BVwG W111 1434423-1

W111 1434423-1Bundesverwaltungsgericht19.11.2014

Regest

Anhaltung, Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Folter,<br/>Kassation, Verfolgungsgefahr, Widerstandskämpfer

Gesamter Gesetzestext

BVwG W111 1434423-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W111.1434423.1.00

Spruch

W111 1434423-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXXStA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2013, ZI. 12 16.599-BAW, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde vom 09.04.2013 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Die beschwerdeführende Partei, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 13.11.2013 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den diesem Verfahren zugrunde liegenden Antrag auf internationalen Schutz. Die beschwerdeführende Partei legte ihren russischen Inlandspass im Original vor.

Anlässlich der am selben Tag stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen gab die beschwerdeführende Partei zum Ausreisegrund befragt im Wesentlichen an:

"(...)

Ein Freund von mir war bzw. ist ein Freiheitskämpfer. Ich wurde folglich auch verdächtigt, ein Freiheitskämpfer zu sein. Darum wurde ich von maskierten Männern des Militärs von zu Hause mehrmals abgeholt und festgehalten. Ich wurde geschlagen, misshandelt und sie wollten von mir Informationen über die Freiheitskämpfer. Sie drohten mir mit dem Umbringen wenn ich ihnen keine Informationen gebe. Das ist mein Fluchtgrund.

(...)"

Nach Zulassung ihres Verfahrens wurde die beschwerdeführende Partei am 13.02.2013 von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen.

Es folgen die entscheidungsrelevanten Auszüge aus dieser Einvernahme:

"(...)

Frage: Wie ist die Verständigung mit der Dolmetscherin? Haben Sie Einwände gegen dieselbe?

Antwort: Ich verstehe die Dolmetscherin gut.

Frage: Können Sie mir weitere Dokumente wie z.B. den Reisepass, einen Führerschein oder sonstiges vorlegen?

Antwort: ich habe sonst keine Dokumente zum Vorlegen, ich weiß nicht, wo sich mein Auslandsreisepass befindet.

Frage: Haben Sie Angehörige in einem anderen Staat der EU?

Antwort: Ja, viele, aber ich stehe mit denen nicht in Verbindung. Es gibt Cousinen. (Wo?) In anderen Ländern nicht, nur in Österreich.

Frage: Haben Sie Familienangehörige in Österreich?

Antwort: Ja, es gibt hier Cousinen, die, so glaube ich, in Oberösterreich leben. Es gibt Bekannte, die dort in der Nachbarschaft gelebt haben. (Wie heißen die Cousinen?) Die heißen XXXX sie sind verheiratet, ich weiß deren Familiennamen nicht. Die leben aber schon lange hier. Ich weiß aber nicht wo genau. Ich stehe mit Ihnen nicht in Kontakt, ich weiß aber, dass die hier in Österreich leben.

Frage: Welchen Beruf haben Sie in Russland ausgeübt?

Antwort: Ich habe bei einer Internetfirma als Helfer gearbeitet. (Als?) Als Helfer. (Was hilft man dort?) Da gab es einen Mitarbeiter aus der Türkei. Aber manchmal war er nicht da und ich habe ihn vertreten, ich habe die Arbeiter beaufsichtigt, wenn Sie die Leitungen verlegt haben. Eine Überprüfung der Daten hat keine Abweichungen ergeben.

FLUCHTGRUND

Frage: Können Sie mir sagen, warum Sie Russland verließen und in Österreich nun einen Asylantrag stellen?

