W106 2012629-1•BVwG W106 2012629-1
W106 2012629-1Bundesverwaltungsgericht20.11.2014
Arbeitsplatzbewertung, Begründungsmangel, Ersatzarbeitsplatz,<br/>Organisationsänderung, qualifizierte Verwendungsänderung,<br/>Sachverhaltsfeststellungen, schonendste Variante, Verfahrensmangel,<br/>Versetzung
W106 2012629-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Alexander TOMASCH und Olt. Hofrat Mag. Herbert KULLNIG als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch MMag. Edgar WOJTA, Sekretär der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Teinfaltstraße 7, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 12.09.2014, Zl. I/Pers.-2029.080568/78-2014, betreffend qualifizierte Verwendungsänderung, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid im Umfang seiner Anfechtung (1. Spruchpunkt) gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(20.11.2014)
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang (Sachverhalt):
I.1. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie ist Inhaberin des Arbeitsplatzes einer Rechnungsführerin an der Höheren technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt XXXX, mit der Wertigkeit A3, Funktionsgruppe 6.
Der Verfahrensgang ist der folgenden wörtlichen Wiedergabe des angefochtenen Bescheides zu entnehmen.
Mit Bescheid vom 12.09.2014 verfügte die Dienstbehörde wie folgt:
"Sie werden aus wichtigem dienstlichen Interesse von Ihrer bisherigen Verwendung als Rechnungsführerin, Verwendungsgruppe A3/Funktionsgruppe 6, an der Höheren technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt XXXX abberufen und werden mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2014 mit dem Arbeitsplatz als Sachbearbeiterin für den Rechnungsdienst (Arbeitsplatznummer 136 im Planstellenbereich 3081 - Landesschulrat für Niederösterreich), Verwendungsgruppe A3/Funktionsgruppe 2, an der Höheren technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt XXXX, betraut.
Es wird festgestellt, dass Sie die Gründe für diese Verwendungsänderung nicht zu vertreten haben.
Rechtsgrundlagen: ....."
In der Begründung wird dazu ausgeführt:
"Sie stehen als Rechnungsführerin, Verwendungsgruppe A3/Funktionsgruppe 6, an der Höheren technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Auf Grund des Ausscheidens der bisherigen Verwaltungsführerin R. (v3/2) aus dem Dienstverhältnis ist gemäß der Ausstattungsrichtlinie (Rundschreiben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 10. September 2002 (Rundschreiben Nr. 44/2002) der Soll-Zustand für die personelle Ausstattung der Schuldirektion herzustellen.
Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen:
Sie sind auf den Arbeitsplatz einer Rechnungsführerin der Verwendungsgruppe A3/Funktionsgruppe 6 ernannt. Seit 1. Oktober 2010 sind Sie als Vertreterin der (damals erkrankten) Verwaltungsführerin R. tätig und gebührt Ihnen dafür die gemäß § 34 des Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehene Verwendungszulage. Die bisherige Verwaltungsführerin schied mit Ablauf des 31. Dezember 2013 aus dem Dienstverhältnis aus.
Es wurde gemäß § 7 Abs. 1 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes an der Dienststelle (HTBLuVA XXXX) bekannt gemacht, dass die Funktion eines/r Verwaltungs- und Rechnungsführers/in (A2/4) zur Besetzung gelangt. Interessenten wurden eingeladen, sich bis 31. Dezember 2013 zu bewerben. Sie haben sich für diese Funktion nicht beworben.
Mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2014 wird der Arbeitsplatz eines/r Verwaltungs- und Rechnungsführers/in neu besetzt.
Die personelle Ausstattung von Schuldirektionen mit Verwaltungspersonal wird durch das Rundschreiben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 10. September 2002 (GZ 466/27-III/C/02) ab 51 Klassen wie folgt definiert:
1 Verwaltungs- und Rechnungsführer, A2/4
1 Sekretariatskraft, A3/2
1 Sachbearbeiter (Rechnungsdienst) A3/2
1 Sachbearbeiter (Schülerangelegenheiten) A3/2
1,5 Schreibkräfte A4/1
An der Höheren technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt XXXX wurden bzw. werden im Schuljahr 2013/14 und 2014/15 jeweils 55 Klassen geführt.
