W203 1432614-1•BVwG W203 1432614-1
W203 1432614-1Bundesverwaltungsgericht20.11.2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>Konversion, Religion, Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit,<br/>wohlbegründete Furcht
W203 1432614-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.01.2013, Zl. 12 00.577-BAW zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG 2005) der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AslyG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste schlepperunterstützt am 13.01.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der am 13.01.20123 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, dass er am 01.01.1995 geboren wäre und aus XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Ghazni stamme. Er sei schiitischer Moslem, gehöre der Volksgruppe der Hazara an, habe ein Jahr lang die Koranschule besucht, verfüge über keine Berufsausbildung und habe zuletzt als Hilfsarbeiter gearbeitet. Er brachte als Fluchtgrund vor, dass ihn nach dem Tod seines Vaters vor ca. neun Jahren sein Onkel gezwungen habe, für diesen zu arbeiten. Seine Mutter habe ihn deswegen vor ca. vier Jahren in den Iran geschickt. Aus Angst vor einer Abschiebung sei er nach Österreich gekommen.
In Afghanistan lebten noch seine Mutter sowie seine beiden Brüder im Alter von zwölf bzw. zehn Jahren.
3. Eine am 02.04.2012 durchgeführte Altersfeststellung ergab, dass der BF zu diesem Zeitpunkt ein Mindestalter von 19 Jahren gehabt hat.
4. Am 27.04.2012 wurde der BF vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er im Alter von sieben Jahren in seinem Heimatdorf XXXX eingeschult worden wäre. Wie lange er die Schule besucht habe, könne er nicht sagen. Nach der Schule habe er bis zu seinem 13. Lebensjahr als Landwirt auf den familieneigenen Grundstücken gearbeitet. Danach habe er bis zu seiner Ausreise als Hilfsarbeiter auf verschiedenen Baustellen gearbeitet.
5. Am 17.12.2012 wurde der BF vor dem Bundesasylamt abermals niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, ein Jahr lang die Schule besucht und mit der Schule aufgehört zu haben, nachdem sein Vater, der als Tischler gearbeitet hatte, verstorben wäre. Er habe Afghanistan mit zwölf Jahren verlassen. In Afghanistan würden noch seine Mutter, zwei Brüder und Onkeln und Tanten väterlicherseits leben. Sein Vater sei vor neun Jahren an einer Krankheit gestorben. Nach dem Tod seines Vaters habe ein Onkel namens XXXX für die Familie des BF gesorgt. Die Familie des BF besitze in XXXX sehr viel Grundstücke und ein eigenes Haus.
Als er in Afghanistan gewesen wäre, sei sein Onkel nicht gut mit ihm umgegangen, und er habe sehr viel arbeiten müssen. Er habe ein paar Mal telefonisch Kontakt mit seiner Familie über einen Freund namens XXXX gehabt. Im Iran habe er im Distrikt XXXX in der gleichnamigen Stadt gelebt und bei einer Person namens XXXX als Bauarbeiter gearbeitet.
Als Fluchtgrund gab er an, dass er immer viele Probleme mit seinem Onkel gehabt hätte. Dieser habe ihn bedroht und gesagt, dass er ihn töten werde. Seine Mutter habe ihm gesagt, er solle nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren, weil ihn sein Onkel schlagen würde. Dieser sei mit einer Bande sehr schlechter Menschen befreundet. Für seinen Onkel habe er auf dem Feld arbeiten, Futter für die Tiere besorgen und andere verschiedene Arbeiten besorgen müssen. Wenn er zu langsam gearbeitet habe, habe ihn sein Onkel mit einem Stock geschlagen.
Er habe ansonsten keine Probleme in Afghanistan gehabt, aber allgemein sei die Lage nicht gut. Er habe gehört, dass Leute, die nach Ghazni fuhren, einfach getötet worden wären, und dass eine junge Frau wegen einer Liebesgeschichte ausgepeitscht worden wäre.
Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, dass ihn die Leute töten würden. Nachgefragt, wen er konkret mit diesen Leuten meine, gab der BF an, einer heiße XXXX und stamme aus dem Dorf XXXX, ein anderer heiße Taqi und stamme aus dem Dorf XXXX, ein weiterer heiße XXXX und die anderen Personen kenne er nicht. Vielleicht hätten diese Personen über seinen Onkel etwas von ihm wollen, vielleicht wegen der Grundstücke. Der BF gab an, er könne, da er jetzt erwachsen sei, vielleicht mit seinem Onkel klar kommen, nicht aber mit diesen Leuten. Im Falle einer Rückkehr würden ihn diese Leute überall in Afghanistan, auch in Kabul, finden.
