BVwG W108 2008163-1

W108 2008163-1Bundesverwaltungsgericht19.11.2014

Regest

Asylantragstellung, asylrechtlich relevante Verfolgung,<br/>Demonstration, gesamte Staatsgebiet, illegale Ausreise, politische<br/>Gesinnung, Volksgruppenzugehörigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W108 2008163-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W108.2008163.1.00

Spruch

W108 2008163-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gertrude BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER LL.M., gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2014, Zl. 831828100-1768071, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 12.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).

1.2. Bei der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer dazu im Wesentlichen an, er sei kurdischer Abstammung und moslemischen Glaubens und er sei illegal aus Syrien ausgereist. Den Asylantrag stelle er, weil er in Syrien mit zwei Freunden gegen die syrische Regierung demonstriert habe. Seine zwei Freunde seien festgenommen worden und er werde jetzt ebenfalls vom syrischen Geheimdienst verfolgt. Durch den Krieg habe er seinen Job verloren. Als Kurde werde man in Syrien schlecht behandelt, was seit dem Krieg noch schlimmer geworden sei. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien erwarte ihn das Gefängnis oder die Todesstrafe. Es gebe über ihn einen Akt beim Militär, in dem stehe, dass er gegen den Präsidenten sei.

Bei der nachfolgenden Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) sagte der Beschwerdeführer aus, er sei verheiratet und habe Syrien gemeinsam mit seiner Frau und den Kindern verlassen, die nunmehr in der Türkei leben würden. Er habe einen Cousin in Österreich, der Reservesoldat gewesen sei und der nach Österreich geflüchtet sei, als er wieder zur Armee einberufen worden sei. Zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er sei Mitglied der syrischen-demokratischen-kurdischen Partei, die mit friedlichen demokratischen Mitteln für Rechte der Kurden eintrete. Kurden hätten in Syrien fast keine Rechte. Als die syrische Revolution begonnen habe, habe seine Partei an der Revolution teilgenommen. Er habe schon damals in XXXX gelebt und die Partei habe verlangt, dass sich die Parteimitglieder an den Demonstrationen beteiligten; es habe auch monatlich Sitzungen gegeben. Im Jahr 2013 habe die syrische Regierung begonnen, Aktivisten festzunehmen, bei der letzten Welle der Festnahmen seien einige Parteimitglieder festgenommen worden und Namenslisten der Partei seien den syrischen Behörden in die Hände gefallen. Die Eltern der Festgenommenen hätten die anderen gewarnt, er habe sich bei einem Freund versteckt und mit Hilfe der Partei seien sie zur syrisch-türkischen Grenze gebracht worden. Er habe an den meisten Demonstrationen in XXXX teilgenommen, es habe fast jeden Freitag eine Demonstration gegeben. Als beide Seiten aufeinander geschossen hätten, habe er nicht mehr daran teilgenommen. Bei den Demonstrationen habe er wie alle anderen mitgeschrien oder geklatscht. Der syrische Geheimdienst habe in festnehmen wollen. Er sei seit 1998 Parteimitlied, in Syrien hätten sie keine Parteikarten. Er sei bei der Partei verantwortlich für ein Gebiet gewesen. In Syrien gebe es keine politischen Häftlinge, denn diese würden sofort getötet werden, wenn man sie erwische. Er hätte nicht die Möglichkeit gehabt, in ein anderes Gebiet zu gehen, weil es in Syrien derzeit ca. 180 bewaffnete Gruppen gebe, die so brutal seien, dass man es nicht beschreiben könne. Damit meine er insbesondere die Islamisten, die eine "Fatwa" hätten, alle Kurden zu töten und ihr Eigentum zu beschlagnahmen, weil alle Kurden "gottlos" seien. Er habe im November 2013 Angst vor einer Festnahme gehabt, weil das syrische System jeden Syrer als Gegner betrachte, der nicht auf der Seite des Systems sei. Politische Aktivitäten seien in Syrien streng verboten, auch wenn sie aus "menschlichen Gründen" erfolgen würden. Am 23.08.2013 habe er zuletzt an einer Demonstration teilgenommen, weil der syrische Präsident chemische Waffen gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt habe.

Der Beschwerdeführer legte bei dieser Einvernahme zur Stützung seines Vorbringens (u.a.) eine Bescheinigung der "Kurdischen Demokratischen Progressiven Partei in Syrien, Organisation Österreich" (der zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer Parteimitglied und politisch aktiv sei) sowie ein Schriftstück in arabischer Sprache (dem der von der belangten Behörde eingeholten Übersetzung zufolge zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer friedliche politische Aktivitäten für die demokratische kurdische Fortschrittspartei in Syrien und für Kurden getätigt habe, der Beschwerdeführer aus Syrien herausgebracht worden sei und die Partei ihm Unterstützung gewähre, vor.

Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer Identitätsdokumente (u.a. Auszug aus dem Personenregister, Familienbuch, Führerschein, Militärbuch) vor.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG keine Folge gegeben (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und es wurde ihm unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Die belangte Behörde ging auf Grund der vorgelegten Dokumente von der vom Beschwerdeführer angegebenen Identität und von seiner syrischen Staatsangehörigkeit und weiters davon aus, dass der Beschwerdeführer der kurdischen Volksgruppe angehöre und Moslem sei.

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates stellte die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft schildern können, dass er Mitglied der kurdisch-demokratischen Partei in Syrien gewesen sei, dass er an Demonstrationen mitgewirkt habe und nunmehr Angst um sein Leben hätte. Glaubhaft sei vielmehr, dass er aufgrund des Krieges seine Arbeit verloren habe. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Syrien konkreten, gegen seine Person gerichteten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei oder solche in der Zukunft zu befürchten seien. Dem Beschwerdeführer drohe aufgrund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb des Herkunftsstaates ereignet hätten, keine Verfolgung.

Dazu führte die belangte Behörde in der Beweiswürdigung aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers entspreche "in keinster Weise" den Anforderungen an ein glaubwürdiges Vorbringen. Bei der mehr als einstündigen Erstbefragung habe der Beschwerdeführer behauptet, dass er Syrien deshalb verlassen habe, weil er mit zwei Freunden an einer Demonstration teilgenommen habe, seine zwei Freunde festgenommen worden seien und er nunmehr ebenso die Verhaftung fürchte. Mit keinem einzigen Wort habe er eine aktive Parteimitgliedschaft, die schon seit Jahren bestehen solle, erwähnt. Die als Beweis für die Parteimitgliedschaft vorgelegte "Bescheinigung" der "Kurdischen Demokratischen Progressiven Partei in Syrien (Organisation Österreich)" lasse "zu wünschen übrig", weil es sich um einen Vordruck handle, der vermutlich vom Beschwerdeführer selbst mit seinen Personaldaten befüllt worden sei. Es sei auch nicht ersichtlich, wo der Sitz der Partei in Österreich sei noch wann diese Bescheinigung gefertigt worden sei, womit diese Bestätigung das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht untermauern könne. Auch das weiters vorgelegte Schriftstück in arabischer Sprache, das der Übersetzung zufolge eine Kopie eines Schreibens der demokratischen kurdischen Partei in Syrien sei, weise weder ein Ausstellungsdatum auf noch sei daraus ersichtlich, von welcher Person es ausgestellt worden sei. Es liege der Verdacht nahe, dass der Beschwerdeführer sich die Schriftstücke im Glauben, dann bessere Chancen im Asylverfahren zu haben, im Nachhinein besorgt habe. In einer Gesamtbetrachtung gelange die Behörde daher zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer in diesem Punkt keinesfalls einen Sachverhalt vorgetragen und glaubhaft gemacht habe, dem schlüssig die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft entnommen hätten werden können. Die Behörde gehe deshalb davon aus, dass es sich bei diesem Vorbringen bezüglich des Verschwindens des Vaters durch "Feinde" aufgrund politischer Aktivitäten, die der Vater angeblich vor Jahren gesetzt haben solle bzw. bzw. bezüglich daraus resultierende Verfolgungshandlungen um ein bloßes Konstrukt handle und der Beschwerdeführer nicht die wahren Beweggründe für sein Handeln dargelegt habe.

Zur Situation im Falle einer Rückkehr stellte die belangte Behörde fest, dass aufgrund der momentanen instabilen Sicherheitslage in Syrien eine Rückkehr nach Syrien in diesem Zeitpunkt nicht möglich sei (weshalb dem Beschwerdeführer mit Spruchpunkt II. des Bescheides der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde).

Zur Lage in Syrien wurden (auszugsweise) folgende Sachverhaltsfeststellungen getroffen:

"Meinungs- und Pressefreiheit

Die Meinungs- und Pressefreiheit ist in Syrien stark eingeschränkt.

Angesichts der Staatskontrolle über traditionelle Medien sowie der Blockade internationaler JournalistInnen begannen BürgerjournalistInnen den Konflikt zu dokumentieren, wobei mindestens 13 von ihnen getötet wurden. Sie verwenden soziale Medien, besonders Facebook und YouTube, um Berichte und Videos von Menschenrechtsverletzungen sowohl des Regimes als auch der Rebellen ins Internet aufzuladen. Berichten zufolge werden nun bei Verhören durch das Regime Gefangene eher nach Facebook- oder Skype-Konten statt nach anderen JournalIstInnen gefragt. Das Regime hat aufgehört, Facebook zu blockieren und benutzt es nun zur Überwachung der Sites von Oppositionellen.

Mittlerweile führte die regimefreundlichen Syrian Electronic Army eine Reihe von Cyberattacken auf UnterstützerInnen der Opposition, AktivistInnen und Medien, inklusive großer ausländischer Medien, durch. Sie spielt eine wachsende Rolle in dem Informations- und Desinformationskampf. Dies beinhaltet Propaganda für Assad, Verbreitung falscher Informationen (z.B. durch Posten von Gewaltaufrufen auf Oppositionsseiten, die als solche der Opposition ausgegeben werden), Hacken von E-Mail- und Netzwerk-Konten, Phishing etc. Die Behörden verwenden zur Überwachung von Oppositionellen Phishing durch das Anlegen falscher Login-Sites auf Facebook und Twitter, um an die persönlichen Daten zu kommen.

