BVwG W201 1430134-1

W201 1430134-1Bundesverwaltungsgericht19.11.2014

Regest

aktuelle Länderfeststellungen, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement Prüfung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W201 1430134-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W201.1430134.1.00

Spruch

W201 1430134-1/10E

BESCHLUSs

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Mag. Angela SCHIDLOF, als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St.Marx, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder LLM, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2012, Zl XXXX, beschlossen:

I.

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

II.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

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Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt

1.1. Der Beschwerdeführer (idF BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 18.12.2011 illegal in Österreich ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Er wurde hierzu am 20.12.2011 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen und gab im Beisein einer Dolmetscherin für Paschtu im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:

Er sei am XXXX, in Afghanistan, geboren. Er sei sunnitischen Glaubens und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Sein Vater heiße XXXX, seine Mutter XXXX. Er sei verheiratet und sei in seinem Heimatland als Landwirt in der elterlichen Landwirtschaft tätig gewesen.

Zu seiner Reiseroute befragt gab der BF an, er sei vor ca. drei Monaten in Begleitung eines Schleppers aus seinem Heimatdorf mit einem Auto nach Pakistan gebracht worden. Nach einem zweitägigen Aufenthalt in Quetta sei er in den Iran gebracht worden. Nach ca. 15 Tagen sei er weiter in einem geschlossenen Fahrzeug in die Türkei bis nach Istanbul gefahren worden. In Istanbul sei er ca. eineinhalb Monate untergebracht gewesen. Anschließend sei er hauptsächlich zu Fuß, von einem kurdischen Schlepper begleitet, zu einem Fluss gelangt, welcher mit einem Schlauchboot überquert worden sei. In Griechenland seien sie nach Athen gebracht, wo sie von der griechischen Polizei aufgegriffen worden seien. Es seien ihnen Fingerabdrücke abgenommen und ein Foto gemacht worden. Anschließend hätten sie einen Landesverweis erhalten. Nach ca. 25 Tagen in einem Schlepperquartier in Athen sei der BF auf der Ladefläche eines LKWs versteckt worden. Es seien ca. 15 Afghanen in diesem Lkw versteckt worden. Sie durften den Lkw während der fünftägigen Fahrt nicht verlassen. Nachdem sie vor ca. zwei Tagen an einem dem BF unbekannten Ort abgesetzt worden seien, haben sie sich getrennt. Der BF sei zu Fuß zu einer Bahn gegangen. Er habe eine Fahrkarte nach Wien gekauft. In Wien habe er lange umhergeirrt, bis ihm eine Frau geholfen habe, die Bahn zu finden, welche ihn in die Nähe des Lagers gebracht habe. Die Reise habe $ 14.000 gekostet.

Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, sein älterer Bruder sei für die Regierung tätig gewesen. Die Taliban hätten dies erfahren. Eines Tages hätten die Taliban seinem Bruder aufgelauert und ihn am Weg nach Hause umgebracht. Nachdem sein Bruder von den Taliban getötet worden sei, sei dem BF von den Taliban in einem Brief vorgehalten worden, sie getäuscht zu haben. In diesem Brief sei gestanden, dass der BF seinen Bruder ausliefern hätte müssen. Außerdem hätten sie gedroht, dass sie den BF umbringen würden. Kurze Zeit nach Erhalt des Briefes habe der BF seine Heimat aus Angst um sein Leben verlassen. Der Brief der Taliban sei wie ein Todesurteil. Der BF habe diesen noch zu Hause und werde versuchen diesen zu bekommen.

1.3. Bei seiner Einvernahme am 30.05.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, gab der BF im Beisein einer Dolmetscherin für Paschtu fortgesetzt im Wesentlichen an:

Er sei in der XXXX geboren und habe dort auch bis zu seiner Ausreise gelebt. Seine Eltern wohnten seit einem Monat in Pakistan, in Peschawar, die Schwester des BF lebe bei den Eltern.

