BVwG W151 2005554-1

W151 2005554-1Bundesverwaltungsgericht07.11.2014

Regest

betriebliche Tätigkeit, Pflichtversicherung, Selbstständigkeit,<br/>verfassungswidrig

Gesamter Gesetzestext

BVwG W151 2005554-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W151.2005554.1.00

Spruch

W151 2005554-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn Dr. XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich, vom XXXX, wegen §§ 2 Abs. 1 Z 4, 25, 27, 27a 27d, 35 Abs. 6 und 35b GSVG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.g.g.F. unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang

Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat mit dem Bescheid vom XXXX im Spruchpunkt I. festgestellt, dass Herr XXXX, (in der Folge Beschwerdeführer: BF) vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege. Weiters wurde im Spruchpunkt II. festgestellt, dass die monatliche Beitragsgrundlage im o.g. Zeitraum in der Pensionsversicherung €

1724,20 beträgt. Im Spruchpunkt III wurde festgestellt, dass der BF verpflichtet ist, für den gegenständlichen Zeitraum einen monatlichen Beitrag in Höhe von € 301,74 zu entrichten und weiters gemäß Spruchpunkt IV. ein monatlicher Beitragszuschlag für diesen Zeitraum in Höhe von € 28,06 zu entrichten ist.

Begründend führte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft aus, dass der BF jedenfalls im Jahr 2012 einen Ruhegenuss nach öffentlicher Beschäftigung nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz bezog. Weiters weise der rechtskräftige Einkommenssteuerbescheid 2012 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von

€ 25 412,67 auf, dieser Bescheid sei der SVA per Datenaustausch am 04.07.2013 übermittelt worden. Die Überschreitung der Versicherungsgrenze sei der SVA nicht gemeldet worden. Im Jahr 2012 bestehe ein geringfügig freies Dienstverhältnis zu der XXXX Gesellschaft mbH.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 17.02.2014, eingelangt 18.02.2014 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) mit dem Vorbringen, dass der Sachverhalt im angefochtenen Bescheid richtig, aber unvollständig festgestellt worden sei. Es fehle die Feststellung, dass er als pensionierter Richter bislang von der Pflichtversicherung in der GSVG - Pensionsversicherung, ausgenommen im Jahr 2008, ausgenommen gewesen sei. Daraus folge als weitere Feststellung, dass er angesichts seines Versicherungsverlaufs und seines vorgeschrittenen Alters niemals eine Alterspension vom entscheidenden Sozialversicherungsträger erhalten würde. Diese nicht getroffenen Feststellungen seien entscheidungswesentlich, weil daraus rechtlich folgen würde, dass die Vorschreibung von Pensionsbeiträgen für den BF ohne zu erwartende Gegenleistung das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot verletzen würde. Verfassungsrechtlich unbedenklich sei ein Nebeneinanderbestehen von verschiedenartigen Pensionsansprüchen nur dann, wenn auch die Möglichkeit zur Erlangung mehrerer Pensionen tatsächlich gegeben sein, was bei ihm nicht zuträfe, sodass es an einer sachlichen Rechtfertigung hinsichtlich der vorgeschriebenen Pensionsbeiträgen fehle. Das widerspräche dem Versicherungsprinzip. Es sei daher gleichheitswidrig, wenn einerseits Beitragszahler eine Pension als Gegenleistung zu erwarten hätten, der BF aber andererseits nur leistungspflichtig sein solle. Weiters wurde moniert, der Beitragszuschlag hätte nur pönalen Charakter.

Es wurde die Abweisung, in eventu die Zurückverweisung beantragt, sowie angeregt, den Verfassungsgerichtshof mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid bezogenen Gesetzesstellen über die Verletzung des Art 7 B-VG zu befassen.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich am 19.03.2014 vorgelegt.

4. Mit Schreiben vom 12.09.2014 wurden den Parteien die Ladungen für eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG vom 06.11.2014 übermittelt.

5. Mit Schreiben des BVwG vom 22.10.2014 wurde dem BF das Schreiben der Beschwerdevorlage im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Es erfolgte keine Stellungnahme dazu.

6. Am 06.11.2014 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an der der BF und eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Hierbei stellte der BF den dem bekämpften Bescheid zugrundeliegenden Sachverhalt außer Streit und monierte ausschließlich die Verfassungswidrigkeit der dem Bescheid zugrundeliegenden gesetzlichen Regelungen. Das sachverhaltsrelevante Vorbringen des BF wird wie folgt auszugsweise aus dem Verhandlungsprotokoll wiedergegeben:

"R stellt fest, dass der EST-Bescheid 2012, der SVA gemäß § 4 der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen betreffend die Durchführung der Übermittlung von Einkommenssteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, BGBl II 1998/107, übermittelt wurde und folglich rechtskräftig ist.

