BVwG W208 1428415-1

W208 1428415-1Bundesverwaltungsgericht17.11.2014

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Rückkehrsituation, subsidiärer Schutz, Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W208 1428415-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W208.1428415.1.00

Spruch

W208 1428415-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX, StA. AFGHANISTAN, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des BUNDESASYLAMT vom 11.07.2012, Zl. 11 06.133-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.10.2011 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat AFGHANISTAN zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.11.2015 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der BF, ein Staatsbürger von Afghanistan, reiste am 21.06.2011 schlepperunterstützt illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei seiner Erstbefragung am 21.06.2011 gab er befragt zu seiner Reiseroute an, er sei vor ca. zwei Wochen mit einem Bus gemeinsam mit seinem Bruder von Afghanistan nach Pakistan gefahren. Ca. eine Woche sei er in Pakistan gewesen. Anschließend sei er von Islamabad aus mit dem Flugzeug nach Italien (Mailand) gereist und von dort aus mit dem Zug nach Rom und von Rom aus nach ca. eine Woche Aufenthalt nach Österreich. Sein Reisepass sei gefälscht gewesen. Er habe ihn dem Schlepper wieder zurückgeben müssen. Er habe seine Reise selbst organisiert. In Afghanistan habe er mit einem Schlepper gesprochen der viele Kontakte vor allem nach Pakistan gehabt habe. Dieser habe ihm auch den gefälschten Reisepass organisiert. Für die Schleppung habe er umgerechnet ca. 10.000 € bezahlt.

Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er wörtlich an: "Ich habe in Afghanistan Probleme mit den Taliban. Mein Vater war ein hochrangiger Beamter im Bezirk XXXX. Die Taliban hatten mit meinem Vater Kontakt und forderten ihn auf, mit ihnen zusammen zu arbeiten. Die Taliban meinten, da wir alle Paschtunen sind, sollten wir zusammenhelfen und gegen die Ungläubigen und gegen die ausländischen Besatzungstruppen in einem heiligen Krieg kämpfen. Mein Vater wollte dies aber nicht. Die Taliban forderten meinen Vater anfangs noch freundlich auf mit ihnen zu kooperieren, da dies mein Vater jedoch nicht wollte begannen sie meinen Vater und die gesamte Familie zu bedrohen. Mein Vater lehnte die Taliban strikt ab, weshalb sie sehr böse wurden und meinen Vater schließlich töteten. Nach dem Tod meines Vaters befand sich die gesamte Familie in einer sehr schwierigen Situation. Wir wurden weiterhin bedroht und hatten keine Obhut mehr. Vor allem meine Mutter machte sich sehr große Sorgen um mich. Meine Mutter war davon überzeugt, dass ich der nächste sein werde, der von den Taliban getötet wird (der älteste Sohn tritt in die Rangordnung an die Stelle des Vaters). Ich nahm also meinen Bruder und wir flüchteten gemeinsam nach Pakistan. Da der Schlepper meinte, dass es zu riskant wäre, meinen Bruder auch mit zu nehmen, ließ ich meinen Bruder in Pakistan zurück und flüchtete alleine. Mein Bruder befindet sich, soweit ich weiß, bei meinem Onkel (Bruder meiner Mutter) in Pakistan. Ich befürchte, dass ich von den Taliban getötet werde. Es gibt sonst keinerlei Probleme mit dem Staat oder der Regierung. Ich werde ausschließlich von den Taliban bedroht."

3. Am 12.07.2011 erteilte die BH XXXX, Fachgebiet Jugendwohlfahrt dem Verein XXXX die Vollmacht, den minderjährigen BF im Asylverfahren zu vertreten.

4. Am 05.10.2011 fand im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu und der gesetzlichen Vertreterin eine Einvernahme vor dem BUNDESASYLAMT (BAA) statt. Der BF gab bei dieser Befragung an, er sei am XXXX geboren. Das Datum in afghanischer Zeitrechnung kenne er nicht, da er in Pakistan geboren sei und nur vier Monate in Afghanistan gewesen. Das sei heuer (2011) vom zweiten bis zum fünften Monat gewesen. Er sei deshalb nach Afghanistan zurückgegangen, da die Sicherheitslage in Pakistan (XXXX) schlecht gewesen sei und ihnen gesagt worden sei, dass sie XXXX verlassen sollten. Seine Eltern seien beide Afghanen, sie kämen aus der Provinz Kunar, aus dem Dorf XXXX (M.). Er glaube, dass diese vor 25 Jahren aus Afghanistan ausgereist seien. Damals wegen des Krieges. Sie seien dort bombardiert worden. In Pakistan hätten sie mit gefälschten pakistanischen Dokumenten, die ein Onkel mütterlicherseits besorgt habe, gelebt.

Zu seinem Familienstand zur Staatsbürgerschaft und zur Volksgruppe befragt gab er an, er sei nicht verheiratet, sei Staatsbürger Afghanistans, gehöre der Volksgruppe er Paschtunen an und sei sunnitischer Moslem.

Sein Vater sei vor fünf Monaten getötet worden. Seine Mutter, sein zehnjähriger Bruder würden in XXXX (B.), Pakistan leben. Er hätte keine weiteren Verwandten in Afghanistan. Alle seien zurück nach Pakistan gegangen. Während seines viermonatigen Aufenthalts in Afghanistan hätten sie bei einem Onkel väterlicherseits in ihrem Heimatdorf gelebt. Auch dieser würde jetzt in Pakistan leben. In Pakistan hätten sie ein Haus gehabt, auf dem Grundstück des Onkels. Er sei zehn Jahre in der Schule in Pakistan gewesen. Fünf Jahre davon Grundschule, die letzten fünf Jahre habe er eine Privatschule für Erwachsene besucht. Seine Familie habe in Pakistan von der Landwirtschaft gelebt. Er habe nicht arbeiten müssen, er habe zur Schule gehen können. Sein Onkel mütterlicherseits habe die Privatschule finanziert. Befragt, wie viele Onkel und Tanten er habe, gab er an, sein Vater habe zwei Brüder und eine Schwester gehabt, seine Mutter nur drei Brüder.

In Österreich habe er keine Bekannten oder Verwandten. Er spreche Paschtu, Urdu und Englisch. Seine Verwandten würden derzeit in Pakistan leben. Er habe Kontakt zu seiner Mutter, die er ein Mal in der Woche anrufe und habe so mit einem Onkel mütterlicherseits, dessen Sohn und seinem Bruder gesprochen.

Befragt, wer die Ausreisekosten finanziert habe, gab er an, sein Onkel mütterlicherseits. Dieser habe Noswar (grünes Pulver, das man in die Unterlippe nimmt) gemacht und verkauft. Befragt, warum er im Februar 2011 mit seiner Familie nach Afghanistan zurückgegangen sei, gab er an, in B. sei Krieg gewesen und die Sicherheitslage sehr, sehr schlecht gewesen. Die pakistanische Regierung habe die Menschen dort aufgefordert, B. zu verlassen.

Befragt, ob er persönlich bedroht worden sei, gab er an die pakistanischen und die afghanischen Taliban würden zusammenarbeiten. Die Taliban hätten von ihm verlangt, dass er mit ihnen arbeite. Befragt, warum seine Familie dann wieder nach Pakistan zurückgekehrt sei, gab er an, sein Vater sei im Krieg gegen die Regierung getötet worden. Er habe mit den Taliban gearbeitet. Befragt, ob er in Afghanistan oder in Pakistan mit den Taliban gearbeitet habe, gab er an, sie hätten in Pakistan gewohnt und sein Vater habe in Afghanistan mit den Taliban gearbeitet. Manchmal sei er auf Besuch gekommen, manchmal einmal im Monat, manchmal zweimal im Monat. Nach dem Tod seines Vaters seien die Talibankollegen zu ihnen gekommen und hätten ihm gesagt, er solle nun an dessen Stelle die Taliban unterstützen und mit ihnen arbeiten.

Da er die Taliban nicht gemocht habe, habe er dies seiner Mutter mitgeteilt und gesagt, dass er nach Pakistan zurückkehren möchte. Seine Mutter und sein Onkel mütterlicherseits hätten ihm gesagt, dass auch in Pakistan die gleiche Lage sei und dass er nicht dorthin zurückkehren solle. Auch seine Freunde hätten ihm gesagt, dass er nicht nach Pakistan zurückkehren solle, sondern nach Europa, dort wäre er am sichersten. Ein Freund habe dann den Kontakt zum Schlepper hergestellt.

Befragt zu seiner Beziehung zum Vater, gab er an, sein Vater habe nicht viel Zeit mit ihnen verbracht. Er sei oft in Afghanistan gewesen, daher habe er auch mit ihm nicht viel zu tun gehabt. Für ihn sei sein Onkel mütterlicherseits seine männliche Bezugsperson gewesen. Er habe sich um sie gekümmert. Er habe auch die Schulkosten übernommen. Sein Onkel würde die Taliban auch nicht mögen.

Befragt, ob die Taliban auch einmal die Brüder des Vater nach einer Mitarbeit gefragt hätten, gab er an, der eine Onkel väterlicherseits lebe in Dubai, der andere sei in der Landwirtschaft beschäftigt. Er habe mit den Taliban nichts zu tun gehabt.

Befragt, wann die Kollegen des Vaters erstmalig zu ihnen gekommen seien, gab er an, das sei zwei Tage nach dem Tod des Vaters gewesen. Befragt, was diese gewollt hätten, gab er an, sie hätten gesagt, dass sein Vater für sie gearbeitet habe, da er jetzt nicht mehr am Leben sei, solle er an seiner Stelle für die Taliban arbeiten und dass sie ihn dafür gut bezahlen würden. Befragt, wie viele Personen gekommen seien, gab er an, sechs oder sieben Personen.

