W133 2002443-1•BVwG W133 2002443-1
W133 2002443-1Bundesverwaltungsgericht18.11.2014
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W133 2002443-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 13.11.2013, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1
und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Polen, beantragte am 26.08.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, (seit 01.06.2014 Kurztitel:
Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), unter ihrem damaligen Familiennamen "XXXX" die Ausstellung eines Behindertenpasses, brachte begründend vor, an einer Gesundheitsschädigung der Augen zu leiden und legte diesbezügliche fachärztliche Befunde, eine Übersetzung eines Urteiles eines polnischen Amtsgerichtes vom 09.02.2004 sowie eine Kopie ihres polnischen Reisepasses und der österreichischen Hauptwohnsitzbestätigung vor.
Die belangte Behörde beauftragte in der Folge am 11.09.2013 den Ärztlichen Dienst mit der Erstellung eines fachärztlichen Sachverständigengutachtens.
Im Gutachten der Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie vom 03.10.2013, basierend auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten ärztlichen Bestätigungen, insbesondere dem nachgereichten aktuellen augenfachärztlichen Befund vom 05.09.2013, eingeschätzt nach der Einschätzungsverordnung wurde auszugsweise wie folgt ausgeführt:
"Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos.Nr. GdB%
1 Hohe Kurzsichtigkeit mit Minderung der Sehschärfe beider Augen auf 0,4 11.02.01 30
Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.
..."
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.10.2013 wurde der Beschwerdeführerin zu diesem Gutachten Parteiengehör eingeräumt.
Die Beschwerdeführerin erstattete mit Schreiben vom 06.11.2013 eine Stellungnahme, worin sie ausführte, sie sei mit dem Ergebnis des Sachverständigen nicht einverstanden. Laut beigelegter Entscheidung des polnischen Amtsgerichtes habe ihr Behinderungsgrad mit 08.07.2003 begonnen. Ihre Sehschärfe werde immer schwächer, das Sehfeld sei eingeschränkt. Auch sei ihre Prognose bezüglich der Einhaltung der momentanen Sehschärfe schlecht. Sie ersuche um zusätzliche Untersuchung bei einem Sachverständigen.
Laut einer im Akt erliegenden "Gesprächsnotiz" vom 27.11.2013 irrte diese Stellungnahme einige Tage bei der belangten Behörde umher und wurde zwischenzeitlich, ohne Berücksichtigung der Stellungnahme, der Abweisungsbescheid erlassen. Über diesen Umstand wurde die Beschwerdeführerin am 27.11.2013 telefonisch informiert und ihr mitgeteilt, dass sie eine Berufung einlegen solle.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.11.2013 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 26.08.2013 gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 % fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das Gutachten vom 03.10.2013 zugrunde.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27.11.2013 fristgerecht Berufung an die damals zuständige Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (im Folgenden kurz: Bundesberufungskommission). Diese ist nunmehr als Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Darin wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei mit dem Ergebnis des Sachverständigen nicht einverstanden. Laut beigelegter Entscheidung des polnischen Amtsgerichtes habe ihr Behinderungsgrad mit 08.07.2003 begonnen. Ihre Sehschärfe werde immer schwächer, das Sehfeld sei eingeschränkt. Auch sei ihre Prognose bezüglich der Einhaltung der momentanen Sehschärfe schlecht. Sie ersuche um zusätzliche Untersuchung bei einem Sachverständigen. Der Beschwerde beigelegt wurde ein weiterer aktueller augenfachärztlicher Befund vom 07.11.2013.
Die belangte Behörde legte am 09.12.2013 die Berufung unter Anschluss des Verwaltungsaktes der Bundesberufungskommission vor.
Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung des Berufungsverfahrens (nunmehr als Beschwerdeverfahren bezeichnet) auf das Bundesverwaltungsgericht über.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.07.2014 wurde der Ärztliche Dienst der belangten Behörde um ergänzende gutachtliche Stellungnahme zu den neu vorgelegten Befunden und Einwendungen der Beschwerdeführerin dahingehend ersucht, ob diese eine abweichende Beurteilung der bisherigen Einschätzung bewirken.
Am 18.08.2014 gab die Beschwerdeführerin gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht die Änderung ihres Familiennamens auf "XXXX" bekannt.