Zu seinen Fluchtgründen befragt schilderte der BF, sein Bruder habe für die Regierung gearbeitet, deshalb hätten die Taliban die Familie bedroht. Sie hätten ihnen Drohbriefe geschickt und sie aufgefordert zu sagen, wo sich der Bruder aufhalte. Sein Bruder sei eines Tages nach Hause unterwegs gewesen, als er von den Taliban angehalten worden sei. Sie hätten seinen Bruder mitgenommen. Er sei drei Tage bei den Taliban gewesen, nach drei Tagen hätten sie sie informiert, dass der Bruder tot sei. Sie hätten ihn erschossen. Danach hätten sie den BF bedroht und Drohbriefe geschickt. Sie hätten geschrieben, dass der BF "jetzt dran" sei, da er seinen Bruder nicht verraten habe. Sie würden auch den BF töten. Daraufhin habe sich der BF drei Tage lang bei Bekannten versteckt, dann habe er Afghanistan verlassen.

Sein Schwager habe ihm das Geld für die Reise gegeben und er müsse ihm jetzt das Geld zurückzahlen. Dieser lebe ebenfalls in Pakistan. Der BF habe zwei Schwestern, eine sei verheiratet. Die Ehefrau des BF lebe in Pakistan bei seinen Eltern. Die Ehe sei vor zwei Jahren in Hazra geschlossen worden. Die Heiratsurkunde habe seine Frau in Pakistan.

Sein Bruder sei einfacher Soldat beim Militär gewesen, der BF wisse nicht, wo er stationiert gewesen sei, er sei immer nach Gardez gefahren. Die Taliban hätten Anfang 1390 (2011) angefangen, nach seinem Bruder zu fragen - sie hätten die Dorfleute gefragt, wo er arbeite, was er mache und wann er nach Hause komme. Auch die Familie des BF sei befragt worden und ebenfalls ihre Nachbarn. Der BF sei zum Glück nicht zu Hause gewesen. Zweimal sei seine Familie gefragt worden. Sein Bruder sei am 11.04.2013 ermordet worden. Die Familie des BF sei von den Taliban informiert worden, dass seine Leiche irgendwo liege. Sie haben dann die Leiche dort abgeholt.

Als der BF sich bei seinem Bekannten versteckt habe, hätten die Taliban überall im Dorf gefragt, wo er sich aufhalte. Der BF und auch sein Bruder hätten von den Taliban Drohbriefe erhalten. Der BF habe einen Drohbrief drei Tage nach dem Tod seines Bruders erhalten. In diesem sei gestanden, dass der BF gelogen und seinen Bruder nicht verraten habe. Sie würden ihn bestrafen, außer er arbeite mit ihnen zusammen. Ansonsten werde man ihn töten. Der BF sei nach dem Tod seines Bruders nur mehr fünf Tage in Afghanistan geblieben.

Während dieser Einvernahme erhielt der BF weiters Gelegenheit, in die Länderfeststellungen zu Afghanistan Einsicht zu nehmen. Nach deren Erörterung gab der BF an, die wirtschaftliche Lage sei schlecht und das Leben in den Städten sei teuer. Die Taliban seien außerdem überall und werden den BF überall suchen.

1.4. Mit Bescheid vom 08.10.2012 wies das Bundesasylamt (idF belangte Behörde) den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II) ab. Der BF wurde gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Begründend traf die belangte Behörde zunächst Feststellungen zur Person des BF, zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates, zur Situation des BF im Falle der Rückkehr, zu seinem Privat-und Familienleben sowie zur Lage im Herkunftsland.

Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde, aufgrund der Sprachfärbung des BF sei zwar davon auszugehen, dass er aus Afghanistan stamme, nicht jedoch aus der von ihm behaupteten Gegend. Die genaue Identität habe nicht festgestellt werden können. Der BF verfüge über keine Dokumente und habe auch keine genauen Angaben zu seinem angeblichen Herkunftsort Hazra machen können. Dies sei bereits ein starkes Indiz, dass der BF in Logar keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sein konnte. Der BF habe auch die Drohbriefe nicht vorlegen können; es müsse wohl angenommen werden, dass man in der Absicht, Asyl zu erhalten, diese Briefe als Beweismittel ins Ausland mitgenommen hätte.

Bezüglich seines Bruders vermochte der BF ebenfalls keine schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben zu machen. Er habe nicht einmal angeben können, wo sein Bruder beim Militär seinen Dienst versehen habe. Der BF stelle lediglich Behauptungen auf, ohne diese näher zu erläutern. Es sei somit von einer unwahren Aussage auszugehen. Unlogisch und somit unwahr stelle sich auch die Aussage des BF hinsichtlich der Nachfrage der Taliban nach seinem Bruder dar. Es sei daher insgesamt davon auszugehen, dass der BF in Afghanistan tatsächlich keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei.

