BVwG W208 2007873-1

W208 2007873-1Bundesverwaltungsgericht18.11.2014

Regest

Begründungsmangel, Dienstpflichtverletzung, Diversion, mündliche<br/>Verhandlung, Polizist, Sachverhaltsfeststellungen,<br/>Staatsanwaltschaft, Strafbemessung, Unmittelbarkeitsgrundsatz,<br/>Urkunde, Verfahrensmangel, Verfahrensverbindung, Zeugenbeweis,<br/>Zurückverweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W208 2007873-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W208.2007873.1.00

Spruch

W208 2007873-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von Revierinspektorin Mag. Dr. XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. XXXX, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 4, Zl. 01-DK/4/13 vom 27.03.2014 beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Disziplinarkommission zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Polizeibeamtin und verfügt über ein abgeschlossenes Psychologiestudium.

2. Aus einem Aktenvermerk vom 06.05.2012, über eine am 30.04.2014 stattgefundene Befragung der BF durch den Bezirkspolizeikommandanten Oberst XXXX (SCH.), in der die BF mit dem Verdacht konfrontiert wurde, dass sie trotz ihrer herabgesetzten Wochendienstzeit (zur Kinderbetreuung) eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung bei der Firma

XXXX XXXX (P.) nachgehe und dies nicht gemeldet hätte, geht hervor, dass sie bei dieser Befragung darauf hingewiesen hat, dass sie dort ein 500 Stunden umfassendes Praktikum absolviert und in Aussicht gestellt hat, dass sie baldigst eine Bestätigung von P. vorlegen werde, dass sie dort kein Einkommen bezogen habe. Am 07.05.2012 legte sie eine Bestätigung des Obmannes von P. datiert mit 02.02.2012 mit folgendem Wortlaut vor:

"Bestätigung über Praktikum - Hiermit bestätigen wir, dass Ihr bei uns absolviertes Berufspraktikum zur Ausbildung zur Kinder-, Familien- und Jugendpsychologin am 30. April 2012 erfolgreich abgeschlossen wurde. Die erforderlichen 500 Praktikumsstunden im Rahmen der sozialpädagogischen Betreuung unter Anleitung und Supervision wurden absolviert. Das Praktikum endete wie vereinbart mit 2. Mai 2012."

3. Am 25.07.2012 erstattete das Landespolizeikommando (LPK) bei der Disziplinarkommission beim BM.I (DK) Disziplinaranzeige gegen die BF. Die BF hätte es - trotz der Tatsache, dass sie gem. § 50b BDG eine herabgesetzte Wochendienstzeit habe, die zuletzt auf ihren Antrag vom 16.03.2012 aufgrund des Betreuungsbedarf ihrer beiden im Haushalt lebenden Kinder (6 und 3 Jahre) genehmigt wurde - unterlassen, eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung als Sozialpädagogin bei der (P.) zu melden bzw. sich genehmigen zu lassen. Damit hätte sie gegen §§ 56 Abs. 3 und Abs. 4 sowie 43 Abs. 1 BDG und angeführte BM.I Erlässe und Befehle, die die Meldepflicht konkretisieren verstoßen. Mit Disziplinarerkenntnis der DK, Senat 4, vom 04.04.2013, GZ 24-DK/4/12, wurde wegen nicht genehmigter Ausübung einer erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung nach § 56 Abs. 4 Z. 1 BDG, gem. § 91 BDG in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z. 2 BDG eine Geldstrafe in Höhe eines Monatsbezuges verhängt, welche in der Folge durch das BVwG auf eine Geldbuße in Höhe eines halben Monatsbezuges herabgesetzt wurde (Erkenntnis vom 13.05.2014, W208 2001822-1/6E). Diese Disziplinarstrafe ist rechtskräftig.

4. Am 04.09.2012 wurde die BF von Obst SCH./BPK als Beschuldigte einvernommen, verweigert aber die Aussage, da sie nicht anwaltlich vertreten war. Am selben Tag wurde sie vorläufig suspendiert. Begründet wurde diese mit einer nicht genehmigten erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung der BF über einen Zeitraum von Oktober 2011 bis April 2012, wobei diese an bezeichneten Tagen krank gemeldet gewesen sei oder Dienst bei der Polizei bzw. beim Verein für den sie entgeltlich tätig geworden sei, gehabt habe. Dadurch würde nicht nur der Verdacht einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung gem. § 43 Abs. 1 BDG begründet, sondern auch des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges gem. § 148 StGB. Die BF habe bei ihrer Einvernahme, jede Stellungnahme dazu verweigert. Beigelegt waren ua. Dienstnachweise und Dienststundenblätter. Am 10.09.2012 langte bei der DK die Information über die beabsichtigte Erstattung einer weiteren Disziplinaranzeige gegen die BF und eine damit im Zusammenhang stehende vorläufige Suspendierung ein.

5. Am 14.09.2012 erließ die DK mit GZ 32-DK/4/12 den Suspendierungsbescheid mit folgendem Spruch:

"Die Beamtin steht im Verdacht, im Zeitraum vom 07.11.2011 bis 26.03.2012 in dreizehn angeführten Fällen während der Dienstzeit und in einem Fall während des Krankenstandes, jeweils mehrere Stunden zeitgleich Dienstleistungen für die Firma P. erbracht bzw. verrechnet und dadurch, vorbehaltlich der Entscheidung durch das zuständige Gericht, ein Verhalten gesetzt zu haben, das den Tatbestand des § 148 StGB (gewerbsmäßiger Betrug) realisiert und dadurch ihre Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 und Abs. 2 iVm § 91 BDG schuldhaft verletzt zu haben."

6. Am 05.10.2012 (eingelangt bei der StA am 10.10.2012) erstattete die LPD Anzeige bei der Staatsanwaltschaft (StA) welche am 09.10.2012 ein Ermittlungsverfahren gegen die BF einleitetet (11 St 210/12m, 9 Hr 18/13w). Im Anlassbericht wird dazu im hier relevanten Bereich angeführt: "Weiters wird sie beschuldigt, das Vergehen nach §§ 12, 293 Abs. 2 StGB begangen zu haben, indem sie vom Dienstgeber der Nebenbeschäftigung verlangte, eine Bestätigung auszustellen, aus welcher hervorgehen sollte, dass sie ein (unentgeltliches) Praktikum absolviert hätte. Diese Bestätigung verwendete sie in weiterer Folge dazu, bei ihrem Dienstgeber (BM.I), im Rahmen einer laufenden Disziplinaranzeige zu beweisen, dass sie keine entgeltlichen Tätigkeit nachgegangen sei, da ihr eine solche untersagt gewesen war. Im Zuge von Erhebungen zu einer Disziplinaranzeige beim Dienstgeber BMI (Polizei), wurde der [BF] (dienstrechtlich) vorgeworfen, dass der Verdacht bestehen würde, sie würde, trotz Untersagung, einer entgeltlichen Nebenbeschäftigung (ambulante sozialpädagogische Betreuung) nach gehen. Zum Beweis, dass es sich dabei um eine unentgeltliche Tätigkeit handeln würde, brachte die Beschuldigte, im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung, eine Bestätigung bei, dass es sich bei dieser Tätigkeit immer Praktikum gehandelt hätte. Eine Überprüfung der Bestätigung beim Aussteller ergab, dass diese Bestätigung über ausdrücklichen Wunsch der [BF] angefertigt wurde. Die [BF] hätte zudem gefordert, dass aus der Bestätigung ausdrücklich hervorgehen müsse, dass diese Tätigkeit - die ambulante sozialpädagogische Betreuung - unentgeltlich im Rahmen eines Praktikums erfolgte, andernfalls würde sie beim Dienstgeber (BM.I) Schwierigkeiten bekommen."

7. Am 14.12.2012 erstattete die LPD die angekündigte Disziplinaranzeige im nunmehrigen Verfahrensgegenstand, wegen des Verdachts der Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG. Die Anzeige ist am 16.01.2013 bei der DK eingelangt und erhielt die GZ 01-DK/4/13. Der BF wurde darin sinngemäß vorgeworfen, im Rahmen einer nicht genehmigten Nebenbeschäftigung bei der Firma P.,

während des Dienstes für diese Firma Dienstleistungen erbracht und verrechnet zu haben;

während sie sich bei der Polizei im Krankenstand befunden hätte, Dienstleistungen bei der Firma P. erbracht zu haben;

bei der Polizei Dienst versehen zu haben und gleichzeitig bei der Firma P. im Krankenstand gemeldet gewesen zu sein;

den Geschäftsführer der Firma P. dazu angeleitet zu haben, eine falsche Bestätigung über angebliche Praktikumsverwendungen ausgestellt zu haben.

