einfach stehen gelassen.
Der BF habe in seiner an die Vollzugsdirektion erstatteten Stellungnahme vom 30.06.2014 gestanden, die Weisung nicht befolgt zu haben, allerdings geltend gemacht, dass er dies nicht grundlos getan habe, sondern dass im Oberstleutnant W. an diesem Tag bereits um 13:45 Uhr eine mündliche Weisung erteilt habe, deren fristgerechte Befolgung ihm nicht möglich gewesen wäre, wenn er die weitere zeitlich spätere Weisung von 14:35 Uhr befolgt hätte.
Am 30.06.2014 habe der BF überdies eine umfangreiche Stellungnahme zu Disziplinaranzeige an den Anstaltsleiter Oberst Ing. XXXX (G.) verfasst, in der er im Rahmen des ersten von 14 Punkten zum Thema, er sei seit zehn Jahren Mobbing bzw. Bossing ausgesetzt, ausführte, dass sich im April oder Mai 2005 der Sohn von Oberst G. mit seiner Waffe (gemeint die Dienstwaffe des Vaters) zuhause erschossen habe. Der Anstaltsleiter habe dies zum Anlass genommen mit Schreiben vom 31.07.2014 bei der Vollzugsdirektion die Versetzung des BF gemäß § 38 Abs. 2 BDG wegen eines unüberbrückbare Spannungsverhältnisses und endgültigen Vertrauensverlustes zu beantragen. Der BF störe durch sein Verhalten bereits seit Jahren nachhaltig den Betriebsfrieden. Die nunmehr von ihm erhobenen Mobbing- bzw. Bossingvorwürfe gegen seinen Fachvorgesetzten und den Dienststellenleiter, die den gängigen Regeln der Denklogik nicht zugänglich seien, würden jeglicher Grundlage entbehren. Der Hinweis auf den Selbstmord des Sohnes des Anstaltsleiters sei eine extreme Grenzüberschreitung, weil er nur so gedeutet werden könne, dass der BF dem Anstaltsleiter persönlich in diesem Zusammenhang unterschwellig etwas unterstellen wolle. Die Vollzugsdirektion habe dieses Schreiben mit dem Ersuchen übermittelt die inkriminierten Äußerungen des BF als Dienstpflichtverletzung gemäß § 43a BDG zu würdigen [Anmerkung des BVwG: Dieser Punkt (Spruchpunkt 2) wird im Folgenden nicht weiter ausgeführt da er vom Einleitungsbeschluss und von der Beschwerde nicht mehr erfasst ist.]
Rechtlich führte die DK zum hier beschwerdegegenständlichen Spruchpunkt 1, nach Zitierung der §§ 43 Abs. 1 und Abs. 2 BDG, aus, dass der Beamte verpflichtet sei seine Vorgesetzten zu unterstützen; daraus resultiere insbesondere die Verpflichtung zur Befolgung von Weisungen. Die Weisung stelle in der Regel ein Mittel des Vorgesetzten dar, einen ihm untergeordneten Beamten entweder überhaupt zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben oder - im Rahmen der Erfüllung dieser Aufgaben - zu einer bestimmten Amtshandlung oder einem Unterlassen anzuhalten. § 44 Abs. 2 BDG normiere (nur) zwei Ausnahmen vom Grundsatz der Weisungsgebundenheit: Wenn die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt werde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Da eine Gehorsamspflicht in diesen Fällen nicht bestehe, handle es sich dabei um "absolut nichtige" Weisungen; jenseits dieser Grenze - also auch im Fall anderer Rechtswidrigkeiten von Weisungen - seien diese hingegen zu befolgen. Demgemäß habe der BF, durch seine von ihm selbst zugestandene Weigerung die ihm mündlich erteilte Weisung zu befolgen, gegen seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 BDG verstoßen, zumal er das Vorliegen eines der Tatbestände des § 44 Abs. 2 BDG zu Recht gar nicht behauptet habe.
Dieses in Gegenwart eines Dritten gesetzte Verhalten könne überdies einen Verstoß gegen § 43 Abs. 2 BDG darstellen, sofern das Disziplinarverfahren ergeben sollte, dass der BF die Befolgung der Weisung ohne hinreichende sachliche Begründung abgelehnt habe, weil die grundlose Ablehnung in Anwesenheit eines Außenstehenden durchaus geeignet wäre, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben zu beeinträchtigen. In Bezug auf den Vorfall vom 27.05.2014 lägen keine der Voraussetzungen des § 118 Abs. 1 Z. 1 - 4 BDG für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vor.