Jedwedem oppositionellen Protest in den vom Regime gehaltenen Gebieten wird mit Gewehrfeuer, Massenverhaftungen und Folter begegnet.

Einige Rebellengruppen sind sehr intolerant gegenüber Demonstrationen von ZivilistInnen. Ausländische JournalistInnen berichteten von einem Vorfall im Mai 2013 in Damaskus, bei welchem Rebellen das Feuer auf eine kleine regimefreundliche Demonstration eröffneten.

Opposition

Bestimmte Personen werden aufgrund ihrer politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen oder ihnen wird auf andere Weise Schaden zugefügt. Aber die Konfliktparteien wenden Berichten zufolge breitere Auslegungen an, wen sie als der gegnerischen Seite zugehörig betrachten. Diese basieren z.B. auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "regierungsfeindlich" gilt.

Das Regime verweigert generell jeder Nicht-Regierungsorganisation (NGO) mit Zielen im Bereich Reformen oder Menschenrechte die Registrierung. Sie führt regelmäßig Razzien und Durchsuchungen zur Festnahme von bürgerlichen und politischen AktivistInnen durch. Jedwedem oppositionellen Protest in den vom Regime gehaltenen Gebieten wird mit Gewehrfeuer, Massenverhaftungen und Folter begegnet.

Unter den Verhafteten sind friedliche Protestierende und AktivistInnen, die Proteste organisieren, filmen und über sie berichten so wie JournalistInnen, humanitäre HelferInnen, Rechtsanwälte und ÄrztInnen. In manchen Fällen werden Familienmitglieder, einschließlich Kinder, festgenommen, um die AktivistInnen zu zwingen, sich zu stellen.

Eine große Zahl politischer AktivistInnen bleibt in incommunicado-Haft, während andere vor Gericht - Militär- und Anti-Terror-Gerichte - gestellt wurden, weil sie von ihren Rechten Gebrauch gemacht hatten.

In dem in wachsendem Ausmaß interkonfessionell geprägten, bewaffneten Konflikt trifft der Großteil der Angriffe des Regimes die sunnitischen ZivilistInnen. Zudem überwacht die Regierung [Anm:

in dem von ihr kontrollierten Territorium] die Moscheen und die Ernennung von muslimischen Geistlichen.

Auch unter den Minderheiten gibt es eine Spaltung zwischen GegnerInnen und BefürworterInnen des syrischen Regimes. Das Regime geht deshalb verstärkt gegen christliche und alawitische RegimegegnerInnen vor, um Stimmen aus den Minderheiten mundtot zu machen, welche der Regime-Narrative von "der sunnitisch gesponserten Gewalt" widersprechen könnten.

Der Krieg verstärkt die interkonfessionelle Feindseligkeit und Polarisierung sowohl in den von der Regierung gehaltenen Gebieten als auch in den von den Rebellen kontrollierten Gebieten, während jihadistische Elemente an Bedeutung gewinnen. Die Zerstörung von religiösen Stätten sowohl durch das Regime als auch durch die Opposition erhöht die Spannungen zusätzlich.

Allgemeine Menschenrechtslage:

Seit Beginn des Aufstands wurden zehntausende Menschen Opfer willkürlicher Verhaftungen, ungesetzlicher Haft, erzwungenem Verschwindenlassens, Misshandlungen und Folter in einem Netzwerk von Gefängnissen der Sicherheitskräfte. Viele Gefangene waren junge Männer, aber auch Kinder, Frauen und ältere Menschen wurden festgehalten. Unter den Verhafteten sind friedliche Protestierende und AktivistInnen, die Proteste organisieren, filmen und über sie berichten so wie JournalistInnen, humanitäre HelferInnen, RechtsanwältInnen und ÄrztInnen. In manchen Fällen werden AktivistInnen zufolge Familienmitglieder, einschließlich Kinder, festgenommen, um die AktivistInnen zu zwingen, sich zu stellen.

Behandlung nach Rückkehr

Am 13.1.2013 schob Ägypten zwei Syrer nach Syrien ab und verletzte damit seine Verpflichtungen in Bezug auf Non-Refoulement. Am 8. Juli verwehrte Ägypten 276 Menschen aus Syrien die Einreise und zwang ein Flugzeug zur Umkehr nach Syrien, nachdem am selben Tag ohne Vorwarnung eine Visumspflicht und eine Vorab-Sicherheitsüberprüfung für SyrerInnen eingeführt worden war. Im Oktober 2013 wurden 36 Personen, hauptsächlich PalästinenserInnen, von Ägypten nach Syrien abgeschoben. Es wird angenommen, dass viele von ihnen in der Palästina-Abteilung - einer der gefürchtetsten Sektionen - des syrischen Militärnachrichtendienstes festgehalten werden.

