W111 1424631-1•BVwG W111 1424631-1
W111 1424631-1Bundesverwaltungsgericht19.11.2014
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren
W111 1424631-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXXStA. Russische Föderation, vertreten durch Simon BUBETZ, Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2012, Zl. 11 09.068-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXXgemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, stellte am 17.08.2011 durch ihre gesetzliche Vertreterin gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem sie am selben Tag gemeinsam mit ihrer Mutter (Beschwerdeführerin zu W111 1424629-1/2012) und ihren beiden zum damaligen Zeitpunkt ebenfalls minderjährigen Brüdern (Beschwerdeführer zu W111 1424630-1/2012 und W111 1424632-1/2012) unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist war.
Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.08.2011 sowie ihrer niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 24.08.2011 und am 11.10.2011 gab die Mutter der Beschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreterin im Wesentlichen an, ihre Tochter sei gesund und habe keine eigenen Fluchtgründe.
2. Mit Bescheid vom 30.01.2012, Zl. 11 09.068-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu. Weiters erkannte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies diese gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). Begründend führte die belangte Behörde kurz zusammengefasst aus, dass ausgehend von dem für unglaubwürdig befundenen Fluchtvorbringen ihrer Mutter auch hinsichtlich der minderjährigen Beschwerdeführerin - für welche keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden seien - keine asylrelevante Gefährdungssituation habe glaubhaft gemacht werden können.
3. Gegen diesen Bescheid wurde mit für alle Familienangehörigen gleichlautendem Schriftsatz vom 13.02.2012 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Die Bescheide wurden - unter näherer Begründung ? wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes im vollen Umfang angefochten und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdeinstanz beantragt.
4. Die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes langte am 17.02.2012 beim Asylgerichtshof ein.
5. Am 04.06.2014 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher die Beschwerdeführerin, ihre Mutter, ihre beiden Brüder sowie eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte mit Schreiben vom 03.06.2014 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei, beantragte jedoch aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.
Die gegenständlich relevanten Teile der Verhandlung waren:
(BF1= Mutter der Beschwerdeführerin, BF2=Bruder XXXX,
BF3=Beschwerdeführerin, BF4= Bruder XXXX)
"(...)
VR an alle BF: Möchten Sie zu ihren bisherigen Verfahren eine Stellungnahme abgeben bzw. Korrekturen abgeben?
BF1: Ich habe nicht alle Daten genau im Kopf gehabt, deshalb habe ich das am Telefon mit meiner Mutter nochmals besprochen. Ich kann vielleicht noch einiges ergänzen. Ich habe allerdings vollständig die Wahrheit gesagt. BF2 bis BF4 stimmen zu.
BF2-BF4 verlassen den Verhandlungssaal.
VR: Bitte schildern Sie mir in kurzen Sätzen Ihren Lebenslauf.
BF1: Ich bin in XXXX in Tschetschenien am XXXXgeboren. Ich habe eine Schule absolviert. Sonst habe ich keine weitere Ausbildung mehr gemacht. Ich habe ca. in meinem 17. Lebensjahr geheiratet. Ich habe vier Kinder, das älteste Kind ist in Tschetschenien. Im Pass steht er als XXXX aber wir nennen ihn XXXX, er ist am XXXX geboren. Damals im Jahr 2006, als ich festgenommen wurde, ist er von zu Hause weggegangen. Bei uns in Tschetschenien ist es sehr peinlich, wenn die Mutter verhaftet wird. Ich weiß nicht, wohin er ging, er ging weg. In der Woche bevor ich verhaftet wurde, da habe ich ihn das letzte Mal gesehen. An dem Tag war ich bei meiner Mutter und habe meine Kinder bei ihr gelassen, dort sah ich ihn zum letzten Mal. Er meldet sich regelmäßig bei meiner Mutter. Er sagt, dass es ihm gut geht. Auch ich telefoniere mit ihm, zuerst über die Mutter aber jetzt telefonieren wir auch. Ich war über 7 Monate in Haft und habe nichts gewusst. Bei uns sind junge Männer mit 16 schon fast erwachsen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich mit ihm nach meiner Entlassung telefonischen Kontakt hatte. Ich frage ihn, was er macht, aber er sagt immer, dass es ihm gut gehe, sonst sagt er nichts. Früher war ich sehr besorgt, aber nun ist er schon älter. Ich habe neben meinem Sohn in meiner Heimat meinen Bruder und meine Mutter. Die Mutter ist in Pension, aber sie arbeitet noch ein wenig und mein Bruder arbeitet bei Baustellen.
VR: Bitte schildern Sie mir chronologisch richtig und detailliert, aus welchen Gründen Sie ihre Heimat verlassen haben.
