W211 1434266-2•BVwG W211 1434266-2
W211 1434266-2Bundesverwaltungsgericht19.11.2014
Behebung der Entscheidung, Überstellungsfrist, Zeitablauf,<br/>Zulassungsverfahren, Zuständigkeit
W211 1434266-2/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Beschwerde von XXXX, StA. Tschad, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen, und der bekämpfte Bescheid wird behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger des Tschad, die am 30.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.
2. Eine EURODAC-Abfrage ergab Treffer in Italien vom 11.06.2011 (IT2...), vom 27.06.2011 und vom 04.08.2011 (IT1...) und in der Schweiz vom 09.05.2012 (CH1...).
3. Am 01.10.2012 wurde die beschwerdeführende Partei mit Hilfe eines Dolmetschers für Arabisch ersteinvernommen. Dabei gab sie an, den Tschad im Jänner 2008 verlassen zu haben und bis Juni 2011 in Libyen gelebt und gearbeitet zu haben. Mit einem Fischerboot sei sie nach Italien übergesetzt, wo sie einen Asylantrag gestellt habe. Von Mai bis Juli 2012 habe sie sich in der Schweiz aufgehalten, sei aber von dort nach Italien rücküberstellt worden. Sie sei am Vortag mit dem Zug nach Österreich gekommen. In Italien habe sie eine negative Entscheidung im Asylverfahren bekommen. Dort habe sie auch auf der Straße gelebt. Sie wolle nicht nach Italien zurück.
4. Am 15.10.2012 stellte die belangte Behörde ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 an die italienischen Behörden. Mit Schreiben vom 02.11.20012 wiesen die österreichischen die italienischen Behörden darauf hin, dass wegen der Verfristung nach Art. 20 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 von einer Zuständigkeit Italiens ausgegangen werde.
Mit Schreiben vom 20.11.2012 teilten die italienischen Behörden mit, der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zuzustimmen.
5. Bei der Einvernahme der beschwerdeführenden Partei am 20.11.2012 gab diese an, keine Verwandten in Österreich oder der Europäischen Union zu haben. Ihr Asylverfahren in Italien sei negativ abgeschlossen worden. Sie wolle keinesfalls nach Italien zurück, da die Lage dort miserabel sei.
6. Eine undatierte gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren stellte bei der beschwerdeführenden Partei keine Störung mit Krankheitswert fest.
7. Am 18.12.2012 wurde die beschwerdeführende Partei erneut einvernommen. Es gehe ihr gut; sie sei gesund. Die beschwerdeführende Partei wurde über die nachträgliche Zustimmung Italiens informiert. In Italien würde sie auf der Straße leben und keine Unterstützung haben. Die Rechtsberatung erhielt eine Frist für die Abgabe einer Stellungnahme hinsichtlich der gutachterlichen Stellungnahme.
8. Eine Stellungnahme der Rechtsberatung der beschwerdeführenden Partei vom 18.12.2012 monierte die Obdachlosigkeit von Asylwerber_innen und Dublin-Rückkehrer_innen in Italien.
9. Am 08.01.2013 wurden seitens der Behörde neue Länderfeststellungen zur Stellungnahme ausgesendet. Am 18.01.2013 langte dazu eine Stellungnahme der gewillkürten Vertretung der beschwerdeführenden Partei ein.
10. Mit Bescheid vom 01.02.2013 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei gemäß § 5 Abs. 1 AslyG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrags gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 Italien zuständig sei. Die beschwerdeführende Partei wurde weiter gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen, und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Italien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG wurde für zulässig erklärt.
11. Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof am 18.04.2013 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Schreiben vom 24.04.2013 wurden die italienischen Behörden vom Beschwerdeverfahren informiert.
12. Am 04.07.2013 wurde das Beschwerdeverfahren mit Verfahrensanordnung durch den Asylgerichtshof gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt. Mit Schreiben vom 08.07.2013 informierten die österreichischen Behörden die italienischen darüber, dass die beschwerdeführende Partei untergetaucht sei, und sich daher die Frist des Art. 19 Abs. 4 bzw. 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 auf achtzehn Monate verlängere.