BF: Das ist richtig. Ich habe auch in der Beschwerde vorgebracht, dass der Sachverhalt nicht bestritten wird.

Ich habe mich in meiner Beschwerde ausschließlich auf verfassungsrechtliche Fragen gestützt und werde diese wie folgt noch weiter ausführen:

Es liegt eine Verletzung des Rechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums vor, weil der Zahlung durch mich keinerlei Gegenleistung gegenübersteht, diesbezüglich beantrage ich auch den Verfassungsgerichtshof mit der Frage der Verfassungsgemäßheit der im angefochtenen Bescheid bezogenen Gesetzesstellen im Sinne einer Verletzung Artikel 5 des Staatsgrundgesetzes (Unverletzlichkeit des Eigentums) zu befassen.

Dazu verweise ich auf ein Judikat des Verfassungsgerichtshofes unter GZ: B 726/92 vom 22.06.1994.

R ersucht BF auszuführen, ob, abgesehen von den in der Beschwerde monierten verfassungsrechtlichen Fragen, noch weitere

Beschwerdegründe vorgebracht werden:

BF: Nein."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Der BF ist am XXXX geboren und bezog jedenfalls im Jahr 2012 einen Ruhegenuss nach öffentlicher Beschäftigung als Richter nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz. Im gleichen Zeitraum bezog der BF Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von € 25 412,67. Hinsichtlich dieser Einkünfte liegt ein rechtskräftiger Einkommenssteuerbescheid vom 07.05.2013 vor, welcher der SVA per Datenaustausch am 04.07.2013 (gemäß § 4 der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen betreffend die Durchführung der Übermittlung von Einkommenssteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, BGBl II 1998/107) übermittelt wurde. Von der Gesamtbeitragsgrundlage wurden von der SVA € 4722,24 in Abzug gebracht, da für diese Einkünfte (aus der XXXX) eine Pflichtversicherung aufgrund eines geringfügig freien Dienstverhältnisses nach einem anderen Bundesgesetz bestand. Zur Festsetzung der Beitragsgrundlage wurde daher von Einkünften in Höhe von € 20690,43 ausgegangen.

Die GSVG-Versicherungsgrenze für neue Selbstständige in Höhe von €

4515,12 (2012) ist auf den BF hinsichtlich seiner selbständigen Tätigkeit aus dem Jahr 2012, anzuwenden. Die Einkünfte des BF aus dieser selbständigen Tätigkeit lagen über der Versicherungsgrenze und wurde die Überschreitung der Versicherungsgrenze vom BF der SVA nicht rechtzeitig gemeldet.

Beweiswürdigung:

Der dem bekämpften Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt wurde vom BF weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung bestritten.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Aus der maßgeblichen verfahrensrechtlichen Bestimmung des § 194 Z 5 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978 folgt die Nichtanwendung des § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG, BGBl. Nr. 1955/189, sodass folglich für das gesamte Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5, sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 174/161, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nach hinein festzustellen.

Aus § 4 der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen betreffend die Durchführung der Übermittlung von Einkommenssteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, BGBl II 1998/107, folgt, dass das Bundesrechenzentrum der SVA die Daten aus Einkommenssteuerbescheiden nur dann übermittelt, wenn diese bereits in Rechtskraft erwachsen sind.

Für den konkreten Sachverhalt bedeutet dies:

Der BF bestreitet das Vorliegen jener Tatbestände nicht, die seine

Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, die daraus resultierenden Beitragsgrundlage, die monatlichen Beiträge und die monatlichen Beitragszuschläge auslösen. Insbesondere wurde auch nicht bestritten, dass der Einkommenssteuerbescheid des BF aus dem Jahr 2012 in Rechtskraft erwuchs und diese Einkünfte dem bekämpften Bescheid zugrunde gelegt wurden.

Das Beschwerdevorbringen richtet sich einzig gegen den Umstand, dass der

BF wegen seines vorgeschrittenen Alters niemals eine Alterspension von der SVA bekommen könne, die Vorschreibung von Pensionsbeiträgen für den BF ohne zu erwartende Gegenleistung daher verfassungsrechtlich in Verletzung des Gleichheitsgebot und/ oder des Eigentumsrechtes bedenklich sei und eine verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit im Falle von mehrfachen Pensionsversicherungspflichten nur dann vorläge, wenn für den Pensionsbezieher tatsächlich die Möglichkeit besteht, auch in den finanziellen Genuss dieser Pension zu kommen.

§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz verpflichtet das Bundesverwaltungsgericht den

angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu

zu überprüfen.

