I407 1413535-1•BVwG I407 1413535-1
I407 1413535-1Bundesverwaltungsgericht19.11.2014
Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, Militärdienst,<br/>non refoulement, politische Gesinnung, Übergangsbestimmungen
I407 1413535-1/30E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX, StA. Sudan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.05.2010,
Zl. 09 13.104-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 21.10.2014 zu Recht erkannt
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
III. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste am 21.10.2009 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter Angabe des Namens XXXX, geb. am XXXX, StA Sudan, einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.10.2009 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes an: Er sei am 15.10.2009 mit einem Taxi von seiner Heimatstadt nach Karthum gefahren. Von dort sei er dann alleine nach Istanbul geflogen, wo ein Schlepper auf ihn gewartet und die weitere Reiseroute organisiert habe. Nach fünf Tagen Aufenthalt in Istanbul sei er ohne Zwischenlandung und wiederum alleine nach Wien-Schwechat geflogen. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er in Sudan dreimal inhaftiert worden sei. Das erste Mal sei er wegen der Mitgliedschaft bei einer "ganz neuen und heimlichen" Bewegung (Revolutionäre Bewegung) von August 1999 bis 2001 inhaftiert und gefoltert worden. Davon habe er keine sichtbaren Spuren davongetragen. Das zweite Mal sei er von September 2001 für zwei Wochen eingesperrt worden. Das dritte Mal sei er im Dezember 2002 verhaftet, einvernommen und geschlagen worden. Spuren von Misshandlungen seien jedoch - mit Ausnahme einer kleinen Narbe linksseitig am Auge - keine vorhanden. Der Beschwerdeführer sei nicht bereit wieder ins Gefängnis zu gehen und werde vom sudanesischen Geheimdienst gesucht. Bei einer Rückkehr würde er verhaftet, geschlagen und getötet werden.
3. Am 03.03.2010 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt bei der der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsberaters identitätsbezeugende Dokumente in Form eines sudanesischen Personalausweises, einer sudanesischen Meldebestätigung, eines sudanesischen Haftbefehls, eines sudanesischen Maturazeugnisses sowie einer sudanesischen Arbeitsbestätigung beibrachte und im Wesentlichen angab: Er sei in Umm Durman in Sudan geboren und dort bei seinen Eltern aufgewachsen. Seine Mutter sei Hausfrau und sein Vater sei Buchhalter im Verteidigungsministerium gewesen und sei im Jahr XXXX eines natürlichen Todes gestorben. Er gehöre der arabischen Volksgruppe an und sei islamischen Glaubens. Im Jahr 1994 habe er die Matura gemacht und anschließend eine englische Schule besucht. Im Anschluss habe er von 1997 bis 2001 in Umm Durman in einer Computerfirma als Büroangestellter gearbeitet. Danach sei er von 2002 bis zum 10.05.2009 als Büroangestellter bei der Firma XXXX beschäftigt gewesen. Einen Militärdienst habe er keinen abgeleistet. Seine Mutter und seine Geschwister leben nach wie vor in Sudan. Der Beschwerdeführer habe regelmäßig telefonischen Kontakt zu seiner Familie, zudem schreibe er auch öfters E-Mails. Seine Brüder hätten sehr gut bezahlte Arbeitsstellen. Seine Mutter, seine Schwester T. und seine Bruder A. würden gemeinsam in einem Haus leben. Das Haus sei ihr Eigentum. Weiters besitze die Familie ein Mietshaus in Umm Durman, in dem sich sechs Wohnungen befinden. Zu seiner Einreise führte er ergänzend aus, dass er mit einem gefälschten Reisepass, lautend auf XXXX, eingereist sei. Diesen habe er von einem Schlepper erhalten. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte der Beschwerdeführer aus, dass er von der Polizei und vom Gericht gesucht werde. Er sei Mitglied der "Revolutionären Bewegung" (Revolution Movement) gewesen. Diese Bewegung sei eine Mischung aus mehreren Parteien gewesen. 1996 sei er dieser Bewegung bei einem Treffen in Umm Durman beigetreten. Die Aktivitäten der Bewegung seien geheim gewesen. Er habe für die Bewegung Flugblätter verteilt, an die Wände geschrieben und gemeinsam mit anderen Mitgliedern die politische Lage im Sudan analysiert. Da die Bewegung aus politischen Gründen verboten gewesen sei und auch einige Mitglieder festgenommen worden seien, habe sich die Revolutionäre Bewegung im Jahr 2003 aufgelöst. Wegen seiner politischen Aktivitäten sei er dreimal vom sudanesischen Sicherheitsapparat verhaftet worden. Das erste Mal im August 1999 für vier Monate. Das zweite Mal im September 2002 für ca. zwei Wochen und das dritte Mal im Dezember 2002 für ca. zwei Wochen. Weiters führte er zu seinen Fluchtgründen aus, dass er unter Zwang in Darfur kämpfen habe müssen. Ihn verfolge die zur National Congress Party (NCP) gehörende Sicherheitsbehörde, weil er gegen die Prinzipien dieser Partei sei. Er wolle jedoch nicht im Krieg für diese Partei kämpfen und in Darfur Zivilisten töten. Konkret sei er am 28.02.2009 auf dem Weg zur Arbeit von der Militärpolizei kontrolliert worden. Nachdem er noch keinen Militärdienst abgeleistet hätte, sei er von der Militärpolizei mitgenommen und ins Militärcamp in die Nähe der Stadt W. S. gebracht worden. Nach Absolvierung einer zweimonatigen Grundausbildung habe er das Militärcamp verlassen und habe dies zur Flucht genutzt. Bei einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, dass ihn die Sicherheitsbehörden töten werden, nachdem er vom Militärdienst geflohen sei und somit gegen das Gesetz gebrochen habe. Die Sicherheitsbehörden würden ihn psychisch als auch physisch foltern und ihn anschließend töten.