Befragt, ob er wisse wie oder weshalb sein Vater getötet wurde, gab er an, sein Vater sei immer mit den Taliban unterwegs gewesen. Er sei immer in der Nacht von Haus zu Haus gegangen. Mal habe er das Haus in der Nacht verlassen und sei mit den Taliban irgendwo gegen die Regierung kämpfen gegangen. Er sei dann gefallen. In der Früh hätten seine Kollegen seine Leiche nachhause gebracht. Sein Vater sei in Afghanistan im Heimatdorf beerdigt, nach dem Nachmittagsgebet.

Befragt wie oft die Taliban insgesamt zu ihnen gekommen seien um ihn zu rekrutieren gab er an, nur ein Mal, danach sei er geflohen. Befragt, wie viele Tage nachdem die Taliban ihn rekrutieren hätten wollen, er aus Afghanistan ausgereist sei, gab er an, zwei Tage. Danach sei er zu einem Freund seines Vaters nachhause gegangen, dort etwa zehn Tage geblieben und danach habe er Afghanistan verlassen. Er wisse, dass noch zwei Mal nach seiner Ausreise nach ihm gefragt worden sei.

Befragt, wer letztlich beschlossen habe, dass er nicht mit der restlichen Familie nach Pakistan zurückkehren solle, gab er an, er habe das beschlossen. Sein Onkel habe ihm das auch so geraten und auch seine Freunde.

Er habe an dem Tag, an dem die sechs oder sieben Taliban zu ihm gekommen seien, auch mit diesen geredet. Die Taliban hätten Turban getragen und seien mit Gewehren bewaffnet gewesen. Zuerst habe der eine mit ihm gesprochen, dann habe ein zweiter gesagt, falls er nicht mit ihnen zusammenarbeite, würden die Taliban ihn umbringen. Das Gespräch habe etwa zehn Minuten gedauert, danach seien sie einfach wieder gegangen. Sie hätten weder mit dem Onkel, noch mit der Mutter geredet. Er hätte ihnen gesagt, dass er ihnen seine Entscheidung in zwei Tagen bekannt geben werde. Die Mutter und der Onkel hätten das Gespräch nicht mitgehört, sie seien drinnen gewesen. Sein Onkel sei mit den Gästen beschäftigt gewesen. Die Taliban hätten mit ihm draußen vor dem Haus gesprochen.

Befragt, wie es zu diesem Gespräch gekommen sei, gab er an, ein kleines Kind sei zu ihm gekommen und habe ihm gesagt, dass er hinauskommen solle, da die Freunde seines Vaters da wären. Er sei hinausgegangen. Das Gespräch habe am Tag stattgefunden und außerdem habe es viele Passanten gegeben. Er habe keine Angst gehabt. Befragt, was bei den beiden Malen geschehen sei, als die Taliban nach seiner Ausreise bei seinem Onkel gewesen seien, gab er an, sie hätten diesen belästigt und ihm gesagt, dass sie seine Adresse wollten. Er sei dann aus Angst nach Pakistan zurückgekehrt und habe ihm erst danach erzählt.

Befragt, ob sein Onkel oder er oder sonstige Verwandte in Pakistan von den Taliban belästigt worden seien, gab er an, ja, dies sei der Fall gewesen. Die dortigen Taliban seien zu seinem Onkel Nachhause gekommen und hätten auch dort nach ihm gefragt. Sein Onkel habe ihm gesagt, dass sie zwei oder drei Mal bei ihm gewesen seien. Er habe ihm dies am Telefon erzählt.

Befragt, wann sein Vater zu den Taliban gestoßen sei, gab er an, vor ca. acht Jahren, sowohl die Brüder seines Vaters als auch seine Mutter seien dagegen gewesen. Er sei damals ca. acht Jahre alt gewesen. Abschließend gab an, er habe die Dolmetscherin einwandfrei verstanden.

5. Am 04.07.2012 langten weitere Beweismittel beim Bundesamt ein. Bestätigung des XXXX sowie Bestätigungen für die Teilnahme an weiteren Deutschkursen (14.12.2011 bis 05.03.2012, 06.02. bis 02.03.2012, 05.03. bis 30.03.2012, 02.04. bis 27.04.2012, 02.05. bis 01.06.2012, 04.06. bis 29.06.2012).

6. Mit Bescheid vom 11.07.2012 wies das BAA den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und wies den BF aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus. Zu den Feststellungen wurde angeführt, der BF habe nicht glaubhaft vorbringen können, dass er aus der von ihm angegebenen Wohnregion stamme, weiters, dass sein Vater als Taliban im Kampf gegen die Regierung getötet worden sei und er deswegen von Seiten der Taliban verfolgt werde. Es könne keine wie immer geartete Gefährdung seiner Person im Falle der Rückkehr nach Afghanistan festgestellt werden. Zur Lage im Herkunftsland enthält der Bescheid Feststellungen zur allgemeinen Sicherheitslage, zur Lage in der Hauptstadt Kabul, weiters zur innerstaatlichen Fluchtalternative, Familienanschluss/soziales Netz, Menschenreche, Rechtsschutz, den Sicherheitsbehörden, NGO's, zu Rückkehrfragen (Grundversorgung, Wirtschaft, soziales Netz, Lebensmittel, Wohnraum, Arbeitsmöglichkeiten, Hilfsorganisationen, Großfamilien, medizinische Versorgung, Behandlung nach Rückkehr, Erreichbarkeit). Keine Feststellungen sind enthalten zur Herkunftsprovinz des BF.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der BF seine Lebenschronologie im Laufe des Verfahrens nicht glaubhaft habe machen können. Weder sein bisheriger Aufenthaltsort, noch das Ableben seines Vaters habe er glaubhaft machen können. Es sei zu einer völlig unterschiedlichen Darstellung der Lebenshintergründe bei der Erstbefragung am 21.06.2011 und im weiteren Verlauf des Verfahrens gekommen. Der BF habe zuerst unmissverständlich angegeben, dass sein Vater und seine Mutter in Afghanistan leben würden und lediglich ein Bruder bei einem Bekannten in Pakistan. Damit habe er glaubhaft gemacht, dass auch er selbst in Afghanistan gelebt hätte. Im weiteren Verfahren habe er seine Aussagen abgeändert und stattdessen angegeben, dass er sein gesamtes Leben in Pakistan verbracht habe und lediglich vier Monate lang in Afghanistan aufhältig gewesen wäre. Wenn der BF tatsächlich sein bisheriges ganzes Leben in Pakistan verbracht hätte, so hätte er dies schon bei der Erstbefragung mit wenigen einfachen Worten zum Ausdruck bringen können.

Widersprüche seien auch hinsichtlich des Schulbesuches aufgetaucht. Bei der polizeilichen Erstbefragung habe er angegeben, dass er neun Jahre die Grundschule in Afghanistan besucht hätte und habe er dies bei seinen weiteren Aussagen dahingehen abgewandelt, dass er zehn Jahre in Pakistan in der Schule gewesen sei. Bei seiner Niederschrift zur Datenaufnahme am 24.06.2011 habe er angegeben, dass er ein Jahr lang in der Landwirtschaft gearbeitet habe. Im Zuge der Einvernahme beim BAT habe er angegeben, nie gearbeitet zu haben.

Auch sei unglaubwürdig, dass seine Eltern, die bereits vor rund 25 Jahren nach Pakistan verzogen seien, nach dessen Angaben dort falsche Papieren besessen hätten und nicht auch für deren Kinder diese besorgen hätten können.

Die ursprünglich harmlose Verständnisfrage, ob im Wesentlichen die gesamte Verwandtschaft von Afghanistan nach Pakistan gezogen wäre, habe er verneint mit der Begründung, dass sein Onkel väterlicherseits bereits zuvor auch in Pakistan gelebt hätte und dort ein eigenes Haus habe, in das er zurückgekehrt sei. Der Antwort sei daher deutlich zu entnehmen, dass vor der Ausreise ausschließlich der Onkel in Pakistan gelebt habe und der BF oder seine sonstigen Familienangehörigen nicht den Großteil ihres bisherigen Lebens in Pakistan verbracht hätten, wie er zeitgleich behauptet habe. Dies würde sich auch mit der Erstaussage im Verfahren decken, wonach die Eltern zu jenem Zeitpunkt nach wie vor in Afghanistan gelebt hätten und lediglich der Bruder bei einem Bekannten (beim Onkel) in Pakistan leben würde. Der Widerspruch mache offensichtlich, dass die wahre Lebenschronologie nicht mit dem behaupteten Fluchtgrund übereinstimme.

Darüber hinaus sei auch im Zusammenhang mit dem angeblichen Wohnort des Onkels ein Widerspruch ans Tageslicht getreten. Der BF habe zunächst noch behauptet, dass sein Onkel nicht nach B., sondern in sein eigenes Haus nach Pakistan zurückgekehrt wäre. Im Verlauf der weiteren Einvernahme habe er unmissverständlich (widersprüchlich) angegeben, dass nun doch alle ihre Verwandten (Tanten sowie Onkeln) in B. leben würden. Damit habe der BF nicht einmal grundlegende Verbindungen nach Pakistan (eben über seinen Onkel) glaubhaft machen können.

Auch die Aussagen betreffend des Ablebens seines Vaters seien widersprüchlich. Habe er bei der Ersteinvernahme am 21.06.2011 noch angegeben, dass seine Mutter und sein Vater in Afghanistan leben würden, so habe er dies später abgewandelt und im Zuge der Datenaufnahme am 24.06. völlig konträr erklärt, dass sein Vater bereits im Februar 2011 verstorben wäre. Darauf folgend bei der Einvernahme am 05.10.2011 zum Ablebensdatum befragt, hat der BF angegeben, dass sein Vater vor ca. fünf Monaten, das wäre im Mai 2011, getötet worden wäre. Angesichts der Tatsache, dass wie der BF selbst angegeben habe, er ausschließlich die gregorianische Zeitrechnung beherrsche und zudem über zehn Jahre Schulbildung habe, könne das Datum nicht auf einen simplen Rechenfehler zurückgeführt werden.

