BVwG G305 2010222-1

G305 2010222-1Bundesverwaltungsgericht19.11.2014

Regest

Ausgleichstaxe, Behinderung, Dienstnehmereigenschaft, Dienstvertrag

Gesamter Gesetzestext

BVwG G305 2010222-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G305.2010222.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden, und die fachkundigen Laienrichter Mag. Klaus DOBAJ und Gottfried GOLOB als Beisitzer, über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice), Landesstelle XXXX, vom 20.06.2014, OB: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde erhobene Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm. §§ 9 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idF. BGBl. I Nr. 138/2013 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. ) Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.04.2014, OB: XXXX, wurde der Beschwerdeführerin (in der Folge so oder kurz BF) für das Kalenderjahr 2013 eine Ausgleichstaxe in Höhe von EUR 7.616,-- vorgeschrieben.

Die Bescheidbegründung gibt im Wesentlichen zusammengefasst die für die Vorschreibung der Ausgleichstaxe maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes wieder. Weiter heißt es, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bedeutungslos sei, aus welchen Gründen der Dienstgeber seiner gesetzlichen Verpflichtung, einen begünstigten Behinderten anzustellen, nicht oder nicht ausreichend nachkommt. Die Ausgleichstaxe sei dazu bestimmt, den wirtschaftlichen Nachteil auszugleichen, der einem Dienstgeber aus der Beschäftigung begünstigter Behinderter durch allenfalls längere Krankenstände und durch das im § 6 BEinstG statuierte Gebot zur besonderen Rücksichtnahme auf den Gesundheitszustand des Behinderten erwächst. Die Ausgleichstaxe betrage für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, monatlich EUR 238,--. Abweichend davon belaufe sich die Ausgleichstaxe für die Dienstgeber, die 100 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, für jede zu beschäftigende Person auf EUR 334,-- pro Monat und für Dienstnehmer, die 400 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, für jede zu beschäftigende Person auf monatlich EUR 355,--. Für den gegenständlichen Fall seien die beschäftigten Personen im Rechnungsbeleg angeführt, der einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilde. Der dem angefochtenen Bescheid angehängte Berechnungsbeleg enthält folgende Berechnungen:

A) Dienstnehmer (DN) für die Berechnung der Pflichtzahl:

Monat Gesamtanzahl der Dienstnehmer (männlich und weiblich) Dienstnehmer für die Pflichtzahlberechnung Pflichtzahlschlüssel Pflichtzahl

01 94 94 25 3

02 96 96 25 3

03 99 99 25 3

04 93 93 25 3

05 91 91 25 3

06 95 95 25 3

07 91 91 25 3

08 84 84 25 3

09 34 34 25 1

10 28 28 25 1

11 96 96 25 3

12 95 95 25 3

B) Berechnung der Ausgleichstaxe (AT):

Monat Pflichtzahl Mtl. Ausgleichstaxe pro offener Pflichtstelle Offene Pflichtstellen Ausgleichstaxenbetrag

01 3 238,00 3 714,00

02 3 238,00 3 714,00

03 3 238,00 3 714,00

04 3 238,00 3 714,00

05 3 238,00 3 714,00

06 3 238,00 3 714,00

07 3 238,00 3 714,00

08 3 238,00 3 714,00

09 1 238,00 1 238,00

10 1 238,00 1 238,00

11 3 238,00 3 714,00

12 3 238,00 3 714,00

Gesamt 7.616,00

2. ) Gegen diesen, am 14.05.2014 an sie ausgefertigten Bescheid der belangten Behörde brachte die BF die zum 16.05.2014 datierte Vorstellung ein und verband sie mit dem Antrag, von der Vorschreibung von Stellen nach dem Behinderteneinstellungsgesetz oder der Entrichtung einer Ausgleichstaxe Abstand zu nehmen.

In der Begründung heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass sie Kinder nach einer Ehescheidung ihrer Eltern begleite. Infolge ihrer auf Sparsamkeit ausgerichteten Organisationsstruktur würden die Verwaltungsaufgaben durch eine geringe Anzahl fixbeschäftigter Teilzeitkräfte erledigt. Die Gruppenarbeit werde durch freiberufliche Referentinnen (Gruppenleiterinnen) erledigt. Für organisatorische Belange seien zwischen 14 und 20 Personen beschäftigt, wobei eine Person vollbeschäftigt sei (XXXX), zwei seien geringfügig beschäftigt (XXXX) und die übrigen Personen teilzeitbeschäftigt. Auf Vollzeit umgerechnet seien das 6,15 Vollzeitdienstverhältnisse pro Monat. Die Gruppen würden durch Gruppenleiterinnen/Referentinnen durchgeführt und handle es sich hierbei um ca. 15 bis 20 Referentinnen pro Monat. Etwa 34 Referentinnen seien vollzeitbeschäftigt. In Anbetracht dessen, dass eine XXXX an 14 Terminen zu je 1,5 Stunden stattfinde und weiters drei Elterngespräche im Ausmaß von je 1,5 Stunden durchgeführt würden, erstrecke sich eine XXXX auf etwa 5,1 Stunden pro Monat. Da die Tätigkeit der Referentinnen zwischen 0,5 und 3 Vollzeitbeschäftigungen entspreche, ergebe sich daraus ein Beschäftigungsumfang von etwa 7,5 bis 10 Vollzeitbeschäftigungen. Aus diesem Grund empfinde die BF die Vorschreibung von 2 bis 3 Stellen nach dem Behinderteneinstellungsgesetz als unangemessen und belastend.

In rechtlicher Hinsicht führte die Beschwerdeführerin aus, dass das Behinderteneinstellungsgesetz auf Dienstverhältnisse, die als freier Dienstvertrag oder als Werkvertrag anzusehen seien, oder wenn der Dienstnehmer über eine selbständige Position (analog der zum FH-Lehrer ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs) verfügt, nicht anzuwenden sei. Gestützt auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 02.12.1997, Zl. 95/08/0254, vertrat sie die Rechtsansicht, dass bei ihren Gruppenleiterinnen die wirtschaftliche und organisatorische Unabhängigkeit überwögen und typische Referentenfreiheiten vorlägen. In der Umsetzung der XXXX seien die Gruppenleiterinnen im Rahmen der Grundstruktur grundsätzlich frei. Bei ihnen werde vorausgesetzt, dass sie einerseits die erforderliche Ausbildung absolvierten und andererseits den Grundrahmen einhielten, also 14 Termine á 1,5 Stunden in ein- bis zweiwöchigem Abstand, sowie drei Elterngespräche im Umfang von je 1,5 Stunden. Der Gruppenleiterin obliege die zeitliche Anberaumung. Die örtliche Festlegung habe sie im Einvernehmen mit der BF zu treffen. In der Umsetzung des Begleitungskonzepts der BF mit der jeweiligen Gruppe sei sie vollkommen frei. Die Gruppenleiterin habe auf die individuelle Situation der Kinder und der gesamten Gruppe einzugehen und habe sie auch zu versuchen, ihre in der Ausbildung und im Hauptberuf erworbenen, speziellen Kompetenzen in die Gruppe einzubringen. Sollte eine Gruppenleiterin den Termin nicht wahrnehmen können, dann verlegt sie den mit den Teilnehmern vereinbarten Termin. Eine andere Gruppenleiterin werde nur dann für diese Gruppe eingeteilt, wenn die Verhinderung länger andauern sollte. Eine Stellvertretung sei, wie im psychosozialen Bereich üblich, nicht vorgesehen. Das Entgelt werde nach der tatsächlichen Leistung abgerechnet, sodass eine Gruppenleiterin pro XXXX ein Gesamthonorar von EUR 816,00 erhalte, was einem Honorar von EUR 163,20 pro Monat entspreche. Hilfskräfte würden nur dann beigezogen, wenn sich die Betreuungssituation eines Kindes als besonders anspruchsvoll erweist. Die Beiziehung von Hilfskräften liege im Ermessen der Gruppenleiterin. Der organisatorische Status einer Gruppenleiterin sei dem eines Werkunternehmers oder freien Dienstnehmers näher als bei einem Dienstverhältnis mit wirtschaftlicher und organisatorischer Abhängigkeit.

Mit ihrer Vorstellung brachte die BF auch ein als "XXXX" bezeichnetes Vertragswerk in Vorlage, das auszugsweise wie folgt lautet:

"[...] Die XXXX gliedert sich in zwei Teile zu je 7 Treffen, die wöchentliche für die Dauer von 1,5 Stunden (für Volksschulkinder: 1 Stunde) stattfinden. Zwischen den zwei Teilen muss eine Pause von mindestens zwei Wochen sein. Zusätzlich werden 3 Elterngespräche durchgeführt (vor Beginn der Gruppe, zwischen den zwei Teilen und nach Abschluss der gesamten Gruppe).

1. Er/sie verpflichtet sich, diese Gruppe nur im Namen des XXXX und nach den von XXXX approbierten Gruppenunterlagen durchzuführen.

2. Im Rahmen der Tätigkeit als MitarbeiterIn von XXXX ist er/sie zur Verschwiegenheit über sämtliche aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Daten und individuellen Informationen oder Begebenheiten der TeilnehmerInnen der XXXX verpflichtet.

[...]

5. Neben der Durchführung der Gruppenarbeit ist auch die erforderliche Vor- und Nachbereitung der Gruppenstunden Gegenstand des freien Dienstvertrages. Dazu gehört insbesondere ein Protokoll, das rekursiv auf den Gruppenverlauf Bezug nimmt. Dieses Protokoll wird von der Landesstelle an den Bundesverein XXXX weitergeleitet.

6. Der Veranstaltungsort wird von dem/der Gruppenleiter/in in Zusammenarbeit mit der XXXX-Landesorganisation gewählt und "angemietet". Der/die GruppenleiterIn ist für die ordnungsgemäße Benützung zuständig. Etwaige Mietkosten können nur nach vorheriger Absprache mit der Landesorganisation in Rechnung gestellt werden.

7. Für die Durchführung einer Gruppe, einschließlich der Elternzusammenkünfte, erhält Frau/Herr ein einmaliges Honorar von €765. Dieser Betrag ist der zivilrechtliche Preis und eine allfällige Umsatzsteuer ist inkludiert.

Das genannte Honorar wird in 2 Teilbeträgen ausbezahlt. Voraussetzung dafür ist die Vorlage der Honorarnote sowie der Sach- und Fahrtkostenabrechnung bis spätestens 3 Wochen nach Beendigung der Gruppe die Honorarnote, die Sach- und Fahrtkostenabrechnung sowie das Protokoll und die Elternfeedbackbögen in der Landesstelle eingelangt sein. Für Leistungen, die - aus welchem Grund immer - nicht zustande kommen, gebührt kein Honorar.

