W111 1424630-1•BVwG W111 1424630-1
W111 1424630-1Bundesverwaltungsgericht19.11.2014
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren
W111 1424630-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. Russische Föderation, vertreten durch Simon BUBETZ, Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2012, Zl. 11 09.066-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXXemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXXdamit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, brachte am 17.08.2011 durch seine gesetzliche Vertreterin gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein, nachdem er am selben Tag gemeinsam mit seiner Mutter (Beschwerdeführerin zu W111 1424629-1/2012) und seinen beiden Geschwistern (Beschwerdeführer zu W111 1424631-1/2012 und W111 1424632-1/2012) unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist war.
Der Beschwerdeführer wurde am 19.08.2011 erstbefragt und gab zusammenfassend an, er habe seinen Herkunftsstaat gemeinsam mit seiner Familie verlassen, da er befürchtet habe, dass man seine Mutter neuerlich inhaftieren würde. Als die Mutter des Beschwerdeführers erstmals inhaftiert worden sei, sei der damals dreizehnjährige ältere Bruder des Beschwerdeführers von zuhause weggelaufen und bis heute nicht wieder gekommen.
Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.08.2011 sowie ihrer niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 24.08.2011 und am 11.10.2011 gab die Mutter als gesetzliche Vertreterin des damals minderjährigen Beschwerdeführers an, dass dieser gesund sei und keine eigenen Fluchtgründe habe.
2. Mit Bescheid vom 30.01.2012, Zl. 11 09.066-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu. Weiters erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies diesen gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). Begründend führte die belangte Behörde kurz zusammengefasst aus, dass ausgehend von dem für unglaubwürdig befundenen Fluchtvorbringen seiner Mutter auch hinsichtlich des Beschwerdeführers - für welchen keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden seien - keine asylrelevante Gefährdungssituation habe glaubhaft gemacht werden können.
3. Gegen diesen Bescheid wurde mit für alle Familienangehörigen gleichlautendem Schriftsatz vom 13.02.2012 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Die Bescheide wurden - unter näherer Begründung ? wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes im vollen Umfang angefochten und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdeinstanz beantragt.
4. Die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes langte am 17.02.2012 beim Asylgerichtshof ein.
Im Rahmen einer schriftlichen Stellungahme vom 27.11.2013 wurde ergänzend vorgebracht, dass neben seiner Mutter auch der Beschwerdeführer selbst - wie auch dessen Brüder - mit Problemen im Herkunftsstaat konfrontiert gewesen seien. Der Beschwerdeführer und sein gemeinsam mit ihm nach Österreich eingereister jüngerer Bruder seien im Jahr 2010 zweimal aus der Moschee mitgenommen und befragt worden, da man ihnen Kontakte zu Widerstandskämpfern unterstellt habe. Der ältere Bruder des Beschwerdeführers halte sich in der Heimat versteckt, da man auch diesem eine Verbindung zu Widerstandskämpfern unterstellen würde.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurden desweiteren Bestätigungen über den Besuch zweier Deutschkurse sowie eine Schulbesuchsbestätigung übermittelt.
5. Am 04.06.2014 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher der Beschwerdeführer, seine Mutter, sein mittlerweile ebenfalls volljähriger Bruder, seine minderjährige Schwester sowie eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte mit Schreiben vom 03.06.2014 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei, beantragte jedoch aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.
Im Rahmen der Verhandlung legte der Beschwerdeführer sein Jahreszeugnis für das Schuljahr 2012/2013 vor.
Die gegenständlich relevanten Teile der Verhandlung waren:
(BF1= Mutter des Beschwerdeführers, BF2=Beschwerdeführer,
BF3=Schwester XXXX, BF4= Bruder XXXX)
"(...)
VR an alle BF: Möchten Sie zu ihren bisherigen Verfahren eine Stellungnahme abgeben bzw. Korrekturen abgeben?
BF1: Ich habe nicht alle Daten genau im Kopf gehabt, deshalb habe ich das am Telefon mit meiner Mutter nochmals besprochen. Ich kann vielleicht noch einiges ergänzen. Ich habe allerdings vollständig die Wahrheit gesagt. BF2 bis BF4 stimmen zu.
BF2-BF4 verlassen den Verhandlungssaal.
VR: Bitte schildern Sie mir in kurzen Sätzen Ihren Lebenslauf.
BF1: Ich bin in XXXX in Tschetschenien am XXXX geboren. Ich habe eine Schule absolviert. Sonst habe ich keine weitere Ausbildung mehr gemacht. Ich habe ca. in meinem 17. Lebensjahr geheiratet. Ich habe vier Kinder, das älteste Kind ist in Tschetschenien. Im Pass steht er als XXXX aber wir nennen ihn XXXX, er ist am XXXX geboren. Damals im Jahr 2006, als ich festgenommen wurde, ist er von zu Hause weggegangen. Bei uns in Tschetschenien ist es sehr peinlich, wenn die Mutter verhaftet wird. Ich weiß nicht, wohin er ging, er ging weg. In der Woche bevor ich verhaftet wurde, da habe ich ihn das letzte Mal gesehen. An dem Tag war ich bei meiner Mutter und habe meine Kinder bei ihr gelassen, dort sah ich ihn zum letzten Mal. Er meldet sich regelmäßig bei meiner Mutter. Er sagt, dass es ihm gut geht. Auch ich telefoniere mit ihm, zuerst über die Mutter aber jetzt telefonieren wir auch. Ich war über 7 Monate in Haft und habe nichts gewusst. Bei uns sind junge Männer mit 16 schon fast erwachsen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich mit ihm nach meiner Entlassung telefonischen Kontakt hatte. Ich frage ihn, was er macht, aber er sagt immer, dass es ihm gut gehe, sonst sagt er nichts. Früher war ich sehr besorgt, aber nun ist er schon älter. Ich habe neben meinem Sohn in meiner Heimat meinen Bruder und meine Mutter. Die Mutter ist in Pension, aber sie arbeitet noch ein wenig und mein Bruder arbeitet bei Baustellen.
VR: Bitte schildern Sie mir chronologisch richtig und detailliert, aus welchen Gründen Sie ihre Heimat verlassen haben.
BF1: Die Probleme haben bei mir schon bei der Ermordung meines Mannes begonnen und zwar mit seinem Bruder. Bei uns ist es so, dass wenn man stirbt, dass die Kinder der Frau weggenommen werden. Mein Mann wurde bei uns zu Hause, vor unseren Augen umgebracht. Es war damals eine sehr schlimme Zeit, Ermordungen waren keine Seltenheit, er war der Stellvertretender Bürgermeister des Dorfes Meskir Jurt, dies war die erste große Belastung in meinem Leben. Dies ist am 17.11.2000 in der Nacht geschehen. Seitdem hatten wir ständig Streit mit seinem Bruder und zum Schluss hat er mir die Kinder weggenommen und hat mich Ende 2003 aus dem Haus geworfen. Die Kinder haben sodann mit dem Bruder im Haus gelebt. Der Bruder meines Mannes hatte auch seine eigene Familie. Sie wohnten ursprünglich neben uns und jetzt steht mein ursprüngliches Haus leer. Die Kinder sind zum Onkel gezogen. Ich bin zu meinem Bruder gegangen. Erst danach als ich zu meiner Mutter in die Stadt XXXX zog, habe ich begonnen zu arbeiten. Ich habe als Putzfrau im Fußballstadion gearbeitet. Dann hat mein Schwager Klage gegen mich eingereicht, um mir die Kinder auch gerichtlich wegzunehmen, das war im Jahr 2004. Ich habe auch entsprechende Dokumente, ich weiß nicht mehr ob es Oktober oder November 2004 war. Ich kämpfte um meine Kinder aber das Gericht hat zu meinen Gunsten entschieden. Es ging auch um das Haus, aber das Haus interessierte mich nicht mehr. Trotz der Gerichtsentscheidung hat er mir die Kinder nicht gegeben, weil bei uns werden Familienangelegenheiten anders entschieden. Aber 2006 bzw. 2005 habe ich trotzdem die Kinder zu mir in die Stadt geholt. Er wollte sie wiederum zu sich holen. Ich habe sie von der Schule mitgenommen. Ich habe sie wie sie sind zu mir genommen, sie waren sehr froh, wozu brauchen sie die persönlichen Sachen. Ich habe sodann mit meinen vier Kindern bei meiner Mutter in XXXX gelebt. Ich habe später dann auch eine Wohnung gemietet. Wir waren manchmal bei meiner Mutter und manchmal bei uns. Später kamen Leute zu mir und haben mich beschuldigt mit Drogen zu handeln. Das war am 30.01.2006, wir wohnten in einem Mehrstöckigen Haus, ich hörte in der Nacht von