6. Mit Schriftsatz vom 08.10.2014 (eingelangt bei der DK am 10.10.2014 und vorab per E-Mail an die Adresse: team.v@bmj.gv.at) erhob der rechtsfreundlich vertretene BF Beschwerde gegen den Spruchpunkt 1 des angeführten Einleitungsbeschlusses wegen Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes.
Begründend wurde sinngemäß ausgeführt, dass der BF sowohl der Vollzugsdirektion als auch der JA gegenüber, hinsichtlich sämtlicher von ihm tatsächlich nicht Folge geleisteten Anordnungen eine ausreichende, nachvollziehbare und inhaltlich berechtigte Begründung vorgebracht habe. Dem BF seien von seinem Vorgesetzten Oberstleutnant W. zwei Weisungen erteilt worden, die er nicht zeitgleich erfüllen habe können. Einerseits habe dieser am 27.05.2014 die Weisung erteilt Insassen für ihn zu suchen, die er bei der Vollzugskonferenz benötige. Andererseits habe er - trotz mangelnder zeitlicher Kapazität - am selben Tag vom BF verlangt, dass dieser den Verkauf von Insektenhotels mit Ing. A. abwickle und zu diesem Zweck in den zum Lager umfunktionierten Garagen Nachschau halte, damit Ingenieur A. eine Auswahl an Insektenhotels treffen könne. Dies, obwohl es einer Zivilperson aus Sicherheitsgründen grundsätzlich verwehrt wäre, mit in die Werkstätte zu gehen, um etwas auszusuchen. Die Weisung mit einem Dritten den Verkauf von drei Insektenhotels abzuwickeln, sei aus diesen Gründen unzumutbar gewesen, so dass die Verweigerung des gegenständlichen Dienstauftrages keine schuldhafte Dienstpflichtverletzung darstelle.
Darüber hinaus seien für den Verkauf von Insektenhotels, die dafür vorgesehenen Torbeamten zuständig. Zumindest sei dies bisher immer üblich gewesen und hätte dies auch zu einer Vermeidung von Mehrdienstleistungen im Sinne der Haushaltsmaximen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit geführt (Art. 51a Abs. 1 und 126b Abs. 5 B-VG). Der BF habe dem Vorgesetzten mitgeteilt, dass aufgrund der zuerst erteilten Weisung vermutlich Überstunden anfallen würden.
Gemäß § 44 Abs. 3 BDG habe ein Beamter Bedenken gegen eine Weisung eines Vorgesetzten, die er aus einem anderen als in § 44 Abs. 1 BDG genannten Grund für rechtswidrig halte, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handle, vor deren Befolgung dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte habe in weiterer Folge eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, andernfalls gelte sie als zurückgezogen. Dies habe zur Folge, dass bis zur schriftlichen Bestätigung der erteilten Weisung durch den Vorgesetzten keine Pflicht des Beamten zur Befolgung bestehe (VwGH 26.06.1997, 95/09/0230). Das Remonstrationsrecht komme somit lediglich bei Bedenken wegen schlichter Rechtswidrigkeit zum Tragen. Ob die geäußerten Bedenken rechtlich zutreffen oder nicht sei für den Eintritt der Rechtsfolge ohne Bedeutung (VwGH 21.02.1991, 90/09/0064).
Die vom BF aufgezeigte Alternative, nämlich das junge Kollegen, welche gerne Überstunden leisten würden, für den abzuwickelnden Verkauf zur Verfügung stünden, so dass er selbst die vorab erteilte Weisung erfüllen könne, wurde von diesem barsch und unsachlich - wie bereits in der Stellungnahme dargelegt - verworfen.
Überdies werde darauf hingewiesen, dass der BF am 27.05.2014 mit Ing. A. ein Gespräch geführt und diesem erklärt habe, dass die Hotels mangels dafür benötigter Massivholzanteile, die nicht mehr zur Verfügung stehen würden, nicht mehr angefertigt werden könnten. Diese Massivholzanteile hätten der BF und sein Stellvertreter in der Privatzeit im Wald gesammelt. Aufgrund der großen Nachfrage und des immensen Bedarfes, sei es den Beamten jedoch nicht mehr möglich weitere derartige Teile beizuschaffen.