Fälle von Refoulement nach Syrien wurden für einige Länder bestätigt. UNHCR bemüht sich um verstärkte Präsenz auf Flughäfen und Grenzstationen, weil sich IDPs entlang der syrischen Grenze sammeln, die aufgrund der erschwerten Einreisebedingungen nicht in die Nachbarstaaten einreisen können. Besonders die Zahl ausreisender Palästinenser nahm aufgrund der Hindernisse ab.

Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben und solche, die in der Vergangenheit Verbindung mit der Muslimbruderschaft hatten, wurden bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt. Die Regierung verhaftete routinemäßig DissidentInnen und frühere StaatsbürgerInnen ohne bekannte politische Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren.

Das Gesetz sieht die Strafverfolgung jeder Person vor, die Zuflucht in einem anderen Land sucht, um einer Strafe in Syrien zu entgehen.

Exiloppositionelle und ihre Angehörigen

Öffentliche Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland werden durch das syrische Regime beobachtet, bei einer Einreise nach Syrien kann mit Verhaftung, Verhör und Haftstrafe und /oder Repressionsmaßnahmen gerechnet werden. Mitunter werden auch Verwandte von Oppositionellen eingeschüchtert, um im Ausland lebende Oppositionelle unter Druck zu setzen.

Es kann zu Verhören und auch zumindest vorübergehenden Verhaftungen kommen. Aufgrund der derzeitigen Lage sind aber keine rezenten Fälle bekannt. Die Regierung griff aktiv Familienmitglieder von Regierungskritikern sowie von Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen an und nahm diese willkürlich fest. Am 30.8.2011 ergriffen Agenten des Luftwaffennachrichtendienstes XXXX, den Bruder des exilierten Aktivisten XXXX. Aktivisten berichteten, dass die Regierung XXXX wegen der Kritik seines Bruders am Regime angegriffen hatte. Bei Jahresende 2011 wurde XXXX weiterhin incommunicado an einem unbekannten Ort ohne Anklage festgehalten. Im Jahr 2012 gab es keine neuen Informationen zu ihm.

Amnesty International veröffentlichte im Jahr 2011 ein Papier über Belästigungen von mehr als 30 syrischen Pro-Reform-AktivistInnen, die in Europa sowie Nord- und Südamerika leben. In Deutschland gestand ein Deutsch-Libanese zu Prozessbeginn im November 2012 seine Spionagetätigkeit für Syrien. Er gab zu, von 2007 bis zu seiner Festnahme im Februar 2012 syrische Oppositionelle ausgespäht zu haben und zu diesem Zweck regimekritische Demonstrationen in Berlin beobachtet zu haben. Im Herbst 2011 habe er auch Informationen zur Stürmung der syrischen Botschaft weitergegeben."

In der rechtlichen Beurteilung vertrat die belangte Behörde die Ansicht, dass aufgrund der möglichen Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Massendemonstration an sich keine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers abgeleitet werden könne. Auch wenn die demonstrierende Masse von syrischen Behörden festgenommen worden wäre, habe der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darstellen können, dass es die syrischen Behörden ausgerechnet auf den Beschwerdeführer abgesehen gehabt hätten. Der Umstand, dass im Herkunftsstaat Unruhen herrschen, stelle für sich noch keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Dass der Beschwerdeführer in Syrien subjektiv Angst empfunden habe, könne angesichts der dortigen allgemein chaotischen Umstände nachvollzogen werden, aus objektiver Sicht lägen keine stichhaltigen Gründe vor, die eine tatsächliche (asylrelevante) Verfolgung annehmen lassen würden.

Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Beschwerdeführer wegen der instabilen Sicherheitslage, des momentanen innerstaatlichen Konfliktes in Syrien zuerkannt, zumal nicht ausreichend ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer als Zivilperson real Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens ausgesetzt zu sein.

3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die hinsichtlich des Sachverhaltes insbesondere darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer in Syrien der kurdischen Minderheit angehöre, und als solcher zwischen den Fronten stehe, und aktives Mitglied der kurdisch-demokratischen Partei in Syrien sei, wobei sich seine Arbeit auf die Organisation und Vorbereitung von Demonstrationen bezogen habe, und sich der Beschwerdeführer an Demonstrationen gegen die Regierung beteiligt habe. Es sei eine weit verbreitete Tatsache, dass Spione an Demonstrationen teilnehmen und Namen der Teilnehmer notieren würden. Der Beschwerdeführer habe sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme angegeben, dass er wegen der Teilnahme an einer Demonstration geflohen sei. Abgesehen davon, dass nicht ordnungsgemäß ermittelt worden sei, seien diese Angaben des Beschwerdeführers in keiner Weise gewürdigt worden, sondern es sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer keine Probleme hätte. In rechtlicher Hinsicht habe die belangte Behörde verkannt, dass eine Prognoseentscheidung über mögliche Ereignisse im Falle einer Rückkehr zu treffen sei und nicht bloß eine Bewertung vergangener Ereignisse zu erfolgen habe. Die Wohlbegründetheit könne aufgrund der Beweislage nicht angezweifelt werden, es liege eine Verfolgung aufgrund der politischen Gesinnung und der Zugehörigkeit der Ethnie der Kurden, wobei auf die Stellungnahme des UNHCR vom 22.10.2013 zu verweisen sei, vor und es bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr gefoltert, misshandelt oder gar ermordet werde.

