W228 1432237-1•BVwG W228 1432237-1
W228 1432237-1Bundesverwaltungsgericht20.11.2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet, private<br/>Verfolgung, Religion, wohlbegründete Furcht
W228 1432237-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2013, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.11.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.08.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (in der Folge: AsylG).
Am gleichen Tag fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Der BF gab dabei an, dass er Afghanistan vor ca. acht Monaten verlassen habe und in den Iran gereist sei. Von dort sei er weiter über Griechenland, wo er ca. sieben Monate lang aufhältig gewesen sei, und weitere ihm unbekannte Länder kommend bis nach Österreich gereist. Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), antwortete der BF, dass er in Afghanistan für die deutsche Botschaft in Kabul gearbeitet habe. Die Taliban hätten gefordert, dass der BF diese Arbeit aufgebe und sich ihnen anschließe; ansonsten würden sie ihn töten. Befragt, was der BF im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu befürchten hätte, gab er an, dass er Angst hätte, von den Taliban umgebracht zu werden.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (im Folgenden: BAT), am 08.01.2013 führte der BF aus, dass er aus dem Dorf XXXX, Distrikt Surobi, Provinz Kabul stamme. Seine Eltern und seine Geschwister würden nach wie vor dort leben. Zum Grund für seine Ausreise aus Afghanistan befragt, brachte der BF vor, dass er in Kabul im Göthe-Institut gearbeitet habe. Er habe aus diesem Grund Probleme mit den Taliban bekommen und sei deshalb von seinem Dorf in die Stadt Kabul geflüchtet. Dort habe er ein Mädchen kennengelernt, dessen Brüder den Taliban angehört hätten. Das Mädchen sei ursprünglich aus der Provinz Khost gewesen, habe aber bei ihrer Tante in Kabul gelebt. Eines Tages habe die Freundin des BF nach Khost reisen wollen und habe der BF sie davor zuhause besucht. Der Mann der Tante des Mädchens habe den BF gesehen. Noch am selben Tag sei der BF von der Polizei festgenommen worden. Da er seine Ehre retten und das Mädchen schützen habe wollen, habe er bei der Polizei angegeben, dass er in das Haus, in dem das Mädchen gewohnt habe, einbrechen habe wollen. Der BF sei in der Folge drei Tage lang in Haft gewesen. Der Mann der Tante des Mädchens habe den BF im Gefängnis aufgesucht und gedroht, ihn umzubringen. Von Seiten der Polizisten sei der BF bedrängt worden, die Wahrheit zu sagen. Mit Schmiergeld habe sich der BF schließlich freikaufen können. Er habe sich dann noch zwei Tage in Kabul versteckt und habe dann seine Heimat verlassen, da er sowohl seitens der Regierung als auch seitens der Familie seiner Freundin in Lebensgefahr gewesen sei. Befragt, warum der BF die Geschichte mit seiner Freundin bei der Erstbefragung nicht erwähnt habe, führte er aus, dass er müde und verwirrt gewesen sei und er zudem aufgefordert worden sei, sich kurz zu halten. Außerdem sei er nikotinabhängig. Auf die Frage, ob der BF jemals persönlich von Angriffen seitens der Angehörigen seiner Freundin betroffen gewesen sei, führte er aus, dass die Brüder seiner Freundin herausgefunden hätten, wo der BF wohne. Sie hätten das Haus seiner Familie in Sarobi angegriffen. Bei diesem Angriff sei eine der Schwestern des BF ums Leben gekommen. Zu seinen erwähnten Problemen mit den Taliban befragt, führte der BF aus, dass es zu keinen persönlichen Konfrontationen gekommen sei, sondern die Taliban dem BF über seinen Vater ausrichten lassen hätten, dass der BF entweder mit seiner Arbeit aufhören oder für sie als Spion tätig werden solle. Wäre der BF daheim gewesen, hätten sie ihn wahrscheinlich mitgenommen. Näher zu dem Angriff auf sein Elternhaus, bei dem seine Schwester ums Leben gekommen sei, befragt, gab der BF an, dass die Brüder des Mädchens das Haus angegriffen, den Vater des BF niedergeschlagen, das Haus durchsucht und die Schwester des BF erschossen hätten. Befragt, was dem BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan passieren würde, gab er an, dass man ihn überall finden würde. Auf die Frage, ob in Afghanistan ein Haftbefehl gegen ihn bestehe, antwortete der BF, dass er das nicht wisse, da er ja kurz nachdem er aus dem Gefängnis gekommen sei, geflüchtet sei.
2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 14.01.2013, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF aufgrund seiner widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben nicht in der Lage gewesen sei, die behauptete Gefährdungslage glaubhaft zu machen. Zunächst habe der BF sein Vorbringen gesteigert, zumal er bei der Erstbefragung die angeblichen Probleme wegen seiner Freundschaft mit dem afghanischen Mädchen in keiner Weise erwähnt habe, sondern dort ausschließlich von den Problemen mit den Taliban gesprochen habe. Weiters würden sich im Vorbringen des BF massive zeitliche Unstimmigkeiten finden. So habe er ausgeführt, Afghanistan kurz nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses verlassen zu haben. Sein vorgelegtes Dienstzeugnis sei für den Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2010 datiert, er habe bei der Erstbefragung am 22.08.2012 jedoch angegeben, Afghanistan vor ca. acht Monaten verlassen zu haben. In einer Gesamtschau gehe die belangte Behörde davon aus, dass der BF mit seiner Ausreise vordergründig das Ziel verfolgt habe, seine persönliche und vor allem gesundheitliche Situation zu verbessern und ein Leben in Frieden zu leben.