Die Beamtin sei am 04.09.2012 mit dem Sachverhalt konfrontiert worden und als Beschuldigte einvernommen. Sie habe dazu keine Stellungnahme abgeben wollen und sei aufgrund der vorliegenden Beweismittel vom Vorliegen eklatanter Unregelmäßigkeiten auszugehen. Der Sachverhalt würde auch den Verdacht des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges gemäß § 148 StGB sowie § 293 StGB (Beweismittelfälschung) verwirklichen. Weshalb mit 04.09.2012 die vorläufige Suspendierung der Beamtin veranlasst worden und am 05.10.2012 ein entsprechender Anlassbericht an die Staatsanwaltschaft (StA) gesandt worden sei.

Dem Abschlussbericht an die StA vom 03.01.2013, ist im hier relevanten Punkt zu entnehmen, dass die BF beschuldigt werde, das Vergehen nach § 12 iVm. 293 Abs. 2 StGB begangen zu haben, indem sie am 02.05.2012 vom Geschäftsführer der Firma P., bei der sie ihre Nebenbeschäftigung ausgeübt habe, verlangt habe, eine Bestätigung auszustellen, aus welcher hervorgehen solle, dass sie ein (unentgeltliches) Praktikum absolviert hätte. Diese Bestätigungsurkunde habe sie im Wege ihrer Rechtsvertretung per Fax dem Bezirkspolizeikommando (BPK), als vorgesetzte Dienststelle, vorgelegt; offenkundig in der Absicht, im Rahmen einer laufenden Disziplinaranzeige [ANMERKUNG BVwG: gemeint GZ 24-DK/4/12, oben Punkt 3.] durch Täuschung zu beweisen, dass sie keiner entgeltlichen Tätigkeit nachgegangen sei, da ihr eine solche gesetzlich unter den gegebenen Umständen untersagt gewesen wäre. Durch dieses gefälschte Beweismittel, hätte die Dienstbehörde veranlasst werden sollen, das gegen sie eingeleitete verwaltungsbehördliche Verfahren (Disziplinarverfahren) einzustellen. Dies sei deshalb für sie von erheblicher Bedeutung gewesen, weil gegen sie in einer ähnlichen Angelegenheit von der DK eine Disziplinarstrafe verhängt worden sei und daher eine neuerliche Disziplinarstrafe, mit für sie möglicherweise bedeutenden Folgen - wegen wiederholter Begehung - zu erwarten gewesen wäre.

8. Mit Bescheid vom 19.04.2013 [ANMERKUNG BVwG: Kurz davor am 04.04.2013 war der oa. Schuldspruch gegen die BF, wegen Nichtmeldung der erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung (§ 56 Abs. 4 BDG) bei der Fa. P. gefällt worden, (24-DK/4/12)] fasste die DK einen Einleitungsbeschluss im nunmehrigen Verfahrensgegenstand, indem sie der BF vorwarf, sie sei verdächtigt,

während der planmäßigen zu erbringenden Dienstzeit bei der PI, zeitgleich Dienstleistungen bei der Firma P. erbracht und verrechnet zu haben;

vom 24. - 25.10.2011, vom 11.01. - 12.01.2012 und am 13.02.2012 im Krankenstand Dienstleistungen bei der Firma P. erbracht und verrechnet zu haben;

während ihrer Dienstverrichtung bei der PI zeitgleich bei der Firma P. im Krankenstand gemeldet gewesen zu sein;

den namentlich angeführten Geschäftsführer des Vereins P. zur Herstellung eines falschen Beweismittels über eine Praktikumsverwendung angestiftet zu haben, um mit dieser unrichtig ausgestellten Bestätigung offenkundig einen irreführenden Sachverhalt darzustellen.

Die BF stehe dadurch in Verdacht, das Verbrechen nach §§ 146, 148 StGB sowie das Vergehen nach § 293 Abs. 2 iVm § 12 StGB verwirklicht zu haben und damit auch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG, nämlich in ihren gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe, gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt zu haben.

9. Am 14.08.2013 wurde die DK von der LPD informiert, dass die zuständige Staatsanwaltschaft am 25.06.2013 das Strafverfahren (11 St 210/12m, 9 Hr 18/13w) wegen des Verdachtes des Betruges nach §§ 146, 147, 148 StGB mangels Nachweisbarkeit gem. § 190 Z 2 StPO eingestellt habe und wegen des Verdachtes der Urkundenfälschung ein diversionelles Verfahren eingeleitet worden wäre. Am 01.08.2013 sei die Verständigung vom Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages (gem. § 200 Abs. 5 StPO) erfolgt. In einer zur Einstellung des Betrugsvorwurfes eingeforderten Stellungnahme führte die StA aus, dass das Verfahren wegen Betruges im Zweifel einzustellen gewesen wäre, weil Zeugen bestätigt hätten, dass es in manchen Fällen zu Falscheintragungen in den Anwesenheitslisten der

P. gekommen und die Dienstleistungen an anderen Tagen erbracht worden seien. Damit sei der für den Betrugstatbestand erforderliche Bereicherungsvorsatz nicht nachweisbar gewesen und hinsichtlich der Urkundenfälschung sei aufgrund der bisherigen Unbescholtenheit und der Tatsache, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt gewesen sei, mit Diversion vorgegangen worden.

10. Am 22.01.2014 langte ein mit 21.01.2014 datierter Antrag der BF auf amtswegige Überprüfung des dem Einleitungsbeschluss zugrunde gelegten Sachverhaltes und ein Antrag auf Einstellung des Disziplinarverfahrens bei der DK ein. Begründend wurde ausgeführt, dass die Datenschutzkommission mit Bescheid vom 19.07.2013 DSK-K121.947/0015-DSK/2013 festgestellt habe, dass die BF durch die am 29.03.2012 veranlasste automationsunterstützte Abfrage eines vollständigen Versicherungsdatenauszuges der österreichischen Sozialversicherung, in ihrem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten verletzt worden sei. Weiters habe die StA im Juni 2013 das gegen die BF geführte Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betruges nach §§ 146, 147 und 148 StGB gemäß § 190 Z. 2 StPO mangels Nachweisbarkeit eingestellt. In der Folge sei auch er Vorwurf gemäß §§ 12, 293 bzw. 223 StGB diversionell erledigt worden und es sei daher von einer disziplinarrechtlichen Verfolgung abzusehen.

Das Ermittlungsverfahren habe ohne jeden Zweifel bestätigt, dass die BF nie während ihrer Dienstzeit Nebenbeschäftigungen ausgeübt habe, dasselbe gelte für Arbeitsleistungen bei der Firma P., dies seien lediglich Arbeitsleistungen (insbesondere Verfassung von Protokollen) die in der Freizeit (Wochenende) erbracht worden seien und der Vorgabe des Dienstgebers entsprechend, sei die dafür aufgewendete Zeit an Arbeitstagen verzeichnet worden. Es sei nach eingehender Prüfung durch die StA davon auszugehen, dass die angezeigten Tathandlungen nicht begangen worden seien und fehle daher der begründete Verdacht für das Vorliegen eines Disziplinarvergehens. Der Verhandlungsgegenstand sei unbestimmt; aufgrund des abgeführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und dessen Abschluss, sei der BF der Verhandlungsgegenstand nicht erkennbar, insbesondere sei nicht nachvollziehbar, worin im Hinblick auf die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens der disziplinäre Überhang bestehe.

Der dem gegenständlichen Verfahren (01-DK/4/13) zugrunde liegende Sachverhalt, entspräche dem Sachverhalt des Disziplinarverfahrens 24-DK/4/12. Die verfassungskonforme Interpretation der Bestimmung des § 93 Abs. 2 BDG gebiete, dass über alle angezeigten Dienstpflichtverletzungen ein und desselben Beamten, ein gemeinsames Verfahren durchzuführen sei. Im gegenständlichen Fall werde darauf verwiesen, dass dem angeführten Disziplinarverfahren ein identer Sachverhalt (Tätigkeit bei der Firma P.) zugrunde liege. Aus diesem Grund sei auch davon auszugehen, dass der Behörde die behauptete Dienstpflichtverletzung (Nebenbeschäftigung bei der Firma P.) bereits am 26.03.2012 bekannt gewesen sei. Dazu werde auf die Stellungnahme der LPD im Verfahren vor der Datenschutzkommission verwiesen, auf Seite 3 des Bescheides der Datenschutzkommission, wonach Oberst SCH. (BPK) am 26.03.2012 ein Telefongespräch mit Obstlt. B. von der Personalabteilung des LPK (Dienstbehörde) geführt habe. Es sei dabei abgeklärt worden, dass die BF keine gesetzlich gebotene Meldung einer Nebenbeschäftigung erstattet habe und eine Überprüfung der Sozialversicherungsdaten geboten sei. Oberst SCH. sei angewiesen worden, dies selbst zu veranlassen. Die LPD (die Disziplinarbehörde) habe daher bereits seit März 2012 Kenntnis vom Sachverhalt. Die gegenständlichen Verfahren seien daher auch unter Einrechnung der gehemmten Zeiträume gemäß § 94 Abs. 1 Z. 1 BDG verjährt. Es werde daher die Einstellung des Verfahrens, in eventu die Bekanntgabe des Verhandlungsgegenstandes, insbesondere des disziplinären Überhanges im Verhältnis zu StA 11 St 210/12m des Landesgerichts begehrt.

