BVwG W198 2006783-1

W198 2006783-1Bundesverwaltungsgericht20.11.2014

Regest

Beschwerdezurückziehung, Notstandshilfe, Rückforderung,<br/>Verfahrenseinstellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W198 2006783-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W198.2006783.1.00

Spruch

W198 2006783-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Josef HERMANN und Mag. Benjamin NADLINGER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, XXXX gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Oberwart, vom 11.03.2014, XXXX, wegen Widerruf und Rückforderung der Notstandshilfe gem. § 38 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 AlVG mangels Notlage, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.11.2014 zu Recht erkannt:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Oberwart vom 19.12.2013 wurde die Notstandshilfe widerrufen und der Beschwerdeführer zur Zurückzahlung unberechtigt erhaltener Notstandshilfe für den Zeitraum 01.12.2011 - 31.12.2013 in der Höhe von 15.404,10 €

verpflichtet, da er die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für diesen Zeitraum zu Unrecht bezogen hätte, da er in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis beim Dienstgeber XXXX gestanden sei.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde beim Arbeitsmarktservice Oberwart am 02.01.2014 eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.12.2011 bis 31.12.2012 keiner Vollbeschäftigung nachgegangen sei. Es gebe weder eine mündliche noch schriftliche Vereinbarung. Er hätte zu keinem Zeitpunkt mehr als 200 € aufgrund des Anstellungsvertrages vom 30.06.2011 von der XXXX erhalten.

Die Überprüfung durch das Arbeitsmarktservice hätte zu jedem Zeitpunkt ergeben, dass er lediglich einer geringfügigen Beschäftigung im Ausmaß von 200 € nachgegangen sei. Am 11.11.2013 hätte die XXXX (Ergänzung des Gerichts: einer Tochtergesellschaft der XXXX) erstmals informiert, dass eine Prüfung durch die Wiener Gebietskrankenkasse ergeben hätte, dass sie nunmehr gezwungen sei, die ehemals geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse umzustellen. Offenbar hätte die gesetzliche Sozialversicherung die geringfügigen Anstellungsverträge von insgesamt 120 Mitarbeitern als ungültig betrachtet. Die XXXX sei daher gezwungen gewesen, eine rückwirkende Änderung des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses vorzunehmen. Welche konkreten Folgen dies insbesondere im Zusammenhang mit dem Bezug der Notstandshilfe für ihn hätte, sei ihm nicht mitgeteilt worden. Außerdem sei er nicht informiert worden, dass die XXXX die Meldung von ursprünglich auf "geringfügig" nunmehr rückwirkend für den Zeitraum 01.12.2011 bis 31.12.2012 auf "voll beschäftigt" in der Zwischenzeit veranlasst hätte. Er hätte dies selbst in Erfahrung gebracht nach einer Verständigung durch das Arbeitsmarktservice am 06.11.2013. Vor diesem Zeitpunkt wusste er nicht und konnte er auch nicht wissen, dass eine rückwirkende Umstellung seines Beschäftigungsverhältnisses beim Sozialversicherungsträger durch die XXXX erfolgt sei. Er halte dazu fest, dass lediglich die Meldung seines Beschäftigungsverhältnisses an den Sozialversicherungsträger durch dieXXXX erfolgt sei, jedoch kein neues Dienstverhältnis im Rahmen einer Vollbeschäftigung abgeschlossen worden sei. Im angefochtenen Bezugszeitraum sei er ordnungsgemäß als geringfügig beschäftigt gemeldet gewesen. Er sei zu keinem Zeitpunkt (vor dem 06.11.2013) informiert worden, dass eine rückwirkende Änderung seines Beschäftigungsstatus geplant noch erfolgt sei. Weshalb eine rückwirkende Änderung erfolgt sei, sei ihm bis heute unklar.

Im Rahmen einer Informationsveranstaltung der XXXX am 21.11.2013 sei er erstmals über die weitere Vorgehensweise informiert worden. Ergebnis dieser Informationsveranstaltung sei gewesen, dass XXXX nunmehr dass geringfügige Anstellungsverhältnis zum 31.12.2013 aufgelöst hätte. Demnach bestünde weder ein Dienstverhältnis mit der XXXX noch mit einer ihrer Konzerngesellschaften.