3. Mit dem am 18.01.2013 beim Bundesasylamt eingebrachten und mit 17.01.2013 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides. Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt werde.
In der Beschwerde führte der BF aus, dass er seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus asylrelevanten Gründen und mangels Fähigkeit seines Heimatsstaates, ihn vor dieser Verfolgung zu schützen, verlassen habe.
Im handschriftlichen Teil der Beschwerde wiederholte der BF im Wesentlichen zusammengefasst sein bereits vor der belangten Behörde erstattetes Vorbringen, mit dem Unterschied, dass er nunmehr ausführte, von den Cousins des Mädchens gesehen worden zu sein, als er bei dem Mädchen zuhause gewesen sei.
4. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 28.01.2013 vom Bundesasylamt vorgelegt.
5. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 10.11.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF persönlich teilnahm. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) nahm an der Verhandlung nicht teil.
In der Verhandlung führte der BF im Wesentlichen aus:
[...]
VR: Nennen Sie jetzt bitte abschließend und möglichst umfassend alle Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe)?
BF: Ich hatte viele Probleme, ich habe bei dem Goetheinstitut gearbeitet. Ich stamme ursprünglich aus Laghman, aber gewohnt habe ich in Sarubi. Aufgrund meiner Tätigkeit bei diesem Institut wurde ich von den Taliban bedroht. Deshalb bin ich zurück nach Kabul gezogen. Wegen meiner Tätigkeit bei diesem Institut wurde auch mein Vater mehrmals bedroht. Als ich in Kabul war bekam ich ein anderes Problem. Ich habe dort ein Mädchen kennen gelernt. Wir hatten miteinander ca. ein Jahr lang eine Freundschaft und hatten auch telefonischen Kontakt. Eines Tages hat sie mich angerufen und hat mir gesagt, dass ich zu ihnen nachhause kommen solle weil dieses Mädchen am nächsten Tag nach Khost fahren würde. Als ich bei diesem Mädchen zuhause war, haben die Söhne ihrer Tante uns gesehen. Es ist zwischen uns zu einem Streit und Handgreiflichkeiten gekommen, schließlich habe ich das Haus verlassen. Ich weiß nicht, wer die Polizei verständigt hat. Als ich schon das Haus verlassen hatte wurde ich von der Polizei festgenommen. Die Polizisten haben mich ins Gefängnis mitgenommen, ich wurde dort befragt. Sie wollten wissen weshalb und warum ich in das Haus des Mädchens gegangen bin. Die Polzisten haben mich gefragt bzw. mir vorgeworfen, dass ich wegen dem Mädchen ins Haus gekommen bin. Weil ich das Mädchen schützen wollte habe ich es geleugnet und habe angegeben, dass ich dort stehlen gegangen bin. Die Polizisten haben mich drei Tage dort inhaftiert. Dann kamen die Söhne der Tante des Mädchens zu mir ins Gefängnis und teilten mir mit, dass sie es nicht möchten, dass ich von der Polizei inhaftiert werde. Sie wollten mich selbst umbringen. Die Brüder des Mädchens waren bei den Taliban in Khost und konnten selbst nicht nach Kabul kommen. Deshalb kamen die Cousins des Mädchens und haben mich mit dem Umbringen bedroht. Ich konnte nach drei Tagen durch Bestechung frei kommen. Dann verbrachte ich zwei Tage in Kabul und schließlich habe ich Kabul in Richtung Europa verlassen. Als ich bereits Afghanistan verlassen hatte, haben sie unsere Wohnadresse in Sarubi ausfindig gemacht. Sie haben unser Haus angegriffen und dabei haben sie meine Schwester getötet. Ich bin schließlich dann nach Österreich gekommen.
VR: Zuerst zum Problem mit den Taliban in Sarubi. Sie haben gesagt, dass aufgrund Ihrer Anstellung beim Institut die Taliban wollten, dass Sie aufhören. Wann war das ungefähr?
BF: Ich habe vom Anfang 2009 bis zum Ende des Jahres 2010 beim Goetheinstitut gearbeitet. Ich weiß nicht genau, wann die Taliban mir gedroht haben. Ich habe ca. ein Jahr dort gearbeitet gehabt als die Taliban mich bedroht haben.
VR: Haben sie Sie einmal oder mehrmals bedroht?
BF: Einige Male, sie sind auch zu uns nach Sarubi nachhause gekommen, auch während ich mich in Kabul aufgehalten habe. Sie haben meinen Vater nach mir gefragt und haben ihn aufgefordert ihnen mitzuteilen wo ich mich aufgehalten habe und ich solle aufhören zu arbeiten, ansonsten würden sie mich und ihn umbringen.
VR: Sie haben gesagt, sie haben Sie bedroht, haben Sie sie jemals persönlich bedroht?