4. In Beschwerdeergänzungen wurden (u.a.) eine "Bestätigung" der "Kurdischen Demokratischen Progressiven Partei in Syrien (Deutsche Organisation)" vom 19.05.2014, wonach der Beschwerdeführer Parteimitlied sei und wegen seines politischen Engagements und seiner politischen Tätigkeit ein sicheres Leben für ihn in Syrien nicht mehr gewährleistet gewesen sei, sowie Lichtbilder, die den Beschwerdeführer bei der Teilnahme von Demonstrationen in Wien und bei Treffen von Kurden zeigen sollen, und die Kopie des syrischen Reisepasses des Beschwerdeführers, vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsbürger Syriens kurdischer Abstammung moslemischen Glaubens. Er stammt aus einem Dorf in der (im Nordosten Syriens gelegenen) Provinz XXXX und lebte zuletzt in XXXX. Der Beschwerdeführer hat in Syrien (in XXXX) an Demonstrationen gegen das syrische Regime im Rahmen der Aufstandsbewegung teilgenommen. Der Beschwerdeführer gelangte illegal von Syrien in die Türkei und von dort aus nach Österreich, wo er einen Asylantrag mit der Begründung stellte, er werde von den syrischen Behörden wegen seiner gegen das syrische Regime gerichteten Haltung und Aktivitäten verfolgt. Der Beschwerdeführer ist kein Sympathisant der syrischen Regierung und des syrischen Staatspräsidenten.

1.2. Hinsichtlich der Lage in Syrien wird von den Sachverhaltsfeststellungen der belangen Behörde im angefochtenen Bescheid (siehe oben Punkt I.2.) ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen unter 1.1. gründen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der Asylantragstellung, der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde und auf den vorgelegten Identitätsdokumenten, insbesondere auf dem vorgelegten syrischen Reisepass, der für die Feststellung des Namens des Beschwerdeführers tragend war. Von einem derartigen Sachverhalt ist im Wesentlichen bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität und zu seinen Lebensumständen in Syrien wurden seitens der belangten Behörde als glaubwürdig beurteilt. Dass der Beschwerdeführer in Syrien an regimekritischen Demonstrationen im Rahmen der Aufstandsbewegung teilgenommen hat, hat der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme vor der belangten Behörde gleichlautend und substantiiert vorgebracht. Dieses Vorbringen ist mit dem persönlichen Hintergrund des Beschwerdeführers und den (damaligen) Verhältnissen in Syrien in Einklang zu bringen und es ist kein substantieller Grund ersichtlich, weshalb dieses Vorbringen nicht den Tatsachen entsprechen sollte. Auch die belangte Behörde legte diese Angabe des Beschwerdeführers, er habe in Syrien an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen, ihrer Entscheidung der Sache nach zugrunde. Auch wenn die belangte Behörde feststellte, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft schildern können, dass er an Demonstrationen mitgewirkt habe, trat sie diesem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht (beweiswürdigend) entgegen (sondern gelangte in einer Gesamtbetrachtung zum Schluss, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers [lediglich] im Punkt der behaupteten "aktiven Parteimitgliedschaft" nicht glaubwürdig sei) und hielt es in der rechtlichen Beurteilung vielmehr für möglich, dass der Beschwerdeführer an einer Massendemonstration teilgenommen hat. Der Begründung des Bescheides ist - worauf die Beschwerde zu Recht hinweist - nicht zu entnehmen, worauf sich die Unglaubwürdigkeit hinsichtlich der behaupteten Demonstrationsteilnahmen stützten sollte, auch aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes ergeben sich keine Hinweise darauf. Überdies wurde auch in der Beschwerde die Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen gegen das syrische Regime in Syrien glaubwürdig dargelegt. Ob die (von der belangten Behörde als unglaubwürdig erachtete) Behauptung des Beschwerdeführers, er sei aktives Mitglied der "syrischen-demokratischen-kurdischen Partei", den Tatsachen entspricht, kann allerdings dahingestellt bleiben, weil es darauf nicht mehr entscheidungswesentlich ankommt, wobei jedoch anzumerken ist, dass für das erkennenden Gericht - entgegen der Einschätzung der belangten Behörde - nicht ersichtlich ist, weshalb diese Angabe des Beschwerdeführers unglaubwürdig sein sollte. Der Beschwerdeführer hat zur Partei und zur Parteimitgliedschaft (auch seiner Familie) bei der Einvernahme vor der belangten Behörde ein schlüssiges und substantiiertes Vorbringen erstattet, mit dem sich die belangte Behörde jedoch nicht auseinander gesetzt hat, und auch die dazu (im Beschwerdeverfahren) vorgelegten Bescheinigungsmittel erscheinen nicht unschlüssig. Überdies ist zu bemerken, dass die beweiswürdigenden Ausführungen der belangte Behörde zu den "politischen Aktivitäten und zum Verschwinden des Vaters" (Seite 47 des Bescheides) einen anderen Fall zu betreffen scheinen. Dass die Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien illegal erfolgte, hat der Beschwerdeführer glaubwürdig angegeben. Dass der Beschwerdeführer kein Sympathisant der syrischen Regierung und des syrischen Staatspräsidenten ist, ergibt sich schlüssig aus dem Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren dargetan, dass er "nicht auch der Seite des Systems" steht und eine Haltung dargelegt, die Kritik am syrischen Regime und am syrischen Staatspräsidenten nimmt. Dass der Beschwerdeführer ein Anhänger des syrischen Regimes/des syrischen Staatspräsidenten wäre, wurde von der belangten Behörde nicht festgestellt.