4. Mit gegenständlichem Bescheid vom 10.05.2010 zu Zl: 09 13.104-BAI wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 21.10.2009, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF ab (Spruchpunkt I.) Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Sudan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sudan ausgewiesen (Spruchpunkt III.) Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Angaben zum Ausreisegrund und zu den Rückkehrbefürchtungen vage, pauschal, nicht plausibel wären und sich in wesentlichen Punkten widersprechen würden. Anlässlich seiner Erstbefragung vom 27.10.2009 habe der Beschwerdeführer befragt auf seine Fluchtgründe angegeben, dass er im Sudan dreimal inhaftiert worden sei: vom August 1999 bis Jänner 2001, im September 2001 (!) für zwei Wochen und im Dezember 2002 das dritte Mal. Im Widerspruch habe er bei seiner Einvernahme am 03.03.2010 vor dem Bundesasylamt Innsbruck angegeben, im August 1999 für vier Monate, im September 2002 (!) für zwei Wochen und im Dezember 2002 inhaftiert worden zu sein. In diesem Zusammenhang habe das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Zeitraum von 1997 bis September 2001 und vom Februar 2002 bis zum 10.05.2009 gearbeitet hätte, in die vorgenannten Zeitfenster der Inhaftierungen eingeordnet werden können. Zudem führte der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung aus, dass er vom sudanesischen Geheimdienst gesucht werde und gab bei einer weiteren Einvernahme widersprüchlich an, dass er von der Polizei und Gericht gesucht werde. Für die belangte Behörde sei es auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer vom sudanesischen Geheimdienst gesucht werde, wenn sein Vergehen in der Flucht vom Ableisten des Militärdienstes liege. Des Weiteren sei dem Bundesasylamt eine zeitliche Diskrepanz in der Hinsicht aufgefallen, als der Beschwerdeführer am 04. bzw. 06.05.2009 vom Militärdienst geflohen sie und ihn die Polizei in Begleitung von Soldaten jedoch erst am 10.05.2009 bei ihm zu Hause nach dem Verbleib des Beschwerdeführers nachgefragt hätten. Als unglaubwürdig bewerte die belangte Behörde auch die Tatsache, wonach der Beschwerdeführer den zentralen Fluchtgrund der Desertion vom Militärdienst weder bei der Befragung durch die Grenzpolizei noch bei der bei der Erstbefragung durch die Polizeiinspektion am Flughafen Schwechat erwähnt habe. Für das Bundesasylamt sei es nicht nachvollziehbar und plausibel, weshalb der Beschwerdeführer diese Gelegenheiten zum Vorbringen seines Fluchtgrundes ungenützt verstreichen habe lasse. Die Unglaubwürdigkeit im Vorbringen des Beschwerdeführers begründet das Bundesasylamt auch dahingehend, dass der Beschwerdeführer einen Haftbefehl vorgelegt habe, der am 10.05.2009 nach dem Strafrecht von 1991 ausgestellt worden sei, jedoch derzeit gültige sudanesische Strafrecht im Jahr 2003 beschlossen worden sei und das Strafgesetz von 1994 abgelöst habe. Für die belangte Behörde sei es sohin nicht nachvollziehbar, wie ein sudanesischer Haftbefehl nach dem Strafrecht 1991 vom Gerichtshof Sudans im Jahr 2009 habe ausgestellt werden können, wenn dieses Gesetz gar nicht mehr existent und in Kraft sei. Widersprüchlich sei auch die Tatsache, wonach der Beschwerdeführer angegeben habe, dass sein Reisepass einerseits während der Flucht vom Schlepper abgenommen und andererseits am 10.05.2009 von der sudanesischen Polizei konfisziert worden sei. Berücksichtigt habe die belangte Behörde auch den Umstand, dass der Beschwerdeführer seine wahre Identität während des laufenden Asylverfahrens bekannt und durch Dokumente bescheinigt habe. Das Bundesasylamt beachtete auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er bereits mehrere Jahre als Büroangestellter und Abteilungsleiter gearbeitet habe. Seine Familie ein eigenes Haus sowie ein Mietshaus besitze und es seiner Familie in seiner Heimat sehr gut gehe.
5. Gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte begründend aus, dass die vor dem bei seiner Aussage bei der Einvernahme beim Bundesasylamt Innsbruck getätigt habe. Er sei insgesamt drei Mal verhaftet worden: Im August 1999 für vier Monate. Danach im September 2002 für ungefähr zwei Wochen und kurze Zeit später, im Dezember 2002 für weitere zwei Wochen. Die unterschiedlichen Zeitangaben begründe er damit, dass er zum Zeitpunkt der Einvernahme bei der Polizeiinspektion Schwechat nicht wusste, ob er sich bereits in Sicherheit befunden oder ob ihm weiterhin eine Abschiebung in den Sudan gedroht habe. Es sei nachvollziehbar, dass eine Person seine wahren Gründe erst dann darlege, wenn er sich sicher sein kann, dass ihm keine Abschiebung mehr in das Herkunftsland drohe. Er sei sich nicht sicher gewesen, ob die österreichischen Grenzbehörden seine Angaben über Angaben über die Fluchtgründe, die Fluchtgründe und seine Familienangehörigen an die sudanesischen Behörden weitergeben würden. Erst nach seiner Überstellung nach Tirol sei er sich sicher gewesen, dass ihm keine Gefahr mehr drohe. Es sei dem Beschwerdeführer unverständlich, dass die belangte Behörde seine Haftzeiten nicht mit seinen Arbeitszeiten in ein Zeitfenster einordnen könne. Unselbständig Beschäftigte seien auch in Sudan nicht vor einer Inhaftierung geschützt. Er habe jedoch während der Inhaftierung seine Anstellung behalten und habe seine Beschäftigung nach seiner Entlassung immer wieder aufnehmen können. Das Bundesasylamt scheine in ihren Feststellungen die tatsächliche politische Situation in Sudan nicht anzuerkennen. So habe er klar dargelegt, dass er nach seiner Flucht aus dem Militärcamp von der NCP bzw. von deren Sicherheitsabteilung verfolgt worden sein. Der Haftbefehl sei seiner Mutter am 10.05.2009 übergeben worden und hätten die Sicherheitsbeamten des NCP seiner Mutter den Reisepass des Beschwerdeführers abgenommen. Es gäbe im Sudan keine klare Gewaltentrennung bzw. klare Trennlinie zwischen Parteiorganisation und der Verwaltung bzw. der Exekutive. Es müsse festgehalten werden, dass die Sicherheitsabteilung des NCP nie eigene Haftbefehle ausstelle, diese immer von der Polizei oder den Gerichten erlassen werde, sie aber der Sicherheitsabteilung zuzurechnen seien. Hinsichtlich des Verlassens des Militärcamps führt der Beschwerdeführer aus, dass es unlogisch sei, dass die Polizei sofort nach ihm gesucht hätte. Er sei zum Verlassen des Militärcamps und zum Besuch des Krankenhauses berechtigt gewesen. Seine Kommandanten hätten seine Beschwerde gekannt und sei es keineswegs unüblich - sofern es ihn möglich ist - die Soldaten "alleine" in ein Krankenhaus zu senden. Zudem benötigte das Militär zur Erlassung des Haftbefehls einige Tage und musste es zudem sichergehen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr zurückkehre. Der Vorhalt der belangten Behörde, wonach es den Dienstvorgesetzten des Beschwerdeführers bereits bekannt gewesen sei, dass er seinen Militärdienst nicht freiwillig abgeleistet und er deshalb desertieren werde, sei eine Vermutung der Behörde. Der Grund warum der Beschwerdeführer seine Desertation erst bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt Innsbruck angegeben habe, liege darin, dass er bei seiner Ankunft in Wien-Schwechat nicht gewusst habe, ob er bereits in Sicherheit sei oder ihm noch die Gefahr einer Abschiebung drohe. Zudem habe die Einvernahme durch bewaffnete Beamte eine dementsprechend große Verunsicherung dargestellt. Darüber hinaus sei er bei seiner Erstbefragung nicht detailliert zu seinen Fluchtgründen befragt worden. Die Tatsache, dass er nicht von Beginn an seine wahre Identität, seine Fluchtroute sowie seine Familienverhältnisse preis gab, sei im Hinblick auf seine Flucht mehr als nachvollziehbar und unterstreiche dies seine Furcht vor Verfolgung. Weder wolle er sich selbst, noch seine Familie gefährden. Zum Vorhalt, wonach der Haftbefehl nicht authentisch sei, führt der Beschwerdeführer aus, dass die belangte Behörde die vorgelegten Dokumente durchaus auf ihre Echtheit überprüfen hätte lassen können. Aus dem