Da es dem BF de facto nicht möglich gewesen sei, beide Weisungen zu erfüllen könne nicht von einem Verstoß gegen § 43 Abs. 1 BDG gesprochen werden. Überhaupt sei es Zivilpersonen aus Sicherheitsgründen grundsätzlich verwehrt, in den vom BF geleiteten Betrieben Nachschau zu halten, so dass eine Verweigerung der Durchführung einer derartigen Anordnung niemals zu einem Verstoß gegen § 43 BDG führe.
Es folgen Ausführungen zur Auslegung des § 91 BDG, die zum Ergebnis führen, dass aufgrund der schikanösen Vorgehensweise des Dienstvorgesetzten und der Unmöglichkeit der Erfüllung beider Weisungen, jedenfalls keine disziplinäre Verantwortlichkeit im Sinne des § 91 BDG vorliege.
Die Vorgehensweise des Vorgesetzten habe auch § 43a BDG widersprochen. Es sei unverständlich, dass die Dienstbehörde keine Schritte gegenüber dem Vorgesetzten Oberstleutnant W. und Oberst G. zur Bereinigung dieser Angelegenheit eingeleitet habe und den BF als Opfer einer unberechtigten Anzeige verfolge. Der BF habe versucht sämtlichen ihm erteilten Weisungen nachzukommen bzw. im Rahmen einer konstruktiven Problemlösung eine zielführende Alternative anzubieten, was jedoch von seinem Fachvorgesetzten in schikanöser Ausübung dessen Weisungsrechts beharrlich verweigert wurde.
Da der BF auf den vorhersehbaren Verstoß gegen die im Verfassungsrang stehenden Haushaltsmaxime der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit hingewiesen habe und überdies einen zur Vermeidung dieser Rechtswidrigkeit zielführenden Alternativvorschlag angeboten habe, hätte Oberstleutnant W. seine Weisung bezüglich des abzuwickelnden Verkaufs der Insektenhotels im Sinne des § 44 Abs. 3 BDG schriftlich erteilen müssen. Da dies nicht erfolgt sei, gelte die Weisung als zurückgezogen und der angefochtene Bescheid, sei aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
Selbst für den - ausdrücklich bestrittenen Fall des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung -würde es sich um eine sogenannte Bagatellverfehlungen handeln. Aufgrund der dargelegten Gesamtumstände, sei kein anderes Verhalten zumutbar gewesen, habe die Nichtabwicklung des Verkaufs auch zu keinen wie immer gearteten negativen Folgen geführt und stelle lediglich ein formales Fehlverhalten im Organisationsbereich, aufgrund einer Vielfachbelastung dar. Es werde daher beantragt den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Disziplinarverfahren einzustellen.
7. Mit Schreiben vom 31.10.2014 (eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 04.11.2014) hat die DK - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der am 16.12.1968 geborene BF steht seit 05.09.1994 im Justizwachdienst, wurde am 01.10.2000 definitiv gestellt und versieht als Bezirksinspektor in der JA im Bereich der Werkstätten seinen Dienst. Er weist seit Jahren die Anstaltsleitung auf diverse Missstände im Vollzug, die angespannte Personalsituation und eine damit verbundene gewisse Überforderung hin.
Am 12.12.2008 wurde er, weil er vergessen hatte beim Verlassen der Anstalt seine Schlüssel und den Pfefferspray ordnungsgemäß im Schlüssel- und Waffenschrank zu verwahren und in der diesbezüglichen Stellungnahme, als Grund eine permanente Arbeitsüberforderung angeführt hatte, einer Diensttauglichkeitsuntersuchung von Anstaltsleiter G. zugeführt.
Da der Gutachter nach Ansicht von G. zu keinem eindeutigen Ergebnis kam, wurden die Sicherungsmaßnahmen, die dieser dem BF gegenüber getroffen hatte (keine Nachdienste, Abnahme der Waffen) wieder zurückgenommen.
Bereits Mitte 2011 kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung mit seinem Vorgesetzten, den Leiter des Wirtschaftsbereiches Oberstleutnant W., in der der BF diesem vorwarf ein Lügner zu sein. Der Anstaltsleiter regte wegen dieses Vorfalls und dem darüber hinaus bestehenden Verdacht, der BF hätte mehrfach Weisungen des W. nicht befolgt, eine Disziplinaranzeige und Strafanzeige (§ 111 StGB Üble Nachrede) gegen den BF an. Die Vollzugsdirektion in WIEN führte daraufhin ein Gespräch mit dem BF, belehrte und ermahnte diesen (insb. hinsichtlich des von ihm gegenüber seinem Vorgesetzten angebrachten Umgangstons) und hielt weder eine Strafanzeige noch eine Disziplinarstrafe für erforderlich, da größtenteils Missverständnisse und Kommunikationsprobleme vorgelegen seien.
