BVwG I406 1319384-2

I406 1319384-2Bundesverwaltungsgericht19.11.2014

Regest

gesteigertes Vorbringen, Identität der Sache, Prozesshindernis der<br/>entschiedenen Sache, Rechtsanschauung des VwGH

Gesamter Gesetzestext

BVwG I406 1319384-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I406.1319384.2.00

Spruch

I406 1319384-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, Staatsangehörigkeit Algerien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R1, 1090 Wien, sowie durch Dr. Lennart Binder LL.M., Rechtsanwalt, Rochusgasse 2/12, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zl. IFA 445233606, Verf. Zl. 140020503, vom 18.10.2014, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Algerien (aus XXXX, zwischen Algier und Annaba im Norden des Landes), zugehörig der Volksgruppe der Araber, reiste seinen Angaben nach am 08.01.2008 über Italien irregulär in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich seiner polizeilichen Erstbefragung am 08.01.2008 gab der Beschwerdeführer an, er habe seine Heimat im Dezember verlassen und sei über Tunesien schlepperunterstützt mit der Fähre nach Italien und von dort weiter nach Österreich gereist. Als Fluchtgrund legte der Beschwerdeführer dar, von Terroristen mit dem Tod bedroht worden zu sein, da er eine Zusammenarbeit mit ihnen verweigert hätte. Aus Angst um sein Leben habe er sodann seine Heimat verlassen.

Bei der Einvernahme am 14.01.2008 führte der Beschwerdeführer aus, algerischer Staatsangehöriger und moslemischen Glaubens sowie Araber zu sein. Er habe insgesamt eine achtjährige Schulbildung und hätte von 1990 bis 2007 als Landwirt gearbeitet. Er sei weder vorbestraft, noch wäre er im Gefängnis gewesen oder von heimatstaatlichen Behörden erkennungsdienstlich behandelt worden. Er sei auch weder Mitglied einer politischen Partei noch einer bewaffneten Gruppierung gewesen. Seinen Militärdienst habe er nicht abgeleistet. Er halte seine bereits angegebenen Fluchtgründe aufrecht.

Im Zuge seiner Einvernahme am 10.03.2008 brachte der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund ergänzend vor, es sei allgemein bekannt, dass seine Provinz XXXX besonders stark unter den Terroristen leide. Dieses Gebiet sei gebirgig und werde von Terroristen streng kontrolliert. Als die Terroristen im Tal gewesen wären, hätte er es der Polizei gemeldet. Nachdem die Terroristen davon Kenntnis erlangt hätten, wäre er von ihnen verfolgt worden. Seine Mutter habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass sein Onkel am 14.02.2008 von den Terroristen ermordet worden sei. Er könnte seine Sterbeurkunde und sonstige Beweise vorlegen.

Am 08.04.2008 wurde der Beschwerdeführer durch die zur Entscheidung zuständige Organwalterin der Außenstelle Wien des Bundesasylamtes einvernommen. Seine Eltern und seine fünf Geschwister würden im gemeinsamen Haushalt leben so wie auch er von Geburt an bis zu seiner Ausreise. Er habe seinen Lebensunterhalt in der Landwirtschaft bestritten. Die Geschwister seines Vaters wohnten im selben Dorf, in dem etwa 40 Familien, beziehungsweise 400 Einwohner lebten; jeder würde jeden kennen. Die nächstgelegene Polizeistation sei vom Dorf 18 km entfernt. Er sei von seinen Eltern über die Ermordung seines Onkels väterlicherseits durch die Terroristen/Islamisten in Kenntnis gesetzt worden, dies sei ein Racheakt gewesen, diese hätten seinen Onkel wegen ihm getötet, es wären "Islamisten mit Bärten", die genaue Bezeichnung der Gruppe wisse er nicht, er habe sie persönlich nicht gekannt. Andere Personen hätten die Terroristen auch gesehen, sie hätten sich aber nicht getraut, die Polizei zu verständigen. Er habe es tun müssen, da sie an ihren Feldern vorbeigegangen wären und er befürchtet habe, dass die Terroristen seine Familie überfallen würden.