angefochtenen Bescheid gehe jedoch keine Untersuchung des Haftbefehls hervor. Den Umstand, wonach der Haftbefehl auf dem Strafgesetz von 1991 basiert, könne sich der Beschwerdeführer nur so erklären, dass die sudanesischen Behörden noch vorhandene, alte Haftbefehle verwendet habe. In diesem Zusammenhang habe es die belangte Behörde unterlassen, ihn mit der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens und den dabei vorgelegten Dokumente im Rahmen eines Parteiengehörs zu konfrontieren. Gleichsam verletze die belangte Behörde sein Recht auf Parteiengehör, wenn sie ihm ohne Einvernahme zu dieser Frage vorwerfe, dass ohne Ableistung des Militärdienstes keine Verlängerung des Reisepasses möglich sei. Der Beschwerdeführer sei dahingehend nur einmal befragt worden und lautete die Frage, wann er seinen Reisepass ausstellen lassen habe. Die Verlängerung des Reisepasses sei deswegen möglich gewesen, da er eine Genehmigung für einen Auslandsaufenthalt (Stipendium für Studium) erhalten habe, welcher die Verlängerung des Reisepasses in jedem Fall ermögliche. Den gefälschten Reisepass habe er für die Ausreise im Oktober 2009 verwendet und habe er sich diesen mit Unterstützung seiner Familie und dem Schlepper organisiert. Hinsichtlich seines Maturazeugnisses habe der Beschwerdeführer bereits bei seiner Einvernahme darauf hingewiesen, dass er seine Schulausbildung bereits 1994 mit Matura abgeschlossen habe und es für Personen, die vor 1997 ihre Matura absolvierten hätten, es sehr wohl möglich gewesen wäre, ein Zeugnis zu erhalten habe. Bezüglich der widersprüchlich Angaben zu seinen Fluchtweg verweise er auf die oben vorgebrachten Gründe für die nicht wahrheitsgemäße Darstellung seiner Fluchtroute bei den Einvernahmen in Schwechat. Zudem brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor, wonach die Desertation vom Militärdienst als asylrelevant betrachtet werden könne, sofern die Teilnahme an militärischen Maßnahmen erfordern würde, die im Widerspruch zu der echten politischen, religiösen oder moralischen Überzeugung oder auch zu anerkennenden Gewissensgründen stehen würde. Hätte die belangte Behörde seine Angaben im Verfahren ausreichend gewürdigt und auch seinen politischen Hintergrund sowie seine zwangsweise Einberufung zum Militär dementsprechend berücksichtigt, wäre sie zur Entscheidung gelangt, dass in seinem Fall durchaus eine asylrelevante Verfolgung vorliege. Er habe während des Ermittlungsverfahrens klar dargelegt, dass er sich für die regierende Partei in den Krieg zu ziehen weigere. Er habe sich schon im Vorfeld seiner Rekrutierung mit dem Konflikt in Darfur und den Geschehnissen auseinandergesetzt. Die Desertation müsse also im Zusammenhang mit dem politischen Engagement des Beschwerdeführers gesehen werden. Das Bundesasylamt habe es in diesem Zusammenhang unterlassen, seine politische Aktivität im Vorfeld bzw. den politischen Hintergrund seiner Wehrdienstverweigerung entsprechend zu berücksichtigen. Sein politisches Engagement habe sich immer auf die politische Situation im Sudan und auch mit dem Konflikt in Darfur konzentriert. Die Kriegsdienstverweigerung würde zudem auch eine härtere Bestrafung nach sich ziehen. Des Weiteren seien auch die bereits erfolgten Verhaftungen, die klar seine politische Überzeugung belegen würden, weitgehend unberücksichtigt geblieben. Sohin sei die Beweiswürdigung in seinem Verfahren aus seiner Sicht äußerst subjektiv geführt worden. Dass das Bundesasylamt zudem versuche, die zu seinem Schutz getätigten, fälschlichen Angaben ihm als Widersprüche zu unterstellen und ihm somit die Glaubwürdigkeit seines gesamten Vorbringens abspreche, sei für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar und unterstreiche zudem seinen Vorwurf der subjektiven Auslegung in der Beweiswürdigung. Hinsichtlich des subsidiären Schutzes führt der Beschwerdeführer aus, dass ihm dieser aufgrund der Situation im Sudan auf jeden Fall gewährt hätte werden müssen. Die Feststellungen der Staatendokumentation seien eindeutig und weisen den Sudan als ein Bürgerkriegsland aus. Zudem sei auch wahrscheinlich, dass er mit der Opposition in Verbindung gebracht werden würde, was wiederrum eine Haftstrafe, wenn nicht sogar die Hinrichtung zur Folge haben würde. Zudem habe die belangte Behörde nicht feststellen können, dass ihm im Falle einer Rückkehr eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde. Bezüglich der Ausweisung des Beschwerdeführers in den Sudan führt er aus, dass in einer Gesamtschau, der Eingriff in sein Privatleben wesentlich mehr wiegen würde, als dem Staat durch seine Anwesenheit in Unbill erwachsen könne.
6. Die allgemeine und aktuelle Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurde ihm im Rahmen des Parteiengehörs durch eine Verständigung nach § 45 Abs. 2 AVG zur Kenntnis gebracht und wurde dem Beschwerdeführer dabei zugleich die Möglichkeit gegeben, zu seiner persönlichen Situation und einer allfälligen sozialen Verfestigung in Österreich Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat dazu auch Stellung genommen.
7. Die entscheidungsrelevanten Ergebnisse der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 21.10.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht lauten:
ER: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt?
BF: Ja, das ist richtig.
RI: Können Sie mir etwas über Ihren Vater erzählen? Wie hat er geheißen? Wann ist er geboren? Wann ist er gestorben und wie ist er gestorben?
BF: Er hieß XXXX, er wurde XXXX in Um Durman, Khartum geboren. Um Durman und Khartum sind durch eine Brücke verbunden. Um Durman ist die ursprüngliche Hauptstadt von Sudan. Die schon etwas älteren Sudanesen sind in Um Durman (frühere Hauptstadt) geboren. In Khartum wohnen viele Ausländer und haben dort ihre eigene Kultur. Er ist XXXX verstorben. Mein Vater ist Araber, er war politisch aktiv und Mitglied einer sudanesischen kommunistischen Partei und ein Gründer dieser Partei. Er war einer von dreißig Gründern dieser Partei. Die Intellektuellen in dieser Zeit waren in der kommunistischen Partei, in der Baath-Partei und in der Partei, die Nasser unterstützte.
RI: Wie ist Ihr Vater gestorben?
BF: Er war krank.
RI: Was war er von Beruf?
BF: Er war Buchhalter im Verteidigungsministerium.
RI: Hatte er Probleme, weil er politisch aktiv war?
BF: Ja.
RI: Welche?
BF: Ich möchte es nicht sagen. Es ist eine Familiengeschichte. Er hat gegen die Engländer gekämpft, auch gegen den Präsidenten des Sudans. Er war oft im Gefängnis.
RI: War das alles oder müssen Sie Ihren Bruder oder Ihre Schwestern noch fragen?
BF: Ja. Ich habe fünf Geschwister (drei Brüder, zwei Schwestern).
RI: Obwohl er politische Probleme hatte, war er im Verteidigungsministerium?
BF: Ja.
RI: Ihr Vater war oft im Gefängnis. War er vor dem Gefängnis auch schon im Verteidigungsministerium?
BF: Der Präsident von Sudan verurteilte meinen Vater zu einer Todesstrafe, nachdem er den Namen meines Vaters auf der Liste von Führungsfunktionären der kommunistischen Partei gesehen hat.
Der RI wiederholt die Frage.
BF: Ich weiß es nicht mehr, weil ich damals ein kleines Kind war. Mein Vater hatte die kommunistische Partei plötzlich verlassen, nachdem die Engländer aus dem Sudan weg sind.
RI: Ist er dann wieder zurück ins Verteidigungsministerium?
BF: Er arbeitete dort, bis er starb.
RI: Wann haben die Engländer den Sudan verlassen?
BF: 1956.
RI: Ist der Präsident gewählt worden?
BF: Jaafer Noumari, der Präsident, ist durch einen Staatsstreich an die Macht gekommen. Jaafer Noumari war zu Beginn seiner Tätigkeit Kommunist und hat sich von der extrem linken Seite zur extrem rechten Seite gewandelt.
RI: Lebt Ihre Mutter noch?
BF: Mein Mutter ist vor zwei Jahren gestorben. Sie ist in einem kleinen Dorf im Norden von Sudan geboren. Mein Mutter ist ca. XXXX geboren.
RI: Wie hat sie geheißen?
BF: Sie hieß XXXX.
RI: Wo hat sie gewohnt, bis sie gestorben ist?
BF: Sie hat im Norden von Sudan, in einem kleinen Dorf, namens XXXX gewohnt.
RI: Haben Sie noch Geschwister?