Der BF war bis zum Jahr 2013 Mitglied des DA und legte seine Ämter aufgrund von Differenzen mit der Anstaltsleitung zurück.
Er fühlt sich generell von seinen Vorgesetzten seit Jahren "gebosst".
Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht geht zusammengefasst von folgendem Sachverhalt aus:
Der BF hat - und gestand das auch ein - am 27.05.2014 die Befolgung der von seinem unmittelbaren Vorgesetzten Oberstleutnant W. erteilten mündlichen Weisung, Ing. A., der an einem Ankauf von in der JA hergestellten Insektenhotels interessiert war, diesbezüglich zu beraten, in Gegenwart des Ing. A. verweigert.
Der BF führt an von seinem Remonstrationsrecht Gebrauch gemacht zu haben, weil die Weisung gesetzwidrig gewesen sei bzw. er zeitgleich eine weitere widersprechende Weisung gehabt habe und ihm die Einhaltung deshalb unzumutbar gewesen sei.
Die DK geht davon aus, dass dieser das Vorliegen eines der Tatbestände des § 44 Abs. 2 BDG (Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt oder die Befolgung würde gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen) nicht behauptet hätte.
Auf das Vorliegen einer Remonstration i.S.d. § 44 Abs. 3 BDG geht die DK nicht ein und bleibt der von der DK festgestellte Sachverhalt diesbezüglich vorläufig unklar. Es steht daher nicht fest, ob der BF tatsächlich auf die Gesetzwidrigkeit der Weisung i.S.d. § 44 Abs. 3 BDG hingewiesen hat und steht auch nicht fest, ob die Weisung in der Folge schriftlich erteilt wurde oder nicht.
Die DK geht offenbar auch davon aus, dass der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG und nicht nach § 44 Abs. 1 BDG vorliegt, was naheliegender wäre, folgt man der Begründung des Bescheides. Weiters sieht sie aufgrund der Anwesenheit des Ing. A. sowie der Weigerung und des "Stehenlassens" des Vorgesetzten, den Verdacht eine Dienstpflichtverletzung i.S.d. § 43 Abs. 2 BDG. Für letzteres gibt es auch eine Zeugenaussage, die diesen Eindruck bestätigt hat.
Folgt man den Ausführungen in der Beschwerde, hat der BF - der sich ausdrücklich auf das Remonstrationsrecht beruft - seinen Vorgesetzten darauf hingewiesen, dass
a) er bereits eine Weisung habe, die sich mit der inkriminierten Weisung zeitlich überschneiden würde und ihm die Erfüllung beider Weisungen nicht möglich sei;
b) Dritte (im vorliegenden Fall Ing. A.) aus Sicherheitsgründen und aufgrund der Vorschriftenlage, den Werkstätten und Garagenbereich nicht betreten dürften;
c) die Torbeamten für Verkäufe zuständig wären;
d) Mehrdienstleistungen anfallen würden, wenn er die Beratung durchführt und jüngere Kollegen da wären, die das gerne machen würden.
Zusammenfassend bleiben - trotz des vorerst noch unklaren Sachverhaltes, ob der BF remonstriert hat oder nicht - ausreichend Anhaltspunkte, dass der BF sich in Gegenwart von Dritten geweigert hat, eine Weisung seines Vorgesetzten zu befolgen und diesen einfach stehen gelassen hat.
Die Feststellungen zur Person und zum Sachverhalt ergeben sich aus den von der DK vorgelegten Verwaltungsakten (insbesondere auch aus dem Personalakt) und sind insofern unbestritten, als der BF den Weisungsverstoß eingestanden hat.
Inwieweit der Rechtfertigungsgrund des BF, eine Remonstration gegen die Weisung erhoben zu haben und diese sei in der Folge nicht in schriftlicher Form erteilt worden bzw. deren Befolgung sei unzumutbar oder unmöglich gewesen, geeignet ist den Verdacht auszuräumen, wird durch weitere Erhebungen (insbesondere Zeugenbefragungen) der DK im Rahmen des Disziplinarverfahrens zu klären sein. Diesbezüglich wird auch zu beurteilen sein, ob dem Vorgesetzten die schriftliche Erteilung der Weisung, aufgrund der konkreten Situation überhaupt möglich war (Zeugenaussagen, dass der BF vor dem außenstehenden Kaufinteressenten mit seinem Vorgesetzten lautstark diskutiert hat und diesen einfach "stehengelassen" hat). Es bestehen daher, über den Verdacht des Weisungsverstoßes hinaus, weitere Anhaltspunkte für Dienstpflichtverletzungen durch das Verhalten des BF.