Hinsichtlich der Lage in Syrien konnte von dem Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde ausgegangen werden. Die Feststellungen gründen auf Berichten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Bild der Situation in Syrien bzw. der Situation von nach Syrien zurückkehrenden Personen ergeben. Angesichts der Seriosität der Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen sowie unter Bedachtnahme auf die Besonderheit der dort beschriebenen Situation in Syrien besteht kein Grund, an der Richtigkeit und der fallbezogenen Aktualität der Darstellung zu zweifeln. Aus diesen Feststellungen ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückkehr syrischer Staatsbürger (ehemaliger Einwohner Syriens) vom Ausland nach Syrien von den syrischen Behörden registriert wird und die Rückkehrer mit einer "Kontrolle" im Hinblick auf begangene strafrechtliche Delikte und ihre oppositionelle Gesinnung (im familiären Umfeld) bzw. im Hinblick auf ihre Zugehörigkeit/Nähe zu einer gegnerischen Konfliktpartei zu rechnen haben. Dies wird etwa auch durch den Bericht des UK Home Office, Operational Guidance Note Syria vom 21.02.2014 bestätigt, wo etwa auch ausgeführt wird, dass es als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung gilt, im Ausland Asyl zu beantragen, was das Risiko, verhaftet zu werden, erhöht. Ausgehend von den (etwa im Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27.09.2010) dokumentierten Fällen von Inhaftierung und Folter von (von den syrischen Behörden als "oppositionell" eingestuften) Rückkehrern ist nicht anzunehmen, dass mit Ausbruch/Verschärfung des bewaffneten Konfliktes zwischen der syrischen Regierung und oppositionellen Kräften sich die Situation von nach Syrien zurückkehrenden Personen, die seitens der syrischen Regierung als "oppositionell" betrachtet werden, im Hinblick auf deren "Behandlung nach der Rückkehr" verbessert haben könnte, vielmehr ist (auch) diesbezüglich von einer Verschärfung der Situation auszugehen (auch der Bericht des UK Home Office Punkt 3.21.5., spricht von einer seither brutaleren Vorgehensweise der syrischen Regierung gegenüber Personen, die als oppositionell angesehen werden). Dem angeführten Bericht des UK Home Office ist auch zu entnehmen, dass die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu A) Zuerkennung des Asylstatus:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K 7 und K 8 zu § 3 AsylG; Seite 66).

Der Asylentscheidung ist eine Prognose immanent, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233), was die Prüfung beinhaltet, welche Situation den Asylwerber bei einer (im Falle eines gewährten subsidiären Schutzes hypothetisch anzunehmenden) nunmehrigen Rückkehr in den Herkunftsstaat voraussichtlich erwartet hätte (VwGH 21.12.2006, 2005/20/0027).

3.2.2. Fallbezogen entspricht die von der Behörde vorgenommene rechtliche Beurteilung nicht dem Gesetz und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes:

Zu fragen ist, ob der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien Gefahr läuft, von Verfolgungshandlungen (der syrischen Behörden) betroffen zu sein. Dies ist unter Bedachtnahme auf das individuelle Profil des Beschwerdeführers und auf die - weiterhin prekäre - besondere Situation in Syrien (in Bezug auf das Vorgehen des syrischen Regimes gegenüber [vermeintlichen] Regimegegnern/[vermeintlich] politisch Andersdenkenden) zu bejahen.