13. Mit Verfahrensanordnung vom 25.10.2013 wurde das Verfahren wieder fortgesetzt.
14. Mit Entscheidung vom 02.12.2013 behob der Asylgerichtshof den Bescheid vom 01.02.2013 und trug der belangten Behörde auf, sich im fortgesetzten Verfahren eingehend mit dem Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei auseinanderzusetzen und ein Expertengutachten auch zur Zulässigkeit der Überstellung einzuholen.
15. Eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 24.06.2014 stellte eine Anpassungsstörung (F 43.2) fest. Eine Verschlechterung des Zustandes dürfe aus den nonverbalen Zeichen angenommen werden; ein Grund gegen die Überstellung könne nicht exploriert werden. Derzeit bestehe keine Suizidalität. Eine Affekthandlung sei niemals auszuschließen.
16. Bei der Einvernahme am 03.09.2014 gab die beschwerdeführende Partei an, nicht krank zu sein. Sie würde schlecht sehen. Sie habe nach wie vor keine familiären Bindungen in Österreich.
17. In einer schriftlichen Stellungnahme führte die gewillkürte Vertretung der beschwerdeführenden Partei aus, dass die Überstellungsfrist, gerechnet ab der Entscheidung des Asylgerichtshofes, am 06.06.2014 abgelaufen, und daher die Zuständigkeit auf Österreich übergegangen sei. Es werde nach wie vor ein Expertengutachten gefordert. Auch habe sich die beschwerdeführende Partei auf Arabisch nicht so gut verständigen können.
18. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Italien gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zur Prüfung des Antrags zuständig ist. Gleichzeitig wurde gegen die beschwerdeführende Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig ist. Betreffend den Fristenlauf wurde ausgeführt, dass es am 03.07.2013 eine Verfahrenseinstellung gegeben habe, und eine Überstellungsaussetzung erfolgt sei. Das Ende der Überstellungsfrist sei daher mit 03.01.2015 berechnet worden.
19. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher zusammengefasst vorgebracht wurde, dass dem Auftrag des Asylgerichtshofes rund um eine Expertenmeinung zum Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei nicht nachgekommen worden sei. Die Überstellungsfrist sei bereits abgelaufen. Außerdem sei das Vorbringen einer mangelhaften Versorgung in Italien vor dem Hintergrund der Berichtslage glaubwürdig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:
Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Kraft getreten.
1.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden.
Die maßgebliche Bestimmung lautet:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
1.2. § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
1.3. Die relevanten Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 lauten:
(...)
Artikel 16
(1) Der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:
a) einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 17 bis 19 aufzunehmen;
b) die Prüfung des Asylantrags abzuschließen;
c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen;
d) einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen;
e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen. (...)
Artikel 20
(1) Gemäß Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben c),
d) und e) wird ein Asylbewerber nach folgenden Modalitäten wieder aufgenommen:
a) das Wiederaufnahmegesuch muss Hinweise enthalten, aus denen der ersuchte Mitgliedstaat entnehmen kann, dass er zuständig ist;
b) der Mitgliedstaat, der um Wiederaufnahme des Asylbewerbers ersucht wird, muss die erforderlichen Überprüfungen vornehmen und den Antrag so rasch wie möglich und unter keinen Umstände später als einen Monat, nachdem er damit befasst wurde, beantworten. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen;
c) erteilt der ersuchte Mitgliedstaat innerhalb der Frist von einem Monat bzw. der Frist von zwei Wochen gemäß Buchstabe b) keine Antwort, so wird davon ausgegangen, dass er die Wiederaufnahme des Asylbewerbers akzeptiert;
d) ein Mitgliedstaat, der die Wiederaufnahme akzeptiert, muss den Asylbewerber in seinem Hoheitsgebiet wieder aufnehmen. Die Überstellung erfolgt gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat;
e) der ersuchende Mitgliedstaat teilt dem Asylbewerber die Entscheidung des zuständigen Mitgliedstaats über seine Wiederaufnahme mit. Diese Entscheidung ist zu begründen. Die Frist für die Durchführung der Überstellung ist anzugeben und gegebenenfalls der Ort und der Zeitpunkt zu nennen, an dem bzw. zu dem sich der Asylbewerber zu melden hat, wenn er sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat begibt. Gegen die Entscheidung kann ein Rechtsbehelf eingelegt werden. Ein gegen diese Entscheidung eingelegter Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung für die Durchführung der Überstellung, es sei denn, die Gerichte oder zuständigen Stellen entscheiden im Einzelfall nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts anders, wenn es nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässig ist. (...)