BF: Nein. Hätten mich die Taliban persönlich getroffen hätten sie mich gleich umgebracht. Sie haben meinen Familienangehörigen mitgeteilt, dass sie mir ausrichten sollen, dass ich mit der Arbeit aufhören soll, sonst werden sie mich umbringen.
VR: Wann sind Sie nach Kabul gezogen?
BF: Ich war schon von Beginn an in Kabul weil ich dort auch gearbeitet habe. Ich bin einmal in der Woche oder alle zwei Wochen nach Sarubi gefahren. Das wäre auch finanziell für mich nicht günstig gewesen wenn ich jeden Tag hingefahren wäre. Als ich die Drohungen bekommen habe bin ich nicht mehr nachhause gefahren.
VR: Wieso sind die Taliban nicht nach Kabul gekommen?
BF: Die Taliban wussten nicht wo ich in Kabul wohne. Zu meiner Arbeitsstelle konnten sie auch nicht kommen weil es dort sehr gut bewacht war, nämlich dort um das Institut sind das Außenministerium, der Staatsicherheitsdienst und andere Ministerien gelegen.
VR: Sie haben gesagt, aufgrund des zweiten Problems mit dem Mädchen wurde Ihre Familie in Sarubi angegriffen, warum haben die Taliban Ihre Familie nicht schon aufgrund Ihrer Arbeit angegriffen?
BF: Die Taliban, die Brüder des Mädchens fühlten sich entehrt und deshalb wollten sie sich an mir rächen. Das war der Grund warum sie dann letztendlich das Haus angegriffen haben.
VR: Haben Sie dann die Arbeit aufgegeben wegen der Drohungen von den Taliban Ihrer Familie gegenüber oder wegen der Geschichte mit dem Mädchen?
BF: Wegen dem Mädchen. Ich konnte dort nicht mehr leben weil es dort sehr gefährlich war.
VR: Ist Sarubi das Dorf oder der Distrikt?
BF: Distrikt war Sarubi. XXXX hat das Dorf geheißen.
VR: Sie haben gesagt, dass die Cousins Sie im Haus des Mädchens angetroffen haben. In der Niederschrift des BAA vom 08.01.2013 steht, dass Sie der Mann der Tante des Mädchens gesehen hat.
BF: Das stimmt nicht. Ich habe damals auch angegeben, dass die Söhne ihrer Tante mich dort angetroffen haben.
VR: Wurde Ihnen die Niederschrift nicht rückübersetzt?
BF: Das wurde mir rückübersetzt. Ich habe damals schon angegeben, dass es die Cousins waren, nicht der Mann der Tante. Vielleicht ist ein Missverständnis passiert, ich habe immer von den Cousins gesprochen.
VR: Sie haben gesagt, dass die Polizei gerufen wurde und Sie nicht wissen wer die Polizei informiert hat. Sind diese schon direkt vor dem Haus des Mädchens gestanden?
BF: Wie gesagt, ich weiß nicht wer die Polizei gerufen hat. Als ich von dort weggegangen bin war ich durcheinander. Auf einmal waren die Polizisten dort und haben mich festgenommen.
VR: Wissen Sie noch, war das, wie Sie rausgekommen sind? Sind Sie noch einige Meter gegangen?
BF: Als ich aus dem Haus rausgekommen bin war die Polizei bereits da.
VR: Sie haben gesagt, die Polizei hat Sie auf das Revier mitgenommen, wissen Sie den Namen des Reviers oder wo dieses liegt?
BF: Das war der XXXX Sprengel XXXX.
VR: Dort wurden Sie für drei Tage festgehalten. Wie viele Befragungen wurden mit Ihnen durchgeführt?
BF: Als sie mich gleich mitgenommen haben, haben sie mich befragt. Dort fragte mich jeder der hineingekommen ist weshalb ich da bin.
VR: Jeder Polizist?
BF: Beim ersten Mal haben mich die Kriminalbeamten befragt. Sie waren Polizeiangestellte. Danach wollte jeder wissen, warum ich dort bin. Jeder der einfach hineingekommen ist hat mich gefragt.
VR: Ist das so ungewöhnlich, dass sie jeder fragte, warum Sie dort inhaftiert seien?
BF: Nein, es war nicht ungewöhnlich.
VR: Können Sie mir beschreiben, wie das ausgesehen hat?
BF: Das war eine Zelle mit Türe und Gitter. Beim ersten Mal wurde ich von den Kriminalbeamten ausführlich gefragt und danach kam jeder hinein und derjenige fragte mich, warum ich hier sitze.
VR: Hatten Sie ein WC in der Zelle?
BF: Das WC war draußen.
VR: Das heißt Sie mussten jedes Mal jemanden rufen, wenn Sie aufs WC mussten?
BF: Ja. Ein oder zwei Polizisten. Dort war ein altes Bett. Ich war dort und hatte Handschellen am Bett angelegt.
VR: Sie haben sich auch in der Zelle nicht frei bewegen können?
BF: Ja. Ich konnte mich nicht bewegen.
VR: Wo hatten Sie die Handschellen?
BF: Auf der rechten Hand. Neben mir war der Fuß des Bettes an den ich mit der rechten Hand gekettet war.
