G306 2010640-1•BVwG G306 2010640-1
G306 2010640-1Bundesverwaltungsgericht20.11.2014
Einreiseverbot, Ermittlungspflicht, Gefährdungsprognose, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, strafrechtliche Verurteilung
G306 2010640-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch
XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2014, Zl. 357799801/14689866, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben
und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Urteil des Landesgericht XXXX vom XXXX, Zahl XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1., 2., 8. Und 9. Fall. SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2. SMG, des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahles durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1 und 2, 130 4. Fall, 15 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs. 2 StGB und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 1 und 4 WaffG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe, nämlich 16 Monate, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Dieser Verurteilung liegt zu Grunde, dass Sie in XXXX und an anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift erworben, besessen und anderen überlassen bzw. verschafft, und zwar
im November 2013 in 2 Übergaben insgesamt 140 Gramm Cannabiskraut
(1x 40 Gramm und 1x 100 Gramm), die er vom abgesondert verfolgten XXXX zum Kommissionspreis von EUR 5,-- bis EUR 5,50/Gramm übernommen hatte, an namentlich unbekannt gebliebene Abnehmer;
im Sommer 2013 eine unbekannte Menge Methamphetamin kostenlos zum gemeinsamen Konsum an XXXX;
im Oktober 2013 einem unbekannten Tschetschenen 0,4 Gramm Methamphetamin;
zwischen Ende 2012 und Ende August 2013 einen insgesamt unbekannte Menge Methamphetamin an XXXX zum gemeinsamen Konsum.
im September/Oktober 2013 XXXX den Ankauf von insgesamt 4 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,-- vermittelt;
zwischen Anfang September 2013 und Mitte Oktober 2013 in wiederholten Angriffen eine unbekannte Menge Methamphetamin kostenlos an XXXX,
XXXX zum gemeinsamen Konsum;
im September/Oktober 2013 eine unbekannte Menge Methamphetamin zum gemeinsamen Konsum an XXXX;
im Herbst 2013 in zwei Fällen eine unbekannte Menge Cannabiskraut an
XXXX;
im Sommer/Herbst 2013 eine unbekannte Menge Cannabiskraut an XXXX und weitere 5 bis 6 unbekannte Suchtgiftkonsumenten zum gemeinsamen Konsum.
im Sommer 2013 in wiederholten Angriffen eine unbekannte Menge Kokain und Methamphetamin an XXXX;
ausschließlich Ende 2012 bis 02.11.2013 eine insgesamt unbekannte Menge Methamphetamin, Amphetamin, Cannabis und Kokain erwarb und bis zum Eigenkonsum besaß.
Weiters haben Sie in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem abgesondert verurteilten XXXX fremde bewegliche Sachen nachgenannten Verfügungsberechtigten durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei Sie in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar
in der Nacht von XXXX auf XXXX
XXXX einen MP3-Payer der Marke Grundig im Wert von ca. EUR 70,-- durch gewaltsames Aufdrücken des linken vorderen Seitenfensters des PKWs Citroen Dyane unter Verwendung eines spitzen Gegenstands sowie eine Werkzeugkiste samt Inhalt im Wert von ca. EUR 150,-- und ein nicht funktionstüchtiges Autoradio unbekannten Wertes durch Eindrücken des linken Seitenfensters des PKWs
Citroen 1D 20;
Verfügungsberechtigen der XXXX Bargeld unbekannten Wertes durch Aufbrechen eines Münzbehälters einer Waschmaschine in der allgemeinen Waschküche des Mehrparteienhauses XXXX;
In der Nacht von 22.08.2013 auf 23.08.2013 durch Aufbrechen der Vorhängeschlösser mehrerer Kellerabteile im XXXX
XXXX einen Werkzeugkoffer im Wert von EUR 200,--, eine Kreissäge im Wer von EUR 300,--, ein Schleifgerät im Wert von EUR 400,-- sowie ein Multifunktions-ladegerät im Wert von EUR 150,--
XXXX eine Graviermaschine samt Koffer und Zubehör im Wert von
ca. EUR 20,--
XXXX unbekannte Wertgegenstände, wobei es mangels geeigneter Beute beim Versuch blieb;
Sie haben gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten XXXX eine Sache, nämlich ein iPhone 5 (weiß) im Wert von EUR 474,--, das XXXX am 19.10.2013 gestohlen worden war, an sich gebracht, das ein anderer durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen - nämlich Diebstahl - erlangte, wobei Ihnen die Herkunft der Gegenstände bewusst war,
Im Herbst 2012, wenn auch nur fahrlässig, unbefugt eine Schusswaffe der Kategorie B besessen und durch Verkauf an XXXX einem Menschen, der zu deren Besitz nicht befugt ist, überlassen.
Die Strafhaft verbüßten Sie in der Justizanstalt XXXX und wurden am XXXX entlassen.
2. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, vom 20.05.2014, vom BF am selben Tag nachweislich übernommen, wurde der BF über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot informiert und aufgefordert, zu seinem Privat- und Familienverhältnis Stellung zu nehmen. Der BF gab fristgerecht eine Stellungnahme ab.
3. Der BF wurde am 30.06.2014 vom BFA, Regionaldirektion Oberösterreich niederschriftlich einvernommen. Der BF gab dabei im Wesentlichen zusammengefasst an, dass es ihm gut gehe und er gesund sei. Er wohne derzeit in XXXX. Die Wohnung würde einem Freund gehören. Zurzeit würde er keiner Arbeit nachgehen (Grund sei sein fremdenpolizeilicher Status). Er habe jedoch eine Einstellungszusage und lege er diese dem BFA gleich vor. Im Kosovo wären noch seine Mutter sowie Geschwister auf haltig, der Vater sei verstorben. Zurzeit sei er mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, habe jedoch keinen Kontakt zu ihr - eine Scheidung würde sie jedoch nicht wollen. Er habe eine neue Freundin und sie würden anstreben gemeinsam zu Leben - ein Zusammenzug könnte schon nächste Woche stattfinden. Sie habe ihn im Gefängnis fast jede Woche besucht. Seine in Österreich lebende Schwester würde ihn unterstützen und habe sie seinen Anwalt bezahlt. Er möchte kein Einreiseverbot bekommen und wolle in Österreich bleiben.