BF: Ich habe drei Brüder und zwei Schwestern. Einer von den drei Brüdern lebt in der USA. ER heißt XXXX.
RI: Hat Ihre Mutter ihr ganzes Leben in XXXX gelebt?
BF: Sie hat meinen Vater geheiratet und ist nach Um Durman gekommen. Sie wohnte in einem großen Haus.
RI: Sind Sie in einer armen Familie aufgewachsen?
BF: Mein Großvater war sehr reich. Mein Vater und meine Familie sind in der guten Mittelklasse. Die Situation meiner Familie hat sich bis zu dem 1. 1/3 der Mittelklasse verbessert. Meiner Familie geht es finanziell gut.
RI: An welcher Adresse haben Sie in Um Durman gewohnt?
BF: In XXXX.
RI: Wann und wo haben Sie die Volksschule besucht?
BF: 1991-1994.
RI: Denken Sie noch einmal nach, ich meine die Grundschule, die Volksschule!
BF: Meine Tante war die Direktorin von der Schule. Zwei Tanten haben bei uns zu Hause gelebt. Sie halfen mir immer beim Lernen. Deshalb habe ich sofort die dritte Klasse besucht.
RI: Sie haben in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angegeben, dass sie für sechs Jahre die Grundschule besucht hätten?
BF: Circa 1988 habe ich die Volksschule abgeschlossen.
RI: Wann sind Sie geboren?
BF: XXXX.
RI: Wann haben Sie die Volksschule begonnen und wann haben sie sie abgeschlossen?
BF: Ich weiß nicht ganz genau, wann ich die Schule angefangen hatte. Meine Tanten halfen mir beim Lernen, ich bin gleich in die dritte Klasse gegangen, es war 1988.
RI: Wie hat Ihre Schulbildung ausgesehen?
BF: Ich habe die VS 1988 in XXXX besucht. Dann habe ich die Mittelschule von
1988-1991 gemacht. Ich habe alle Schulen in Um Durman besucht. Dann bin ich in die Hochschule gegangen.
RI: Wann besuchten Sie die Hochschule?
BF: Ungefähr von 1991 bis 1994.
RI: Und dann?
BF: Ich habe anschließend zwei Jahre lang eine Schule gemacht.
RI: Was ist das Besondere an dieser Schule?
BF: Ich bin dann in eine Schule gegangen, die von der Regierung des Sudans organisiert wurde. Ich habe eine Prüfung gemacht. Die Lehrer kamen vom XXXX und man konnte die Prüfung dort machen. Die Zertifikate an dieser Schule.
RI: Wer hat die Zertifikate, Zeugnisse ausgestellt?
BF: Wir haben die Prüfungen im Sudan gemacht. Die Prüfungen wurden in London korrigiert und von dort aus haben wir die Zertifikate bekommen.
RI: Was konnten Sie mit den Zertifikaten machen?
BF: Die sudanesische Regierung hat die Schule geschlossen.
RI: Wann haben Sie die Schule des XXXX abgeschlossen?
BF: 1996.
RI: Sind Sie sicher?
BF: Ungefähr 1996, es ist eine Zeit lang her.
RI: Was haben Sie dann 1996 gemacht?
BF: Ich habe die Schule fertig gemacht und bei einer Computerfirma gearbeitet.
RI: Haben Sie nur bei dieser Firma gearbeitet?
BF: Bis 2001. Die Firma heißt XXXX und ist in Um Durman.
RI: Was haben Sie danach gemacht?
BF: Ich habe Wasser aus den Tiefen herausgeholt, bis 2009.
RI: Bis wann genau 2009?
BF: Ende Februar 2009.
RI: Denken Sie noch einmal genau über XXXX nach? Wie lange waren Sie da?
BF: Bis Ende Februar 2009 habe ich gearbeitet. Im Mai habe ich die Firma verlassen.
RI: Wann haben Sie die englische Schule abgeschlossen?
BF: 1996.
RI: Was haben Sie bei der Firma gearbeitet?
BF: Die Firma hatte drei Mitarbeiter. Es gab eine Chef, die Buchhalterin und mich. Ich war als Manager tätig.
RI: Bei XXXX, was haben Sie dort gemacht?
BF: Ich war auch Manager.
RI: Wie viele Mitarbeiter waren Sie dort?
BF: Sieben Mitarbeiter.
RI: Können Sie Ihre Tätigkeit als Manager bei XXXX genau beschreiben?
BF: Ich war zuständig für die An- und Verkäufe für die Wasserleitungen.
RI: Das heißt, sie haben eine kaufmännische Ausbildung?
BF: Ich habe kein Zertifikat, aber ich habe im Verkauf Erfahrung. Ich sammelte Erfahrungen, indem ich viel von meinem Cousin erlernte, bei XXXX.
RI: Wo haben Sie zuletzt im Sudan gelebt?
BF: In Al Damir.
RI: Sie haben eine gute Ausbildung gemacht, hätten Sie nie daran gedacht, eine Ausbildung weiterzumachen?
BF: Ich habe die Schule nicht fertig gemacht. Ich habe kein Zertifikat erhalten, weil die Schule, bevor ich fertig machen konnte, geschlossen wurde.
RI: 1999 gab es ein Problem mit der Regierung, die Schüler konnten Ihre Ausbildungen nicht fertig machen. Ein Jahr später eröffnete die Schule wieder. Früher bekam man das Maturazeugnis nicht eher, als man das Militär gemacht hat. Es waren weniger Studenten an den Universitäten.
RI: Wo haben Sie Ihr Maturazeugnis her?
BF: Vom Bildungsministerium.
RI: Für welche Schule?
BF: Für die Schule, die ich 1994 abgeschlossen hatte. Danach musste ich zum Militär gehen. Ich bekam kein Reifezeugnis. 1994 waren fast keine Studenten, deshalb bekam man das Zertifikat vor dem Militärdienst und man konnte gleich in die Universität gehen.
RI: Sie haben gesagt, sie besuchten von 1991-1994 die Hochschule, von 1995 - 1997 die englische Schule im Sudan. Mit dem Maturazeugnis sind Sie an die Universität?
BF: Ja, im Jahr 1999.
RI: Warum haben Sie die Universität nicht abschließen dürfen?
BF: Ich konnte die Universität nicht fertig machen, es hat nichts mit dem Militärdienst zu tun.
RI: Wegen dem Maturazeugnis, wegen dem Militärdienst, wegen Mitglied der kommunistischen Partei? Entscheiden Sie sich bitte.
BF: Ich wurde 1999 an der Universität inskribiert. 1994 habe ich mein Reifezeugnis bekommen. Ich musste zuerst zum Militär, dann durfte ich studieren gehen. 1999 kamen dann neue Gesetze, dass man nicht mehr zuerst das Militär besuchen muss.
RI: Ich halte Ihnen folgende Information des deutschen
Außenministeriums vor: Der RI bringt dem BF Länderinformationen zur Kenntnis: Laut "Gesetz über den nationalen Dienst" aus dem Jahr 1992 besteht für Männer eine einjährige Dienstpflicht. Sie kann bei der Polizei oder bei den (nord-)sudanesischen Streitkräften ("Sudanese Armed Forces", SAF) abgeleistet werden. Seit 1997 wird Wehrdienst auch dadurch erzwungen, dass Schulabgangszeugnisse von Oberschülern erst nach Ableistung einer 90-tägigen Grundausbildung bei den SAF ausgehändigt werden. Verweigerern werden keine Schulabgangszeugnisse erteilt. (Auswärtiges Amt 2014) Was sagen Sie zu dieser Information?
BF: 1994-1998, 1999, ich weiß das Jahr nicht mehr ganz genau. Es war so: Alle Schüler durften ihr Zeugnis nicht bekommen, bevor sie den Militärdienst gemacht hatten.
RI: Waren Sie jemals beim Militär?