Da Sie sich für die Funktion eines/r Verwaltungs- und Rechnungsführers/in (A2/4) nicht beworben haben, wird diese mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2014 anderweitig vergeben. Ihre Verwendung ist daher vom Arbeitsplatz einer Rechnungsführerin der Verwendungsgruppe A3/Funktionsgruppe 6 auf den Arbeitsplatz eines/r Sachbearbeiters/in der Verwendungsgruppe A3/Funktionsgruppe 2 (Rechnungsangelegenheiten) zu verändern.
Zu diesem Ergebnis gelangte die Behörde auf Grund folgender Beweismittel:
Rundschreiben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 10. September 2002 (GZ 466/27-III/C/02)
Zuschrift des BMUKK vom 31. Jänner 2014, Neubewertung von Arbeitsplätzen - HTL XXXX
Sie wurden mit ha. Schreiben vom 12. August 2014 (I/Pers.-2029.080568/72-2014) von der Verwendungsänderung gemäß § 38 Abs. 6 iVm § 40 Abs. 2 BDG 1979 verständigt. In diesem Zusammenhang wurden Ihnen auch die derzeitige sowie die zukünftige Arbeitsplatzbeschreibung sowie das Rundschreiben des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur Nr. 44/2002 übermittelt sowie auf die besoldungsrechtlichen Folgen verwiesen.
In Ihrer Stellungnahme, datiert mit 28. August 2014, sprechen Sie sich gegen eine Abwertung Ihres Arbeitsplatzes aus. Sie verweisen darauf, dass die Inhalte der Arbeitsplatzbeschreibung (2002) nicht mit Ihren tatsächlichen Tätigkeiten übereinstimmen (seit Oktober 2010 SAP, Umstellung auf E-Rechnung im März 2014). Da Sie nach wie vor die Tätigkeit der Rechnungsführerin ausüben, können Sie der Abwertung nicht zustimmen. Weiters geben Sie an, dass erst nach Ausschreibungsende des Verwaltungsleiters bekannt wurde, dass Verwaltungs- und Rechnungsführung zusammengelegt werden solle. Deshalb haben Sie keine Bewerbung abgegeben. In dieser unterbliebenen Information sehen Sie eine Verletzung der Fürsorgepflicht. Aus Ihrer Sicht liegt kein dienstliches Interesse im Sinne des § 38 Abs. 2 BDG für diese Personalmaßnahme vor, zumal Ihr Arbeitsplatz nach wie vor fortbesteht.
Der festgestellte Sachverhalt ist wie folgt rechtlich zu beurteilen:
Anzuwendende maßgebliche Rechtsnormen: §§ 38 und 40 BDG 1979 BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, i.d.g.F.
"Versetzung
§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,
2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,
3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,
4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
5. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.
(4) - (5) ...
(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.
(8) ..."
"Verwendungsänderung
§ 40. (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. § 112 wird hiedurch nicht berührt.
(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder
2. durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder
3. dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.
(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.
(4) ..."
Im vorliegenden Fall liegt eine Organisationsänderung dahingehend vor, dass die bisher getrennten Funktionen der Verwaltungsleitung einerseits und der von Ihnen innegehabten Funktion der Rechnungsführung andererseits nunmehr bei einer Klassenzahl bis 63 Klassen in der Funktion der Verwaltungs- und Rechnungsführung zusammengefasst wird und dieser Arbeitsplatz mit der Verwendungsgruppe A2/Funktionsgruppe 4 bewertet wurde.
Da die bisherige Verwaltungsleiterin aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, ist Ihnen auf Grund der Notwendigkeit der Einhaltung der Ausstattungsrichtlinie ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen.
Auf Grund der Änderung des Aufgabenbereiches Ihres Arbeitsplatzes (die konkreten Aufgaben wurden Ihnen mit der Arbeitsplatzbeschreibung im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht) ist dieser nunmehr der Verwendungsgruppe A3/Funktionsgruppe 2 zuzuordnen. Diese Änderungen der Arbeitsplätze im Bereich der Verwaltungs- und Rechnungsführung gemäß dem Rundschreiben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 10. September 2002 (GZ 466/27-III/C/02) stellen eine sachlich begründete Organisationsänderung dar.