BF1: Die Probleme haben bei mir schon bei der Ermordung meines Mannes begonnen und zwar mit seinem Bruder. Bei uns ist es so, dass wenn man stirbt, dass die Kinder der Frau weggenommen werden. Mein Mann wurde bei uns zu Hause, vor unseren Augen umgebracht. Es war damals eine sehr schlimme Zeit, Ermordungen waren keine Seltenheit, er war der Stellvertretender Bürgermeister des Dorfes Meskir Jurt, dies war die erste große Belastung in meinem Leben. Dies ist am 17.11.2000 in der Nacht geschehen. Seitdem hatten wir ständig Streit mit seinem Bruder und zum Schluss hat er mir die Kinder weggenommen und hat mich Ende 2003 aus dem Haus geworfen. Die Kinder haben sodann mit dem Bruder im Haus gelebt. Der Bruder meines Mannes hatte auch seine eigene Familie. Sie wohnten ursprünglich neben uns und jetzt steht mein ursprüngliches Haus leer. Die Kinder sind zum Onkel gezogen. Ich bin zu meinem Bruder gegangen. Erst danach als ich zu meiner Mutter in die Stadt XXXX zog, habe ich begonnen zu arbeiten. Ich habe als Putzfrau im Fußballstadion gearbeitet. Dann hat mein Schwager Klage gegen mich eingereicht, um mir die Kinder auch gerichtlich wegzunehmen, das war im Jahr 2004. Ich habe auch entsprechende Dokumente, ich weiß nicht mehr ob es Oktober oder November 2004 war. Ich kämpfte um meine Kinder aber das Gericht hat zu meinen Gunsten entschieden. Es ging auch um das Haus, aber das Haus interessierte mich nicht mehr. Trotz der Gerichtsentscheidung hat er mir die Kinder nicht gegeben, weil bei uns werden Familienangelegenheiten anders entschieden. Aber 2006 bzw. 2005 habe ich trotzdem die Kinder zu mir in die Stadt geholt. Er wollte sie wiederum zu sich holen. Ich habe sie von der Schule mitgenommen. Ich habe sie wie sie sind zu mir genommen, sie waren sehr froh, wozu brauchen sie die persönlichen Sachen. Ich habe sodann mit meinen vier Kindern bei meiner Mutter in XXXX gelebt. Ich habe später dann auch eine Wohnung gemietet. Wir waren manchmal bei meiner Mutter und manchmal bei uns. Später kamen Leute zu mir und haben mich beschuldigt mit Drogen zu handeln. Das war am 30.01.2006, wir wohnten in einem Mehrstöckigen Haus, ich hörte in der Nacht von
30.1. auf 31.01.2006 Lärm im Stiegenhaus. Ich schaute aus unserer Haustür und in der Nebenwohnung gab es schon eine Wohnungsdurchsuchung. Einer der Männer kam auch zu mir und sagte, ich solle nicht zusperren, weil man auch zu mir kommen würde. Man durchsuchte nicht nur meine Wohnung sondern die anderen auch. Zuerst dachte ich, dass er einen Witz gemacht hat, aber dann kamen sie tatsächlich zu uns um alles zu durchsuchen. Sie sagten, dass sie einen Tipp bekommen hätten, dass ich mit Drogen handle. Ich war natürlich sicher, dass ich derartiges nicht zu Hause hatte. Sie sind wirklich herumgegangen und haben sich umgeschaut und dann fragten sie mich, über einen Schrank. Wir haben über dem Vorzimmereingang einen Schrank und sie fragten mich, was in diesem sei. Ich antwortete, dass ich dort nach der Renovierung der Wohnung die übrigen Farben und Tapeten aufbewahre. Sie haben mich aufgefordert dies auszuräumen. Dann schaute jemand rein und sagte, nimm dieses schwarze Paket raus. Sie fragten mich was drinnen sei, ich wusste es nicht und sie sagten ich solle dieses öffnen. Ich riss das Parket auf. Darin befanden sich trockene Kräuter. Sie fragten mich was das ist, ich wusste es nicht. Die Leute meinten, dass dies der Beweis sei, dass ich mit Drogen handle. Sie sagten, wenn ich schon sehe, dass sie eine Wohnung nebenan durchsuchen, hätte ich die Drogen aus dem Fenster werfen können. Aus meiner Sicht haben das die Männer selbst mitgebracht. Bei der Durchsuchung waren ca. 8 bis 10 Männer anwesend. Ich habe sie aber nicht gezählt. Ich war hysterisch. Darauf nahmen sie mich mit und die Nacht verbrachte ich dort in dieser Polizei bzw. Militärstelle, sie haben Protokolle geschrieben, welche ich nur mehr unterschreiben musste. Bei der Durchsuchung war auch eine Nachbarin von mir dabei, diese hieß XXXX, wie mir meine Mutter später sagte. Bei uns ist es so, dass man sieht, dass bei den Nachbarn etwas los ist, kam sie gleich rüber, ich kannte sie nicht wirklich. Am nächsten Tag, nach der Verhaftung wurde ich in Untersuchungshaft überstellt worden. Es waren dort nur 2 Zellen für die Frauen. Geschlagen haben sie mich nicht, aber die Worte waren rau. Meine Mutter hatte sich schon einen Anwalt genommen und hatte sich damit beschäftigt. Ich glaube, dass die Polizei meine Mutter benachrichtigt hat, weil ich ihnen die Nummer gab. In dieser Angelegenheit hatte ich bis zum Schluss nur