[...]

9. Der/die Gruppenleiter/in verpflichtet sich, an den von der XXXX-Landesorganisation veranstalteten Reflexionstreffen teilzunehmen. Weiters ist für den/die Gruppenleiter/in die Teilnahme an einer regelmäßigen Gruppensupervision verpflichtend. Die Kosten dafür übernimmt die XXXX-Landesorganisation.

10. Der/die Gruppenleiter/in verpflichtet sich, weder Eltern noch Kinder im Verlauf und bis 6 Monate nach Beendigung der XXXX-Gruppe in die eigene Praxis - außer auf Überweisung der XXXX-Landesstelle - zu übernehmen.

11. XXXX verpflichtet sich, für den Zeitraum der XXXX, die Bezahlung einer personenbezogenen Haftpflichtversicherung zu übernehmen.

[...]"

Ein über dieses Vertragswerk hinaus vorgelegtes, und als "Dienstvertrag (geringfügig Beschäftigte)" bezeichnetes Vertragsformular lautet auszugsweise wie folgt:

"1. Vertragsdauer

Das Dienstverhältnis beginnt am ... und endet am ... Der/die

DienstnehmerIn übernimmt für die Dauer des Dienstvertragsverhältnisses die Leitung der XXXX Nr.: ____, XXXX Nr.: _____, XXXX Nr.: ___, als GruppenleiterIn (Begleitung von Kindern nach einer Trennung oder Scheidung).

[...]

3. Dienstverwendung

Der/die DienstnehmerIn übernimmt für die Dauer des Dienstvertragsverhältnisses die Leitung einer XXXX als GruppenleiterIn. Er/Sie verpflichtet sich, diese Gruppe nur im Namen des XXXX und nach den von XXXX approbierten Gruppenunterlagen durchzuführen.

Voraussetzung für die Leitung einer XXXX ist die beim Bundesverein XXXX absolvierte Ausbildung zum/zur XXXX-GruppenleiterIn. Der/die GruppenleiterIn bekommt nach Beendigung der Ausbildung von XXXX ein Zertifikat ausgestellt, welches ihn/sie berechtigt, im Auftrag der Landesstelle eine XXXX zu leiten.

Die Verrichtung einer Tätigkeit als GruppenleiterIn erfolgt unter Anwendung des Gesamtkonzeptes von "XXXX", welches als bekannt vorausgesetzt wird. Spezielle inhaltliche Vorgaben, die über die in den Unterlagen vorhandenen Inhalte hinausgehen, werden im Zuge der regelmäßig stattfindenden Reflexionstreffen gesondert behandelt.

Der/die GruppenleiterIn verpflichtet sich, an den von der XXXX-Landesorganisation veranstalteten Reflexionstreffen teilzunehmen. Weiters ist für den/die GruppenleiterIn die Teilnahme an einer regelmäßigen Gruppensupervision verpflichtend. Die Kosten dafür übernimmt die XXXX-Landesorganisation. Verpflichtend ist auch die Teilnahme an zumindest einer Fortbildung pro Jahr.

Neben der Durchführung der Gruppenarbeit ist auch die erforderliche

Vor und Nachbereitung der Gruppenstunden Gegenstand des Dienstvertrages, Dazu gehören insbesondere ein Protokoll, das rekursiv auf den Gruppenverlauf Bezug nimmt.

[...]

4. Dienstzeit

Die XXXX gliedert sich in zwei Teile zu je 7 Treffen, die wöchentlich für die Dauer von 1,5 Stunden (für Volksschulkinder: 1 Stunde) stattfinden. Zwischen den teilen muss eine Pause von mindestens 2 Wochen sein. Zusätzlich werden 3 Elterngespräche durchgeführt (vor Beginn der Gruppe, zwischen den zwei Teilen und nach Abschluss der gesamten Gruppe). Die wöchentliche Arbeitszeit richtet sich nach der Einteilung der Gruppen, für die Verteilung dieser Arbeitszeit gelten die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes sowie des Dienstrechtes.

5. Dienstverhinderung

Der/die DienstnehmerIn ist verpflichtet, jede vorhersehbare Dienstverhinderung vor deren Eintritt, jede unvorhersehbare so rasch als möglich dem Dienstgeber anzuzeigen. Die wiederholte Verletzung dieser Pflicht kann einen Entlassungsgrund darstellen.

Wird die Dienstverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall, Arbeitsunfall) verursacht, ist der Dienstnehmer verpflichtet, auf Verlangen des Dienstgebers unverzüglich eine Bestätigung der zuständigen Krankenkasse oder eines Amtsarztes über die Ursache und voraussichtliche Dauer der Krankheit vorzulegen. Auf die gesetzlichen Säumnisfolgen des Entgeltverlustes wird hingewiesen.

[...]

7. Konkurrenzklausel

Der/die GruppenleiterIn verpflichtet sich, weder Eltern noch Kinder im Verlauf und bis 6 Monate nach Beendigung der XXXXin die eigene Praxis - außer auf Überweisung der XXXX-Landesstelle - zu übernehmen.

8. Verschwiegenheitspflicht

Im Rahmen der Tätigkeit als Mitarbeiterin von XXXX ist der/die DienstnehmerIn zur Verschwiegenheit über sämtliche aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Daten und individuellen Informationen oder Begebenheiten der Teilnehmerinnen der XXXX verpflichtet.

9. Entgelt und Spesen

Der/die DienstnehmerIn erhält pro Gruppe monatlich für 5 Monate 163,20€/Monat (dh ein Pauschalentgelt für die XXXX-Gruppenleitung von 816€). Die Sonderzahlungen sind im monatlichen Entgelt enthalten.

Der Veranstaltungsort wird von dem/der GruppenleiterIn in Zusammenarbeit mit der XXXX-Landesorganisation gewählt und "angemietet". Der/die GruppenleiterIn ist für die ordnungsgemäße Benützung zuständig. Etwaige Mietkosten können nur nach vorheriger Absprache mit der Landesorganisation in Rechnung gestellt werden.

Die für die Gruppe notwendigen Arbeitsmaterialien sind von der DienstnehmerIn selbst, in Absprache mit der Landesorganisation bereitzustellen. Ausgaben für diese Materialien können bis zu einer jeweils vorher zu vereinbarenden Höhe gegen Originalbelege, ausgestellt auf die XXXX-Landesorganisation in Rechnung gestellt werden. Fahrtkosten zu und vom Veranstaltungsort können nach Absprache mit der XXXX-Landesorganisation in Rechnung gestellt werden. Die Sach- und Fahrtkostenabrechnung, das Protokoll sowie die Elternfeedbackbögen sind spätestens 3 Wochen nach Beendigung der Landesorganisation vorzulegen.

XXXX verpflichtet sich, für den Zeitraum der XXXX, die Bezahlung einer personenbezogenen Haftpflichtversicherung zu übernehmen.

10. Mitarbeitervorsorgekasse

Der/die DienstnehmerIn nimmt zur Kenntnis, dass für das gegenständliche Dienstverhältnis die Beiträge an folgende Mitarbeitervorsorgekasse überwiesen werden: XXXX.

[...]

12. Sonstiges

Der vorliegende Dienstvertrag ersetzt alle bisherigen oder mündlich getroffenen Vereinbarungen. Änderungen dieses Vertrages bedürfen jedenfalls der Schriftform, dies betrifft auch das Abgehen von diesem Erfordernis.

Als Gerichtsstand wird das sachlich zuständige Gericht in XXXX vereinbart.

.........., am ...........

..................................

....................................

XXXX-Landesstelle Unterschrift DienstnehmerIn"

3. ) Mit dem in der Folge ergangenen Bescheid vom 20.06.2014, OB. XXXX, schrieb das Bundessozialamt, Landesstelle XXXX, der Beschwerdeführerin für das Kalenderjahr 2013 gemäß § 9 BEinstG eine Ausgleichstaxe in Höhe von EUR 7.616,00 vor.

In der Begründung dieses Bescheides heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass die vorgelegten Musterverträge, namentlich "freier Dienstvertrag für XXXX-GruppenleiterInnen" sowie "Dienstvertrag für geringfügig Beschäftigte" nicht den Merkmalen eines freien Dienstvertrages, der unter anderen durch eine generelle Vertretungsbefugnis gekennzeichnet sei, entsprechen würde. Auch sei nicht erkennbar, dass die Dienstnehmer der BF berechtigt wären, eine übernommene Arbeitsleistung sanktionslos abzulehnen. Bei der Gesamtzahl der Dienstnehmer, die die Ausgangsbasis für die Berechnung der Pflichtzahl bilden, seien die als "GruppenleiterInnen" bezeichneten DienstnehmerInnen zu berücksichtigen. Auch sei die Dienstnehmereigenschaft des BEinstG weder vom Ausmaß der zeitlichen Beschäftigung, noch von der Höhe des erzielten Entgelts abhängig. In ihren rechtlichen Ausführungen geht die belangte Behörde davon aus, dass nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte die Entgelte für die Dienstnehmereigenschaft nicht wesentlich seien. Auf die Pflichtzahl seien begünstigte Behinderte anzurechnen. Auf die Pflichtzahl seien weiters die im Unternehmen tätigen Dienstgeber, auf die die Voraussetzungen des § 2 BEinstG zutreffen, anzurechnen. Auf die Pflichtzahl seien auch beschäftigte, begünstigte behinderte Personen, die das 55. Lebensjahr bzw. das 50. Lebensjahr vollendet haben und einen Grad der Behinderung von mindestens 70 von Hundert aufweisen - unter bestimmten Umständen - mit dem Doppelten ihrer Zahl anzurechnen. Die Ausgleichstaxe sei auf der Grundlage der Anzahl der beschäftigten Personen zu berechnen.

4. ) Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde richtet sich die zum 18.07.2014 datierte, bei ihr am 21.07.2014 eingelangte, sohin rechtzeitige Beschwerde, die die Erklärung der Beschwerdeführerin enthält, dass sie den Bescheid der belangten Behörde vollumfänglich anfechte. Weiters beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß 24 VwGVG, eine Entscheidung in der Sache selbst und eine Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass erkannt werde, dass die Regelungen des Behinderteneinstellungsgesetzes im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung kämen und die Vorschreibung einer Ausgleichstaxe entfallen möge, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und das Verfahren einzustellen, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

In der Begründung ihrer Rechtsmittelschrift stellte die BF die Feststellungen der belangten Behörde über die Anzahl der Beschäftigten der BF und den Umstand außer Streit, dass derzeit keine begünstigten Behinderten eingestellt seien. Wären die übrigen Voraussetzungen gegeben, so würde die Höhe der verrechneten Ausgleichstaxe zutreffen. Als gemeinnütziger Rechtsträger finanziere sie ihren Aufwand einerseits aus Beiträgen der Eltern und aus Förderungen der öffentlichen Hand. Die BF sei einer der wesentlichen Rechtsträger bei der Umsetzung der durch den Gesetzgeber vorgesehenen kinderbegleitenden Maßnahmen bei Scheidung und Trennung der Eltern. Die Umsetzung des Projekts erfolge in extramuralen Kleingruppen und würden die Gruppen, je nach Bedarf von Fachleuten aus dem psychosozialen Bereich, insbesondere von PädagogInnen, TherapeutInnen, KindergärtnerInnen abgehalten. Den GruppenleiterInnen werde eine Entschädigung gezahlt, die lediglich einen Aufwandersatz, wegen der geringen Höhe jedoch kein Entgelt darstellen würden. Die Annahme, dass eine wirtschaftliche oder persönliche Abhängigkeit vorliege, sei Fiktion und unsachlich. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die XXXX sämtliche Werkverträge der Sozialversicherungspflicht unterziehe. Einerseits gebe es bei der BF "festbeschäftigtes Personal" (Teilzeitarbeitskräfte) und umfasse die Anzahl österreichweit 14 bis 20 MitarbeiterInnen, was nach dem Arbeitsumfang 6 bis 7 Vollzeitarbeitsverhältnissen entspreche. Die Heranziehung der GruppenleiterInnen für die Berechnung der Pflichtzahl sei wegen der fehlenden wirtschaftlichen und persönlichen Abhängigkeit und aus inhaltlichen Gründen unzutreffend. Die von den GruppenleiterInnen zu erbringenden Leistungen könnten typischerweise nicht durch Personen nach dem Behinderteneinstellungsgesetz erbracht werden. Auch spiegeln die Dienstverträge, die nach den Vorgaben der Sozialversicherung erstellt werden mussten, die tatsächliche Selbständigkeit der GruppenleiterInnen nicht wieder. Auf diesen Umstand sei abzustellen. Bei der Umsetzung des XXXX seien die GruppenleiterInnen frei, wie sie die Umsetzung vornehmen. Sie haben sich dabei lediglich an die Struktur der 14 Gruppentermine und der vorgesehenen Elterngespräche zu halten. Wann, wo und wie diese Struktur umgesetzt wird, erfolgt im Einvernehmen zwischen dem Verein und den GruppenleiterInnen. Das Grundkonzept stamme aus den USA und sei rein freiwillig und im Wesentlichen unentgeltlich und werde dieses Konzept an Interessenten aus dem sozialen und kirchlichen Bereich zur Verfügung gestellt, die ihrerseits die Gruppen unter fachlicher Anleitung der "Zentrale" veranstalten. Da dieses Konzept auf Grund der gesellschaftlichen Verhältnisse in Österreich so nicht umgesetzt werden konnte, wären die Rahmenbedingungen an die österreichischen Verhältnisse anzupassen gewesen.

Auch bei betriebswirtschaftlicher Betrachtungsweise lägen beim betroffenen Rechtsträger nicht die Verhältnisse vor, von denen das Gesetz ausgeht. Pro Dienstnehmer sei typischerweise von Jahresumsätzen von zumindest EUR 50.000,-- bis EUR 100.000,-- - in vielen Fällen mehr - auszugehen. Dies würde im konkreten Fall ein Budget von mindestens EUR 50.000,--- bis EUR 100.000,-- bedeuten. Das Budget der Beschwerdeführerin betrage ein Bruchteil davon und spiegle die außergewöhnliche Situation des Projekts.

Es sei nicht nur der Verein überwiegend im ideellen Interesse tätig. Die dahinter stehende Idee fuße ebenfalls überwiegend auf ideellem Interesse. Wie die Beschwerdeführerin, seien auch die Gruppenleiterinnen ideell tätig. Das zeige sich am geringen monatlichen Aufwandersatz von ca. EUR 160,--. Bei einem derart geringen Entgelt, das lediglich als Aufwandersatz angesehen werden könne, sei der Begriff der wirtschaftlichen und organisatorischen Abhängigkeit hinsichtlich der GruppenleiterInnen nicht gegeben. Es sei auch nicht möglich, die Stellen der GruppenleiterInnen mit Personen nach dem Behinderteneinstellungsgesetz zu besetzen.

5. ) Mit ihrem zum 24.07.2014 datierten Schriftsatz legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

6. ) Mit Verfahrensanordnung vom 17.09.2014 erging das an die XXXX gerichtete, letztlich jedoch reaktionslos gebliebene Ersuchen um Übermittlung einer Abschrift des an die Beschwerdeführerin ergangenen Bescheides betreffend die Feststellung der Dienstnehmereigenschaft und um Bekanntgabe des Rechtswirksamwerdens.

7. ) Anlässlich der am 15.09.2014 und am 03.11.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung wurden die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin und zwei Mitarbeiterinnen, die bei der BF als Gruppenleiterinnen tätig sind, als Zeuginnen einvernommen wurden.

Dabei sagte die Geschäftsführerin, XXXX, im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der Vereinszweck in der Unterstützung und Begleitung von Kindern und Jugendlichen nach Trennungs- und Verlusterlebnissen bestehe. Dabei soll ihnen mit gruppenspezifischen Angeboten bei der Bewältigung von Traumaerlebnissen nach Trennungen oder Ehescheidungen geholfen werden. Die Arbeit mit den Kindern und Jugendlichen erfolge in Gruppen, die aus vier Personen bestehen und von einer Gruppenleiterin geleitet werden. Die Gruppenleiterinnen müssen dabei nicht nur über eine einschlägige Erfahrung in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen verfügen, sie müssen darüber hinaus eine spezielle Ausbildung bei der BF absolvieren, anlässlich der ihnen das "Rahmenkonzept" der Beschwerdeführerin vermittelt wird.

Sollte eine Gruppenleiterin ausfallen, sei eine Vertretung grundsätzlich möglich, jedoch könne als Vertreterin nur eine andere Gruppenleiterin der Beschwerdeführerin fungieren. Sollte eine Person über eine Ausbildung verfügen, die jener der Beschwerdeführerin nicht entspricht, sei dieser die Befugnis, eine ausgefallene Gruppenleiterin zu vertreten, versagt. Eine Gruppenleiterin könne eine andere Kollegin, die die Voraussetzung für eine Gruppenleitung bei der BF aufweist, in bestimmten Fällen zur Unterstützung heranziehen. Gruppenleiterinnen würden EUR 163,20 pro Monat erhalten. Für die gesamte Dauer der Gruppe seien das EUR 816,--. Die Dienstgeberabgaben leiste die BF. Die insgesamt fünf Monate umfassende Gruppenarbeit erfolge in zwei Einheiten und bestehe diese aus insgesamt 14 Treffen zu je sieben Treffen pro Einheit. Zwischen den beiden Einheiten liege eine Pause von zwei bis drei Wochen. Jede Woche finde eine Gruppenarbeit zu je 1,5 Stunden statt. Die Gruppenarbeit umfasse nicht nur die Arbeit mit den Kindern, sondern auch drei Elterngespräche. Die Gruppenleiterinnen, die sich im gesamten Bundesgebiet befinden, würden die für die Gruppenarbeit benötigten, geeigneten Räumlichkeiten anmieten. Die Raummiete werde von der Beschwerdeführerin getragen. Im Hinblick auf die Raummiete habe die Gruppenleiterin mit der Beschwerdeführerin Rücksprache zu halten. Seit einer GKK-Prüfung im Jahr 2011 bzw. 2012 müsste die Beschwerdeführerin die bei ihr beschäftigten Gruppenleiterinnen im Sinne des § 4 Abs. 3 ASVG als Dienstnehmerinnen anmelden. Die im Akt einliegenden, als "Freier Dienstvertrag für XXXX-Gruppenleiterinnen" und als "Dienstvertrag (geringfügig Beschäftigte)" bezeichneten Vertragsformulare seien die Grundlage für die Anstellung der bei der Beschwerdeführerin tätigen Gruppenleiterinnen. Bei ihrer Arbeit müssten sich die Gruppenleiterinnen an das Rahmenkonzept der Beschwerdeführerin halten. Die Verwendung eines anderen Konzepts als des Rahmenkonzepts der Beschwerdeführerin sei nicht zulässig. Die Art und Umsetzung des Rahmenkonzeptes obliege der Gruppenleiterin. Allerdings könne eine Gruppenleiterin einzelne Teile des Rahmenkonzeptes nicht ablehnen. Eine Abweichung vom Rahmenkonzept sei nur Rücksprache zulässig. Sollte sich eine Gruppenleiterin daran nicht halten, würde mit ihr das Gespräch gesucht werden und mit ihr kein weiterer Vertrag mehr abgeschlossen werden. Eine Gruppenleiterin erhalte die vereinbarte Entlohnung nachdem jeweiligen Stattfinden der Gruppenarbeit. Die Finanzierung erfolge über Förderungen von Gebietskörperschaften, über einmalige, von den Eltern der betroffenen Kinder aufgebrachten Teilnahmebeiträge in Höhe von EUR 239,-- und Sponsoring.

Die Beschwerdeführerin entfalte ihre Tätigkeit im gesamten Bundesgebiet, mit Ausnahme von XXXX. In jedem Bundesland befinde sich eine Landesstelle, deren Leiterin die jeweiligen Gruppenarbeiten koordiniere. Die Leiterinnen der Landesstellen seien auf Teilzeitbasis bei der Beschwerdeführerin angestellt. Dabei sei die Landesleiterin ca. 20 Stunden beschäftigt und bringe ca. 1.200,-- EUR netto, 14-mal pro Jahr, ins Verdienen. Während manche Landesstellen mit der Landesleiterin nur eine Person umfassten, gäbe es Landesstellen, deren Personalstand neben der Landesleiterin eine Bereichsleiterin und ein Sekretariat umfasse. In nahezu allen Fällen, befinde sich die Landesstelle in den Hauptstädten der jeweiligen Bundesländer. In XXXX sei das anders. Hier befinde sich die Landesstelle in XXXX. In der Administration gäbe es ungefähr 15 Mitarbeiterinnen. Der in den Berechnungsblättern zum angefochtenen Bescheid abgebildete Personalstand sei korrekt und umfasse dieser den gesamten Personalstand der Beschwerdeführerin, also Gruppenleiterinnen und die im administrativen Bereich tätigen Mitarbeiterinnen. Die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin konnte jedoch nicht angeben, ob die Beschwerdeführerin im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Personen beschäftigte, die dem Kreis der begünstigten Behinderten angehören, bzw. die über einen Opferausweis im Sinne des § 4 Opferfürsorgegesetz bzw. über eine Amtsbescheinigung verfügten.