30.1. auf 31.01.2006 Lärm im Stiegenhaus. Ich schaute aus unserer Haustür und in der Nebenwohnung gab es schon eine Wohnungsdurchsuchung. Einer der Männer kam auch zu mir und sagte, ich solle nicht zusperren, weil man auch zu mir kommen würde. Man durchsuchte nicht nur meine Wohnung sondern die anderen auch. Zuerst dachte ich, dass er einen Witz gemacht hat, aber dann kamen sie tatsächlich zu uns um alles zu durchsuchen. Sie sagten, dass sie einen Tipp bekommen hätten, dass ich mit Drogen handle. Ich war natürlich sicher, dass ich derartiges nicht zu Hause hatte. Sie sind wirklich herumgegangen und haben sich umgeschaut und dann fragten sie mich, über einen Schrank. Wir haben über dem Vorzimmereingang einen Schrank und sie fragten mich, was in diesem sei. Ich antwortete, dass ich dort nach der Renovierung der Wohnung die übrigen Farben und Tapeten aufbewahre. Sie haben mich aufgefordert dies auszuräumen. Dann schaute jemand rein und sagte, nimm dieses schwarze Paket raus. Sie fragten mich was drinnen sei, ich wusste es nicht und sie sagten ich solle dieses öffnen. Ich riss das Parket auf. Darin befanden sich trockene Kräuter. Sie fragten mich was das ist, ich wusste es nicht. Die Leute meinten, dass dies der Beweis sei, dass ich mit Drogen handle. Sie sagten, wenn ich schon sehe, dass sie eine Wohnung nebenan durchsuchen, hätte ich die Drogen aus dem Fenster werfen können. Aus meiner Sicht haben das die Männer selbst mitgebracht. Bei der Durchsuchung waren ca. 8 bis 10 Männer anwesend. Ich habe sie aber nicht gezählt. Ich war hysterisch. Darauf nahmen sie mich mit und die Nacht verbrachte ich dort in dieser Polizei bzw. Militärstelle, sie haben Protokolle geschrieben, welche ich nur mehr unterschreiben musste. Bei der Durchsuchung war auch eine Nachbarin von mir dabei, diese hieß XXXX, wie mir meine Mutter später sagte. Bei uns ist es so, dass man sieht, dass bei den Nachbarn etwas los ist, kam sie gleich rüber, ich kannte sie nicht wirklich. Am nächsten Tag, nach der Verhaftung wurde ich in Untersuchungshaft überstellt worden. Es waren dort nur 2 Zellen für die Frauen. Geschlagen haben sie mich nicht, aber die Worte waren rau. Meine Mutter hatte sich schon einen Anwalt genommen und hatte sich damit beschäftigt. Ich glaube, dass die Polizei meine Mutter benachrichtigt hat, weil ich ihnen die Nummer gab. In dieser Angelegenheit hatte ich bis zum Schluss nur eine Anwältin, diese hieß XXXX Am XXXX wurde das Urteil gefällt, ich musste drei Jahre unbedingt in Haft. Innerhalb von 10 Tagen durfte man das Urteil berufen, das hat natürlich meine Anwältin alles gemacht. Und am 30.08.2006 habe ich erfahren, dass ich freigelassen werde. Ich war nicht anwesend bei der Gerichtsverhandlung sondern meine Mutter und meine Anwältin und als man mir das sagte, konnte ich es kaum glauben. Als ich aus dem Gefängnis heraus kam, habe ich erfahren, dass meine Haft verschoben wurde, bis zum 14. Lebensjahr meiner Tochter. Die Kinder waren nicht mehr zu Hause, als ich frei kam, der Onkel hatte sie vorher schon geholt. Meine Mutter hat mich vom Gefängnis abgeholt. Die Kinder waren beim Onkel. Mein Bruder wohnt auch im gleichen Dorf, wo wir gelebt haben, ich fuhr manchmal zu meinem Bruder und dort traf ich heimlich meine Kinder, weil sie zu uns kamen. Zu diesem Zeitpunkt war der älteste Sohn nicht mehr da. Danach habe ich wieder begonnen zu arbeiten. Meine Mutter arbeitet auch bis heute beim Fußballstadion. Mein Schwager hat er mich wieder verklagt bei Gericht, wahrscheinlich weil ich mich heimlich mit den Kindern getroffen habe. Ob mein Bruder etwas mit meiner Verurteilung zutun hat, kann ich absolut nicht beantworten. Die Klage meines Schwagers richtete sich wieder auf die Obsorge. Er dachte, dass es wahrscheinlich leichter wäre, meine Rechte abzuerkennen, nachdem ich im Gefängnis gewesen bin. Aber das Gericht hat wieder für mich entschieden. Aber die Kinder blieben trotzdem bei ihren Onkel, weil er mir sie nicht gab. Meine Kinder sind selbst von ihm weggegangen und kamen sodann zu mir. Natürlich hatten wir regelmäßig Kontakt, ich kam wieder zu meinem Bruder, sie kamen immer wieder mich besuchen. Ich sagte ihnen, dass sie natürlich zu mir ziehen können, wenn sie bei mir bleiben wollen. Ich wartete bereits in der Stadt bei einem verabredeten Treffpunkt, dies war der Platz wo die Sammeltaxis ankommen. Wir lebten alle zusammen, ich arbeitete, meine Kinder gingen in XXXX in die Schule. Der Onkel rief an und versuchte meine Kinder zu überreden wieder zu ihm zu ziehen. Im August 2011 bin ich von dort weggefahren, weil sich auch mein Haftantritt sich langsam näherte.
VR: Können Sie beschreiben, wie Sie aus dem ehelichen Haus geworfen wurden?
BF1: Bei uns ist es üblich, dass man die Frau einfach rauswerfen kann. Mein Schwager sagte zu meinem Bruder, dass er mich aus dem Haus holen soll, ich soll von dort weggehen. Aber er sagte auch vorher zu mir einige Mal zu mir, dass ich weggehen soll, weil ich nicht folgte, ist er dann zu meinem Bruder gegangen ist. Bei uns ist es so, dass man die Kinder zurücklassen muss und man selbst wieder zurück Heim kehren muss. Ich musste meinem Bruder gehorchen.
VR: Haben Sie vor Ihrer Abreise versucht, den drohenden Haftantritt in irgendeiner Form zu vereiteln?
BF1: Nein. Ich habe auch nichts versucht zu machen. Es war eine Gerichtsentscheidung, es war keine Änderung möglich. Befragt nach eventuellen Begndigungsmöglichkeiten gebe ich an, dass meine Rechtsanwältin sagte, dass sie nichts mehr tun könne, dies sage sie mir bei meiner Entlassung, seitdem habe ich sie auch nicht mehr gesehen. Ich war schon froh, dass man mich wenigstens vorläufig entlassen hat. In den Monaten vor meiner Abreise habe ich keine Schritte unternommen um den drohenden Haftantritt zu verhindern. Ich musste mich jeden Monat melden, manchmal kamen sie sogar zu mir nach Hause und schauten, ob ich hier bin. Sie kamen aber nicht oft, weil ich mich selbst oft melden musste.
VR: Hat man hinsichtlich Ihrer Kinder Ihnen jemals Gewalt angetan oder Sie bedroht?
BF1: Über einen anderen Anwalt habe ich gegen die geklagt, die mich verhaftet haben, das war am 10.04.2010. Ich wollte diese Leute verklagen, weil sie mich grundlos verhaftet haben. Und dann kamen mehrere Male die Männer zu mir und sagten, ich solle diese Klage zurückziehen aber ich habe das nicht gemacht. Die Klage wurde nicht weiter behandelt, es fand keine Gerichtsverhandlung statt.
VR: Waren die Kinder bei den Besuchen zugegen?
BF1: Nein das war vormittags, als sie in der Schule waren.
VR: Hat man hinsichtlich Ihrer Kinder Ihnen jemals Gewalt angetan oder Sie bedroht?
BF1: Mein Schwager sagte einmal zB., dass er mich wieder einsperren werde. Darauf sagte meine Mutter, dass also er daran Schuld sei. Gewalt oder ähnliches wurde nie angewendet. Es war sehr fürchterlich als diese Männer kamen, weil sie immer Waffen an sich trugen. Man sagt, jetzt hat man ihnen verboten voll bewaffnet durch die Stadt zu gehen.
VR: Möchten Sie zu den Gründen Ihrer Flucht noch etwas vorbringen?
BF1: Nein, ich glaube ich habe alles gesagt. Ich will nicht zurückkehren in das Gefängnis, es ist außerdem sehr schwer für eine alleinstehende Frau. Es könnte alles und jederzeit mit mir passieren.
VR: Gesetzt den Fall Sie müssten zurückkehren, würden Sie durch Ihren Bruder und Ihre Mutter unterstützt werden?
BF1: Beschützen könnten sie mich natürlich nicht, weil man gegen diese Leute nichts machen kann. Mein Bruder hat selbst sechs Kinder, wie soll er mich auch noch unterstützen. Am meisten fürchte ich mich davor, dass diese Situation sich wiederholt. Ich konnte in der Nacht auch nicht schlafen, weil ich bei den kleinsten Geräuschen wieder Angst hatte.
VR: Bitte schildern Sie mir Ihr Privat- und Familienleben in Österreich.
BF1: Ich spreche ein wenig Deutsch. Die erste Pension war in XXXX an der Donau, ich besuchte Deutschkurse in XXXX. Aber unsere Unterkunft war so verschimmelt, dass ich bei der Diakonie gebeten habe, dass ich wo anders wohnen kann. Ich lebe jetzt in XXXX. Ich habe Deutschkurszeugnisse.
VR: Bitte sprechen Sie ein paar Sätze in Deutsch.
BF1: Ich komme aus Tschetschenien und habe vier Kinder. Ich habe drei Kinder bei mir. Ich lerne Deutsch.
VR: Was haben Sie gestern zu Mittag gegessen?
BF1: Ein tschetschenisches Nationalgericht.
VR: Wie sind Sie heute ins Gericht gekommen?
BF1: Von XXXX mit dem Zug nach St. Pölten, von dort bis zum Westbahnhof und mit der U3 nach Erdberg.
VR: Haben Sie eine Deutschprüfung absolviert?
BF1: Nein noch nicht.
VR: Wovon leben Sie?
BF1: Von der Sozialhilfe.
VR: Für den Fall, dass Sie eine Arbeitsbewilligung bekommen, hätten Sie eine Arbeit in Aussicht?
BF1: Ich habe den großen Wunsch zu arbeiten. Alle sagen, wenn ich eine Bewilligung hätte, würden sie mir gerne helfen.