Antwort: Anfang Juni hat mein Freund bei mir übernachtet. Nach Mitternacht, so gegen zwei in der Nacht, hat jemand bei uns geklopft. Ich habe die Türe geöffnet. Normalerweise klopft ja niemand in der Nacht, deswegen sind alle aufgestanden, aber ich stand als erster in der Türe. Die Leute sagten, dass Sie eine Überprüfung machen werden. Wir haben die Türe geöffnet. Die Leute haben mich sofort ergriffen. Meine Mutter hat sie gebeten, mich zu lassen und sie haben ihr einen Schlag versetzt. Sie sagten ihr, dass sie sich ruhig verhalten soll, da sie sonst ihren Sohn vor ihren Augen erschießen werden. Mein Freund und ich wurden dann in die Abteilung gebracht. Das war so ein Zimmer wie hier. Da gab es einen Untersuchungsbeamten, der eine Mappe mit Dokumenten hatte. Er sagte, dass eine Operation zwecks Beschlagnahme von Waffen durchgeführt wurde. Ich sagte, dass man mir zeigen soll, was beschlagnahmt wurde. Ich war verwundert, ich dachte nicht, dass mein Freund irgendeinen Bezug zu Waffen haben kann. Er war schon sehr religiös, aber ich glaube nicht, dass er einen Bezug zu Waffen hatte, er hätte das nie gemacht. Auf meine Bitte hat man nicht reagiert, man hat mir nichts gezeigt. Man hat mir nur gesagt, dass man ein oder zwei AK Sturmgewehre und F1 Granaten gefunden hat. Man hat auch noch FPG Geschosse gefunden. Ich habe gebeten, dass man mir die Sachen zeigt, ich meine, es sollten zumindest Fotos in der Abteilung existieren. Ich habe mich auch früher mit Menschenrechten beschäftigt, ich meine ich habe darüber gelesen. Ich wusste, dass ich das Recht habe, Beweise zu fordern, wenn man mir etwas vorwirft. Deswegen habe ich darum gebeten, dass man mir Fotos zeigt, ich meine von den beschlagnahmten Waffen. Der Mann hat gelächelt und zu mir gesagt, dass ich warten soll, er werde es mir gleich zeigen. Er hat das Zimmer verlassen. Dann kamen einfache Polizisten in meinem Alter und sagten, dass sie mich in die Isolationshaft mitnehmen würden. Man hat mich in einen Kellerraum gebracht und gleich begonnen auf mich einzuschlagen. Dann kam auch der Untersuchungsbeamte dorthin. Er hat mich beschimpft, als Satan und so. Eben weil ich fragte, nach den Beweisen. Er sagte den Polizisten, dass Sie noch stärker schlagen sollen, aber so, dass keine blauen Flecken entstehen. Dann sagte er zu den Polizisten, dass sie sich jetzt mit meinem Freund beschäftigten sollen. Ein Polizist blieb bei mir und die anderen gingen mit dem Untersuchungsbeamten weg. Ich war am Ohr verwundet, was man noch jetzt sieht, und ich habe auch aus dem Mund geblutet. Der einfache Polizist, der dort mit mir blieb, hat mir das Blut abgewischt. Ich habe gefragt, was wir gemacht haben, warum sie uns dorthin gebracht haben. Er sagte, dass jeder seine Arbeit hat. Ich war vielleicht eine Stunde dort, dann sagte man mir, dass ich frei bin. Ein paar Tage konnte ich überhaupt nicht gehen, ich ging auch nicht zur Arbeit. Meinem Freund ist es ähnlich ergangen. Dann kamen Ladungen, zwei oder drei. Die Ladungen kamen jeden Tag, da kam der Bezirkspolizist. Ich wusste überhaupt nicht, warum ich hingehen sollte, ich habe nichts getan. Die ersten zwei Ladungen habe ich ignoriert. Als die dritte Ladung kam, ging meine Mutter dorthin. Ich habe die Ladungen deshalb ignoriert, weil ich mich selbst nicht auf den Beinen halten konnte. Meine Mutter war dann dort. Sie hat gefragt, was man von mir will. Sie sagte, dass ich nichts verbotenes mache, dass ich nur arbeiten und trainieren gehe, dass ich oft nicht einmal die Zeit habe, mich mit meinen Freunden zu treffen. Man hat meiner Mutter gesagt, dass es sich um ein Missverständnis handelte und, dass man mich in Ruhe lassen wird. Aber dann, Ende des Monats, nach ca. 10 Tagen, habe ich mich besser gefühlt und ging hinaus. Ich glaube ich wollte zu meinem Trainer fahren, ich war zu ihm unterwegs. Ich wollte ihm erklären, dass ich in der nächsten Zeit nicht zum Training kommen werde. Per Telefon wollte ich das nicht erklären. An der Haltestelle gab es ein großes Geschäft, da gab es ein kleines Fenster, damit man etwas kaufen kann. Da kam auf einmal ein militärisches Fahrzeug. Man hat mich gleich ergriffen. Ich habe gleich verstanden worum es geht. Ich konnte mich aber nicht wehren. Man hat mich wieder in die Abteilung gebracht. Dort gab es auch andere Leute, die mir vorwarfen, dass ich mich beschwerte. Man sagte mir, dass man mir immer etwas vorwerfen kann, um zu einem Ergebnis zu kommen, um einen Akt zu erledigen. Sie haben mir dann wieder gesagt, dass ich mich beschwerte. Sie haben gesagt, dass ich mich an das Gericht wenden wollte. Das war aber nicht so, ich wollte mich nicht an das Gericht wenden. Sie haben gesagt, dass es offensichtlich zu wenig war, als ich das erste Mal hier war und dass sie mich nicht am Leben lassen werden. Es waren auch drei andere Männer, die haben Fußball gespielt. Denen wurde auch etwas angehängt, nur dass die Beamten zu einem Arbeitsergebnis kamen. Ich habe ihre Schreie gehört, als sie gequält wurden. Sie