Der BF hat in seiner Beschwerde über die ausschließlich verfassungsrechtlichen Bedenken hinaus kein weiteres Vorbringen erstattet, worin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides seitens des BF erkannt wurde. Der BF hat in seiner Beschwerde und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ausgeführt, dass der dem Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt nicht bestritten wird, seine Ausführungen bezogen sich ausschließlich auf verfassungsrechtliche Bedenken zu den dem Bescheid zugrunde gelegten gesetzlichen Bestimmungen. Ein weiteres, auf eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides abzielendes Vorbringen wurde nicht erstattet, sondern wurde vielmehr vom BF zugestanden, dass auch er keine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides erkennt.

Zur monierten Verfassungswidrigkeit:

Das System der Pflichtversicherung in Österreich ist ein System der ex-lege Versicherung, als tragendes Prinzip der Sozialversicherung wird die Solidarität angesehen wird. Das Wesen der Pflichtversicherung liegt darin, dass grundsätzlich nicht ein bestimmter Vertrag die Rechtsfolgen auslöst, sondern dass an das Eintreten eines bestimmten im Gesetz festgelegten Sachverhaltes, also an die Erfüllung eines bestimmten gesetzlichen Tatbestandes, die Rechtsfolgen geknüpft sind und daher im Rahmen der Pflichtversicherung die Privatautonomie möglichst ausgeschaltet ist. Seit dem 01.01.2000 herrscht generell in der Sozialversicherung das Prinzip der Mehrfachversicherung. Zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Doppel- und Mehrfachversicherung hat sich der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur mehrfach geäußert:

"Ein System, in dem die Versicherungspflicht an eine bestimmte Erwerbstätigkeit anknüpft, sodass bei gleichzeitigem Bestehen zweier oder mehrerer Erwerbstätigkeiten eine sogenannte Doppel- bzw. Mehrfachversicherung eintritt, erweckt keine verfassungsrechtlichen Bedenken." (VfSlg 4714/1964, 4801/1964 und 6181/1970).

"Auch begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, jedes Erwerbseinkommen gesondert bis zur Höchstbeitragsgrundlage der Beitragsberechnung zugrunde zu legen.

Die Erstattung von Beiträgen in Fällen der Doppel- oder Mehrfachversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist aus verfassungsrechtlicher Sicht auch dann nicht geboten, wenn die sich in solchen Fällen ergebende Beitragsbelastung die der Höchstbeitragsgrundlage entsprechende Beitragsleistung übersteigen würde." (VfSlg 14802/1997, S 420 f). (Vgl VfGH B869/03.)

Dem Vorbringen des BF, die Vorschreibung von Pensionsbeiträgen aufgrund seines Alters ohne für ihn zu erwartenden Gegenleistung wäre eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebots, ist somit entgegenzuhalten, dass nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofs (vgl. zB B 893/05, Slg. 4714/1964; Slg. 6015/1969; Slg. 6181/1970) die österreichische Sozialversicherung vom Grundgedanken getragen wird, dass die Pflichtversicherten in der Sozialversicherung eine Riskengemeinschaft bilden. Dabei steht der Versorgungsgedanke im Vordergrund, der den Versicherungsgedanken in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückdrängt. Es ist für die Pflichtversicherung ohne Belang, ob der Einzelne der Sozialversicherung bedarf, sie erwünscht oder ob er sie für sinnlos erachtet. Über den individuellen Sonderinteressen stehen die gemeinsamen Interessen der in der Pflichtversicherung zusammengeschlossenen Personen. Die Riskengemeinschaft ist eine Solidaritätsgemeinschaft. Dieser Gemeinschaftsgedanke ist für die Sozialversicherung typisch und wesentlich. (VwGH 19.03.2003; Zl. 2003/03/19; VfGH vom 18.06.2009, Zl. B111/09; vom 19.06.2001, Zl. G115/00); zur Verfassungsmäßigkeit der Doppel- und Mehrfachversicherung siehe u.a. VfSlg. 6181/1964; VfSlg. 4801/1964; VfSlg. 6181/1970, VfGH vom 30.06.2004; Zl. B 869/03). In der gesetzlichen Sozialversicherung gilt also - aufgrund des Hervortretens des Versorgungsgedankens vor dem Versicherungsgedanken - keine Äquivalenz zwischen Beitrag und Leistung. Es muss in der gesetzlichen Sozialversicherung in Kauf genommen werden, dass es in manchen Fällen trotz bestehender Pflichtversicherung zu keinem Leistungsanfall kommt. Es bestehen keine gleichheitswidrigen Bedenken, Pensionisten, die eine pensionsversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, weiterhin mit Pensionsversicherungsbeiträgen zu belasten, mag es auch künftig zu keinem Pensionsanfall kommen (vgl. VfGH 19.6.2001, B864/98).

Die behauptete Verfassungswidrigkeit der gegenständlichen gesetzlichen Bestimmung konnte vom BF sohin nicht aufgezeigt werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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