eine Anwältin, diese hieß XXXX oder XXXX. Am XXXX wurde das Urteil gefällt, ich musste drei Jahre unbedingt in Haft. Innerhalb von 10 Tagen durfte man das Urteil berufen, das hat natürlich meine Anwältin alles gemacht. Und am 30.08.2006 habe ich erfahren, dass ich freigelassen werde. Ich war nicht anwesend bei der Gerichtsverhandlung sondern meine Mutter und meine Anwältin und als man mir das sagte, konnte ich es kaum glauben. Als ich aus dem Gefängnis heraus kam, habe ich erfahren, dass meine Haft verschoben wurde, bis zum 14. Lebensjahr meiner Tochter. Die Kinder waren nicht mehr zu Hause, als ich frei kam, der Onkel hatte sie vorher schon geholt. Meine Mutter hat mich vom Gefängnis abgeholt. Die Kinder waren beim Onkel. Mein Bruder wohnt auch im gleichen Dorf, wo wir gelebt haben, ich fuhr manchmal zu meinem Bruder und dort traf ich heimlich meine Kinder, weil sie zu uns kamen. Zu diesem Zeitpunkt war der älteste Sohn nicht mehr da. Danach habe ich wieder begonnen zu arbeiten. Meine Mutter arbeitet auch bis heute beim Fußballstadion. Mein Schwager hat er mich wieder verklagt bei Gericht, wahrscheinlich weil ich mich heimlich mit den Kindern getroffen habe. Ob mein Bruder etwas mit meiner Verurteilung zutun hat, kann ich absolut nicht beantworten. Die Klage meines Schwagers richtete sich wieder auf die Obsorge. Er dachte, dass es wahrscheinlich leichter wäre, meine Rechte abzuerkennen, nachdem ich im Gefängnis gewesen bin. Aber das Gericht hat wieder für mich entschieden. Aber die Kinder blieben trotzdem bei ihren Onkel, weil er mir sie nicht gab. Meine Kinder sind selbst von ihm weggegangen und kamen sodann zu mir. Natürlich hatten wir regelmäßig Kontakt, ich kam wieder zu meinem Bruder, sie kamen immer wieder mich besuchen. Ich sagte ihnen, dass sie natürlich zu mir ziehen können, wenn sie bei mir bleiben wollen. Ich wartete bereits in der Stadt bei einem verabredeten Treffpunkt, dies war der Platz wo die Sammeltaxis ankommen. Wir lebten alle zusammen, ich arbeitete, meine Kinder gingen in XXXX in die Schule. Der Onkel rief an und versuchte meine Kinder zu überreden wieder zu ihm zu ziehen. Im August 2011 bin ich von dort weggefahren, weil sich auch mein Haftantritt sich langsam näherte.
VR: Können Sie beschreiben, wie Sie aus dem ehelichen Haus geworfen wurden?
BF1: Bei uns ist es üblich, dass man die Frau einfach rauswerfen kann. Mein Schwager sagte zu meinem Bruder, dass er mich aus dem Haus holen soll, ich soll von dort weggehen. Aber er sagte auch vorher zu mir einige Mal zu mir, dass ich weggehen soll, weil ich nicht folgte, ist er dann zu meinem Bruder gegangen ist. Bei uns ist es so, dass man die Kinder zurücklassen muss und man selbst wieder zurück Heim kehren muss. Ich musste meinem Bruder gehorchen.
VR: Haben Sie vor Ihrer Abreise versucht, den drohenden Haftantritt in irgendeiner Form zu vereiteln?
BF1: Nein. Ich habe auch nichts versucht zu machen. Es war eine Gerichtsentscheidung, es war keine Änderung möglich. Befragt nach eventuellen Begndigungsmöglichkeiten gebe ich an, dass meine Rechtsanwältin sagte, dass sie nichts mehr tun könne, dies sage sie mir bei meiner Entlassung, seitdem habe ich sie auch nicht mehr gesehen. Ich war schon froh, dass man mich wenigstens vorläufig entlassen hat. In den Monaten vor meiner Abreise habe ich keine Schritte unternommen um den drohenden Haftantritt zu verhindern. Ich musste mich jeden Monat melden, manchmal kamen sie sogar zu mir nach Hause und schauten, ob ich hier bin. Sie kamen aber nicht oft, weil ich mich selbst oft melden musste.
VR: Hat man hinsichtlich Ihrer Kinder Ihnen jemals Gewalt angetan oder Sie bedroht?
BF1: Über einen anderen Anwalt habe ich gegen die geklagt, die mich verhaftet haben, das war am 10.04.2010. Ich wollte diese Leute verklagen, weil sie mich grundlos verhaftet haben. Und dann kamen mehrere Male die Männer zu mir und sagten, ich solle diese Klage zurückziehen aber ich habe das nicht gemacht. Die Klage wurde nicht weiter behandelt, es fand keine Gerichtsverhandlung statt.
VR: Waren die Kinder bei den Besuchen zugegen?
BF1: Nein das war vormittags, als sie in der Schule waren.
VR: Hat man hinsichtlich Ihrer Kinder Ihnen jemals Gewalt angetan oder Sie bedroht?
BF1: Mein Schwager sagte einmal zB., dass er mich wieder einsperren werde. Darauf sagte meine Mutter, dass also er daran Schuld sei. Gewalt oder ähnliches wurde nie angewendet. Es war sehr fürchterlich als diese Männer kamen, weil sie immer Waffen an sich trugen. Man sagt, jetzt hat man ihnen verboten voll bewaffnet durch die Stadt zu gehen.