wurden mit Flaschen geschlagen, damit keine Beulen bleiben. Ich wurde nicht mit Strom gefoltert, mir wurden die Fingerkuppen abgeschnitten (Der Ast zeigt Narben an der linken Hand, Zeigefinger, Mittelfinger, Ringfinger, jeweils die Kuppe - Anm.). Ich habe auch Narben am Kopf. Man hat mich mit dem Auto von dort weggebracht. Dann kamen wieder Ladungen. Einmal bin ich mit einem Verwandten dorthin gegangen, der hat bei der Polizei gearbeitet. Man sagte dann wieder, dass es ein Missverständnis war. Sie sprachen sogar von einer Entschädigung, aber ich habe nie eine Entschädigung gesehen. Mein Fall ist nicht der einzige Fall. Eineinhalb Monate hat man mir nichts getan. Ich habe dann auch wieder begonnen zu trainieren. Ich habe mich besser gefühlt. Ich habe vorwiegend Fußball trainiert, auch etwas Ringen. Man hat mich rund zwei Monate in Ruhe gelassen. Dann saß ich mit Freunden am Abend zusammen. Der Vater eines Freundes arbeitet bei der Polizei. Er sagte, seinem Sohn, dass es jetzt einen Fall gibt, der abgeschlossen werden muss und, dass das jemand angehängt wird. Sein Sohn wurde auch einige Male mitgenommen, aber der wurde nicht so stark misshandelt wie ich. Er sagte wir sollten vorsichtig sein. Es ist so, dass die Beamten, wenn Sie die Aufgabe bekommen Kämpfer zu finden, es irgendjemanden anhängt, wenn sie keine richtigen Kämpfer finden. Man hält diese Leute fest, bis sie Bärte bekommen und präsentiert sie dann als Kämpfer. Der Vater meines Freundes hat gesagt, dass wir vorsichtig sein sollen. Einige Tage später kamen die Leute wieder zu mir. Sie haben mich wieder weggebracht. Sie sagten zu mir, dass ich meinen Mund halten soll. Es hat ihnen nicht gefallen, dass ich mit meinem Verwandten gekommen bin. Sie sagten, dass sie mich das nächste Mal umbringen werden. Es wäre kein Problem für die Leute mich umzubringen. Dann hat mich meine Mutter von dort weggeschickt, damit ich eine zeitlang von dort verschwinde. Ich bin aber trotzdem lange nicht weggefahren. Ich konnte kein normales Leben mehr führen. Ich habe meinen Job verloren, ich konnte nicht mehr trainieren gehen. Ich wurde dann wieder, von der gleichen Haltestelle mitgenommen, es war ein Bekannter von mir, der jünger war und auch Fußball trainierte dabei. Man hat mich damals nicht aus dem Grund dorthin gebracht. Man wusste nicht einmal wer ich bin, als man mich dorthin brachte. Dort waren 30 oder 40 junge Männer. Man die jungen Männer aus dem ganzen Bezirk dorthin gebracht. Es war ein großer Raum. Das war quasi eine Säuberungsaktion. Man hat uns alle dort versammelt. Man hat uns gesagt, dass wenn wir irgendetwas von den Kämpfern erfahren sollten, wir mitteilen sollten. Das bezog sich auch auf die Leute die Bärte tragen. Die Leute kannten vom Sehen jeden jungen Mann dort. Man hat uns mit einfachen Worten erklärt, dass wir sofort eine Mitteilung machen sollen, wenn wir etwas sehen oder sonst wie bemerken. Man hat gesagt, dass es auch besser wäre, wenn wir für die Leute arbeiten, im allgemeinen mit den föderalen Behörden. Es waren ja alle junge Männer dort. Es geschah dort nichts. Ich bin dann, nach zirka drei Wochen weggefahren. Ich hatte keine Wahl mehr. Ich wusste, dass man mich früher oder später umbringen wird, wenn ich dort bleibe. (Warum?) Weil man mir sagte, dass man mich dort umbringen wird. Abgesehen davon, werden die Leute dort auch umgebracht, ohne dass man ihnen sagt, dass sie umgebracht werden. Man hat dort gesagt, dass ich weggefahren bin, um eine Ausbildung zu absolvieren. Wenn man gewusst hätte, dass es heute dieses Gespräch gibt, hätte man meine Familie umgebracht. Der Freund, der damals mit war, hatte Verwandte in Österreich, die sogar ein Arbeitsvisum hatten, soweit ich weiß. Die konnten frei hin und her fahren. Das wollte ich nur sagen, es betrifft nicht mich. Da gibt es irgendwie die Möglichkeit, dass man frei hin und her fährt. Als die Verwandten dann nach Hause fuhren, hat man sie gleich beim Flughafen erwartet und zusammengeschlagen. Das waren Militärangehörige, die haben gesagt, dass die Leute Informationen weiter gegeben haben. Das ist nur ein Vorfall, das ist mir jetzt eingefallen. Hätte man erfahren, dass ich heute dieses Befragung habe, wäre nicht nur mir etwas passiert, sondern auch meinen Eltern. Ich habe Angst, ich möchte nicht mehr das erleben, was ich erlebte. Ich habe nichts getan. Ich habe immer gelernt, gearbeitet und mich mit Sport beschäftigt und nichts Verbotenes getan. Ich habe mich mit Ringen und Fußball beschäftigt. Ich trainiere auch hier Fußball. (Tatsächlich?) Ja, der Trainer hat mich gebeten einmal mitzuspielen, damit er sich das anschaut. Er hat gesagt, dass ich, ein Afrikaner und zwei Araber in Frage kommen. Wahrscheinlich wird man mich auch nehmen. Man hat uns zu einem Stadion gebracht, das ist außerhalb XXXX. Ich habe zwar hin und wieder ein Training, aber ich glaube, das ist so eine Art Prüfungsphase. (Wer hat das organisiert?) Das weiß ich nicht, ich weiß auch nicht welcher Verein das ist.