VR: Einen konkreten Arbeitgeber haben Sie nicht?
BF1: In XXXX, wo ich gewohnt habe, gibt es ein Hotel XXXX, man hat mir gesagt, wenn ich eine Bewilligung habe, dürfte ich dort anfangen zu arbeiten.
VR: Leiden Sie unter schweren oder chronischen Krankheiten?
BF1: Ich habe ständig Rückenschmerzen, aber hier konnten sie nichts feststellen. Ich benötige eine Operation am Ohr. Man hat gesagt, dass ich seit der Kindheit einen Defekt habe, welcher operiert werden muss.
BF1 bleibt im VH-Saal.
BF2 betritt den VH-Saal.
VR: Bitte schildern Sie mir in kurzen Worten Ihren Lebenslauf.
BF2: Ich bin in der Stadt XXXX geboren. Gewohnt habe ich in Meskir Jurt. Bis zur achten Klasse habe ich die Schule in XXXXbesucht und dann habe ich von der achten bis elften Klasse bin ich in XXXX zur Schule gegangen. Nachdem ich die Schule absolviert habe, habe ich keine weiteren Ausbildungen gemacht, weil ich hierher gekommen bin.
VR: Können Sie sich noch an Ihren Vater erinnern?
BF2: Ich habe ihn ein bisschen in Erinnerung.
VR: Können Sie sich an den Tod Ihres Vaters erinnern?
BF2: Ja ein bisschen an die Umstände erinnern. Ich bin aufgewacht, weil es laut war. Meine Mutter weinte, sie wollte nicht, dass wir ihn sehen. Aber als ich älter war, hat man mir erzählt, wie alles passiert ist.
VR: Können Sie mir schildern, bei wem Sie im Laufe Ihres Lebens gewohnt haben?
BF2: Bis etwa 2003 lebten wir mit meiner Mutter in unserem Haus und dann im Jahr 2003 hat unser Onkel meine Mutter aus unserem Haus geworfen und wir blieben bei ihm.
VR: Können Sie mir die Umstände des Auszugs näher schildern?
BF2: Ich kann mich erinnern, wie er meine Mutter geschlagen hat.
VR zu BF1: Was sagen Sie dazu?
BF1: Das ist für mich nicht wirklich Gewalt gewesen, es war nur eine Ohrfeige. Ich möchte auch über so etwas nicht reden.
VR: Wo haben Sie im Anschluss gewohnt, nachdem Sie ausgezogen sind?
BF2: Beim Onkel zu Hause und manchmal besuchten wir meine Mutter, wir liefen manchmal heimlich weg und besuchten sie.
VR: Wo wohnten Sie direkt, nachdem Ihre Mutter das Haus verlassen hatte.
BF2: Im gleichen Dorf beim Onkel zu Hause. Unsere Häuser waren nebeneinander.
VR: Wie ging es weiter?
BF2: Wenn wir zu meiner Mutter gingen, hat er uns wieder geholt.
VR: Wie sind Sie zu Ihrer Mutter gekommen?
BF2: Sie wohnte am Anfang bei ihrem Bruder, dieser wohnte auch im gleichen Dorf und wenn wir unsere Mutter besuchten, nahm uns unser Onkel immer wieder zurück. Dies zog sich einige Jahre bis 2005 und dann hat uns unsere Mutter von der Schule abgeholt und nach XXXX mitgenommen.
VR: War das eine Überraschung, dass Sie einfach von der Schule abgeholt wurden?
BF2: Ja.
VR: Wie ging es dann in XXXX weiter?
BF2: Wir wohnten bei meiner Mutter, dann im Jahr 2006 waren wir eines Tages bei meiner Oma und wir erfuhren von ihr, dass unsere Mutter mitgenommen wurde. Ungefähr nach einem Monat, ich glaube im Februar, holte uns unser Onkel wieder. So wohnten wir wieder bei ihm, meine Mutter war im Gefängnis. Er hatte meine Mutter wegen dem Sorgerecht im Jahr 2008 verklagt. Das Gericht hat für meine Mutter entschieden, zu diesem Zeitpunkt waren wir schon älter und deshalb zogen wir selbst zu unserer Mutter. Wir gingen in XXXX in die Schule.
VR: Wo haben Sie Ihre Mutter getroffen, als Sie wieder nach XXXX zurückkamen?
BF2: Wir sind in einem Auto nach XXXX gefahren und meine Mutter wartete dort auf uns.
VR: Leiden Sie an schweren oder chronischen Krankheiten?
BF2: Nein. Zu Hause hatte ich einmal eine Augenoperation. Ich sah an einem Auge nicht so gut. Es ist nicht besser geworden. Mit einem Auge sehe ich immer noch nicht gut. Sonst habe ich keine gesundheitlichen Probleme.
VR: Bitte schildern Sie mir Ihr Privat- und Familienleben in Österreich.
BF2: Meine Mutter und ich haben einen Deutschkurs besucht. Eine Frau hilft mir auch sehr mit der Deutschen Sprache. Ich ging hier zur Schule, diese habe ich auch fertig gemacht. Vor einem Jahr sind wir nach XXXX gezogen, dort spiele ich mit den Freunden Fußball. Ich werde ab September meine Ausbildung fortsetzen und meinen Hauptschulabschluss nachholen.
VR: Haben Sie ein Deutschprüfungszeugnis?
BF2: Ja ich habe eines, dieses habe ich auch der Diakonie geschickt. (BF2 verweist auf das Zertifikat vom Juni 2012 aus dem hervorgeht, dass der BF einen Deutschkurs erfolgreich absolviert hat)
BF2 verlässt den Verhandlungssaal.
VR: Ist außer den bisher erwähnten Fluchtgründen noch ein anderer Grund vorhanden, weswegen Sie und Ihre Kinder die Heimat verlassen mussten?
BF1: Nein. Es ist einfach sehr schwer für mich als alleinstehende Frau.
VR: Wurden Ihre Söhne in irgendeiner Form von staatlichen Autoritäten bedroht?
BF1: Die Kinder wurden von der Moschee nach dem Gebet mitgenommen. Dies war 2010, in der warmen Jahreszeit. Die Burschen haben dann erzählt, dass sie befragt worden sind, man hat sie angeschrien und hat behauptet, dass sie den Kämpfern Hilfe leisten. Ich war natürlich in Panik, ich habe von den Leuten auf der Straße gehört, dass sie mitgenommen wurden. Während ich sie suchte, kamen sie schlussendlich selbst nach Hause. Sie wurden zweimal mitgenommen.
VR: Sind Ihre Kinder regelmäßig in die Moschee gegangen?
BF1: Das Morgengebet ist bei uns Pflicht, aber ich habe sie gebeten, nicht oft in die Moschee zu gehen.
VR: Wie lange lagen diese beiden Mitnahmen auseinander?
BF1: Ein Monat oder eineinhalb Monate. Sie wurden bis zum Abend festgehalten. Sie haben mir keine Einzelheiten erzählt, sie haben mir nur gesagt, dass sie befragt wurden. Sie haben nicht erzählt, dass sie geschlagen wurden, aber angeschrien. Aus diesen Gründen gehen oft die Jugendlichen in die Berge, sie wollen sich dort verstecken. Ich hatte Angst, dass meine Kinder das auch tun würden.
VR: Sympathisieren Ihre Kinder mit wahabitischen Ideen?
BF1: Man kann das nicht so sagen. Wenn das Regime so Druck macht, kann man nur mehr in die Berge laufen. Weil sie können jederzeit, wenn sie eine Beförderung haben wollen, oder aus einem anderen Grund können Sie jederzeit die Leute mitnehmen oder einsperren. Ich habe auch zwei Videoaufnahmen geschickt. Haben Sie diese bekommen? Die Videoaufnahmen sind über die Art wie man mit Leuten umgeht aber nicht über meine Söhne direkt.
VR: Wurden Sie bzw. Ihre Mutter von den Behörden kontaktiert?
BF1: Ja natürlich. Als ich schon da war, hat meine Mutter gesagt, dass sie im Jahr 2011, nach dem 14. Geburtstag meiner Tochter, sind einige Ladungen zu mir gekommen. Sie hat mir das erst 2013 erzählt, weil sie mir nicht Angst machen wolle. Weil auf die Ladungen niemand antwortete, sind sie selbst zu mir gekommen. Meine Mutter sagte, sie wisse nicht wo ich mich befinde.
VR: Kommen wir zurück zu den Mitnahmen Ihrer Söhne. Wurden die Söhne jeweils zusammen oder getrennt mitgenommen?
BF1: Mitgenommen wurden sie gemeinsam, aber dann in verschiedenen Räumen verhört. So haben sie mir das erzählt. Sie kamen auch gemeinsam zurückgekommen.
VR: Sind sie wegen diesen Ereignissen aus Tschetschenien geflüchtet? Oder wegen der drohenden Haftstrafe allein?
BF1: Wegen meiner Haftstrafe aber auch wegen meiner Söhne, weil sie immer älter werden.
VR: Warum haben Sie das bei Ihren ersten Einvernahmen nicht erwähnt?
BF1: Ich weiß es nicht, beim ersten Interview war es nicht möglich alles zu erzählen. Ich wusste nicht, was ich erzählen kann bzw. darf. Das wichtigste, was ich auch beweisen konnte, das habe ich erzählt. Ich weiß, dass viele hierherkommen und alle möglichen Geschichten erfinden, deswegen habe ich nur das erzählt, was ich beweisen kann.
BF2 betritt den Verhandlungssaal.
BF1 bleibt im Verhandlungssaal.