(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrags aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist. (...)
2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:
2.1. Die belangte Behörde hat sich mit den Auswirkungen der Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. der Entscheidung über den Rechtsbehelf im Sinne des Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 auf die Überstellungsfrist nicht auseinandergesetzt.
Die Behörde geht offenkundig davon aus, dass ihr mit ihrem Ersuchen um Fristverlängerung nach Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 auf achtzehn Monate vom 08.07.2013 eine Überstellungsfrist bis 03.01.2015 zur Verfügung stehe.
Diese Berechnung ist zum einen im Grundsatz falsch, wie weiter unten erklärt wird. Sie übergeht dabei aber auch den Wortlaut des Art. 20 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 und der relevanten Rechtsprechung, die von zwei Konstellationen ausgeht:
In der ersten Konstellation, in der einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung keine aufschiebende Wirkung zukommt, oder gar kein Rechtsbehelf eingelegt wird, läuft die Frist zur Durchführung der Überstellung ab der (hier:) vermuteten Entscheidung, durch die der ersuchte Mitgliedstaat die Wiederaufnahme des Asylwerbers akzeptiert hat (EuGH, Petrosian, C-19/08, 29.01.2009, RN 38, auch zusammengefasst in VwGH, 16.04.2009, 2007/19/0730). Sollte in dieser Zeit ein Asylwerber im Sinne der Bestimmung "flüchten", könnte mit einem der Durchführungsverordnung entsprechenden Ersuchen eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf achtzehn Monate erlangt werden.
In der zweiten Konstellation jedoch, nämlich wenn der ersuchende Mitgliedstaat einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung kennt, und das Gericht des Mitgliedstaats seiner Entscheidung eine derartige Wirkung beilegt, beginnt die Frist zur Durchführung der Überstellung erst mit der "Entscheidung über den Rechtsbehelf" (Petrosian, siehe oben, RN 42).
Dazu sprach der VwGH im oben zitierten Erkenntnis außerdem aus, dass es keinen Unterschied macht, ob die damit gemeinte "Entscheidung über den Rechtsbehelf" eine endgültige ist oder ob sie, wie im gegenständlichen Fall, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG (damalige Rechtslage), den bekämpften Bescheid behebt und das Verfahren zu weiteren Ermittlungen an die belangte Behörde zurückverweist. Auch der zweite Fall "(stellt) eine Entscheidung über den Rechtsbehelf im Sinne des Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin-Verordnung dar, womit die sechsmonatige Überstellungsfrist ab diesem Zeitpunkt (neu) zu laufen beginnt" (vgl. VwGH, 16.04.2009, 2007/19/0730).
2.2. Im gegenständlichen Fall ergeben sich nun drei mögliche Szenarien:
a) Im ersten setzte die "den Rechtsbehelf erledigende Entscheidung" nach Art. 20 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 die davor auf achtzehn Monate verlängerte Überstellungsfrist aus. Es begann damit am 02.12.2013, also mit der den "Rechtsbehelf erledigenden" Entscheidung, die Sechsmonatsfrist des Art. 20 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 neu zu laufen. Sie wäre damit am 02.06.2014 abgelaufen.
b) Im zweiten setzte die "den Rechtsbehelf erledigende Entscheidung" nach Art. 20 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 die davor auf achtzehn Monate verlängerte Überstellungsfrist aus. Es begann damit am 02.12.2013, also mit der den "Rechtsbehelf erledigenden" Entscheidung, die Achtzehnmonatsfrist des Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 neu zu laufen. Sie läuft damit am 02.06.2015 ab.
c) Im dritten Szenario hatte die "den Rechtsbehelf erledigende Entscheidung" überhaupt keine Auswirkung auf die mit Information vom 08.07.2013 auf achtzehn Monate verlängerte Überstellungsfrist, die damit nicht, wie von der Behörde angenommen, am 03.01.2015 enden würde, sondern bereits am 30.04.2014 geendet hätte.
