BVwG L512 1426053-1

L512 1426053-1Bundesverwaltungsgericht21.11.2014

Regest

Bescheinigungsmittel, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L512 1426053-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L512.1426053.1.00

Spruch

L512 1426053-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. der islamischen Republik Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2012, Zl. 11 13.370-BAW, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

behoben und die Angelegenheit gemäß gem. § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, (in weiterer Folge "Pakistan" genannt) brachte nach illegaler Einreise am 07.11.2011 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF am 07.11.2011 Folgendes vor:

Er sei in Pakistan geboren, sei verheiratet und Sunnite. Er habe 10 Jahre lang die Grundschule besucht. Er habe immer als Landwirt gearbeitet.

Zum Fluchtgrund führte der BF an, er habe den Koran auswendig gelernt. Er gehöre zu der Religionsgemeinschaft der Sunniten. Er habe im 4. Monat des Jahres 2010 einen Streit mit Schiiten in XXXX, in XXXX, gehabt. Diese hätten auf den BF geschossen und hätten ihn umbringen wollen. Aus diesem Grund habe der BF sein Heimatland verlassen.

Näher dazu befragt, gab der BF an, er habe lediglich mit einer Person einen Streit gehabt. Dieser sei in Begleitung seiner 2 Brüder und seiner 12 unbekannten Gewehrmänner gewesen. Diese Personen hätten auf einem Bazar gegen eine dort befindliche sunnitische Moschee eine Demonstration gegen diese Moschee geführt. Es sei dort zu einem Streit gekommen, da diese gegen den Propheten etwas gesagt hätten. Der BF korrigiert sich und gab an, dass dies eine anwesende Person gesagt hätte. Der BF sei ein "Maulvi" und deswegen hätte eine Personen den BF mit dem Umbringen bedroht. Anschließend hätten die Schiiten auf den BF geschossen. Der BF sei nicht getroffen worden, da er sich in der Moschee versteckt hielt. 5 Tage nach diesem Vorfall, sei der BF wieder in der Stadt XXXX gewesen, um dort für den Haushalt Gemüse zu kaufen. Der BF sei in der Nähe seines Motorrades gestanden, als er die eine Person, die ihn bedrohte, zusammen mit 4 seiner Gewehrmänner gesehen habe. Der BF sei zu diesem Zeitpunkt an einem Gemüsestand gewesen, als diese Personen auf ihn geschossen hätten. Der BF sei zu Fuß nach Hause geflüchtet. Am Abend desselben Tages wäre jene Person, die den BF bedroht hätte, zusammen mit seinen beiden Brüdern und 12 Gewehrmännern zum Haus des BF gekommen. Sie hätten das Haus beschossen und den BF beschimpft. Der Schwiegervater des BF habe diesem geholfen von dort nach XXXX zu flüchten [Aktenseite (AS) 33 ff.].

Vor einem Organwalter der belangten Behörde bestätigte der BF am 14.03.2012 seine bisherigen Angaben und führte zudem aus, es gehe ihm gut, er sei gesund, er bekomme Tabletten gegen Rheuma. Beweismittel könne er keine vorlegen. Er spreche kein Deutsch, besuche keine Kurse, habe keine Verwandten in Österreich und lebe bei Freunden/Bekannten. Derzeit stelle er Zeitungen zu. In Pakistan habe er in der Moschee Kinder unterrichtet, er habe in Pakistan eine Landwirtschaft. Er sei nie politisch tätig gewesen, es würde in Pakistan gegen seine Person einen Haftbefehl geben. Er würde in Pakistan per Haftbefehl gesucht werden, da er eine Rede gegen die Al Hafiz gehalten hätte. Dabei sei es zu einer Schießerei gekommen. Der BF sei fälschlicherweise beschuldigt worden, dass er geschossen hätte. Der BF habe Angst vor der Polizei in Pakistan, deshalb sei er ausgereist.

Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass die Leute von Al Hafiz in der Nähe der Moschee des BF durch Lautsprecher den BF und die anderen religiös beleidigt hätten. Daraufhin habe der BF über den Lautsprecher gegen die Leute von Al Hafiz gesprochen, er habe gesagt, dass diese keine Moslems seien. Als der BF aus der Moschee hinausgehen wollte, seien Schüsse gefallen. Der BF sei daraufhin zurück in die Moschee gelaufen. Später sei die Polizei gekommen, die anderen seien weggelaufen. Ca. 10 Tage habe sich der BF versteckt gehalten. Als der BF danach mit seinem Motorrad unterwegs gewesen sei, hätte eine Person auf dem Gemüsemarkt auf den BF geschossen. Der BF sei nicht getroffen worden.