VR: Möchten Sie zu den Gründen Ihrer Flucht noch etwas vorbringen?
BF1: Nein, ich glaube ich habe alles gesagt. Ich will nicht zurückkehren in das Gefängnis, es ist außerdem sehr schwer für eine alleinstehende Frau. Es könnte alles und jederzeit mit mir passieren.
VR: Gesetzt den Fall Sie müssten zurückkehren, würden Sie durch Ihren Bruder und Ihre Mutter unterstützt werden?
BF1: Beschützen könnten sie mich natürlich nicht, weil man gegen diese Leute nichts machen kann. Mein Bruder hat selbst sechs Kinder, wie soll er mich auch noch unterstützen. Am meisten fürchte ich mich davor, dass diese Situation sich wiederholt. Ich konnte in der Nacht auch nicht schlafen, weil ich bei den kleinsten Geräuschen wieder Angst hatte.
VR: Bitte schildern Sie mir Ihr Privat- und Familienleben in Österreich.
BF1: Ich spreche ein wenig Deutsch. Die erste Pension war in XXXX, ich besuchte Deutschkurse in XXXX. Aber unsere Unterkunft war so verschimmelt, dass ich bei der Diakonie gebeten habe, dass ich wo anders wohnen kann. Ich lebe jetzt in XXXX. Ich habe Deutschkurszeugnisse.
VR: Bitte sprechen Sie ein paar Sätze in Deutsch.
BF1: Ich komme aus Tschetschenien und habe vier Kinder. Ich habe drei Kinder bei mir. Ich lerne Deutsch.
VR: Was haben Sie gestern zu Mittag gegessen?
BF1: Ein tschetschenisches Nationalgericht.
VR: Wie sind Sie heute ins Gericht gekommen?
BF1: Von XXXX mit dem Zug nach St. Pölten, von dort bis zum Westbahnhof und mit der U3 nach Erdberg.
VR: Haben Sie eine Deutschprüfung absolviert?
BF1: Nein noch nicht.
VR: Wovon leben Sie?
BF1: Von der Sozialhilfe.
VR: Für den Fall, dass Sie eine Arbeitsbewilligung bekommen, hätten Sie eine Arbeit in Aussicht?
BF1: Ich habe den großen Wunsch zu arbeiten. Alle sagen, wenn ich eine Bewilligung hätte, würden sie mir gerne helfen.
VR: Einen konkreten Arbeitgeber haben Sie nicht?
BF1: In XXXX, wo ich gewohnt habe, gibt es ein Hotel XXXX, man hat mir gesagt, wenn ich eine Bewilligung habe, dürfte ich dort anfangen zu arbeiten.
VR: Leiden Sie unter schweren oder chronischen Krankheiten?
BF1: Ich habe ständig Rückenschmerzen, aber hier konnten sie nichts feststellen. Ich benötige eine Operation am Ohr. Man hat gesagt, dass ich seit der Kindheit einen Defekt habe, welcher operiert werden muss.
BF1 bleibt im VH-Saal.
BF2 betritt den VH-Saal.
VR: Bitte schildern Sie mir in kurzen Worten Ihren Lebenslauf.
BF2: Ich bin in der Stadt XXXX geboren. Gewohnt habe ich in Meskir Jurt. Bis zur achten Klasse habe ich die Schule in XXXXbesucht und dann habe ich von der achten bis elften Klasse bin ich in XXXX zur Schule gegangen. Nachdem ich die Schule absolviert habe, habe ich keine weiteren Ausbildungen gemacht, weil ich hierher gekommen bin.
VR: Können Sie sich noch an Ihren Vater erinnern?
BF2: Ich habe ihn ein bisschen in Erinnerung.
VR: Können Sie sich an den Tod Ihres Vaters erinnern?
BF2: Ja ein bisschen an die Umstände erinnern. Ich bin aufgewacht, weil es laut war. Meine Mutter weinte, sie wollte nicht, dass wir ihn sehen. Aber als ich älter war, hat man mir erzählt, wie alles passiert ist.
VR: Können Sie mir schildern, bei wem Sie im Laufe Ihres Lebens gewohnt haben?
BF2: Bis etwa 2003 lebten wir mit meiner Mutter in unserem Haus und dann im Jahr 2003 hat unser Onkel meine Mutter aus unserem Haus geworfen und wir blieben bei ihm.
VR: Können Sie mir die Umstände des Auszugs näher schildern?
BF2: Ich kann mich erinnern, wie er meine Mutter geschlagen hat.
VR zu BF1: Was sagen Sie dazu?
BF1: Das ist für mich nicht wirklich Gewalt gewesen, es war nur eine Ohrfeige. Ich möchte auch über so etwas nicht reden.
VR: Wo haben Sie im Anschluss gewohnt, nachdem Sie ausgezogen sind?
BF2: Beim Onkel zu Hause und manchmal besuchten wir meine Mutter, wir liefen manchmal heimlich weg und besuchten sie.
VR: Wo wohnten Sie direkt, nachdem Ihre Mutter das Haus verlassen hatte.
BF2: Im gleichen Dorf beim Onkel zu Hause. Unsere Häuser waren nebeneinander.
VR: Wie ging es weiter?