Frage: Sind das alle Fluchtgründe?

Antwort: Ja, das sind alle Fluchtgründe.

Frage: Waren Sie jemals aktiv politisch tätig oder einer Partei zugehörig?

Antwort: Nein.

Frage: Hatten Sie jemals Probleme mit den Behörden Russlands (Das Wort Behörde (gemeint Polizei, Gericht, Innenministerium ua. neben den Verwaltungsbehörden) wird erklärt)?

Antwort: Nur die, die ich schilderte.

Frage: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?

Antwort: Nein.

Frage: Wurden Sie aus Gründen der Rasse verfolgt?

Antwort: Nein.

Frage: Wurden Sie aus Gründen Ihrer Nationalität verfolgt?

Antwort: Nein.

Frage: Wurden Sie wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt?

Antwort: Nein, nur die Gründe, die ich schon nannte.

Frage: Wurden Sie auf Grund Ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt?

Antwort: Nein.

Frage: Was ist die Abteilung, wo man Sie hinbrachte?

Antwort: Das ist eine Polizeistation. Vor drei oder vier Jahren gab es dort die russischen Soldaten. Die haben dort mit Tschetschenen zusammen gearbeitet. (Und jetzt?) Das ist die Rayonsabteilung des russischen Innenmininsteriums. Es ist in XXXX, aber ich kenne die Anschrift nicht, aber jeder der in XXXX lebt, kennt das. Dort gibt es auch andere Behörden, das ist nicht nur die Polizei. Es gibt auch Security dort, es gibt dort auch Wachposten. Die Securityleute bekommen Sonderaufgaben, die gehen auch in den Wald und so. Dort gibt es auch Einheiten, die Erdölanlagen bewachen, es sind dort Militärangehörige, Polizisten. Alle sind dort. Bleiben meine Angaben hier oder werden die irgendwohin geschickt? (Antw.: Nein, es wird nichts an jemanden mitgeteilt. Es ist alles anonym. Die Angaben bleiben bei mir. So will es das Gesetz.)

Frage: Ist das alles voriges Jahr geschehen, oder schon länger her?

Antwort: Es war seit Juni 2012. Vorher war ich nie bei irgendeiner Polizeistation. (Wurden Sie angezeigt, oder sonst irgendwie etwas gemacht?) Nein, gar nichts. Die haben mir nur vorgeworfen, dass ich mich beschwerte, aber ich habe das nicht gemacht. (Was wäre gewesen, wenn Sie sich beschwert hätten?) An wen hätte ich mich wenden sollen? (An das Gericht!) Das hätte nichts gebracht.

Frage: Wie geht es der Familie, alles in Ordnung?

Antwort: Ja, alles in Ordnung. Es geht ihnen gut. Meine Mutter hat mir gesagt, dass man nach mir fragte. Sie hat gesagt, dass ich wegen einer Ausbildung ausgereist bin. Damals haben sie viele Fragen gestellt. Sie hat gesagt, dass ich weg bin und sie kamen nicht mehr.

Frage: Was hätten Sie zu befürchten, wenn Sie heute nach Russland, z. B. nach Moskau, zurückkehren würden?

Antwort: Moskau? Nein, ich fliege dort nicht hin. (Es ist ja nur eine hypothetische Frage, was wäre wenn.) Man könnte mich umbringen. Man wird ja erfahren, dass ich ausgereist bin. (Von wo?) Die Leute hätten alles gewusst, wenn ich dort angekommen wäre. (Wie?) Die wissen alles, aber ich weiß es nicht, wie. Es gibt in Moskau viele tschetschenische Militärangehörige. Das ist nicht gut.

Frage: Können Sie mir erklären, woher die Leute erfahren sollen, dass Sie in Russland sind?