Art. 131 BV-G regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs. 1 Z. 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28. (1) VwGVG normiert, dass sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gem. Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Einleitungsbeschlusses notwendige Sachverhalt bedurfte für die Beurteilung im Verdachtsbereich keiner weiteren Ergänzung und war den Akten sowie der Beschwerde zu entnehmen. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und wird vom BVwG vor diesem Hintergrund auch nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG).
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur
Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, idF BGBl: I Nr. 210/2013 (BDG) lauten:
§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.
(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein.
Die Höchstgerichte haben dazu ua. folgende einschlägige Aussagen getroffen:
Voraussetzung für den Verhandlungsbeschluss [Anmerkung des BVwG:
nunmehr auch für den Einleitungsbeschluss] ist die ausreichende Klärung des Sachverhaltes, auf Grund dessen im Verhandlungsbeschluss als unabdingbarer Inhalt die Anschuldigungspunkte zu formulieren sind, die die Grundlage für die mündliche Verhandlung darstellen. Eine weiter darüber hinausgehende Behandlung des Sachverhaltes im Rahmen der einzelnen Anschuldigungspunkte erübrigt sich im Stadium des Verhandlungsbeschlusses, weil damit der Beurteilung im folgenden Disziplinarverfahren vorgegriffen würde und es nicht Aufgabe des Verhandlungsbeschlusses, sondern des nachfolgenden Disziplinarverfahrens ist, die Rechtsfrage bzw. Schuldfrage zu klären (VwGH 18.03.1998, 96/09/0145 mit Hinweis E 29.6.1989, 88/09/0126).
Wie beim Einleitungsbeschluss oder bei der Entscheidung über die Suspendierung erfolgt die Entscheidung der Disziplinarkommission beim Verhandlungsbeschluss noch im Verdachtsbereich. Daraus folgt, dass in dieser Phase des Disziplinarverfahrens (Fassung des Verhandlungsbeschlusses und damit Weiterführung des Disziplinarverfahrens oder dessen Einstellung) nur offenkundige Einstellungsgründe zu beachten sind. (VwGH 16.11.1995, 93/09/0054).
Im Spruch des Verhandlungsbeschlusses sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Daraus folgt, dass im Anschuldigungspunkt der vom Beschuldigten gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen ist, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zur Subsumtion unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind. Aus dem Begriff "Anschuldigungspunkt" in § 124 Abs. 2 BDG folgt weiters, dass anzugeben ist, welche Dienstpflichten der beschuldigte Beschwerdeführer im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird. Angesichts dieser Bedeutung des Verhandlungsbeschlusses für den Gegenstand und die Entscheidungsgrundlagen des Disziplinarerkenntnisses ist die "BESTIMMTE" Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung erblickt wird, rechtserheblich: Der vorgeworfene Sachverhalt muss der Eigenart der Dienstpflichtverletzung entsprechend substantiiert dargestellt sein, also schlüssig alle Einzelumstände darstellen, die Voraussetzung für den Tatbestand der Dienstpflichtverletzung und für die Strafbemessung sind. Danach gehört zum notwendigen Inhalt eines Verhandlungsbeschlusses die spruchmäßige Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung gesehen wird. Er muss eine so hinreichende Substantiierung enthalten, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die - an den Inhalt und Umfang der Anschuldigung gebundene - Disziplinarkommission in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt. (VwGH 19.12.2002, 2002/09/0128, mit Hinweis auf E 16. Juli 1992, 92/09/0016, und B 1. Juli 1998, 97/09/0095, jeweils mit weiteren Nachweisen).
Voraussetzung für den Verhandlungsbeschluss ist die ausreichende Klärung des Sachverhaltes, auf Grund dessen im Verhandlungsbeschluss als unabdingbarer Inhalt die Anschuldigungspunkte zu formulieren sind, die die Grundlage für die mündliche Verhandlung darstellen. Eine weiter darüber hinausgehende Behandlung des Sachverhaltes im Rahmen der einzelnen Anschuldigungspunkte erübrigt sich im Stadium des Verhandlungsbeschlusses, weil damit der Beurteilung im folgenden Disziplinarverfahren vorgegriffen würde und es nicht Aufgabe des Verhandlungsbeschlusses, sondern des nachfolgenden Disziplinarverfahrens ist, die Rechtsfrage bzw. Schuldfrage zu klären (VwGH 18.03.1998, 96/09/0145 mit Hinweis E 29.6.1989, 88/09/0126).