Aus diesem Vorbringen ergebe sich keine wie immer geartete Rückkehrgefährdung. Dem Vorbringen des BF seien keine konkreten glaubwürdigen Anhaltspunkte oder Hinweise für die vom ihm behaupteten Verfolgungshandlungen zu entnehmen. Der BF könne sich nach seiner Rückkehr jedenfalls in Kabul niederlassen. Er sei gesund, jung und arbeitsfähig und es könne nicht angenommen werden, dass er sich in Kabul nicht eine neue Existenz aufbauen könnte. Es könne jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der BF in eine ausweglose Lage geraten würde.

Rechtlich wurde ausgeführt, im gegenständlichen Fall erachte die belangte Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben als gänzlich unwahr, sodass die behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt werden könnten und es sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen.

Zum Spruchpunkt II wurde ausgeführt, da das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 8 AsylG vom BF nicht habe glaubhaft gemacht werden können, könne subsidiärer Schutz nicht gewährt werden. Gerade das Vorliegen einer solchen Gefahr stelle nämlich die Grundvoraussetzung für die Gewährung von subsidiärem Schutz dar.

Zum Spruchpunkt III wurde ausgeführt, es liege kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet sowie kein sonstiger Aufenthaltstitel vor, zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes sei daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen bestünden keine weiteren Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte, sodass das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Artikels 8 EMRK nicht festgestellt werden könne. Der BF weise ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Artikels 8 EMRK in Österreich auf, eine Ausweisung stelle jedenfalls einen Eingriff in dieses Privatleben dar. Aufgrund einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung trotz familiärer und/oder privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung der genannten Ziele gerechtfertigt sei. Es seien auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die für eine gegenteilige Entscheidung zu Gunsten des BF sprechen würden.

1.5. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes erhob der BF mit Schriftsatz vom 22.10.2012 fristgerecht Beschwerde im Wesentlichen mit dem Vorbringen, sein Bruder sei als Soldat der afghanischen Armee ins Visier der Taliban geraten. Die Taliban hätten auch den BF unter Druck gesetzt, seinen Bruder zu verraten. Nachdem er sich geweigert habe, hätten sie auch dem BF mit dem Umbringen gedroht, weshalb er Afghanistan nach dem Tod seines Bruders aus Furcht vor den Taliban verlassen habe müssen. Die Bedrohung und Verfolgung sei demnach offenkundig aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, nämlich Befürworter des afghanischen Regimes bzw. rechtlichen Wiederaufbauprogramms im Taliban-Gebiet erfolgt. Die Taliban hätten seinen Bruder allein aufgrund seiner Zugehörigkeit zur afghanischen Armee ermordet. Aufgrund der Familienzugehörigkeit zu seinem Bruder und dem Umstand, dass der BF den Taliban nicht geholfen habe, seinen Bruder zu finden, drohe dem BF ganz speziell die Rache der Taliban. Die vom BF geschilderte Verfolgung sei deshalb jedenfalls als relevant im Sinne der GFK zu werten. Die afghanischen Sicherheitsbehörden seien nicht gewillt bzw. nicht im Stande, dem BF den notwendigen Schutz zu bieten. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihm ebenfalls nicht offen, da sich die Taliban im gesamten afghanischen Staatsgebiet aufhielten.

Der BF habe seine Fluchtgeschichte äußerst umfassend und detailliert vorgebracht. Ohne ihn von vorläufigen Beweisergebnissen in Kenntnis zu setzen, habe die Behörde seine Angaben mit dem verfahrensbeendenden Bescheid plötzlich pauschal für unglaubwürdig befunden. Der BF habe somit nicht die Möglichkeit gehabt, der Beweiswürdigung entgegenzutreten und sei daher in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden.

In Bezugnahme auf seine "Sprachfärbung" sei die vom BF angegebene Herkunft für unglaubwürdig befunden worden. Dieses Beweisergebnis sei erstens unrichtig und dem BF nicht vorgehalten worden, sodass er dieser Behauptung nicht entgegentreten habe können. Auch hätte der BF unter Umständen auf die fehlerhafte Transkriptionen seines Heimatortes (Azra statt Hazra) hinweisen können. Er sei somit wiederholt und erheblich in seinen Verfahrensrechten verletzt worden.