Deutliches Indiz wäre auch die angebliche Lebensgrundlage der Familie. Der BF habe einerseits gemeint, dass er und seine Familie von der Landwirtschaft gelebt hätten, andererseits angegeben, dass der Vater ein hochrangiger Beamter gewesen sei, das schließe sich zwar nicht von Vornherein aus, aber der BF hätte bei der entsprechenden Frage beide Existenzgrundlagen anführen können bzw. müssen wenn dies tatsächlich der Fall gewesen wäre.

Der BF habe im Zuge der Schilderung des Fluchtgrundes bei der polizeilichen Erstbefragung am 21.06.2011 noch glauben lassen, dass sein Vater hochrangiger Beamter im Bezirk XXXX in Afghanistan gewesen sei und die Taliban ihn zu Zusammenarbeit aufgefordert hätten. Im Laufe der Einvernahme beim BAT habe völlig konträr, nicht nur statt desse geführt, dass dieser gar kein Staatsbediensteter gewesen sei, sondern vielmehr, dass dieser selbst Mitglied der Taliban gewesen wäre. Falls letzteres nun tatsächlich der Fall gewesen wäre, so hätte er dies im Verfahren auch schon zuvor auf einfache Weise sagen können.

In der freien Erzählung seines Fluchtvorbringens habe der BF lediglich vier Sätze angeführt und dazu aufgefordert ins Detail zu gehen, seien die Antworten durchgehend lebensfremd und undetailliert geblieben. Betreffend der angeblichen Drohungen der Taliban nach seiner Ausreise habe er diese bis zur Einvernahme beim BAT am 05.10.2011 nicht erwähnt, erst nach vielfacher Nachfrage habe er angegeben, dass die Taliban nach seiner Ausreise zwei Mal beim Onkel mütterlicherseits nach ihm gefragt hätten. Der Onkel habe ihm das erzählt. Bei derselben Einvernahme, ein wenig später, habe er angegeben, dass die Taliban nun zusätzlich auch zwei bis drei Mal in Pakistan bei seinem Onkel gewesen seien. Schließlich habe er in weiterer Neuerung angegeben, dass die Taliban dezidiert drei Mal seinen Onkel in Pakistan aufgesucht hätten. Dieses Beispiel zeige, dass abgesehen von den Widersprüchen, das Vorbringen während der Einvernahme weiterentwickelt worden sei.

Wären zum Zeitpunkt der jüngsten Einvernahme tatsächlich insgesamt fünf Mal Taliban zu seinem Onkel gekommen, so hätte er dies, erstens selbstständig und zweitens auf Anhieb in einfacher Form sagen können bzw. müssen. Ferner wäre angesichts der Behauptungen der Inhalt des letzten Telefongesprächs mit seinem Onkel völlig in Frage zu stellen, falls der Onkel tatsächlich permanent von den Taliban besucht worden wäre, so wäre wohl zu erwarten gewesen, dass der BF im letztgeführten Telefongespräch darauf zu sprechen gekommen wäre und nicht ausschließlich über Befindlichkeit gesprochen worden wäre. Mit der behaupteten Suche der Taliban nach dem BF sei dies keinesfalls vereinbar.

Betrachte man den fluchtauslösenden Moment an sich, so seien auch daraus eindeutige Schlüsse auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zu ziehen. Der BF habe angegeben, er sei ein Mal von den Taliban zur Zusammenarbeit aufgefordert worden, aufgrund dieses Vorfalls sei er zwei Tage später aus seiner gewohnten Umgebung geflohen. Dann habe er die ihn angeblich bedrohenden Personen in einer beispiellosen Schemenhaftigkeit beschrieben und ohne eine einzige Gefühlsregung in der selbstständige Schilderung, gleich der Erzählung eines Kleinkindes, dass den gewöhnlichen Alltag in Afghanistan beschreibe gesagt: "Sie trugen alle einen Turban". Auf weiterer Nachfrage habe er lediglich angegeben, dass diese mit Gewehren bewaffnet gewesen seien. Bei einer Person, welche tatsächlich bedroht worden sei, welche dadurch zu Ausreise ins Ungewisse (Ausland) gezwungen worden sei, sei eine zumindest grundlegend detaillierte Schilderung der fluchtbedingten Personen zu erwarten gewesen.

Die obigen Ausführungen hätten klar ergeben, dass in jedem wesentlichen Teil des Vorbringens (Lebenschronologie, Ableben des Vaters, Beruf des Vaters, Fluchtanlass, Bedrohung nach der Ausreise) Widersprüche und Ungereimtheiten aufgetreten seien, somit sei offensichtlich, dass das gesamte Vorbringen lediglich auf Konstrukten beruhe. Selbiges müsse folgerichtlich für den Wohnort bzw. für die Wohnorte gelte, denn wenn bereits der Ort des angeblichen Geschehens nicht glaubhaft gemacht habe werden können, so könne eine darauf basierende Erzählung von Vornherein nicht glaubhaft seien. All dieses am behaupteten Ort auch niemals Geschehen hätte können. Auch sei zu erkennen, dass der BF im Asylverfahren wohlüberlegte Falschaussagen getätigt habe und daher angenommen werden müsse, dass diese nicht nur den bedachten Fluchtgrund beträfen, sondern vielmehr auch die allgemeine Lage im Falle einer Rückkehr (keinen familiären Anschluss, Vater verstorben etc.) äußerst drastisch dargestellt worden seien, um damit Sachverhalte zu verschleiern. Diese Überlegungen hätten daher auch nicht ausgeschlossen werden können. Die allgemeine Lebensgrundlage im Falle der Rückkehr sei vielmehr sehr wohl gesichert und ein intaktes allgemeines, soziales und/oder familiäres Umfeld vorhanden.

Im Rahmen der Beweiswürdigung sei den Angaben des Asylwerbers bei seiner ersten Befragung im Verwaltungsverfahren grundsätzlich größere Glaubwürdigkeit zuzumessen als späteren Vorbringen. Erfahrungsgemäß würden Asylwerber nämlich gerade bei der ersten Befragung spontan jene Angaben, die der Wahrheit am nächsten kämen, machen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber maßgebliche Tatsachen erst später im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die Angaben bei der Erstbefragung, dass die Eltern in Afghanistan leben würden, seien daher ein unumstößliches Indiz für die Feststellung, dass später mit Konstrukten agiert worden sei. Bezüglich der Arbeits- und Wohngelegenheit im Falle einer Rückkehr sei festzustellen, dass der BF seine Schleppung und Reise nach Europa selbst organisiert habe, er als Minderjähriger die Reisestrapazen gemeistert, obwohl er knappe 17 Jahre alt gewesen wäre. Seine Fähigkeit zur Selbstorganisation sowie zur grundlegenden Durchsetzung der eigenen Interessen sei damit jedenfalls als gegeben anzunehmen. Dem BF würden finanzielle Ressourcen zur Verfügung stehen. Er habe die letzten fünf Jahre in einer Privatschule verbracht. Später sei der Onkel für die Lebensgrundlagen aufgekommen. Dieser habe immerhin die Reisekosten von rund 10.000 € bezahlt und aufgrund der nicht glaubhaft gemachten Lebenschronologie sei anzunehmen, dass auch die Situation im Falle einer Rückkehr verschleiert werde. Es wäre anzunehmen, dass er im Falle der Heimkehr sehr wohl sozialen Anschluss haben werde. Er würde bei Familienangehörigen oder bei anderen Verwandten Unterkunft beziehen könne. Was die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan anbelange, so sei bekannt, dass die einzelnen Regionen von Afghanistan differenziert zu betrachten seien. Da der BF seine unmittelbare Herkunftsregion nicht glaubhaft machen habe können, sei weiters anzunehmen, dass ihm auch diesbezüglich keine Gefahr im Falle der Rückkehr drohe. Falls dies tatsächlich der Fall wäre, hätte er dies auch glaubwürdig vorbringen können. Wenn aktuell Anschläge nicht auszuschließen seien, so existiere dennoch nicht eine solche extreme Gefährdungslage, dass praktisch jede Zivilperson alleine aufgrund ihrer Anwesenheit in Afghanistan einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt sei. Beispielsweise werde die Sicherheitslage in Kabul im regionalen Vergleich als zufriedenstellend bezeichnet und werde die Situation in dieser Provinz als stabil beschrieben. Falls der BF eine Rückkehr in seine Heimatregion - aus welchen Gründen auch immer - nicht in Betracht ziehe, stehe es ihm frei, sich auch in einem anderen Landesteil, wie z.B. in der Stadt Herat oder der Stadt Kabul, niederzulassen. Finanzielle und/oder soziale Unterstützung sei darum wiederum aufgrund seiner Großfamilie anzunehmen.

Zur Minderjährigkeit seiner Person sei festgehalten, dass er zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides zwar minderjährig, aber knapp 17 Jahre alt war.

7. Am 03.08.2012 langte beim BAA die Beschwerde gegen den o.a. Bescheid ein. Der Bescheid wird im vollen Umfang wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen unrichtiger Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung, unvollständiger Sachverhaltserhebungen und Unterlassung der Einholung maßgeblicher Beweismittel bekämpft. Beantragt wurde die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in eventu des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. In der Begründung wurde auf die erhöhte Ermittlungspflicht bei unbegleiteten Minderjährigen hingewiesen sowie angeführt, dass keinen weiteren Beweise, wie Ermittlungen vor Ort getätigt worden seien und ausschließlich auf die Glaubwürdigkeit des minderjährigen BF abgestellt worden sei.