Die Berufungskommission ist in der bekämpften Entscheidung von der keinesfalls als unvertretbar zu qualifizierenden Rechtsauffassung ausgegangen, dass die Funktion des Einleitungsbeschlusses (iSd § 123 BDG) in der Prüfung bestehe, ob ausreichende Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer bestehen, die die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen, während die Klärung der Rechts- und Schuldfrage dem nachfolgenden Disziplinarverfahren vorbehalten sei (VfSlg 16269/2001).
Die Disziplinarkommission ist nicht gezwungen, vor der Erlassung des Einleitungsbeschlusses über die Disziplinaranzeige hinausgehende Ermittlungen durchführen zu lassen. Weitere Ermittlungen werden in dieser Phase nur im Zweifelsfall notwendig sein. Ein solcher liegt vor, wenn die bisherigen Erhebungen der Dienstbehörde, die in der Disziplinaranzeige ihren Niederschlag gefunden haben, weder die Offenkundigkeit eines zur Einstellung führenden Tatbestandes (in der Regel nach § 118 Abs 1 Z 1 bis 3 BDG 1979) ergeben noch einen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ausreichenden Tatverdacht begründen; ob dies der Fall ist, hängt von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab (Hinweis E 18.10.1990, 90/09/0061; E 19.10.1990, 90/09/0044). Es ist daher der Disziplinarkommission nicht verwehrt, ihre Entscheidung in dieser Phase des Disziplinarverfahrens ausschließlich auf Grund der Disziplinaranzeige (ohne weitere Ermittlungen) zu treffen. Macht sie davon Gebrauch, bleibt freilich zu prüfen, ob sie - unter Berücksichtigung der Funktion und der Stellung des Einleitungsbeschlusses (bzw der Voraussetzungen für die Einstellung) im Disziplinarverfahren - damit ihrer Pflicht zu einer für die Erlassung ihres Bescheides ausreichenden Sachverhaltsermittlung nachgekommen ist. (VwGH 18.03.1998, 96/09/0054).
Auch im öffentlichen Dienst stehen wie in anderen Arbeitsbereichen keineswegs nur perfekt und fehlerfrei arbeitende "Mustermenschen" zur Verfügung. Mit einzelnen "schwachen Leistungen", einer gelegentlichen "Flüchtigkeit" oder Ähnlichem können normalerweise die Pflicht zur treuen, gewissenhaften und unparteiischen Besorgung der dienstlichen Aufgaben im Sinne des § 43 Abs 1 BDG 1979 nicht verletzt werden (so genannte Bagatellverfehlungen; Hinweis E 21. 02. 1991, 90/09/0171, und E 21. 02. 1991, 90/09/0181. VwGH 19.09.2001, 99/09/0202).
Grundsätzlich schuldet jeder Beamte nur eine im Ganzen durchschnittliche Leistung. Ein einmaliges Versagen ist allerdings dann gesondert zu werten, wenn es sich um eine vorsätzliche Widersetzlichkeit oder um eine bewusste Gleichgültigkeit gegenüber erteilten Weisungen handelt. Es kann aber im Einzelfalle auch Fahrlässigkeit (Hinweis E 13.12.1990, 89/09/0025) genügen, insbesondere dann, wenn wegen der voraussehbaren erheblichen Nachteile schon bei einem geringen Versagen eine erhöhte Sorgfalt geboten ist. Je näher die Möglichkeit von dienstlichen Auswirkungen einer Nachlässigkeit liegt oder je höher der mögliche Schaden abzusehen ist, desto geringere Grade der Fahrlässigkeit können dann schon vorwerfbar sein. Das gilt speziell für den Bereich der besonders gefahrenträchtigen Aufgaben, wie etwa beim Dienst der Exekutive mit der Waffe (VwGH 30.08.1991, 91/09/0084).
Der Aspekt der Vertrauenswahrung nach § 43 Abs. 2 BDG ist ein spezifisch dienstrechtlicher; die Verletzung der Vertrauenswahrung wird bei einer strafgerichtlichen Verurteilung nicht berücksichtigt, selbst dann nicht, wenn die Beamteneigenschaft bei der Bestrafung mit Ausschlag gebend war (VwGH 18.10.1996, 95/09/0314).