Dem zitierten Bescheid der Datenschutzkommission ist zu entnehmen, dass die automationsunterstützte Datenabfrage der Sozialversicherungsdaten bereits am 29.03.2012 erfolgt sei und daher (noch) nicht für Zwecke der Kriminalpolizei oder der Strafrechtspflege, sondern in einem disziplinarrechtlichen, das heiße "quasi zivilrechtlichen" Ermittlungsverfahren gem. § 37 ff AVG iVm § 105 BDG.

§ 1 Abs. 1 und 2 AHSV-Strafrechtspflegegesetz würden direkte automationsunterstützte Abfragen von Sozialversicherungsdaten durch die Sicherheitsbehörden und die ihnen unterstehenden Dienststellen der Bundespolizei nur für Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege erlauben und nicht zum Zwecke von Erhebungen durch den Dienstvorgesetzten, gemäß § 109 Abs. 1 BDG.

§ 360 Abs. 1 Satz 2 ASVG iVm § 8 Abs. 1 Z. 4 und Abs. 3 Z. 1 DSG 2000 komme hier nicht zur Anwendung, da ein Ersuchen um Verwaltungshilfe (als besonders geregelte Form der Amtshilfe gemäß Art. 22 BVG) nicht erfolgt sei. Im Rahmen der Amtshilfe sei dem ersuchten datenschutzrechtlichen Auftraggeber eine Prüfung und eventuell eine Ablehnung des Ersuchens möglich. Angesichts der Tatsache, dass sich die Organe der Dienstbehörde hier des technischen Mittels der direkten Datenabfrage gemäß § 1 Abs. 3 AHSV-Strafrechtspflegegesetz bedient hätten, das aber gem. § 1 Abs. 1 und 2 AHSV-Strafrechtspflegegesetz nur für Zwecke der Strafrechtspflege vorgesehen sei, hätten der Hauptverband und die beteiligten Sozialversicherungsträger keine Möglichkeit zur Ablehnung gehabt.

Zum Zeitpunkt der Abfrage sei auch kein kriminalpolizeiliches Ermittlungsverfahren nach den Bestimmungen der StPO anhängig gewesen. Dies gehe aus dem Anlassbericht vom 05.10.2012 an die StA klar hervor. Der Verdacht von Betrugshandlungen habe sich erst durch im Zuge der disziplinarrechtlichen Ermittlungen vorgenommenen Vergleiche von Zeitaufzeichnungen ergeben und der Verdacht in Bezug auf das Delikt der Bestimmung zur Urkundenfälschung erst auf eine Urkunde bezogen die für den Zweck der Vorlage im Disziplinarverfahren angefertigt worden sei.

11. Am 29.01.2014 fand in Abwesenheit der BF eine mündliche Disziplinarverhandlung statt. Die BF bekannte sich dabei nach Aussagen ihrer Verteidigerin für nicht schuldig. Auf die Frage, ob die Verteidigerin wisse, warum die BF ihren Geschäftsführer überredet habe oder angestiftet habe, die Urkunde letztlich zu fälschen, gab die Verteidigerin zu Protokoll, das bestreite die BF und sie verweise darauf, dass in der Urkunde lediglich festgestellt werde, dass sie 500 Stunden Zeit geleistet habe, und nicht darauf Bezug genommen werde, ob entgeltlich oder unentgeltlich. Sie sehe objektiv den Tatbestand nicht verwirklicht. Auf die Frage, warum dann eine diversionelle Erledigung erfolgt sei, gab die Verteidigerin an, die BF sei hochschwanger und psychisch sehr krank gewesen, was letztlich vermutlich ihre Motive gewesen seien. Die Diversion sei sicher kein Schuldeingeständnis gewesen.

Der Disziplinaranwalt verwies in seinem Plädoyer darauf, dass aus der Einstellung der StA gemäß § 95 BDG keine Bindungswirkung abzuleiten sei. Dasselbe gelte für die Diversion. Eine Beurteilung in disziplinarrechtlicher Hinsicht sei möglich, vor allem dann, wenn ein disziplinärer Überhang angenommen werde und ein solcher disziplinärer Überhang sei gegeben, weil ein derartiges Verhalten sehr wohl geeignet sei, das Vertrauen der Allgemeinheit, in diesem Fall auch speziell das Vertrauen der vorgesetzten Dienstbehörde zu beeinträchtigen. Der Senat werde zu beurteilen haben, wie weit die Argumente der Verteidigung hinsichtlich des Grundes der angenommenen Diversion überwiegen würden. Die disziplinare Bestrafung sei für ihn erforderlich, weil die Beschuldigte im Zuge des Verfahrens eine große, nachhaltige Uneinsichtigkeit gezeigt habe. Weiters liege eine disziplinäre Vorstrafe aus dem Jahr 2009 vor, die auch in diesem Verfahren noch zu berücksichtigen sei, weil die Dreijahresfrist noch nicht verstrichen sei. Er beantrage daher die Verhängung einer Geldstrafe, ganz bewusst aus spezialpräventiven Gründen, um die Beschuldigte in Hinkunft von derartigen Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

Die Verteidigerin führte demgegenüber an, dass die BF keine Uneinsichtigkeit gezeigt habe. Die Geschäftsgebarung der Firma P. sei so gewesen, dass Dienstleistungen ausschließlich an Wochentagen verrechnet worden seien, auch wenn Dienstzeiten definitiv auch an Wochenenden getätigt worden seien. Zur Motivationslage der Urkundenfälschung könne sie keine Stellung nehmen, aber sie könne sagen, dass die Urkunde von ihrer Mandantin benötigt wurde, um als Familienpsychologin anerkannt zu werden. Es seien lediglich 500 Praktikumsstunden geleistet worden, aber weder Entgeltlichkeit noch Unentgeltlichkeit würden vermerkt sein, daher sehe sie hier keine Strafe [ANMERKUNG BVwG: Gemeint ist wohl Strafbarkeit]. Sie beantrage einen Freispruch und ersuche um eine milde Vorgehensweise, wenn einem Freispruch nicht gefolgt werden könne.

12. Mit Schriftsatz vom 07.02.2014 forderte die DK die BF zu einer Stellungnahme auf und brachte ihr das Verhandlungsergebnis zur Kenntnis. Insbesondere wurde die BF gefragt, warum sie gegen die diversionelle Erledigung kein Rechtsmittel eingelegt habe sowie zum Vorwurf, sie solle den Geschäftsführer angeleitet haben, eine Bestätigung dahingehend auszustellen, dass es sich bei der Nebenbeschäftigung um eine unentgeltliches Praktikum gehandelt habe.

13. Am 25.02.2014 erstattete die BF im Wege ihrer Anwältin eine Stellungnahme, in der sie zur Frage, warum sie gegen die diversionelle Erledigung kein Rechtsmittel eingelegt habe, mitteilte, dass ihr diese am 05.07.2013 durch Hinterlegung zugestellt worden sei. Sie habe sich zu diesem Zeitpunkt nicht an der Postabgabestelle befunden, weil sie am 04.07.2013 ihr Kind zur Welt gebracht habe. Sie habe sich zu diesem Zeitpunkt und auch danach in einem körperlichen und emotionalen Ausnahmezustand befunden, dies sei offenkundig. Dazu komme, dass sie in Folge der rechtswidrigen Ermittlungshandlungen und der damit verbundenen persönlichen Anfeindungen enormen psychischen Belastungen ausgesetzt gewesen sei, die auch über Monate zur Symptomatik im Sinne einer Anpassungsstörung (ICD-10F43- Reaktion auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen) geführt hätten und dies alles zusätzlich zur Schwangerschaft. Sie verweise auch darauf, dass aus dem Bericht des Oberst SCH. vom 21.05.2013 hervorgehe, dass der Verdacht der Urkundenfälschung vor allem darin bestehe, dass sie falsche Zeitdaten in das Erfassungssystem des Dienstgebers eingetragen habe, dies habe sie im Wesentlichen eingestanden. Ungeachtet dieses Umstandes, dass die Eintragungen der Zeitdaten in das Erfassungssystem des Dienstgebers mit dessen Wissen und Einverständnis geschähen und im Betrieb des Dienstgebers üblich gewesen seien, sei es richtig, dass die Beschuldigte wahrheitsgemäß angegeben habe, dass Eintragungen abweichend von den tatsächlich ausgeübten Dienstzeiten erfolgt seien, niemals jedoch seien Dienstleistungen zeitgleich für die Polizei und die Firma P. erbracht worden.