Am 11.09.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gutachtliche Stellungnahme der Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie des Ärztlichen Dienstes vom 31.07.2014 ein Darin wird Folgendes ausgeführt:
"Stellungnahme:
Im vorgelegten Befund vom 7. November 2013 wird sogar ein etwas besseres Sehvermögen erreicht (bds mit Korrektur 0,5) als im herangezogenen Befund von Dr. P. vom 05.09.2013 (bds mit Korrektur 0,4). Dies bedingt jedoch keine Veränderung des Grades der Behinderung (30%). Die im polnischen Gutachten beschriebenen Gesichtsfeldausfälle sind geringfügig und bedingen ebenfalls keine Erhöhung des Grades der Behinderung. Die Visusangaben sind nach vorliegenden Befunden unterschiedlich. Im Vergleich zur Untersuchung in Polen wird bei der nachfolgenden Untersuchung am 07.11.2013 ein besseres Sehvermögen angegeben und ist davon auszugehen, dass eine geringfügige Verbesserung des Sehvermögens eingetreten ist."
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2014, beiden Parteien zugestellt am 13.10.2014, wurden der Beschwerdeführerin sowie der belangten Behörde seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Parteiengehör zur gutachtlichen Stellungnahme vom 31.07.2014 und die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.
Bis zum Entscheidungszeitpunkt wurde von keiner Partei eine Stellungnahme erstattet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin brachte am 26.08.2013 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 30%.
Beweiswürdigung:
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus dem im Rahmen der Antragstellung sowie auch aktuell vorgelegten Auszug aus dem Zentralen Melderegister; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.
Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem, seitens der belangten Behörde eingeholten, Sachverständigengutachten vom 03.10.2013 sowie der seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme der Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie des Ärztlichen Dienstes vom 31.07.2014. Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Das Gutachten setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, den erstatteten Einwendungen - sowohl hinsichtlich der vorgelegten aktuellen Befunde als auch mit den Einwendungen hinsichtlich der Ausführungen im übersetzten polnischen Gutachten, das nach einer Untersuchung der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat am 10.01.2005 erstattet worden war- auseinander. Das Gutachten vom 03.10.2013 und die ergänzende gutachtliche Stellungnahme werden daher seitens des Bundesverwaltungsgerichts als schlüssig erachtet. Die getroffene Einschätzung, basierend auf den im Rahmen des Verfahrens vorgelegten aktuellen augenfachärztlichen Befunden, entspricht auch der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung (diesbezüglich wird auch auf die oben im Original wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten und der ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme vom 31.07.2014 verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingestuft.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen das vorliegende aktuelle Sachverständigengutachten vom 03.10.2013 im Rahmen der Beschwerde Einwendungen. Ihr diesbezügliches Vorbringen - die Beschwerdeführerin sei mit dem Ergebnis des Sachverständigen nicht einverstanden; laut beigelegter Entscheidung des polnischen Amtsgerichtes habe ihr Behinderungsgrad mit 08.07.2003 begonnen; ihre Sehschärfe werde immer schwächer, das Sehfeld sei eingeschränkt; auch sei ihre Prognose bezüglich der Einhaltung der momentanen Sehschärfe schlecht; der Beschwerde beigelegt wurde ein weiterer aktueller augenfachärztlicher Befund vom 07.11.2013 - wurden einer ergänzenden Begutachtung durch die Sachverständige und Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie zugeführt. Der ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme vom 31.07.2014, welche sowohl schlüssig die beiden aktuellen augenfachärztlichen Befunde vom 05.09.2013 und vom 07.11.2013 berücksichtigt, als auch auf das polnische Gutachten Bezug nimmt, wurde im Rahmen des durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs weder seitens der Beschwerdeführerin noch seitens der belangten Behörde entgegen getreten. Es wurden dagegen keinerlei Einwendungen erstattet.
Die Beschwerdeführerin ist den vorliegenden Gutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens und der ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme vom 31.07.2014. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Diese Voraussetzungen sind im Beschwerdeverfahren gegeben.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 66/2014, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 1. (2) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
.....
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
...
§ 54...
(12) § 1, § 13 Abs. 5a, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.
§ 55. ...
(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt."
Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, da der verfahrensgegenständliche Antrag am 26.08.2013 gestellt wurde und am 01.09.2010 ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes nicht vorlag. Dies wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.
Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten vom 03.10.2013 und die ergänzende gutachtliche Stellungnahme vom 31.07.2014 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin - im Ergebnis wie auch im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde - 30 % beträgt, womit aber die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses zum Entscheidungszeitpunkt nicht erfüllt sind.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung festgesetzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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