Die belangte Behörde wäre auch verpflichtet gewesen, die ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel auszuschöpfen, wenn sie Zweifel an der Authentizität seiner Geschichte gehabt habe. Der BF sei mit Erhebungen vor Ort einverstanden gewesen und habe darum gebeten, die Telefonnummern von seinen Verwandten angeben zu dürfen.

Der BF habe der Behörde einen Monat nach seiner Einvernahme (im Juni oder Juli 2012) Beweismittel im Original übergeben. Davon seien Kopien angefertigt und ihm die Originale wieder ausgehändigt worden. Nunmehr finde sich kein einziges dieser Dokumente im verfahrenserledigenden Bescheid wieder. Sollten die Dokumente verloren gegangen sein, lege der BF sie erneut in folgender Reihenfolge vor: Tazkira, mehrseitige Heiratsurkunde, Antrag auf Gewährung von Schutz vor den Taliban an die lokale Verwaltungseinheit, Ablehnung des Antrages durch die Sicherheitsbehörden und Mitteilung, dass die Sicherheitsbehörden nicht im Stande seien, seine Familie zu beschützen, erster Drohbrief der Taliban, gerichtet an den BF und seinen Bruder sowie ein an den BF gerichteter Drohbrief, der letztendlich fluchtauslösend gewesen sei. Diese Dokumente seien vom BF sofort, nachdem er sie erhalten habe, vorgelegt worden. Nunmehr seien sie entweder verloren gegangen oder sie würden ignoriert, was ein schwerer und wesentlicher Verfahrensmangel wäre. Die Behauptung, nach der der BF kein einziges Beweismittel vorgelegt habe, sei aktenwidrig. Er habe die sechs Dokumente vorgelegt, die sein Vorbringen beweisen würden. Aus welchem Grund diese nicht in das Verfahren eingeflossen seien, entziehe sich seiner Kenntnis.

Die Behörde habe es pflichtwidrig unterlassen, die Sicherheitslage in Afghanistan zu ermitteln und festzustellen. Dem BF wäre zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen. Insgesamt falle auf, dass die Länderfeststellungen zum größten Teil über ein Jahr alt gewesen seien. Angesichts des instabilen Charakters Afghanistans gehe auch die Argumentation ins Leere, dass sich im letzten Jahr an der Situation nichts geändert habe. Die getroffenen Länderfeststellungen seien keinesfalls als aktuell zu bezeichnen.

Die Behörde lasse auch offen, welcher Region sich die bei dem BF vorhandene Sprachfärbung stattdessen zuordnen ließe. Dem BF sei jedenfalls auch von dritter Seite bestätigt, dass er eindeutig eine Form des Paschtu spreche, die auf eine Herkunft aus Logar schließen lasse. Sollte der Gerichtshof jedoch der unsubstantiierten Behauptung der Erstbehörde Relevanz zuerkennen, beantrage der BF die Befassung eines qualifizierten Sachverständigen für die Sprache Paschtu mit der Frage, ob es aufgrund einer allenfalls bei dem BF zu erkennenden Sprachfärbung zweifelsfrei auszuschließen sei, dass er aus der Provinz Logar stamme.

Die Behörde habe - trotz ihrer implizit behaupteten überragenden Sprachkenntnisse -offenbar Schwierigkeiten gehabt, den vom BF angegebenen Heimatort über Google Maps zu finden. Durch eine einfache Veränderung der Schreibweise des Namens des Distriktes, nämlich vom Hazra zu Azra, wäre der Ort auf einschlägigen Internetkarten zu finden gewesen. Dabei hätte sich auch gezeigt, dass Azra, als östlichster Teil von Logar, in etwa gleich weit von Kabul und von Jalalabad entfernt sei. Auch die sieben Autostunden Entfernung zu Baraki Barak als südwestlichster Teil von Logar erscheinen dadurch schlüssig. Die vom BF angegebenen geographischen Details stellen sich bei einer Google Maps Recherche also doch als wahr heraus. Die von der Behörde vorgenommene Beweiswürdigung erweise sich diesbezüglich als falsch, da sie von unrichtigen Tatsachen ausgegangen sei.