Mitte November 2007 habe er beobachtet, wie die Terroristen ihr Versteck verlassen hätten. Er sei zur Polizeistation gegangen und hätte es gemeldet. Das Versteck wäre ein leeres Flussbett gewesen, wohin sich die Terroristen zurückgezogen hätten. Nach einer Woche hätte die Polizei sie angegriffen. Dabei hätte es Opfer auf beiden Seiten gegeben. Da das Dorf ziemlich klein sei, hätten die Terroristen gewusst, dass er sie verraten hätte. An anderer Stelle führte er an, der einzige gewesen zu sein, der diesen Weg benutzt hätte und dies den Terroristen bekannt gewesen wäre; so hätten sie gewusst, dass er der Zuträger gewesen sei. Das sei auch der Grund, warum sein Onkel ermordet worden sei. Nach dem Angriff hätten sich die Terroristen in die Berge zurückgezogen. Sein Vater wäre bedroht worden. Nach konkreten Verfolgungshandlungen betreffend seine Person befragt, entgegnete er, dass sein Vater schon gehört habe, dass sie ihn suchen würden. Sein Vater habe ihm dann Geld gegeben und ihm geraten, das Land sofort zu verlassen. Er habe sich deswegen nicht an die Polizei gewandt, da sein Vater gemeint habe, dass man sich auf den Staat nicht verlassen könne und es sicherer wäre, wenn er das Land verlasse. Er habe sich auch nicht getraut, sich in einen anderen Teil Algeriens zu begeben, da die Terroristen überall beim Staat Kontakte hätten.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 25.03.2008 wurde der Beschwerdeführer wegen Delikten nach §15 StGB, § 27 SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate auf drei Jahre bedingt, rechtskräftig verurteilt.

Mit Bescheid vom 10.04.2008 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 ab, gewährte auch keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung nach Algerien aus.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 05.03.2010 wegen §§ 127, 129 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Am 07.01.2011 langte beim Asylgerichthof auf dessen Anfrage der Ambulanzbericht des AKH XXXX vom 14.12.2010 ein, worin als Diagnosen "Chronische Hepatitis-C-Infektion, Genotyp 1; Hypervaskularisierter Herd im linken Leberlappen (5 mm); Nebennierenadenom links - Durchmesser 2,5 cm; Cholecystolithiasis; Zustand nach Helicobacter-pylori-Gastritis" hervorgehen. Aufgrund dieses Krankheitsbildes wären folgende Therapien in Österreich vorgesehen:

Kombinationstherapie, Leberpunktation, Abdomen-CT-Verlaufskontrolle. Der Beschwerdeführer hatte an diesem Tag ambulant im AKH XXXX vorgesprochen und von weiter vorhandenen Oberbauchschmerzen berichtet. Es wurde eine Chronifizierung des Beschwerdebildes bejaht und die Überweisung in die Leberambulanz empfohlen.

Auf Anfrage des Asylgerichtshofs hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeit der konkret genannten Krankheitszustände des Beschwerdeführers an die Österreichische Botschaft in Algier teilte diese - auf Grund von Recherchen, die deren Vertrauensanwalt an der gastrologischen Abteilung des größten Zivilspitals in Algier am 01.02.2011 unternommen hatte - mit, dass eine Behandlung der Diagnosen des Beschwerdeführers in Algerien zB am Mustapha Krankenhaus in Algier möglich sei. Allerdings wäre eventuell mit monatelangen Wartezeiten für eine Behandlung zu rechnen. Ebenso komme es immer wieder zu Versorgungsengpässen bei Medikamenten. Allfällige Krankentransportkosten wären vom Patienten selbst zu tragen. Die Botschaft teilte in einem mit, dass der Bruder des Beschwerdeführers dort zwecks Überbeglaubigung von Dokumenten des Beschwerdeführers vorgesprochen hatte.

Auf telefonische Anfrage einer juristischen Referentin der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofs hinsichtlich allfälliger medizinischer Schlussfolgerungen aus dieser Befundlage teilte die behandelnde Ärztin im AKH XXXX am 03.02.2011 mit, dass mit der Kombinationstherapie des Beschwerdeführers noch nicht begonnen worden sei. Die Therapie würde von 48 Wochen bis zu einem, beziehungsweise eineinhalb Jahre dauern. Für den Erfolg der Therapie sei deren Kontinuität notwendig. Eine Unterbrechung hätte keine unmittelbaren lebensbedrohlichen Konsequenzen zur Folge, diese würden erst im Laufe der Jahre eintreten und den Heilungserfolg verringern.