BF: Ich war niemals beim Militär. Man kann den Militärdienst bei den drei Organisationen (Militär, Polizei, Armee) absolvieren. Es war rein nur für die Regierung. Die Volkspolizei war ein Geheimdienst für die Bevölkerung. An jedem Tag gab es ein neues Gesetz. Ich kann mich nicht an alle Gesetze erinnern. Ich wollte keinen Militärdienst machen. Ich wollte immer die Universität besuchen.
RI: Haben Sie sich 1999 an der Universität inskribiert?
BF: Ja, ich wurde als "außerordentlicher Student" inskribiert.
RI: Erklären Sie mir "außerordentlicher Student"?
BF: Ich wurde gezwungen die Universität zu verlassen, bevor ich abschließen konnte.
RI: Sie hätten mit diesem Maturazeugnis auch ordentlicher Student werden können?
BF: Ich wurde nicht als ordentlicher Student aufgenommen. Von 1991-1994 habe ich die Schule gemacht. 1994 habe ich die Matura gemacht. Bevor ich studieren wollte, musste ich den Militärdienst machen. Das wollte ich nicht, deshalb habe ich die englische Schule gemacht. Seit 1996 gab es ein neues Gesetz, welches besagte, dass man nach der Schule nicht mehr den Militärdienst machen muss, sondern gleich studieren kann. Dies hat der Bildungsminister beschlossen.
RI: Sie haben ein Maturazeugnis. Sie haben keine Bestätigung für das Militär. Sie gehen zur Universität und schreiben sich als "außerordentlicher Student" ein, stimmt das?
BF: Ja. Dann gab es ein neues Gesetz. Im Jahr 1994 bekam man nicht das Reifezeugnis, bevor man nicht das Militär besucht hatte. Ich wollte auf ein neues Gesetz warten. In der Zwischenzeit wollte ich lernen. Ich dachte: Wenn ich mein Abschlusszeugnis nicht ohne den Militärdienst bekomme, dann möchte ich es nicht.
RI: Was haben Sie studiert?
BF: Ich habe Politikwissenschaft studiert.
RI: Wie lange waren Sie an der Universität?
BF: Ein Jahr lang.
RI: Waren Sie da noch bei XXXX oder bei XXXX?
BF: Ich war bei XXXX.
RI: Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl haben Sie angegeben, dass Sie bis Ende 2002 an der Universität waren?
BF: Nein, das stimmt nicht.
Der RI unterbricht die Verhandlung für ein kurze Pause: 16:36 Uhr.
Die Verhandlung wird vom RI fortgesetzt: 16:45 Uhr.
RI: Wir haben auführlich über Ihre Familie und Ihre Ausbildung gesprochen! Jetzt kommen wir zu Ihren Fluchtgründen! Sie haben gesagt sie waren in der Opposition. Sie haben den Militärdienst verweigert.
BF: Worin bestand Ihre Oppositionstätigkeit, inwiefern war Ihre politische Tätigkeit?
BF: Ich war Mitglied in einer Bewegung, die mehrere Parteien hatte.
Die Parteien hießen: Uma, Baath und die kommunistische Partei. Die Bewegung ist eine Sammelpartei, die Anhänger der genannten Parteien umfasst und zusätzlich andere Personen.
RI: Die Mitglieder repräsentieren nicht ihre eigene Partei. Was repräsentieren Sie?
BF: Die Bewegung ist in Opposition. Die Mitglieder repräsentieren nicht die Parteien, sondern ihre persönliche Meinung.
RI: Wie heißt diese Bewegung?
BF: Diese Bewegung heißt Revolutionsbewegung.
RI: Wie viele Miglieder hatte die Bewegung?
BF: Die Bewegung hat ungefähr zwischen 100 und 150 Mitglieder. Die Bewegung war in mehreren Bezirken in Um Durman aktiv. Der Haupttreffpunkt war in XXXX. Mehrere Führer der Parteien leben in XXXX. Deshalb gibt es dort die revolutionäre Bewegung. Es ist eine sehr politische Gegend.
RI: Was heißt das, dass die Gegend sehr politisch ist?
BF: In XXXX wird immer über Politik diskutiert. Es ist ein politisches Zentrum. Die neue Generation denkt nur über Politik.
RI: Ist es eine friedliche Bewegung?
BF: Sie war eine friedliche Bewegung. Sie war sehr tolerant. Ihr Ziel war eine Revolution wie im April 1984. Das war die Motivation von uns. Und das Ziel war, diese Revolution zu wiederholen.
RI: Nur mit friedlichen Mitteln, keine Gewalt?
BF: Die Mitglieder der Bewegung haben an die Wand gesprüht. Haben Flugblätter verteilt.
RI: Was waren die Reaktionen?
BF: Die Aktivitäten waren darauf gerichtet, neue Mitglieder zu bekommen, aber es war geheim, wer die Aktionen durchgeführt hat.
RI: Also, man kann geheim die Wände besprühen, aber die Flugblätter verteilen?
BF: Das kann man. Wir haben die Flugblätter in der Nacht verteilt.
RI: Was haben Sie dann gemacht?
BF: Wir diskutierten. Wenn man diskutiert, dann muss man nicht sagen, ich bin politisch aktiv. Man spricht die Leute auf der Straße an, damit sie politisch aktiv werden.
RI: Wie geht das geheim?
BF: Wenn man die Bevölkerung anspricht, dann spricht man sie nicht direkt an, man spricht über Korruption, Ungerechtigkeit. Wenn ich dies vermittle, sage ich nicht, dass ich zu dieser Bewegung angehöre. Wenn es Interessenten gibt, spricht man diese Person direkt an und man sagt, es solle geheim bleiben.
RI: Das ist sehr schwierig. Wie baut man Vertrauen auf?
BF: Wenn man in dieser Umgebung lebt, weiß man, welche politische Richtung die Leute haben. Ich rekrutiere, ich werbe die Leute an, dass sie zu dieser Bewegung beitreten sollen. Das heißt, sie sprechen gezielt eine Person, die der Partei. z. B. Baath angehört, an, und sagen, sie solle der Bewegung zugehören.
RI: Wie lange war diese Gruppe (revolutionäre Bewegung) aktiv?
BF: Bis 2002/2003.
RI: Wer waren die Anführer dieser Gruppe? Wie darf man das verstehen?
BF: Manchmal wusste man nicht, wer der Führer ist. Erst zuletzt wusste man, wer die Führer waren.
RI: Wie viele Führer hat es gegeben?
BF: Die Bewegung ist nach der Struktur der Zellen strukturiert. Eine Zelle besteht aus ca. 5-7 Leuten. Man kennt die Zelle, aber nicht den Führer.
RI: Was war Ihre Aufgabe am Anfang 1996 und am Ende 2003?
BF: Ich habe auf die Wände geschrieben, ich habe Flyer verteilt. Ich habe die Lage politisch analysiert.
RI: Was machen Sie nach der Analyse?
BF: Ich versuche zu verstehen, die politischen Gedanken zu analysieren und zu schauen, was kommt genau?
RI: Haben Sie Ihre Analyse für das Ausland gemacht?
BF: Ja.
RI: Was haben Sie mit der Analyse gemacht?
BF: Ich habe es geschrieben. Ich wollte weiter vermitteln, aber es war schwierig.
RI: Das heißt, Ihre Analysen haben keine Auswirkungen gehabt?
BF: Es wurde nicht in den Zeitungen veröffentlicht.
RI: Sie waren ein leichtes Ziel der Bewegung? Sie haben Verbindungen zum Ausland?
BF: Ich habe keine Verbindungen zum Ausland.
RI: Sie sagten vorerst, Sie haben Analysen über den Sudan für das Ausland gemacht?
BF: Ja. Die Analysen machte ich damals nur vom Sudan.
RI: Sie analysieren die Lage im Sudan und bei den Nachbarn im Sudan. Was machen Sie damit?