VR: Sie haben gesagt, die Polizei hat Sie befragt ob Sie nicht eine Beziehung mit dem Mädchen haben. Sie haben drauf gesagt nein sie seien ein Dieb. Warum ist die Polizei nicht mit Ihnen so vorgegangen wie mit jedem anderen Dieb?
BF: Nachdem sie mich befragt hatten und ich ihnen gesagt hatte, dass ich ein Dieb bin haben sie mich geschlagen. Ich habe dann zugegeben was ich gemacht hatte, deshalb haben sie mich nicht schlechter behandelt.
VR: Die Polizei hat gewusst warum Sie wirklich im Haus des Mädchens waren?
BF: Ob die Polizisten davon wussten, dass ich wegen dem Mädchen in ihr Haus gegangen bin, weiß ich nicht. Ich habe gesagt, dass ich zum Stehlen hingegangen bin. Hätte ich dort angegeben, dass ich wegen des Mädchens dort war hätten sie das Mädchen auch ins Gefängnis gebracht. Das wäre noch schlimmer gewesen. Ich wollte sie schützen.
VR: Nach den Schlägen haben Sie den Diebstahl zugegeben, nicht dass Sie aus Liebe bei dem Mädchen waren?
BF: Ja.
VR: Wenn man in Afghanistan jemand des Diebstahls überführt, ist das normal dass man dann auf dem Polizeirevier bleibt?
BF: Wenn jemandem Diebstahl vorgeworfen wird, wird man von der Polizei festgehalten und einem Richter vorgeführt. Er wird dann ein Urteil fällen.
VR: Der Termin mit dem Richter war nach drei Tagen noch nicht?
BF: Nein. Ich konnte mich durch Bestechung freikaufen?
VR: Wie viel haben Sie bezahlt?
BF: Ich weiß es nicht wie viel für meine Entlassung bezahlt wurde. Das hat mein Onkel mütterlicherseits bezahlt.
VR: Wo lebt dieser?
BF: Auch in Sarubi.
VR: Sie haben dann gesagt, Ihre Schwester wurde erschossen. Wann ist das passiert?
BF: Ich weiß es nicht wann das genau war. Es war erst nachdem ich Afghanistan verlassen habe. Einige Tage danach.
VR: Waren Sie da schon in Österreich?
BF: Nein, ich war damals in Griechenland.
VR: Sie haben gesagt, Sie haben Afghanistan ca. zwei Tage nach der Freilassung verlassen. Wann haben Sie Ihre Arbeit gekündigt?
BF: Mit meiner Festnahme bin ich nicht mehr arbeiten gegangen. Da war das für mich beendet.
VR: Wie hat das Goetheinstitut erfahren, dass Sie nicht mehr arbeiten kommen?
BF: Ich weiß es nicht. Das müssen sie wahrscheinlich durch die Behörden erfahren haben. Ich weiß es nicht.
VR: Das heißt, bis vor der Festnahme waren Sie beim Goetheinstitut arbeiten?
BF: Ja.
VR: Das Goetheinstitut hat dem BMI im Mail vom 10.01.2013 geschrieben, dass die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses auf seinen eigenen Wunsch aufgrund von Sicherheitsproblemen erfolgt ist. Woher will das Goetheinstitut das wissen, wenn Sie nie selbst gekündigt haben?
BF: Es kann sein, dass sie es durch die Behörden erfahren haben. Als ich befragt wurde, habe ich denen mitgeteilt, dass ich beim Goetheinstitut arbeite. Ich habe ihnen das persönlich nie mitgeteilt. Können wir eine kleine Pause machen?
Verhandlung wird um 12:40 Uhr bis 13:00 Uhr wegen einer Rauchpause für den BF unterbrochen.
VR: Welche Jahreszeit war bei Ihrer Ausreise aus Afghanistan in Afghanistan?
BF: Ich weiß nicht genau zu welcher Jahreszeit es war. Es war nicht kalt und nicht warm.
VR: Wie war es als Sie in Griechenland eingereist sind?
BF: Dort war es warm.
VR: Auch bei der Ausreise Richtung Österreich?
BF: Es war nicht sehr heiß aber es war warm.
VR: Wie war es in Österreich?
BF: Hier war es auch ok. Es war nicht kalt aber auch nicht besonders warm.
VR: Wie lange haben Sie ca. gebraucht um von Afghanistan nach Griechenland zu kommen?
BF: Genau weiß ich es nicht, ca. ein Monat.
VR: Wie lange waren Sie dann ca. in Griechenland?
BF: Das weiß ich auch nicht mehr genau, ca. sieben Monate glaube ich.
VR: Wie lange haben Sie von Griechenland nach Österreich gebraucht?
BF: Genau weiß ich es auch nicht mehr, ein paar Tage hat es gedauert.
VR: Wie viel haben Sie für die Ausreise aus Afghanistan bezahlt?
BF: Ich weiß es nicht selbst weil mein Onkel mütterlicherseits die Ausreise bezahlt hat. Ich schätze dass er ca. 7000 bis 8000 US-Dollar bezahlt hat.
VR: Was haben Sie für die Ausreise aus Griechenland bezahlt?