Bezüglich des Aufenthaltsortes seines Bruders habe der BF angegeben, dass dieser manchmal in Khost stationiert gewesen sei. Angesichts der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan sei es logisch, dass Sicherheitskräfte an wechselnden Orten stationiert werden. Der Aufenthaltsort dürfte oft geheim sein, da auch die Taliban nichts von den Einsätzen der Sicherheitskräfte wissen dürfen. Auch in diesem Punkt sei die Beweiswürdigung äußerst unschlüssig.

In der Folge sei die Schlussfolgerung der belangten Behörde über die Unglaubwürdigkeit des BF nur mehr eine bloß in den Raum gestellte Vermutung ohne stichhaltige Anhaltspunkte, die sich als nicht nachvollziehbar erweise und in entscheidenden Kernpunkten unschlüssig sei.

Die Behörde nehme insgesamt ganz offensichtlich eine Beweislastumkehr vor. Es scheine nicht mehr eine Frage der Glaubhaftmachung zu sein, sondern es werde von ihr ein absoluter Beweis gefordert. Jeder kleine Widerspruch werde dabei akribisch aufgegriffen und so werden Widersprüche konstruiert, die tatsächlich nicht bestehen.

Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung sei anzuführen, die vorgebrachte Verfolgung drohe im Heimatland des BF nicht generell jeder Person. Die Verfolgung finde daher aus asylrechtlich relevanten Motiven, nämlich aus dem Grunde der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, statt. Die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe hätte die Behörde entsprechend der ständigen Rechtsprechung des VwGH in Betracht ziehen müssen.

Nachfolgend werden in der Beschwerde Berichte zur Schutzfähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte sowie zur Sicherheitslage in Afghanistan und in Kabul angeführt.

Angesichts der Feststellungen der Behörde sowie zahlreichen Länderberichten über die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan sei nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde davon ausgehe, der BF könne nach Afghanistan oder nach Kabul zurückkehren. Das Bundesasylamt gehe in seinen Länderfeststellungen von sich verschlechternden Bedingungen seit dem Jahr 2009 aus. Dem BF wäre daher bei rechtsrichtiger Anwendung jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen. Zudem verfüge der BF auch über keine familiären Anknüpfungspunkte in Kabul, im Falle einer Rückkehr könnte er deshalb keinen familiären Rückhalt in Anspruch nehmen.

Der weitere Verbleib des BF in Österreich gefährde das öffentliche Interesse in keiner Weise und stelle keine Gefahr für ein geordnetes Fremdenwesen dar. Der rechtswidrige Aufenthalt des Fremden im Inland sei eine notwendige Voraussetzung für die Ausweisung. Das Vorliegen aller dieser Voraussetzungen reiche jedoch nicht aus, eine Ausweisung zu verfügen, vielmehr muss eine solche Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sein.

Es werde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird; in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten; in eventu den Spruchpunkt III ersatzlos aufzuheben; in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.

1.6. Mit Beschwerdeergänzung vom 02.12.2013 brachte der BF im Wesentlichen vor, dass sich die Sicherheitslage im Heimatland weiter verschlechtert habe und werden zum Beweis dafür Berichte des ACCORD im ecoi.net, Stand Dezember 2013, zusammenfassend zitiert. Zur Bestätigung der fortgeschrittenen Integration des BF wurde eine Bestätigung über die Absolvierung eines Alphabetisierungskurses vorgelegt.

1.7. Mit Schreiben vom 01.07.2014 wurde die Vollmacht des MigrantInnenvereines St. Marx, dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder LLM, vorgelegt.

1.8. Mit einer undatierten Eingabe, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 05.09.2014, stellte der BF, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder LLM, einen Fristsetzungsantrag sowie einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Gebühren an den Verwaltungsgerichtshof.

1.9. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.09.2014, Zl Fr 2014/20/0031, wurde das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 38 Abs 4 VwGG aufgefordert, binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen sowie mit einem Beschluss vom selben Tag der Antrag auf Verfahrenshilfe bewilligt und eine einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Kommissionsgebühren und der Eingabengebühr gemäß § 24a VwGG gewährt.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2. 1 Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Bestimmungen:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden anzuwenden.