Zu Ihrem Vorbringen im Zuge des Parteiengehörs ist auszuführen, dass sich Ihre Tätigkeit mit 1. Oktober 2014 ändern wird, da zu diesem Termin die Änderung in der Verwaltungsorganisation durch Besetzung der Planstelle der Verwaltungs- und Rechnungsführer/in (Bewertung A2/4) umgesetzt wird. Aus diesem Grund hat Ihr Arbeitsplatz bisher auch keine inhaltliche Änderung erfahren. Zum Vorhalt, dass Sie keine Information über die Zusammenlegung der Verwaltungs- und Rechnungsführung gehabt hätten, ist auf die erfolgte Bekanntmachung (Zahl: Präs.-40000/2487-2013) an der Schule zu verweisen, wonach die Funktion eines/r "Verwaltungs- und Rechnungsführers/in" neu zur Besetzung gelangt. Aus dieser Bekanntmachung ist bereits die Zusammenlegung zu entnehmen.
Ihrem Hinweis, wonach gemäß § 38 Abs. 2 BDG 1979 kein wichtiges dienstliches Interesse auf Grund des Fortbestandes Ihres Arbeitsplatzes bestehe, ist entgegenzuhalten, dass die Organisationsänderung ab 1. Oktober 2014 (somit zukünftig) umgesetzt wird; § 38 Abs. 3 Z 1 BDG 1979 definiert ein wichtiges dienstliches Interesse gerade mit einer Änderung der Verwaltungsorganisation.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden."
I.2. Gegen diesen Bescheid im Umfang des ersten Spruchpunktes erhob die rechtlich vertretene BF rechtzeitig Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit.
Hierzu wird im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:
Aus dem angefochtenen Bescheid sei das wichtige dienstliche Interesse für die Personalmaßnahme gemäß § 38 iVm § 40 BDG 1979 nicht ersichtlich. Ein vager Hinweis, wonach entsprechend dem Rundschreiben des BMWK vom 10.09.2002 die Verwendung der BF vom Arbeitsplatz einer Rechnungsführerin (A3/6) auf den Arbeitsplatz eines Sachbearbeiters zu verändern sei bzw. dass bisher getrennte Funktionen der Verwaltungsleitung und der Rechnungsführung zusammengefasst werden sollen, genügten der gesetzlich gebotenen Begründungspflicht bei weitem nicht, der Bescheid leide daher an einem objektiv Willkür indizierenden Begründungsmangel.
Nicht jede Organisationsänderung rechtfertige eine Abberufung, da keinesfalls jede Organisationsänderung Auswirkungen auf den konkreten Arbeitsplatz eines Bediensteten habe und mangels einer konkreten, die Grenze der Niederschwelligkeit überschreitenden Auswirkung auf den konkreten Arbeitsplatz des Betroffenen kein Raum für eine Abberufung verbleibe.
Die Dienstbehörde behaupte auch nicht, dass der Arbeitsplatz der BF aufgelöst worden sei. Soweit absehbar, sei der Arbeitsplatz lediglich in Randbereichen verändert worden, bestehe allerdings im Sinne der ständigen Rechtsprechung der Berufungskommission unverändert fort. Andernfalls hätte es einer expliziten Gegenüberstellung der betreffenden Arbeitsplatzbeschreibungen, anhand einer solchen könnte überprüft werden, ob der Arbeitsplatz der BF tatsächlich eine Änderung in einem 25 % übersteigenden Ausmaß erfahren habe und in diesem Fall tatsächlich als aufgelöst zu betrachten wäre.
Die Behörde habe auch ihre Fürsorgepflicht verletzt, wenn sie davon ausgehe, dass sie ihrer Informationspflicht durch die allgemeine Ausschreibung der "Funktion eines/r Verwaltungs- und Rechnungsführerin" Genüge getan habe. Die teilbeschäftigte BF wäre als unmittelbar Betroffene der ins Auge gefassten Personalmaßnahme gesondert und ausführlich über die Ausschreibung und die Konsequenzen zu informieren gewesen. Erst nach Ablauf der Ausschreibungsfrist sei an der Dienststelle der BF bekannt geworden, dass durch die ausgeschriebene Funktion die kompletten Agenden der Verwaltungs- und Rechnungsführung zusammengelegt werden sollen.
