L501 2007093-1•BVwG L501 2007093-1
L501 2007093-1Bundesverwaltungsgericht18.11.2014
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
L501 2007093-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Oberösterreich, vom 12.03.2014, VN XXXX, betreffend Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3, 14 Abs. 1 und 2 sowie § 27 Abs. 1a Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP genannt) hat mit Schreiben vom 29.08.2013 (eingelangt am 02.09.2013) beim Bundessozialamt (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten eingebracht.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Vorläufiger Entlassungsbericht Klinikum XXXX, Abteilung für Unfallchirurgie vom 14.07.2009
Entlassungsbrief Klinikum XXXX, Abteilung für Unfallchirurgie vom 14.01.2010
Anästhesie Aufklärungsgespräch Dr. XXXX vom 04.01.2010
Kurzbericht Klinikum XXXX, Abteilung für Innere Medizin, vom 09.03.2010
Überweisung von Dr. XXXX vom 17.06.2011 an Dipl.P.T. XXXX
Arztbrief Dr. XXXX, FA für Unfallchirurgie, vom 27.12.2011
Befund Klinikum XXXX, Abteilung für Unfallchirurgie vom 12.04.2012
Überweisung an Institut für Physikalische Medizin vom 10.02.2012
Einschätzung Dauerinvalidität samt unfallärztlichem Gutachten von Dr. XXXX, SV für Unfallchirurgie vom 28.06.2013
Entlassungsbericht vom Kurhotel XXXX vom 28.03.2013 samt Antrag und Genehmigung betreffend Heilverfahen gemäß § 307d ASVG von der Pensionsversicherungsanstalt
Verordnungsschein für Sehbehelfe vom 18.07.2013
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Allgemeinmediziner, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 23.10.2013, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Bewegungseinschränkung der rechten Schulter bei Z.n. Schulter OP wegen SLAP-Läsion (ASK, 2.2012)
Belastungsabhängige Schmerzen und Bewegungs-einschränkung, keine Überkopftätigkeit, rechtsseitige Beschwerden im Schultergürtelbereich/HWS (je nach Arbeitsumfang), maximale Abduktion 90°, über Ausweich-bewegung vorne 115°.
Innen/Aussenrotation jeweils um 30° eingeschränkt 02.06.03 20 vH
02 Unterarmbeschwerden rechts bei Z.n. Phlegmon (OP 07.07.2009, Narbenkorrektur 1.2010) - Versorgungsgebiet N. Ulnaris
Rez. Nervenschmerzen (Brennen UA), Hyposensibilität Finger 5-3 (teils auch kurze Taubheit), teils plötzliche unwillkürlich gestörte Feinmotorik. Normale Ellbogen/
Finger/Handgelenksbeweglichkeit. Leicht herabgesetzte Kraft der unteren Muskulatur auf Widerstand (mediale Handgelenksbewegungen, Fingerspreizung). Lange UA Narbe. 04.05.05 20 vH
03 Bluthochdruck
Unter mitteldosierter Kombitherapie gute Werte, keine sek. Dekomp. 05.01.01 10 vH
Gesamtgrad der Behinderung 30 vH
BEGRÜNDUNG für den Gesamtgrad der Behinderung:
Führend ist die Pos.1 mit den beschriebenen Beschwerden und Einschränkungen. Die Pos.2 erhöht um eine Stufe (gleiche Seite wie Pos. 1 und im Gesamten eine gemeinsame Einschränkung der rechten oberen Extremität - daher steigerungswürdig). Pos. 3 zu gering.
Die belangte Behörde hat der bP mit Schreiben vom 28.11.2013 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Die bP hat unter Vorlage einer Bestätigung von Dr. XXXX, Allgemeinmediziner, vom 10.12.2013 im Wesentlichen eingewandt, dass die gerade im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit auftretende, äußerst belastende Funktionseinschränkung der rechten Schulter nicht berücksichtigt worden sei, die verordnete Therapie mit Sirdalut vor und während der beruflichen Tätigkeit im Hinblick auf ihre Fahrtauglichkeit nicht möglich sei, sie ständig sehr starke Schmerzen habe, ein Liegen auf der rechten Seite unmöglich sei, sie schwerwiegende Schlafstörungen habe sowie sämtliche REHA-Maßnahmen erfolglos gewesen seien.