BF: Ca. 3000 US-Dollar. Das hat mein Onkel ebenfalls bezahlt.
VR: Wie haben Sie sich in Griechenland über Wasser halten können?
BF: Entweder habe ich vom Schlepper, mit dem mein Onkel das ausgemacht hat, das Geld bekommen oder ich habe gelegentlich gearbeitet.
VR: Kann Ihr Aufenthalt in Griechenland auch ungefähr zehn Monate gewesen sein oder war es keinesfalls ein Jahr?
BF: Es kann sein, dass es auch etwas länger war aber ich weiß es nicht mehr. Sie haben sicher Verständnis dafür, dass ich Hepatitis B habe und dass das eine große Belastung für mich ist. Die Ärzte haben mir gesagt, dass ich meine Vergangenheit vergessen soll da es sonst für mich eine zu große Belastung ist, daher versuche ich es zu vergessen.
VR: Ich hoffe Sie haben Verständnis, dass ich trotzdem über Ihre Vergangenheit nachfragen muss da es dieses Verfahren betrifft.
BF: Ja. Kein Problem.
VR: Haben Sie in Griechenland auch schon Medikamente gegen Ihre Hepatitis-Krankheit bekommen?
BF: Nein, dort ist die Lage der Flüchtlinge so schlecht, dass sich niemand um sie kümmert. Dort ist es nicht wie in Österreich.
VR: Wie lange dauerten die Telefonate mit dem Mädchen?
BF: Es hat sehr lange gedauert. Wie lange genau habe ich nicht nachgesehen. Unsere Gespräche dauerten ziemlich lange.
VR: Wann haben Sie da telefoniert? Uhrzeitmäßig?
BF: Meistens in der Nacht weil ich tagsüber gearbeitet habe.
VR: Wie konnten Sie mit Ihr telefonieren? Hat sie ein eigenes Telefon?
BF: Ja.
VR: Das heißt es bestand keine Gefahr, dass jemand anderes zum Telefon gegangen ist?
BF: Sie hatte ein eigenes Handy.
VR: Worüber haben Sie gesprochen?
BF: Wir haben uns gegenseitig erkundigt wie es uns geht.
VR: Wie haben Sie sie kennen gelernt?
BF: Ein Freund von mir hatte in Kabul ein Geschäft. Sie hat bei ihm eingekauft. So habe ich sie kennen gelernt.
VR: Welches Geschäft?
BF: Ein Mixgeschäft, er verkaufte Textilien, Kleidung und andere Sachen.
VR: Waren Sie zum Einkaufen dort oder zum Besuch des Freundes?
BF: Ich war auf Besuch bei meinem Freund, ich habe nicht eingekauft.
VR: War sie verschleiert im Geschäft?
BF: Man konnte nur ihre Augen sehen. Sie war mit einem Hijab verschleiert.
VR: Was hat Ihnen dann an ihr so gut gefallen, dass sie die Telefonnummern getauscht haben?
BF: Sie kam oft in dieses Geschäft. Ich war auch mehrmals dort. Da sie öfter dort war hatten wir auch viel Kontakt und es hat dann irgendwann gefunkt. Daraufhin haben wir Telefonnummern ausgetauscht.
VR: Was wissen Sie von ihr? Welche Hobbies hat sie zum Beispiel?
BF: Sie hat sich gerne schön gekleidet und Kleidung gekauft. Sie hat den Wunsch geäußert, dass sie ihr ganzes Leben mit mir verbringen möchte.
VR: Wann haben Sie sie kennengelernt? War das im Zeitraum als Sie beim Goetheinstitut gearbeitet hatten?
BF: Ich habe ca. vier oder fünf Monate dort gearbeitet als ich sie kennen gelernt habe.
VR: Haben Sie in dem Geschäft jemals Händchen gehalten oder ähnliches?
BF: Nein. Wir haben nur miteinander geredet.
VR: Wie war das bei dem Treffen in ihrem Haus, haben sie dort Händchen gehalten oder nur geredet?
BF: Als ich in ihrem Haus war sind wir nur gesessen und haben miteinander geredet.
VR: Hat sie Ihnen etwas zu trinken angeboten?
BF: Ja, sie bat mir Tee an. Es ist gängig, dass die Leute bei uns Tee trinken.
VR: War das ein bestimmter Tee?
BF: Einen normalen Tee.
VR: Haben Sie sie zuhause ohne Schleier gesehen?
BF: Ich konnte im Haus nur ihr ganzes Gesicht sehen.
VR: Dort haben Sie dann das erste Mal ihr Gesicht gesehen?
BF: Ja. Sonst haben wir nur telefoniert?
VR: Hat sie Ihnen gefallen?
BF: Ja.
VR: Können Sie mir sie beschreiben, wie ihr Gesicht ausgesehen hat?
BF: Ich weiß nicht ob ich es beschreiben kann. Sie hat mir sehr gut gefallen. Sie hatte große Augen. Sie war hellhäutig. Sie war etwas größer als ich. Sie hat eine mittlere Statur. Mehr kann ich dazu nicht sagen.
VR: Haarfarbe?
BF: Sie hatte ca. schulterblattlange Haare.
VR: Wie lange waren Sie dann bei ihr bevor sie gestört wurden?