Er halte zusammenfassend fest, dass diese Änderung seines Beschäftigungsstatus auf seine finanziellen Kosten erfolgt sei. Obwohl er - ohne sein Wissen - seitens derXXXX als voll beschäftigt gemeldet worden sei, habe er kein Gehalt, welches einer Vollbeschäftigung gleichkäme, bezogen. Im Gegenteil hätte er weiterhin einen Bezug von 200 € aufgrund des abgeschlossenen geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses beginnend ab 01.07.2011 erhalten. Nunmehr werde er gezwungen 15.404,10 € zurückzuzahlen, obwohl er keine entsprechende Gegenleistung von der XXXX erhalten habe. Aus diesem Grund - es hätte lediglich ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs, 2 ASVG mit der XXXX bestanden - erfolge die Rückforderung der Notstandshilfe in rechtswidriger Weise. Es sei zu keinem Zeitpunkt einer Vollbeschäftigung nachgegangen. Zudem halte er - der guten Ordnung halber - fest, dass er zu keinem Zeitpunkt seine Meldepflichten nach dem AlVG verletzt hätte.

Er hätte ordnungsgemäß dargelegt, dass er seit 01.07.2011 ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ausgeübt hätte. Die entsprechenden Dokumente hätte er dem Arbeitsmarktservice Oberwart offen gelegt. Die Arbeitslosigkeit sei durch das Arbeitsmarktservice aufgrund dieser Angaben und aufgrund des Auszugs aus der Datenbank des Sozialversicherungsträgers (Meldung durch die XXXX) geprüft und zuerkannt worden. Dieser Status hätte sich auch nicht während des angefochtenen Zeitraumes geändert. Er weise darauf hin, dass er keine unwahren Angaben gemacht oder maßgebende Tatsachen verschwiegen hätte, noch hätte er erkennen können, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Aus all den genannten Gründen sei die Rückforderung des Anspruchs rechtswidrig.

Er stelle weiters den Antrag gemäß § 56 Abs. 3 AlVG der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.3.2014, XXXX, wurde der angefochtene Bescheid vom Arbeitsmarktservice Oberwart dem Grunde nach bestätigt und der Unrecht empfangene Betrag von 16.324,64 €

zurückgefordert. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt: Im Zuge einer Überprüfung der Wiener Gebietskrankenkasse sei es dazu gekommen, dass das geringfügige Dienstverhältnis ab 01.12.2011 in ein Vollversichertes geändert wurde. In den entsprechenden Daten des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherung schienen nunmehr entsprechende Versicherungsdaten auf.

Gemäß § 12 abs. 1 AlVG ist nur arbeitslos, wer eine Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung beendet hat, nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt und keine neue oder weitere Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung ausübt. Da im Fall des Beschwerdeführers eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung für die Zeit vom 01.12.2011 bis 31.12.2012 gemäß den Daten des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger gegeben sei, welche auch nachvollziehbar sei, sei Arbeitslosigkeit schon aus diesem Grund nicht gegeben und die Notstandshilfe schon deshalb zu widerrufen.

Darüber hinaus sei jedoch aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer Notstandshilfe bezogen hätte, das Vorliegen von Notlage zu prüfen gewesen. Notlage sei dann gegeben, wenn das Einkommen des Arbeitslosen oder dessen Ehepartner/Lebensgefährten zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse nicht ausreicht, wobei einerseits gemäß § 5 NHVO (der aufgrund § 36 AlVG erlassenen Notstandshilfeverordnung) ein eigenes Einkommen des Arbeitslosen und gemäß § 6 NHVO das Einkommen des Ehepartner/Lebensgefährten jeweils im Folgemonat auf die Notstandshilfe anzurechnen sind.

Gemäß § 36a AlVG, welcher die Feststellung des heranzuziehenden Einkommens bei der Beurteilung der Notlage normiert, ist als Einkommen jenes gemäß § 2 Einkommensteuergesetzes 1988 in der jeweils geltenden Fassung als Einkommen heranzuziehen sowohl bestimmte Beträge hinzuzurechnen. Darunter fallen jedenfalls Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit (lohnsteuerpflichtig) bzw. sonstige Einkommen.

Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer die Betriebspension oder wie von ihm bezeichnet, die Leistungen aus dem Sozialplan, monatlich, also periodisch wiederkehrend (sogar mit Sonderzahlungen), erhalten hätte. Da die vom Beschwerdeführer vorgelegte Aufstellung anhand des Kontoauszuges nachvollziehbar sei und es sich bei diesem Nettoeinkommen um einen Betrag handelt, der jedenfalls höher als die monatlich höchstmögliche Notstandshilfe sei, sei seitens des Arbeitsmarktservice auf weitere Belege betreffend die Einkommensermittlung abgesehen worden.