Der Begriff der Weisung ist weder in Art. 20 Abs. 1 B-VG noch in § 44 BDG 1979 definiert, sondern begrifflich vorausgesetzt. Unter einer Weisung ist eine von einem Verwaltungsorgan erlassene normative Anordnung an ein nachgeordnetes Organ zu verstehen. Gegenstand der Weisung kann nur das Verhalten eines nachgeordneten Organs - sohin ein Tun oder Unterlassen - sein (vgl. etwa Mayer, B-VG4 (2007), Anm. II.1. zu Art. 20 B-VG; Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, S. 230 f.). Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Eine (schriftliche) "Mitteilung", ist keine normative Anordnung eines Verhaltens, sondern eine Wissenserklärung über Umstände im Tatsächlichen (im Ressortbereich), mag die Erklärung nun haltbar sein oder nicht (VwGH 14.10.2013, 2013/12/0042).
Unter "Weisung" ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation. Aus der Ablehnungsregelung nach § 44 Abs. 2 BDG 1979, die inhaltlich Art. 20 Abs. 1 letzter Satz B-VG wiederholt, ist abzuleiten, dass in allen sonstigen Fällen eine Weisung - und daher auch eine (aus anderen als in § 44 Abs. 2 BDG 1979 genannten Gründen) gesetzwidrige Weisung - grundsätzlich zu befolgen ist. Für den in Parenthese genannten Fall der "sonstigen Rechtswidrigkeit" einer Weisung enthält allerdings § 44 Abs. 3 BDG 1979 folgende Einschränkungen: Zweifelt der Weisungsempfänger an der Rechtmäßigkeit (im obigen Sinn) der ihm erteilten Weisung, hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, seine rechtlichen Bedenken gegen die Weisung mitzuteilen. Dies hat zur Folge, dass bis zur schriftlichen Bestätigung der erteilten Weisung durch den Vorgesetzten keine Pflicht des Beamten zur Befolgung besteht (VwGH 30.3.1989, 86/09/0110, 15.09.2004, 2001/09/0023).
Mit der unberechtigten Ablehnung der Befolgung einer Weisung wird gegen eine grundsätzliche Bestimmung des Dienstrechtes verstoßen, was die Verhängung einer Disziplinarstrafe unbedingt erforderlich macht (VwGH 21.02.1991, 90/09/0180).
Der dienstliche Gehorsam ist eine der vornehmsten Pflichten des Beamten. Die Prüfung einer dienstlichen Anordnung, etwa auf ihre Zweckmäßigkeit, kommt dem nachgeordneten Organwalter nicht zu; er muss vielmehr jede ihm erteilte dienstliche Anordnung seines zuständigen Vorgesetzten ausführen, sofern diese nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt. Der nachgeordnete Organwalter handelt somit pflichtwidrig, wenn er einer dienstlichen Anordnung seines zuständigen Vorgesetzten, in welcher die Pflicht zum Handeln oder Unterlassen klar zum Ausdruck gebracht wurde, nicht nachkommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1980, Zl. 91/80, VwSlg. 10134 A/1980, VwGH 11.10.2006 2003/12/0177).
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
Im vorliegenden Fall wird dem BF im Einleitungsbeschluss vorgeworfen, er habe am 27.05.2014 - in Gegenwart eines außenstehenden Bürgers - verweigert, eine mündliche Weisung seines unmittelbaren Vorgesetzten Oberstleutnant W., zu befolgen.
Er stehe daher im Verdacht, gegen seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 BDG, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen, und gegen seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verstoßen und damit schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung nach § 91 BDG begangen zu haben.
Dazu ist vorerst zu sagen, dass die Verweigerung der Befolgung einer Weisung nicht unter den Tatbestand des § 43 Abs. 1 BDG zu subsumieren ist, sondern unter jenen des § 44 Abs. 1 BDG als speziellere Norm (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 121, mit Hinweisen auf diesbezügliche VwGH-Judikatur).
§ 44 Abs. 1 BDG umfasst die Pflicht den Vorgesetzten zu unterstützen und dessen Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist. Im vorliegenden Fall, hat der BF eingestanden die Weisung seines Fachvorgesetzten nicht befolgt zu haben, vermeint aber aufgrund seiner angeführten Gründe, keine Dienstpflichtverletzung begangen zu haben.
Unstrittig ist, dass keine strafgesetzwidrige Weisung vorlag, sowie dass Oberstleutnant W. als Fachvorgesetzter zuständig war, dem BF Weisungen zu erteilen. Somit scheidet die diesbezügliche Rechtfertigung einer Nichtbefolgung gem. § 44 Abs. 2 BDG von Vornherein aus.