In dem hierauf von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 18.02.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
1 Schulteroperation rechts
Begründung endlagige Schmerzen und Bewegungsein-schränkung, Belastungsschmerzen ableitbar 02.06.01 10 vH
2 Bluthochdruck medikamentös eingestellt 05.01.01 10 vH
3 Zustand nach Entzündung des rechten Unterarms 01.01.01. 10 vH
Gesamtgrad der Behinderung 10 vH
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Keine gegenseitige negative Beeinflussung ableitbar
Stellungnahme zum Vorgutachten:
Im Vergleich zum Vorgutachten verbesserte Beweglichkeit der rechten Schulter, von Seiten des rechten Unterarms nur Restbeschwerden ableitbar, kein funktionelles Defizit, keine angegebenen Gefühlsstörungen wie im Vorgutachten, außer an der Narbe selbst.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2, 3 und 14 BEinstG abgewiesen. In ihrer Begründung traf die belangte Behörde die Feststellung, dass ein Grad der Behinderung in Höhe von 10 vH vorliege. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, nach welchem der Grad der Behinderung 30 vH betrage; aufgrund der im Rahmen des Parteiengehörs seitens der bP erstatteten Stellungnahme sei das medizinische Beweisverfahren nochmals eröffnet worden und habe das sodann ergänzend eingeholte, schlüssige fachärztliche Gutachten, welches der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt worden sei, einen Grad der Behinderung von 10 vH ergeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.
3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 10.04.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurden eingangs die im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren geäußerten Einwendungen wiederholt, die Feststellungen im Gutachten, wonach eine verbesserte Beweglichkeit im Schulterbereich sowie lediglich Restbeschwerden im Unterarm und keine Funktionseinschränkungen vorliegen würden, bestritten und des Weiteren vorgebracht, dass der Unterarm ständig schmerze, die Schmerzen im Schulterbereich - so wie im Erstgutachten angegeben - nach wie vor vorhanden seien, eine zusätzliche Schmerztherapie samt Einnahme von Antidepressiva erforderlich geworden sei, neben der Absolvierung von Physiotherapie, Osteopathie, Infusions- und Spritzenkur sieben verschiedene Medikamente einzunehmen seien und ein entsprechendes Gutachten ihrer Ärztin Dr. XXXX jederzeit beigebracht werden könne. Im Laufe des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden seitens der bP sodann eine von Dr. XXXX, Allgemeinmedizin und Akupunktur, abgezeichnete ärztliche Bestätigung von Dr. XXXX, Allgemeinmediziner, vom 16.05.2014, ein vom Krankenhaus XXXX ausgestelltes Rezept vom 24.06.2014, einen Befund des Klinikums XXXX, Institut für Anästhesiologie und Intensivmedizin III, vom 25.06.2014 sowie einen Arztbrief von Dr. XXXX, FA für Psychiatrie, vom 21.07.2014.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes war die Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens erforderlich.
Im medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Facharzt für Orthopädie und Allgemeinmedizin, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung am 15.09.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Bewegungsschmerz des rechten Schultergelenks, Zustand nach Schultergelenksoperation rechts wegen SLAP-Laesion 2012, gering ausgeprägte Bewegungseinschränkung, gute Belastbarkeit
Es handelt sich um eine geringfügige Funktionsein-schränkung des rechten Schultergelenkes bei Zustand nach Operation 2012.
Fix-Satz Pos.020601 mit 10%. 02.06.01 10 vH
02 Bluthochdruck, medikamentös eingestellt
Es bestehen grenzwertig hohe Blutdruckwerte.
Fix-Satz Pos. 050101 mit 10% 05.01.01 10 vH
03 Narbe rechter Unterarm, neuralgiforme Beschwerden, Ausstrahlung rechter Oberarm bis rechter Kopf, depressive Begleitreaktion, Therapiebedarf, Opioid-Analgetika, chronisches Schmerzsyndrom
mittelschwere Verlaufsform eines chronischen Schmerzsyndrom, es wird mit opioidhältigen Analgetika und Polypharmazie behandelt; unter dieser Therapie gute Beherrschung der Schmerzen bzw. auch Untersuchungsbefund ohne wesentliche Schmerzauslösung, depressive Begleitreaktion wird medikamentös gut therapiert. 04.11.02 30 vH
Gesamtgrad der Behinderung 30 vH
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden wird durch lfd. Nr. 1, 2 nicht gesteigert - wegen Geringfügigkeit und/oder fehlender gegenseitiger negativer Beeinflussung.