Auch die weiteren Zeuginnen, XXXX und XXXX, die bei der Beschwerdeführerin neben ihrer hauptberuflichen Tätigkeit im Sozialbereich gegenwärtig als Gruppenleiterin tätig sind, gaben im Wesentlichen zusammengefasst und übereinstimmend an, dass sie an ein Ausbildungskonzept (= "Rahmenkonzept") der Beschwerdeführerin gebunden wären. Dieses Rahmenkonzept sehe, vor, dass die Gruppenleiterin mit den Eltern der betroffenen Kinder selbst Kontakt aufnimmt und die Gruppenstunden fixiert. Sie habe auch den Raum zu organisieren, in dem die Gruppensitzungen stattfinden. Das Rahmenkonzept, an das sie gebunden wären, sei in einem Handbuch niedergeschrieben und folge einem klaren Ablauf. Hinsichtlich der Methodik der Zielerreichung, unter die Mittel der künstlerischen Gestaltung, Gespräche, Diskussionen und körperzentrierte Ausdrucksformen der Musik gehören, bestehe Gestaltungsfreiheit. Beide Zeuginnen sagten aus, bei der Beschwerdeführerin eine Ausbildung zur Gruppenleiterin absolviert zu haben. Sie würden zu Beginn jeder Gruppe einen für die Dauer der Gruppenarbeit befristeten Dienstvertrag mit der Beschwerdeführerin abschließen. Es bestehe auch die Möglichkeit, sich durch eine andere Gruppenleiterin im Krankheitsfall vertreten zu lassen. Eine Vertretung während der gesamten Laufzeit eines Vertrages sei nicht möglich. Sollte sich eine Gruppenleiterin an das Rahmenkonzept nicht halten, käme es zu einem Gespräch. Erst wenn dieses Gespräch erfolglos verlaufen sollte, würde kein neuer Vertrag mit dieser Gruppenleiterin abgeschlossen werden. Die Tätigkeiten für die Beschwerdeführerin würden in der Freizeit ausgeübt und seien die Gruppenleiterinnen diesbezüglich in der Terminfestlegung der einzelnen Gruppensitzungen frei. Beide Zeuginnen bezeichneten sich als wirtschaftlich unabhängig von der Beschwerdeführerin und gaben übereinstimmend an, dem Verein etwa als ordentliche Mitglieder nicht anzugehören.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist im Zentralen Vereinsregister zur ZVR-Zahl XXXX als Verein eingetragen, hat den Sitz in XXXX und trägt die Bezeichnung "XXXX".

Der Vereinszweck bzw. die Aufgaben des Vereines ergibt sich aus der Bestimmung des § 3 der "Statuten des Vereines ‚XXXX' zur Begleitung von Kindern, die von Trennung/Verlust wichtiger Bezugspersonen betroffen sind" (im Folgenden kurz: Vereinsstatuten), die wörtlich wie folgt lautet:

"[...] § 3 Zweck und Zielsetzung des Vereines

(1) Zweck des Vereines ist es, Kinder und Jugendliche, die eine Trennung/Scheidung ihrer Eltern oder den Tod eines Elternteiles erlebt haben, bei der Bewältigung ihrer Trauer zu unterstützen. Insgesamt bezweckt der Verein eine Unterstützung insbesondere in (gruppen)pädagogischer, psychologischer Form von Kindern und Jugendlichen sowie deren Familien in schwierigen Lebenssituationen.

(2) Der Verein ist mildtätig und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet, überparteilich und gewährt Hilfe und Leistungen ohne Rücksicht auf politische, ethnische oder konfessionelle Zugehörigkeit. [...]"

Organisatorisch setzt sich der Verein aus dem Leistungsgremium "Bundesverein" und aus den Landesorganisationen zusammen.

Obwohl sich die Vereinstätigkeit statutengemäß auf das gesamte Bundesgebiet erstrecken sollte (§ 1 Abs. 1 der Vereinsstatuten), ist das Bundesland XXXX gegenwärtig davon ausgenommen. In jedem der übrigen Bundesländer befindet sich eine Landesorganisation, deren Leiterin die jeweiligen, in ihrem Bereich laufenden Gruppenarbeiten koordiniert. Die Landesorganisation hat überdies für "die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen auf Landesebene, die dem Erreichen des Vereinszieles dienlich sind" Sorge zu tragen (siehe dazu § 24 Aufgaben der Vereinsstatuten).

Die Landesorganisationsleiterinnen sind auf Teilzeitbasis von der Beschwerdeführerin angestellt und bringen pro Monat ca. EUR 1.200,-

netto, 14-mal pro Jahr, ins Verdienen. Während manche Landesorganisationen nur mit einer Landesleiterin besetzt sind, umfasst der Personalstand in anderen Landesorganisationen neben dieser auch eine Bereichsleiterin und eine Sekretärin.

Im Jahr 2013 zählte die BF, umgelegt auf die einzelnen Monate österreichweit folgende Gesamtanzahl an Mitarbeiterinnen:

Monat Jan. Feb. März Apr. Mai Jun. Jul. Aug. Sept. Okt. Nov. Dez.

Dienstnehmer 94 96 99 93 91 95 91 84 34 28 96 95

Darin sind die in den einzelnen Landesorganisationen im administrativen Bereich tätigen Mitarbeiterinnen und die den einzelnen Gruppen gemäß § 24 Abs. 1 der Vereinsstatuten umfasst. Der Personalstand im administrativen Bereich der Landesorganisationen umfasste im Jahr 2013 insgesamt 15 Mitarbeiterinnen.

Im Zeitraum Jänner bis Dezember 2013 beschäftigte die BF keinen einzigen Dienstnehmer aus dem Kreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG bzw. Inhaber von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen im Sinne des § 4 Opferfürsorgegesetzes.

Vor der Aufnahme einer Tätigkeit als Gruppenleiterin schließt die Beschwerdeführerin mit jenen Personen, die über die entsprechenden fachlichen Voraussetzungen verfügen, einen Dienstvertrag ab und verwendet dafür seit dem Jahr 2012 ein einheitlich gestaltetes Vertragsformular mit der Bezeichnung "Dienstvertrag (geringfügig Beschäftigte)".

Auf Grund dieses Vertrages übernimmt jede einzelne Gruppenleiterin innerhalb eines bestimmten, vertraglich näher definierten Zeitraums die Leitung einer Betreuungsgruppe und verpflichtet sich, die Gruppenarbeit nur im Namen der Beschwerdeführerin und nach den von ihr approbierten Gruppenunterlagen, sowie nach dem XXXX-Gesamtkonzept durchzuführen. Der Dienstvertrag wird in der Regel für die Dauer einer Gruppenarbeit, sohin für ca. fünf Monate vereinbart.

Die einzelne Gruppenleiterin hat die Dienstleistung höchstpersönlich zu erbringen. Die Abtretung der Dienstleistung durch die Gruppenleiterin an Dritte (Substitution) ist unzulässig. Eine Vertretung ist nur aus triftigen Gründen (z.B. Krankheitsfall), und dann auch nur durch eine Kollegin, die ebenfalls über eine Approbation als Gruppenleiterin der Beschwerdeführerin verfügt, möglich.

Jede Dienstnehmerin ist verpflichtet, eine vorhersehbare Dienstverhinderung vor deren Eintritt und jede unvorhersehbare Dienstverhinderung so rasch wie möglich der BF anzuzeigen. Die wiederholte Verletzung der Anzeigepflicht kann mit der Entlassung der Dienstnehmerin sanktioniert werden (siehe dazu Punkt 5. Dienstverhinderung des Vertragsformulars mit der Bezeichnung "Dienstvertrag (geringfügig Beschäftigte)").

Aus dem Vertragsverhältnis ist die Gruppenleiterin weiters zur Verschwiegenheit über sämtliche, ihr "aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Daten und individuellen Informationen oder Begebenheiten der TeilnehmerInnen [...]" verpflichtet.

Die Leitung einer XXXX setzt

a) die Absolvierung einer Ausbildung zum "XXXX" und

b) den Abschluss eines Dienstvertrages mit der Beschwerdeführerin voraus.

Nach der Absolvierung der Ausbildung zur Gruppenleiterin bzw. zum Gruppenleiter erhält die Absolventin bzw. der Absolvent ein Zertifikat, das sie bzw. ihn "berechtigt, im Auftrag der Landesstelle eine XXXX" zu leiten (siehe dazu Punkt 3. des Dienstvertragsformulars "Freier Dienstvertrag für XXXX" bzw. Punkt 3. des Dienstvertragsformulars "Dienstvertrag (geringfügig Beschäftigte)".

Die Beschwerdeführerin meldet alle ihre Mitarbeiter, sohin die im administrativen Bereich eingesetzten Mitarbeiter und alle Gruppenleiterinnen, zur Sozialversicherung an. Die Gruppenleiterinnen werden für die Dauer des jeweils mit ihnen abgeschlossenen Dienstvertrages zur Sozialversicherung angemeldet. Sie führt für alle Mitarbeiterinnen, sohin auch für die Gruppenleiterinnen zumindest die Dienstgeberabgaben ab. Daraus ist zu schließen, dass sie auch für die Gruppenleiterinnen eine allfällig anfallende Lohnsteuer abführt.

Zu den Aufgaben der Gruppenleiterin gehört

a) die Durchführung der Gruppenarbeit, sowie die erforderliche Vor- und Nachbereitung der Gruppenstunden nach dem "Gesamtkonzept von ‚XXXX",

b) die Auswahl und Anmietung des für die Gruppenarbeit benötigten Veranstaltungsorts in Zusammenarbeit mit der Landesleitung; die Mietkosten trägt die Beschwerdeführerin;

c) die Bereitstellung der für die Gruppenarbeit erforderlichen Arbeitsmaterialien in Absprache mit der Landesleitung; auch hier werden der Gruppenleiterin gegen Vorlage der Originalbelege die Ausgaben von der Beschwerdeführerin ersetzt; und

d) das Aufsuchen des Veranstaltungsortes; die Fahrtkosten zum und vom Veranstaltungsort kann die Gruppenleiterin der Beschwerdeführerin in Rechnung stellen.