Gemäß Art 151 Abs 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 idgF alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs 20 AsylG 2005 idgF) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrens - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zweck des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 leg cit hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs 3 leg cit hat das Verwaltungsgericht, liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 um Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

Gemäß § 15 AsylG 2005 idgF hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG 2005 idgF hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen bei zu schaffen.

2. 2 Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 28 VwGVG (vgl VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde. Davon ist auszugehen, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in § 28 Abs. 3 2.Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stelle eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wird das Treffen einer meritorischen Entscheidung verneint, hat das Verwaltungsgericht auch nachvollziehbar zu begründen, dass die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG nicht vorliegen.

Im vorliegenden Fall war Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der BF eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte und, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre.

Nach der Judikatur des VwGH ist es dabei Aufgabe der Behörde erster Instanz eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durchzuführen. Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylbewerbers sind auch im Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135; 31.05.2005, 2005/20/70176). Der VfGH bewertete das Verhalten einer Behörde dann als willkürlich, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfand (vgl. VfGH 07.11.2008, U 67/08-9). Vielmehr bedarf es fallbezogen konkreter Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Diese Verpflichtung besteht selbst dann, wenn die vom BF gegebene Schilderung von vorneherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet nämlich die Asylbehörde nicht von der Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen (VfGH 02.10.2001, B 2136/00).

Für den gegenständlichen Fall folgt daraus, dass die belangte Behörde - obwohl der BF im Zuge des Verfahrens konsistente Angaben gemacht hat - dessen Unglaubwürdigkeit feststellte, ohne sich weiter mit den vom BF gemachten Angaben auseinanderzusetzen. Der Hauptgrund, weshalb die Behörde das Vorbringen des BF als unglaubwürdig bzw "gänzlich unwahr" einstufte, waren seine Angaben zum Herkunftsort:

So wurde der BF in der Einvernahme vor der belangten Behörde gefragt, wo er in Afghanistan gelebt habe. Er wurde jedoch weder dazu befragt, aus welchem Ort oder Dorf er komme noch aus welchem Distrikt. Auf diese Frage antwortete der BF mit "in Hazra", und "Hazra gehöre zu der Provinz Logar". Auf die Frage "wo das liegt", antwortete der BF mit "in der Nähe von Djalalabad" (Djalalabad befindet sich in der Provinz Nangharhar und diese grenzt im Westen an die Provinz Logar). Auf den Vorhalt der Behörde, Djalalabad liege in der Provinz Nangarhar (wobei der BF dies weder falsch aussagte noch je anderes behauptet hatte), antwortete der BF, "unser Bezirk gehört zu Logar". Darauf wurde dem BF vorgehalten, die Provinz Logar liege nicht bei Djalalabad. Es mag zwar nicht völlig korrekt gewesen sein, allerdings ist es Tatsache, dass Logar an Nangarhar grenzt und nicht unwahrscheinlich, dass Jalalabad für den BF geläufiger ist als der Name der Provinz. Der BF hat bereits in der Einvernahme vor der Polizei angegeben, er komme aus dem Dorf XXXX. In Zusammenschau all dieser Angaben hätte sich die belangte Behörde mit den Herkunftsangaben des BF auseinandersetzen können und müssen: Der BF hat offensichtlich mit der Angabe "Hazra" nicht seinen Herkunftsort sondern den Distrikt gemeint (und wurde auch nur abstrakt von der Behörde gefragt). Hätte die belangte Behörde eruiert, welche Distrikte sich in der Provinz Logar befinden, wäre sie sofort auf Azra gestoßen und hätte feststellen können, dass in Anbetracht des Herkunftsdistriktes Azra die Angaben des BF wiederum äußerst glaubwürdig erscheinen, dies auch in Anbetracht der angegebenen Entfernungen zu den Großstädten.