VR: Ihre Mutter hat vorher erzählt, dass Sie von der Polizei mitgenommen wurden. Was sagen Sie dazu?
BF2: Im Jahr 2010 gingen wir zum Morgengebet, als wir in der Moschee saßen, kamen uniformierte Leute herein und haben die jungen Leute zum Mitgehen aufgefordert. Sie suchten sie aus und wir waren auch darunter. Sie brachten uns irgendwohin. Dort sagten sie uns, dass sie einen Tipp bekommen hätte, dass wir Terroristen bzw. Kämpfern helfen. Ihnen zu essen geben usw. Sie fragten uns immer wieder, ob das richtig ist und wir wurden erst am Abend wieder freigelassen.
VR: Wurden Sie und Ihr Bruder gemeinsam verhört?
BF1: Ja, in einem Zimmer.
VR: Ihre Mutter hat gesagt, dass Sie getrennt befragt wurden.
BF1: Das ist nicht wahr, vielleicht hat sie mich nicht richtig verstanden.
VR: Beschreiben Sie mir die Umstände dieses Verhörs.
BF2: Ein ganz normales Zimmer mit einem Tisch und mehreren Stühlen. Ich war weder gefesselt noch hatte ich verbundene Augen. Im Fahrzeug, in welchem wir mitgenommen wurden war eine schwarze Folie an den Fenstern angebracht. Daher konnte ich nicht nachvollziehen wo da Gebäude ist.
VR: Wo saßen Sie und Ihr Bruder währende des Verhörs?
BF2: Nebeneinander am Tisch.
VR: Wie war das Verhör?
BF2: Wir wurden angeschrien, aber nicht geschlagen.
VR: Wie haben Sie auf die Frage geantwortet?
BF2: Wir sagten, wir wussten gar nicht wovon sie reden. Wir haben gesagt, dass wir nicht wüssten woher sie so etwas haben. Man hat uns aber auch nicht gesagt, wer ihnen diese Informationen gegeben hätte.
VR: Wie lange hat das Verhör gedauert?
BF2: Beide Verhöre waren ähnlich und haben etwa bis Abend gedauert. Wir wurden nicht die ganze Zeit verhört, wir mussten auch öfters warten.
VR: Wurden Sie durch die Selben Personen verhört?
BF2: Nein das waren nicht die gleichen.
VR: Wie sind Sie nach Hause gekommen?
BF2: Wir sind mit öffentlichen Verkehrsmitteln weggefahren. Wurden aber vorher ins Zentrum gebracht.
VR: Haben Sie diesen Verhören eine besondere Bedeutung angemessen oder passiert das in Tschetschenien öfters?
BF2: Für mich war das schon sehr unterwartet, es hat mich auch sehr beeindruckt. Ich habe schon oft gehört, dass Jugendliche mitgenommen werden.
VR: Warum haben Sie das am Anfang in Österreich nicht erwähnt?
BF2: Ich hatte keine Interviews. Nur jetzt zum ersten Mal. Nachgefragt gebe ich an, dass ich doch ein Interview bei der Polizei hatte. Ich wusste nicht, dass ich sowas erzählen muss. Ich hatte Angst, dass man hier Kontakt mit Russland aufnehmen wird.
VR: Können Sie mir schildern, wie Ihr Bruder das Haus verlassen hat?
BF2: Als meine Mutter verhaftet wurde ist er weggegangen. Er war einfach weg, er hat sich später dann gemeldet. Er hat nicht gesagt, wohin er ging. Erst als er ging, haben wir ihn gesucht, aber ich kann mich nicht mehr genau daran erinnern. Er hat sich dann telefonisch gemeldet.
VR: Wie lange lagen die beiden Anhaltungen voneinander entfernt?
BF2: Das erste Mal war es im Sommer, weil es warm war und das zweite war später. Das war ungefähr im Juni und das zweite Mal im November, denke ich.
VR zu BF1: Was sagen Sie dazu? Weil Sie vorher von einem oder eineinhalb Monaten gesprochen haben?
BF1: Ehrlich gesagt, ist es mir sehr knapp vorgekommen. Ich kann es aber nicht mehr genau sagen.
VR: In welchem Stockwerk lagen die Räume in denen Sie vernommen wurden?
BF2: Das war im Erdgeschoss.
VR: War das jeweils der selbe Raum?
BF2: Ich weiß nicht, ob es der gleiche Raum war, dort standen auch Tische und Stühle. Es war aber sicher das gleiche Gebäude.
BF4 betritt den Saal. BF2 bleibt im VH-Saal.
VR: Bitte schildern Sie mir in kurzen Worten Ihren Lebenslauf.
BF4: Am XXXX bin ich in XXXXgeboren. Ich habe die Schule in unserem Dorf besucht. Sonst gab es nicht viel.
VR: Bitte schildern Sie mir Ihre beiden Festnahmen.
BF4: Es war bei einem Morgengebet im Juni 2010 und das zweite Mal im November 2010.
VR: Beschreiben Sie mir die Situation, beginnen Sie mit der ersten Mitnahme.
BF4: Wir waren in der Moschee, dann sind Militärleute hereingekommen. Sie haben uns mitgenommen. Sie haben gesagt, sie hätten Tipps bekommen. Wir wurden in einem Fahrzeug irgendwohin gebracht, ich weiß nicht wohin. Dort wollten sie, dass wir zugeben, dass wir geholfen haben, wir haben jedoch nichts zugegeben, weil wir nichts gemacht haben.
VR: Wurden Sie jeweils durch die Selben Personen gefragt?
BF4: Die Gesichter habe ich mir nicht gemerkt. Vielleicht ja, ich weiß es nicht.
VR: War es das Selbe Gebäude, in welchem Sie befragt wurden?
BF4: Ich glaube schon, ich habe es nicht so genau angeschaut, ich glaube schon.
VR: Wie sind Sie von dem Gebäude nach Hause gekommen?
BF4: Wir wurden wieder in die Stadt gebracht worden und mit einem Sammeltaxi sind wir wieder nach Hause zurückgekehrt.
VR: Haben Sie diese Mitnahmen beunruhigt?
BF4: Ja natürlich. Das ist mir erst zum ersten Mal passiert.
VR: Wurden Sie während der Verhöre misshandelt?
BF4: Sie wollten uns nur einschüchtern, aber geschlagen haben sie uns nicht. Wirklich geschlagen wurden wir nicht.
VR: Beschreiben Sie mir Ihr Privat- und Familienleben.
BF4: Ich bin hier in die vierte Klasse der Hauptschule gegangen, habe aber keine Noten bekommen, weil ich kein Deutsch konnte. Dann bin ich in eine berufsbildende Schule gegangen.
VR: Sprechen Sie Deutsch?
BF4: Ein bisschen.
VR: Bitte sprechen Sie ein wenig auf Deutsch.
BF4: Ich bin mit dem Zug ins Gericht gekommen.
VR: Was haben Sie gestern zu Mittag gegessen?
BF4: Ein tschetschenisches Essen.
VR: Beschreiben Sie mir dieses?
BF4: Ich bin jetzt sehr nervös. (russisch)
VR: Gehen Sie momentan in eine Schule?
BF4: Nein ich besuche nur einen Deutschkurs.
VR: Leiden Sie unter schweren oder chronischen Krankheiten?
BF4: Nein.
BF4 bleibt im Verhandlungssaal.
BF3 betritt den Verhandlungssaal.
VR: Sprechen Sie Deutsch?
BF3: Ein bisschen.
VR: Wo gehen Sie in die Schule?
BF3: In XXXX.
VR: Was haben Sie gestern zu Mittag gegessen? Beschreiben Sie mir das tschetschenische Gericht auf Deutsch.
BF3: Ich weiß nicht wie ich das auf Deutsch schildern soll.
VR: Wie sind Sie heute nach Wien gefahren?
BF3: Mit dem Zug von XXXX.
VR: Um wie viel Uhr haben Sie ihr Haus verlassen?
BF3: Um 7 Uhr.
Festgesellt wird, dass mit der BF3 eine grundlegende Verständigung in Deutscher Sprache möglich ist.
VR: Leiden Sie unter schweren oder chronischen Krankheiten?
BF3: Ich habe eine leichte Wirbelsäulenverkrümmung, aber sonst geht es mir gut.
VR: Wie wird diese Wirbelsäulenverkrümmung behandelt?
BF3: Mit Massagen und Gymnastik.
Vorgelegt werden Länderfeststellungen zur Lage in Tschetschenien (Stand Juni 2014) dem BFV wird ein Exemplar übergeben und eine Frist von 14 Tagen zur Stellungnahme eingeräumt.
VR: Möchten Sie noch eine allgemeine Stellungnahme abgeben bzw. etwas ergänzen.
BF1: Mein größter Wunsch ist es, das meine Kinder hier bleiben dürfen und eine Ausbildung machen können.
BF2-BF4: Keine weitere Stellungnahme.
(...)"
Am 18.06.2014 wurde eine schriftliche Stellungnahme zu den in der Verhandlung ausgehändigten Länderberichten eingebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht erhob Beweis durch folgende Handlungen:
Einsicht in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, insbesondere die Protokolle der niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers und seiner Mutter;
Einsichtnahme in die Länderberichte, die dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 04.06.2014 vorgelegt wurden (vgl. Beilage zum Verhandlungsprotokoll vom 04.06.2014) und zu welchen dieser nicht substantiiert Stellung nahm;
Die hinsichtlich der Länderfeststellungen verwendeten Quellen waren insbesondere:
Länderfeststellungen zur Lage in Tschetschenien und zur innerstaatlichen Fluchtalternative von Tschetschenen in Russland (Stand Juni 2014);
Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 04.06.2014 (zum exakten Inhalt wird auf die Niederschrift verwiesen, vgl. I/5.);
Sichtung der im Laufe des Verfahrens in Vorlage gebrachten Beweismittel;
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer, dessen Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Er ist Sohn der Beschwerdeführerin zu W111 1424629-1/2012 sowie Bruder der BeschwerdeführerInnen zu W111 1424631-1/2012 und zu W111 1424632-1/2012.