Selbst für den Fall, dass ein wichtiges dienstliches Interesse an der Abberufung der BF von ihrem Arbeitsplatz zutage treten soll, habe die Dienstbehörde dennoch unterlassen, nach schonenderen Varianten Ausschau zu halten bzw. im Bescheid klar darzulegen, warum keine schonendere Variante als die im Bescheid verfügte vorgenommen werden konnte.
Aus den angeführten Gründen werde die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
I.4. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben der Dienstbehörde vom 25.09.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die BF von ihrem bisherigen Stammarbeitsplatz als Rechnungsführerin mit der Wertigkeit A3, Funktionsgruppe 6, in der Dienststelle Höhere technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt XXXX abberufen und wurde ihr gleichzeitig der Arbeitsplatz einer Sachbearbeiterin für den Rechnungsdienst mit der Wertigkeit A3, Funktionsgruppe 2, an derselben Dienststelle zugewiesen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben war.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit des § 40 BDG betreffend - eine Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Im Gegensatz zum bisherigen § 66 Abs. 2 AVG ist daher nicht mehr Voraussetzung, dass zur Ermittlung des (bisher unvollständig ermittelten) Sachverhaltes eine Verhandlung notwendig wäre; viel mehr liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG vor, wenn die Behörde notwendige Sachverhaltsermittlungen nicht vorgenommen hat und soweit - diesfalls würde das Verwaltungsgericht obligatorisch meritorisch entscheiden müssen - die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Der Schutzzweck der §§ 38 ff BDG ist darin gelegen, den Beamten vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen zu bewahren (vgl. BerK 23.05.2005, GZ 34/11-BK/05). In Hinblick auf die verfassungsmäßige Verpflichtung des Bundes als Dienstgeber zu einem den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit entsprechenden Handeln wurden organisatorische Änderungen von der Rechtsprechung des VwGH bereits vor der Regelung des § 38 Abs. 3 Z 1 BDG als wichtiges dienstliches Interesse, das eine Versetzung rechtfertigt, anerkannt (vgl. VwGH 23.06.1993, 92/12/0085; 08.11.1995, 95/12/0205; 01.07.1998, 97/12/0347; BerK 16.01.2002, GZ 438/7-BK/01).
Im Gegensatz zur Versetzung ieS (§ 38 Abs. 1 BDG), die ohne Rücksicht auf die Art der zur verrichtenden Tätigkeit vor und nach der Maßnahme stets vorliegt, wenn sie von einer Dienststelle zu einer anderen erfolgt, verlangt die unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen einer Versetzung gleichzuhaltende (qualifizierte) Verwendungsänderung innerhalb derselben Dienststelle begrifflich den Eintritt einer Veränderung in der Art der diesem Beamten innerhalb seiner Dienststelle obliegenden dienstlichen Verrichtungen. Eine "Abberufung" von der bisherigen Verwendung iSd § 40 BDG liegt aber nun nicht nur dann vor, wenn ein gänzlicher Entzug aller bisher damit verbundenen Aufgaben erfolgt; sie ist jedenfalls auch dann gegeben, wenn die Aufgaben des bisherigen Arbeitsplatzes in einer nicht bloß unwesentlichen Weise umgestaltet und damit verändert werden (VwGH 23.10.2002, 2001/12/0262). Im Fall einer nicht bloß unwesentlichen Umgestaltung der Arbeitsplatzaufgaben liegt also eine (qualifizierte) Verwendungsänderung nach § 40 Abs. 2 BDG vor (VwGH 15.10.2003, 2003/12/0134; vgl. zum "Gesamtbild" der Tätigkeit als gleichartig VwGH 09.01.1981, VwSlg. 10.333A; 01.02.1990, 89/12/0065, 0067). Aus § 40 Abs. 2 Z 1 BDG, welcher dem besonderen Schutz bei Verminderung der Arbeitsplatzwertigkeit dient, ist abzuleiten, dass eine qualifizierte Verwendungsänderung nach § 40 Abs. 2 BDG jedenfalls dann vorliegt, wenn sich durch diese Änderung die Wertigkeit des Arbeitsplatzes ändert (vgl. BerK 10.11.2006, GZ 184/11-BK/06; VwGH 05.07.2006, 2005/12/0088).
Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob es zulässig ist, dass der Beamte wegen einer Organisationsänderung als dienstlichem Interesse (also nicht wegen anderer Gründe) von seinem bisherigen Arbeitsplatz abgezogen und dieser Arbeitsplatz mit einem anderen Beamten besetzt werden kann, was regelmäßig dann bejaht wurde, wenn sich zumindest 25 % des Arbeitsumfanges des bisherigen Arbeitsplatzes geändert hat, sodass dieser nicht mehr als "ident" (im Sinne des "Anforderungsprofiles") anzusehen ist (BerK 10.05.2004, GZ 27/9-BK/04, uva).
Klarzustellen ist vorerst, dass Verfahrensgegenstand nicht die Beendigung der nur vertretungsweise ausgeübten Höherverwendung der BF auf dem Arbeitsplatz der bisherigen Verwaltungsführerin R. ist. Gemäß § 40 Abs. 4 Z 2 BDG liegt nämlich im Fall der Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines anderen Dienstausübung verhinderten Beamten kein Fall einer mit Bescheid vorzunehmenden qualifizierten Verwendungsänderung vor (VwGH 30.05.2006, 2005/12/0261). Mit dem Ausscheiden der vertretenen Arbeitsplatzinhaberin aus dem Dienstverhältnis mit 31.12.2013 ist auch der Vertretungsfall beendet worden und ist die BF infolgedessen dienstrechtlich wieder auf ihren Stammarbeitsplatz "gefallen". Die BF ist Inhaberin des Arbeitsplatzes Nr. 136 mit der Wertigkeit A3/6 (vgl. Dienstgebermitteilung des LSR f NÖ vom 24.02.1997, I/Pers. 2029.080568/38-97).
Das Ausscheiden der bisherigen Verwaltungsführerin hat die Dienstbehörde zum Anlass genommen, gemäß der Ausstattungsrichtlinie (Rundschreiben des BMBWK Nr. 44/2002) den Sollzustand für die personelle Ausstattung der Schuldirektion herzustellen.
An der Höheren technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt XXXX werden im Schuljahr 2014/15 55 Klassen geführt.
Die Ausstattungsrichtlinie sieht für Schuldirektionen ab 51 Klassen folgendes Verwaltungspersonal vor:
1 Verwaltungs- und Rechnungsführer, A2/4
1 Sekretariatskraft, A3/2
1 Sachbearbeiter (Rechnungsdienst) A3/2
1 Sachbearbeiter (Schülerangelegenheiten) A3/2
1,5 Schreibkräfte A4/1
Eine Trennung der Funktionen Verwaltungsleiter und Rechnungsführer ist nach der Ausstattungsrichtlinie erst ab 64 Klassen vorgesehen.
Mit Verfügung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 31.01.2014 wurden der HTLXXXX "zur Herstellung des SOLL-Zustandes gemäß Ausstattungsrichtlinie" folgende Arbeitsplätze mit 01.01.2014 mit aktualisierter Bewertung zur Verfügung gestellt:
Arbeitsplatznummer 703, Bewertung A2/4, Beschäftigungsausmaß 100%,
Verwaltungs- und Rechnungsführer,
Arbeitsplatznummer 136, Bewertung A3/2, Beschäftigungsausmaß 100%
Sachbearbeiter (Rechnungsangelegenheiten)
Demnach wurde der Stammarbeitsplatz der BF mit A3/2 neu bewertet.
Zu Fragen der Arbeitsplatzbewertung hat der VwGH etwa in seinem Erkenntnis vom 26.4.2006, 2005/12/0192, ausgeführt, dass es für die Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes nicht auf einen nach den Organisationsnormen gesollten Zustand ankommt. Entscheidend sind vielmehr die nach Maßgabe der herrschenden Weisungslage wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben. Nichts anderes gilt für die Frage, welcher Arbeitsplatz dem Beamten dienstrechtlich wirksam zugewiesen ist und von welchem er daher (bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen) im Wege einer Verwendungsänderung abberufen werden kann.