Folgende Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: beginnende Dupuytren'sche Kontraktur IV rechts, teilamputiertes Fingerendglied des rechten Kleinfingers, geringfügige Skoliose.
Zu den verwaltungsbehördlicherseits eingeholten
Sachverständigengutachten wurde wie folgt Stellung genommen:
Gutachten vom 27.10.2013: Die Einschätzung des Schulterleidens wurde zu hoch durchgeführt, da eindeutig eine nur geringe Funktionseinschränkung des rechten Schultergelenkes vorliegt. Die Unterarmbeschwerden wurden zu niedrig eingeschätzt, da die Schmerzausbreitung über die gesamte rechte obere Extremität bis in den Kopf nicht berücksichtigt wurde.
Gutachten vom 18.02.2014: Die Beschwerden des rechten Unterarms wurden zu niedrig eingeschätzt, da das chronische Schmerzsyndrom (mittelgradig) nicht berücksichtigt wurde - mit Generalisierung der Schmerzen über die rechte obere Extremität bis in den Kopf inklusive depressiver Begleitreaktion. Daher wurde nunmehr die gesamte Schmerzausbreitung inklusive depressiver Begleitreaktion berücksichtigt und gewürdigt.
Die in den beiden Gutachten erfolgte unterschiedliche Einstufung des Schulterleidens ist in der schlechteren Beweglichkeit am 18.02.2014 begründet.
Zur Einschätzung des rechten Unterarms ist zu sagen, dass es sich hier nicht nur um ein Unterarmleiden rechts handelt, sondern um eine Schmerzkrankheit der rechten oberen Extremität, die Beschwerden bis in den Kopf auslöst. Hier wurde in den verwaltungsbehördlich eingeholten Gutachten zu gering eingeschätzt. Bezüglich dieser Beschwerden bestand ein gutachterlicher Ermessensspielraum, dieser wurde genutzt. Aus heutiger Sicht besteht zusätzlich jedoch eine depressive Begleitreaktion bzw. auch eine Generalisierung der Beschwerden über die rechte Extremität (siehe Befund Dr. XXXX), daher ist höher einzustufen.
5. Mit Schreiben vom 18.09.2014 wurden der bP sowie der belangten Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht. Die seitens des erkennenden Gerichtes eingeräumte Möglichkeit, sich hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern, wurde weder von der bP noch von der belangten Behörde in Anspruch genommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.
Feststellungen:
1.1. Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor. Sie ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.
1.3. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 02.09.2013 im Bundessozialamt eingelangt.
Beweiswürdigung:
Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis sowie dem mit Stichtag 17.11.2014 eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.
Zu 1.2) Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX ist ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 15.09.2014 erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die Zuordnung der Funktionseinschränkungen zu den Positionsnummern der EVO ist umfassend und nachvollziehbar begründet. Die bP hatte ausreichend Gelegenheit die begründeten Darlegungen des Sachverständigen in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr selbst in Auftrag gegebenen Gutachten, auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften. Dies hat sie jedoch unterlassen und überdies die ärztlichen Ausführungen unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens Dris. XXXX, vielmehr wird in diesem darauf Bezug genommen. Die im Vergleich zu den verwaltungsberhördlicherseits eingeholten Gutachten vorgenommenen, abweichenden Einschätzungen werden nachvollziehbar und schlüssig begründet, wie auch auf die zwischen diesen beiden Gutachten bestehenden Divergenzen ausführlich und erklärend eingegangen wird. Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Zu der seitens der bP vorgebrachten Nichtberücksichtigung ihrer beruflichen Tätigkeit ist zu bemerken, dass die Einschätzung des Grades der Behinderung nach rein medizinischen Gesichtspunkten zu erfolgen hat, bezogen auf das allgemeine Erwerbsleben, also unabhängig von konkreten Tätigkeiten oder Fähigkeiten.
Zu 1.3) Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk des Bundessozialamtes das Datum 02.09.2014 auf.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)
Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)
Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.
Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird.
Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)
Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt. (§ 27 Abs. 1a BEinstG)
Dem Gesetz kann nicht entnommen werden, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. (vergleiche zuletzt das Erkenntnis vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173)
Da ein Grad der Behinderung von dreißig (30) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
4. Absehen von der einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. Nr. I 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (vgl. VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt war auf gutachterlicher Basis zu ermitteln, ist durch seine "technischer" Natur gekennzeichnet und wurde zudem von der bP im Rahmen des Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht zu erwarten war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern insbesondere von Tatsachenfragen; maßgebend ist insbesondere das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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