Der Mutter des zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, Zl. W111 1424629-1/2012, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF der Status der Asylberechtigen zuerkannt und unter einem festgestellt, dass dieser damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Erkenntnisse gleichen Inhaltes aufgrund des Familieverfahrensergingen an die die beiden Geschwister des Beschwerdeführers.
Individuelle Fluchtgründe liegen nicht vor.
1.2. Hinsichtlich der relevanten Situation in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien wird zunächst prinzipiell auf die im Akt einliegenden und dem Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung überreichten Länderfeststellungen (vgl. Beilage zum Verhandlungsprotokoll vom 04.06.2014) verwiesen, zu denen der Beschwerdeführer nicht substantiiert Stellung nahm.
Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich für die im vorliegenden Fall relevante Situation insbesondere Folgendes:
(...)
Vertreter russischer und internationaler NROs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)
Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:
Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.
Bis Mai 2011 hatte der EGMR in rund 180 Fällen Verletzungen der Artikel 2 und 3 der EMRK bei Einsätzen der Sicherheitskräfte in Tschetschenien festgestellt. 60% der Beschwerden betrafen das Verschwinden von Personen. [...] Die andauernden Muster der Straffreiheit für solch ernsthafte Verletzungen zählen zu den hartnäckigsten Menschenrechtsproblemen im Nordkaukasus. Es gab sicherlich mehrere positive Schritte wie die Einrichtung von Untersuchungskomitees, die Unterstützung der Teilnahme von Opfern bei der strafrechtlichen Verfolgung und die Verkündung mehrerer Direktiven hierzu. Viele Untersuchungen ergeben jedoch keinerlei Ergebnisse; in Fällen, in denen Behörden selbst in Verbrechen involviert waren bestehen Zweifel, inwieweit diese mit den Untersuchungsbehörden die notwendige Kooperation ermöglichen können.
(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, welche Sicherheitsoperationen durchführen, die Gesetze kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung.
(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011,
http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocumentrc=4emid=ACOS-635PN7)
In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)
Nach wie vor finden im Nord-Kaukasus zahlreiche außergesetzliche Tötungen durch Behördenorgane und Angehörige bewaffneter Gruppierungen statt.
Obwohl es 2012 weniger Vorfälle gegeben hat als die Jahre zuvor, bleiben Landminen nach wie vor ein Problem (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia).
Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.
(Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 11.12.2013)
Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Doku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.
Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Doku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)
Der russische Inlandsgeheimdienst FSB hat den Tod des tschetschenischen Rebellenführers Doku Umarow bestätigt. Der "russische Bin Laden" sei bei einem Einsatz "neutralisiert" worden, sagte FSB-Chef Alexander Bortnikow am Dienstag in Moskau der Agentur Interfax zufolge. Zudem seien mehr als 200 Extremisten festgenommen worden. Dabei wurden große Mengen Waffen und Sprengsätze sichergestellt. Bortnikow sagte zudem, der FSB habe gemeinsam mit Polizei und Ermittlern die Hintermänner der tödlichen Terroranschläge in Wolgograd vom Dezember 2013 geschnappt. Die Attentate, denen 30 Menschen zum Opfer fielen, seien aufgeklärt, sagte Bortnikow. Mitte März hatte eine Internetseite der Islamisten im Konfliktgebiet Nordkaukasus den "Märtyrertod" Umarows mitgeteilt. Er galt als Chef des selbst-proklamierten sogenannten Emirats des Kaukasus. Die gleichnamige Extremistengruppe kämpft für eine islamistische Herrschaft im gesamten Kaukasusgebiet. Der Rebellenführer bekannte sich zu zahlreichen Gewalttaten im ganzen Land, darunter die Anschläge auf den Moskauer Flughafen Domodedowo im Jänner 2011 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 mit insgesamt 77 Toten. In den vergangenen Jahren hatte es mehrmals Meldungen über den Tod Umarows gegeben, die nie bestätigt wurden. Der Terroristenführer selbst hatte gedroht, die ersten russischen Olympischen Winterspiele zu verhindern. Bei den Spielen in Sotschi war es im Februar allerdings ruhig geblieben. (Die Presse, Geheimdienst bestätigt Tod von Islamistenführer Umarov, 8.4.2014, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/1587995/, Zugriff am 2.5.2014)
Ali Abu-Muhammad, geborener Aliaskhab Kebekov, bestätigte in einer Internetaussendung vom 18. März 2014 den Tod von Doku Umarow. Kebekov stellte fest, dass er zum neuen Führer des Kaukasus-Emirats gewährt wurde. Er war seit 2010 Sharia-Richter im Kaukasus-Emirat. Er kündigte die Fortführung des Jihad an und rief die Muslime des Nordkaukasus auf, sich dem Kampf anzuschließen. Er kündigte aber keine neuen Terroranschläge an. Der neue Rebellenführer stammt aus Dagestan und ist ethnischer Avare. Er spricht arabisch und kaum russisch. Er studierte in Syrien und war im Alkoholschmuggel in den 1990er Jahren involviert, bevor er konvertierte. Kebekov ist der erste nicht tschetschenische Führer der Kaukasischen Rebellen. Das bestätigt den Trend der letzten Jahre, dass sich das Schwergewicht der Kämpfe im Kaukasus von Tschetschenien nach Dagestan verlagert. Dies ist einerseits der auf die Stabilisierung der Situation in Tschetschenien gerichteten Politik und anderseits der Massenmigration tschetschenischer Rebellen nach Syrien geschuldet. Ebenso ist das der Effekt der schnellen Entwicklung radikalen Islams in Dagestan. Es ist zu erwarten, dass Dagestan das Zentrum des Jihad im Nordkaukasus bleiben wird, während die militärische Untergrundbewegung in den übrigen Republiken eine kleinere Rolle spielen wird. Während die Unterstützung für Kebekov in Dagestan unbestritten ist, ist dies in den übrigen Republiken nicht klar. Das zeigt sich auch in der langen führerlosen Zeit nach dem Tod Doku Umarows, was ggf. Meinungsverschiedenheiten in der Frage des künftigen Führers geschuldet war. Es wurde lange vermutet, dass Aslambek Vadalov, der letzte einflussreiche Veteran des Tschetschenienkrieges, ein ethnischer Tschetschene, Nachfolger Umarows wird. Kebekovs Machtergreifung könnte daher zu einer Fragmentierung des Kaukausus-Emirats und einer stärkeren Homogenisierung der Untergrundbewegung in Dagestan führen. (Osrodek Studiow Wschodnich im. Marka Karpia, Militants oft he North Caucasus have a new leader, 26.3.2014)
Einige Experten glauben, dass sich das Projekt Kaukasus-Emirat nach dem Tod von Doku Umarow signifikant ändern oder einschlafen wird. Der neue Führer des Kaukasus-Emirats, Alaiskhab Kebekov, wird aller Voraussicht nach eine mildere Form des Jihad verfolgen: Berichten zufolge ist er gegen Selbstmordanschläge. Die Wahl des neuen Emirs reflektiert die Verlagerung des Aufstandes von Tschetschenien nach Dagestan und von Nationalismus zur überstaatlichen islamistischen Ideologie. (Jamestown Foundation, Russian Authorities Step up Efforts to Disrupt North Caucasus Insurgency's Financing; Euarsia Daily Monitor, Vol. 11 Iss. 55, 24.3.2014)
Die tschetschenischen Rebellen leisteten ihren Treueeid auf den neuen Führer des Kaukasus-Emirats, Emir Abu Muhammad, obwohl der Emir von Tschetschenien, Emir Khamzat, der Umarows erster Stellvertreter war, nicht unter denen war, die den Eid geschworen haben. Es ist nicht klar, ob er an der Seite von Umarow gestorben ist.Einige Beobachter äußerten Zweifel, ob das tschetschenische Jamaat noch existiert oder nicht. Das Jamaat scheint aber weiterzubestehen und verfügt nun über größere Freiheiten, weil bisher ein Gutteil seiner Aktivitäten auf den Schutz von Doku Umarow konzentriert war. Dessen Bruder, Ahmad Umarow, bestätigte in einer Audiobotschaft, dass Khamzat der Emir von Tschetschenien bleibt. Ein Bombenanschlag am 3. April 2014 auf ein Militärfahrzeug bezeugt, dass die Rebellen in Tschetschenien nicht "neutralisiert" wurden. (Jamestown Foundation, Rebels Continue to Operate in Chechnya Despite Doku Umarov's Death; Eurasia Daily Monitor, Vol. 11, 68, 10.4.2014)
(...)