Den aktenkundigen und der BF auch zum Parteiengehör vorgehaltenen Arbeitsplatzbeschreibungen ergibt sich nun aber ein wesentlicher Unterschied in den Arbeitsplatzaufgaben der jeweiligen Arbeitsplätze. So werden die Aufgaben eines Rechnungsführers/einer Rechnungsführerin darin wie folgt aufgelistet und quantifiziert:
Mitwirken bei der Budgeterstellung und bei Aufteilung an sämtliche Abteilungen/Werkstätten - 10%
Arbeiten zu Rechnungswesen - 60%
Anlagenkredite - 20%
Kontaktaufnahme/Schriftverkehr mit Firmen, Ämter; Erstellung von Statistiken (Energie,...) Bestellwesen, Abrechnungen - 10%
In der detaillierten Beschreibung werden beispielsweise folgende Aufgaben aufgelistet, welche in der Arbeitsplatzbeschreibung eines Sachbearbeiters/einer Sachbearbeiterin in Rechnungsangelegenheiten nicht enthalten sind:
Selbständige Berechnung und Abwicklung sämtlicher Mietvorschreibungen wie zB Schulraumüberlassung, Pachtabrechnung, Stromabrechnungen
Einholung von Anboten nach dem Vergaberecht - Direktvergabe bis €
Laufende eigenverantwortliche Kontrolle der Budgetdisziplin,
finanzielle Abwicklung von Sponsoring-Aktivitäten
Der Arbeitsplatzinhaber ist approbationsbefugt in folgenden Angelegenheiten: Unterfertigung im elektronischen Zahlungsverkehr und bei ÖPS-Scheks
Die Arbeitsplatzbeschreibung eines Sachbearbeiters/einer Sachbearbeiterin in Rechnungsangelegenheiten listet im Wesentlichen Tätigkeiten aus wie zB:
Eigenverantwortliche Überprüfung und Feststellung der ordnungsgemäßen und rechnerischen Richtigkeit der Belege sowie der Zahlungs- und Verrechnungsaufträge und deren Aufbewahrung ...Anlage und fortlaufende Führung der Kontoblätter, Anlage und Führung der Kontoblätterverzeichnisse
Abrechnung des Monatsverlages,
Eigenverantwortliche Verbuchung aller Einnahmen und Ausgaben,
Führung der Handkasse und diverser Verzeichnisse
Verrechnung der "Fremden Gelder" ...
Führung der Hausinventaraufzeichnungen
Der Arbeitsplatzinhaber ist approbationsbefugt in folgenden Angelegenheiten:
Übernahmebestätigung für gelieferte Waren und Sachgüter.
Eine Gegenüberstellung der zwei Arbeitsplatzbeschreibungen zeigt doch eine wesentliche Änderung in den Arbeitsplatzaufgaben, die in der unterschiedlichen Bewertung zum Ausdruck kommt. Im Sinne der bereits oben dargelegten Rechtsprechung ist daher nicht von Identität der Arbeitsplätze vor und nach der Organisationsänderung auszugehen.
Im Beschwerdefall gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die vorgenommene Organisationsmaßnahme aus unsachlichen Gründen vorgenommen worden wäre, zumal die in Geltung stehende generelle Ausstattungsrichtlinie konkrete Vorgaben für die Ausstattung der Direktionssekretariate der HTLs mit Planstellen für das Verwaltungspersonal und deren Bewertungen vorsieht. Als generelle Richtlinie betrifft sie viele Personen; es gibt keine Hinweise dafür, dass sie allein zu dem Zwecke getroffen worden wäre, die BF persönlich zu schaden (BVwG 13.05.2014, W 122 2000227-1; uva).
Organisationsänderungen sind - sofern der Maßnahme sachliche Überlegungen zugrunde liegen - Ausfluss der Organisationshoheit des Dienstgebers. Über die Zweckmäßigkeit dieser Restrukturierungsmaßnahme hat das Bundesverwaltungsgericht nicht zu befinden.
Im Übrigen ist der Bund als Dienstgeber nach dem Bundesverfassungsgesetz verpflichtet, sein gesamtes Handeln und daher auch die Organisation seiner Dienststellen wie die Einrichtung von Arbeitsplätzen entsprechend den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit auszurichten (BerK 30.9.2003, GZ 164/13-BK/03; 03.02.2009, GZ 130/10-BK/08; uva). Die Dienstbehörde würde jedenfalls gegen diesen Grundsatz verstoßen, würde der Stammarbeitsplatz der BF nicht den klaren Vorgaben der Ausstattungsrichtlinie entsprechend bewertet werden.
