BVwG W209 1435471-1

W209 1435471-1Bundesverwaltungsgericht18.11.2014

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Rückkehrsituation, subsidiärer Schutz,<br/>Zwangsrekrutierung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W209 1435471-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W209.1435471.1.00

Spruch

W209 1435471-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.5.2013, Zl. 13 05.771-EAST West, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides gemäß § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit Geltungsdauer bis 09.09.2015 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 3.5.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung im Asylverfahren am selben Tag gab er im Beisein eines Dolmetschers vor der Landesverkehrsabteilung der Landespolizeidirektion Oberösterreich, zu seinem Fluchtgrund befragt, zu Protokoll, das er Afghanistan verlassen habe, weil sein ältester Bruder für die Taliban arbeite. Seit er 20 Jahre alt sei verlange der älteste Bruder von ihm und seinem zweitältesten Bruder ebenfalls mit den Taliban zusammenzuarbeiten. Sein Vater habe das ebenso nicht gewollt wie er und ihm dabei geholfen, das Land zu verlassen. Sein zweitältester Bruder sei nach Saudi-Arabien geflohen.

3. Am 7.5.2013 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, zu seinen Fluchtgründen einvernommen. Dazu gab er zunächst wie in der ersten Einvernahme an, dass er drei Brüder und sieben Schwestern habe. Mit Ausnahme von vier Schwestern, die bereits verheiratet seien, würden seine Geschwister mit seinen Eltern in ihrem Heimatdorf in der Provinz Baghlan wohnen. Er verfüge über eine Tazkira, habe diese aber nicht mitgenommen, weil er Angst gehabt habe, abgeschoben zu werden. Er habe keine Schule besucht und mit 15 Jahren begonnen, als Gemüseverkäufer zu arbeiten. Er habe Afghanistan vor zwei Jahren verlassen, weil die Taliban begonnen hätten, ihn zu belästigen. Sein Bruder arbeite ebenfalls für die Taliban und habe gewollt, dass auch er mit ihnen in den Dschihad ziehe. Auch sein Onkel väterlicherseits und dessen Söhne seien bei den Taliban. Die Taliban hätten jemanden festgenommen und getötet und gemeint, dass er ein Spion sei. Er selbst sei einmal von den Taliban geschlagen worden. Er verfüge noch über einen Onkel mütterlicherseits und einen weiteren Onkel väterlicherseits. Außer diesen Angehörigen in der Provinz Baghlan verfüge er in Afghanistan über keine weiteren Angehörigen. Er sei bereits einmal für ein Jahr lang in die Stadt Baghlan gegangen. Nach seiner Rückkehr habe man ihn wieder zu rekrutieren versucht, daraufhin habe ihm sein Vater die Flucht organisiert.

4. Mit oben genanntem Bescheid vom 18.5.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 ab (Spruchpunkt I.), versagte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger und sunnitischer Muslim sei, Paschtu spreche und aus der Provinz Baghlan stamme. Seine Identität stehe nicht fest. Er habe von Geburt an bis zu seiner Ausreise in seinem Elternhaus gelebt. Er sei weder politisch tätig gewesen noch Mitglied einer politischen Partei gewesen. Er habe nie Probleme mit der Polizei, den Gerichten oder sonstigen Behörden in Afghanistan gehabt. Auch aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seines Religionsbekenntnisses habe er keine Probleme gehabt.

Sein Vorbringen, er sei gezwungen worden, für die Taliban zu arbeiten, habe sich als unglaubhaft erwiesen. Er habe keinen einzigen Vorfall detailliert schildern können und auch nicht die lokalen Sicherheitsbehörden in seiner Heimatregion um Schutz ersucht, obwohl diese ihn vor Übergriffen schützen könnten und allfällige Straftaten entsprechend verfolgen würden. Es hätten sich Angaben über seine Reise zweifelsfrei als unwahr erwiesen. Darüber hinaus hätten sich aus seinen Angaben über seine Geschwister Widersprüche ergeben. Auch sein Vorbringen, seine Familie sei wohlhabend, würde mit seinen Angaben, er habe keine Schule besucht, im Widerspruch stehen, da in einer wohlhabenden Familie wohl anzunehmen wäre, dass er die Schule besucht hätte. Im gesamten Verfahren seien keine konkreten Gründe hervorgekommen, weshalb er die Schule nicht besucht habe. Unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellungen sei sein Vorbringen keinesfalls als glaubhaft zu qualifizieren, zumal er der Aufforderung, alle Vorfälle, die ihn zum Verlassen von Pakistan (sic!) veranlasst hätten, im Detail zu schildern, trotz aller Nachfragen nicht nachgekommen sei.