Der BF werde deshalb von der Polizei gesucht, da er gesagt hätte, dass die anderen keine Moslems wären. Die Polizei würde bei derartigen Fällen nichts unternehmen (AS 109 ff.).

Am 16.03.2012 langte nach entsprechender Anforderung eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes bezüglich der Behandelbarkeit von Rheuma ein.

I.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).

I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF als unglaubwürdig. Der BF habe widersprüchliche Angaben getätigt. So habe der BF am 07.11.2011 angeführt, dass er im sechsten Monat des Jahres 2010 - genau am 13.06.2010 - der BF korrigierte sich folglich auf dem 30.06.2010 Pakistan verlassen habe. Er sei in weiterer Folge in den Iran, danach in die Türkei und anschließend nach Griechenland illegal gereist, wo er sich von Juli 2010 bis Anfang August 2011 aufgehalten hätte. Im 4. Monat des Jahres 2010 sei es zu einem Zwischenfall gekommen, weswegen der BF ausgereist sei. Am 14.03.2012 hingegen habe der BF erklärt, dass er erst im April 2011 Pakistan verlassen hätte, der behauptete Vorfall sei Ende März 2011 gewesen.

Am 07.11.2011 habe der BF den Vorfall in der Moschee mit im 4. Monat 2010 bzw. am 27.04.2010 und den folgenden Vorfall in Bezug auf das Schussattentat am Markt mit fünf Tage später angegeben. Am 14.03.2012 hingegen habe der BF erklärt, dass der Vorfall bei der Moschee Ende März 2011 stattgefunden hätte, das Schussattentat zehn Tage später.

Der BF habe jene Person mit dem er Streit hatte bzw. der den BF am Markt angeschossen habe namentlich unterschiedlich bezeichnet. Widersprüchlich seien auch die weiteren zeitlichen Angaben des BF gewesen. So habe der BF angegeben, dass die Auseinandersetzung in bzw. vor der Moschee am 27.04. gewesen sei, der Vorfall am Gemüsebazar fünf Tage später um dann auszuführen, dass dies am 08 oder 09. Juni gewesen sei. Trotz mehrmaliger Nachfrage habe der BF nicht angeführt, dass auf das Haus des BF geschossen wurde und der BF beschimpft wurde. Am 07.11.2011 habe der BF angeführt, dass er nur mit einer Privatperson Probleme gehabt hätte, Probleme mit staatlichen Behörden wurden ausgeschlossen, während der BF am 14.03.2012 vorbrachte, dass er Probleme mit staatlichen Behörden aufgrund eines Haftbefehls hätte.

Der BF habe dazu widersprüchlich angeführt, dass dieser Haftbefehl deshalb erlassen worden sei, da Schiiten behauptet hätten, dass der BF geschossen hätte und danach hab der BF behauptete, dass der Haftbefehl wegen Beleidigung der Schiiten erlassen worden sei (AS 186 ff.).

I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde Feststellungen.

I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben des BF dar.

I.3. Mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz wurde Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde erhoben.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid im gesamten Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften bei deren Einhaltung ein für dem BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, angefochten wird. Der BF wiederholte erneut seine Fluchtgründe und führte aus, dass die belangte Behörde die Pflicht gehabt hätte, mittels geeigneter Fragestellung den materiellen Sachverhalt zu ermitteln. Die genannten Vorhalte würden sich auf Spekulation stützen, der Bescheid würde eine unschlüssig Beweiswürdigung enthalten, das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft und in der Folge die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verfehlt.