Antwort: Das weiß ich nicht, aber die wissen alles.

Frage: Könnten Sie in einem anderen Ort in Russland leben und arbeiten?

Antwort: Nein, ich kann in Russland nicht leben. Ich will nicht zurück dorthin, ich weiß was in XXXX geschehen ist wie das dort abläuft.

Frage: Sprechen Sie Deutsch?

Antwort: Ein bisschen, aber ich schäme mich, weil ich noch nicht gut spreche.

Frage: Haben Sie einen sonstigen Bezug (Freunde, Bekannte, Lebensgefährtin) zu Österreich

Antwort: Einen Bekannten habe ich schon.

Frage: Wovon leben Sie zurzeit in Österreich?

Antwort: Ich bekomme Geld in der Pension.

Frage: Sind Sie in Österreich erwerbstätig?

Antwort: Nein. Man sagte mir ich darf nicht arbeiten. Ich würde gerne arbeiten und Fußball spielen.

Frage: Hatten Sie jemals einen Aufenthaltstitel in Österreich, der nicht auf dem Asylantrag begründet?

Antwort: Nein.

Frage: Leben Sie alleine hier in Österreich?

Antwort: Alleine, ohne Verwandte, jedoch zu dritt in einem Zimmer.

Frage: Möchten Sie noch etwas zu Ihren Fluchtgründen ergänzend vorbringen?

Antwort: Nein danke, wir haben über alles gesprochen.

Frage: Wie haben Sie die Dolmetscherin verstanden?

Antwort: Sehr gut, danke.

Anm.: Der Ast. erzählt noch nach der Befragung, vor der Rückübersetzung, dass man auch Zigaretten auf ihm (linker Oberarm) ausgedämpft habe. Er zeigt eine runde Narbe am linken Oberarm.

(...)"

2. Laut im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Russischen Föderation und stellte sowohl Staatsangehörigkeit als auch Identität der beschwerdeführenden Partei fest. Es vertrat ferner die Ansicht, dass ihr Fluchtvorbringen mangels Glaubwürdigkeit nicht fähig gewesen sei, die Notwendigkeit der Zuerkennung asylrechtlichen Schutzes zu begründen. Eine über die behauptete (unglaubwürdige) individuelle Verfolgungssituation hinausgehende asylrelevante Bedrohung, resultierend aus der allgemeinen Sicherheitslage in der Russischen Föderation, liege unter Zugrundelegung der Feststellungen zu ihrem Herkunftsstaat ebenfalls nicht vor.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt insbesondere Folgendes aus:

" (...)

  • betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Sie haben zwar behauptet, dass Sie von den Behörden immer wieder vorgeladen worden wären bzw. zu den Behörden geholt worden wären, konnten aber diesbezüglich keinerlei glaubhafte Inhalte vorbringen. Auch wenn Sie wirklich befragt worden sein sollten, aus welchen Gründen auch immer, können Sie daraus keine asylrelevanten Fluchtgrund ableiten, da von Seiten der Behörde immer das Recht besteht, im Falle eines Verdachtes oder Vorfalles Nachfragen zu tätigen und Erhebungen zu pflegen. Die von Ihnen geschilderten Übergriffe durch einzelne Beamte sind nicht rechtswidrig und wurden offensichtlich nach der Vorsprache der Mutter eingestellt. Dass sich die Beamten wegen der angeblichen Beschwerde unwohl oder angegriffen fühlten und daher unwirsch reagierten erscheint zwar logisch, aus der Sicht des/der Beamten, ist aber natürlich nicht rechtskonform. Als Sie mit einem Verwandten, der noch dazu bei der Polizei tätig ist, dort erschienen, war sogar längere Zeit Ruhe.

Dass der russische Staat auf die von Ihnen beschriebene Art und Wiese versucht Informationen von Jugendlichen über die sogenannten Kämpfer zu bekommen ist zwar verständlich, es sollen ja Unruhen hintangehalten werden, auch zum Schutz der Bevölkerung, also von Ihnen, aber nicht wirklich korrekt.

Es wäre auch an Ihnen gelegen nochmals mit Ihrem Verwandten dorthin zu gehen und klar und deutlich festzuhalten und zu artikulieren, dass Sie z.B. bereit diesen Beamten Informationen zu geben, aber natürlich auch Ihr Leben leben wollen, das bedeutet, dass Sie Ihrer Arbeit nachgehen und das Training besuchen wollen. Sie haben zumindest jene Möglichkeiten, die Sie gehabt hätten nicht in Anspruch genommen.

Außerdem wäre es Ihnen frei gestanden sich in einem anderen Teil Russlands niederzulassen, dort eine Arbeit anzunehmen und sich auch sportlich zu betätigen.

