BVwG W176 2013903-1

W176 2013903-1Bundesverwaltungsgericht20.11.2014

Regest

Beschwerdegründe, Beschwerdemängel, Mängelbehebung,<br/>Verbesserungsauftrag, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W176 2013903-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W176.2013903.1.00

Spruch

W176 2013903-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde von XXXXgegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 03.09.2014, Zl. Jv 5898/14g-33, betreffend Gerichtsgebühren in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 08.09.2014, Zl. 5898/14g-33, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführerin zugestellt am 10.09.2014, bestimmte die belangte Behörde die Gebühren der Beschwerdeführerin für ihr Erscheinen in einer Verhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien mit insgesamt EUR 382,40, wobei im Spruch bei drei von sieben Teilposten die Wortfolge "(für 2 Personen)" beigefügt wurde.

2. Am 07.10.2014 langte bei der belangten Behörde ein Schriftsatz der Beschwerdeführerin mit folgendem Inhalt ein:

"Sehr geehrter Herr Präsident,

gegen den Bescheid vom 03.09.2014, empfangen am 09.09.14 erhebe ich hiermit frist- und formgerecht Beschwerde.

Die Begründung erfolgt innerhalb der nächsten 14 Tage.

Mit freundlichem Gruß

XXXX"

3. Mit Bescheid vom 08.09.2014, Zl. 5898/14g-33, der Beschwerdeführerin zugestellt am 19.09.2014, berichtigte die belangte Behörde den unter Punkt 1. dargestellten Bescheid dahingehend, dass in dessen Spruch die - an drei Stellen irrig angeführte - Wortfolge "(für 2 Personen)" jeweils zu entfallen habe.

4. Wie aus dem Verwaltungsakt ersichtlich, wurde dieser zunächst für den 25.10. und danach den 01.11.2014 kalendiert, ohne dass der in der Beschwerde angekündigte weitere - die Begründung enthaltende - Schriftsatz eingelangt wäre.

5. Mit Schreiben vom 04.10.2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie die Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

6. Ein weiterer Schriftsatz der Beschwerdeführerin langte auch in weiterer Folge nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem unter Punkt I. dargestellten Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf die vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den gegenständlichen Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.2.1.1. § 9 Abs. 1 VwGVG lautet:

"§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist."

§ 13 Abs. 3 AVG lautet:

§ 13. [...]

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."

3.2.2.1.2. Mängel des Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich. Werden Beschwerden jedoch bewusst mangelhaft gestaltet (etwa "leere" Beschwerden eingebracht), um auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Beschwerdefrist zu erreichen, ist die Beschwerde sofort zurückzuweisen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs (Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 9 VwGVG, Anm 6 unter Hinweis auf Fister, Verwaltungsverfahrensrecht 25 mwN):

3.2.2.2. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin in dem unter Punkt 1.2. wiedergegebenen Schriftsatz die Nachreichung einer Begründung ankündigte, ergibt sich, dass ihr bewusst war, dass dieser Schriftsatz nicht alle erforderlichen Elemente einer Beschwerde aufweist. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass hier ein der unter Punkt 3.2.2.1.2. dargestellten Konstellation gleichgelagerter Fall vorliegt, zumal die angekündigte Begründung bis jetzt nicht eingelangt ist.

3.2.2.3. Die Beschwerde war daher ohne Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages zurückzuweisen.

3.2.3. Zu Spruchpunkt B):

3.2.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.3.2. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung insofern von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, als es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob nach dem VwGVG in wie unter Punkt 3.2.2.1.2. beschriebenen Konstellationen sowie gleichzuhaltenden Fällen ein Mängelbehebungsauftrag zu erteilen oder die Beschwerde sofort zurückzuweisen ist.

3.2.3.3. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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