Die Auflassung des Arbeitsplatzes der BF begründet somit das wichtige dienstliche Interesse an der Abberufung der BF. Für die Zulässigkeit der Personalmaßnahme reicht es aus, wenn das wichtige dienstliche Interesse an einem der beiden Teilakte (Abberufung von der bisherigen Verwendung bzw. Zuweisung einer neuen Verwendung) gegeben ist (vgl. VwGH 14.09.1994, 94/12/0127; BerK 21.03.2000, GZ 128/8-BK/99 uva.).
Bei Vorliegen eines Abzugsinteresses ist die Dienstbehörde lediglich verpflichtet, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht von mehreren Möglichkeiten die für den Beamten schonendste zu wählen (BerK 27.02.2006, GZ 1/9-BK/06; uvm.) und dem Beamten eine der bisherigen Verwendung möglichst adäquate Verwendung zuzuweisen (BerK 21.10.2003, GZ 196/17-BK/03; 11.04.2006, GZ 8/11-BK/06). Dem Beamten soll ein Arbeitsplatz zugewiesen werden, wo ihm eine möglichst geringe finanzielle Einbuße erwächst. Der Verwaltungsgerichtshof hat die wiedergegebene Rechtsprechung der Berufungskommission für zutreffend erachtet (VwGH 17.04.2013, 2012/12/0116).
Die BF ist insofern mit ihrem Vorbringen im Recht, dass sich die Behörde mit der Frage der "schonendsten Variante" der Zuweisung eines Ersatzarbeitsplatzes nicht auseinandergesetzt hat.
Die Verpflichtung zur Wahl der "schonendsten Variante" im Versetzungsverfahren ist amtswegig wahrzunehmen. Mit dem Hinweis auf die unterlassene Bewerbung des Beamten ist die Dienstbehörde nicht von der Verpflichtung enthoben, dem Beamten dennoch einen der schonendsten Variante entsprechenden Arbeitsplatz zuzuweisen. Die Betrauung mit einem Arbeitsplatz ist schließlich nicht an eine in Form einer Bewerbung abgegebene Antragstellung des Beamten gebunden, sondern ist jedenfalls auch ohne Initiativwerden des Beamten von Amts wegen zulässig. Dabei ist insbesondere auch zu bedenken, dass die Zuweisung eines Ersatzarbeitsplatzes als schonendste Variante nicht nur in der Zuweisung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes, sondern, soweit ein solcher nicht verfügbar ist, auch in der Zuweisung eines niedriger bewerteten Arbeitsplatzes bestehen kann. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch der Umstand zu berücksichtigen, dass die Zuweisung eines Arbeitsplatzes grundsätzlich dem freien Ermessen der Dienstbehörde obliegt und dabei die Behörde ihre dienstlichen Maßnahmen nicht vorrangig an den Interessen des Bediensteten, sondern an den Interessen des Dienstes zu orientieren hat (BerK 24.10.2002, GZ 80/12-BK/02; 16.09.2013, GZ 58/12-BK/13).
Nun ist zwar aus der personellen Ausstattung der HTL XXXX ersichtlich, dass dort keine Arbeitsplätze in A3 mit einer besseren Bewertung als der Funktionsgruppe 2 vorhanden sind, dies schließt jedoch nicht aus, nach einem allenfalls besser bewerteten Arbeitsplatz außerhalb der Dienststelle der BF im Wirkungsbereich der Dienstbehörde (LSR für NÖ) zu suchen und im Falle eines solchen zur Verfügung stehenden Arbeitsplatzes der BF einen solchen jedenfalls anzubieten.
Da die Dienstbehörde sohin notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes in punkto Zuweisung eines schonenderen Ersatzarbeitsplatzes unterlassen hat, war im Sinne des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG mit Aufhebung und Zurückverweisung vorzugehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
In der rechtlichen Beurteilung (Pkt. II.2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH und der vormals zuständigen Berufungskommission ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen zur "schonendsten Variante" der Zuweisung eines Ersatzarbeitsplatzes unterlassen wurden. Solche Ermittlungen nach der Verfügbarkeit allfälliger Ersatzarbeitsplätze sind aus verfahrensökonomischen Überlegungen sinnvollerweise von der Dienstbehörde durchzuführen. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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