Selbst als Sie gefragt wurden, was geschehen wäre, wenn Sie sich beschwert hätten, erklärten Sie nur lapidar, dass dies nichts gebracht hätte, ohne diese Aussage näher auszuführen oder zu erklären. Für das Bundesasylamt liegt es aber auf der Hand, dass die Vorsprache Ihres Verwandten, der bei der Polizei arbeitet bereits, wenn auch begrenzt, Erfolg zeigte, so Ihre Angabe. Da hätte vermutlich eine Beschwerde bei Gericht ebenso Erfolg gezeigt, wahrscheinlich sogar nachhaltiger. Auf jeden Fall wäre es an Ihnen gelegen, diese Option wahrzunehmen. Das haben Sie nicht gemacht.

Die Erklärung, dass im Falle einer Rückkehr nach Russland, Sie Probleme hätten, weil die Leute eben wüssten, dass Sie wieder anwesend sind, ist nicht ausreichend und erklärt auch nicht, woher die das wissen sollten.

Sie konnten keine Gründe nennen, die einer Rückkehr nach Russland entgegenstehen würden, die allgemeine Erklärung, dass man wüsste, dass Sie wieder im Land sind, ist zu wenig.

Da Ihnen wie bereits erörtert im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht, und Sie Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat haben, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Ihre Mutter und weitere Verwandte leben in Ihrem Herkunftsstaat weswegen Sie über Anknüpfungspunkte im Falle einer Rückkehr verfügen.

Sie konnten auch keine begründeten Punkte vorbringen, die einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet entgegenstehen.

Anzumerken ist noch, dass Sie trotz intensiver Nachfragen keine weiteren inhaltlichen Ergänzungen oder Vorbringen darlegten.

(...)"

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 09.04.2013 fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde (die an den Asylgerichtshof adressiert wurde), in welcher der Bescheid in seinem vollen Umfang angefochten wurde. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde erfülle er - so der Beschwerdeführer - die Voraussetzungen Asyl gewährt zu erhalten. Die Behörde hätte bei richtiger Sachverhaltsfeststellung und richtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltens dem Beschwerdeführer Asyl gemäß § 3 AsylG 2005 gewähren und feststellen müssen, dass seine Abweisung, Abschiebung oder Zurückschiebung gemäß § 8 AsylG 2005 nicht zulässig sei.

Mit Eingabe vom 23.04.2013 wurde eine ergänzende schriftliche Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen übermittelt, in welcher nochmals ausführlich auf die einzelnen Beschwerdegründe eingegangen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:

1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich ? abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ? bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

1.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).

2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:

Die Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens resultiert im zu beurteilenden Fall insbesondere daraus, dass die Behörde das in Hinblick auf die Asylrelevanz zentrale Vorbringen des Beschwerdeführers im Zuge ihrer Entscheidungsfindung gänzlich außer Acht gelassen hat uns somit einen wesentlichem Aspekt des Parteivorbringens ignoriert hat:

Sowohl im Rahmen seiner Erstbefragung als auch anlässlich seiner ausführlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt beschrieb der Beschwerdeführer, während seiner behördlichen Anhaltungen misshandelt und geschlagen worden zu sein. In ausführlicher Weise legte der Beschwerdeführer dar, im Zuge seiner ersten Mitnahme in einen Kellerraum gebracht und dort geschlagen und beschimpft worden zu sein. Eine damals erlittene Verletzung am Ohr würde man heute noch sehen, auch habe er aus dem Mund geblutet. Der Beschwerdeführer beschrieb desweiteren, in Folge dieses Vorfalles einige Tage lang überhaupt nicht gehen haben zu können, er sei deshalb nicht zur Arbeit gegangen und habe aus diesem Grund auch den kurz nach seiner Freilassung erstmals erfolgten behördlichen Ladungen keine Folge leisten können. Auch anlässlich seiner zweiten behördlichen Anhaltung sei der Beschwerdeführer Foltermaßnahmen ausgesetzt gewesen. So ergibt sich aus dem Einvernahmeprotokoll, dass man diesem die Fingerkuppen abgeschnitten habe und er diesbezüglich Narben an seiner linken Hand vorgezeigt habe, auch habe er Narben am Kopf. Weiters wurde eine Narbe am linken Oberarm vorgezeigt, welche dadurch entstanden sei, dass man Zigaretten auf seiner Haut ausgedämpft habe. In Hinblick auf diesen zentral fluchtrelevanten Aspekt unterließ die Behörde jedoch jegliche Ermittlungstätigkeit (insbesondere durch vertiefende Befragung zu dem Vorgefallenen und allfällige Hinzuziehung eines Sachverständigen) und blieben sowohl das Vorbringen des Beschwerdeführers, gefoltert worden zu sein, als auch die in diesem Zusammenhang nach wie vor sichtbaren Verletzungen, in den - oben wiedergegebenen ? beweiswürdigenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid vollends unerwähnt.