Die Gruppenveranstaltungen finden außerhalb der Vereinsräumlichkeiten statt und werden die für eine Gruppenarbeit benötigten Räumlichkeiten außerhalb der Vereinsräumlichkeiten in Absprache mit der XXXX-Landesleitung ausgewählt und angemietet. Sofern eine Raummiete überhaupt anfällt, zahlt diese die Beschwerdeführerin. Die Gruppenleiterin trifft diesbezüglich keine Zahlungsverpflichtung.

Eine Gruppenleiterin erhält für jede von ihr geleitete Gruppe ein Entgelt in Höhe von monatlich EUR 163,20 netto. Über die gesamte Vertragslaufzeit ergibt dies ein Entgelt in Höhe von EUR 816,-- je geleiteter Gruppe (siehe dazu Punkt 9. Entgelt und Spesen des Vertragsformulars "Freier Dienstvertrag für XXXX"). Die mit der Gruppenarbeit verbundenen finanziellen Aufwendungen, die sie vorher mit der Beschwerdeführerin abgestimmt bzw. abgesprochen hat, werden ihr von der Beschwerdeführerin ersetzt. Das gilt insbesondere für die von ihr vorgestreckten Fahrtkosten und die Aufwendungen für die Bereitstellung der für die Gruppenarbeit benötigten Arbeitsmaterialien. Die im Dienstvertrag geregelten Voraussetzungen für den Ersatz der finanziellen Aufwendungen bedingen eine vorherige Absprache bzw. Abstimmung mit der Landesleitung der Beschwerdeführerin und die Vorlage der Belege bei Rechnungslegung.

Die Verrichtung der Tätigkeit als Gruppenleiterin erfolgt auf der Grundlage des "Gesamtkonzeptes von ‚XXXX" (im Folgenden kurz Gesamtkonzept). An dieses Gesamtkonzept sind die Gruppenleiterinnen gebunden.

Die Gruppenarbeit mit den von einer Scheidung bzw. Trennung ihrer Eltern betroffenen Kindern und Jugendlichen findet in den Gruppen gemäß § 24 Abs. 1 der Vereinsstatuten statt. Die einzelnen Gruppen, denen eine Gruppenleiterin vorsteht, gehören bis zu vier Kinder und Jugendliche an. Die einzelnen Gruppen werden von Fachleuten aus dem psychosozialen Bereich, darunter insbesondere von PädagogInnen, TherapeutInnen und KindergärntnerInnen geleitet, die über Ausbildung zum "XXXX" verfügen.

Die Gruppenarbeit gliedert sich in zwei Abschnitte zu je 7 Treffen, die einmal wöchentlich für die Dauer von 1,5 Stunden stattfinden und insgesamt 5 Wochen dauern und folgt einem Gesamtkonzept der Beschwerdeführerin, an das die Gruppenleiterinnen gebunden sind. Die Treffen sind flankiert von drei Gesprächen mit den Eltern der betroffenen Kinder und Jugendlichen. Zwischen den zwei Teilen liegt eine Pause von mindestens zwei Wochen. Die Aufgabe einer Gruppenleiterin bzw. Gruppenleiters besteht nicht nur in der Durchführung der Gruppenarbeit, sondern auch in der erforderlichen Vor- und Nachbereitung der Gruppenstunden. Dies umfasst die Ausarbeitung einer die Gruppenarbeit dokumentierenden Niederschrift. Die Gruppenleiterinnen sind weiters zur Teilnahme an Reflexionsveranstaltungen der jeweils zuständigen Landesorganisation der Beschwerdeführerin und zur Teilnahme an regelmäßig durchgeführten Supervisionen verpflichtet. Die dabei anfallenden Kosten werden ebenfalls von der Landesorganisation der Beschwerdeführerin übernommen.

Über das Gesamtkonzept der Beschwerdeführerin hinaus ist diese berechtigt, "spezielle inhaltliche Vorgaben, die über die in den Unterlagen vorhandenen Inhalte hinausgehen", zu vermitteln und wohl auch deren Einhaltung zu fordern. Diese Vorgaben werden in den regelmäßig stattfindenden Reflexionstreffen, an denen die Gruppenleiterinnen verpflichtend teilnehmen, vermittelt (siehe dazu Punkt 3. Dritter Absatz des Vertragsformulars "Dienstvertrag (geringfügig Beschäftigte)").

Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass die vom Lehrpersonal (GruppenleiterInnen) zu erbringenden Leistungen nicht auch von Personen, die dem Kreis der begünstigten Behinderten angehören, erbracht werden könnten.

Die in der Vorstellung erhobene Behauptung der Beschwerdeführerin, dass die Gruppenleiterinnen einzelne Arbeitsleistungen im Rahmen der übernommenen Gesamtverpflichtung aus eigenem Antrieb und ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin ablehnen könnten, trifft nicht zu.

Vielmehr sind die - neben ihrer Tätigkeit in einem Hauptberuf für die Beschwerdeführerin tätigen - Gruppenleiterinnen nicht berechtigt, einzelne oder alle Leistungen aus dem XXXX-Gesamtkonzept sanktionslos abzulehnen. Derartiges kam auch noch nicht vor.

Die Beschwerdeführerin finanziert sich und ihre Aufwendungen über Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge, über Beiträge der Eltern, deren Kinder im Rahmen der Gruppenarbeit betreut werden, über Spenden, Subventionen, Stiftungen, Sammlungen, Erbschaften, Vermächtnisse und sonstige freiwillige Zuwendungen, Förderungen jeglicher Art, Geldsammlungen, Sachspenden öffentlicher Körperschaften, sonstiger juristischer Personen oder von privater Seite, Werbungen aller Art, Sponsorin, Zinserträge, Erträgnisse aus vereinsinternen Unternehmungen, Erträgnissen aus Beteiligungen an Gesellschaften und anderen Unternehmungen und Unterstützung von Gruppen mit gleichen Interessen (siehe dazu § 4 Abs. 2 der Vereinsstatuten).

Unter Berücksichtigung aller Dienstnehmerinnen der Beschwerdeführerin (Mitarbeiterinnen im administrativen Bereich und Gruppenleiterinnen) ergibt sich für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum folgende Pflichtzahl:

Monat Gesamtanzahl der Dienstnehmer (männlich und weiblich) Dienstnehmer für Pflichtzahlberechnung Pflichtzahlschlüssel Pflichtzahl

Jan. 94 94 25 3

Feb. 96 96 25 3

März 99 99 25 3

Apr. 93 93 25 3

Mai 91 91 25 3

Jun. 95 95 25 3

Jul. 91 91 25 3

Aug. 84 84 25 3

Sept. 34 34 25 1

Okt. 28 28 25 1

Nov. 96 96 25 3

Dez. 95 95 25 3

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt.

Beweis wurde erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin enthaltenen Schriftstücke der belangten Behörde und die Schriftsätze der Beschwerdeführerin, sowie durch die Einvernahme der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin, XXXX, und die von der Beschwerdeführerin stellig gemachten Gruppenleiterinnen XXXX und XXXX, als Zeuginnen, durch eine Hauptverbandsabfrage betreffend die stellig gemachten Zeuginnen, durch Einholung eines Vereinsregisterauszuges, durch Einholung der Vereinsstatuten und die vorgelegten einheitlich gestalteten Vertragsformulare für die Gruppenleiterinnen der Beschwerdeführerin.

Die zur Organisation der Beschwerdeführerin und zu ihrer Ausrichtung bzw. Aufgabenstellung getroffenen Feststellungen gründen im Wesentlichen auf den in den Vereinsstatuten enthaltenen Angaben. Die zur Anzahl der im beschwerdegegenständlichen Zeitraum bei der Beschwerdeführerin beschäftigten Dienstnehmerinnen getroffenen Feststellungen und die auf dieser Basis vorgenommene Herleitung der Pflichtzahl gehen auf die im Berechnungsblatt im Anhang des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde und die Angaben der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin, dass die im Berechnungsblatt abgebildeten Zahlen korrekt seien, zurück.

Die zu den Aufgabestellungen der Gruppenleiterinnen getroffenen Feststellungen gehen einerseits auf die Angaben in den einheitlich gestalteten Vertragsformularen mit den Bezeichnungen "Freier Dienstvertrag für XXXX-GruppenleiterInnen" bzw. "Dienstvertrag (geringfügig Beschäftigte)" zurück.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 19 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes 1970, BGBl. Nr. 22/1970 idF. BGBl. I Nr. 138/2013 (BEinstG) beträgt die Beschwerdefrist in Verfahren gemäß § 9 abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes sechs Wochen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19 b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz 1970 (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idF. BGBl. I Nr. 138/2014 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 durch den Senat.

Gemäß § 19 b Abs. 4 leg. cit. haben bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß §§ 9 und 9a je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer als fachkundige Laienrichterinnen und Laienrichter mitzuwirken. Dabei ist bei Entscheidungen nach Abs. 4 die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitgeber von der Wirtschaftskammer Österreich und die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitnehmer von der Bundesarbeitskammer zu entsenden. In Verfahren nach Abs. 4 haben die fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter (Ersatzmitglieder) für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) aufzuweisen (§ 19 b Abs. 7 leg. cit.).

Gegenständlich liegt somit ein die Senatszuständigkeit begründender Beschwerdefall vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes, ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegen stehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A):

3.1. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 leg. cit. hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.

3.2. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind folgende Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 283/1990 idF. BGBl. I Nr. 138/2013, maßgeblich:

Gemäß § 1 Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idF. BGBl. I Nr. 111/2010 sind alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer (§ 4 Abs. 1) beschäftigen, verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten (§ 2) einzustellen. Dieses Bundesgesetz ist auf internationale Organisationen im Sinne des Bundesgesetzes vom 14.12.1977 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, nicht anzuwenden.

Von dieser Bestimmung sieht § 1 Abs. 2 BEinstG insoweit eine Abweichung vor, als der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales die Zahl der nach Abs. 1 zu beschäftigenden Behinderten (Pflichtzahl) für bestimmte Wirtschaftszweige durch Verordnung derart abändern kann, dass nur auf je höchstens 40 Dienstnehmer mindestens ein begünstigter Behinderter einzustellen ist. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung von Behinderten auf Grund der diesen Wirtschaftszweigen eigentümlichen Strukturen in dem im Abs. 1 vorgesehenen Ausmaß auch unter Nutzung aller technischen Möglichkeiten und Unterstützungsstrukturen nicht möglich ist. Ferner kann der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales durch Verordnung bestimmten, dass Dienstgeber Arbeitsplätze, die sich für die Beschäftigung von Behinderten besonders eignen, diesen Behinderten oder bestimmten Gruppen von Behinderten vorzubehalten haben. Von dieser Ermächtigung hat der Bundesminister bei vergleichbaren Arbeitnehmern keinen Gebrauch gemacht.