6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.01.2013, Zl. 12 00.577-BAW, wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des BF unschlüssig und voller Ungereimtheiten und daher insgesamt nicht glaubhaft gewesen sei und er keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen habe glaubhaft machen können. Es wäre dem BF als erwachsene, arbeitsfähige Person zumutbar, nach Afghanistan, insbesondere nach Kabul, zurückzukehren.
7. Am 05.02.2013 brachte der BF dagegen eine Beschwerde ein, und machte dabei die Verletzung von Verfahrensvorschriften, unrichtige Sachverhaltsfeststellung auf Grund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.
8. Am 29. Jänner 2014 ergänzte der BF seine Beschwerde dahingehend, dass er sich seit seinem Aufenthalt in Österreich für den christlichen Glauben interessiere und regelmäßig die Iranische Christliche Gemeinde besuche. Er legte dazu eine Bestätigung von XXXX, dem Leiter der Iranischen Christlichen Gemeinde, vom 06.12.2013 vor, der zu Folge der BF seit Anfang Juni 2013 manchmal die wöchentlichen Veranstaltungen in der Gemeinde besuche. Er habe den Wunsch, getauft zu werden, und besuche regelmäßig einen siebenteiligen Glaubenskurs, der als Vorbereitung auf die Taufe gelte.
9. Am 18.03.2014 ergänzte der BF seine Beschwerde abermals, und gab an, dass er sich vorbehaltlos zum christlichen Glauben bekenne. Er legte als Nachweis ein Taufzeugnis der Iranischen Christlichen Gemeinde vom 25.02.2014 vor.
10. Am 18.11.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Dabei wiederholte der BF sein Fluchtvorbringen und gab an, er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, weil er inzwischen zum christlichen Glauben übergetreten wäre. Er wäre bereits während seines Aufenthalts im Iran mit dem Christentum in Kontakt gekommen, habe sich aber erst in Österreich taufen lassen können. Nachgefragt gab der BF an, dass Jesus Christus vor ca. 2014 Jahren in Jerusalem gelebt habe, und dass seine Eltern Josef und die heilige Maria wären. Diese habe Jesus als Jungfrau empfangen. Jesus hätte auch 12 Jünger gehabt. Gefragt nach den wichtigsten christlichen Festen konnte der BF Weihnachten, Ostern und Christi Himmelfahrt und deren jeweilige Bedeutung nennen. Gefragt gab er an, dass er über die Frau und die Kinder von Jesus nichts wisse. Er gehe regelmäßig in die Kirche und habe erst gestern an einer Bibelstunde in der XXXX im 10. Wiener Gemeindebezirk teilgenommen. Sooft es ihm seine finanziellen Möglichkeiten erlauben würden, würde er am Samstag nach Wien fahren, um den Gottesdienst in der Iranisch Christlichen Gemeinde zu besuchen. Er besuche auch gelegentlich den Gottesdienst in seiner Heimatgemeinde, der allerdings in deutscher Sprache stattfinden würde.
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist afghanischer Staatsbürger, volljährig, stammt aus der Provinz Ghazni, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist in Österreich bislang nicht straffällig geworden. Am 13.01.2012 hat er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Er hat ab Juni 2013 die wöchentlichen Veranstaltungen der Iranischen Christlichen Gemeinde besucht und wurde nach Abschluss des Taufunterrichts am 25.02.2014 getauft.
Es kann davon ausgegangen werden, dass der BF aus freier persönlicher Überzeugung vom islamischen Glauben zum Christentum konvertiert ist und dass dieser Schritt von Ernsthaftigkeit und NachhaItigkeit getragen ist. Es ist nicht anzunehmen, dass der BF seinen christlichen Glauben verleugnen würde.
1.2. Zur Situation von Christen im Herkunftsland:
Die christliche Gemeinde in Afghanistan wird auf 500 bis 8.000 Personen geschätzt. Die wenigen afghanischen Christen - Konvertiten vom Islam oder deren Kinder - sind seit langem gezwungen, ihre Religion zu verstecken und können diese nicht frei ausüben.
Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und ein Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte, sofern die Konversion nicht widerrufen wird.
Die einzige öffentliche Kirche in Afghanistan, die hauptsächlich von im Land lebenden Ausländern genutzt wurde, musste 2010 geschlossen werden, da der Besitzer einen Vertragsbruch im Zuge seines Mietvertrags begangen hatte. Die Behörden hielten den Mietvertrag nicht aufrecht, und das Gebäude wurde im März 2010 zerstört.