Aufgrund dieses Umstandes, überwiegend jedoch aufgrund der persönlichen, körperlichen und psychischen Erschöpfung zum Zeitpunkt der Zustellung der Mitteilung, sei die Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt außer Stande gewesen, sich einem Strafverfahren auszusetzen.

Wesentliche Ursache für die physisch-psychische Erschöpfung seien die belastenden Ermittlungen, die sich im Übrigen auch auf die veränderte Aussage des Zeugen (namentlich angeführter Geschäftsführer der Firma P.) manifestieren würden. Noch am 28.08.2012 habe dieser ausgesagt, dass sie ihn gleichzeitig mit der Mitteilung der Beendigung des Dienstverhältnis, um eine Bestätigung ersucht habe, da sie insgesamt 500 Praktikumsstunden für eine weiterführende Ausbildung geleistet habe, Zitat: "Hinsichtlich der Bestätigung gebe ich an, dass die [BF] zu keinem Zeitpunkt darauf hinwies, dass sie die Bestätigung für ihren Arbeitgeber [...] und das dort gegen sie laufende Verfahren benötigt." Erst nach erneuter Befragung durch Oberst SCH. - dazu merke die Verteidigung an, dass die Führung der Ermittlungen durch Oberst SCH. in Folge der vorangegangenen rechtswidrigen Ermittlungsmethoden (Abfrage Sozialversicherungsträger) in jeden Fall unzulässig gewesen seien - habe der Zeuge dann am 11.04.2013 angegeben, dass aus der Bestätigung hätte hervorgehen sollen, dass es sich um eine unentgeltliche Tätigkeit gehandelt habe. Diese Aussage widerspräche der ursprünglich getätigten Aussage, wonach niemals mitgeteilt worden wäre, dass die Bestätigung für die Vorlage beim Dienstgeber gebraucht würde. Vor allem aber widerspräche sie ihren Angaben.

Nachdem der Vorhalt des Ermittlungsbeamten Oberst SCH. die - entgegen dem protokollierten Wortlaut - nicht dem Auftrag der Staatsanwaltschaft entsprochen hätten, sei diese Aussage auf die offenkundig sie belastenden Ermittlungen zurückzuführen. In diesem Zusammenhang werde vor allem auf das E-Mail des Zeugen vom 28.06.2012 verwiesen, in dem dieser anführe, Zitat: "Sehr geehrte Hr. Oberst SCH., nach Rücksprache mit unserem Rechtsanwalt und unter dem Druck des mir von Ihnen persönlich am 25.06.2012 angehängten Schreibens (Anhang) und dem Hinweis, auf ein ansonsten strafbares Verhalten, übermittle ich Ihnen die eingeforderten Beweismittel zum Dienstrechtsverfahren gegen die BF."

Sie habe den Geschäftsführer niemals angeleitet, eine Bestätigung dahingehend auszustellen, dass es sich bei der Nebenbeschäftigung um ein unentgeltliches Praktikum gehandelt habe.

Es werde auch nochmals auf die Mangelhaftigkeit des Verfahrens durch die Erhebung von ausschließlich belastenden Umständen hingewiesen. An der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des Erhebungsbeamten sei nach dem Vorwurf der Verletzung der Datenschutzbestimmungen erheblich zu zweifeln.

Auch sei die Eingabe vom 21.01.2014 bislang nicht inhaltlich erörtert oder entschieden worden. Verwiesen werde auf eine Entscheidung der Berufungskommission vom 24.09.2002, 61/11-BK/02. Weiters auf das Absorptionsprinzip gemäß § 93 BDG, wonach das Recht auf Durchführung eines einheitlichen Verfahrens über sämtliche disziplinäre Vorwürfe geltend gemacht werde, sowie auf den in der EMRK stationierten Grundsatz "ne bis in idem" und das mitnormierte Doppelbestrafungsverbot, dass auch im Disziplinarrecht gelte. Ein maßgeblicher disziplinärer Überhang zu dem im Strafverfahren diversionell erledigten Sachverhalt fehle. Es seien weder generalnoch spezialpräventive Gründe für eine zusätzliche disziplinäre Maßnahme zum gerichtlichen Verfahren erforderlich. Es werde der Antrag auf Einstellung des Verfahrens wiederholt, sowie der Antrag, die Beschuldigte freizusprechen.

14. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Sitzung der DK am 04.03.2014, erließ die DK das mit 27.03.2014 datierte Disziplinarerkenntnis, in dem sie die BF schuldig sprach (Zitat im Spruch): "Den Geschäftsführer des Vereins P. [...] zur Herstellung eines falschen Beweismittels über eine Praktikumsverwendung angestiftet zu haben, um mit dieser unrichtig ausgestellten Bestätigung, offenkundig einen irreführenden Sachverhalt darzustellen."

Die Beamtin sei dadurch schuldig, ihre Dienstpflicht nach § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe, gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt zu haben. Gegen die Beschuldigte werde gemäß § 92 Abs. 1 Z. 2 BDG die Disziplinarstrafe de Geldbuße in Höhe von €

500,- verhängt.

Der Beschuldigten wurden gemäß § 117 Abs. 2 BDG keine Verfahrenskosten auferlegt.

Von den anderen Vorwürfen im Einleitungsbeschluss (1 - 3) wurde sie im Zweifel freigesprochen und sind diese nicht mehr Gegenstand der Beschwerde.

In der Begründung führte die DK aus, dass sich aus den Akten der vorliegende Sachverhalt eruieren lasse: Im Zuge des Verdachts, die BF würde trotz Untersagung einer entgeltlichen Nebenbeschäftigung nachgehen, seien Erhebungen getätigt worden, die hervorgebracht hätten, dass die BF zum Beweis dafür, dass es sich um eine unentgeltliche Nebenbeschäftigung handeln würde, dem Dienstgeber eine Bestätigung des Arbeitgebers, Verein P., vom 02.05.2012 vorgelegt habe, die offensichtlich unter ihrer Anleitung vom Geschäftsführer dahingehend auf jenen Inhalt manipuliert worden war, dass es sich bei der Nebenbeschäftigung, um ein unentgeltliches Praktikum gehandelt habe. Eine Überprüfung dieser Bestätigung beim Aussteller habe ergeben, dass diese über ausdrücklichen Wunsch von der Beschuldigten angefertigt worden sei.

In der Folge werden durch die DK die dienstrechtlichen Maßnahmen, Suspendierung, Aufhebung der Suspendierung, die gerichtlichen staatsanwaltschaftlichen Maßnahmen, Anlassberichte, Einstellungen, die Entscheidung der Datenschutzkommission und die Ergebnisse der Disziplinarverhandlung dargestellt sowie die Stellungnahme der Verteidigerin der BF zum übermittelten Verhandlungsergebnis.

Danach findet sich unter der Überschrift "Zu den Dienstpflichtverletzungen:" folgender Satz: "Für den erkennenden Senat steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme folgender Sachverhalt fest:" Es fehlt dann im Erkenntnis dieser Sachverhalt (Seite 16 des Erkenntnisses) und es wird nach Darstellung der §§ 43, 123, 91, 95 und 118 BDG mit der folgenden rechtlichen Beurteilung fortgesetzt.

Nach dem Antrag auf Einstellung des Disziplinarverfahrens habe die DK unmittelbar nach Einlangen der staatsanwaltschaftlichen Entscheidungen hinsichtlich der teilweisen Einstellungen und der Diversionsentscheidung unverzüglich die verfügte Suspendierung am 29.01.2014 aufgehoben, in diesem Bescheid aber auch gleichzeitig festgestellt, dass der Verdacht des Vorliegens weiterer schwerer Dienstpflichtverletzungen vorliegen würde. Somit sei auch eine Einstellung des Disziplinarverfahrens nicht geboten gewesen.

Zum vorgebrachten Recht auf Durchführung eines einheitlichen Verfahrens normiere § 93 Abs. 2 BDG die Verhängung von nur einer Strafe, wenn eine Beamtin durch eine Tat oder durch mehrere selbstständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen habe. Jedoch nur dann, wenn über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt werde. Im gegenständlichen Fall sei die zu beurteilende Disziplinaranzeige GZ 6520/30350-PA/12 vom 14.12.2012 am 16.01.2013 eingelangt und habe dadurch die Zuständigkeit des Senats 4 der DK beim BMI nach der am 09.01.2013 erlassenen Geschäftsordnung ausgelöst. Der Vorsitz des Senates habe gewechselt und daher habe der nunmehr zuständige Senat nicht über Dienstpflichtverletzungen erkennen können, die vor dem Jahr 2013 bei der DK anhängig gemacht worden seien.

Zur diversionellen Erledigung durch die StA werde ausgeführt, dass eine Diversion unter anderem nur verhängt werden dürfe, wenn der Sachverhalt ausreichend geklärt sei. Im gegenständlichen Fall habe die StA diese Voraussetzungen offensichtlich angenommen. Selbst die Verteidigung stelle in ihrem Schreiben vom 25.02.2014 diese diversionelle Erledigung wenigstens hinsichtlich eines Doppelbestrafungsverbotes einer strafrechtlichen Verurteilung gleich.