Am 22.02.2011 übermittelte der Beschwerdeführer einen Ambulanzbericht des AKH XXXX vom 01.02.2011, woraus zusätzlich zu den bisherigen Diagnosen "Chronischer Alkoholabusus" hervorging. Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er seit mehreren Jahren Alkohol konsumiere. Eine Kombinationstherapie wäre bei aktuell massivem Alkoholkonsum daher kontraindiziert. Eine Entzugstherapie wie eine psychologische Vorstellung lehnte der Beschwerdeführer ab. Es wurde somit einzig die Durchführung einer Abdomen-CT-Untersuchung angeregt.

Mit Erkenntnis vom 11.03.2011, Zl A2 319.384-1/2008/23E wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2008 gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs.1 Z 1, 10 Abs.1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab.

Begründend hielt der Asylgerichtshof fest, er teile die Ausführungen des Bundesasylamtes zur Unglaubwürdigkeit des vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgrundes, dieser habe widersprüchliche und nicht fundierte Angaben getätigt. Der Kernargumentation des Bundesasylamtes sei beizupflichten, wonach die Ausführungen des Beschwerdeführers in dessen verschiedenen Einvernahmen nicht übereinstimmten und schon daher von dessen Unglaubwürdigkeit auszugehen sei.

Dass die staatlichen Behörden aktiv gegen den Terrorismus vorgingen, ergebe sich - von den Parteien unwidersprochen - aus der dem Verfahren zugrunde gelegten Erkenntnislage. Darüber hinaus wäre es auch für den Beschwerdeführer möglich, sich durch Umzug in einen anderen Landesteil, etwa in die Stadt Oran oder in andere städtische Agglomerationen an der Küste (wie Algier oder Annaba), allfälligen lokalen Bedrohungen durch Terroristen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu entziehen, was nur der Vollständigkeit halber festzuhalten sei. So habe er selbst angegeben, dass die Geschwister seiner Mutter in ganz Algerien verstreut wären, bei denen er also auch Unterstützung finden könnte.

Zusammengefasst sei dem Bundesasylamt beizupflichten, dass der Vortrag des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig sei und daher Asyl nicht gewährt werden könne. Sonstige Gefährdungsmomente seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von staatlichen Organen in irgendeiner Weise belangt werden sollte oder ihm Sympathie für den Terrorismus unterstellt werden könnte, was allfälligerweise zu Problemen bei einer Rückkehr führen könnte. Sohin habe das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen.

Die Beschwerde habe hinsichtlich der Einschätzung der Situation in Algerien keine konkreten stichhaltigen Argumente entgegensetzen können, respektive kein hinreichend konkretes substantiiertes Beweisanbot dargetan, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen des Asylgerichtshofes geboten hätte. Die referierte Berichtslage zeige für den Asylgerichtshof (im Ergebnis gleich der Einschätzung der Verwaltungsbehörde), dass trotz Ansteigens von Gewalttaten über die letzten Jahre (freilich weiter deutlich unter dem Niveau der bürgerkriegsähnlichen Situation der 90-er Jahre) ein völliger Zusammenbruch der öffentlichen Sicherheit - einhergehend mit einem unvertretbar hohen Risiko, überall Opfer willkürlicher Gewaltanwendung aus (allenfalls im Einzelfall unterstellten) politischen oder religiösen Gründen, zu werden - weiterhin nicht zu konstatieren sei. Dass sich, wie in der letzten Stellungnahme vom 24.02.2011 angedeutet, die Gefahr durch "rechtsextreme Islamisten" in letzter Zeit erhöht habe, lasse sich aus der Berichtslage nicht erkennen (durch die jüngsten Ereignisse in anderen Staaten Nordafrikas habe bis dato ebenso keine Steigerung des Einflusses von gewalttätigen Islamisten konstatiert werden können). Eine sonstige "religiöse" Verfolgung - der Beschwerdeführer ist Moslem - sei auf Basis der Berichtslage ebenso wenig erkennbar.

Im Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 01.07.2010 werde zum Kapitel medizinische Versorgung ausgeführt, es gebe in verschiedenen Städten besser ausgestattete Krankenanstalten. Häufig auftretende Krankheiten und psychische Erkrankungen könnten auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. Schon damit sei klargestellt, dass psychische, ebenso wie physische Krankheiten im Regelfall generell behandelbar seien. Dies werde für den individuellen Fall durch die konkrete Auskunft der österreichischen Botschaft in Algier bestätigt. Es seien demnach gegenüber der Situation zur Zeit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides keine neue Feststellung zu treffen, wonach der Beschwerdeführer an einer die Abschiebung als solche unzumutbar erscheinen lassenden Krankheit litte.