(US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013; U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013)
Gemäß Weltverfolgungsindex 2013 werden Christen in Afghanistan weltweit am drittstärksten verfolgt.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2013, S. 19; Open Doors, Weltverfolgungsindex 2013 "Wo Christen am stärksten verfolgt werden" vom Januar 2013, S. 4f, 10, 13 und 15: www.opendoors.de/downloads/wvi/wvi_2013.pdf; UNHCR, Eligibility Guidelines, 6. August 2013, S. 46)
Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Allerdings wurde die Todesstrafe wegen Konversion nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nie vollstreckt. Gefahr droht Konvertiten oft auch aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften. Für christliche Afghanen gibt es allerdings keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NROs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht. Die gesellschaftliche Einstellung zu konvertierten Christen ist weitgehend feindlich geprägt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014)
Konversion wird als Apostasie betrachtet und mit dem Tode bestraft.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2013, S. 19)
Ein Konvertit kann den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion innerhalb von drei Tagen widerrufen, andernfalls kann ihm Tod durch Steinigung drohen, er kann enteignet und seine Ehe annulliert werden.
(International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20. Mai 2013)
Konvertiten riskieren ferner, von ihren eigenen Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen zu werden und ihre Arbeit zu verlieren. Wer vom Islam zum Christentum konvertiert, ist außerdem durch die Taliban gefährdet, die jeden mit dem Tode bedrohen, der sich zum Christentum bekehren lässt. Personen, die vermeintlich versuchen, andere zu einer Konversion zu bewegen, sind ebenfalls gefährdet, verhaftet und inhaftiert zu werden.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Dort, wo Apostasie nicht vor Gericht verhandelt wird - und das scheint die Mehrheit der Fälle zu sein -, erleidet der Konvertit häufig Verfolgung durch die eigene Familie und Gesellschaft, manchmal sogar den Tod durch Verwandte, die die Schande des Abfalls von der Familie abwaschen möchten. Konvertiten müssen damit rechnen, beschimpft und bloßgestellt oder geschlagen zu werden, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, ins Gefängnis zu kommen oder auch umgebracht zu werden.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13. Februar 2012)
Ein afghanischer Angestellter des IKRK wurde am 31. Mai 2010 infolge einer Fernsehreportage über afghanische Christen verhaftet und später der Apostasie angeklagt; aufgrund des Drucks der internationalen Gemeinschaft wurde der Konvertit von den afghanischen Behörden entlassen, woraufhin er das Land mit unbekanntem Ziel verließ.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13. Februar 2012)
In Anbetracht der Konversion des BF konnten weitere Ermittlungen und (daran anknüpfende) Feststellungen zu den von ihm im asylbehördlichen Verfahren vorgebrachten Ausreisegründen aus verfahrensökonomischen Gründen entfallen.
2.1. Die Feststellungen hinsichtlich der Situation von Christen und Konvertiten im Herkunftsland des BF gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten (zur Situation von Konvertiten vgl. das jüngst in BVwG 25.03.2014, W172 1432004-1/9E, erstattete Sachverständigen-Gutachten).
2.2. Die Staatsangehörigkeit des BF, seine Volksgruppenzugehörigkeit, sein Alter sowie die weiteren getroffenen Feststellungen zu seiner Person ergeben sich aus den Verfahrensunterlagen.
2.3. Was die individuellen Feststellungen hinsichtlich der Konversion des BF zum Christentum anbelangt, war aus folgenden Erwägungen vom oben dargestellten Sachverhalt auszugehen: Die aktive Teilnahme am Gemeinschaftsleben der Kirche, sein absolvierter Vorbereitungskurs zur Taufe sowie die Taufe wurden durch die vorgelegten Bescheinigungen und die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Es bestand kein Grund, an der Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Bescheinigungen und der Aussagen des BF zu zweifeln.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Da die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes am 05.02.2013 eingebracht und diese mit 31.12.2013 noch nicht erledigt worden ist, ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zu deren Erledigung.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBL I Nr. 122/2013 (in weiterer Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A) (Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Die Furcht muss "wohlbegründet" sein. Dabei ist ein objektiver Maßstab an das Kriterium der Furcht anzulegen - es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in der Situation des Antragstellers fürchten würde (vgl. VwGH 21.09.2000, 2000/20/0286).