Die Anrechnung eines eigenen Einkommens sei in seinem Fall auf das Einkommen aus der betrieblichen Pension vorzunehmen. Die Berechnung sei ausgehend vom niedrigsten Nettoeinkommen des Beschwerdeführers in Höhe von 1922,90 € (12/2011) erfolgt. Jenes aus geringfügiger Beschäftigung sei dann hinzuzuziehen, wenn es sich um die gleiche Einkunftsart handeln würde. Feststellungen dazu hätten jedoch unterbleiben können, da bereits alleine bei Heranziehung der betrieblichen Pension kein Anspruch auf Notstandshilfe gegeben sei. Die Berechnung ergebe, dass ausgehend vom monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 1922,90 € X 12/365 ein tägliches Nettoeinkommen von 63,22 € vorläge. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe ohne Anrechnung würde ein tägliches Nettoeinkommen von 41,12 € ergeben. Da der Anrechnungsbetrag den Anspruch des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe deutlich übersteigt, sei Notlage nicht gegeben und es sei kein Anspruch auf Notstandshilfe gegeben. Dies träfe auch auf die weiteren Bezugsmonate mit einem höheren Nettoeinkommen zu. Die bereits zuerkannte Notstandshilfe sei daher gemäß § 24 AlVG zu widerrufen gewesen.

Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG hat das Arbeitsmarktservice unberechtigt bezogene Leistungen zurückzufordern, wenn der Bezug durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt worden sei bzw. wenn der Leistungsbezieher erkennen hätte können, dass ihm die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe zustünde.

Fest stünde, dass der Beschwerdeführer das vollversicherte Dienstverhältnis dem Arbeitsmarktservice nicht gemeldet hätte. Er hätte auf den beiden gegenständlichen Notstandshilfeantragsformularen den Bezug seiner Betriebspension nicht angegeben. Seine Pflicht wäre lediglich die Angabe der Tatsache, dass er eine betriebliche Pension (Leistungen aus dem Sozialplan erhalten hätte und deren Höhe gewesen. Die Beurteilung der rechtlichen Relevanz, obläge dem Arbeitsmarktservice. Sämtliche Angaben des Beschwerdeführers, er hätte dies den jeweiligen Mitarbeitern anlässlich der Antragstellung auf Notstandshilfe mitgeteilt und mit diesen erörtert, sei als Schutzbehauptung zu werten.

Es werde diesbezüglich auf die Antragsformulare hingewiesen, auf denen ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer die Richtigkeit seiner Angaben mit seiner Unterschrift bestätigt hätte. Er hätte darüber hinaus auch erkennen müssen, dass bei einem Einkommen, welches der Höhe nach einem solchen aus Beschäftigung inklusive Sonderzahlungen gleichkommt, kein (ungekürzter) Anspruch auf Notstandshilfe bestehen könne. Somit sei auch dieser Rückforderungstatbestand gegeben.

4. Gegen diesen Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) wurde seitens des Beschwerdeführers am 26.03.2014 ein Vorlagentrag beim Arbeitsmarktservice Oberwart eingebracht. Zusammengefasst wird dabei vorgebracht, dass er mit der Beschwerdevorentscheidung nicht einverstanden und um Aktenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht ersuche. Er halte sein bisheriges Vorbringen zur Gänze aufrecht.

5. Mit Schriftsatz des Arbeitsmarktservice Oberwart vom 04.04.2014 wurde die gegenständliche Beschwerde des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.09.2014 (zu Geschäftszahl W198 2006783-1/3Z wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehörs gewährt. Ihm wurde dazu die Stellungnahme des Arbeitsmarktservices Oberwart in der Beschwerdevorlage vom 04.04.2014 zur Gegenäußerung bis längstens 22.09.2014 mitübermittelt.

7. Eine Gegenäußerung des Beschwerdeführers belangte am 24.09. 2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

8. In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18.11.2014 zog der Beschwerdeführer, nach durchgeführter Befragung des Beschwerdeführers sowie der belangten Behörde durch den erkennenden Senat, nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage und nach Belehrung durch den Senatsvorsitzenden hinsichtlich § 146 des österreichischen Strafgesetzes die Beschwerde zurück. Die Zurückziehung wurde in der Niederschrift der eingangs erwähnten mündlichen Verhandlung am 18.11.2014 protokolliert. Die Niederschrift wurde vom Beschwerdeführer unterfertigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Arbeitsmarktservices Oberwart.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt gemäß § 56 Abs. 2 AlVG Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Einstellung des Verfahrens

§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 7).

Die Erklärung (Zurückziehung der Beschwerde) erfolgte, nach durchgeführter Manuduktion des Senatsvorsitzenden, vor dem erkennenden Senat in der mündlichen Verhandlung am 18.11.2014 durch den Beschwerdeführer. Der Parteiwille des Beschwerdeführers war eindeutig und wurde dieser durch seine Unterschrift auf der Niederschrift auch bestätigt.

Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit der Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig entschieden ist, war das Beschwerdeverfahren insoweit einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es liegt eine eindeutige Erklärung im Sinne der Judikatur des VwGH vor (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, mwN).

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