2.3. Zuerst zur Variante c): die Behörde ging davon aus, dass mit Stichtag 03.07.2013 (Verfahrenseinstellung durch den Asylgerichtshof; richtig eigentlich 04.07.2013) eine Fristverlängerung wegen Flucht der beschwerdeführenden Partei erlangt worden sei, und damit die Überstellungsfrist bis 03.01.2015 gelten würde. Damit übersieht die Behörde aber, dass es sich dabei um eine Verlängerung der eigentlichen Sechsmonatsfrist auf insgesamt und maximal achtzehn Monate handeln muss. Im Szenario c) muss daher von der eigentlichen Verfristung einer ausdrücklichen Zustimmung am 30.10.2012 (2 Wochen nach Art. 20 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 343/2003) für die Berechnung ausgegangen werden: die Maximalfrist für eine Überstellung von achtzehn Monaten hätte dann, wenn dem Beschwerdeverfahren mit aufschiebender Wirkung keinerlei fristunterbrechende und neuauslösende Wirkung beigemessen werden soll, am 30.04.2014 enden müssen.
In diesem Fall wäre also die Überstellungsfrist bereits abgelaufen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich jedoch dem Szenario c) nicht an, da es den Wortlaut des Art. 20 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 und der oben angeführten Rechtsprechung keinen Raum lässt.
Das Szenario b) überzeugt ebenfalls nicht. Es ergeben sich weder aus dem Zweck des Dublin Systems, das auf eine "rasche und effektive Klärung der Zuständigkeiten abzielt" (vgl. VwGH, 16.04.2009, 2007/19/0730), noch aus der Verordnung selbst Hinweise darauf, dass die Frist, die neu nach der Entscheidung über den Rechtsbehelf zu laufen beginnt, bereits die verlängerte sein soll. Im gegenständlichen Fall kommt hinzu, dass die beschwerdeführende Partei zum Zeitpunkt der Entscheidung des Asylgerichtshofes, am 02.12.2013, keineswegs "flüchtig" im Sinne der Bestimmung war. Dem Gebot folgend, dass das Verfahren zur Feststellung der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates nicht unangemessen lange dauern darf (siehe EuGH, 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, RN 98), kann eine automatische Neuauslösung der verlängerten Frist nach einer Entscheidung über den Rechtsbehelf nicht im Sinne der gegenständlichen Rechtsgrundlagen sein.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich im Ergebnis dem Szenario
a) an, da sich nur dieses mit der einschlägigen Rechtsprechung zum Fristenlauf nach einem Beschwerdeverfahren mit aufschiebender Wirkung, dem damit einhergehenden Interessensausgleich (siehe wiederum VwGH, 16.04.2009, 2007/19/0730), aber auch dem Gebot, das Verfahren nicht zu lange hinaus zu zögern, vereinbaren lässt.
Die Überstellungsfrist im gegenständlichen Verfahren ist daher bereits mit Ablauf des 02.06.2014 abgelaufen.
2.4. Aus diesen Vorbemerkungen ergibt sich also, dass im gegenständlichen Fall die Überstellungsfrist von sechs Monaten mit der Entscheidung über den Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 am 02.12.2013 zu laufen begann und mit Ablauf des 02.06.2014 endete. Mit Verstreichen dieses Datums ohne Vornahme der Überstellung ging die Zuständigkeit zur Prüfung eines Antrags der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 auf Österreich über.
2.5. Aus diesen Gründen war der bekämpfte Bescheid zu beheben, und das Verfahren der beschwerdeführenden Partei in Österreich zuzulassen.
2.6. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.