Mit Schreiben vom 24.02.2011, beim Bundesasylamt eingelangt am 21.03.2011, bestätigte die algerische Botschaft, dass der Beschwerdeführer algerischer Staatsbürger sei und übermittelte dazu unter anderem eine französischsprachige Urkunde "Acte de Naissance" sowie eine deutschsprachige "Geburtsurkunde Vollständige Abschrift", wonach der Beschwerdeführer an dem im Spruch genannten Datum geboren wurde und den im Spruch angeführten Namen trägt.

Mit Mandatsbescheid vom 16.09.2014 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 76 Abs. 1 FPG i.V.m. 57 Abs. 1 AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an.

Am 29.09.2014 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge der Erstbefragung "Folgeantrag" am 30.09.2014 gab er an, am XXXX geheiratet zu haben, diese Ehe sei jedoch am XXXX annulliert worden, Kinder aus dieser Ehe gebe es nicht.

Befragt nach Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an der Einvernahme hinderten oder das Asylverfahren beeinträchtigen könnten, gab er eine Leberkrankheit sowie ein Nierenleiden an, er bekomme schmerzstillende Tabletten, eine Operation habe nicht stattgefunden.

Seit dem am 14.03.2011 in zweiter Instanz negativ entschiedenen Asylverfahren habe er Österreich nicht verlassen.

Zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes habe er von zuhause sowie seiner Lebensgefährtin Geld bekommen.

Den neuerlichen Asylantrag habe er gestellt, da er 2007 aufgrund des Terrorismus aus Algerien geflüchtet sei, wie schon im ersten Asylantrag berichtet, zusätzlich habe er von seiner Familie am 22.09.2014 erfahren, es sei ein Mord geschehen, der Geschäftsführer einer namentlich bezeichneten staatlichen Zementfabrik sei entführt und zu einem namentlich bezeichneten Ort gebracht worden, dort sei ihm die Zunge herausgeschnitten und sei er enthauptet worden, die Familie des Beschwerdeführers rate diesem von einer Rückkehr ab, da er in Gefahr sei, dass auch ihm das passiere; er wolle nach Algerien zurückkehren, jedoch sei dies derzeit nicht möglich und brauche er hiefür ein wenig Zeit. Befragt nach neuen Gründen erklärte der Beschwerdeführer, die alten Gründe seien noch aufrecht, die Bedrohung sei durch den Mord aktuell, zudem habe er eine Freundin in Österreich, welche er heiraten wolle. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, getötet zu werden, er werde mit dem Tod bedroht.

Befragt nach konkreten Hinweisen, dass er im Falle einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafen oder die Todesstrafe drohen, erklärte er, dies sei nicht der Fall.

Befragt, ob er im Falle seiner Rückkehr mit Sanktionen zu rechnen habe, erklärte der Beschwerdeführer, er habe mit keinen Sanktionen seitens der Behörde zu rechnen.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG bzw. § 15a AsylG i. V.m. § 63 Abs. 2 AVG, dem Beschwerdeführer übergeben am 08.10.2014, teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesem mit, es sei beabsichtigt, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege, durch diese Mitteilung gelte die 20-Tages-Frist des Zulassungsverfahrens nicht (§28 Abs. 2 AsylG).

Am 06.10.2014 erteilte der Beschwerdeführer dem MigrantInnenverein St. Marx sowie dessen Obmann Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER eine Prozess- und Zustellvollmacht.

Im Rahmen der niederschriftlichen Befragung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2014 erklärte der Beschwerdeführer befragt, ob er in ärztlicher Behandlung sei oder Medikamente nehme, dies sei der Fall und legte diesbezügliche Befunde vor. Mit der Leber habe er seit 2010 Probleme, während der Strafhaft habe er Probleme mit den Nieren bekommen, diese seien nicht wirklich behandelt worden, er habe lediglich Tabletten bekommen.

Befragt, ob die Angaben im Rahmen der Erstbefragung vom 30.09.2014 der Wahrheit entsprächen, erklärte der Beschwerdeführer, dies sei der Fall.