Es hätte keine Ermittlungen vor Ort durch die österreichische Botschaft zu genauen Abklärung des Wohnortes des BF stattgefunden. Die Behörde habe nicht einmal durch geeignete Fragestellungen versucht zu eruieren, ob der BF mit den örtlichen Gegebenheiten des Dorfes seiner Eltern in der Provinz Kunar vertraut sei. Eine nähere Befragung zu der Reiseroute und Dauer von B. nach M. zur Abklärung, ob die Zeitangaben sich mit dem Zielort decken, sei nicht erfolgt, weiters sei auch keine Ermittlungen vor Ort zur Abklärung der Familiensituation und der genauen Umstände des Todes des Vaters durchgeführt worden. Es sei nicht einmal ermittelt worden, ob die Familie des BF im Ort bekannt sei und weder die Mutter, noch der Onkel seien in das Verfahren miteinbezogen worden, obwohl der regelmäßige Kontakt des BF mit seinen Verwandten genauere Auskünfte über den Aufenthaltsort der Familie ermöglicht hätte. Dennoch seien keine weiteren Beweise zum Aufenthalt des BF in Pakistan erhoben worden. Eine Kontaktaufnahme mit der Privatschule in XXXX hätte Aufschlüsse darüber geben können, ob der BF diese Ausbildungsstätte tatsächlich besucht habe und ein sprachliches Gutachten hätte überdies belegen können, ob die Urdu Sprachkenntnisse des BF das Niveau einer absolvierten Privatschule in Pakistan entsprächen oder nicht.

Der Bescheid lasse die gebotene Auseinandersetzung mit der Vulnerabilität des minderjährigen BF im Falle einer Rückkehr vermissen und übersehe, dass die gesamte Familie des BF sich in Pakistan befinde und nicht mehr in Afghanistan. Auch die finanziellen Ressourcen könnten sich durch die Finanzierung der Flucht völlig verbraucht haben.

Wenn die belangte Behörde dem BF Widersprüche zu seinen Aussagen in der Ersteinvernahme vorwerfe, übersehe sie, dass die Erstbefragung sich nicht auf die nähere Fluchtgründe zu beziehen habe, sondern diese erst im materiellen Verfahren ausführlich behandelt würden. Der BF habe bereits entgegen dem Vorwurf des BAA im Rahmen der Erstbefragung angegeben, dass sein Vater tot sei und auch seine eigenen Probleme mit den Taliban erwähnt. Da eine Berichtung der Angaben über die Familienangehörigen im Herkunftsland durch die einvernehmende Behörde (Seite 2) offensichtlich verabsäumt wurde, sei auch nicht auszuschließen, dass auch die Angaben, betreffend des Schulbesuches oder der früher ausgebübten Funktion des Vaters des BF unrichtig aufgenommen worden seien. Überdies habe die Ersteinvernahme in der Sprache Farsi - die der BF kaum beherrsche - und ohne Hinzuziehung eines gesetzlichen Vertreters stattgefunden.

Der Grund, warum der BF bei der Erstbefragung behauptet habe, dass nur der Bruder in Pakistan bei seinem Onkel lebe, entspräche den tatsächlichen Geschehnissen und dem chronologischem Ablauf. Nach Ermordung des Vaters und ca. vier Monaten Aufenthalt in der Provinz KUNAR kehrte der BF gemeinsam mit seinem jüngeren Bruder nach Pakistan zurück, während seine Mutter und weitere Verwandte sich noch in Afghanistan aufhielten. Während der Onkel väterlicherseits in ein Haus, in dem er zu einem früheren Zeitpunkt wohnte nach Pakistan zurückkehrte, zog die restliche Verwandtschaft zu einem Zeitpunkt während der BF bereits in Österreich war, nach B. Dem BF die Glaubwürdigkeit abzusprechen, nur weil dieser behauptet habe, dass der Onkel ebenfalls im Moment in B. lebe, sei nicht nachvollziehbar und weit hergeholt. Das BAA habe weder nähere Ausführungen zum Wohnort des Onkels verlangt noch habe sie in ihre Beurteilung einbezogen, dass die gesamte Verwandtschaft ihre Reise nach Pakistan erst nach der Flucht des BF antrat. Die Behörde habe vermutlich übersehen, dass es sich bei dem erwähnten Onkel, nicht um den Onkel mütterlicherseits gehandelt habe, der die Schule finanzierte und bei dem die Familie in Pakistan unterkam, sondern um jenen väterlicherseits, bei dem der BF vor seiner Ausreise in Afghanistan kurz gewohnt habe und der bereits in der Vergangenheit in Pakistan gelebt habe.

Dass der BF trotz fehlendem Identitätsausweis in Pakistan die Schule besuchen konnte, erkläre sich damit, dass dies eine Privatschule gewesen sei.

Die Existenzgrundlage sei nicht durch das hohe Einkommen des Vaters gesichert gewesen, wie die Behörde angeführt habe, sondern diese hätten die Einkünfte aus der Landewirtschaft ebenso benötigt, wie die aktenkundige Unterstützung des Onkels mütterlicherseits. Der Vater habe seit dem achten Lebensjahr des BF nur ein- oder zweimal pro Monat die Familie besucht und die gesamte Verwandtschaft habe dessen Verbindung zu den Taliban missbilligt. Der BF habe mit keinem Wort erwähnt, dass der Vater die Familie in Pakistan finanziell unterstützt hätte. Dass der BF seine Tätigkeit in der Landwirtschaft des Onkels nicht als echte Arbeit, sondern als selbstverständliche Familienhilfe gesehen habe, sei angesichts der Unterstützung die dieser der Familie gewährt und ihn vor der Zwangsrekrutierung durch die Taliban gerettet habe, nachvollziehbar. Die Beschreibung der Taliban als bewaffnete "Turbanträger" könne angesichts des nur 10-minütigen Gespräches ebenso wenig zum Nachteil des BF ausgelegt werden, wie aus ca. Angaben (2 - 3 Mal später dreimal) zu den Besuchen der Taliban ein "permanenter" Widerspruch konstruiert werden könne. Selbiges gelte für die ca. Angaben hinsichtlich des Todeszeitpunktes des Vaters (zuerst Februar, dann vor ca. 5 Monaten). Unverständlich sei auch, weshalb das BAA den Inhalt des letzten Telefongespräches überhaupt in Frage stelle, nur weil dort über Befindlichkeiten gesprochen worden sei und keine Bedrohungen durch die Taliban erwähnt worden seien. Das Vorbringen des BF sei, schlüssig, substantiiert, detailliert, plausibel und glaubhaft.

Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF der sozialen Gruppe der jungen kampffähigen Männer angehöre und Gefahr liefe rekrutiert zu werden.

Zu Spruchpunkt II sei der BF aufgrund seiner Minderjährigkeit und der sicherheitspolitischen und humanitären Lage einer realen Gefahr im ganzen Land ausgesetzt, seine Großfamilie befinde sich in Pakistan und könne ihn ebenso wenig schützen wie der afghanische Staat. Gerade in der Provinz KUNAR die im nordöstlichen Teil von Afghanistan an der Grenze zu Pakistan liege und in der südöstlich situierten Ortschaft B. in Pakistan, seien die Taliban besonders präsent, was sich auch darin zeige, dass beide Gegenden als mögliche Aufenthaltsorte von Osama bin Laden genannt wurden. Die Behörde selbst habe in ähnlichen Fällen von Minderjährigen - auch bei Nichtglaubhaftmachung der Fluchtgeschichte - zumindest subsidiären Schutz gewährt.

8. Am 09.10.2014 langte beim BVwG ein Empfehlungsschreiben der HTBLA XXXX, Fahrzeugtechnik, mit angeschlossenem Zeugnis ein. Aus diesem geht ua. hervor, dass der BF in Deutsch mit der Note 2 bewertet wurde und auch sonst so gute Noten hat, dass er zum Aufstieg in die

2. Klasse (10. Schulstufe) berechtigt ist.

9. Bei der am 13.10.2014 stattgefundenen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, hat der BF im Wesentlichen das Folgende angegeben:

Er spreche Paschtu, Urdu, Englisch und Deutsch. Deutsch könne er lesen und schreiben. In Dari könne er das nicht. Paschtu könne er auch lesen und schreiben, habe das aber seit langem nicht mehr gemacht. Er habe Paschtu in Pakistan gelernt, wo er 10 Jahre in die Schule gegangen sei. Im Alter von ca. 15 Jahren habe er die Schule verlassen. Nach der Schule habe er ca. ein Jahr seinem Onkel in der Landwirtschaft geholfen.

Der BF sei am XXXX geboren, sunnitischer Moslem, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und stamme aus der Provinz Kunar, Distrikt XXXX, Dorf M.. Anfang Juni 2011 sei er nach Peshawar gereist, wo er bei einem Freund des Onkels mütterlicherseits gewohnt habe. Er habe nicht bei seinem Onkel gewohnt, da er in B. lebe und dies weit weg von Peshawar sei. Während seines Aufenthalts in M. habe er das Dorf nie verlassen. In B. habe er mit seiner Mutter und seinem Bruder in einem eigenen Haus gelebt. Der BF sei in B. geboren und in die Schule gegangen. Sein Onkel habe den Schulbesuch finanziert. Der BF sei mit seiner Familie und der Familie seines Onkels nach M. gefahren, weil in B. Krieg gewesen sei und die Regierung gesagt habe, sie sollten Pakistan verlassen. Seine Familie lebe jetzt wieder in B.. Sein Onkel verkaufe Kautabak und unterstütze die Familie des BF. In Afghanistan habe er keine Verwandten. Drei Onkel mütterlicherseits, ein Onkel und eine Tante väterlicherseits würden in Pakistan leben. Ein Onkel väterlicherseits lebe in Dubai. Ob seine Familie Haus, Grundstücke und Vieh in Afghanistan habe, wisse er nicht. Dort sei immer Krieg und keiner sei dort je zurückgegangen.

Auf den Vorhalt, dass er vier Monate dort gelebt habe, meinte der BF, dass er nicht wisse, was mit ihrem Haus passiert sei. Er habe mit seinem Onkel, wenn er mit ihm telefoniere, nicht darüber gesprochen. Vor seiner Flucht habe sich der BF eine Woche in Peshawar aufgehalten.

Der BF habe viele Schulfreunde, spiele Cricket und legte eine diesbezügliche Bestätigung des XXXX vor. Von Montag bis Freitag gehe er in die Schule.