BF: Ich weiß es nicht mehr weil es sehr lange her ist. Ich habe nicht nachgesehen wie lange es war. Ich schätze ca. eine Stunde. Es war in der Nacht.
VR: Wie ist das dann vor sich gegangen, sind die Cousins dann hinein gekommen und haben Sie zur Rede gestellt?
BF: Wir saßen in einem Raum, Hojra genannt. Das Licht war aus weil wir befürchtet haben, dass wir gestört oder erwischt werden. Auf einmal kamen die Cousins von ihr. Sie haben die Türe aufgemacht und sie haben uns dort gesehen, da das Licht des Ganges hereingeschienen ist. Ich bin dann schnell aus dem Zimmer raus gegangen, weil ich wusste, dass sie mich, wenn sie mich erwischen, umbringen. Deshalb wollte ich schnell von dort weggehen. Sie wollten mich dort festhalten aber ich konnte mich befreien. Ich konnte mich losreißen und ich bin dann weggegangen. Als ich das Haus verlassen habe wurde ich dann von der Polizei festgenommen.
VR: Gab es zu diesem Raum mehrere Zugänge?
BF: Nur eine Türe.
VR: Wie konnten Sie da ungesehen hineinkommen?
BF: Wir waren im Zimmer, wir wussten nicht was draußen passiert. So wie wir hier sitzen, wir wissen auch nicht was auf dem Gang draußen passiert.
VR: Wiederholt die Frage wegen missverständlicher Übersetzung.
BF: Wie ich hineingegangen bin war es dunkel. Sie hat mir die Türe offen gelassen, als ich hin gegangen bin wurde ich in die Hojra geführt. Ich bin hinein gegangen. Sie war im Haus und hat mir die Anweisung gegeben per Telefon, wie ich in diesen Raum komme.
VR: Ich persönlich hätte Angst in einem fremden Haus, wenn darin Familienmitglieder die mir nicht gut gesonnen sind, anwesend sind und es dunkel ist und sie sich in diesem Haus nicht auskennen. Wie ist es Ihnen gegangen?
BF: Es war eine Herzenssache. Wenn jemand etwas will und gewillt ist, das so zu machen, dann macht man das. Wir wollten das beide weil wir wussten, dass es ihre letzte Nacht dort war.
BF merkt unabhängig von der Frage an: Vor zwei Monaten wurde mir ein Stück Fleisch entfernt, wenn ich sitze tut das nach längerer Zeit etwas weh.
VR: Was wollten Sie mit dem Besuch bei ihr erreichen? Sie wussten, dass sie nach Khost umziehen sollte und dass Sie sie dann nicht mehr sehen. Warum besuchen Sie sie?
BF: Ich weiß es auch nicht warum ich in dieser Nacht hingegangen bin. Das hat mir mein Herz gesagt. Sie hat mir gefallen. Ich weiß es nicht. Ich wusste auch, dass es für mich Gefährlich werden kann aber wenn das Herz das will setzt man sich über die Gefahr hinweg und tut das auch.
VR: Hatten Sie die Hoffnung, dass sie vielleicht mit Ihnen kommt oder vielleicht die Hoffnung auf Sex?
BF: Nein, ich hatte nicht im Kopf, dass ich mit ihr Sex haben könnte weil das bei uns nicht so geht wenn man nicht verheiratet ist. Das wäre ein sehr großes Problem. Ich habe sie nicht gefragt ob sie mit mir mitgehen wollte. Ich habe auch darüber nicht nachgedacht, dass ich selbst Probleme hatte. Ich hatte Probleme mit den Taliban in Saurbi. Ich wollte sie nur zum letzten Mal sehen, deshalb bin ich hingegangen.
VR: Ich tu mir etwas schwer, weil Sie selber sagen Sex vor der Ehe ist ein Problem, ein Mädchen zu treffen ist ein Problem. Sie haben aber das Gegenteil getan. Sie haben sich in der Nacht getroffen. Haben Sie nicht nachgedacht, was das für einen Anschein nach außen wirft?
BF: Das Mädchen hat mir sehr, sehr gut gefallen obwohl ich gewusst habe, dass das sehr gefährlich sein kann. Trotzdem habe ich beschlossen, sie noch einmal zum letzten Mal zu sehen.
VR: Die Brüder des Mädchens sind in Khost und können nicht nach Kabul kommen, deshalb sind die Cousins zu Ihnen gekommen. Warum haben Sie sich eigentlich vor den Cousins gefürchtet? Diese sind ja nicht bei den Taliban.
BF: In der Sache sind auch die Cousins des Mädchens involviert weil es um die Ehre der Familie geht. Die Cousins fühlen sich dann auch verpflichtet.
VR: Wenn die Cousins Sie umbringen würden, würden diese ja von der Polizei festgenommen werden.
BF: Wenn man in Afghanistan Geld hat kann man sich alles erlauben, auch die Polizei tut jemanden nichts an wenn man die Polizei besticht.
VR: Hat die Familie des Mädchens so viel Geld?
BF: Ja.
VR: Wissen die Cousins wo Sie gewohnt haben?