Befragt nach dem Grund für den neuen Asylantrag erklärte er, freiwillig nach Algerien zurückkehren zu wollen, vor der Rückkehr habe seine Familie ihm telefonisch davon abgeraten, da im Heimatdorf ein Geschäftsführer einer Zementfabrik entführt und enthauptet worden sei, seine Eltern hätten ihm mitgeteilt, dass die Terroristen wieder im Dorf seien, vor einer Woche habe ihm sein Bruder im Zuge eines Telefonates erzählt, es sei ein weiterer Mann entführt und enthauptet worden, im Erstverfahren habe er angegeben, der algerischen Polizei gegen die Terroristen geholfen zu haben. Befragt gab er an, die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren bestünden noch, die neuen Gründe habe er zuvor angegeben. Seine Familie lebe nach wie vor in Algerien und habe kein Problem mit den Terroristen. In Österreich, der EU, Norwegen, der Schweiz oder Island habe er weder Eltern noch Kinder, jedoch eine Lebensgefährtin in Österreich, diese habe er 2009 in Linz kennengelernt, im Jahr 2011 geheiratet, die Ehe sei in der Zwischenzeit aufgehoben worden.

Er habe einen Deutschkurs besucht und spreche Deutsch, Mitglied bei einem Verein oder einer Organisation sei er nicht.

Im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte der Beschwerdeführer eine Heiratsurkunde vor sowie einen Ambulanzbefund der Abteilung für Urologie des Krankenhauses XXXX, welcher unter weiterer empfohlene Maßnahmen festhielt, dass bezüglich des Nebennierenadenoms bei unauffälliger hormoneller Abklärung derzeit keine weitere Therapie notwendig sei, bezüglich des Nierenausgusssteines links Empfehlung wie im Ambulanzbericht vom 09.10.2013, nur bei eindeutig steinbedingten Schmerzen untere Polresektion.

Vorgelegt wurde weiters eine Teilnahmebestätigung eines Kurses Deutsch als Fremdsprache eines nicht genannten Institutes in der Zeit vom 20.09. bis 15.12.2011.

Mit Bescheid vom 18.10.2014, Zl. IFA 445233606, Verf. Zl. 140020503 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 29.09.2014 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.

Begründend wurde festgestellt, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest.

Aufgrund rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilung habe die Bundespolizeidirektion Wien am 17.05.2008 ein auf zehn Jahre befristetes Rückkehrverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen. Dies ergebe sich aus den Eintragungen im zentralen Fremdenregister des Bundesministeriums für Inneres. Aufgrund einer weiteren rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung habe die Landespolizeidirektion Oberösterreich mit Bescheid vom 06.05.2013 eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem auf zehn Jahre befristeten Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen, die dagegen eingebrachte Berufung habe der UVS Oberösterreich mit Erkenntnis vom 23.07.2013 abgewiesen.

Unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen lägen keine Umstände vor, welche einer Ausweisung des Beschwerdeführers entgegenstünden.

Das Asylverfahren des Beschwerdeführers zur Zl. 08 00.347-BAW sei mit 14.03.2011 rechtskräftig negativ abgeschlossen worden. Dieses Verfahren habe alle bis zur Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt, sodass darüber nicht mehr neuerlich zu entscheiden sei, ebenso habe diese Entscheidung den Refoulement-Sachverhalt im Sinn des

§ 50 FPG berücksichtigt. Laut Staatendokumentation habe sich die den Beschwerdeführer betreffende allgemeine Lage in dessen Herkunftsland seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens nicht geändert. Unter Heranziehung der Sachverhaltsfeststellungen des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides als Prüfungsmaßstab stellten die Gründe für den neuen Antrag auf internationalen Schutz einen unveränderten Sachverhalt dar, deshalb habe sich zum jetzigen Zeitpunkt hinsichtlich der im Vorverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Algerien keine Änderung ergeben und sei diese daher nach wie vor zulässig. Die bereits im Erstverfahren festgestellte Nichtglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens setze sich im nunmehrigen Verfahren fort und weise eine unglaubwürdige Steigerung auf.

Der Beschwerdeführer habe keine Familienangehörigen in Österreich, ein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und 8 EMRK liege nicht vor. Unter Berücksichtigung der Umstände, dass der Beschwerdeführer keine Verwandten im Bundesgebiet habe, illegal eingereist sei, nicht auf Dauer selbsterhaltungsfähig sei und somit keinesfalls eine gelungene Integration vorliege sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er die Beziehung zu seiner Freundin zu einem Zeitpunkt eingegangen sei, zu dem sein Antrag auf internationalen Schutz bereits negativ entschieden gewesen sei und ihm somit bekannt sein hätte müssen, dass sein Aufenthalt in Österreich nur vorübergehend sei, sei der Eingriff in sein Privatleben im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung.