§ 1 BEinstG lautet wörtlich wie folgt:

"(1) Alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer (§ 4 Abs. 1) beschäftigten, sind verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten (§ 2) einzustellen. Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf internationale Organisationen im Sinne des § 1 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1977 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen.

(2)Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann die Zahl der nach Abs. 1 zu beschäftigenden Behinderten (Pflichtzahl) für bestimmte Wirtschaftszweige durch Verordnung derart abändern, dass nur auf je höchstens 40 Dienstnehmer mindestens ein begünstigter Behinderter einzustellen ist. Voraussetzung hiefür ist, dass die Beschäftigung von Behinderten auf Grund der diesen Wirtschaftszweigen eigentümlichen Strukturen in dem im Abs. 1 vorgesehenen Ausmaß auch unter Nutzung aller technischen Möglichkeiten und Unterstützungsstrukturen nicht möglich ist. Ferner kann der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales durch Verordnung bestimmen, das Dienstgeber Arbeitsplätze, die sich für die Beschäftigung von Behinderten besonders eignen, diesen Behinderten oder bestimmten Gruppen von Behinderten vorzubehalten haben. Auf den Bund, die Länder und die Gemeinden findet der erste Satz keine Anwendung."

Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum sind keine Verordnungen des Bundesministers zur Änderungen von Pflichtzahlen ergangen (vgl. dazu auch Widy/Ernst, Behinderteneinstellungsgesetz, 7. Aufl., Erl. 32 zu § 1). Nur diese vermögen ein Abgehen von den in § 1 BEinstG normierten Pflichtzahlen. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass die Rechtsprechung eine Ausnahme für Lehrpersonal getroffen und anerkannt hätte, dass die besondere Situation einer Lehrkraft, wenn sie extramural und eigenverantwortlich tätig ist, nicht in den Anwendungsbereich des Behindertengesetzes fiele, ist unbegründet und geht ins Leere.

Gemäß § 4 Abs. 1 BEinstG sind Dienstnehmer im Sinne der Berechnung der Pflichtzahl:

a) Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden (ausgenommen Lehrlinge);

b) Personen, die zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulbildung beschäftigt sind;

c) Heimarbeiter.

Die Definition des Dienstnehmerbegriffs, auf den tieferstehend näher eingegangen wird, ist dabei dem § 4 Abs. 1 ASVG nachgebildet (Widy/Ernst, Behinderteneinstellungsgesetz, 7. Aufl., Erl. 1 zu § 4).

Die Pflichtzahl ist die Anzahl der begünstigten Behinderten, die der Dienstgeber auf Grund der Anzahl seiner Dienstnehmer unter Berücksichtigung der ergangenen Verordnungen zu beschäftigen hat. Die Beschäftigungspflicht und die daraus abgeleitete Verpflichtung zur Bezahlung einer Ausgleichstaxe trifft die in § 1 BEinstG genannten Dienstgeber, also alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen. Für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer, von der die Pflichtzahl zu berechnen ist, sind gemäß § 4 Abs. 2 BEinstG alle Dienstnehmer, die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt, zusammenzufassen. Schon aus diesem Grund ist die Auffassung, es sie für die Berechnung der Pflichtzahl jeweils auf einzelne Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen abzustellen, unzutreffend (Widy/Ernst, Behinderteneinstellungsgesetz, 7. Aufl., Erl. 23 und 24 zu § 4).

Die in § 1 BEinstG normierte Beschäftigungsverpflichtung bezieht sich auf begünstigte Behinderte. Wer als begünstigter Behinderter anzusehen ist, ergibt sich aus § 2 Abs. 1 BEinstG, der wörtlich wie folgt lautet:

"§ 2 (1) Begünstigte Behinderte im Sinne des Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf deinem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. [...]"

Als Behinderung ist gemäß § 3 BEinstG die Auswirkung einer länger als sechs Monate andauernden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren, anzusehen.

Die Berechnung der Pflichtzahl im Sinne des § 1 Abs. 1 BEinstG bestimmt sich nach § 4 leg. cit.

Gemäß § 4 Abs. 2 BEinstG sind für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer, von der die Pflichtzahl zu berechnen ist, alle Dienstnehmer zusammenzufassen, die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt. Bei der im Berechnungsblatt angegebenen Gesamtzahl der Dienstnehmerinnen der Beschwerdeführerin handelt es sich um alle im Bundesgebiet beschäftigten Dienstnehmerinnen, sohin um alle im administrativen Bereich beschäftigten 15 Mitarbeiterinnen und um die für sie tätigen Gruppenleiterinnen.

Gemäß § 4 Abs. 3 leg. cit. sind für die Berechnung der Pflichtzahl von der gemäß Abs. 2 festgestellten Gesamtzahl der Dienstnehmer die beschäftigten begünstigten Behinderten (§ 2) und Inhaber von Amtsbescheinigungen oder von Opferausweisen (§ 5 Abs. 3) nicht einzurechnen.

Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die von ihr angestellten Gruppenleiterinnen keine Dienstnehmerinnen wären und daher nicht für die Ermittlung der Pflichtzahl gemäß § 1 BEinstG heranzuziehen wären. Da nur 15 Personen fix eingestellt sind, komme das Behinderteneinstellungsgesetz nicht zur Anwendung. Ihre Argumentation stützt sie im Wesentlichen zusammengefasst darauf, dass

• die mit den Gruppenleiterinnen abgeschlossenen Verträge als Zielschuldverhältnis anzusehen wären und nicht als Dauerschuldverhältnis, (die Gruppenleiterinnen würden nämlich die Erbringung eines Erfolges schulden)

• die angestellten Gruppenleiterinnen weder organisatorisch, noch wirtschaftlich von der Beschwerdeführerin abhängig wären, und

• es beiden Seiten überlassen bleibe, ob sie auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses noch zusammenarbeiten wollen oder nicht.

3.3. In ihrer Auffassung, dass die mit den Gruppenleiterinnen abgeschlossenen Vertragsverhältnisse als Zielschuldverhältnis anzusehen seien, übersieht die Beschwerdeführerin, dass dieser Vertragstypus auf eine einmalige Leistung gerichtet ist und durch den Erfüllungsakt untergeht. Vom Dauerschuldverhältnis unterscheidet er sich dadurch, dass er nicht auf ein dauerndes oder wiederkehrendes Verhalten gerichtet ist. Typische Zielschuldverhältnisse sind etwa Kauf-, Tausch-, Schenkungsverträge und Werkverträge, wobei letztere dadurch gekennzeichnet sind, dass sich der Werkunternehmer zur Herstellung eines bestimmten, genau umrissenen Erfolges verpflichtet (vgl. Koziol/Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts, Bd. I, 9. Aufl., S. 397; Widy/Ernst, Behinderteneinstellungsgesetz, 7. Aufl., Erl. 21 zu § 4).

Dagegen zeichnet sich ein Dauerschuldverhältnis dadurch aus, dass der Vertragsnehmer ein auf längere Zeit andauerndes Verhalten schuldet. Typische Anwendungsfälle von Dauerschuld- bzw. Dauerrechtsverhältnissen sind Dienstverträge, Unterlassungspflichten, Mietverträge, Stromlieferungsverträge, Bierbezugsverträge (vgl. Koziol/Welser, Grundriss, Bd. I, 9. Aufl., S. 197 ff.). Ein Dienstvertrag entsteht dann, wenn sich jemand auf eine bestimmte Zeit zur Erbringung von Arbeitsleistungen für einen anderen verpflichtet. Eine andere Definition des Dienstvertrages geht von einer dauernden Verpflichtung zu persönlicher Arbeit unter Leitung und mit den Mitteln des Dienstgebers neben den persönlicher und wirtschaftlicher Einordnung des Dienstnehmers in den Organismus des Unternehmens des Dienstgebers (Widy/Ernst, Behinderteneinstellungsgesetz, 7. Aufl., Erl. 15 zu § 4 und die dort referierte arbeitsgerichtliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und Literaturhinweise).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs setzt die Übernahme eines Werks gegen Entgelt eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, sohin eine in sich geschlossene Einheit voraus.

Dagegen kommt es beim Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also dessen Bereitschaft zu Dienstleistungen auf eine bestimmte Zeit für ihn tätig zu sein, an.

Im Gegensatz zum Dienstvertrag begründet der Werkvertrag ein Zielschuldverhältnis, bei dem die Verpflichtung darin besteht, eine genau umrissene Leistung bis zu einem bestimmten Termin zu erbringen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Vertragsverhältnis, auf dessen Grundlage laufend Dienstleistungen erbracht werden, die in zeitliche Abschnitte zerlegt werden und in der Folge zu Werken erklärt werden, keinen Werkvertrag gesehen (vgl. dazu unter vielen VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/08/0162; vom 11.07.2012, Zl. 2010/08/0204; vom 04.09.2013, Zl. 2012/08/0310; vom 14.03.2013, Zl. 2012/08/0018; et al.).

Mit ihrer Argumentation, dass die von den Gruppenleiterinnen erbrachten Leistungen als Zielschuldverhältnis anzusehen seien, suggeriert die Beschwerdeführerin, dass diese im beschwerdegegenständlichen Fall ein "Werk" erbringen würden.

Diesfalls ist zu berücksichtigen, dass das zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Gruppenleiterinnen begründete Vertragsverhältnis durch Abschluss eines Dienstvertrages auf der Basis eines einheitlich gestalteten Vertragsformulars mit den Bezeichnungen "Dienstvertrag (geringfügig Beschäftigte)" bzw. "Freier Dienstvertrag für XXXX-Gruppenleiterinnen" zustande kommt.

Die von den Gruppenleiterinnen zu erbringende Leistung besteht im Wesentlichen darin, dass sie innerhalb eines befristeten Zeitraums die Leitung einer XXXX übernehmen und Kinder nach einer Trennung oder Scheidung ihrer Eltern begleiten.