BF: Diese Analyse dient der internen Information der Gruppe der revolutionären Bewegung, sie dient der Führung. Die Mitglieder meiner Zelle verstehen das.
RI: Was macht der Führer der Zelle mit der Analyse?
BF: Wir benützen die Analysen als Grundlage für politische Aktionen.
RI: Sie machten das für den Führer? Aber Sie haben den Führer ja sehr spät kennengelernt?
BF: Ich habe gewusst, dass das Ergebnis meiner Analysen an die politische Führung berichtet wird.
RI: War das für eine längere Zeit so?
BF: Das war für eine längere Zeit so.
RI: Vorhalt: Zu Ihren Festnahmen! Sie sind von den sudanesischen Sicherheitsbehörden festgenommen worden? Und, Sie haben hiezu später bei der Erstbefragung unterschiedliche Angaben gemacht. Zur ersten Verhaftung sagten Sie, Sie sind von 1991-2001 verhaftet worden und in ihrer Beschwerde sagen Sie, Sie sind im August 1994 für viere Monate verhaftet worden. Das ist ein großer Unterschied. Das ist kein kleiner Unterschied, den man vergessen kann! Wie erklären Sie sich das?
BF: Ich gebe zu meiner ersten Verhaftung an, dass ich vier Monate, im Jahr 1999-2000 verhaftet war. Meine zweite Verhaftung war im Jahr 2002. Ich wurde immer zuhause verhaftet.
RI: Waren Sie krank, als Sie zum zweiten Mal verhaftet worden sind?
BF: Beim ersten Mal war ich sehr krank, beim zweiten Mal war ich nicht krank.
RI: Wann war das im Jahr 2002?
BF: Im September 2002.
RI: Sie haben in der Erstbefragung gesagt, es war im Jahr 2001.
BF: 2002, nicht 2001.
RI: Wann sind Sie das dritte Mal verhaftet worden?
BF: Im Dezember 2002.
RI: Für wie lange beim dritten Mal?
BF: Für zwei Wochen.
RI: Was waren die Gründe? Hat man Ihnen genaue Gründe gesagt?
BF: Man wird festgenommen, dann wird man befragt.
RI Was haben Sie bei den Befragungen angegeben?
BF: Es wurde über meine politische Aktivitäten gesprochen.
RI: Haben Sie die Wahrheit über Ihre politische Aktivitäten gesprochen? Haben Sie gesagt, dass Sie Häuser besprüht haben? Oder sind Sie beobachtet worden? Haben Sie gesagt, dass Sie Zettel verteilt haben? Haben Sie gesagt, dass Sie Analysen geschrieben haben?
BF: Ja.
RI: Hat man Ihnen vorgeworfen, ein einfaches Mitglied zu sein? Oder wurde Ihnen vorgeworfen, dass Sie zur Führung gehörten?
BF: Ich war jung und die Polizei dachte, ich war ein Mitglied. Ich war kein Führer.
RI: Aber trotzdem sind Sie dreimal verhaftet worden?
BF: Ja.
RI: Waren Sie zwischen den Verhaftungen politisch aktiv?
BF: Ich war unter Kontrolle, ich habe nicht mehr so viel gemacht.
RI: Nach 2002 waren Sie noch politisch aktiv?
BF: Anfang 2003 habe ich es gelassen.
RI: Deswegen hatten Sie bis zu Ihrer Ausreise 2009 auch keine Probleme mehr, oder?
BF: Nein, ich habe keine Probleme gehabt, weil ich nicht mehr politisch aktiv war.
RI: Sind Sie noch beobachtet worden?
BF: Ja, ich war unter Kontrolle. Ich durfte viele Sachen nicht machen, z. B. arbeiten.
RI: Wieso kann man nicht arbeiten?
BF: Wegen der Regierung.
RI an BF: Ich habe auch nicht das Recht in der Regierung zu arbeiten, unabhängig davon, ob ich oppositionell bin oder nicht!
RI: Welche Probleme haben Sie gehabt?
BF: Wenn ich eine Annonce in der Zeitung sehe, könnte ich mich nicht bewerben, weil ich politisch aktiv war. 2004/2005 waren 40.000 Arbeitsplätze frei. Es wurden aber keine Personen, die politisch aktiv waren, aufgenommen.
RI: Aber, das weiß ja keiner?
BF: Die Regierung weiß es, deshalb habe ich keine Arbeit bekommen.
RI: Sie sind beobachtet worden, sie haben keine Arbeit bekommen, was war dann (Zeitraum 2003-2009)?
BF: Ich durfte mich nicht weiterbilden.
RI an BF: Sie durften schon etwas machen, aber Sie durften den Abschluss nicht machen. Ist das richtig? Es geht dabei nur um Sie!
RI: Sie haben angegeben, sie sind misshandelt und gefoltert worden. Wann ist das passiert?
BF: Von 1999-2000, es waren vier Monate, als ich im Gefängnis war.
RI: War es nur bei der ersten Haft?
BF: Ich bin dreimal gefoltert worden.
RI: Warum haben Sie das vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht angegeben?
BF: Ich wurde nicht gefragt. Man bekommt kein Essen, keine Medikamente und ich wurde mehrmals geschlagen.
RI: Wie und wo wurden Sie geschlagen? Von wem wurden sie geschlagen?
BF: Es kamen Personen, die mich schlugen. Ich hatte Rheuma und ich konnte sechs Tage nicht aufstehen und ich bekam keine Medikamente.
RI: Wie hat man Sie geschlagen? Wurden Sie ins Gesicht geschlagen?
BF: Mit dem Fuß wurde ich geschlagen.
RI: Sie wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausführlich über Ihre Haft befragt. Warum haben Sie nichts Näheres über Ihre Haft gesagt?
BF: Ich wurde nicht detailliert befragt.
RI: Was ist der Unterschied zwischen Schlagen und Misshandeln?
BF: Ich wurde nicht gefragt, wie ich gefoltert wurde.
RI: Haben Sie angegeben, dass Sie keine Medikamente und kein Essen bekommen haben?
BF: Ja.
Der RI unterbricht die Verhandlung für eine weitere Pause: 17:50 Uhr.
Der RI setzt sie Verhandlung fort: 18:03 Uhr.
RI: Wir kommen zum letzten Bereich, dem Militärdienst.
RI: Sie haben sich über lange Zeit dem Militärdienst entzogen, wie haben Sie das gemacht?
BF: Ich bin mehrmals geflüchtet von der Polizei, von der militärischen Polizei. Es gibt eine Straße, die von der Militärpolizei kontrolliert wird. Wenn es auf einer Straße einen Kontrollpunkt der Militärpolizei gibt, geht man nicht dorthin.
RI: Sie kommen aus einer guten Familie. Die Miliärpolizei wusste, wo Sie wohnten?
Warum hat Sie die Militärpolizei nicht gefunden?
BF: Wenn z. B. ein Militärlager leer wird, dann werden Leute auf der Straße festgenommen und zum Lager gebracht, damit sie den Militärdienst machen.
RI: Sie haben es geschafft, sie haben den Militärdienst nicht gemacht.
BF: Ich bin zu Fuß zur Arbeit gegangen. Das ist ein Schicksal.
RI an BF: Das ist nicht glaubwürdig, das glaube ich Ihnen nicht.
RI: Wenn Sie in Österreich nicht zum Militär gehen, bekommen Sie einen Brief, dann kommt die Polizei zu Ihnen nach Hause!
RI: Haben Sie Nachweise für den Militärdienst?
BF: Nein.
RI: Wie erfolgt in Sudan der Nachweis, wenn man den Militärdienst absolviert hat? Gibt es ein Register oder wird es im Pass eingetragen?
BF: Die Militärpolizei frägt sofort nach einem Studienausweis, oder frägt, ober der Militärdienst vollzogen wurde.
RI: Wie und wann sind Sie zum Militär eingezogen worden? Im Jahr 2009 gab es einen Vorfall.