Dem Beschwerdeführer sei die Rückkehr nach Afghanistan zumutbar und möglich. Er verfüge über ausreichende familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in seiner Heimat. Es habe somit nicht festgestellt werden können, dass ihm in seiner Heimat die Lebensgrundlage gänzlich entzogen wäre oder er bei seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage gedrängt werden würde.

Einer Ausweisung nach Afghanistan stehe ebenfalls nichts entgegen, weil der Beschwerdeführer in Österreich über keine schützenswerten privaten Bindungen verfüge.

5. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG wurde dem Beschwerdeführer am 21.5.2013 der Verein Menschenrechte als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig zur Seite gestellt.

6. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.5.2013 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 3.6.2013 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin vor, dass seinem Vorbringen zu den Fluchtgründen seitens der belangten Behörde zu Unrecht die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden sei. Wie bereits ausgeführt, habe er in seinem Heimatland Afghanistan Probleme mit den Taliban. Die Drohungen würden von seinem Bruder und von einem Onkel und seinen drei Söhnen ausgehen. Diese hätten verlangt, dass er ebenfalls die Taliban aktiv unterstütze. Er habe niemals versucht, ein Fluchtvorbringen zu konstruieren. Von der Polizei in seinem Heimatland könne er keine Unterstützung erwarten. Die Behörde habe seine Schilderungen schlichtweg ignoriert und es verabsäumt, sich mit seinem Vorbringen in angemessener Weise auseinanderzusetzen. Das Beweisverfahren sei daher mangelhaft, wodurch ein gravierender Verfahrensmangel vorliege. Der Großteil der Begründung des belangten Bescheides stütze sich auf allgemein formulierte standardisierte Texte. Nur sporadisch sei auf seine konkrete Situation eingegangen worden, wobei hierbei mangelhafte Feststellungen getroffen worden seien. Die rudimentären beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde würden jedenfalls nicht den Anforderungen einer AVG-konformen Bescheidbegründung genügen. Im Übrigen zeige der Umstand, dass viele Staaten, darunter Deutschland und Österreich, eine Reisewarnung für Afghanistan erteilt hätten, dass die gesamte Situationen in Afghanistan sehr angespannt sei. Die Rückkehr dorthin sei für ihn nicht zumutbar, da ihm dort entgegen der Behauptung der belangten Behörde eine reale Gefahr im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK drohen würde.

7. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 3.6.2013 vom Bundesasylamt vorgelegt.

8. Am 1.1.2014 ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

9. Mit Schreiben vom 16.6.2014 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer sowie dem (nunmehr für Asylangelegenheiten zuständigen) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan (Stand: 28.1.2014) und das Afghanistan Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013.

10. Am 18.11.2014 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wohnte der Verhandlung aus dienstlichen Gründen nicht bei.

Zu Beginn der Verhandlung legte der Beschwerdeführer seine Tazkira vor, welche er von seinen Angehörigen in Afghanistan nachgeschickt bekommen habe. Sie wurde in Augenschein genommen, für echt befunden und deckt sich mit seinen bisherigen Angaben zu seiner Identität.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, wiederholte er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen, antwortete auf alle Fragen detailliert und widerspruchsfrei und machte insgesamt einen sehr glaubwürdigen Eindruck. Seine Angaben stimmen mit den gängigen Länderinformationen über die Situation in seiner Heimatsprovinz Baghlan überein. Zum Vorhandensein eines allfälligen unterstützenden familiären oder sozialen Netzwerkes in Afghanistan befragt, gab er wie in den Einvernahmen davor glaubwürdig an, dass er außerhalb seiner Heimatsprovinz über keine Familienangehörigen verfüge.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer heißtXXXX, ist afghanischer Staatsbürger, geboren am XXXX, sunnitisch muslimischen Glaubens und spricht Paschtu.

Er stellte am 3.5.2013 einen Asylantrag.

Er verließ seine Heimatprovinz Baghlan aus Furcht vor einer Rekrutierung durch die Taliban, denen auch sein ältester Bruder und einige Verwandte väterlicherseits angehören, wovor ihn der afghanische Staat nicht effektiv schützen kann.

Er verfügt über keine Berufsausbildung und außerhalb seiner Heimatprovinz über keine Angehörigen.

Die Rekrutierungsversuche knüpfen nicht an der Person des Beschwerdeführers an, sondern richten sich gleichsam an alle altersmäßig infrage kommenden männlichen Bewohner seines Heimatdorfes.

2. Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch die am 18.11.2014 durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, wie Namen, Staatsangehörigkeit, Alter und Herkunft des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers, den Angaben in der vorgelegten Tazkira und den Feststellungen des Bundesasylamtes, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist.