Die von den Gruppenleiterinnen zu leistende Gruppenarbeit gliedert sich in zwei Abschnitte zu je sieben Treffen - das sind insgesamt 14 Treffen - mit den von einer Scheidung bzw. einem Trennungserlebnis betroffenen Kindern und Jugendlichen, die wöchentlich im Ausmaß von 1,5 Stunden abzuhalten sind. Weiters hat eine Gruppenleiterin drei Elterngespräche durchzuführen, und zwar vor Beginn der Gruppe, zwischen den beiden Gruppenarbeitsabschnitten und am Ende des zweiten Abschnittes.

Berücksichtigt man, dass ein "Werk" im Sinne eines Werkvertrages schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses genau definiert sein muss, lässt sich im Anlassfall eine genaue Definition des zu erbringenden "Werks" nicht erkennen, zumal die von den Gruppenleiterinnen zu erbringende Leistung (Begleitung von Kindern und Jugendlichen) schon im Vorhinein nicht erkennen lässt, worin der Erfolg ihrer Arbeit bestehen soll. Dass sich die Gruppenleiterinnen den von der Beschwerdeführerin durchgeführten Reflexionstreffen zu unterziehen haben, in deren Zuge "spezielle inhaltliche Vorgaben, die über die in den Unterlagen vorhandenen Inhalte hinausgehen" gesondert behandelt werden, steht der Annahme eines von Anfang an definierten Werks entgegen (vgl. die Präambel des "Freien Dienstvertrages für XXXX-Gruppenleiterinnen" und Pkt. 3. Dienstverwendung des "Dienstvertrages (geringfügig Beschäftigte)".

Im gegenständlichen Fall fehlt es daher an der vertragsmäßigen Konkretisierung des "Werkes".

Weiters setzt die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs für die Annahme eines Werkvertrages die Erkennbarkeit eines Maßstabes voraus, der eine Beurteilung der für einen Werkvertrag typischen Erfüllungsansprüche bei Nichtherstellung oder allfälliger Gewährleistungsansprüche bei mangelhafter Herstellung des Werks ermöglicht (siehe dazu VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/08/0162; vom 04.06.2008, Zl. 2007/08/0179). Im beschwerdegegenständlichen Fall lässt sich jedoch kein Maßstab nicht erkennen, der diesen Ansprüchen genügen würde.

Der Behauptung der Beschwerdeführerin, dass im gegenständlichen Fall ein Zielschuldverhältnis vorläge, steht auch entgegen, dass die Leistung (Betreuung von Kindern und Jugendlichen) über einen längeren Zeitraum zu erbringen ist und nicht mit einer einmaligen Gruppensitzung bereits erledigt ist.

3.4. Da die Beschwerdeführerin die Dienstnehmereigenschaft ihrer im administrativen Bereich tätigen 15 Mitarbeiterinnen bereits außer Streit gestellt hat, genügt im beschwerdegegenständlichen Fall eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Gruppenleiterinnen die Dienstnehmereigenschaft erfüllen oder nicht.

Dienstnehmer ist gemäß § 4 Abs. 2 ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird (siehe dazu auch Widy/Ernst, Behinderteneinstellungsgesetz, 7. Aufl., Erl. 1 ff zu § 4). Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Demnach besteht ein auf der Grundlage eines Dienstvertrages begründetes Dienstverhältnis aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofs einerseits in der Eingliederung des Leistungserbringers in den Betrieb des Leistungsempfängers und andererseits regelmäßig in der damit verbundenen persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Dienstgeber (vgl. Zehetner in Sonntag, ASVG, Jahreskommentar, 5. Aufl., Rz. 25 zu § 4 und die dort referierte höchstgerichtliche Rechtsprechung).

Mit ihrer Argumentation, dass die für sie tätigen Gruppenleiterinnen wirtschaftlich und persönlich unabhängig seien, da sie nur ein geringes Entgelt in Höhe von EUR 160,-- netto pro Monat erhalten würden und sie bei der Leistungserbringung nur an das Gesamtkonzept der Beschwerdeführerin gebunden wären und sonst in der Wahl der Methoden zur Zielerreichung frei wären, versucht die Beschwerdeführerin offenbar darzulegen, dass die für sie tätigen Gruppenleiterinnen keine Dienstnehmereigenschaft aufweisen.

3.4.1. Bei der Beurteilung der persönlichen Abhängigkeit kommt es auf das Gesamtbild der Tätigkeit an. Dabei ist wesentlich, ob die Gesamtbetrachtung der Art und Weise der Tätigkeit zum Ergebnis der persönlichen Abhängigkeit gelangt. Dabei bildet vor allem die persönliche Arbeitspflicht die Grundvoraussetzung für die Annahme der persönlichen Abhängigkeit. Dass die für die Beschwerdeführerin tätigen Gruppenleiterinnen die Dienstleistung höchstpersönlich zu erbringen haben und nicht berechtigt sind, ihre Arbeitsleistung durch Dritte erbringen zu lassen bzw. auch nicht berechtigt sind, sich ohne jede weitere Verständigung mit der Beschwerdeführerin zur Erbringung der Arbeitsleistung einer Hilfskraft zu bedienen und eine Vertretung lediglich in triftigen Fällen (insb. Krankheit) und auch hier nur durch eine Kollegin, die selbst über eine Akkreditierung als Gruppenleiterin der Beschwerdeführerin verfügen muss, erfolgen darf, spricht für das Vorliegen einer persönlichen Arbeitspflicht (vgl. Zehetner in Sonntag, ASVG, Jahreskommentar, 5. Aufl., Rz. 43 ff und die dort referierte höchstgerichtliche Rechtsprechung). Sie sind nicht berechtigt, sich durch Dritte vertreten zu lassen bzw. ihre Arbeitsleistung nach Gutdünken an Dritte zu substituieren.

Bei ihrer Tätigkeit haben sich die Gruppenleiterinnen des Gesamtkonzepts der Beschwerdeführerin zu bedienen. Auch sind sie vertraglich "zur Verschwiegenheit über sämtliche aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Daten und individuellen Informationen oder Begebenheiten der Teilnehmerinnen der XXXX" verpflichtet (siehe dazu Punkt 8. Verschwiegenheitspflicht des "Dienstvertrages (geringfügig Beschäftigte)"). Das sind ebenfalls Merkmale, die einer Vertretung durch beliebige außenstehende Dritte entgegenstehen und für eine persönliche Abhängigkeit der Gruppenleiterinnen sprechen.

Ebenso wenig schließt der Umstand, dass - wie im gegenständlichen Fall ersichtlich - nur ein geringer Teil der einer Person zur Verfügung stehenden Zeit in Anspruch genommen wird, die persönliche Abhängigkeit und sohin die Dienstnehmereigenschaft aus (Widy/Ernst, Behinderteneinstellungsgesetz, 7. Aufl., Erl. 3 zu § 4 BEinstG und die dort referierte Rechtsprechung). In die Berechnung der Pflichtzahl sind geringfügige Beschäftigungen und Teilzeitbeschäftigungen ebenfalls miteinzubeziehen (VwGH vom 06.05.1997, Zl. 97/08/0123).

Die Beschwerdeführerin stützt ihre Behauptung, dass die bei ihr beschäftigten GruppenleiterInnen nicht unter den Dienstnehmerbegriff fielen, insbesondere darauf, dass hier typische Referentenfreiheiten vorlägen, wie sie die Rechtsprechung für FH-Lehrer vorsieht. In diesem Zusammenhang zitierte sie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 02.12.1997, Zl. 95/08/0254, worin sich dieser mit der Frage auseinandersetzte, ob und inwieweit Katalogkleberinnen, die auf der Grundlage eines Werkvertrages beschäftigt wurden, unter den Dienstnehmerbegriff des § 4 Abs. 2 ASVG zu subsumieren sind.

In ihrem Kommentar zum Behinderteneinstellungsgesetz stellen Widy und Ernst im Zusammenhang mit externen Lehrbeauftragten von Fachhochschulen und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fest, dass die Dienstnehmereigenschaft dann zu verneinen ist, wenn ihnen

• die Berechtigung zur sanktionslosen Ablehnung einzelner Arbeitsleistungen im Rahmen einer Gesamtverpflichtung, oder

• eine generelle Vertretungsbefugnis, oder

• die Zuziehung einer Hilfskraft ohne weitere Verständigung des Vertragspartners nicht zusteht (siehe dazu Widy/Ernst, Behinderteneinstellungsgesetz, 7. Aufl., Erl. 8 zu § 4 BEinstG und die dort referierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).

Weder dem Vorbringen, noch den vorgelegten Vertragsmustern der BF lässt sich entnehmen, dass die von ihr so bezeichneten "festbeschäftigten" Mitarbeiter in der Administration und die als GruppenleiterInnen tätigen Beschäftigten berechtigt wären, einzelne Arbeitsleistungen im Rahmen ihrer Gesamtverpflichtung abzulehnen. Das Gegenteil ist der Fall, haben doch die Zeuginnen ausgesagt, dass im Fall der Nichteinhaltung des Gesamtkonzepts der Beschwerdeführerin zunächst das Gespräch mit der betreffenden Gruppenleiterin gesucht würde und der mit ihr abgeschlossene Dienstvertrag nicht verlängert bzw. kein neuer Dienstvertrag mit ihr abgeschlossen würde.

Eine generelle Vertretungsbefugnis steht weder den Beschäftigten im administrativen Bereich, noch den als GruppenleiterInnen tätigen Mitarbeitern zu. In diesem Zusammenhang brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Vorstellung vor, dass eine Stellvertretung, wie im psychosozialen Bereich üblich, nicht vorgesehen sei, um zwischen den Klienten und den GruppenleiterInnen einen Vertrauensaufbau zu gewährleisten (AS 32). Selbst für den Fall, dass krankheitsbedingten Absenzen oder solche aus anderen Gründen mit einem Entgeltausfall verbunden wären, vermag dies eine persönliche Abhängigkeit nicht in Frage zu stellen (vgl. VwGH vom 21.02.2007, Zl. 2003/08/0232; vom 04.06.2008, Zl. 2007/08/0179; vom 22.12.2009; Zl. 2006/08/0317 [hier ein Entgeltausfall bei Kursabsage]).

Die persönliche Abhängigkeit eines Arbeitsleistenden ist weiter durch dessen Weisungs- und Kontrollunterworfenheit unter den Beschäftiger und die Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten gekennzeichnet, und weiters wenn ihm ein sanktionsloses Ablehnungsrecht nicht zukommt, so wenn er die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos nicht ablehnen darf (vgl. VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093).