In diesem Licht erweist sich auch die Beweiswürdigung der belangten Behörde als unsubstantiiert: So würdigt sie auf Seite 25 des angefochtenen Bescheides, die Ortschaft Hazra sei nicht zu finden. Bereits an dieser Stelle lässt sie aber außer Acht, dass sie den BF nicht nach einer Ortschaft gefragt hat und dieser bereits in der Einvernahme vor der Polizei den Namen des Dorfes angegeben hat. Für das Gericht erscheint es auch nicht unglaubwürdig, wenn der BF angibt, "Hazra" (richtig: Azra) befinde sich in der Provinz Logar in der Nähe von Djalalabad sowie 7 Autostunden von Baraki Barak. Es erscheint nicht undenkbar, dass dem BF als einfachem Bauern ohne Schulbildung die Namen der großen Städte als Orientierungspunkte geläufiger sind als die Namen ihm fremder Provinzen.

Allein aufgrund der Annahme, der BF würde unwahre Angaben über seine Herkunft machen, unterließ die belangte Behörde in weiterer Folge sämtliche Ermittlungen in Bezug auf das Fluchtvorbringen des BF. So wurde auch nicht nachgeprüft, wo der BF mit seiner Familie gelebt hat und, ob der Bruder des BF tatsächlich von den Taliban ermordet wurde. Auch die vom BF angebotenen Beweismittel wurden durch die belangte Behörde nicht gewürdigt.

Dem Verwaltungsakt ist kein Hinweis zu entnehmen, dass der BF nicht bereit gewesen wäre, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts persönlich sowie durch die Vorlage geeigneter Beweise mitzuwirken - ganz im Gegenteil: Bereits in der Einvernahme kündigte der BF an, die Drohbriefe, aus Afghanistan beischaffen zu wollen und vorzulegen. Laut seinen Ausführungen in der Beschwerde hat der BF in der Einvernahme auch die Telefonnummern seiner Verwandten angeboten (dies wurde nicht im Protokoll vermerkt) und ca einen Monat nach seiner Einvernahme 6 Dokumente vorgelegt (siehe Beschwerdevorbringen im Verfahrensgang unter Punkt 1.5). Diese seien sämtlich im Original der belangten Behörde vorgelegt, von dieser kopiert und dem BF wieder retourniert worden. Da der BF die Dokumentenvorlage im Vorhinein ankündigte und die belangte Behörde bei der Beschwerdevorlage diesem Vorbringen nicht widersprochen hat, erscheinen die diesbezüglichen Angaben des BF glaubwürdig. Im Hinblick auf ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren wäre erforderlich gewesen, den vom BF angebotenen Beweisen nachzugehen und in Bezug auf diese Beweise die Glaubwürdigkeit des BF einer Beurteilung zu unterziehen.

Es ist daher festzustellen, dass die belangte Behörde in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage zur Frage des Vorliegens einer asylrelevanten Verfolgung nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur sehr mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Auf Grund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß

§ 28 Abs 3 2. Satz VwGVG unvermeidlich ist. Vielmehr hat die belangte Behörde lediglich eine Einvernahme des BF am 30.05.2012 vorgenommen und die Aussagen des BF samt und sonders als unglaubwürdig abgetan ohne auch nur ansatzweise zu versuchen, den Sachverhalt zu ermitteln (vgl VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 zu § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG). Im Länderbericht hat es die belangte Behörde unterlassen, sich konkret mit dem aufgeworfenen Thema im Fluchtvorbringen des BF in seiner Heimatprovinz und dem dagegen gewährten staatlichen Schutz auseinander zu setzen. Da sich die belangte Behörde in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation nur auf die Ergebnisse der Einvernahmen und die teilweise veralteten Länderbericht (der Bescheid wurde im Oktober 2012 erlassen, die Berichte stammen Großteils aus dem Jahr 2011 und teilweise sogar aus den Jahren 2009 und 2010) gestützt hat, wird auch der Eindruck vermittelt, schwierige Ermittlungen zu unterlassen, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen würden.