2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers und zu seiner Situation im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan:

Das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die ihm drohende Zwangsrekrutierung wird von zahlreichen Berichten aus zuverlässiger Quelle bestätigt, sodass an der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers keine Zweifel bestehen.

Diesen Quellen ist aber auch zu entnehmen, dass eine Zwangsrekrutierung durch die Taliban gleichsam jeden männlichen Dorfbewohner trifft, der von seinem Alter her hierfür in Frage kommt. Dies wird auch durch die Angaben des Beschwerdeführers bestätigt, wonach sein Vater aufgrund seines hohen Alters sowie sein jüngster Bruder aufgrund seiner Minderjährigkeit verschont geblieben sind, während er mit Erreichen des 20. Lebensjahres wie seine älteren Brüder ins Visier der Taliban geraten ist.

Die Feststellungen betreffend die mangelnde Schutzfähigkeit der staatlichen Organe vor der drohenden Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 28.1.2014, aus dem Afghanistan-Update zur aktuellen Sicherheitslage der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013 sowie aus zahlreichen weiteren zuverlässigen herkunftsspezifischen Quellen.

Die mangelnde Fluchtalternative ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, außer in seiner Heimatprovinz über keine Angehörigen in Afghanistan zu verfügen, die ihn im Falle einer Rückkehr unterstützen könnten. Die Gefahren, die Zurückkehrenden ohne ausreichendem sozialen Netzwerk drohen, ergeben sich u.a. aus einem Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.03.2014 sowie aus dem Bericht des UNHCR, Humanitäre Erwägungen im Zusammenhang mit der Rückkehr nach Afghanistan [http://www.ecoi.net/file_upload/6_1170774541_afghanistan-lage.pdf]., wonach Rück-kehrer vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen können, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der/dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter/in.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 2012/87 idF BGB. I Nr. 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet wird und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegt und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs.2 leg.cit.)

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Aufgrund der im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen verfolgt wird, denn laut Erkenntnis des VwGH vom 21.9.2000, 99/20/0373, kommen Zwangsrekrutierungen, die nicht an andere Kriterien als an das Alter und das Geschlecht geknüpft sind, ohne Hinzutreten weiterer konkreter Umstände keine Asylrelevanz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu (mwH Hinweis auf B 22.4.1999, 98/20/0280). Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass sein ältester Bruder sowie einige Verwandte väterlicherseits die Taliban unterstützen, zumal von der drohenden Gefahr - unabhängig von der jeweiligen politischen oder religiösen Gesinnung der Familie - alle jungen Männer in der Region (Baghlan), die der paschtunischen Volksgruppe angehören, betroffen sind.

Zu Spruchpunkt II.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt wor-den ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückverweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Fall der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben dazutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; 05.04.1995, 95/18/0530; 04.04.1997, 95/18/1127; 26.06.1997, 95/18/1291; 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/10/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122, 25.1.2001, 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.2.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22.GO zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere er-reichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürger-kriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechts ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs.1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob sichthaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 8.6.2000, 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erschienen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028; sie dazu vor allem auch EGMR 20.7.2010, N. gg. Schweden, Zl 23505/09, RZ 52ff.; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff.)

Bei außerhalb staatlicher Verantwortung liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Z. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl 44599/98; vgl auch VwGH 21.08.2001, Zl 2000/01/0443). Unter "au-ßergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Er-krankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zur Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

Der Beschwerdeführer verfügt in Afghanistan lediglich in seiner Heimatprovinz über Familienangehörige. Dort droht ihm aber die Zwangsrekrutierung durch die Taliban, wovor ihn der afghanische Staat nicht schützen kann. In andere Landesteile kann er mangels eines bestehenden sozialen Netzwerkes nicht ausweichen, zumal er sein gesamtes Leben in seiner Heimatprovinz verbracht hat, über keine Berufsausbildung verfügt und somit ohne Unterstützung eines sozialen Netzwerkes im Fall einer Abschiebung nach Afghanistan in eine aussichtslose Situation geraten würde. Seine zwangsweise Rückführung nach Afghanistan ist daher im Blickwinkel des Art. 3 EMRK unzulässig.

Zu Spruchpunkt III.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Dem Beschwerdeführer war daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.

B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (s. dazu die in den rechtlichen Erwägungen zitierten Erkenntnisse des VwGH).

Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal es sich im gegenständlichen Fall überwiegend um die Beurteilung einer Tatfrage - nämlich der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers - handelt und das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach freier richterlicher Beweiswürdigung zu dem Schluss gelangt ist, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die den subsidiären Schutz begründende Verfolgung glaubhaft ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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