Weiters wäre die belangte Behörde im zu beurteilenden Fall auch dazu angehalten gewesen, den im Rahmen der Erstbefragung seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten Umstand, mit einem Freiheitskämpfer befreundet gewesen zu sein und daher selbst der Unterstützung des Widerstandes verdächtigt worden zu sein, durch entsprechende Befragung des Beschwerdeführers einer Klärung zuzuführen. Auch diesen Aspekt ließ die belangte Behörde im Rahmen ihrer Entscheidungsfindung jedoch unberücksichtigt.

Angemerkt werden muss, dass sich die Beweiswürdigung im vorliegenden Fall zudem insgesamt nur schwer mit den aus dem Akteninhalt ersichtlichen Ermittlungsergebnissen vereinbaren lässt und dieser keine nachvollziehbare Würdigung des Parteivorbringens zu entnehmen ist. Die Entscheidung des Bundesasylamtes beruht im Wesentlichen auf einer einzigen Befragung des Beschwerdeführers, welche nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keineswegs eine ausreichende Grundlage für die Fällung einer negativen Entscheidung darstellt. Vielmehr legte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragung vor dem Bundesasylamt am 13.02.2013 seinen Fluchtgrund in weitgehend freier Schilderung in ausführlicher und detaillierter Weise dar, ohne sich hierbei in Widersprüchlichkeiten zu verstricken. Auch aus den beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes kann aus Sicht des erkennenden Gerichtes nicht nachvollzogen werden, aufgrund welcher Erwägungen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers erfolgte.

Vorwegzuschicken ist in diesem Zusammenhang, dass aus den beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid nicht klar ersichtlich ist, ob man das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Gänze oder in Teilen als unglaubwürdig erachte oder ob man den vorgebrachten Schilderungen zwar Glauben schenke, diesen aber keine Asylrelevanz zuspreche. Es ist somit bereits nicht nachvollziehbar, welchen Sachverhalt die belangte Behörde als erwiesen annimmt und ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hat.

Hinsichtlich der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben der beschwerdeführenden Partei findet sich in der Beweiswürdigung lediglich der Satz: "Sie haben zwar behauptet, dass Sie von den Behörden immer wieder vorgeladen worden wären bzw. zu den Behörden geholt worden wären, konnten aber diesbezüglich keinerlei glaubhafte Inhalte vorbringen. Auch wenn Sie wirklich befragt worden sein sollten, aus welchen Gründen auch immer, können Sie daraus keine asylrelevanten Fluchtgrund ableiten..."

Dieser Stehsatz findet jedoch in weiterer Folge keinerlei nähere Erläuterung und finden sich in der Beweiswürdigung somit keinerlei Erwägungen, welche sich mit der Frage der Glaubwürdigkeit des vorgebrachten Sachverhaltes auseinandersetzen. In den beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde wird weder ein Widerspruch in den Angaben des Beschwerdeführers aufgezeigt, noch werden seine Angaben als vage oder als unsubstantiiert bezeichnet. Bestünden seitens der belangten Behörde Zweifel an den geschilderten Vorfällen, so wären diese zudem im Rahmen einer eingehenderen und vertieften Befragung einer Klärung zuzuführen gewesen. Die Anmerkung der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer trotz intensiver Nachfragen keinerlei weiteren inhaltlichen Ergänzungen oder Vorbringen habe darlegen können, kann aufgrund des Einvernahmeprotokolles nicht nachvollzogen werden, zumal in diesem kaum Zwischenfragen protokolliert sind, sondern der Beschwerdeführer den Fluchtgrund vielmehr in weitestgehend freier und detaillierter Schilderung darlegte und die an ihn gerichteten Fragen in ausführlicher und direkter Weise beantwortete.

Von einer ganzheitlichen Würdigung des individuellen Parteivorbringens kann im vorliegenden Fall somit keinesfalls gesprochen werden und sind die im angefochtenen Bescheid beweiswürdigend angeführten Argumente im zu beurteilenden Fall keinesfalls zur Begründung einer negativen Entscheidung geeignet.

Im Einzelnen darf zu den beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde darüber hinaus Folgendes angemerkt werden:

Wie bereits erwähnt, ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar, in wie weit die Behörde von einer Glaubwürdigkeit des vorgebrachten Sachverhaltes ausgeht. In Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer darlegte, von staatlichen Organen gefoltert und bedroht worden zu sein, erscheinen die beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde jedenfalls teils als überaus gewagt. So wird in diesen etwa festgehalten: "Die von Ihnen geschilderten Übergriffe durch einzelne Beamte sind nicht rechtswidrig (...)" oder "Dass der russische Staat auf die von Ihnen beschriebene Art und Weise versucht Informationen von Jugendlichen über die sogenannten Kämpfer zu bekommen ist zwar verständlich, es sollen ja Unruhen hintangehalten werden, auch zum Schutz der Bevölkerung, also von Ihnen, aber nicht wirklich korrekt."