2.3.1. Menschenrechte allgemein
Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten. Menschenrechtler kritisieren jedoch Mängel bei der praktischen Umsetzung der verbrieften Rechte. Repressive Traditionen und ein Mangel an Erfahrungen mit Rechtsstaatlichkeit verbinden sich mit einem teilweise immer noch fehlenden Bewusstsein für individuelle Rechte und Freiheiten. Hinzu kommen Mängel bei der Unabhängigkeit der Judikative und die verbreitete Korruption. Seit Mai 2012 werden ein wachsender staatlicher Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und einzelne Akteure beobachtet. Bei der Terrorismusbekämpfung, insbesondere im Nordkaukasus, sind auch autoritäre Einschränkungen der Grundrechte zu beobachten. Trotz einiger Reformbemühungen unter dem damaligen Präsidenten Medwedew, namentlich im Strafvollzugsbereich, bestehen bei der Menschenrechtslage im Land in einigen Bereichen erhebliche Defizite fort.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, 6.2.2013)
Die wichtigsten Menschenrechtsverletzungen 2011 betrafen Verstöße gegen demokratische Prozesse, die Justizverwaltung und den Rechtsstaat, sowie die Meinungsäußerungsfreiheit. Weitere beobachtete Probleme umfassten physische Misshandlung von Wehrdienern durch Militärs; Einschränkungen der Versammlungsfreiheit; weit verbreitete Korruption auf allen Ebenen der Staatsführung und im Gesetzesvollzug; Gewalt gegen Frauen und Kinder; xenophobische Angriffe und Hassverbrechen; gesellschaftliche Diskriminierung, Schikane und Angriffe auf religiöse und ethnische Minderheiten und Immigranten; gesellschaftliche und behördliche Einschüchterung der Zivilgesellschaft und von Gewerkschaftern; Diskriminierung von Homosexuellen; und Einschränkungen der Arbeiterrechte.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)
2.3.2. Die Menschenrechtslage in Tschetschenien
Die Regierung von Ramsan Kadyrow in Tschetschenien verletzt weiterhin Grundfreiheiten, ist in Kollektivbestrafungen von Familien vermeintlicher Rebellen involviert und fördert insgesamt eine Atmosphäre der Angst und Einschüchterung. Der tschetschenische Ombudsmann Nurdi Nukhazhiyev zeigte sich der wichtigsten NRO in der Region, Memorial, gegenüber unkooperativ. Die Behörden weigerten sich gelegentlich mit NRO, die ihre Aktivitäten kritisierten, zusammenzuarbeiten. Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter waren Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.
Wie berichtet wird, wird Folter sowohl von lokalen Behördenorganen als auch von föderalen Kräften angewendet.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)
Es werden weiterhin Menschenrechtsverletzungen in Zusammenhang mit den "anti-terroristischen" Operationen der Regierung berichtet. Anwälte, Journalisten und Menschenrechtsorganisationen berichten über Entführungen, willkürliche Verhaftungen, Folter, "Verschwindenlassen" und widerrechtliche Tötungen. Der russische Ombudsmann hat mehrfach über Verstöße im Nordkaukasus berichtet, ebenso wie der Menschenrechtskommissar des Europarates. Solche Berichte scheinen vor Ort aber wenige Auswirkungen zu haben.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)
Im Übrigen bezweifelt der Berichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarates ernsthaft, ob der tschetschenische Ombudsmann seine Rolle als unabhängige Institution zum Schutz der Menschenrechte in der Republik versteht.
(Council of Europe-Parliamentary Assembly (5.3.2012): The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1331036948_edoc12882.pdf; Zugriff 9.12.2013)
Berichten zufolge verübten Beamte mit Polizeibefugnissen nach wie vor schwere Menschenrechtsverletzungen. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. In einigen Fällen wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Mord an Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.
(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012, ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)
In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.
Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.
Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt.
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungskräften, Aufständischen, islamistischen Militanten und kriminellen Kräften zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, wie außergerichtlichen Tötungen, Folter, körperlichem Missbrauch und politisch motivierten Entführungen führte.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen.
(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Russia, März 2012)
Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen von Präsident Medwedew und anderen Funktionsträgern deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. 2011 wurden in Tschetschenien 20 Fälle registriert, in denen Personen entführt wurden, verschwanden oder gesetzwidrig verhaftet wurden (2010: 6). Memorial dokumentierte zwischen Jänner und September 2011 elf Fälle von Entführungen lokaler Einwohner durch Sicherheitskräfte. Opfer weigern sich aus Angst vor behördlicher Vergeltung zusehends über Verstöße zu sprechen. In einem Brief an eine russische NRO im März 2011 sagten die föderalen Behörden, dass die tschetschenische Polizei Untersuchungen von Entführungen sabotierten und manchmal die Täter deckten. In einem Schreiben an die NGO "Interregionales Komitee gegen Folter" bestätigte ein hochrangiger tschetschenischer Staatsanwalt, dass die Ermittlungen zu den Fällen von Verschwindenlassen in Tschetschenien ineffektiv seien. Vertreter russischer und internationaler NRO zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Schariah-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen.
(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012, Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012, Amnesty International: Jahresbericht 2012 24.5.2012; Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)
(...)
2.3.4. Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows:
Seit 2009 wurde eine zunehmende Zahl von Menschenrechtsverteidigern aus dem Nordkaukasus drangsaliert, geschlagen, entführt und getötet. Auch der tschetschenische Präsident Ramzan Kadyrow beschuldigte am 3. Juli 2010 in einem Fernsehinterview Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, vom Ausland bezahlt zu sein, und bezeichnete sie als "Verräter, welche "die Idee des Mutterlands verkauft" hätten, zudem als "Feinde des Volkes, Feinde des Gesetzes, Feinde des Staates".
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 14-15)
Einer der zuletzt bekannt gewordenen Fälle betrifft den kritischen politischen Journalisten der Tageszeitung "Kommersant" Oleg Kaschin, der am 06.11.2010 vor seinem Haus von Unbekannten zusammengeschlagen und schwer verletzt wurde.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 9)
Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus. Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es dadurch Rebellen Lebensmittel, Kleidung oder Schlafstätten zur Verfügung zu stellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug.
In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.
Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen ist vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkeln, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind, ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zur Niederbrennung der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.
(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)
2012 wurden ab Jahresbeginn bis September rund 40 Personen festgenommen, um auf die Rebellen Druck auszuüben. Die meisten der Verhafteten sind Frauen, die beschuldigt werden, den Rebellen Nahrung gekauft oder Unterkunft gegeben zu haben. Die offiziellen Statistiken können jedoch nicht für bare Münze genommen werden. Tschetschenische Exekutiv- und Sicherheitsbehörden unter der de-facto Kontrolle von Ramsan Kadyrow wenden gegenüber Verwandten und mutmaßlichen Unterstützern vermeintlicher Rebellen Kollektivstrafen an. Das Niederbrennen von Häusern vermeintlicher Rebellen, ein Mechanismus der Kollektivbestrafung, der seit 2008 angewandt wird, ging Berichten zufolge weiter. Im Juli 2011 berichtete Caucasian Knot über mehrere Häuser, die niedergebrannt wurden, die Familien junger Leute gehörten, die sich dem Widerstand angeschlossen hatten. Im April 2012 wurde Rechtsaktivisten von Bewohnern des Dorfes Komsomolskoye/Bezirk Gudermes berichtet, dass Personen in Uniform die Häuser von den Eltern und Großeltern eines wenige Tage zuvor getöteten Rebellen niedergebrannt hatten. Kadyrow und andere tschetschenische Beamten haben bei mehreren Gelegenheiten ausgesagt, dass Angehörige von Aufständischen für ihre Rebellen-Verwandten zur Verantwortung gezogen werden müssen.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 176, 27.9.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012, The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 13, Issue 10, 18.5.2012 / Caucasian Knot: Chechnya: houses of relatives of Bantaev, killed in special operation, burnt down, locals say, 5.5.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/20948/, Zugriff 3.12.2012)
Familien sehen sich weiterhin Vergeltungsmaßnahmen für angebliche Vergehen von Familienmitgliedern gegenüber. Kadyrow führte seine Anti-Widerstandsstrategie der kollektiven Bestrafung gegen Familienmitglieder von verdächtigen Aufständischen weiter, einschließlich des Anzündens ihrer Häuser.
Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter fielen Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von weniger Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt.
(Landinfo: Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere, 26.10.2012, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf, Zugriff 3.12.2012)
In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden oft zusammenfassend als Kadyrowzy bezeichnet, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften. Die tschetschenischen Sicherheitskräfte bestehen aus einem "relativ undurchsichtigen Geflecht von verschiedenen Einheiten", wie in einer Analyse der Staatendokumentation festgehalten wurde. Davon konnte man sich während des Forschungsaufenthalts überzeugen: Die zahlreichen in den Straßen der Hauptstadt Grosny zu sehenden Sicherheitskräfte tragen eine Vielzahl an verschiedenen Uniformen. Viele bewaffnete Männer in schwarzer oder Camouflage-Kleidung tragen keinerlei Abzeichen, die erkennen lassen würden, ob oder zu welcher polizeilichen oder militärischen Einheit sie gehören. Vereinzelt sieht man in den Straßen Grosnys auch Männer in Zivil, die eine Handfeuerwaffe im Gürtel tragen.
(Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation (12.2011): Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation - Republik Tschetschenien)
Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013):
Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg).
Tschetschenische Kommandoeinheiten werden von russischen Eliteeinheiten wie z.B. ALFA (eine spezielle Eliteeinheit des FSB) für den Einsatz in bergigen Gebieten und Wäldern trainiert. Das Trainingslager für tschetschenische Spezialeinheiten befindet sich im Dorf Tsenteroi im Kurchaloi Distrikt. Aus dem Bericht der Jamestown Foundation geht hervor, dass der Major und seine Auszubildenden nicht-russische khakifarbene Uniform ohne jegliches Abzeichen einer bestimmten Behörde trugen.
(Jamestown Foundation (6.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 219. Training of Chechen special forces causes controversy in Moscow)
Das Vorgehen der Sicherheitskräfte führt nach wie vor häufig zu Menschenrechtsverletzungen. Bewaffnete Gruppen überfielen erneut Angehörige der Sicherheitskräfte, örtliche Staatsbedienstete und Zivilpersonen. Angriffe bewaffneter Gruppen wurden aus dem gesamten Nordkaukasus gemeldet. Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.