Der BF legte in Kopie zahlreiche Beweismittel unter anderem einen Haftbefehl und eine Polizeianzeige vor. Der BF beantragte diese in sein Asylverfahren aufzunehmen und überprüfen zu lassen.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative würde für den BF aufgrund der mangelnden Sicherheit und Zumutbarkeit nicht vorliegen. Die getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise unrichtig. Diesbezüglich wurden Auszüge aus verschiedensten Quellen in Bezug auf die Missstände der pakistanischen Polizei vorgelegt. Der Grundsatz des Parteiengehörs sei verletzt worden, da dem BF die Länderfeststellungen nicht vorgehalten wurden bzw. der BF nicht darüber aufgeklärt wurde diesbezüglich eine Stellungnahme abgeben zu können. Die Polizei in Pakistan sei nicht in der Lage bzw. willens die BF zu schützen. Daher würde im Falle einer Rückkehr eine Verletzung des Art. 3 EMKR vorliegen. Der BF halte sich erst kurze Zeit in Österreich auf, sodass eine weitgehende Integration nicht möglich gewesen sei, dennoch habe der BF erste Schritte gesetzt.

Es wurden die Anträge gestellt,

I.4. Hinsichtlich des Verfahrensinhaltes sowie des Inhalts der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I getroffenen Ausführungen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien nicht beanstandeten Aktenlage fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des § 75 Abs. 19 AsylG in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Das oa. Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG)

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.

Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:

Der BF gab in seinem Asylverfahren zusammengefasst an, dass er aufgrund religiöser Gründe seine Heimat verlassen musste. Er würde in Pakistan per Haftbefehl gesucht werden, da er fälschlicherweise beschuldigt worden sei eine Straftat begangen zu haben. Der BF habe Angst vor der Polizei in Pakistan, deshalb sei er ausgereist.

Die belangte Behörde hat sich im gegenständlichen Fall mit dem Umstand, dass der BF - wenn auch vom BF zweifelsohne erst im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde angeführt - in Pakistan per Haftbefehl gesucht wird, nicht ausreichend auseinandergesetzt. So wurde der BF nicht dahingehend befragt, inwiefern er vom Bestehen eines Haftbefehls Kenntnis erlangte bzw. ob er diesbezüglich Unterlagen habe. Nunmehr hat der BF zahlreiche diesbezügliche Beweismitteln, vor allem einen Haftbefehl, vorgelegt. Auch wenn anhand der zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde im Hinblick auf den widersprüchlichen Sachvortrag des BF grundsätzlich von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF auszugehen war, hat sich die belangte Behörde mit dem Umstand, dass der BF behauptete in Pakistan gesucht zu werden nur mangelhaft auseinandergesetzt. Die vorgelegten Unterlagen im Zusammenschau mit den Angaben des BF erscheinen nämlich denkbar dazu geeignet zu sein, die vom Bundesasylamt gestützte Beweiswürdigung hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des BF zu erschüttern.

Die belangte Behörde hätte die Thematik der Fluchtgründe bzw. Rückkehrsituation in Bezug auf einen Haftbefehl näher zu hinterfragen gehabt bzw. ist darauf zu verweisen, dass eine Überprüfung der Aussagen des BF sowie der nunmehr im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen im Herkunftsstaat des BF zum jetzigen Stand des Verfahrens bspw. durch die österreichische Botschaft, Vertrauensanwälte oder Sachverständige unvermeidbar bzw. erforderlich ist, um die Authentizität bzw. Echtheit der Dokumente bzw. die Angaben des BF überprüfen zu können. Das Ergebnis solcher Ermittlungen wäre dann mit dem BF zu erörtern. Die vorgelegten Unterlagen seien zudem einer Übersetzung zugänglich zu machen.

Es liegen somit besonders gravierende Ermittlungslücken vor. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

Im gegenständlichen Fall ist das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde im Ergebnis derart mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten groben Mängeln behaftet.

Im gegenständlichen Fall wurde somit aufgrund der oa. Ausführungen der maßgebliche Sachverhalt mangelhaft ermittelt, indem die belangte Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterließ.

Letztlich wird die belangte Behörde jenen Sachverhalt, welcher unter den von ihr anzuwendenden Rechtsnormen zu subsumieren ist, zu ermitteln und dem BF zur Kenntnis zu bringen haben. Dann wird sie über die noch abzusprechenden Rechtsfragen entscheiden können.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar großteils zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Auch legt das ho. Gericht in seinen Ausführungen in Bezug auf die angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse bzw. der Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs 3 VwGVG die bereits beschriebenen Tatbestandsmerkmale im Lichte der ebenfalls zitierten aktuellen Rechtsprechung des VwGH aus.

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