Zum Vorwurf im Vorfeld der staatsanwaltschaftlichen Entscheidungen wären Ermittlungsfehler begangen worden, stelle der Senat fest, dass der ermittelnde Beamte für die StA tätig gewesen sei und seine Handlungen dieser Behörde zuzurechnen gewesen wären. Faktum sei jedenfalls, dass es am Inhalt der Aussage des Zeugen, (namentlich angeführter Geschäftsführer) der bei seiner Einvernahme unter Wahrheitspflicht gestanden habe, für die StA offensichtlich kein Zweifel bestanden habe und daher auch der erkennende Senat davon ausgehe, dass dieser Zeuge von der Beschuldigten ersucht worden sei, die Bestätigung dahingehend auszustellen, dass es sich um unentgeltliche Praktikumsstunden gehandelt habe.

Wenn die Beschuldigte nunmehr über ihre Verteidigung vorbringe, dass sie gegen die diversionelle Erledigung der Staatsanwaltschaft wegen der Geburt ihres Kindes und des verbundenen körperlichen und psychischen Ausnahmezustandes kein Rechtsmittel eingelegt habe, müsse sehr wohl ausgeführt werden, dass sie anwaltlich vertreten gewesen wäre und Fristwahrnehmung sowie auch rechtliche Beurteilungen bzw. auch Kenntnisse der Rechtsfolgen zugemutet werden konnten.

Zum angesprochenen Spruchpunkt wurde wörtlich ausgeführt: "Das Verhalten der Beamtin begründet vorbehaltlich der Entscheidung durch das zuständige Gericht den konkreten Verdacht des Tatbestandes des Vergehens der Beweismittelfälschung als Bestimmungstäterin nach §§ 12, 293 StGB und daraus folgend einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 der Verpflichtung, unter anderem die dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der Rechtsordnung treu und gewissenhaft zu besorgen, und nach § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Der Begriff ‚Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben' bedeutet dabei die allgemein Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießen sollte (VwGH 11.10.1993, 92/09/0318 und 93/09/0077; 16.12.1997, 94/09/0034). Durch ihr Vorgehen ist die Beschuldigte einer schweren Verletzung einer strafbaren Handlung gegen die Rechtspflege - der Tatbestand der Beweismittelfälschung nach § 293 StGB findet sich im 21. Abschnitt des Strafgesetzbuches - dringend verdächtigt. Polizeibeamte sind im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben zum Schutz vor Verletzungen der gesamten StGB berufen und man muss zumindest von ihnen selbst erwarten können, dass sie die darin geschützten Rechtsgüter nicht verletzen. § 43 Abs. 2 BDG erfasst ‚das gesamte Verhalten' des Beamten, somit grundsätzlich auch das außerdienstliche, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen. Bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder unter Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgt sind, ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes allgemein zu den Berufspflichten des Beamten gehört. Eine Verletzung der Dienstpflicht durch ein außerdienstliches Verhalten ist daher nur dann anzunehmen, wenn zwischen dem den Beamten vorgeworfenen Verhalten und seinen dienstlichen Aufgaben eine solche Verbindung besteht, dass hieraus Dritte bei einer an objektiven Maßstäben orientierten Betrachtung negative Rückschlüsse auf die rechtmäßige und sachliche Erfüllung der diesen Beamten zukommenden Aufgaben ziehen (VwGH 30.06.1994, 93/09/0016). Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - dass seien jene konkreten ihn zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jeden Beamten zukämen (allgemeiner Funktionsbezug) nicht in sachlicher (rechtmäßiger korrekter unparteiischer und uneigennütziger) Weise erfüllen. Zweifellos gehört der Schutz gegen strafbare Handlungen gegen die Rechtspflege zum Aufgabenbereich der Beschuldigten und war daher der disziplinäre Überhang im Sinne des § 93 BDG zu bejahen.

Zur Zurücklegung der Strafanzeige: Der strafrechtlichen Verfahrenseinstellung gemäß § 190 Z. 2 StPO aber auch der Diversion kommt grundsätzlich keine Bindungswirkung der Disziplinarbehörde im Sachverhaltsbereich zu. Die für die Zurücklegung der gegen die Beschuldigte erhobenen Strafanzeige maßgeblichen Gründe und eben auch einer diversionellen Erledigung, sind für das Disziplinarverfahren schon alleine deswegen von keiner Relevanz, weil die Disziplinarbehörde gemäß § 95 Abs. 2 BDG nur an ein rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil gebunden ist. Es sind daher im Fall der Zurücklegung einer diversionellen Erledigung, die für die disziplinäre Verfolgung wesentlichen Gesichtspunkte von der Disziplinarbehörde selbstständig zu beurteilen und es kann nicht übersehen werden, dass die strafrechtliche und die disziplinäre Verantwortlichkeit eine in weiten Bereichen verschiedene Zielsetzung haben. Insoweit muss bei der Disziplinarverfolgung das gesamte Verhalten des Beamten mit in die rechtliche Beurteilung einbezogen werden. Dennoch waren die Einstellungsgründe für den Senat nicht unbeachtlich und wurden diesen bei der Beweiswürdigung hinsichtlich der Fakten 1 - 3 Rechnung getragen.

Zur Schuldfrage: Das Beweisverfahren hat zweifelsfrei ergeben, dass die Beschuldigte ihre Dienstpflichten im Umfange der erhobenen Anlastungen schuldhaft verletzt hat. Zur Strafbemessung gemäß § 93 BDG ist vorgesehen, dass das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen. Weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbereich beeinträchtigt worden ist. Neben der objektiven Schwere der Tat und der Bedeutung der verletzten Pflicht sind etwa auch der Grad des Verschuldens und der Beweggrund der Tat, ferner die Auswirkungen der Tat für den Dienstgeber, für das Ansehen des Beschuldigten selbst und der Beamtenschaft in der Öffentlichkeit und schließlich die bisherige dienstliche Führung des Beamten bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Überdies ist auch das Verschulden nicht als gering zu werten, zumal wenigstens bedingter Vorsatz vorgelegen ist. Strafmildernd waren die Unbescholtenheit und die vorliegenden Belobigungen, straferschwerend war hingegen das Vorliegen eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses vom 21.09.2009, GZ 21-DK/4/09. Dennoch war der Senat der Ansicht, dass auch mit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldbuße der vom Gesetzgeber geforderten Spezial- aber auch Generalprävention Rechnung getragen wurde, um sowohl die Beschuldigte als auch andere Beamte von der Begehung derartiger Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die Beschuldigte möge sich jedoch vor Augen halten, dass bei neuerlicher Begehung gleichartiger Delikte es zu wesentlichen schwereren dienstrechtlichen Sanktionen kommen könnte. Mit der ziffernmäßig niederen Strafhöhe wurde zudem auch auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Disziplinarbeschuldigten Bedacht genommen."

15. Mit Schriftsatz vom 23.04.2014, eingelangt bei der Disziplinarkommission am 02.05.2014, brachte die BF Beschwerde gegen das oben angeführte Disziplinarerkenntnis ein. Sie bekämpfte dabei ausdrücklich nur den Spruchpunkt I., mit dem ihr zur Last gelegt wurde, den Geschäftsführer des Vereins P. zur Herstellung eines falschen Beweismittels über eine Praktikumsverwendung angestiftet zu haben, um mit dieser unrichtig ausgestellten Bestätigung offenkundig einen irreführenden Sachverhalt darzustellen. Folgende Beschwerdegründe wurden geltend gemacht: unrichtige rechtliche Beurteilung, unrichtige Sachverhaltsfeststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens.

Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung wurde sinngemäß ausgeführt, dass auch diesbezüglich ein Freispruch zu erfolgen gehabt hätte, weil auch bei einer diversionellen Erledigung des Strafverfahrens von einer Doppelbestrafung auszugehen wäre, wenn aufgrund desselben Sachverhaltes ein maßgeblicher disziplinärer Überhang festgestellt werde, welcher hier fehle. Es würden auch weder general- noch spezialpräventive Gründe vorliegen.

Weiters sei aufgrund des Umstandes, dass die LPD bereits seit März 2012 Kenntnis vom gegenständlichen Sachverhalt habe und die Disziplinaranzeige erst am 16.01.2013 bei der DK eingelangt sei, davon auszugehen, dass Verjährung eingetreten, weil das Disziplinarverfahren erst mit Bescheid vom 19.04.2013 eingeleitet worden sei. Die sechs Monate Frist gemäß § 94 Abs. 1 Z. 1, ab Kenntnis der Dienstpflichtverletzung verlängere sich zwar um sechs Monate, wenn notwendige Ermittlungen im Auftrag der DK durchzuführen seien, zumal jedoch bei richtiger rechtlicher Beurteilung davon auszugehen sei, dass bereits am 26.03.2012 die LPD vom gegenständlichen Sachverhalt zu Spruchteil I. Kenntnis erlangt habe, sei daher erst nach Ablauf der zwölf-Monatsfrist im Sinne des § 94 Abs. 1. am 19.04.2013 das Disziplinarverfahren eingeleitet worden. Zu diesem Zeitpunkt sei jedoch bereits Verjährung eingetreten.