Im gegenständlichen Fall verpflichtet der mit der Beschwerdeführerin abzuschließende Dienstvertrag die Gruppenleiterinnen dazu, die Gruppenarbeit "nach den von XXXX approbierten Gruppenunterlagen" sowie unter Anwendung des Gesamtkonzeptes der Beschwerdeführerin auszuführen. Darüber hinaus sind sie zur Dokumentation des Gruppenverlaufs und zur Weiterleitung des Protokolls im Wege der Landesstelle an den Sitz der Beschwerdeführerin in XXXX verpflichtet (siehe dazu Pkt. 3. Dienstverwendung "Dienstvertrag (geringfügig Beschäftigte)"). Dadurch hat die Beschwerdeführerin ein Kontrollsystem geschaffen, das es ihr ermöglicht, die Gruppenleiterinnen zu kontrollieren. Dabei kommt es nicht darauf an, dass eine Kontrolle auch tatsächlich ausgeübt wird. Vielmehr genügt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass ein Kontrollrecht auch nur in der Form der Kontrollmöglichkeit des Arbeitgebers bestanden hat (vgl. dazu insbesondere VwGH vom 21.11.2007, Zl. 2005/08/0051; vom 02.04.2008, Zl. 2005/08/0197; vom 18.02.2009, Zl. 2007/08/0041). Dass mit der angesprochenen Dokumentationspflicht und der Weiterleitung dieser Dokumentation an die Arbeitgeberin dieser eine Kontrollmöglichkeit in die Hand gegeben wird, steht für das erkennende Bundesverwaltungsgericht außer Zweifel.

Zur Arbeitszeit findet sich eine vertragliche Verpflichtung zu deren Einhaltung in Punkt 4. Dienstzeit des "Dienstvertrages (geringfügig Beschäftigte)" und in der Präambel des Vertragsformulars "Freier Dienstvertrag für XXXX-Gruppenleiterinnen". Demnach sind die Gruppenleiterinnen verpflichtet, die Gruppenarbeit im Ausmaß von insgesamt 14 Treffen wöchentlich und in der Dauer von 1,5 Stunden pro Einheit auszuführen. Obwohl sie in der Vereinbarung eines genauen Zeitpunktes der Durchführung der einzelnen Treffen grundsätzlich frei sind, sind sie an die Einhaltung dieser arbeitszeitlichen Rahmenbedingungen gebunden, was ebenfalls für die Annahme eine persönliche Abhängigkeit spricht. Die Zeugenbefragung hat ergeben, dass ein Abgehen von diesen zeitlichen Rahmenbedingungen eine Rücksprache mit der Beschwerdeführerin erfordert. Selbst wenn der Beschäftigte den Beginn und das Ende der Arbeitszeit weitgehend selbst bestimmen kann, kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs selbst dann die für die persönliche Abhängigkeit charakteristische weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit eines Beschäftigten vorliegen (vgl. VwGH vom 25.05.1997, Zl. 83/08/0127; vom 18.02.2009, Zl. 2007/08/0041; Zehetner in Sonntag, ASVG, Jahreskommentar, 5. Aufl., Rz. 32 zu § 4 und die dort referierte höchstgerichtliche Rechtsprechung).

Auch wenn die Gruppenarbeiten in eigens angemieteten extramuralen Räumlichkeiten stattfinden und die Gruppenleiterinnen vertraglich verpflichtet sind, diese auszuwählen und "anzumieten", so handeln sie nicht selbstbestimmt, da die Auswahl und Anmietung des Veranstaltungsortes in Zusammenarbeit mit der Landesorganisation der Beschwerdeführerin zu geschehen hat. Überdies haben die Gruppenleiterinnen die Gruppenarbeit in diesen Räumlichkeiten durchzuführen (Pkt. 6 des "Freien Dienstvertrages für XXXX-Gruppenleiterinnen" und Pkt. 9 Entgelt und Spesen des "Dienstvertrages (geringfügig Beschäftigte)").

3.4.2. Die Beschwerdeführerin brachte weiter vor, dass die Gruppenleiterinnen von der Beschwerdeführerin wirtschaftlich unabhängig wären. Ihre diesbezügliche Behauptung stützt sie einerseits auf das geringe Entgelt in Höhe von EUR 163,20 pro Monat, was über die gesamte Laufzeit eines auf die fünfmonatige Dauer der Gruppenarbeit abgestimmten Dienstverhältnisses einen Gesamtbetrag von insgesamt EUR 816,-- ergibt, und andererseits darauf, dass die für sie tätigen Gruppenleiterinnen einem Hauptberuf nachgingen, von dem sie leben würden. Mit dieser Argumentation versucht sie darzulegen, dass die Gruppenleiterinnen auf das von der Beschwerdeführerin geleistete Entgelt im Hinblick auf die Bestreitung ihres Lebensunterhaltes nicht angewiesen wären (Lohnabhängigkeit). Dabei übersieht sie, dass die wirtschaftliche Abhängigkeit mit der Lohnabhängigkeit nicht gleichzusetzen ist (VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0170). Vielmehr findet die wirtschaftliche Abhängigkeit ihren Ausdruck im "Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel". (vgl. Zehetner in Sonntag, ASVG, Jahreskommentar, 5. Aufl., Rz. 59 zu § 4). Weiter übersieht die Beschwerdeführerin, dass für die Annahme der Dienstnehmereigenschaft nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs die Höhe des Entgelts nicht wesentlich ist und auch geringfügig beschäftigte Personen im Sinne des § 5 Abs. 2 ASVG in die Gesamtzahl der Dienstnehmer einzubeziehen sind (vgl. Widy/Ernst, Behinderteneinstellungsgesetz, 7. Aufl., Erl. 2 zu § 4 BEinstG und die dort referierte Rechtsprechung der Höchstgerichte).

Im gegenständlichen Fall sind die Gruppenleiterinnen für die Dauer ihres Dienstverhältnisses in die Organisationsstruktur der Beschwerdeführerin eingegliedert. Obwohl sie sich insbesondere dazu verpflichten, in "Absprache mit der Landesorganisation" die Räumlichkeiten für die Gruppenveranstaltungen auszuwählen und in weiterer Folge anzumieten, obliegt es der Beschwerdeführerin den Veranstaltungsort zur Verfügung zu stellen. Das ergibt sich insbesondere aus § 24 Abs. 1 der Vereinsstatuten, der wörtlich wie folgt lautet:

"§ 24 Aufgaben

(1) Die Landesorganisation hat innerhalb ihres Bereiches für die Schaffung der entsprechenden Organisationsstrukturen zur Bewältigung der gestellten Aufgaben zu sorgen gemäß den Vorgaben des Vorstands und der Hauptversammlung.

(2) Die Landesorganisation koordiniert die in ihrem Bereich laufenden Projekte und Angebote.

(3) Die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen auf Landesebene, die dem Erreichen des Vereinszieles dienlich sind.

[...]"

Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die für die Erreichung des Vereinszwecks, nämlich Kinder und Jugendliche, die eine Trennung bzw. Scheidung ihrer Eltern oder den Tod eines Elternteiles erlebt haben, bei der Bewältigung ihrer Trauer zu unterstützen (siehe dazu § 3 der Vereinsstatuten), notwendigen Betriebsmittel in Gestalt der Veranstaltungsräumlichkeiten von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt werden. Dies steht auch im Einklang mit der aus dem Dienstverhältnis erfließenden Verpflichtung der Gruppenleiterinnen, "weder Eltern noch Kinder im Verlauf und bis 6 Monate nach Beendigung der XXXX in die eigene Praxis - außer auf Überweisung der XXXX-Landesstelle - zu übernehmen" (siehe dazu Punkt. 7 Konkurrenzklausel des "Dienstvertrages (geringfügig Beschäftigte)").

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eigene Fähigkeiten und Kenntnisse keine eigenen Betriebsmittel sind und der Einsatz dieser eigenen Fähigkeiten und Kenntnisse im Sinne der Rechtsprechung keine Verwendung eigener Betriebsmittel darstellt.

Auch wenn die Gruppenleiterinnen den Veranstaltungsort "anzumieten" und die für die Gruppe benötigten Arbeitsmaterialien bereitzustellen haben, sowie mit dem eigenen PKW oder einem öffentlichen Verkehrsmittel zum Veranstaltungsort fahren müssen, kommt es zu keinem Einsatz eigener Betriebsmittel der Gruppenleiterinnen, zumal ihnen die Mietkosten, die Kosten für die Anschaffung allfällig benötigter Arbeitsmaterialien und die Fahrtkosten zu und vom Veranstaltungsort von der Beschwerdeführerin ersetzt werden. Für die Annahme, dass die Gruppenleiterinnen keine eigenen Betriebsmittel bzw. keine eigene Infrastruktur zur Verfügung stellen, spricht auch, dass die Beschwerdeführerin die Bezahlung einer personenbezogenen Haftpflichtversicherung übernimmt (siehe dazu Punkt 9. Entgelt und Spesen des "Dienstvertrages (geringfügig Beschäftigte)"; vgl. weiters Zehetner in Sonntag, ASVG, Jahreskommentar, 5. Aufl., Rz. 61 zu § 4).

3.4.3. Abschließend wird ausgeführt, dass die Gesamtbetrachtung bei den Gruppenleiterinnen der Beschwerdeführerin ein Überwiegen jener Merkmale gezeigt hat, die für eine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit der Gruppenleiterinnen gegenüber der Beschwerdeführerin sprechen. Eine beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger durchgeführte stichprobenartige Abfrage hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin die im gegenständlichen Verfahren stellig gemachten Zeuginnen als geringfügig beschäftigte Angestellte zur Sozialversicherung angemeldet hat. Es ist daher davon auszugehen, dass sie das bei allen Gruppenleiterinnen macht. Dass sie für die angemeldeten Gruppenleiterinnen zumindest die Dienstgeberabgaben abführt, spricht ebenfalls dafür, dass im beschwerdegegenständlichen Fall von einem Dienstvertrag, sohin von einem Dauerschuldverhältnis auszugehen ist. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kam weiter hervor, dass die Beschwerdeführerin ihre Gruppenleiterinnen seit einer im Jahr 2011 bzw. 2012 durchgeführten Prüfung durch die Gebietskrankenkasse als Dienstnehmerinnen gemäß § 4 Abs. 3 ASVG zur Sozialversicherung anmeldet. Aus den angeführten Gründen nimmt das Bundesverwaltungsgericht die Dienstnehmereigenschaft der für die Beschwerdeführerin tätigen Gruppenleiterinnen als erwiesen an.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2013 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

5. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, das der mit Bescheid angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist, oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall wurde infolge des darauf gerichteten Antrages der Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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