Festgestellt wurde, dass der BF nahezu jede Frage auf Deutsch beantwortet und die Dolmetscherin nur in manchen Fällen benötigt wird.

Die Erstbefragung bei der Polizei sei in Dari erfolgt. Es sei schon 22 Uhr gewesen und er habe schlafen wollen, deshalb habe er unterschrieben, dass die Verständigung gut gewesen sei. Er glaube, dass der Dolmetscher aus dem Iran gewesen sei. Er habe jedenfalls nichts verstanden. Bei der Einvernahme vor dem BAA habe er alles verstanden. Die Dolmetscherin gab dazu an, dass sie den von der Polizei herangezogenen Dolmetscher kenne und dieser Perser sei. Sofern er überhaupt Paschtu spreche - was sie nicht wisse - könne dieses nur sehr gebrochen sein.

Nach seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an:

"Wir sind von B. nach Afghanistan zurückgegangen und haben für 3 - 4 Monate dort gelebt, als im 5. Monat des Jahres 2011 mein Vater verstorben ist. Er ist einmal in der Nacht von zu Hause gegangen. Am nächsten Tag erfuhren wir, von seinem Tod. Seine Arbeitskollegen/die Taliban, brachten den Leichnam meines Vaters nach Hause. 2 Tage später kamen wieder einige Taliban zu uns, sie schickten einen kleinen Jungen zu uns nach Hause und baten mich hinauszukommen, ich ging zu ihnen, das Gespräch dauerte etwa 10 Minuten. Sie haben mir gesagt, dass nachdem mein Vater nun gestorben sei, ich an seiner Stelle mit den Taliban zusammenarbeiten solle. Ich habe sie um eine Frist von 2 Tagen gebeten und ihnen gesagt, dass ich mich mit meiner Mutter und meinem Onkel mütterlicherseits beraten würde. Im Gespräch mit den beiden, sagte ich, dass ich nicht bereit wäre mit den Taliban zusammenzuarbeiten. Ich wollte die Arbeit meines Vaters nicht fortsetzen. Außerdem war ich mit dem, was die Taliban gemacht haben, nicht einverstanden. Mein Onkel sagte mir, dass die Verweigerung solch einer Anforderung, große Gefahr mit sich bringen würde, daher schlug er mir vor, Afghanistan zu verlassen und nach Pakistan zurückzugehen. Ich bin nach ein paar Tagen nach Peshawar zu einem Bekannten meines Onkels, den ich auch gekannt habe, gegangen. Ich erzählt ihm von den Geschehnissen, er sagte mir, dass mir in Pakistan eine genauso große Gefahr drohen würde, wie in Afghanistan. Die einzige Alternative diesem Problem zu entkommen, wäre ins Ausland, insbesondere nach Europa zu fliehen. Er organisierte für mich den Schlepper mit dessen Unterstützung ich schließlich Pakistan verlassen habe. Ich kam dann hierher.

R: Wenn Sie sich jetzt an die Situation zurückerinnern, dass die Taliban zu Ihnen nach Hause gekommen sind, beschreiben Sie die Situation näher!

BF: Es war am Tag, ich glaube, dass es gegen Mittag war. Soweit ich mich erinnern kann, waren es 7 Personen, sie waren alle bewaffnet. Das Gespräch fand draußen am Weg statt. Während andere Personen an uns vorbeigegangen sind. Nachdem ich sie um eine Frist von 2 Tagen gebeten habe, wurde ich bedroht und zwar wurde mir gesagt, dass ich getötet werden würde, wenn ich mich gegen eine Zusammenarbeit mit ihnen entscheiden würde.

R: Wieso wurden die Taliban/Kollegen des Vaters, nicht hineingebeten, ist es nicht unüblich, dass man Gäste auf der Straße empfängt?

BF: Zuhause waren Frauen, fremde männliche Gäste werden nicht nach Hause mitgenommen.

R: Hatten Sie sonst noch Gäste im Haus?

BF: Ja, es waren sehr viele Gäste bei uns zu Hause. Sie waren weg des Todes meines Vaters bei uns.

R: Waren Sie wach, als der Leichnam Ihres Vater gebracht wurde, haben Sie das mit Ihren eigenen Augen gesehen? Beschreiben Sie die Situation!

BF: Mein Vater lag in einem Bett und war mit einem Tuch zugedeckt. Man konnte nur sein Gesicht sehen, er wurde im Bett nach Hause getragen.

R: D. h. Sie haben nicht gesehen, welche Verletzungen er gehabt hat?

BF: Nein, ich konnte ihn nicht sehen, weil er am Anfang zugedeckt war. Als er nach Hause gebracht wurde, haben alle angefangen zu weinen.

R: Wann ist er beerdigt worden?

BF: Am selben Tag am Nachmittag.

R: Waren die Kollegen des Vaters anwesend bei der Beerdigung?

BF: Beim Begräbnis waren sehr viele Personen anwesend. Ich kann mich nicht daran erinnern, seine Kollegen dort gesehen zu haben. Ich weiß es nicht.

R: Können Sie sich an den Wortlaut des Gespräches erinnern?

BF: Das Gespräch hat insgesamt 10 Minuten gedauert, ich gebe das an, woran ich mich noch erinnern kann. Begonnen haben sie wie folgt: ‚Du kennst uns nicht, aber wir kennen Dich sehr gut. Dein Vater hat 8 Jahre mit uns zusammengearbeitet. Wir hatten eine sehr gute Zeit miteinander, er ist all unseren Befehlen gefolgt und hat uns in schwierigen Zeiten unterstützt. Das Leben und der Tod sind von Gott bestimmt, Dein Vater wurde von Gott geholt, es wird ihm dort sehr gut gehen. Mach Du Dir keine Sorgen, komm und arbeite mit uns zusammen, Du wirst gut verdienen und ein schönes Leben haben.' Ich habe dann gesagt, dass ich darüber mit meiner Mutter und mit meinem Onkel mütterlicherseits sprechen müsste und bat sie mir 2 Tage Zeit zu geben, um darüber zu entscheiden. Ein anderer von ihnen sagte mir, dass er das Gefühl hat, ich würde mich nicht richtig entscheiden, in diesem Falle würde ihnen nichts anderes überbleiben, als mich zu töten. Ich habe ihnen gesagt, dass ich zu klein wäre, um diese Entscheidung alleine zu treffen, meine Mutter hätte ein Recht darauf zumindest einmal gefragt zu werden. Ich habe ihnen auch gesagt, dass wenn sie das nächste Mal zu mir kommen, ich mit ihnen mitgehen würde. Danach ließen sie mich wieder nach Hause gehen.

R: Dann sind Sie zu Ihrer Mutter gegangen und zu Ihrem Onkel und haben das besprochen?

BF: Ja.

R: Sind in dem Dorf andere junge Leute von den Taliban rekrutiert worden?

BF: Ja.

R: Sind die Dorfbewohner den Taliban positiv eingestellt gewesen oder ablehnend?

BF: Vorher unterstützten die Dorfbewohner die Taliban, später als die Nationalarmee gegründet wurde und die Menschen darüber aufgeklärt hat, dass die Taliban gefährlich seien und sie nur töten würden, gab es auch Bewohner, die sich auf die Seite der Nationalarmee gestellt haben.

R: Ist Ihr Vater in diesen 4 Monaten, als Sie in Ihrem Heimatdorf waren, hat Ihr Vater versucht Sie für die Taliban zu begeistern?

BF: Mein Vater hat mich manchmal in die Moschee zum Beten mitgenommen, sonst war er sehr wenig zu Hause. Ich glaube nicht, dass er sich Gedanken über meine Zukunft gemacht hatte.

R: Haben Sie sich in diesen 4 Monaten über Ihre Zukunft gemacht, was haben Sie getan in diesen 4 Monaten?

BF: In diesen 4 Monaten konnte ich nichts tun. Ich habe aber immer wieder mit meinem Onkel mütterlicherseits darüber gesprochen. Er sagte mir, dass wir so lange in Kunar bleiben würden. Bis sich die Lage in B. etwas beruhigt. Ich konnte dort meine Ausbildung wieder fortsetzen.

R: Sie haben 5 Jahre High School erledigt gehabt, Sie waren schon fertig mit der Ausbildung, in Ihrem Heimatdorf gab es die Möglichkeit nicht.

BF: Es ist ein kleines Dorf, dort gibt es diese Möglichkeit nicht.

R: Wie viele Tage nach dem Besuch der Taliban sind Sie weggegangen?

BF: Ich habe am nächsten Tag mein Heimatdorf verlassen und ging für eine Woche zum Haus eines anderen Bekannten in Afghanistan.

R: Und waren die Taliban dann danach auf der Suche nach Ihnen oder war das dann erledigt?

BF: Mein Onkel hat mich danach angerufen. Sie waren zweimal in meinem Heimatdorf und haben nach mir gefragt.

R: Wieso ist dann die Familie dann wieder zurückgegangen nach Pakistan?

BF: Sie mussten das Heimatdorf verlassen, weil die Taliban sie dort nicht in Ruhe gelassen haben. Sie hatten in M. ein größeres Problem.

R: Wer ist dann zurückgegangen nach Pakistan?

BF: Ich bin als erster gegangen nach Peshawar, Pakistan.

R: Wie der Rest der Familie nachgekommen ist, waren Sie noch dort?

BF: Nein, ich war schon in Europa.

R: Wann ist Ihr Vater verstorben?

BF: Mai 2011."

Dem BF wurden Länderberichte zu Afghanistan vorgehalten. Hierzu gab er an, dass in Kunar seit langem Krieg herrsche. Es sei eine Hochburg der Taliban, vor allem weil es dort sehr viele Berge gebe und die Taliban sich dort verstecken könnten. Es sei auch richtig, dass bei Raketenangriffen aus Pakistan Zivilbevölkerung getötet werde. Er wisse von seinem Onkel mütterlicherseits, dass Jugendliche, etwa in seinem Alter, von den Taliban aus der Schule mitgenommen würden. Diejenigen, die sie im Kampf unterstützt hätten, blieben am Leben, die anderen hätten sie getötet.