Nach der ständigen Judikatur muss die Verfolgung, um asylrelevant zu sein, nicht zwingend von staatlichen Institutionen ausgehen. Die Schutzbedürftigkeit ist auch bei Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure gleich, da es für den (potentiell) Verfolgten keinen Unterschied macht, vom wem die Verfolgung ausgeht, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, die Verfolgung zu verhindern. In beiden Fällen ist es dem BF nicht zumutbar, sich des Schutzes des Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; VwGH 6.3.2001, 2000/01/0056; VwGH 4.4.2001, 2000/01/0301; VwGH 26.2.2002, 99/20/0509; VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793). Dass es bei drohenden Übergriffen durch die Taliban seitens des afghanischen Staates aktuell am Willen bzw. an der Fähigkeit, ausreichenden Schutz zu gebieten, mangelt, ist amtsbekannt und lässt sich aus den aktuellen Länderfeststellungen entnehmen. Die afghanische Regierung ist weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können. (Vgl. Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan, vom 30.09.2013).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der GFK nicht abgeleitet werden (VwGH 09.11.1995, 94/19/1414). Es sind darüber hinausgehende, konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (VwGH 08.07.2000, 99/20/0203; 21.09.2000, 98/20/0557).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Frage der asylrechtlichen Relevanz einer Konversion zum Christentum entscheidend, ob der vom Islam zum Christentum Übergetretene bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden (VwGH 24.10.2001, 99/20/0550; 19.12.2001, 2000/20/0369; 17.10.2002, 2000/20/0102; 30.6.2005, 2003/20/0544; 14.11.2007, 2004/20/0485; 11.11.2009, 2008/23/0721).
Es ist dem BF gelungen, drohende Verfolgung glaubhaft zu machen: Aus den Feststellungen ergibt sich, dass er als Konvertit Verfolgung durch afghanische Behörden, aber auch durch andere Personen fürchten muss, wenn sein Abfall vom Islam und seine Konversion zum Christentum bekannt werden. Damit ist aber jedenfalls zu rechnen, da nicht ersichtlich ist, dass sich der BF in Afghanistan nicht dem christlichen Glauben entsprechend zu verhalten beabsichtigt.
Gemäß den Länderfeststellungen haben Konvertiten in Afghanistan mit sozialer Ausgrenzung und Gewalt insbesondere durch Familien- und Gemeinschaftsangehörige und durch die Taliban sowie mit strafrechtlicher Verfolgung bis hin zur Todesstrafe zu rechnen.
Diese Verfolgung, die der BF zu befürchten hat, wurzelt in einem der in der GFK genannten Gründe, nämlich in seiner Religion. Sie ist auch nicht etwa auf einen bestimmten Landesteil beschränkt, da ihm die Entdeckung als Christ überall droht.
Nach den Feststellungen zu Afghanistan kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem BF ausreichender staatlicher Schutz zuteil würde, weil die Verfolgung auch von staatlichen Stellen ausgehen kann und die Behörden daher jedenfalls nicht als schutzwillig anzusehen sind.
Auf Grund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts nach der Scharia und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und Moralvorstellungen sowie der allgemein vorherrschenden Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere gegenüber Konvertiten, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den BF im gesamten Staatsgebiet Afghanistans ergibt. Es ist daher hinsichtlich dieses dargestellten Verfolgungsrisikos davon auszugehen, dass keine inländische Fluchtalternative besteht (VwGH 03.12.1997, 96/01/0947, 28.01.1998, 95/01/0615, u.a.m). Auch kann er sich aus den genannten Gründen keinen (ausreichenden) Schutz von Seiten der staatlichen Behörden erwarten (zur Frage des ausreichenden staatlichen Schutzes vor Verfolgung von nichtstaatlicher bzw. privater Seite s. für viele VwGH 10.03.1993, 92/01/1090, 14.05.2002, 2001/01/140 bis 143; s.a. VwGH 04.05.2000, 99/20/0177, u.a.).
Angesichts dieser Umstände war auf die vom BF im bisherigen Verfahren erstatteten Fluchtgründe nicht mehr weiter einzugehen.
Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der BF aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Religion außerhalb Afghanistans aufhält.
Im Ergebnis kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zu dem Schluss, dass der BF einen subjektiven Nachfluchtgrund verwirklicht hat und der begründeten Furcht des BF vor Verfolgung in seinem Heimatstaat Asylrelevanz zukommt.
Der Beschwerde ist daher stattzugeben und dem BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; dies ist gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 mit der Feststellung, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, zu verbinden.
Da somit insgesamt sämtliche Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gegeben sind und in der Person des BF auch keine Asylausschluss- oder Endigungsgründe vorliegen, war gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. (vgl. dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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