Weiters sei bei richtiger rechtlicher Beurteilung davon auszugehen, dass der im gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt dem Sacherverhalt des Disziplinarverfahrens 24-DK/4/12 entspräche und die verfassungskonforme Interpretation der Bestimmung des § 93 Abs. 2 BDG gebiete, dass über alle angezeigten Dienstpflichtverletzungen ein und desselben Beamten ein gemeinsames Verfahren durchzuführen sei. Im gegenständlichen Fall werde darauf verwiesen, dass dem angeführten Disziplinarverfahren ein identer Sachverhalt (Tätigkeit bei P.) zugrunde liege.

Zur unrichtigen Sachverhaltsfeststellung bzw. mangelhaften Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde festgestellt habe, dass die Beschuldigte trotz Untersagung einer entgeltlichen Nebenbeschäftigung dieser nachgegangen sei und Erhebungen hervorgebracht hätten, dass die BF zum Beweis dafür, dass es sich um eine unentgeltliche Nebenbeschäftigung handeln würde, dem Dienstgeber eine Bestätigung des Arbeitsgebers Verein P. vom 02.05.2012 vorgelegt habe, die offensichtlich unter ihrer Anleitung vom Geschäftsführer dahingehend auf jenen Inhalt manipuliert worden sei, als es sich bei der Nebenbeschäftigung um ein unentgeltliches Praktikum gehandelt habe. Eine Prüfung dieser Bestätigung beim Aussteller habe ergeben, dass diese über ausdrücklichen Wunsch von der Beschuldigten ausgefertigt worden sei.

Dieser Feststellung liege zwar die Aussage des Zeugen zugrunde, der Zeuge erscheine jedoch nicht glaubwürdig, zumal er im Rahmen seiner Vernehmungen, von Vernehmung zu Vernehmung seine Angaben immer wieder verändert und jeweils ergänzt habe. Die belangte Behörde habe trotz dieser Widersprüchlichkeiten den Aussagen Glauben geschenkt.

Weiters sei die Befragung durch Oberst SCH. in Folge der vorangegangenen rechtswidrigen Ermittlungsmethoden (Abfrage Sozialversicherungsträger) in jeden Fall unzulässig gewesen. Dieser habe den Zeugen vorgehalten, dass die Ermittlungen im Auftrag der Staatsanwaltschaft erfolgen würden, was aber nicht der Fall gewesen sei.

Es folgen Ausführungen über die Aussagetüchtigkeit des Zeugen und dessen Aussagequalität. Durch die Drohungen, der Zeuge würde sich ansonsten strafbar machen, sei dieser negativ beeinflusst worden. Seine Aussage würde nicht glaubhaft sein. Seiner ersten Aussage vom 28.08. sei Glauben zu schenken gewesen, wo er angegeben habe, hinsichtlich der Bestätigung, zu keinem Zeitpunkt von der BF darauf hingewiesen worden zu sein, dass sie die Bestätigung für ihren Arbeitgeber und das dort gegen sie laufende Verfahren benötige. Sie beantrage die ergänzende Einvernahme von ihr selbst und ein aussagepsychologisches Gutachten betreffend der Aussage des Zeugen.

Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens werde noch einmal darauf hingewiesen, dass ausschließlich belastende Umstände gegen die Beschuldigte erhoben worden seien, obwohl dem erhebenden Beamten Oberst SCH. rechtswidrige Datenabfragen vorgeworfen worden seien, habe dieser im August 2012 neuerlich ermittelt, sodass an dessen Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit erhebliche Zweifel bestünden. Bei Durchführung eines mangelfreien Verfahrens hätte sich herausgestellt, dass die BF den Geschäftsführer des Vereins P. nicht zur Herstellung eines falschen Beweismittels über eine Praktikumsverwendung angestiftet habe.

Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, in der Sache selbst entscheiden und die BF freisprechen, in eventu das angefochtene Disziplinarerkenntnis in seinem Spruchteil I. mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides nach Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

16. Mit Schreiben vom 13.05.2014, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 15.05.2014, legte die DK, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin (BF) trat am 01.02.2004 in den Dienst der Bundesgendarmerie ein, sie wurde mit 01.02.2006 zur Polizeiinspektion XXXX, mit 01.09.2006 zur Polizeiinspektion XXXX und mit 01.09.2009 zur Polizeiinspektion XXXX versetzt. Das Dienstverhältnis wurde aufgrund der oben angeführten disziplinären Angelegenheiten (Disziplinarerkenntnis vom 21.09.2009, Verhängung einer Geldbuße in Höhe von € 500,-- im Zusammenhang mit einer Verletzung der Meldepflicht einer Nebenbeschäftigung) erst um etwa ein Jahr später als zum gesetzlich frühesten Zeitpunkt definitiv. Die Beamtin ist eingestuft in der Verwendungsgruppe E2B in der Gehaltsstufe 6 (zum Zeitpunkt 01.06.2012, € 1.958,30).

Sie verrichtete seit Juli 2011 gemäß § 50b BDG Dienst mit herabgesetzter Wochendienstzeit im Ausmaß von 30 Stunden (75 %) und hat kurz vor Bekanntgabe ihrer weiteren Schwangerschaft am 25.11.2012 einen Antrag auf Erhöhung auf Vollzeit gestellt. Diesem Antrag wurde mit 07.05.2013 Rechnung getragen.

Die BF ist verheiratet, ihr Ehegatte ist ebenfalls im Polizeidienst tätig. Sie ist Mutter von drei minderjährigen Kindern (Geburt ihres bislang letzten Kindes am 04.07.2013) die im gleichen Haushalt leben. Sie erbrachte eine durchschnittliche Leistung und ist derzeit in Mutterschaftskarenz (27.09.2013 - 03.07.2015). Ob sie Belobigungen erhalten hat, konnte nicht festgestellt werden.

Die BF promovierte am 24.10.2005 an der Universität SALZBURG zur Magistra der PSYCHOLOGIE und am 14.06.2010 an der Universität INNSBRUCK zum Doktor rer.nat. (Naturwissenschaften).

Neben der schon zitierten disziplinären Vorstrafe vom Sept. 2009, wurde sie mit Erkenntnis des BVwG vom 13.05.2014, W208 2001822/E bzw. der DK vom 04.04.2013, GZ 24-DK/4/12 zu einer Geldbuße in Höhe eines halben Monatsbezuges bestraft, weil sie eine nicht genehmigten erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nachgegangen war.

1.2. Zum Sachverhalt

Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist zulässig.

Im Einleitungsbeschluss vom 19.04.2013 und im Disziplinarerkenntnis vom 27.03.2014 wurde der BF vorgeworfen sie hätte, den namentlich angeführten Geschäftsführer des Vereins P. zur Herstellung eines falschen Beweismittels über eine Praktikumsverwendung angestiftet, um mit dieser unrichtig ausgestellten Bestätigung offenkundig einen irreführenden Sachverhalt darzustellen. Der Inhalt der Bestätigung wird im Disziplinarkenntnis weder wiedergegeben noch wird angeführt, wer, wann, wo diese vorgelegt hat. Dies erschließt sich erst aus dem Studium der Disziplinaranzeige.

Der Verdacht der Vorlage einer inhaltlich falschen Bestätigung gelangte der Dienstbehörde erstmals am 07.05.2012 mit Vorlage der Bestätigung des Geschäftsführers der P. vom 02.02.2012, im Rahmen der dienstbehördlichen Vorerhebungen zum Disziplinarverfahren, wegen nicht genehmigter Ausübung einer erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung zur Kenntnis (GZ 24-DK/4/12). Die Bestätigung hat folgenden Inhalt:

"Bestätigung über Praktikum - Hiermit bestätigen wir, dass Ihr bei uns absolviertes Berufspraktikum zur Ausbildung zur Kinder-, Familien- und Jugendpsychologin am 30. April 2012 erfolgreich abgeschlossen wurde. Die erforderlichen 500 Praktikumsstunden im Rahmen der sozialpädagogischen Betreuung unter Anleitung und Supervision wurden absolviert. Das Praktikum endete wie vereinbart mit 2. Mai 2012."

Die Dienstbehörde erstattete am 05.10.2012 Anzeige bei der StA ua. auch diesen Anschuldigungspunkt betreffend und wurde das Verfahren in diesem Punkt von der StA nach einer Diversion am 01.08.2013 eingestellt bzw. von der Verfolgung zurückgetreten. Die Mitteilung über die Einstellung langte bei der Dienstbehörde am 14.08.2013 ein. Von 05.10.2012 - 14.08.2013 war daher ein Strafverfahren anhängig.