BF2: Wenn wir zu meiner Mutter gingen, hat er uns wieder geholt.
VR: Wie sind Sie zu Ihrer Mutter gekommen?
BF2: Sie wohnte am Anfang bei ihrem Bruder, dieser wohnte auch im gleichen Dorf und wenn wir unsere Mutter besuchten, nahm uns unser Onkel immer wieder zurück. Dies zog sich einige Jahre bis 2005 und dann hat uns unsere Mutter von der Schule abgeholt und nach XXXX mitgenommen.
VR: War das eine Überraschung, dass Sie einfach von der Schule abgeholt wurden?
BF2: Ja.
VR: Wie ging es dann in XXXX weiter?
BF2: Wir wohnten bei meiner Mutter, dann im Jahr 2006 waren wir eines Tages bei meiner Oma und wir erfuhren von ihr, dass unsere Mutter mitgenommen wurde. Ungefähr nach einem Monat, ich glaube im Februar, holte uns unser Onkel wieder. So wohnten wir wieder bei ihm, meine Mutter war im Gefängnis. Er hatte meine Mutter wegen dem Sorgerecht im Jahr 2008 verklagt. Das Gericht hat für meine Mutter entschieden, zu diesem Zeitpunkt waren wir schon älter und deshalb zogen wir selbst zu unserer Mutter. Wir gingen in XXXX in die Schule.
VR: Wo haben Sie Ihre Mutter getroffen, als Sie wieder nach XXXX zurückkamen?
BF2: Wir sind in einem Auto nach XXXX gefahren und meine Mutter wartete dort auf uns.
VR: Leiden Sie an schweren oder chronischen Krankheiten?
BF2: Nein. Zu Hause hatte ich einmal eine Augenoperation. Ich sah an einem Auge nicht so gut. Es ist nicht besser geworden. Mit einem Auge sehe ich immer noch nicht gut. Sonst habe ich keine gesundheitlichen Probleme.
VR: Bitte schildern Sie mir Ihr Privat- und Familienleben in Österreich.
BF2: Meine Mutter und ich haben einen Deutschkurs besucht. Eine Frau hilft mir auch sehr mit der Deutschen Sprache. Ich ging hier zur Schule, diese habe ich auch fertig gemacht. Vor einem Jahr sind wir nach XXXX gezogen, dort spiele ich mit den Freunden Fußball. Ich werde ab September meine Ausbildung fortsetzen und meinen Hauptschulabschluss nachholen.
VR: Haben Sie ein Deutschprüfungszeugnis?
BF2: Ja ich habe eines, dieses habe ich auch der Diakonie geschickt. (BF2 verweist auf das Zertifikat vom Juni 2012 aus dem hervorgeht, dass der BF einen Deutschkurs erfolgreich absolviert hat)
BF2 verlässt den Verhandlungssaal.
VR: Ist außer den bisher erwähnten Fluchtgründen noch ein anderer Grund vorhanden, weswegen Sie und Ihre Kinder die Heimat verlassen mussten?
BF1: Nein. Es ist einfach sehr schwer für mich als alleinstehende Frau.
VR: Wurden Ihre Söhne in irgendeiner Form von staatlichen Autoritäten bedroht?
BF1: Die Kinder wurden von der Moschee nach dem Gebet mitgenommen. Dies war 2010, in der warmen Jahreszeit. Die Burschen haben dann erzählt, dass sie befragt worden sind, man hat sie angeschrien und hat behauptet, dass sie den Kämpfern Hilfe leisten. Ich war natürlich in Panik, ich habe von den Leuten auf der Straße gehört, dass sie mitgenommen wurden. Während ich sie suchte, kamen sie schlussendlich selbst nach Hause. Sie wurden zweimal mitgenommen.
VR: Sind Ihre Kinder regelmäßig in die Moschee gegangen?
BF1: Das Morgengebet ist bei uns Pflicht, aber ich habe sie gebeten, nicht oft in die Moschee zu gehen.
VR: Wie lange lagen diese beiden Mitnahmen auseinander?
BF1: Ein Monat oder eineinhalb Monate. Sie wurden bis zum Abend festgehalten. Sie haben mir keine Einzelheiten erzählt, sie haben mir nur gesagt, dass sie befragt wurden. Sie haben nicht erzählt, dass sie geschlagen wurden, aber angeschrien. Aus diesen Gründen gehen oft die Jugendlichen in die Berge, sie wollen sich dort verstecken. Ich hatte Angst, dass meine Kinder das auch tun würden.
VR: Sympathisieren Ihre Kinder mit wahabitischen Ideen?
BF1: Man kann das nicht so sagen. Wenn das Regime so Druck macht, kann man nur mehr in die Berge laufen. Weil sie können jederzeit, wenn sie eine Beförderung haben wollen, oder aus einem anderen Grund können Sie jederzeit die Leute mitnehmen oder einsperren. Ich habe auch zwei Videoaufnahmen geschickt. Haben Sie diese bekommen? Die Videoaufnahmen sind über die Art wie man mit Leuten umgeht aber nicht über meine Söhne direkt.
VR: Wurden Sie bzw. Ihre Mutter von den Behörden kontaktiert?