Der BF vermeint jedoch, dass der Rechtfertigungsgrund des § 44 Abs. 3 BDG vorgelegen sei, weil er gegen die seiner Meinung nach sonst rechtwidrige Weisung remonstriert, diese im Anschluss nicht schriftlich erhalten habe und sie daher als zurückgezogen gelte.
Bei einer ersten näherer Betrachtung der vom BF ins Treffen geführten Gründe ist festzustellen, dass das Vorhandensein, einer zeitlich vorangehenden Weisung bzw. die Unmöglichkeit beide Weisungen ohne den Anfall von Mehrdienstleistungen zu erfüllen, keine Gesetzwidrigkeit der Weisung indiziert, ebenso wenig, dass jüngere Kollegen da wären, die das gerne machen würden oder die Torbeamten für Verkäufe zuständig wären. Hier handelt es sich um Zweckmäßigkeitserwägungen, welche den Weisungsunterworfenen nicht von der Befolgungspflicht entbinden können.
Ob eine gesetzliche Vorschrift existiert, dass Dritte (im vorliegenden Fall Ing. A.) aus Sicherheitsgründen den Werkstätten und Garagenbereich nicht betreten dürfen oder es sich dabei lediglich um eine interne Vorschrift (Weisung) gehandelt hat, über die sich der Vorgesetzte aus von ihm zu vertretenden Gründen hinweggesetzt hat, steht nach der Aktenlage nicht fest und wird im Verfahren noch zu klären sein. Diesbezüglich liegt vorerst nur eine unbewiesene Behauptung des BF vor.
Es kann daher mit Blick auf die vorgebrachten Rechtfertigungsgründe nicht von einem offensichtlichen Nichtvorliegen von Verdachtsgründen ausgegangen werden, weil im Gegensatz zur unbestrittenen Nichtbefolgung der Weisung, das Vorliegen eines Remonstrationsgrundes nicht feststeht und darüber hinaus auch nicht feststeht, ob der BF tatsächlich remonstriert hat bzw. dem Vorgesetzten die Erteilung der Weisung in schriftlicher Form möglich war. Der Verdacht der Verletzung der Gehorsamspflicht gem. § 44 Abs. 1 BDG besteht daher.
Die nach Zeugenaussagen offensichtlich hitzige Diskussion über die erteilte Weisung bzw. Überstunden und das abschließende "Stehenlassen" des Vorgesetzen, in Gegenwart eines außenstehenden Bürgers, ist zweifellos auch geeignet den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG zu begründen. Beim Bürger sowie bei den dieses Verhalten wahrnehmenden Kollegen, können durch dieses Verhalten des BF Zweifel an der sachlichen Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben entstehen, welche letztlich eine Schädigung des Vertrauens der Allgemeinheit bewirken, sodass auch dieser Verdacht substantiiert ist.
Dass möglicherweise auch der die Weisung erteilende Vorgesetzte Fehler begangen hat und eine gewisse Überforderung aufgrund einer Vielfachbelastung vorlag, ist erst bei der Beurteilung der Schuldfrage und der Strafbemessung ins Kalkül zu ziehen, welche aber dem Verfahren vor der DK vorbehalten ist und in der Phase des Einleitungsbeschlusses noch keine Rolle spielt. Die Klärung der Rechts- und Schuldfrage ist dem nachfolgenden Disziplinarverfahren vorbehalten.
Eine Bagatellverfehlung, wie der BF vermeint, liegt bei einer unberechtigten Ablehnung der Befolgung einer Weisung eines Vorgesetzten jedenfalls nicht vor, weil gegen eine grundsätzliche Bestimmung des Dienstrechtes verstoßen wird, was die Verhängung einer Disziplinarstrafe unbedingt erforderlich macht.
Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen, hat der BF nicht im ausreichenden Ausmaß dargelegt, dass der von ihm angeführte Einstellungsgrund, er habe keine Dienstpflichtverletzung begangen, "offensichtlich" vorliegt, was aber im Lichte der Rechtsprechung erforderlich wäre.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Spruch lediglich an den tatsächlichen Vorwurf der gegenüber § 43 Abs. 1 BDG spezielleren Dienstpflicht des § 44 Abs. 1 BDG anzupassen bzw. zu korrigieren.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die im Punkt II.3.2. angeführte Rechtsprechung wird verwiesen.
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