BF: Vorher wussten sie es nicht. Als sie bei der Polizei waren haben sie es dann gewusst weil die Polizei alle Daten aufgeschrieben hat.
[...]
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Der BF heißt XXXX und ist am XXXX im Dorf XXXX, Distrikt Surobi, Provinz Kabul (Afghanistan) geboren. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft des Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu.
Der BF verließ seinen Herkunftsstaat Afghanistan Ende des Jahres 2011/Anfang 2012 und reiste von dort in den Iran. Der BF reiste in der Folge über Griechenland, wo er sich ca. sieben Monate lang aufhielt, sowie weitere unbekannte Länder kommend am 22.08.2012 unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein.
Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates sowie zum Bestehen einer Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat ist glaubhaft und wird dieser Entscheidung als maßgebender Sachverhalt zugrunde gelegt.
Der BF befürchtet, im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan aufgrund des Umstandes, dass er in seiner Heimat ein Mädchen, mit dem er befreundet war, unerlaubterweise zuhause besucht hat, einer Verfolgung durch die Angehörigen dieses Mädchens, ausgesetzt zu sein. Der BF hätte im Falle der Rückkehr das reale Risiko einer individuellen Verfolgung zu erwarten, wogegen er vom afghanischen Staat weder in Kabul noch in irgendeinem anderen Landesteil einen effektiven Schutz erwarten kann.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Die Länderinformation der Staatendokumentation zur maßgeblichen Situation in Afghanistan sowie das "Konvolut Zina" wird aufgrund der Hinzunahme zum Gerichtsakt in der Verhandlung vom 10.11.2014 diesem Erkenntnis zur Darstellung der aktuellen Lage zugrunde gelegt.
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum und Geburtsort), zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde und auch später nicht entgegengetreten wurde, auf den diesbezüglichen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, auf der vorgelegten afghanischen Geburtsurkunde sowie auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Paschtu und auf der Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.
Die Feststellungen zur Ausreise des BF aus Afghanistan, zum Aufenthalt in Griechenland, zur weiteren Reiseroute sowie zur unrechtmäßigen und schlepperunterstützten Einreise in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF sowie hinsichtlich der unrechtmäßigen Einreise in Österreich auf die Tatsache, dass der BF in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste.
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das Vorbringen des BF hinsichtlich seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat, das sich aus seinen Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, aus den Ausführungen in der Beschwerde sowie im Besonderen aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergibt, aus folgenden Erwägungen insgesamt als glaubhaft:
Das Vorbringen des BF hinsichtlich der Gründe für das Verlassen Afghanistans sowie hinsichtlich seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr war insbesondere im Hinblick auf die Befragung des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und unter Berücksichtigung der zur Lage im Herkunftsstaat vorliegenden Erkenntnisquellen, insgesamt im gegebenen Fall als glaubhaft zu beurteilen. Der BF brachte nachvollziehbar und glaubhaft vor, dass er in seiner Heimat mit einem Mädchen befreundet war, er dieses Mädchen zuhause besucht hat, von den Verwandten des Mädchens bei diesem Besuch erwischt wurde und er aus diesem Grund im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgung durch die Angehörigen dieses Mädchens ausgesetzt wäre. Das individuelle Vorbringen des BF zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat war ausreichend substanziiert, umfassend geschildert, in sich schlüssig und im Hinblick auf die allgemeine Situation in Afghanistan als plausibel zu beurteilen. So geht aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Länderfeststellungen hervor, dass in Afghanistan alle vor- oder außerehelichen Beziehungen als Zina-Vergehen gelten und bestraft werden. Beziehungen außerhalb der Ehe gelten als schwere Ehrverletzungen - vor allem der Familie der Frau gegenüber - und können Bedrohungen und Verfolgungen bis hin zu Ehrenmorden der involvierten Personen zur Folge haben. Der Umstand, dass im gegenständlichen Fall der BF keinen Geschlechtsverkehr mit dem Mädchen gehabt hat, sondern die beiden nur befreundet waren und stets lediglich miteinander geredet haben, vermag nichts daran zu ändern, dass der BF im Falle der Rückkehr einer Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal er sich unerlaubterweise bei dem Mädchen zuhause aufgehalten hat und dieser Umstand ausreicht um eine Ehrverletzung der Familie des Mädchens aus Gründen der Zina zu begründen. Der BF selbst tätigte in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchaus nachvollziehbare und konkrete Angaben und war größtenteils in der Lage, die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angeführten Unstimmigkeiten und Unplausibilitäten aufzuklären. Er konnte auch das Gefängnis bzw. die Zelle, in der er drei Tage lang festgehalten worden sei, genau und detailliert beschreiben.