BF1: Ja natürlich. Als ich schon da war, hat meine Mutter gesagt, dass sie im Jahr 2011, nach dem 14. Geburtstag meiner Tochter, sind einige Ladungen zu mir gekommen. Sie hat mir das erst 2013 erzählt, weil sie mir nicht Angst machen wolle. Weil auf die Ladungen niemand antwortete, sind sie selbst zu mir gekommen. Meine Mutter sagte, sie wisse nicht wo ich mich befinde.
VR: Kommen wir zurück zu den Mitnahmen Ihrer Söhne. Wurden die Söhne jeweils zusammen oder getrennt mitgenommen?
BF1: Mitgenommen wurden sie gemeinsam, aber dann in verschiedenen Räumen verhört. So haben sie mir das erzählt. Sie kamen auch gemeinsam zurückgekommen.
VR: Sind sie wegen diesen Ereignissen aus Tschetschenien geflüchtet? Oder wegen der drohenden Haftstrafe allein?
BF1: Wegen meiner Haftstrafe aber auch wegen meiner Söhne, weil sie immer älter werden.
VR: Warum haben Sie das bei Ihren ersten Einvernahmen nicht erwähnt?
BF1: Ich weiß es nicht, beim ersten Interview war es nicht möglich alles zu erzählen. Ich wusste nicht, was ich erzählen kann bzw. darf. Das wichtigste, was ich auch beweisen konnte, das habe ich erzählt. Ich weiß, dass viele hierherkommen und alle möglichen Geschichten erfinden, deswegen habe ich nur das erzählt, was ich beweisen kann.
BF2 betritt den Verhandlungssaal.
BF1 bleibt im Verhandlungssaal.
VR: Ihre Mutter hat vorher erzählt, dass Sie von der Polizei mitgenommen wurden. Was sagen Sie dazu?
BF2: Im Jahr 2010 gingen wir zum Morgengebet, als wir in der Moschee saßen, kamen uniformierte Leute herein und haben die jungen Leute zum Mitgehen aufgefordert. Sie suchten sie aus und wir waren auch darunter. Sie brachten uns irgendwohin. Dort sagten sie uns, dass sie einen Tipp bekommen hätte, dass wir Terroristen bzw. Kämpfern helfen. Ihnen zu essen geben usw. Sie fragten uns immer wieder, ob das richtig ist und wir wurden erst am Abend wieder freigelassen.
VR: Wurden Sie und Ihr Bruder gemeinsam verhört?
BF1: Ja, in einem Zimmer.
VR: Ihre Mutter hat gesagt, dass Sie getrennt befragt wurden.
BF1: Das ist nicht wahr, vielleicht hat sie mich nicht richtig verstanden.
VR: Beschreiben Sie mir die Umstände dieses Verhörs.
BF2: Ein ganz normales Zimmer mit einem Tisch und mehreren Stühlen. Ich war weder gefesselt noch hatte ich verbundene Augen. Im Fahrzeug, in welchem wir mitgenommen wurden war eine schwarze Folie an den Fenstern angebracht. Daher konnte ich nicht nachvollziehen wo da Gebäude ist.
VR: Wo saßen Sie und Ihr Bruder währende des Verhörs?
BF2: Nebeneinander am Tisch.
VR: Wie war das Verhör?
BF2: Wir wurden angeschrien, aber nicht geschlagen.
VR: Wie haben Sie auf die Frage geantwortet?
BF2: Wir sagten, wir wussten gar nicht wovon sie reden. Wir haben gesagt, dass wir nicht wüssten woher sie so etwas haben. Man hat uns aber auch nicht gesagt, wer ihnen diese Informationen gegeben hätte.
VR: Wie lange hat das Verhör gedauert?
BF2: Beide Verhöre waren ähnlich und haben etwa bis Abend gedauert. Wir wurden nicht die ganze Zeit verhört, wir mussten auch öfters warten.
VR: Wurden Sie durch die Selben Personen verhört?
BF2: Nein das waren nicht die gleichen.
VR: Wie sind Sie nach Hause gekommen?
BF2: Wir sind mit öffentlichen Verkehrsmitteln weggefahren. Wurden aber vorher ins Zentrum gebracht.
VR: Haben Sie diesen Verhören eine besondere Bedeutung angemessen oder passiert das in Tschetschenien öfters?
BF2: Für mich war das schon sehr unterwartet, es hat mich auch sehr beeindruckt. Ich habe schon oft gehört, dass Jugendliche mitgenommen werden.
VR: Warum haben Sie das am Anfang in Österreich nicht erwähnt?
BF2: Ich hatte keine Interviews. Nur jetzt zum ersten Mal. Nachgefragt gebe ich an, dass ich doch ein Interview bei der Polizei hatte. Ich wusste nicht, dass ich sowas erzählen muss. Ich hatte Angst, dass man hier Kontakt mit Russland aufnehmen wird.
VR: Können Sie mir schildern, wie Ihr Bruder das Haus verlassen hat?
BF2: Als meine Mutter verhaftet wurde ist er weggegangen. Er war einfach weg, er hat sich später dann gemeldet. Er hat nicht gesagt, wohin er ging. Erst als er ging, haben wir ihn gesucht, aber ich kann mich nicht mehr genau daran erinnern. Er hat sich dann telefonisch gemeldet.