Der Stellungnahme der StA zur Einstellung (des Betrugsverdachtes) ist zum Sachverhalt nur zu entnehmen, dass hinsichtlich der Urkundenfälschung aufgrund der bisherigen Unbescholtenheit und der Tatsache, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt gewesen sei, mit Diversion vorgegangen worden ist.

Von welchem Sachverhalt die StA in Bezug auf den hier relevanten konkreten Anschuldigungspunkt ausgegangen ist, steht nicht fest und hat auch die DK diesbezüglich keine Feststellungen getroffen (vgl. vorne Punkt I.14 bzw. Seite 16 des Erkenntnisses), sondern lediglich darauf hingewiesen, dass die StA einen ausreichend geklärten Sachverhalt "offensichtlich angenommen" habe.

In der Verhandlung der DK am 29.01.2014 wurde weder der Hauptbelastungszeuge (der Geschäftsführer der P.) noch der ermittelnde Beamte Oberst SCH. noch weitere Zeugen zur Richtigkeit des Inhalts der Bestätigung einvernommen. Die BF war bei der Verhandlung ebenso nicht anwesend, hat aber sowohl in der Verhandlung durch ihre Verteidigerin als auch in der folgenden Stellungnahme vom 25.02.2014 bestritten, den Geschäftsführer zur Angabe falscher Angaben zur Vorlage im laufenden Disziplinarverfahren angeleitet zu haben. Die DK ist darüber mit dem Argument hinweggegangen, dass der Zeuge (Geschäftsführer der Fa. P.) bei seiner Einvernahme durch die Polizei unter Wahrheitspflicht gestanden sei, für die StA "offensichtlich" kein Zweifel bestand und daher auch für die DK keine Zweifel bestehe, dass der Zeuge von der BF ersucht worden sei, die Bestätigung dahingehend auszustellen, dass es sich um unentgeltlich Praktikumsstunden gehandelt habe. In der Bestätigung kommt, das Wort "unentgeltlich" jedoch nicht vor. Ob die im Spruch vorgeworfene Anstiftung zur Herstellung eines falschen Beweismittels stattgefunden hat oder nicht, ist dem festgestellten Sachverhalt daher nicht zu entnehmen. Der Hauptbelastungszeuge (der Geschäftsführer) hat bei seinem Einvernahmen durch die Polizei, einmal als Beschuldigter und einmal als Zeuge abweichende Angaben gemacht. Unmittelbare Erhebungen/Befragungen von Zeugen durch die DK sind nicht erfolgt.

In der Begründung wird weiters aktenwidrig ausgeführt, dass das Verhalten der Beamtin vorbehaltlich der Entscheidung durch das zuständige Gericht den konkreten Verdacht des Tatbestandes des Vergehens der Beweismittelfälschung als Bestimmungstäterin nach §§ 12, 293 StGB und daraus folgend einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG begründe. Zum Zeitpunkt der Entscheidung der DK am 27.03.2014 war das gerichtliche Strafverfahren durch die StA jedoch bereits eingestellt (01.08.2013) und wurde die BF im angefochtenen Erkenntnis ausschließlich eine Verletzung des § 43 Abs. 2 BDG für schuldig erkannt.

Ungeklärte Details ergeben sich auch aus den Ausführungen zur Strafbemessung; dort geht die DK von bedingtem Vorsatz aus, obwohl sie der BF gleichzeitig unterstellt, sie habe den Geschäftsführer dazu angeleitet eine inhaltlich falsche Bestätigung auszustellen, was jedenfalls Wissentlichkeit voraussetzen würde. Warum die DK daher von bloß bedingtem Vorsatz ausgeht, bleibt im Dunkeln.

Die DK geht auch vom Milderungsgrund der Unbescholtenheit aus, was insofern verwundert, als die BF doch eine disziplinäre Vorstrafe aus dem Jahr 2009 hat und zum Zeitpunkt der Erlassung des Disziplinarerkenntnisses, ein weiterer Schuldspruch (zwar noch nicht rechtskräftig) bereits vorlag. Belobigungen sind, zumindest nach den Akten bzw. Angaben der Dienstbehörde (die sogar im Erkenntnis auf Seite 24 wiedergegeben werden) ebenso nicht vorhanden.

Zusammenfassend bleibt daher festzustellen, dass der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit notwendige Sachverhalt nicht feststeht, weil die DK in entscheidenden Punkt keinerlei eigene Ermittlungen getätigt und keine nachvollziehbare Begründung vorliegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den unter Punkt I. (Verfahrensgang) angeführten Verwaltungsakten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des BVwG

Art. 131 BV-G regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs 1 Z 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Eine mündliche Verhandlung wurde beantragt wird vom BVwG aber nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG), weil die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen war.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Der VwGH hat dazu ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Im Disziplinarverfahren gilt im Sinne des § 126 Abs. 1 BDG 1979 - von den gesetzlich normierten Ausnahmen abgesehen - der Grundsatz der Unmittelbarkeit (Hinweis auf Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3, 2003, Seite 372 f, und die dort angegebene Judikatur; VwGH 15.09.2004, 2003/09/0017).

Die Disziplinar[ober]kommission hat die für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Tatsachenfeststellungen ohne Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung (zum Nachteil des Beamten) getroffen, wobei sie sich in Entgegnung der Berufungsbehauptungen auf die "stimmigen" Aussagen eines Zeugen unter Beifügen eigener Überlegungen zu dessen Glaubwürdigkeit berief, ohne diesen selbst vernommen zu haben. Ebenfalls unter Verletzung des Unmittelbarkeitsgebotes qualifizierte sie die Behauptung des Beamten, auf den Zeugen sei seitens der erhebenden Beamten Druck ausgeübt worden bzw. dieser sei ein "Medium" der Gendarmerie, als unglaubwürdige bzw. als bloße Schutzbehauptung ab. Die Disziplinar[ober]kommission hätte die Frage des Vorliegens der dem Beamten im verbliebenen Schuldspruch zur Last gelegten strittigen Handlungen zufolge § 126 Abs. 1 BDG 1979 und des darin verankerten Unmittelbarkeitsgebotes ausschließlich auf Grund von Ergebnissen beurteilen dürfen, die in einer von ihr unmittelbar durchgeführten mündlichen Verhandlung vorgekommen sind (VwGH 25.05.2005, 2002/09/0083)

Die Verbindung von Disziplinarverfahren entspricht der Zielsetzung des § 93 Abs. 2 BDG 1979, wonach dann, wenn der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbstständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen hat und über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitigt erkannt wird, nur eine Strafe zu verhängen ist. Dem BDG 1979 (und hier auch der geltenden Geschäftseinteilung) ist nicht die Regel zu entnehmen, dass bei Verbindung von Disziplinarverfahren der bei der Fassung des ersten Einleitungsbeschlusses gebildete Senat zuständig wäre, weswegen die Bestimmung des zuständigen Senates rechtmäßig war. Das BDG 1979 enthält keine zwingende Regel, dass sämtliche Dienstpflichtverletzungen stets in einem Verfahren abzuhandeln wären. Aus § 93 Abs. 2 BDG 1979 ergibt sich bloß eine diesbezügliche Zielsetzung des Gesetzes. Die Disziplinarbehörden handeln rechtmäßig, wenn sie Dienstpflichtverletzungen im Hinblick auf den Eintritt einer möglichen Verjährung im Grunde des § 94 BDG 1979 zum Gegenstand eines ersten Disziplinarverfahrens machen und in einem zweiten Disziplinarverfahren die in späteren Jahren begangenen Dienstpflichtverletzungen des Beamten behandeln (VwGH 06.09.2012, 2012/09/0013).

§ 93 Abs 2 BDG 1979 normiert das Absorptionsprinzip nur für jene Dienstpflichtverletzungen, über die gleichzeitig erkannt wird. Eine verfassungskonforme Interpretation dieser Bestimmung ergibt, dass über alle angezeigten Dienstpflichtverletzungen ein und desselben Beamten ein gemeinsames Verfahren durchzuführen ist. Deshalb sind auch in ein laufendes Disziplinarverfahren weitere angezeigte Dienstpflichtverletzungen einzubeziehen, sofern dies nicht auf verfahrensrechtliche Hindernisse stößt. Die Disziplinarkommission kann auch einen einmal gefassten Verhandlungsbeschluss um nachträglich bekannt gewordene Dienstpflichtverletzungen ergänzen. Nach Erlassung des Disziplinarerkenntnisses erster Instanz erscheint eine derartige Vorgangsweise jedoch nicht mehr möglich. So ist auch die bereits verhängte Strafe nicht zu berücksichtigen und die neue gesondert zu bemessen (VwGH 28.07.1999, 97/09/0338).