Der Beschwerdeführer leide laut vorgelegten Befunden an chronischer Hepatitis C, Geno-

typ 1, hypervaskularisiertem Herd in der Leber im linken Leberlappen, Nebennierenadenom links, Cholecysthiasis, Castrits, über seinen Gesundheitszustand sei bereits im Erstverfahren rechtskräftig abgesprochen worden, die Erkrankung des Beschwerdeführers sei auch in Algerien behandelbar. Unter Anführung der Spruchpraxis des EGMR sowie des Verfassungsgerichtshofes zur Frage, wann die Verbringung eines Kranken bzw. körperlich Beeinträchtigten in ein anderes Land eine unmenschliche Behandlung im Sinne des

Art. 3 EMRK darstelle, hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, betreffend den psychischen und physischen Zustand des Beschwerdeführers ergebe sich kein Anhaltspunkt dafür, dass dieser lebensgefährlich erkrankt sei und daher eine Überstellung nach Algerien von vorneherein als unzulässig anzusehen sei, weiters kein Hinweis auf anstehende dringliche ärztliche Behandlungen wie Operationen; da der Beschwerdeführer ärztlich behandelt worden sei, könne davon ausgegangen werden, dass dringliche ärztliche Behandlungen im Falle ihres Vorliegens in absehbarer Zeit durchgeführt oder fixiert worden wären, jedoch sei dies nicht der Fall und sei dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen, dass er an derart schwerwiegenden Erkrankungen leide, welche mit Lebens- oder gravierender körperlicher Schädigungsgefahr verbunden wäre. Eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohe im Fall einer Rückverbringung nach Algerien nicht, dort bestünden grundsätzlich die für die Bedürfnisse des Beschwerdeführers erforderlichen Behandlungsmöglichkeiten, es hätten sich keine schwerwiegenden und einem Transport nach Algerien entgegenstehenden Beeinträchtigungen ergeben, über den Gesundheitszustand sei bereits im Erstverfahren rechtskräftig entschieden worden und hätten sich seitdem keine wesentlichen Änderungen ergeben.

Ein neuer, eine anders lautende Entscheidung in der Sache rechtfertiger Sachverhalt liege daher nicht vor.

In Entsprechung des § 16 Abs. 2 Z 1 BFA-VG sei die bereits bestehende Rückkehrentscheidung mit Erlassung der gegenständlichen Entscheidung durchsetzbar und komme einer Beschwerde gegen die gegenständliche Entscheidung die aufschiebende Wirkung nicht zu.

Die angefochtene Entscheidung wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers am 23.10.2014 zugestellt.

Mit der am 05.11.2014 eingebrachten Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, die bekämpfte Entscheidung zu beheben, festzustellen, dass die Zurückweisung gemäß § 68 AVG nicht zulässig ist, die Sache an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen und die notwendigen Ermittlungsschritte anzuordnen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, um schließlich Asyl oder in eventu subsidiären Schutz zu gewähren und unabhängig davon festzustellen, dass die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist.

Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im neuen Asylverfahren aktuelle Bedrohungsszenarien geltend gemacht, der Sachverhalt der bereits entschiedenen Sache sei daher nicht gegeben, aufgrund der langen Aufenthaltsdauer und gesundheitlichen Probleme sei eine Entscheidung nach res judicata nicht mehr möglich, nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die konkrete fallbezogene Lage im Herkunftsstaat zu betrachten und fallbezogene konkrete Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen zu tätigen, auch wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein kaum glaubwürdig und als irreal anzusehen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zur Identität des Asylwerbers:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Asylwerbers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Asylwerbers im gegenständlichen Verfahren.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).

Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Das Bundesverwaltungsgericht hat somit im Beschwerdeweg über einen verfahrensrechtlichen Bescheid der Verwaltungsbehörde lediglich nachprüfend zu beurteilen, ob die Verwaltungsbehörde § 68 Abs. 1 AVG zu Recht angewendet hat. Die Ansicht, auch eine solche (bloße) nachprüfende Kontrolle des im Wege einer Beschwerde über einen verfahrensrechtlichen Bescheid zuständig gewordenen Verwaltungsgerichtes wäre dem Verwaltungsgericht auf Grund der Bestimmung des § 17 VwGVG verwehrt, würde im Ergebnis das Recht auf eine wirksame Beschwerde iSd Art. 13 EMRK bzw. das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf iSd Art. 47 GRC beeinträchtigen und stünde auch in Widerspruch zur Verfassungsbestimmung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, wonach die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen.

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens

s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;

10.06. 1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58;

03.12. 1990, 90/19/0072).

Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300; VwGH vom 13.11.2007, Zl. 2006/18/0494).

Im gegenständlichen Fall führte der Beschwerdeführer keine neuen Fluchtgründe ins Treffen, sondern berief sich im Rahmen seiner neuerlichen Antragstellung auf bereits im ersten Asylverfahren vorgebrachte Fluchtgründe. Sofern er darüber hinaus geltend macht, telefonisch vom Mord am Geschäftsführer einer staatlichen Zementfabrik unterrichtet worden zu sein, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung vom 30.09.2014 ausdrücklich angab, den neuerlichen Asylantrag gestellt zu haben, da er 2007 aufgrund des Terrorismus aus Algerien geflüchtet sei, und ebenso in der niederschriftlichen Befragung vom 14.10.2014 angab, die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren bestünden noch. Daher ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beizupflichten, wenn es den im neuerlichen Asylantrag geltend gemachten Mord am Geschäftsführer im Zusammenhang mit dem bereits im ersten Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgrund sieht und als gesteigertes Vorbringen zu diesem einstuft.

Im Ergebnis macht der Beschwerdeführer damit kein neues Bedrohungsszenario und somit keinen neuen Sachverhalt geltend. Das damalige Bundesasylamt hat bereits im Bescheid vom Bescheid vom 10.04.2008, Aktenzahl 08 00.347 BAW eingehend dargelegt, dass das Vorbringen des nunmehrigen Beschwerdeführers betreffend seine Fluchtgründe nicht glaubwürdig ist. Diese Auffassung hat der seinerzeitige Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11.03.2011, Zl A2 319.384-1/2008/23E geteilt und die Beschwerde rechtskräftig abgewiesen. Hinsichtlich der damaligen Entscheidungsgründe hat sich auch für das Bundesverwaltungsgericht keine Beurteilungsänderung ergeben.

Insoweit die neuerliche Antragstellung des Beschwerdeführers auch unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass der Feststellung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid, wonach sich die allgemeine Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens nicht geändert habe, insoweit zuzustimmen ist, als sich diese nicht in einer Weise geändert hat, die einen Refoulementschutz erforderlich machen würde und somit in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ein maßgeblicher neuer Sachverhalt sich nicht ergeben hat und demzufolge das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtigerweise auch diesbezüglich von keinem neuen Sachverhalt ausging und dies in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht substantiiert bestritten wurde.

Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass über diesen bereits im Erstverfahren rechtskräftig abgesprochen wurde, so auch, dass seine Erkrankung auch in Algerien behandelbar ist. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist beizupflichten, wenn es die Spruchpraxis des EGMR sowie des Verfassungsgerichtshofes zur Frage, wann die Verbringung eines Kranken oder körperlich Beeinträchtigten in ein anderes Land eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellt und festhält, dass es betreffend den psychischen und physischen Zustand des Beschwerdeführers keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass dieser lebensgefährlich erkrankt und daher eine Überstellung nach Algerien von vorneherein als unzulässig anzusehen wäre, ebenso wenig wurden in der Beschwerde diesbezüglich substantielle Ausführungen erstattet.

Somit hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend die maßgebliche Bestimmung des § 68 AVG angewendet und in seiner Entscheidung richtigerweise ausgeführt, dass der Behandlung des zweiten Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der Sachverhalt insgesamt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR zur Frage des Vorliegens einer entschiedenen Sache ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen hier unmittelbar entscheidungsmaßgeblichen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Insbesondere ist im gegenständlichen Fall - wie bereits ausführlich dargelegt - keine Sachverhaltsänderung eingetreten, sodass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz zu Recht wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war (vgl. VwGH 24.02.2000 99/20/0173; 19.07.2001 99/20/0418; 21.11.2002 2002/20/0315; 04.11.2004 2002/20/0391).

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