BF: Ich war auf dem Weg zu Arbeit. Es wurde der Minibus von der Militärpolizei angehalten. Der Fahrer musste aussteigen. Es wurde nach den Ausweisen gefragt. Wenn jemand keine Studienausweis oder keinen Ausweis bezüglich des Militärdienstes hatte, wurde er festgenommen.
RI: Kommen die Kontrollen oft vor?
BF: Es ist mir nur einmal passiert.
RI: Was ist nach der Einziehung passiert?
BF: Ich wurde zu einem Militärlager mitgenommen.
RI: Was haben Sie dort gemacht?
BF: Der BF lächelt für zwei Monate, Militärdienst.
RI: War das sehr hart?
BF: Ja.
RI: Was würde passieren, wenn Sie jetzt in Ihre Heimat zurückkehren?
BF: Es gibt bei uns im Sudan keine Gesetze. Ich habe den Wehrdienst nicht abgeleistet. Es könnte sein, dass ich die Todesstrafe bekomme.
RI: Warum könnte das sein?
BF: Weil ich den Wehrdienst nicht abgeleistet hatte.
RI: Sie wissen das nicht genau?
BF: Ich weiß ungefähr, wie die Regierung reagiert.
Vorhalt: AS 145; Was sagen Sie dazu?
BF: Ich vermute, dass es zu einer Todesstrafe kommen könnte. Das sind alles nur Vermutungen meinerseits.
RI: Waren Sie davor in Darfur?
BF: Nein, war ich nicht.
Vorhalt: AS 143; Was sagen Sie dazu?
BF: Die Gruppe wollte uns nach Darfur schicken.
Der RI macht auf die Unterschrift des BF aufmerksam.
BF: Ich war nicht in Darfur. Als das Training fertig war, würden Sie uns nach Darfur schicken. Ich hasse das Militär.
RI: Warum hassen Sie das Militär?
BF: Das Verhalten des Militärs und der Polizei sowie auch des Geheimdienstes - die Bevölkerung hasst es.
RI: Warum hassen Sie persönlich den Militärdienst? Hassen Sie ihn, weil in jeder hasst?
BF: Das sudanische Militär ist gegen die Bevölkerung. Es arbeitet für ein paar Personen, es dient ein paar Personen, und zwar abhängig von ihrer politischen Aktivität bzw. Stammeszugehörigkeit.
RI: Haben Sie einen Reisepass im Sudan bekommen?
BF: Ja.
RI: Unterwelchen Bedingungen erhält man diesen Reisepass?
BF: Man stellt einen Antrag.
RI: Wird der Militärdienst berücksichtigt für die Ausstellung eines Reisepasses?
BF: Es war so nicht bei mir.
RI: Ohne Abrichtung Ihres Militärdienstes wäre keine Verlängerung des Reisepasses möglich gewesen!
BF: Nein.
RI: Wann haben Sie Ihren Reisepass verlängern lassen?
BF: 2005.
RI: Warum haben Sie die Verlängerung des Reisepasses bekommen?
BF: Ich wollte nach Amerika fliegen, damit ich dort studieren kann.
RI: Sind Sie mit diesem Pass dann ausgereist?
BF: Nein.
RI: Warum nicht?
BF: Weil mein Name an der Grenze bekannt war, ich durfte den Sudan nicht verlassen, weil ich den Wehrdienst nicht geleistet bzw. verweigert habe.
RI: Haben Sie Dokumente mit?
BF: Ja.
Der RI macht den BF aufmerksam, dass er eigentlich heute den Haftbefehl mitnehmen hätte sollen.
BF: Ich habe ihn auf meinen Wegen zwischen den Heimen verloren.
Der BF legt einen Meldezettel vom 15.01.2010, Ort: XXXX vor, weiters legt er ein Maturazeugnis datiert mit Juni 1994 vor. Diese werden als Beilage der Niederschrift beigefügt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer heißt XXXX alias XXXX, wurde am XXXX geboren und hat die sudanesische Staatsangehörigkeit. Er stand vor und im Zeitpunkt der Bescheiderlassung in engem Austausch mit seinen Familienangehörigen.
Der Beschwerdeführer kommt aus gut situierten Verhältnissen, sein Vater hat sich zwar in der Opposition engagiert, war aber zu einem späteren Zeitpunkt in der öffentlichen Verwaltung des Sudan beruflich gut integriert. Der Beschwerdeführer verfügt über eine für den Sudan überdurchschnittlich gute schulische bzw. akademische Ausbildung.
1.2. Der Beschwerdeführer hat sich im Sudan oppositionell engagiert. Er war in einer politischen Sammelbewegung und hat sich friedlich politisch betätigt, in dem er Wände mit Parolen besprüht hat, im geheimen Flugblätter verteilt hat, an Diskussionen im Untergrund teilgenommen und politische Analysen verfasst hat. Eine führende oppositionelle Tätigkeit konnte nicht festgestellt werden. Eine unmittelbare asylrelevante Verfolgung wegen dieser Aktivitäten konnte nicht festgestellt werden.
1.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er nie den Militärdienst leisten, sondern die Schule besuchen bzw. an der Universität studieren wollte. Zum Vorhalt, warum er trotz aufrechter Meldeadresse und einer festen Beschäftigung nicht zwangsweise zum Militär rekrutiert wurde, kann er keine erklärenden Angaben machen. Der Beschwerdeführer gibt an, in einem Ausbildungslager gewesen zu sein, dass ihn für einen militärischen Einsatz in Darfur vorbereitet. Eine asylrelevante Verfolgung wegen eines bevorstehenden bzw. geleisteten Militärdienstes auf Grund einer (unterstellten) politischen Gesinnung kann nicht festgestellt werden.
1.4. Der Beschwerdeführer machte im Zuge seines Asylverfahrens unterschiedliche Angaben zu Zeitpunkt und Dauer seiner Verhaftungen und konnte die Ursache dieser Differenzen nicht schlüssig erklären. Auch die Datumsangaben zu seiner Berufstätigkeit und zu seinen Bildungsabschlüssen in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und vor dem Bundesverwaltungsgericht weichen deutlich voneinander ab bzw. sind in sich widersprüchlich.
1.6. Er rügt in seiner Beschwerde, dass die Behörde die Echtheit eines von ihm vorgelegten Haftbefehls nicht überprüft habe, kann jedoch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung diesen Haftbefehl im Original nicht vorlegen, weil er ihn in Österreich verloren habe. Er legt in der Verhandlung einen Meldezettel vom 05.01.2010 aus XXXX, der den Vermerk trägt, dass er zu Zwecken der Ausreise ausgestellt wurde und ein Zeugnis über einen Realschulabschluss des Ministeriums für Volksbildung der Republik Sudan vor, die bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren.
Im Zuge seines Asylverfahrens vor den Behörden hat er angegeben, dass sein Reisepass einerseits während der Flucht vom Schlepper abgenommen und andererseits am 10.05.2009 von der sudanesischen Polizei konfisziert worden sei.
1.7. Der Beschwerdeführer vermag keine konkrete, reale Sanktionsdrohung im Falle seiner Rückkehr in den Sudan glaubhaft darzutun, sondern verweist bloß auf "wahrscheinliche" Folgen. In den dem Beschwerdeführer übermittelten Länderfeststellungen wurde ausgeführt, dass für bestimmte Delikte, nicht jedoch für Desertion, die Todesstrafe verhängt werden könne.
1.8. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gute Deutschkenntnisse erkennen lassen.
2.1. Die Feststellungen zur Person erfolgten auf Grund der vom Beschwerdeführer vorgelegten identitätsbezeugenden Dokumente.