Da hinsichtlich der Lage in Syrien davon auszugehen ist, dass sich die syrische Regierung - insbesondere aufgrund des bewaffneten Konfliktes in Syrien, in welchem das syrische Regime eine Konfliktpartei ist - für strafrechtliche Delikte, politische (oppositionelle) Aktivitäten, "abweichende Meinungen" (von Angehörigen) und die Zugehörigkeit/Nähe zu einer gegnerischen Konfliktpartei der Staatsbürger und Einwohner Syriens, insbesondere auch jener, die vom Ausland nach Syrien zurückkehren, interessiert und - insbesondere auch aufgrund der "Effizienz" der syrischen Geheimdienste und Behörden - nicht anzunehmen ist, dass (potentiell risikobegründende) Faktoren wie etwa die Teilnahme an - verbotenen - Demonstrationen gegen das syrische Regime, "abweichende" Meinungen/Verhaltensweisen (im familiären Umfeld), unerlaubte Ausreisen/Auslandsaufenthalte und Asylantragstellungen im Ausland (längerfristig) im Verborgenen bleiben können, liegt es nahe, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien Gefahr läuft, von den syrischen Behörden als deren politischer Gegner angesehen zu werden. Bereits aufgrund der Teilnahme des Beschwerdeführers an Protestdemonstrationen gegen das syrische Regime im Rahmen der damaligen Aufstandsbewegung ist anzunehmen, dass sich für die syrischen Behörden das Bild ergibt, dass der Beschwerdeführer kein Sympathisant des syrischen Regimes ist, sondern eine "abweichende Meinung" hat und der (zu bekämpfenden) "Opposition" angehört. Dass aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen gegen die syrische Regierung bei dieser der Eindruck entstehen kann, der Demonstrationsteilnehmer sei ein Gegner der syrischen Regierung bzw. eine solche Person, die eine (der syrischen Regierung gegenüber) missliebige Meinung vertritt, kann unter der besonderen Lage in Syrien nicht ernsthaft bezweifelt werden. Da der Beschwerdeführer jedoch noch dazu ein Verhalten gesetzt hat, das aus Sicht des syrischen Regimes als illoyal angesehen werden muss (unerlaubte Ausreise aus Syrien; Asylantragstellung im Ausland, was als Zeichen oppositioneller Gesinnung gilt [vgl. den oben angeführten Bericht des UK Home Office]; Äußerung von Kritik und Ablehnung gegenüber dem syrischen Regime (im Rahmen eines Asylverfahrens im Ausland), und der Beschwerdeführer auch tatsächlich kein Sympathisant der syrischen Regierung ist, sondern diese vielmehr ablehnt und kritisiert, ist mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der gewonnene Eindruck, dass sich der Beschwerdeführer nicht regimetreu und regimeloyal verhält und eine vom Regime abweichende Meinung (oppositionelle Gesinnung) hat, bei den syrischen Behörden erhärten wird. Dabei ist fallbezogen darauf Bedacht zu nehmen, dass aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist und der Beschwerdeführer seitens der syrischen Behörden auch deshalb bzw. umso mehr einer politisch oppositionellen Haltung verdächtigt werden könnte, weil er Kurde ist und aus einem Gebiet stammt, in der der syrischen Regierung gegenüber kritische bzw. für kurdische Selbstverwaltungsrechte bzw. für die Demokratisierung Syriens eintretende syrisch-kurdische Gruppierungen aktiv sind (waren), stammt bzw. der Beschwerdeführer dort Verwandte hat (zu einer unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet s. etwa VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435). Es sind auch keine substantiellen Hinweise zu erkennen, die dafür sprechen würden, der Beschwerdeführer könnte in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben, den Eindruck (Vorwurf) einer regimefeindlichen Gesinnung zu entkräften. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung kann im Übrigen in Anknüpfung an die seitens des Verfolgers nur unterstellte politische Gesinnung gegeben sein (z.B. VwGH 14.05.2002, 98/01/0327).

Die Vorgehensweise der syrischen Behörden/der syrischen Regierung gegenüber Personen mit (vermeintlicher) oppositioneller Gesinnung und auch gegenüber der Zivilbevölkerung, jede potentielle Gefahr für den Staat und jede vom Regime abweichende Meinung - durch Einsatz von rechtsstaatlich unvertretbaren Mitteln (sichtlich auch aus "generalpräventiven" Gründen) - schon im Keim zu ersticken, legt den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer wegen der (ihm seitens der syrischen Behörden zugeschriebenen) oppositionellen Gesinnung mit großer Wahrscheinlichkeit mit staatlichen Repressionen und mit einer Bestrafung/Beseitigung zu rechnen hat und er daher der erheblichen Gefahr unterliegt, Opfer von Misshandlung, Folter und Tod, oder dem "Verschwinden" zu werden. Dass bei - im Fall des Beschwerdeführers drohenden - gravierenden Menschenrechtsverletzungen bis hin zur Tötung die Intensität der Verfolgungshandlung zu bejahen ist, bedarf keiner weiteren Erörterung.