Über weitere Befragung gab der BF an:

"BFV: Noch einmal die Frage zu Ihrer Schulbesuch, Sie haben nach 5 Jahre Volksschule eine Hauptschule besucht, in welchem Ort?

BF: XXXX.

BFV: Wie groß ist der Ort XXXX, ungefähr?

BF: 5.000 Menschen.

BFV: Ich hätte sonst keine Fragen mehr.

R: In M., gibt es dort einen Onkel väterlicherseits?

BF: Nein

R: Wo haben Sie in M. gewohnt?

BF. Wir hatten dort ein eigenes Haus.

R: Und Ihr Onkel väterlicherseits wo lebt der?

BF: Er lebte auch in B. in Pakistan, nicht in Afghanistan.

R: Ist Ihr Onkel väterlicherseits aus Pakistan nach Afghanistan gegangen oder ist er dort geblieben?

BF: Einer ist in Pakistan geblieben, in einer anderen Provinz und der andere ist nach M. zurückgegangen.

R: Wo ist er jetzt?

BF: Wieder zurück nach Pakistan.

R: Sie haben bei der Befragung beim BAA ausgesagt, ‚mein Onkel väterlicherseits hatte auch in Pakistan gelebt, er hatte dort ein eigenes Haus, dorthin ist er zurückgekehrt.' Jetzt haben Sie mir gesagt, der Onkel wäre in eine andere Provinz nach Pakistan gegangen. In der Einvernahme vor dem BAA haben Sie gesagt, alle Verwandten sind nach B. gegangen, erklären Sie das!

BF: Wir haben alle gemeinsam in B. gelebt. Danach sind wir nach Afghanistan gegangen. 1 Onkel väterlicherseits ist in Pakistan geblieben, der Rest ist nach M. gegangen. Der Onkel ist zeitgleich in eine andere Provinz gezogen.

R: Sie haben bei der Einvernahme beim BAA auch gesagt, dass Ihr Onkel väterlicherseits in M. gewohnt hätte und auch gesagt, dass Sie bei ihm in seinem Haus gewohnt haben. Heute haben Sie gesagt, dass Sie im eigenen Elternhaus dort gewohnt haben! Haben Sie nun in M. Verwandte oder nicht?

BF: Das Haus im Heimatdorf gehört meinem Vater und meinen Onkel väterlicherseits. Als wir nach M. zurückgekehrt sind, lebten wir alle in einem Haus. Auch mein Onkel mütterlicherseits lebte in diesem Haus.

R: Ist Ihr Onkel väterlicherseits mit Ihnen gleichzeitig nach Afghanistan zurückgegangen?

BF: Wir sind gleichzeitig gegangen.

R: Sie haben bei der Einvernahme gesagt auf die Frage, ‚wo haben Sie während Ihres 4-monatigen Aufenthaltes in Afghanistan gelebt'? ‚Wir wohnten im Dorf bei unseren Verwandten', nachgefragt, ‚wohnten wir bei meinem Onkel väterlicherseits'. Das müssen Sie mir jetzt erklären, weil Sie mir jetzt gesagt haben, dass Sie in Ihrem eigenen Elternhaus dort gelebt haben?

BF: Das Haus gehörte eigentlich meinen Großvater. Nach seinem Tod blieb es meinen Vater und seinen Brüdern. Wir haben gemeinsam in diesem Haus gelebt.

R: Als Ihr Vater gestorben ist, waren Sie da in Pakistan oder in Afghanistan?

BF: In Afghanistan.

R: Sie haben vorhin gesagt, Sie haben noch weitere entfernte Verwandte im Heimatdorf, gibt es die immer noch dort?

BF: Nein, mittlerweile nicht mehr.

R: Woher wissen Sie das?

BF: Meine Mutter hat mir das einmal am Telefon gesagt, dass die Verwandten alle aus Afghanistan ausgereist sind und in Pakistan leben."

Der Vertreter des BF beantragte die Ladung des der Erstbefragung hinzugezogenen Dolmetschers, zum Beweis der Glaubwürdigkeit des BF und dass die Einvernahme in Dari/Farsi durchgeführt worden sei.

Weiters stellte er den Antrag auf Einholung von Auskünften durch Vertrauensperson vor Ort zu den tatsächlichen Verhältnissen zum Wohnort des BF in Pakistan, insbesondere was die Existenz der von ihm beschriebenen Kernfamilie und seines Onkels mütterlicherseits betrifft, sowie zur Existenz der vom BF angeführten "Hauptschule" im Ort XXXX.

10. Mit Schriftsatz vom 17.10.2014 gab der Vertreter des BF die genaue Bezeichnung der vom BF in Pakistan besuchten Schule bekannt sowie die Adresse seiner Familie in Pakistan.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF:

Der BF, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, wurde in Pakistan geboren und ist dort aufgewachsen. Seine Eltern stammen aus der Provinz KUNAR, Distrikt XXXX, Dorf M.. Der BF gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem. In Pakistan hat er 10 Jahre die Schule besucht. Er spricht Paschtu, Urdu, Englisch und Deutsch.

Seine Identität steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest. Er ist gesund und arbeitsfähig. Er hat regelmäßig Kontakt zu seiner Großfamilie, die sich in Pakistan befindet.

Der BF ist in Österreich nicht vorbestraft. Er war nicht politisch aktiv und hatte auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden asylrelevanten Probleme in seinem Herkunftsstaat.

Der BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.06.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Zur entscheidungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat:

Allgemeines

Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht. (Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)

Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karzai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren.

Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom 20. November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S.

Beim ersten Termin der Präsidentschaftswahlen am 05.04.2014 errangen Abdullah Abdullah mit 45 Prozent sowie Ahraf Ghani mit 31,6 Prozent die meisten Stimmen. Die Stichwahl fand am 14.06.2014 statt und war von Gewalt überschattetet. Die Wahlbeteiligung betrug dennoch fast 60 Prozent. Erste Resultate werden am 02.07.2014, das Endergebnis wird am 22.07.2014 erwartet. Abdullah und Ghani erhoben bereits gegenseitige Betrugsvorwürfe. (Der Standard, Afghanistan: 250 Tote am Wahltag vom 15. Juni 2014)

Die Stichwahl für das Präsidentenamt in Afghanistan ist von Anschlägen, Angriffen und Gefechten mit etwa 250 Toten überschattet worden. Nach Angaben von Regierung und Provinzbehörden wurden am Wahltag 176 Aufständische, 44 Zivilisten und 29 Angehörige der Sicherheitskräfte getötet. Der Samstag war damit der blutigste Wahltag in Afghanistan seit dem Sturz des Taliban-Regimes Ende 2001. (Die Presse, Rund 250 Tote am Wahltag in Afghanistan vom 15. Juni 2014)

Laut Wahlkommission stimmten 56 Prozent für Ashraf Ghani, der damit den früheren Außenminister Abdullah Abdullah deutlich besiegte. Der ehemalige Finanzminister Ashraf Ghani hat vorläufigen Ergebnissen zufolge die Präsidentenwahl in Afghanistan gewonnen. Dies gab die Wahlkommission am Montag in Kabul bekannt. Für Ghani hätten 56 Prozent der Wähler gestimmt, für den früheren Außenminister Abdullah Abdullah nur 44 Prozent, der die erste Wahlrunde gewonnen hatte. (DiePresse.com, Afghanistan: Ex-Finanzminister Ghani wird Präsident vom 7. Juli 2014)

Nach offiziellen Angaben siegte Ashraf Ghani mit 56 Prozent. Der Ex-Finanzminister ließ den Sieger des ersten Durchgangs weit hinter sich. Abdullah Abdullah hatte die Wahl indessen schon vor Wochen heftig infrage gestellt. Der frühere Außenminister, einst Gegenspieler des Noch-Präsidenten Hamid Karzai, witterte Wahlbetrug und machte die Wahlkommission und auch Karzai persönlich verantwortlich. Die Kommission überprüfte daraufhin die Stimmzettel aus 2000 Wahllokalen. Denn der ehemalige Augenarzt Abdullah - halb Paschtune, halb Tadschike - war aus der ersten Runde als Sieger hervorgegangen. Der 53-Jährige war bereits vor fünf Jahren gegen Karzai angetreten, wegen Wahlmanipulationen boykottierte er damals den zweiten Wahlgang. Ghani und Abdullah suchten vor der Bekanntgabe nach einem Kompromiss, eine Form der Machtteilung stand im Raum. In Kabul greift die Angst vor einem Bürgerkrieg, dem Zerfall des Landes und einer Wiederkehr der Taliban um sich. (DiePresse.com, Afghanistan: Wahlsieg für Ashraf Ghani vom 08. Juli 2014)

Die beiden Rivalen um das Amt des Präsidenten, Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah, einigten sich nach Vermittlung des US-Außenministers John Kerry -unabhängig von dem noch ausstehenden Endergebnis der Wahl - auf die Bildung einer Regierung der nationalen Einheit und unterzeichneten am 08.08.14 eine entsprechende Vereinbarung. Diese soll nach Angaben einer Nachrichtenagentur jedoch keine Details über die Machtverteilung innerhalb der künftigen Regierung enthalten. Vielmehr soll zur Ausarbeitung der Einzelheiten die Berufung einer Kommission vereinbart worden sein. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 11. August 2014)

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt. Jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät. (IDEA [The International Institute for Democracy and Electoral Assistance]:

Afghanistan: "An Electoral Management Body Evolves"; NDI [National Democratic Institute]: "Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections", vom Juni 2011; AREU [Afghanistan Research and Evaluation Unit]: "Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012" vom Juli 2013)

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans. Anstrengungen, die zur Sicherung der bisherigen Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013, S. 4 und vom 31. März 2014, S.4)

Am Nato-Gipfeltreffen in Chicago im Mai 2012 wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012, S. 2)

Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird. (Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 12)

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 1)

Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012)