2.2. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht machte der Beschwerdeführer den Eindruck, dass er seine Antworten der Einvernahmesituation entsprechend situativ anpasst. Dies zeigt sich z.B. bei der Einvernahme zu seinem Bildungscurriculum und den Prüfungen und Abschlüssen auf der Mittelschule bzw. auf akademischer Ebene u.a. in Bezug auf seinen studentischen Status und im Zusammenhang mit dem Militärdienst.
Bei der Einvernahme zu seiner angeblichen Inhaftierung wegen seiner politischen Aktivitäten zeigte der Beschwerdeführer keine erkennbaren Emotionen, er verweist nicht mehr auf etwa erlittenes Unrecht bzw unter welchen Bedingungen seine Inhaftierung erfolgte. Vielmehr führt er ohne Umschweife das Gespräch auf seine unvorteilhafte ökonomische Situation bzw. mangelhafte Arbeitsgelegenheiten etwa bei öffentlichen Stellen, für die er seine oppositionelle Tätigkeit ins Treffen führt. Angebliche Folterungen in der Haft wurden nicht spontan, sondern erst auf gezieltes Nachfragen konkretisiert.
2.3. Befragt zu seiner Rekrutierung bzw. seinem Militärdienst gibt der Beschwerdeführer nur unzureichend Angaben wieder. Er betont immer wieder, dass er nicht zum Militär wolle und legt etwaige Bedrohungen den Militärdienst betreffend aus (unterstellten) politischen Gründen nur pauschal dar.
Er führt auch nicht glaubhaft aus, wie es gelingen hätte sollen, nach der Ausbildung im Trainingscamp einem Einsatz in Kampfhandlungen zu entkommen, nachdem an seiner Wehrfähigkeit offensichtlich keine Zweifel bestanden haben, er sich lange Zeit dem Militärdienst entzogen hat und angeblich nur auf Grund einer zufälligen Kontrolle überhaupt zur Ausbildung eingezogen wurde. Eine offensichtlich wohlvorbereitete Flucht (Buchung eines Flugs nach Istanbul, Meldezettel vom 05.01.2010 mit dem Vermerk "zur Ausreise") passt nicht zur vom Beschwerdeführer erklärten plötzlichen Flucht vor dem Militärdienst, die er nach seinen Angaben im Oktober des Jahres 2009 antreten musste.
Unglaubwürdig erscheinen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers, er hätte zwar, obwohl er den Wehrdienst nicht abgeleistet hat, einen Reisepass mit einem Visum zu Studienangelegenheiten erhalten, die Grenze jedoch mit einem gefälschten Reisepass überschritten, weil sein Name an der Grenze bekannt gewesen wäre, dies weil er den Wehrdienst nicht abgeleistet habe. Wenn sich das so zugetragen hätte, wäre wohl die Behörde zuerst mit dem Entzug des Studentenvisums vorgegangen und hätte der Beschwerdeführer diesbezügliche Ermittlungsschritte und Verwaltungshandeln der Behörden bemerken müssen, zumal seine oppositionelle Betätigung ja vorgeblich notorisch war. Zudem kommt, dass der Beschwerdeführer einen Meldezettel vorlegt, der den Vermerk trägt "zur Ausreise erstellt". Die Ausstellung eines Meldezettels mit diesem Vermerk wäre in einem Militärregime, wie es der Sudan darstellt, bei einem Mann, der sich dem Wehrdienst entzogen hätte, nicht möglich gewesen.
2.4. Der Haftbefehl, dessen Echtheit von der belangten Behörde im erstinstanzlichen Verfahren in Zweifel gezogen wurde, konnte im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht vorgelegt werden, weil er verloren gegangen sei.
2.5. Der Beschwerdeführer macht wegen der zahlreichen gezeigten Widersprüche im Asylverfahren im Vergleich seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt mit den Aussagen in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht keinen glaubwürdigen Eindruck. Insbesondere waren die Aussagen zu seinen Fluchtmotiven nicht inhaltlich konsistent und lassen so keine Schlüsse auf eine asylrelevante Verfolgung auf Grund des glaubhaft dargelegten politischen Engagements zu. Einer Schilderung haftunwürdiger asylrelevanter Bedingungen (Krankheit und Verweigerung von Medikamenten) kann ebenfalls nicht geglaubt werden.
3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinn-gemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allge-meine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem ent-sprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Ver-fahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwer-deverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
3.1.3. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I)
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
3.2.3. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nach-vollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Ab-schnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
3.2.4. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 274 ZPO zu verstehen (VwGH 15.03.2001, 2001/16/0136; 25.06.2003, 2000/04/0092). Ausgehend von § 274 Absatz 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (siehe dazu VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092 unter Hinweis auf OGH 23.03.1999, 4 Ob 26/99y, in ÖBl 1999, 240; sowie OGH 23.09.1997, 4 Ob 251/97h, in ÖBl 1998, 225), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung offenkundig abweicht. Mit der Glaubhaftmachung ist aber auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl dazu VwGH 24.02.1993, 92/03/0011; 01.10.1997, 96/09/0007; 25.06.2003, 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG 2. Teilband [2005], § 45 Rz 3 mit Hinweisen auf die Judikatur).
Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Nach der Judikatur ist die Wahrscheinlichkeit dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegen gesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 355 mit Hinweisen auf die Judikatur). Hat die Partei ein Ereignis glaubhaft zu machen, so trifft die Partei die "Beweislast", dh. kann das Ereignis durch die - von der Partei anzubietenden - Beweise (iS. von Bescheinigungsmitteln) nicht glaubhaft gemacht werden, so ist ihr Antrag abzuweisen (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9, Rz 623 mit Hinweisen auf die Judikatur und das Schrifttum; vgl. AsylGH 15.12.2008, E2 244.479-0/2008)
3.2.5. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht gegeben. Selbst bei Wahrunterstellung, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Inhaftierungen in den Jahren 1999 bis 2002 stattgefunden hätten, hat der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat erst rund fünf Jahre später - mit Oktober 2009 - verlassen und bis dahin unbehelligt in seinem Herkunftsstaat gelebt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung konnte der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft machen, dass er bei der Absolvierung seines Militärdienstes geflohen ist und ihm daraus eine Verfolgungshandlung droht.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) war somit abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II)
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
3.3.2. Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichende, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
3.3.3. Der Beschwerdeführer hat weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.
3.3.4. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen und liegen im gegenständlichen Fall und den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nach keinerlei Umstände vor, welche ein Refoulement des Beschwerdeführer in seinen Herkunftsstaat Sudan als unzulässig erscheinen ließen, nachdem weder eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers aus in seiner Person gelegenen Gründen zu befürchten ist. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers lassen sich auch keine Anhaltspunkte feststellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt sein würde. Dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Es lässt sich insgesamt keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass der Beschwerdeführer keinerlei Existenzgrundlage vorfindet oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Auch wenn der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine Arbeit hat bzw. die Arbeit schlecht bezahlt ist und er aufgrund dieser wirtschaftlichen Nachteile um seine Existenz fürchtet, begründet dies noch keinen Status eines subsidiär Schutzberechtigten. Zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, arbeitsfähigen Mann mit einer qualifizierten Schulausbildung handelt, der bereits über eine mehr als zehnjährigen Berufserfahrung als Büroangestellter bei zwei Firmen verfügt. Bei seiner Rückkehr nach Sudan sollte er zum Verdienst seines Lebensunterhaltes durchaus in der Lage sein, so er gut ausgebildet ist und auch schon qualifizierte kaufmännische Tätigkeiten ausgeübt hat.
Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen.
Zu Spruchpunkt III)
3.4.1. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß§ 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
3.4.2. Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt. Wie sich aus den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, hat der Beschwerdeführer keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Zwar konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse in der gesprochenen Sprache verfügt. Aber Sprachkenntnisse allein reichen noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Der Beschwerdeführer geht derzeit auch keiner regelmäßigen Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich auch über keine sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen. Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem
1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.
3.4.3. Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher diesfalls die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhalt-lich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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