Bei einer derartigen Tatsachenlage ist zu prognostizieren, dass eine Person mit dem spezifischen persönlichen/familiären Profil des Beschwerdeführers jedenfalls im Falle ihrer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien einem besonderen Risiko, wegen einer ihr zugeschriebenen regimefeindlichen Gesinnung Opfer der Verfolgung durch die syrischen Behörden zu werden, unterliegt. Darauf, ob der Beschwerdeführer durch regimekritisches Verhalten (etwa durch die Teilnahme an Demonstrationen) bereits vor seiner Ausreise aus Syrien ins Visier der syrischen Behörden als Regimegegner geraten ist und ob er Mitglied/Aktivist einer syrisch-kurdischen Partei ist, kommt es nach Lage des Falles nicht mehr (entscheidend) an, es sprechen vielmehr bereits losgelöst davon substantielle Gründe für das Vorliegen einer Gefahr konkret für den Beschwerdeführer im Falle dessen Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien. Die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung setzt auch nicht voraus, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung bereits erlitten haben müsste oder ihm eine solche zumindest bereits konkret angedroht worden wäre (vgl. VwGH 28.03.1996, 95/20/0027). Bei der gebotenen Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren ist ein erhebliches Risiko für den Beschwerdeführer, von den syrischen Behörden als Regimegegner/politisch Andersdenkender angesehen und verfolgt zu werden - und damit das Vorliegen der "maßgeblichen Wahrscheinlichkeit" der Verfolgung im Sinne der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - zu bejahen (zum Erfordernis einer Gesamtbetrachtung vgl. etwa VwGH 27.04.2006, 2003/20/0181).

Diese Prognose steht im Einklang mit der Einschätzung des UNHCR zu Syrien (s. International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, vom Oktober 2014), wonach zu den Risikogruppen einer - asylrelevanten - Gefährdung in Syrien etwa tatsächliche oder vermeintliche Gegner der syrischen Regierung (nicht notwendigerweise Mitglieder von oppositionellen Parteien, wie etwa Protestierende, Aktivisten oder andere Personen mit [vermeintlicher] Sympathie für die syrische Opposition; Mitglieder von regierungsgegnerischen bewaffneten Gruppierungen bzw. Personen, die verdächtigt werden, Mitglieder einer regierungsgegnerischen bewaffneten Gruppierung zu sein;

Wehrdienstverweigerer und Deserteure; Funktionsträger der syrischen Regierung und der Baath-Partei, die ihre Meinung geändert haben;

Familienangehörige und Personen mit einem Naheverhältnis zu tatsächlichen oder vermeintlichen Gegnern der syrischen Regierung;

aber etwa auch Zivilisten, die in Gegenden, Städten oder Dörfern leben, die gegen die Regierung opponieren oder als opponierend angesehen werden) und Angehörige ethnischer Minderheiten (wie etwa Kurden) zählen. Die Konfliktparteien legen UNHCR zufolge eine breitere Auslegung an, wen sie als der gegnerischen Seite zugehörig betrachten, diese basiere z.B. auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "-feindlich" gelte (zur Indizwirkung einer derartigen Einschätzung des UNHCR vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182).

Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer, Asylrecht, 2. Auflage, Rz 76). Nach dem Gesagten ist maßgeblich wahrscheinlich davon auszugehen, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer als politischen Gegner (eventuell auch als ihren religiösen Gegner, da die Verfolgung von politischen Gegnern in Syrien mittlerweile auch eng mit der religiösen Anschauung der Gegner verbunden ist) ansehen und daher verfolgen werden. Aus diesem Umstand ergibt sich fallbezogen die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund, da der Grund für die Verfolgung solcherart wesentlich in der dem Beschwerdeführer zugeschriebenen oppositionellen politischen (und/oder religiösen) Gesinnung liegt.

Da (bereits) aus diesen Gründen aktuelle äußere Umstände und das individuelle Profil des Beschwerdeführers für eine asylrelevante Gefährdung konkret des Beschwerdeführers im Falle dessen Rückkehr sprechen, war auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers nicht mehr einzugehen. Allerdings ist davon auszugehen, dass durch den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seinem Vorbringen und vorgelegten Beweismitteln zufolge in Österreich politisch engagiert und mit syrisch-kurdischen Gruppierungen in Kontakt steht, das aufgezeigte Verfolgungsrisiko noch weiter erhöht wird.

3.2.3. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503; 25.11.1999, 98/20/0523).

Unter diesen Erwägungen besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG für den Beschwerdeführer nicht. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, in welchem Teil Syriens der Beschwerdeführer vor der ihm drohenden staatlichen Verfolgung sicher wäre, ist den Feststellungen (der Behörde) zu entnehmen, dass die (Sicherheits)Lage im gesamten syrischen Staatsgebiet prekär ist, sodass sich schon daraus ergibt, dass dem Beschwerdeführer die Einreise (der Aufenthalt) in einen (in einem) anderen Landesteil nicht gefahrlos möglich bzw. zumutbar ist. Eine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer ist daher nicht gegeben, wovon bereits die belangte Behörde hinsichtlich ihrer Entscheidung, dem Beschwerdeführer bei identem Sachverhalt (hinsichtlich der prekären Lage in Syrien) subsidiären Schutz zu gewähren, ausgegangen ist.

3.2.4. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.

3.3. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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