Sicherheitslage allgemein

Nach Angaben der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) gab es 4.853 zivile Opfer im ersten Halbjahr 2014 (1.564 Tote und 3.289 Verletzte). Gegenüber dem ersten Halbjahr 2013 stieg die Zahl der zivilen Opfer um 24%. Erstmals seit 2009 wurden mehr zivile Opfer bei Bodenkämpfen und im Kreuzfeuer als durch improvisierte Sprengsätze (IEDs) getötet oder verletzt. Für nahezu drei Viertel der zivilen Opfer waren die Regierungsgegner verantwortlich. Die meisten Opfer gab es im Süden, Osten und Süd-osten, den paschtunischen Siedlungsgebieten an der Grenze zu Pakistan. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 21. Juli 2014)

Das bilaterale Abkommen zwischen der afghanischen und US-Regierung, mit dem die amerikanische Unterstützung Afghanistans in Sicherheitsbelangen nach 2014 geregelt werden soll, ist weiterhin noch nicht unterzeichnet. Diese Verzögerung verstärkt die Unsicherheit und Instabilität in Afghanistan. Das Selbstvertrauen aufständischer Gruppen ist gestärkt. In großen Formationen fordern sie afghanische Sicherheitskräfte in direkten kämpferischen Konfrontationen heraus, so beispielsweise in Helmand, wo Ende Juni 2014 zwischen 800 und 1000 Talibankämpfer Militärcheckpoints angegriffen haben. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Sicherheit in Kabul vom 22. Juli 2014, S 2)

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht. (General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr. (BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte. (APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)

Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen. (TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten. (Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert. (UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.

Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission. (Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben. (AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet. (UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus. (UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. (UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)

In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;

http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.Juli 2014)

Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.

Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende signalisieren.

(DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29. Juni 2014)

Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat. (ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21. Juni 2014)

Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört. (Spiegel-Online, http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)

Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes

Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Im Süden und Osten finden die meisten extralegalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107 Prozent bzw. 114 Prozent massiv anstiegen. Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die am meisten umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)

In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81 Prozent an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250 Prozent anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21 Prozent im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127 Prozent. (ANSO, Quarterly Report vom April 2013)

Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen. (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14. August 2013)

Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt. (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)

Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187 Prozent im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu. (ANSO, Quarterly Report vom April 2013)

Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind. (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014)

Sicherheitslage in ausgewählten Provinzen

Provinzen Ghazni, Helmand, Kandahar, Khost, Kunar und Nangarhar

Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10f)

Bei einem Anschlag der Taliban auf Militärfahrzeuge der Nato auf einem Parkplatz eines Stützpunktes am Torkham-Checkpoint in der Provinz Nangarhar am 19. Juli 2014 kamen bei einem Feuergefecht alle drei Angreifer ums Leben. Die Gebäude liegen an einer wichtigen Nachschubroute der NATO.

Bei einem Anschlag der Taliban wurden am 20. Juni 14 in der Provinz Helmand im Bezirk Nad Ali drei US-Soldaten getötet, als ein Sprengsatz auf einem Motorrad detonierte. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 23. Juni 2014)

Am 06. Juli 2014 wurden bei der Explosion einer Bombe auf einem Markt im Distrikt Maiwand in der Provinz Kandahar vier Zivilisten, ein Soldat und ein Polizist verwundet. Der Polizist erlag später seinen Verletzungen. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)

Bei einem Selbstmordanschlag in Afghanistan ist heute ein Cousin des scheidenden Präsidenten Hamid Karzai getötet worden. Nach Angaben der Behörden kam der als Gast verkleidete Attentäter zum Haus von Hashmat Karzai nahe der unruhigen südlichen Stadt Kandahar, um ihn zum religiösen Fest des Fastenbrechens zu grüßen. Als die beiden einander umarmten, zündete der Mann demnach einen Sprengsatz, den er unter seinem Turban versteckt hatte. Außer Karzai wurde niemand sonst verletzt oder getötet. Im Präsidentschaftswahlkampf hatte Hashmat Karzai zunächst für den Bruder von Hamid Karzai, Kayum Karzai, gearbeitet. Nachdem dieser seine Kandidatur zurückgezogen hatte, unterstützte er den Wahlkampf von Aschraf Ghani, der bei der Stichwahl um das Amt Mitte Juni gegen Abdullah Abdullah angetreten war. (ORF Online, Turbanbombe tötet Cousin von Karzai vom 29. Juli 2014, Zugriff 29. Juli 2014)

Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

25.08. 14 In der ostafghanischen Provinz Kunar (Distrikt Dangam) wurden fünf Zivilisten von pakistanischen Raketen verletzt, die gegen Stellungen von Militanten abgefeuert worden waren (sog. Cross-Border-Shelling).

Germany: Federal Office for Migration and Asylum, Informationszentrum Asyl und Migration Briefing Notes (1 September 2014), 1 September 2014, available at:

http://www.refworld.org/docid/5412c6484.html [accessed 15 September 2014]

Bei einem Luftangriff der USA/NATO wurden 14 Zivilisten im Distrikt NARANG in der Provinz KUNAR getötet. Internationale Truppen kamen bei einer Patrouille unter Beschuss.

Amnesty International, Afghanistan: Urgent inquiry needed after new US airstrike increases civilian death toll, 10 September 2014, available at: http://www.refworld.org/docid/5412f4454.html [accessed 15 September 2014]

Religionsfreiheit

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans (Artikel 2 der Verfassung). Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.

Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10)

Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen. (Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, S. 22, 44ff.; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 22f.)

Ethnische Minderheiten

Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.

Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder soziale Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da ihre Mitglieder aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminieren-den Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind. Es kann auch dazu kommen, dass Angehörige dieser Nomadenstämme auf Grund der bürokratischen Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt sind. Die Verfassung sieht allerdings vor, dass der Staat Maßnahmen für die Verbesserung der Lebensgrundlagen von Nomaden ergreift.

Zu der am stärksten marginalisierten Gruppe gehört die ethnische Minderheit der Jat, die die Gemeinschaften der Jogi, Chori Frosh und Gorbat umfasst. Es gibt Berichte, dass Jogi keine Taskeras (Ausweisdokument) erhalten und damit nur beschränkten Zugang zu staatlichen Einrichtungen haben. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10f)

Versorgungslage

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S.

Medizinische Versorgung

Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder aus älteren Erhebungen der Weltgesundheitsorganisation von 2008-2011 vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen.

Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück. Aktuell liegt die Lebenserwartung in Afghanistan noch bei ca. 50 Jahren. Die Lebenserwartung bei Geburt liegt nunmehr bei 60 Jahren, gegenüber 68 Jahren im regionalen Vergleich, was für Afghanistan einen Anstieg um 18 Jahre über das letzte Jahrzehnt bedeutet. Über den gleichen Zeitraum sind auch die Verbesserungen in den Bereichen Mutter- und Kindersterblichkeit (bis zum fünften Lebensjahr) erheblich. Diese gingen um 70%, bzw. 60% zurück, bewegen sich mit 460 Todesfällen auf 100.000 Geburten und 257 von 1000 lebend Geborenen, die nicht das fünfte Lebensjahr erreichen, jedoch weiterhin zwischen 74% und 84% über dem regionalen Durchschnitt.

Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärzten und Ärztinnen, sowie gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 standen 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine Person qualifizierten medizinischen Personals gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen.

Durch die gute ärztliche Versorgung im "French Medical Institute" und dem Deutschen Diagnostischen Zentrum in Kabul können Patienten einschließlich Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften können sich unter bestimmten Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen.

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. In Kabul gibt es eine psychiatrische Einrichtung mit 60 Betten, die stets erheblich überfüllt ist. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils nur 15 Betten für psychiatrische Fälle und in Masar-e Sharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn die Person kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden eher in spirituellen Schreinen (z.B. dem Mia Ali Baba Schrein) unter teilweise unmenschlichen Bedingungen behandelt oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben". (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20f)

Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten. (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 21)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind. (BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)

Rückkehrfragen

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt. (Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind. (BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben. (UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).

Ausweichmöglichkeiten

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 16)

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus. (UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)

1.3. Zu den Fluchtgründen:

Eine asylrelevante Verfolgung konnte mangels Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens nicht festgestellt werden. Es konnte vom BF auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.

Der BF hat glaubhaft gemacht, dass ihm im Falle seiner Verbringung in den Herkunftsstaat aufgrund seiner individuellen Situation (Großfamilie in Pakistan, Herkunft aus Kunar) im Zusammenhang mit der Lage in seiner Herkunftsregion ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK) droht.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BAA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 21.06.2011 und der Einvernahme vor dem BAA am 05.10.2011 sowie die Beschwerde vom 03.08.2012.

Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 13.10.2014 sowie Einsichtnahme in die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Belege betreffend die Integration des BF.

Einsichtnahme in die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom BVwG zusätzlich ins Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF.

Die Länderinformationen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in AFGHANISTAN ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der BF hat keinerlei Beweismittel oder sonstige Belege für sein Fluchtvorbringen vorgelegt.

Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BAA, im Beschwerdeverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Der BF hat zu seinem Namen und seinem Alter im Verfahren übereinstimmende Angaben gemacht. Die Identität des BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des BF, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem BAA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Paschtu.

Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die vom BF vor dem BAA, im Beschwerdeverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG getroffenen Aussagen.

Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der BF im Verfahren vor, dass sein Vater in Afghanistan mit Taliban zusammengearbeitet habe und seine in Pakistan lebende Familie in gewissen Abständen besucht habe. Als der BF mit seiner Familie (Mutter, Bruder, Onkel und dessen Familie) nach Afghanistan gekommen sei, sei der Vater eines Tages getötet worden. Nach dem Tod des Vaters seien die Taliban zum BF gekommen und hätten gewollt, dass nun er mit ihnen zusammenarbeite und sie unterstützen solle.

Festzuhalten ist, dass diese Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen.

Es obliegt dem BF, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern.