Warum dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde vorgeworfen wird, selbst keine Maßnahmen gesetzt zu haben, um weitere Übergriffe seitens der Behörden hintanzuhalten, muss vor dem Hintergrund seines individuellen Fluchtvorbringens als ebensowenig nachvollziehbar angesehen werden, zumal dieser insbesondere angab, dass eine vermeintliche Beschwerde gegen das behördliche Vorgehen erst Auslöser seiner Probleme gewesen sei, zudem hätte eine Vorsprache seiner Mutter vor der Behörde in einer weiteren Anhaltung resultiert. Wieso die Behörde annimmt, dass eine gerichtliche Beschwerde in einem Fall wie dem geschilderten erfolgversprechend wäre, erfährt weder in ihren beweiswürdigenden Ausführungen noch vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen eine nähere Begründung.

Auch dem Argument des Bundesasylamtes, dass den Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden könne, da dieser nicht darlegen habe können, auf welchem Wege die staatlichen Behörden von seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Kenntnis erlangen würden, kommt kein hinreichender Begründungswert zu und kann eine diesbezügliche Unkenntnis dem Beschwerdeführer auch nicht vorgeworfen werden.

Ferner darf in diesem Zusammenhang angemerkt werden, dass auch die Möglichkeit zu einer Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen im Rahmen des rechtlichen Gehörs als fraglich erscheint. Aus dem Akteninhalt, insbesondere der Niederschrift der Einvernahme vom 13.02.2013, wird nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer zu irgendeinem Zeitpunkt Länderberichte vorgelegt oder in sonstiger Weise zur Kenntnis gebracht wurden und finden sich auch in der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung keinerlei Ausführungen diesen Punkt betreffend.

Angesichts obiger Erwägungen ist als maßgebend festzuhalten, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt schwere Mängel aufgetreten sind, die von fehlenden Ermittlungen bis zu mangelhaften Begründungen im erstinstanzlichen Bescheid reichen. Wie bereits angemerkt, beruht die negative Entscheidung des Bundesasylamtes im Wesentlichen auf einer einzigen Einvernahme, welche aufgrund mangelnder Detailtiefe keine ausreichende Grundlage zur Feststellung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhaltes bietet. Allein auf Grundlage der stattgefunden Befragung kann keinesfalls hinreichend beurteilt werden, ob die von dem Beschwerdeführer als Gründe für seine Ausreise angegeben Umstände als glaubhaft bzw. als asylrelevant angesehen werden können. Keinesfalls liegt somit eine ausreichende Grundlage für die Fällung einer negativen Entscheidung vor, was auch aus den seitens des Bundesasylamtes beweiswürdigend getroffenen - nur wenig aussagekräftigen ? Erwägungen deutlich wird.

Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens fehlt eine ausreichende Beurteilungsgrundlage. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Insbesondere kann auf Grundlage der Einvernahmeprotokolle keinesfalls darauf geschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung in seinem Herkunftsstaat droht. Da für die Lösung der Frage, ob der Beschwerdeführer der Gefahr einer Verfolgung iSd GFK ausgesetzt ist, die Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens notwendig ist, hätte es im konkreten Fall jedenfalls weitergehender Ermittlungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers bedurft.

Die aufgezeigten Mängel sind wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Vermeidung der Mängel zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte führen können. Fest steht, dass das Bundesasylamt den Sachverhalt im gegenständlichen Fall so mangelhaft ermittelt hat, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme unvermeidlich erscheint.

Der zuständige Richter ist der Ansicht, dass die schweren Mängel vom Bundesasylamt zu sanieren sind, da im gegenteiligen Fall der Großteil des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert würde und somit - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - der zweitinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen würde.

Im fortgesetzten Verfahren wird demnach der Beschwerdeführer erneut zum Fluchtvorbringen zu befragen sein, wobei insbesondere auch sein Vorbringen in der Erstbefragung und in der Beschwerde heranzuziehen sein wird. Dabei werden insbesondere gezielte und lenkende Fragen zu stellen sein, um den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln. Auch werden dem Beschwerdeführer allenfalls im Zuge der durchzuführenden Befragung auftretende Unklarheiten und Widersprüche vorzuhalten sein und wird dessen Vorbringen im fortgesetzten Verfahren unter Berücksichtig des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs vor dem Hintergrund aktueller Länderberichte umfassend zu würdigen zu sein.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist ? angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes ? nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da also der maßgebliche Sachverhalt im Fall der beschwerdeführenden Partei noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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