Der normökonomische Sinn der Verfahrensverbindung - ebenso wie der einer Trennung bereits verbundener Verfahren - liegt darin einen verfahrensbeschleunigenden Effekt zu erzielen. Es ist den Disziplinarbehörden folglich auch gestattet, verbundene Disziplinarverfahren wieder zu trennen, wenn dadurch eine Beschleunigung des Disziplinarverfahrens einzelne Dienstpflichtverletzungen betreffend zu erwarten ist, und nach Verfahrenstrennung zwecks Verfahrensbeschleunigung (wieder) abgesonderte Verfahren durchzuführen (vgl. BK 20.3.2003, 36/9-BK/03).

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Die Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache liegen nicht vor, weil der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht und auch nicht im Interesse der Raschheit oder mit erheblicher Kostenersparnis vom BVwG ermittelt werden kann (§28 Abs. 2 VwGVG). Es müssten sämtliche Zeugen aus dem Raum Oberösterreich vom BVwG in Wien befragt werden und auch alle Verfahrensparteien zur Verhandlung geladen. Ein Verhandlungstermin wäre aufgrund der Auslastung des Gerichtes frühestens Ende Jänner realistisch.

Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Dass ist hier der Fall.

Im gegenständlichen Verfahren, hat die DK sogar die Hauptbelastungszeugen (den Geschäftsführer der P. und den ermittelnden Beamten der LPD) nicht in der Verhandlung befragt und nicht festgestellt, was in der vorgelegten Bestätigung nicht den Tatsachen entspricht. Sie hat sich lediglich ganz allgemein darauf gestützt, dass eine Diversion nur zulässig sei, wenn der Sachverhalt feststehe, davon sei die StA offensichtlich ausgegangen, die DK würde ebenfalls davon ausgehen.

Eine konkrete Auseinandersetzung in der Verhandlung mit dem relevanten Sachverhalt und den erforderlichen Zeugen ist unterblieben, obwohl die BF bzw. ihre Anwältin die Vorwürfe explizit bestritten und auch angeführt haben, dass die Diversion kein Schuldeingeständnis darstellen würden bzw. andere Gründe gehabt hätten. Es wurde von der DK auch keine aussagekräftige Stellungnahme der StA zu den Diversionsgründen eingeholt. Die Einholung der Stellungnahme der Dienstbehörde bezog sich auf die Einstellung des Betrugsverdachtes und nicht auf die Diversion. Die StA erwähnte darin nur, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt gewesen sei, hat aber dazu keinerlei inhaltliche Feststellungen getroffen. Unklar ist auch, ob der Geschäftsführer der P. wegen Anfertigung eines falschen Beweismittels oder einer inhaltlich falschen Urkunde (Vorwurf keine Anleitung und Supervision, keine 500 Stunden im Rahmen einer sozialpädagogischen Betreuung) bestraft oder ob das Verfahren gegen diesen allenfalls ebenso eingestellt wurde, weil der Inhalt der Bestätigung korrekt war. Der Geschäftsführer der P. wurde von der LPD im Zusammenhang mit der Causa angezeigt und am 28.08.2014 als Beschuldigter einvernommen (hier viel ua. die Aussage, die BF hätte zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen, dass die BF die Bestätigung für ihren Arbeitgeber und eine laufendes Verfahren brauche). Am 20.11.2014 wurde er diesmal als Zeuge von der LPD (Oberst SCH.) einvernommen und hat dabei die BF belastende Aussagen gemacht.

Selbst wenn die StA den Sachverhalt nachvollziehbar festgestellt hätte, wofür sich aus dem Disziplinarerkenntnis allerdings kein Anhaltspunkt ergibt, wäre die DK nicht daran gebunden, weil eben durch die Diversion oder eine Einstellung durch die StA, kein Spruch eines rechtkräftigen Urteils eines Strafgerichtes iSd. § 95 Abs. 2 BDG vorliegt. Diesbezüglich gehen auch die Bedenken der Verteidigung hinsichtlich einer "Doppelbestrafung" ins Leere, weil eben keine Bestrafung vorliegt.

Durch die Unterlassung der Einvernahmen der relevanten Zeugen wurde gegen den "Unmittelbarkeitsgrundsatz" gem. § 126 Abs. 1 BDG verstoßen, wonach bei der mündlichen Verhandlung alle in Betracht kommenden Zeugen unmittelbar zu vernehmen sind. Obwohl daraus ableitbar ist, dass immer auf die originale Beweisquelle zurückzugehen ist, hat die DK nicht nur keinen einzigen Zeugen einvernommen, sondern hat auch noch deren Glaubwürdigkeit beurteilt ohne sich von diesen ein persönliches Bild zu machen und indirekt damit auch die Rechte der Parteien beschnitten, direkte Fragen an diese zu richten. Sie hat daher den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von dem sie letztlich ausgegangen ist, im Disziplinarerkenntnis nicht nachvollziehbar festgestellt und zum Teil auch aktenwidrige Feststellungen (Belobigungen, Unbescholtenheit, anhängiges Gerichtsverfahren, bedingter Vorsatz) getroffen. Dies stellt nach Ansicht des BVwG eine gravierende Ermittlungslücke dar, deren Schließung - auch nach der jüngsten Rspr des VwGH - nicht vom BVwG erwartet werden kann.

Verjährung liegt hingegen nicht vor, weil § 94 Abs. 2 Z. 5 BDG eine Hemmung der Verjährungsfristen für den Zeitraum der Erstattung der Anzeige bei der StA (hier 05.10.2012) bis zum Einlangen der Mitteilung bei der Dienstbehörde (hier 13. bzw. 14.08.2014 soweit feststellbar) vorsieht. Die Dienstbehörde (Disziplinarbehörde) hatte frühestens mit Vorlage der Bestätigung vom 02.05.2012 am 07.05.2012 Kenntnis erlangt und damit den Verdacht einer diesbezüglichen Dienstverletzung gehabt, die Anzeigeerstattung an die StA erfolgt am 05.10.2012, knapp 5 Monate nach Kenntnisnahme und die Einleitung des Disziplinarverfahrens erfolgte am 19.04.2013, noch während der oa. Hemmungsfrist und somit rechtzeitig.

Auf eine gemeinsame Durchführung eines Disziplinarverfahrens gem. § 93 Abs. 2 BDG besteht kein subjektives Recht (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 582 unter Hinweis auf den VwGH), da es sich dabei nur um eine Zielsetzung des Gesetzes handelt. Die Verbindung mehrerer Disziplinarverfahren gegen ein- und dieselbe Beschuldigte ist im BDG nicht ausdrücklich vorgesehen, weshalb die Verfahrensverbindung grundsätzlich im Ermessen der Disziplinarbehörde liegt (BK 4.2.2000, GZ 125/9- BK/99, 3.11.2005, GZ 125/11BK/05). Im vorliegenden Fall hatte das erste Disziplinarverfahren, dass mit Erkenntnis vom 04.04.2013 (zumindest nicht rechtskräftig) beendet wurde, die unzulässige Ausübung der erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung gem. § 56 Abs. 4 Z. 1 BDG zum Inhalt, während das gegenständliche Disziplinarverfahren den disziplinären Überhang (§ 43 Abs. 2 BDG) durch den Verdacht der Begehung strafgesetzwidriger Handlungen (Betrug, Urkundenfälschung, Bestimmung zur Anfertigung eines falschen Beweismittels) zum Inhalt hatte. Der DK ist nicht entgegenzutreten, wenn sie - weil über den ersten Vorwurf bereits durch einen anders zusammengesetzten Senat ein Erkenntnis gefällt wurde - einen eigenen Einleitungsbeschluss gefasst hat. Das Faktum, dass spätestens ab 05.10.2012 mit der Anzeige an die StA der Verdacht der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen bestand und damit auch eine Ergänzung des Einleitungsbeschlusses und gemeinsame Bestrafung möglich gewesen wäre, ändert daran nichts. Durch die Nichtverbindung konnte eine verfahrensbeschleunigender Effekt im Hinblick auf das erste Verfahren (24-DK/4/12) erzielt werden, weil nicht absehbar war, wann die StA über die vorgeworfenen strafrechtlichen Verdachtsgründe entscheiden würde bzw. wie lange allfällige Gerichtsverfahren dauern. Bei der Ermessensentscheidung können auch prozessökonomische Erwägungen (z.B. Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit, Verfahrensbeschleunigung) im Vordergrund stehen.

Zusammengefasst ist im gegenständlichen Fall der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich war. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, ob die Angaben der BF den Tatsachen entsprechen oder nicht. Das Verfahren der belangten Behörde ist mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten. Die DK ist jedenfalls in der Lage, rascher und kostengünstiger eine Verhandlung anzuberaumen und die notwendigen Ermittlungen (insbesondere die unmittelbare Befragung der relevanten Zeugen) nachzuholen, die sie in entscheidenden Punkten bis dato unterlassen hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der rechtlichen Beurteilung (oben) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH (26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen in einem entscheidenden Punkt unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt daher keine grundsätzliche Rechtsfrage mehr vor.

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