Die Behörden verstießen systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen wurden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen wurden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt.
(Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 9.12.2013).
(...)
3.4. Medizinische Versorgungssituation
Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.
(BAA Staatendokumentation: Bericht zum Forschungsaufenthalt Russland 2011, Dezember 2011)
Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16)
Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)
Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
Das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der RF legt fest, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der RF, unabhängig von der Meldeadresse, gewährleistet ist.
Allerdings gibt es Einschränkungen bei der freien Wahl der Klinik und des Arztes. Ein Wechsel der Klinik, bei der man sich als Patient angemeldet hat, ist nur einmal im Jahr möglich, ebenso ein Wechsel des Arztes. Außerdem kann ein Arzt einen Patienten wegen Überlastung ablehnen.
(IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011; Antwort der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)
(...)
3.5.1. Derzeitige Situation von Rückkehrern
Eine Rückkehr von Tschetschenen in die Russische Föderation ist möglich, die meisten tschetschenischen Rückkehrer aus dem Ausland kehren in die Tschetschenische Republik zurück. Da in der Russischen Föderation Bewegungsfreiheit gilt, können sich aber ethnische Tschetschenen auch in jedem anderen Teil Russlands niederlassen.
Laut einem Vertreter der Internetzeitschrift "Kaukasischer Knoten" können Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung ist für viele (auch im Fall von Kompensationszahlungen) unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit ist um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten werden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, werden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal werden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt.
(ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.
Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.
Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 24)
Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei".
Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen.
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation).
Seit 01.07.2010 implementiert IOM das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien", das vom Österreichischen Bundesministerium für Inneres und dem Europäischen Rückkehrfonds kofinanziert wird. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt.
Die Projektteilnehmer/innen erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von der lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die soziale, rechtliche und wirtschaftliche Beratung zur Verfügung stellt und sie bei der Auswahl ihrer individuellen Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) unterstützt. Die Reintegrationsmaßnahmen erfolgen in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 (pro Haushalt kann nur eine Person teilnehmen); im Fall von Kleingeschäftsgründungen, die eine Registrierung erfordern, ist eine zusätzliche Unterstützung von bis zu EUR 1.000 in Form von Sachleistungen möglich. Zusätzlich werden die Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten sechs Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt.
Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden
Maßnahmen genutzt werden:
Berufsausbildung: z.B. Computer- oder Sprachkurse, Buchhaltung, Reparatur von Haushaltsgeräten, Reparatur von Mobiltelefonen, Mechaniker/in, Holzarbeiter/in, Friseurbetrieb, Nagelpflege, Näharbeit, etc.
Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung
Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (z.B. in der Landwirtschaft, Milchwirtschaft, Ackerbau, Viehhaltung, Schweißer/in, Schneider/in, Zimmerer/in, kleine Geschäfte, Schönheitssalons, Werkstätten, Internet-Cafes, etc.). Die Unterstützung in Form von Sachleistungen wird unter anderem für den Ankauf von Ausrüstungsgegenständen, die für die Aufnahme des Betriebs nötig sind, sowie bei Bedarf für Geschäftsplanungs- und -managementstrainings verwendet.
Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für RückkehrerInnen mit besonderen Bedürfnissen.
(IOM - International Organisation of Migration (o.D.): Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien. Laufzeit: 01.07.2010 bis 30.06.2014,
Mit Unterstützung von IOM sind in den letzten Jahren zahlreiche Personen (2010 waren es 606, 2011 waren es 528 und 2012 waren es insgesamt 525) von Österreich in die Russische Föderation zurückgekehrt. 2012 sind 381 Personen nach Grosny mit Hilfe von IOM zurückgekehrt. Der endgültige Rückkehrort ist IOM allerdings nicht immer bekannt.
(Beantwortung einer Anfrage des AsylGH an IOM Wien vom 20.03.2013)
Dem BMI-Verbindungsbeamten der ÖB Moskau liegt eine - nicht offizielle - Information vor, wonach Rücküberstellte von Charterflügen und in Einzelfällen solche von Linienmaschinen von Beamten des Föderalen Migrationsdienstes einen Fragebogen erhalten. Das Ausfüllen des Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. U.a. wird darin die Frage gestellt, wo man in der RF wohnhaft ist, aber auch, warum man in das Land, aus welchem man ausgewiesen wurde, überhaupt eingereist ist, warum man nicht mehr im Besitz seiner eigentlichen Reisedokumente ist, bzw. auch, ob man im Land, aus dem man ausgewiesen wurde, "ordentlich" behandelt worden ist.
Nach Auskunft des Vertrauensanwalts kann, wenn ein Haftbefehlt aufrecht ist, eine Person in Untersuchungshaft genommen werden. U-Haft kann vor allem dann verhängt werden, wenn Fluchtgefahr besteht. U-Haft wird zunächst für zwei Monate verhängt und kann dann um jeweils zwei Monate verlängert werden. Während der Untersuchungshaft gibt es auch Haftprüfungstermine, wo u.a. auch geprüft wird, ob noch Fluchtgefahr besteht.
(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Rückkehr nach Russland, Tschetschenien vom 15.01.2013
(...)
6. Innerstaatliche Relokationsmöglichkeit
Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.6.2013, Seite 24)
Die Kontrollposten der russischen Armee in Grosny gibt es nicht mehr.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Im Mai/Juni 2012 schätzte eine westliche Botschaft die Anzahl der Tschetschenen in Moskau auf Hunderttausende. Außerhalb Tschetscheniens leben die meisten Tschetschenen in Moskau und der Region Stawropol, eine größere Anzahl an Tschetschenen kann in St. Petersburg, Jaroslawl, Wolgograd und Astrachan gefunden werden. SK-Strategy schätzt die Zahl der in Moskau lebenden Tschetschenen auf 100.000 bis 200.000, rund 70.000 Tschetschenen seien in Moskau registriert, rund 50.000 in Jaroslawl. Die NRO Vainakh Congress schätzt die Zahl der Tschetschenen in der Region St. Petersburg auf 20.000 bis 30.000.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Einem Vertreter einer NGO zufolge könnte es für einen Tschetschenen schwer sein, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen, wenn man dort keinerlei Verwandte hat. Jedoch gibt es Tschetschenen in fast allen Regionen Russlands. Das Bestehen einer tschetschenischen Gemeinschaft in einer Region kann Neuankömmlingen zur Unterstützung oder zum Schutz gereichen.
(Danish Immigration Service (11.10.2011): Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Ethnische Tschetschenen und Angehörige anderer nordkaukasischer Nationalitäten können in der Russischen Föderation (Kernrussland) von Diskriminierung am Arbeitsmarkt, bei der Wohnungssuche sowie vor Gericht betroffen sein.
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Grundsätzlich ist die Bewegungsfreiheit innerhalb Russlands gesetzlich gewährleistet, Bürger können ihren Wohn- und Aufenthaltsort frei wählen. Jedoch sind Bürger der Russischen Föderation gesetzlich verpflichtet, sowohl ihren vorübergehenden gegenwärtigen Aufenthaltsort, als auch ihren dauerhaften Wohnsitz den zuständigen Stellen des Innenministeriums zu melden. Der Registrierungsprozess stellt sich in der ganzen Russischen Föderation gleich dar. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum, eine Arbeitsstelle oder der Bezug von Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere hinsichtlich temporärer Registrierungen. Um sich temporär zu registrieren, muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, das persönliche Erscheinen beim UFMS ist keine Voraussetzung mehr. Obwohl das Gesetz festschreibt, dass eine temporäre Registrierung ein Jahr Gültigkeit besitzt, stellen manche lokale Behörden vorübergehende Registrierungen lediglich für einen Zeitraum von drei Monaten aus.
Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden, bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch die Vorlage einer Zug- oder Busfahrkarte. Die Behörden haben laut FMS sogar ein eigenes Verfahren, um die Identität von Personen, die nicht im Besitz von Identitätsdokumenten sind, festzustellen. Der Name der zu registrierenden Person wird in derartigen Fällen in Datenbanken gesucht und es erfolgen Einvernahmen der jeweiligen Person sowie von ihren in der Russischen Föderation aufhältigen Verwandten. Sobald die Identität der Person festgestellt wurde, werden die erforderlichen Unterlagen ausgestellt.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten.
Vor allem Kaukasier und Einwanderer aus Zentralasien sind in Russland mit ethnischen Diskriminierungen und einem grassierenden Rassismus konfrontiert. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen.
Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36; Fragenbeantwortung der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)
Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36; Fragenbeantwortung der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)
Tschetschenen verheimlichen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (UFMS) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)
Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 25.10.2013)
Laut Auskunft des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bestehen für Tschetschenen keine Einschränkungen der Bewegungsfreiheit oder hinsichtlich der Ausstellung von innerstaatlichen Reisepässen oder anderen offiziellen Dokumenten. Auch laut Einschätzung eines Anwalts der Memorial Migration Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Eine Vertreterin von House of Peace and Non-Violence, verwies darauf, dass viele Tschetschenen in St. Petersburg keinerlei dauerhafte oder vorübergehende Registrierung besitzen. Diese Personen besorgen sich immer wieder neue Zug- oder Bus-Tickets, um damit darzulegen, dass sie sich nicht länger als 90 Tage in St. Petersburg befinden.
Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes hält fest, dass Tschetschenen im Allgemeinen die gleichen Rechte besitzen wie alle anderen Gruppen in der Russischen Föderation, dies gilt hinsichtlich Beschäftigung, Wohnungsbeschaffung, Gesundheitsvorsorge sowie Pensionsansprüche. Die tschetschenische Bevölkerung außerhalb von Tschetschenien pflegt sehr enge Beziehungen zueinander, versucht nahe beisammen zu leben und sich gegenseitig zu unterstützen. Laut seiner Einschätzung sind Tschetschenen sowie einige andere Gruppen außerhalb des Nordkaukasus gelegentlich mit Anfeindungen lokaler Gemeinschaften konfrontiert.
Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar, da sie den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt ermöglicht. Grundsätzlich hat man in der Russischen Föderation am Ort der Registrierung Zugang zur medizinischen Versorgung, medizinische Notfallhilfe wird jedoch in der russischen Verfassung garantiert und völlig unabhängig von Registrierung und Aufenthaltsort jedem Menschen, unabhängig von dessen Staatsbürgerschaft, gewährt. Die ethnische Zugehörigkeit würde auch nach Auskunft von IOM an Dänemark beim Zugang zur medizinischen Versorgung keine Rolle spielen.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Diesbezüglich ist auch auf die Änderungen im Gesundheitswesen der Russischen Föderation zu verweisen und hervorzuheben, dass das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation festschreibt, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation, unabhängig von der Meldeadresse, gewährt wird. (Schreiben der österreichischen Botschaft in Moskau an den Asylgerichtshof vom 13.04.2012, IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)
Laut SOVA gibt es keine Hinweise, dass Tschetschenen mehr als andere ethnische Gruppen aus dem Kaukasus Hassverbrechen zum Opfer fallen.
Im Verlauf der letzten 10 Jahre konzentrierten sich ultranationalistische Banden bei rassistisch motivierter Gewalt immer mehr auf Zentralasiaten, nicht zuletzt weil sich Kaukasier dieser Gewalt zunehmend widersetzten.
(Danish Immigration Service (11.10.2011): Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf; Zugriff 25.10.2013)
IOM Russland erklärte, dass die Russische Föderation eine föderale Struktur hat und falls eine verdächtige Person von einer Verwaltungseinheit ausgeforscht wird, könnte nach dieser Person in der gesamten Russischen Föderation behördlich gesucht werden. Ob eine bundesweite Suche nach einer Person durch die Behörden eingeleitet wird, hängt davon ab, aufgrund welchen Verdachts die jeweilige Person ausfindig gemacht werden soll. Falls der Fall irgendwie im Zusammenhang mit internationalem Terrorismus steht, ist es sehr wahrscheinlich, dass die tschetschenischen Behörden eine bundesweite Suche nach dem Verdächtigten einleiten.
Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) erklärte, es sei üblich, dass tschetschenische Rebellen aus benachbarten Republiken im Nordkaukasus zurückgeschickt werden, um (strafrechtlicher) Verfolgung in Tschetschenien ausgesetzt zu sein. Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes erklärte demgegenüber, dass ihm keine Fälle bekannt wären, in denen russische Behörden auf Anfrage der tschetschenischen Behörden Tschetschenen verhaftet und zwecks Strafverfolgung zurück nach Tschetschenien überstellt hätten. Zumindest würden tschetschenische Behörden das russische föderale Justizwesen jedoch bei der Suche nach einer Person, die unter Verdacht steht, Mitglieder illegaler bewaffneter Gruppierungen zu unterstützen, in Anspruch nehmen. Die Entscheidung, ob eine Anfrage von tschetschenischen Behörden zu Recht besteht, trifft dabei die Bundesbehörde. Khamzat Gerikhanov gab weiters an, dass Unterstützer oder Verwandte von Anhängern der illegalen bewaffneten Gruppen, die in eine andere Region der Russischen Föderation gezogen sind, aufgefunden werden, falls nach diesen Personen offiziell auf Bundesebene gesucht wird. Wenn jemand illegale bewaffnete Gruppen zum ersten Mal oder schon vor vielen Jahren mit Nahrung, Unterkunft oder Transport unterstützt hat und sich in der Folge außerhalb von Tschetschenien niederlässt, würden die tschetschenischen Behörden keine bundesweite Suche nach diesen Personen einleiten oder große Anstrengungen unternehmen, um derartige Personen wieder zurück nach Tschetschenien zu überstellen.
Der föderale Ombudsmann hat nach eigenen Angaben noch keine Beschwerden über Belästigungen bzw. Bedrohungen von Tschetschenen durch andere Tschetschenen erhalten, die in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus wohnhaft sind. In dieser Hinsicht ist die Unterscheidung zwischen "high profile persons" und "low profile persons" wichtig. Personen, die von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden, könnten Bedrohungen durch andere Tschetschenen ausgesetzt sein. Sogenannte "high profile persons" sind der Gefahr von Racheakten durch Mitglieder von Kadyrows Geheimdienst in der Russischen Föderation als auch im Ausland ausgesetzt. Demgegenüber werden "low profile persons", die nicht offiziell gegen Kadyrow eingestellt sind, in der Regel nicht belangt.
Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association betrachtet es als unmöglich für die tschetschenischen Behörden, einen low-profile-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden.
Bereits das Bekanntwerden kleinster kritischer Äußerungen betreffend die Regierung Kadyrows würde jedoch zu einer Rüge durch die tschetschenischen Behörden führen. Ekaterina Sokiryanskaya von Memorial in St. Petersburg gab in diesem Zusammenhang an, dass in den meisten Fällen tschetschenische Behörden nach einer Person nicht offiziell suchen, sondern in der Lage sind, (inoffiziell) Personen in der Russischen Föderation und in vielen europäischen Ländern ausfindig zu machen und gegebenenfalls auch zu töten.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Wird eine Person aber tatsächlich von Kadyrow gesucht, so könnte jener die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, Wien, Dubai oder Moskau finden.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Was die Sicherheit von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation betrifft, so kann eine Beurteilung der Gefährdung nur im Einzelfall erfolgen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Tschetschenen, die in Tschetschenien keine Probleme hatten und etwa nur zur Arbeitssuche in einen anderen Teil der Russischen Föderation kommen (diese haben möglicherweise mit Diskriminierung und Anfeindungen aufgrund der weit verbreiteten Fremdenfeindlichkeit in Russland zu kämpfen) und Tschetschenen, die in Tschetschenien tatsächlich verfolgt werden (diese sind gegebenenfalls auch in anderen Teilen der Russischen Föderation nicht sicher).
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann.
(Analyse der Staatendokumentation vom 20.4.2011 - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien)
Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Ansiedlung von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist. Den wesentlichsten Punkt stellt die Frage dar, ob diese Personen von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden und kann man diesbezüglich eine Unterscheidung in "high profile persons" und "low profile persons" treffen. Angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung, die jedoch in den letzten Jahren wesentlich vereinfacht wurde, spielen überdies ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle.
(...)
Der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer hat weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht Originaldokumente, die seine Identität hätten belegen können, vorgelegt. Die Feststellungen zu Staatangehörigkeit und Familienzugehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und seiner Mutter im Asylverfahren.
Das Fluchtvorbringen der Mutter des zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen Beschwerdeführers wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im Ergebnis als glaubwürdig erachtet und dieser daher mit Erkenntnis des heutigen Tages, Zl. W111 1424629-1/2012, der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Zu den erstmals im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme am 27.11.2013 vorgebrachten individuellen Fluchtgründen des Beschwerdeführers - seiner zweimaligen Mitnahme und Befragung durch Sicherheitsorgane - ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung in Übereinstimmung mit seinem Bruder angab, zwar in einschüchternder Weise verhört worden zu sein, dabei jedoch explizit anmerkte, daß es zu keinen körperlichen Misshandlungen gekommen sei und er beide Male noch am gleichen Tag komplikationslos wieder freigelassen worden sei (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 04.06.2014, Seiten 13 ff). Das erkennende Gericht geht daher vom Fehlen einer asylrechtlich relevanten Eingriffsintensität der geschilderten Vorfälle aus.
Gesamtbetrachtend konnte daher in Hinblick auf den Beschwerdeführer keine individuelle asylrelevante Gefährdungssituation erkannt werden.
3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg.cit. zu Ende zu führen.
Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde bis zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.
Zu A)
3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz in einem EWR-Staat oder in der Schweiz, oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 leg.cit.)
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
3.3. Im vorliegenden Fall konnte dem Beschwerdeführer mangels Vorliegen individueller Fluchtgründe der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 nicht auf originärem Wege zuerkannt werden.
3.4. Wie bereits vom Bundesasylamt festgestellt, liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor.
§ 34 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:
Stellt ein Familienangehöriger von
einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
diese nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);
die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter der Voraussetzung der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Gemäß Abs. 5 leg. cit. gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Familienangehörige sind gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.
Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art 8 MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).
Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Art 8 MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.
3.5. Wie bereits oben unter Punkt II.1.1. festgestellt ist der Beschwerdeführer der - zum Zeitpunkt seiner Antragstellung minderjährige - Sohn der Beschwerdeführerin zu W111 1424629-1/2012, welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, Asyl gewährt und bezüglich derer festgestellt wurde, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Da der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers durch die oben genannte Asylgewährung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, das stärkste Recht gewährt wurde, hat der Beschwerdeführer als deren Familienangehöriger gemäß § 34 Abs. 4 und 5 leg. cit. das Recht, ein gesondertes Erkenntnis mit demselben Inhalt zu erhalten.
Zumal sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Asylausschluss- oder Asylendigungsgründe ergeben haben, und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Mutter des Beschwerdeführers ein Familienleben mit dem antragstellenden Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, war dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ebenfalls Asyl zu gewähren und gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. auszusprechen, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Entscheidend für die Nichtzulassung der Revision war, dass die Entscheidung im gegenständlichen Verfahren nur von Tatfragen abhängig war.
Die oben angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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