VR: Wie lange lagen die beiden Anhaltungen voneinander entfernt?
BF2: Das erste Mal war es im Sommer, weil es warm war und das zweite war später. Das war ungefähr im Juni und das zweite Mal im November, denke ich.
VR zu BF1: Was sagen Sie dazu? Weil Sie vorher von einem oder eineinhalb Monaten gesprochen haben?
BF1: Ehrlich gesagt, ist es mir sehr knapp vorgekommen. Ich kann es aber nicht mehr genau sagen.
VR: In welchem Stockwerk lagen die Räume in denen Sie vernommen wurden?
BF2: Das war im Erdgeschoss.
VR: War das jeweils der selbe Raum?
BF2: Ich weiß nicht, ob es der gleiche Raum war, dort standen auch Tische und Stühle. Es war aber sicher das gleiche Gebäude.
BF4 betritt den Saal. BF2 bleibt im VH-Saal.
VR: Bitte schildern Sie mir in kurzen Worten Ihren Lebenslauf.
BF4: Am XXXX bin ich in XXXXgeboren. Ich habe die Schule in unserem Dorf besucht. Sonst gab es nicht viel.
VR: Bitte schildern Sie mir Ihre beiden Festnahmen.
BF4: Es war bei einem Morgengebet im Juni 2010 und das zweite Mal im November 2010.
VR: Beschreiben Sie mir die Situation, beginnen Sie mit der ersten Mitnahme.
BF4: Wir waren in der Moschee, dann sind Militärleute hereingekommen. Sie haben uns mitgenommen. Sie haben gesagt, sie hätten Tipps bekommen. Wir wurden in einem Fahrzeug irgendwohin gebracht, ich weiß nicht wohin. Dort wollten sie, dass wir zugeben, dass wir geholfen haben, wir haben jedoch nichts zugegeben, weil wir nichts gemacht haben.
VR: Wurden Sie jeweils durch die Selben Personen gefragt?
BF4: Die Gesichter habe ich mir nicht gemerkt. Vielleicht ja, ich weiß es nicht.
VR: War es das Selbe Gebäude, in welchem Sie befragt wurden?
BF4: Ich glaube schon, ich habe es nicht so genau angeschaut, ich glaube schon.
VR: Wie sind Sie von dem Gebäude nach Hause gekommen?
BF4: Wir wurden wieder in die Stadt gebracht worden und mit einem Sammeltaxi sind wir wieder nach Hause zurückgekehrt.
VR: Haben Sie diese Mitnahmen beunruhigt?
BF4: Ja natürlich. Das ist mir erst zum ersten Mal passiert.
VR: Wurden Sie während der Verhöre misshandelt?
BF4: Sie wollten uns nur einschüchtern, aber geschlagen haben sie uns nicht. Wirklich geschlagen wurden wir nicht.
VR: Beschreiben Sie mir Ihr Privat- und Familienleben.
BF4: Ich bin hier in die vierte Klasse der Hauptschule gegangen, habe aber keine Noten bekommen, weil ich kein Deutsch konnte. Dann bin ich in eine berufsbildende Schule gegangen.
VR: Sprechen Sie Deutsch?
BF4: Ein bisschen.
VR: Bitte sprechen Sie ein wenig auf Deutsch.
BF4: Ich bin mit dem Zug ins Gericht gekommen.
VR: Was haben Sie gestern zu Mittag gegessen?
BF4: Ein tschetschenisches Essen.
VR: Beschreiben Sie mir dieses?
BF4: Ich bin jetzt sehr nervös. (russisch)
VR: Gehen Sie momentan in eine Schule?
BF4: Nein ich besuche nur einen Deutschkurs.
VR: Leiden Sie unter schweren oder chronischen Krankheiten?
BF4: Nein.
BF4 bleibt im Verhandlungssaal.
BF3 betritt den Verhandlungssaal.
VR: Sprechen Sie Deutsch?
BF3: Ein bisschen.
VR: Wo gehen Sie in die Schule?
BF3: In XXXX.
VR: Was haben Sie gestern zu Mittag gegessen? Beschreiben Sie mir das tschetschenische Gericht auf Deutsch.
BF3: Ich weiß nicht wie ich das auf Deutsch schildern soll.
VR: Wie sind Sie heute nach Wien gefahren?
BF3: Mit dem Zug von XXXX.
VR: Um wie viel Uhr haben Sie ihr Haus verlassen?
BF3: Um 7 Uhr.
Festgesellt wird, dass mit der BF3 eine grundlegende Verständigung in Deutscher Sprache möglich ist.
VR: Leiden Sie unter schweren oder chronischen Krankheiten?
BF3: Ich habe eine leichte Wirbelsäulenverkrümmung, aber sonst geht es mir gut.
VR: Wie wird diese Wirbelsäulenverkrümmung behandelt?
BF3: Mit Massagen und Gymnastik.
Vorgelegt werden Länderfeststellungen zur Lage in Tschetschenien (Stand Juni 2014) dem BFV wird ein Exemplar übergeben und eine Frist von 14 Tagen zur Stellungnahme eingeräumt.
VR: Möchten Sie noch eine allgemeine Stellungnahme abgeben bzw. etwas ergänzen.