4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, vom BF persönlich übernommen am 21.07.2014, wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt I.); gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.); weiters wurde dem BF für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine zweiwöchige Frist eingeräumt (Spruchpunkt II.)
5. Mit dem am 07.08.2014 beim BFA eingebrachten und mit 05.08.2014 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben, den bekämpften Bescheid aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen; ansonsten in der Sache selbst entscheiden und von einer Rückkehrentscheidung absehen, die Abschiebung in den Kosovo für unzulässig erklären; allenfalls bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung das Einreiseverbot auf ein Minimum herabsetzen.
Begründet führt der BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Erstbehörde ihren Punkt I. des Spruches darauf begründe, dass sich der BF im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhalte. Als Beweismittel wäre hierfür ein abgelaufener Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeit von 18.05.2012 herangezogen worden. Der BF sei in Linz festgenommen worden und würde sich sicher auch ein Aufenthaltstitel ab 19.05.2012 auffinden lassen. Der Rechtsvertreter habe sofort nach der Entlassung des BF aus der Haft einen Verlängerungsantrag beim Magistrat Linz gestellt. Dieser sei jedoch an das BFA verwiesen worden. Unrichtig sei es daher, dass der Aufenthaltstitel am 18.05.2012 abgelaufen sei. Dem Antragssteller sei es sehr schwer möglich gewesen aus dem Stande der Untersuchungshaft einen Verlängerungsantrag zu stellen. Die Behörde habe zu unrecht im Bescheid auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG verwiesen. Sie hätte eine andere Bestimmung prüfen müssen. Die Erstbehörde habe auch keine richtige Gefährdungsprognose erstellt.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 11.08.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.
In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997), BGBl. I Nr. 76/1997 sowie das Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu Spruchteil A):
1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1
B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung des Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von § 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.
Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus.
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.
2. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).
Zunächst ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde bei der Begründung ihres angefochtenen Bescheides fast ausschließlich auf rechtliche Ausführungen allgemeiner Natur und auf modulhaft gehaltene Formulierungen beschränkt hat.
Der belangten Behörde ist vorzuwerfen, dass sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides überhaupt nicht dargelegt hat, inwiefern auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalles eine (besondere) "Schwere des Fehlverhaltens" des BF anzunehmen gewesen wäre. Auch jene Umstände, die einer Beurteilung des "Gesamtverhaltens" des BF zugrunde gelegen wären, wurden nicht dargelegt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (in Anlehnung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) ist bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbotes zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des BF in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen einer Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 24.10.2014, Zl. G306 2012587-1).
Die Beschwerde führt zum Erfolg, wenn sie anführt, dass die Erstbehörde keine richtige Gefährdungsprognose getroffen habe.
Im konkreten vorliegenden Fall ist die belangte Behörde richtigerweise davon ausgegangen, dass der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt sei, entbindet die belangte Behörde jedoch nicht von ihrer Pflicht, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Sie hätte in diesem Rahmen eine Prognose über die Möglichkeit der schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Verbleib des BF im Bundesgebiet zu treffen gehabt.
Dabei hätte die belangte Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen gehabt, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährde oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufen würde. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 15. 12.2011, Zl. 2011/21/0237).
Die Behörde hat im Sinne der angeführten Grundsätze nicht dargelegt, aus welchen Gründen nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den Verbleib des BF im Bundesgebiet bestehe. Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist im Übrigen darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 30.07.2014, Zl. 2013/22/0281).
Eine solche Gefährdungsprognose wurde von der belangten Behörde nicht vorgenommen und es ist dem angefochtenen Bescheid keine Begründung für die fünfjährige Dauer des Einreiseverbotes zu entnehmen.
Die belangte Behörde wird daher in ihrem neu zu erlassenden Bescheid, sich nicht nur auf das Anführen der strafrechtlichen Verurteilung, formelhafte Auszüge aus VwGH und OGH Entscheidungen begnügen können, sondern sie wird darüber hinaus begründen müssen, vor allem was die Dauer des Einreiseverbotes anbelangt, wie sie zur Prognoseentscheidung gelangte. Das BFA wird in diesem Zusammenhang auch mit dem "Nachtatverhalten" auseinanderzusetzen haben.
Des Weiteren ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie sich in keiner Weise in ihrem Bescheid mit der Tatsache auseinandersetzte, dass der BF angab, mit einer österreichischen Staatsbürgerin leiert zu sein und laut eigenen Angaben in seiner Niederschrift vom 30.06.2014 darauf hinwies schon die nächste Woche zusammenziehen zu wollen. Diese Tatsache wäre aber für die Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG erforderlich gewesen. Die belangte Behörde hat sich auch nicht ausreichend mit der Tatsache auseinandersetzt, dass sich der BF bereits seit dem Jahr 2005, offensichtlich durchgehend, im österreichischen Bundesgebiet aufhält.
Es hat sich nicht ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre, zumal nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung der Angelegenheit, mit einer wesentlichen Zeitersparnis und Verkürzung der Verfahrensdauer verbunden wäre.
Schließlich liegt auch kein Anhaltspunkt dahingehend vor, dass die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
2.1. Aus den dargelegten Gründen war daher der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da im gegenständlichen bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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