Die aufgezeigten Sachverhaltsermittlungsmängel sind für das Bundesverwaltungsgericht keinesfalls rascher und kostensparender als durch die Verwaltungsbehörde selbst zu beheben. Darüber hinaus weist der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur (vgl. VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084) bei lückenhaften Ermittlungen der Verwaltungsbehörden in Asylverfahren darauf hin, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein sollte, sondern auch zur Sicherung seiner Qualität ein Instanzenzug vorgesehen ist, der Garant eines fairen Asylverfahrens ist (VwGH 16.04.2002, 99/20/0430). Dieser würde ausgehöhlt, wenn ein Instanzenzug bloß zur Formsache degradiert würde und sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Beschwerdeinstanz (Bundesverwaltungsgericht vormals Asylgerichtshof) nähern würde, da es die erste Instanz (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vormals Bundesasylamt) ablehnt, auf ein Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und Schritte für brauchbare Ermittlungsergebnisse auch in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat zu setzen. Selbst unter dem Gesichtspunkt der Verlängerung des Gesamtverfahrens kann eine ernsthafte Prüfung des Asylantrages nicht erst vor der "obersten Berufsbehörde" (nunmehr Bundesverwaltungsgericht) beginnen und damit - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Verwaltungsgerichtshof - auch beim Bundesverwaltungsgericht (vormals Asylgerichtshof) enden. Zu berücksichtigen sind außerdem Art 39 der RL 2005/85/EG und Art. 47 der GRCh sowie die eingeschränkte Rechtsmittelmöglichkeit an die Höchstgerichte (vgl. VfGH 12.12.2012, B 450/11; ebenso BVwG 11.07.2014, W131 2002027-1/5E; 18.07.2014, W173 1422894-1/22E). Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzusehen.

Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und des Asylgerichtshofes) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.

Hier ist darauf Bedacht zu nehmen, dass "die internationale Menschenrechtsorganisation Amnesty International (AI) die Provinz Logar in einem Bericht vom August 2014 zu den Gebieten mit einer starken Taliban-Präsenz zählt. Bei diesen Gebieten handle es sich tendenziell um Orte, an denen militärische Operationen am intensivsten ausfallen und ZivilistInnen am ehesten getötet oder verletzt würden. In einem im Juni 2014 veröffentlichten monatlichen Update zu freiwilliger Rückkehr nach Afghanistan bezeichnet das UNO-Flüchtlingshochkommissariat (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR) Logar als unsichere Provinz (UNHCR, Juni 2014, S. 3). Die afghanische Nachrichtenagentur Pajhwok Afghan News (PAN) führt in einem im April 2014 veröffentlichten Artikel über die Taliban in Logar an, dass die Aufständischen ihre Präsenz erhöht hätten und Teile der Distrikte Azra und Kharwar kontrollieren würden. Die Aufständischen hätten Zufluchtsorte in mehreren Dörfern im Distrikt Kharwar, von wo aus sie Angriffe auf Sicherheitskräfte verüben und die Bewegungsfreiheit von Regierungsangestellten einschränken würden. Der Verwaltungschef des Distrikts Azra habe bestätigt, dass die Aktivitäten von Aufständischen mit dem Beginn der Sommermonate sprunghaft zugenommen hätten ("had escalated")". ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation:

Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Provinz Logar: Machtverteilung bzw. Kontrolle (Regierung, Aufständische) [a-8808], 14 August 2014 (ecoi.net).

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist im Rahmen der Prüfung der Gefahrenprognose für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers abzustellen. Im Fall der ihm dort drohenden Gefahr kann der BF nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.3.2013, U 1674/12; 12.6.2013, U 2087/2012). Dabei ist zu beachten, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz variiert (vgl VfGH 11.12.2013, U 2643/2012; 7.6.2013, U 2436/2012).

Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage sowohl bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung, als auch bezüglich der Frage des subsidiären Schutzes nicht mit der ihm gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben des BF auseinandergesetzt und die vorgelegten Beweise übergangen hat.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 2.Satz VwGVG unvermeidlich ist. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchzuführen sind.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern, die Echtheit der vom BF vorgelegten Beweise zu überprüfen und die vom BF vorgelegten Dokumente als Beweismittel zu würdigen haben; die Behörde wird alles zur Sachverhaltsermittlung Notwendige zu unternehmen sowie die notwendigen Ermittlungsschritte - gegebenenfalls vor Ort - durchzuführen haben. Zur Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs werden die Ermittlungsergebnisse dem BF zur Kenntnis zu bringen sein.

Da die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG voraussetzt, dass der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten abgewiesen wird, ist die bekämpfte Entscheidung (Spruchpunkt III.), soweit der BF damit aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen wird, ebenfalls aufzuheben und an die erste Instanz zurückzuverweisen.

Zu Spruchpunkt II:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

In den rechtlichen Ausführungen wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im Verfahren vor der belangten Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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