BF1: Mein größter Wunsch ist es, das meine Kinder hier bleiben dürfen und eine Ausbildung machen können.
BF2-BF4: Keine weitere Stellungnahme.
(...)"
Folgende Unterlagen und Bescheinigungsmittel wurden betreffend die minderjährige Beschwerdeführerin übermittelt:
Deutschkurs-Teilnahmebestätigung vom 27.01.2014
Schulbesuchsbestätigung vom 02.06.2014
Therapieplan vom 20.05.2014 hinsichtlich Wirbelsäulenprobleme
Am 18.06.2014 wurde eine schriftliche Stellungnahme zu den in der Verhandlung ausgehändigten Länderberichten eingebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht erhob Beweis durch folgende Handlungen:
Einsicht in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, insbesondere die Protokolle der niederschriftlichen Einvernahmen der Mutter der Beschwerdeführerin;
Einsichtnahme in die Länderberichte, die der gesetzlichen Vertreterin in der mündlichen Verhandlung am 04.06.2014 vorgelegt wurden (vgl. Beilage zum Verhandlungsprotokoll vom 04.06.2014) und zu welchen diese nicht substantiiert Stellung nahm;
Die hinsichtlich der Länderfeststellungen verwendeten Quellen waren insbesondere:
Länderfeststellungen zur Lage in Tschetschenien und zur innerstaatlichen Fluchtalternative von Tschetschenen in Russland (Stand Juni 2014);
Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 04.06.2014 (zum exakten Inhalt wird auf die Niederschrift verwiesen, vgl. I/5.);
Sichtung der im Laufe des Verfahrens in Vorlage gebrachten Beweismittel;
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, deren Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe angehörig. Sie ist Tochter der Beschwerdeführerin zu W111 1424629-1/2012 sowie Schwester der Beschwerdeführer zu W111 1424630-1/2012 und zu W111 1424632-1/2012.
Der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, Zl. W111 1424629-1/2012, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF der Status der Asylberechtigen zuerkannt und festgestellt, dass dieser damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Erkenntnisse gleichen Inhaltes aufgrund des Familienverfahrens ergingen an die die beiden Brüder der Beschwerdeführerin.
Individuelle Fluchtgründe liegen nicht vor.
1.2. Hinsichtlich der relevanten Situation in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien wird zunächst prinzipiell auf die im Akt einliegenden und der Beschwerdeführerin bzw. ihrer gesetzlichen Vertreterin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung überreichten Länderfeststellungen (vgl. Beilage zum Verhandlungsprotokoll vom 04.06.2014) verwiesen, zu denen nicht in entscheidungsmaßgeblicher Weise Stellung genommen wurde.
Hinsichtlich einer detaillierten Wiedergabe der für den vorliegenden Fall relevanten aktuellen Situation im Herkunftsstaat sei auf die im Erkenntnis der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin zitierten Länderberichte verwiesen.
Die Beschwerdeführerin hat weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht Originaldokumente, die ihre Identität hätten belegen können, vorgelegt.
Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit und Familienzugehörigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben ihrer gesetzlichen Vertreterin im Asylverfahren.
In Hinblick auf die minderjährige Beschwerdeführerin wurden im gesamten Verfahrensverlauf keine individuellen Fluchtgründe vorgebracht und haben sich auch amtswegig keine Hinweise auf das Vorliegen solcher ergeben. Das Fluchtvorbringen der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im Ergebnis als glaubwürdig erachtet und dieser daher mit Erkenntnis des heutigen Tages, Zl. W111 1424629-1/2012, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Zur näheren Begründung sei daher auf die im genannten Erkenntnis getroffenen Erwägungen verwiesen.
3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg.cit. zu Ende zu führen.
Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde bis zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.
Zu A)
3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz in einem EWR-Staat oder in der Schweiz, oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 leg.cit.)
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
3.3. Im vorliegenden Fall konnte der Beschwerdeführerin mangels Vorliegen individueller Fluchtgründe der Status der Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 nicht auf originärem Wege zuerkannt werden.
3.4. Wie bereits vom Bundesasylamt festgestellt, liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor.
§ 34 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:
Stellt ein Familienangehöriger von
einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
diese nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);
die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter der Voraussetzung der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Gemäß Abs. 5 leg. cit. gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Familienangehörige sind gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.
Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art 8 MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).
Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Art 8 MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.
3.5. Wie bereits oben unter Punkt II.1.1. festgestellt, ist die Beschwerdeführerin die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin zu W111 1424629-1/2012, welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, Asyl gewährt und bezüglich derer festgestellt wurde, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Da der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin durch die oben genannte Asylgewährung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, das stärkste Recht gewährt wurde, hat die Beschwerdeführerin als deren Familienangehörige gemäß § 34 Abs. 4 und 5 leg. cit. das Recht, ein gesondertes Erkenntnis mit demselben Inhalt zu erhalten.
Zumal sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Asylausschluss- oder Asylendigungsgründe ergeben haben, und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin ein Familienleben mit der antragstellenden Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, war der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ebenfalls Asyl zu gewähren und gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. auszusprechen, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Entscheidend für die Nichtzulassung der Revision war, dass die Entscheidung im gegenständlichen Verfahren nur von Tatfragen abhängig war.
Die oben angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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