Hinsichtlich des Umstandes, dass der BF die Geschichte mit seiner Freundin bei der Erstbefragung nicht erwähnt hat, ist zu bemerken, dass seine diesbezügliche Rechtfertigung in der Einvernahme vor dem BAT durchaus nachvollziehbar erscheint. So führte er dort aus, dass er unter anderem aufgrund des Umstandes, dass er nikotinabhängig sei und er die Befragung deshalb schnell hinter sich bringen habe wollen, bei der Erstbefragung nicht alles erzählt habe. Es ist zu bemerken, dass der BF auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht um eine kurze Pause ersuchte um eine Zigarette rauchen zu können. Hinsichtlich der aufgetretenen - insbesondere zeitlichen - Unstimmigkeiten im Vorbringen des BF ist auszuführen, dass sich diese ausschließlich auf seine Arbeit beim Göthe-Institut und somit auf den nicht-ausreisekausalen Sachverhalt bezogen. Im Zusammenhang mit den vom BF geschilderten Schwierigkeiten aufgrund seiner Freundschaft mit dem Mädchen traten jedoch keine wesentlichen Widersprüche oder Unstimmigkeiten auf. Der Umstand, dass der BF in der Einvernahme vor dem BAT angegeben hat, dass er, als er das Mädchen besucht habe, vom Mann seiner Tante erwischt worden sei, während er in der Beschwerde und in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht von den Söhnen seiner Tante sprach, ist auf ein sprachliches Missverständnis mit dem Dolmetscher zurückzuführen.
Die Prüfung der Glaubhaftigkeit hinsichtlich jenes Teils des Vorbringens des BF, wonach er aufgrund seiner Tätigkeit im Göthe-Institut Probleme mit den Taliban bekommen habe, kann unterbleiben, zumal der BF selbst angegeben hat, dass diese Probleme nicht ausreisekausal gewesen seien, sondern er ausschließlich wegen der Schwierigkeiten aufgrund seiner Freundschaft zu dem Mädchen seine Heimat verlassen habe müssen.
Im Übrigen sind im Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, das Vorbringen des BF zu seiner drohenden Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan in Zweifel zu ziehen oder für nicht maßgeblich wahrscheinlich erscheinen zu lassen.
Die Feststellungen zur Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit der afghanischen Behörden und zur fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative ergeben sich aus den Länderfeststellungen. So geht aus diesen hervor, dass Männern, welche die Ehre einer anderen Familie verletzt haben, nur ihre eigene Familie Schutz bieten kann. Weiters wird aus den Länderfeststellungen ersichtlich, dass ein Mann auch in Kabul oder einer anderen größeren Stadt Afghanistans nicht vor der Verfolgung durch die andere Familie, deren Ehre er beschmutzt hat, sicher ist und er auch dort gefunden werden kann.
Des Weiteren ist festzuhalten, dass das BFA als belangte Behörde zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist und auch sonst keine Umstände vorgebracht hat, die die Glaubhaftigkeit einer Verfolgungsgefahr in Zweifel gezogen hätten.
In einer Gesamtschau der Angaben des BF im gesamten Verlauf des Verfahrens und aus den dargelegten Erwägungen erscheint das im gegenständlichen Verfahren erstattete Vorbringen des BF zu seiner Furcht vor Verfolgung in Afghanistan insgesamt als glaubhaft.
Im Fall des BF ergibt sich aus dieser Kumulation von Umständen eine individuelle Situation, in der eine asylrelevante Verfolgungsgefahr mit hinreichender Sicherheit nicht ausgeschlossen werden kann; vielmehr ist gegenständlich davon auszugehen, dass dem BF im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus asylrelevanten Gründen drohen würde.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat wurden den Parteien zur Einsicht angeboten und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Seitens der Parteien erfolgte keine Stellungnahme.
Die Verfahrensparteien sind somit weder den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen noch den auf diesen beruhenden und in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat explizit entgegengetreten.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 144/2013) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBL I 144/20134 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.6.1995, 94/20/0836; VwGH 28.3.1995, 95/19/0041) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Im konkreten Fall des BF ergibt sich das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr, weil dem BF vorgeworfen wird, das Vergehen der Zina begangen zu haben. Der BF hat verfahrensgegenständlich glaubhaft gemacht, dass ihm im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Afghanistan Verfolgung durch die Angehörigen des Mädchens, mit dem er befreundet war, droht. Bei der gegebenen Sachlage ist somit die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund gegeben. Gemäß der Scharia ist Zina verboten und hat der BF mit seinem Handeln, nämlich dadurch, dass er das Mädchen unerlaubterweise zuhause besucht hat, gegen islamische Grundsätze, Normen, Moral und Werte gemäß der Auslegung durch den Koran verstoßen. Eine Anknüpfung an den Konventionsgrund "Religion" ist somit gegeben. Aus dem oben festgestellten Sachverhalt, unter Berücksichtigung aller zu Punkt 2.3. getroffenen Ausführungen sowie unter Berücksichtigung der aktuellen Situation in Afghanistan ergibt sich bezogen auf den gegenständlichen Fall, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit individueller Verfolgung und damit einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität ausgesetzt ist.
Dass die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Eingriffe nicht von staatlicher, sondern von dritter Seite (von Seiten der Familie des Mädchens) drohen, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, Zl. 2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/01/0576, VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Im gegenständlichen Fall ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.
Zu einer möglichen inländischen Fluchtalternative ist festzuhalten, dass eine solche unter Berücksichtigung der herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen im gegenständlichen Fall nicht besteht. Es ist somit gegenwärtig in keinem Teilgebiet Afghanistans von Verfolgungsfreiheit für den BF im Hinblick auf mögliche asylrelevante Verfolgungshandlungen auszugehen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der BF aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.
Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des BF stattzugeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
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