Aus folgenden Gründen konnte eine solche Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden. Der BF tätigte - wie vom BAA zu Recht festgestellt wurde - unplausible und unstimmige Angaben betreffend die Fluchtgründe.

Wie sich aus der Einvernahme vor dem BAA ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Der BF wurde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.

Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.

Die Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen folgen zwar im Prinzip einem bestimmten Handlungsablauf, bleiben jedoch vage, unkonkret, in mehreren Punkten unstimmig und widersprüchlich. Sie wirkten bei einer Gesamtbetrachtung konstruiert und nicht glaubhaft. Der BF schildert an sich einprägsame Lebensabschnitte in knappen Sätzen, wohingegen man aufgrund der Intensität der geschilderten Vorfälle davon ausgehen müsste, dass eben diese Details in Erinnerung geblieben wären, sofern das Geschehen tatsächlich stattgefunden hätte.

Insgesamt ist das Vorbringen des BF oberflächlich und inhaltsleer. Trotz Nachfragen führt der BF kaum Einzelheiten an oder schildert Vorkommnisse näher. Dort wo er angehalten wurde Details zu schildern verwickelte er sich in Widersprüche und erweckte den Eindruck, das Geschilderte nicht selbst erlebt zu haben.

Aufgrund der vom BF vorgebrachten Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher in der Erstbefragung und der von der in der Verhandlung vor dem BVwG beigezogenen Dolmetscherin geäußerten Bedenken hinsichtlich der Sprachkenntnisse (Paschtu) dieses Dolmetschers, bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Übersetzung der Erstbefragung, weshalb die dort gemachten Angaben des BF für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe nicht herangezogen werden. Die beantragte Befragung des Dolmetschers der Erstbefragung zum Beweis der Glaubwürdigkeit des BF und dass die Einvernahme in Dari/Farsi durchgeführt worden sei, kann unterbleiben, da diesbezüglichen Ausführungen des BF gefolgt wird.

Nicht nachvollziehbar ist, dass der BF in der Verhandlung vor dem BVwG nicht angeben konnte, ob seine Familie ein Haus oder Grundstücke in Afghanistan besitzt. Auf diese Frage brachte er vor:

"Ob wir in M. Grundstücke oder ein Haus habe, weiß ich nicht. Dort ist immer Krieg, keiner ist dort je zurückgegangen." Dies überrascht sehr, hat der BF doch laut seinem eigenen Vorbringen selbst ca. vier Monate in M. gelebt. Erst auf diesen Vorhalt meinte der BF, er wisse nicht, was mit ihrem Haus passiert sei (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Die Aussage des BF, dass "keiner dort je zurückgegangen" sei, legt vielmehr nahe, dass auch der BF selbst nie dort gewesen ist.

Hinsichtlich seines konkreten Aufenthaltsortes in M. äußerte sich der BF zudem widersprüchlich. Vor dem BAA gab er an, dass sie bei ihren Verwandten und zwar beim Onkel väterlicherseits gelebt hätten (AS 91). Dagegen brachte er vor dem BVwG vor, dass sie in M. ihr eigenes Haus gehabt hätten und dass sie mit dem Onkel väterlicherseits gleichzeitig nach Afghanistan gegangen seien (Seiten 16 und 17 des Verhandlungsprotokolls). Auf diesen Widerspruch aufmerksam gemacht, behauptete der BF nun, dass das Haus dem Vater und dem Onkel gemeinsam gehören würde (Seite 17 des Verhandlungsprotokolls). Zu überzeugen vermag dieser Erklärungsversuch jedoch nicht.

Vor dem BAA erwähnte der BF auch, dass vor seiner Ausreise aus Pakistan nach Afghanistan die Taliban von ihm verlangt hätten, dass er mit ihnen arbeite. Dies sei jedoch nicht der Grund für die Ausreise gewesen (AS 95). Vor dem BVwG erwähnte der BF dagegen nicht, dass er auch in Pakistan von Taliban zur Zusammenarbeit aufgefordert worden wäre.

Der BF bringt vor dem BAA und dem BVwG zwar gleichbleibend vor, dass er nach dem Tod seines Vaters von sechs bis sieben Taliban aufgesucht und zur Zusammenarbeit aufgefordert worden sei, konnte jedoch zu den Taliban selbst keine konkreten Angaben machen. So konnte er vor dem BAA auf die Frage, wie die Taliban ausgesehen hätten, lediglich angeben, dass sie alle einen Turban getragen hätten. Und auf die Frage, ob ihm sonst etwas Spezielles aufgefallen sei, meinte er, sie wären alle mit Gewehren bewaffnet gewesen (AS 99). Eine nähere Beschreibung konnte der BF nicht machen und das obwohl er mit zwei Taliban ca. 10 Minuten gesprochen hat. Er hat sie damit nicht bloß kurz gesehen, was erklären würde, dass er keine konkretere Beschreibung abgeben könnte. Vielmehr hat er aber mit zwei der sechs bis sieben Personen ein zehnminütiges Gespräch geführt, weshalb man eine genauere Beschreibung, zumindest der beiden Personen mit denen der BF gesprochen hat, erwarten kann. Dieses Unvermögen des BF lässt somit darauf schließen, dass dieses behauptete Gespräch mit den Taliban in Wahrheit gar nicht stattgefunden hat.

Auch die nachfolgenden Ereignisse schilderte der BF unterschiedlich. In der Einvernahme vor dem BAA erklärte er, dass er mit seiner Mutter und seinem Onkel mütterlicherseits gesprochen und ihnen gesagt habe, er wolle nach Pakistan zurück. Der Onkel hätte gemeint, dass in Pakistan die gleiche Lage herrsche und er nicht dorthin zurückkehren solle. Auch seine Freunde hätten ihm gesagt, dass er nicht nach Pakistan gehen solle, sondern nach Europa (AS 97). Gegenteiliges brachte er vor dem BVwG vor. Hier behauptete er nun, dass sein Onkel ihm vorgeschlagen hätte, Afghanistan zu verlassen und nach Pakistan zurückzugehen. Als er in Pakistan bei einem Bekannten des Onkels gewesen sei, hätte ihm dieser gesagt, dass ihm in Pakistan ein genauso große Gefahren drohen würde wie in Afghanistan und die einzige Alternative wäre, ins Ausland, insbesondere nach Europa zu fliehen (Seite 12 des Verhandlungsprotokolls). Aufgrund dieser unterschiedlichen Darstellungen ist es dem BF nicht gelungen, das behauptete Szenario glaubhaft zu machen.

Schließlich machte der BF auch zu seinen Aufenthaltsorten nach dem Besuch der Taliban divergierende Angaben. So erklärte er vor dem BAA, dass er zwei Tage nachdem die Taliban von ihm eine Unterstützung verlangt hätten, zu einem Freund seines Vaters nach Hause gegangen und etwa zehn Tage bei ihm geblieben sei. Danach habe er Afghanistan verlassen, sei nach Pakistan gegangen und sei dann Richtung Europa ausgereist (AS 99 und 101). Vor dem BVwG sprach er zunächst davon, dass er "nach ein paar Tagen" nach Peshawar (Pakistan) gegangen sei. Später gab er an, dass er bereits am nächsten Tag, nachdem er von den Taliban aufgesucht worden sei, sein Heimatdorf verlassen und für eine Woche zum Haus eines anderen Bekannten in Afghanistan gegangen wäre (Seiten 12 und 14 des Verhandlungsprotokolls). Auch diese Divergenzen sprechen gegen die Glaubwürdigkeit des BF.

Weitere Widersprüche ergaben sich in Bezug auf Besuche der Taliban beim Onkel des BF, nachdem der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen habe. Vor dem BAA brachte der BF auch vor, dass nach seiner Ausreise die Taliban zwei Mal seinen Onkel mütterlicherseits in Afghanistan aufgesucht und nach dem BF gefragt hätten. Der Onkel sei dann aus Angst nach Pakistan zurückgekehrt (AS 99 und 101). Auch in B. (Pakistan) seien die Taliban zum Onkel gekommen. Dies seien die dortigen Taliban gewesen, die die Adresse des Onkels von den afghanischen Taliban bekommen hätten. Insgesamt seien in Pakistan die Taliban drei Mal zum Onkel gekommen (AS 103). Damit hätten die Taliban den Onkel fünf Mal aufgesucht. Auch vor dem BVwG brachte der BF vor, dass die Taliban zwei Mal in seinem Heimatdorf nach ihm gefragt hätten, die drei Besuche der Taliban in Pakistan brachte er jedoch nicht mehr vor (Seite 14 des Verhandlungsprotokolls).

Aufgrund der Vielzahl der aufgetretenen Widersprüche innerhalb des Vorbringens des BF ergibt eine Gesamtschau der zur Glaubhaftmachung asylrelevanter Verfolgung getätigten Ausführungen zweifelsfrei, dass durch die Schilderungen des BF eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden konnte.

Dem Antrag auf Einholung von Auskünften durch eine Vertrauensperson vor Ort zu den tatsächlichen Verhältnissen zum Wohnort des BF in Pakistan, insbesondere was die Existenz der von ihm beschriebenen Kernfamilie und seines Onkels mütterlicherseits betrifft sowie zur Existenz der vom BF angeführten Hauptschule zum Beweis der Glaubwürdigkeit des BF wurde nicht entsprochen, da dies für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe des BF nicht relevant ist. Darüber hinaus wurde der gegenständlichen Entscheidung ohnehin zugrunde gelegt, dass die Familie des BF in Pakistan lebt und der BF in Pakistan die Schule besucht hat.

Zusammengefasst ist der Kern des Fluchtvorbringens zwar (größtenteils) gleich geblieben, konnte jedoch aufgrund gleichbleibender Stehsätze sowie wegen eines oberflächlichen, und unkonkreten, aber auch unplausiblen und unstimmigen Inhalts nicht glaubhaft gemacht werden.

Das Vorbringen in der Beschwerde war ebenfalls nicht geeignet, das Vorbringen des BF zu unterstützen. Glaubwürdigkeit konnte der BF - aus den oben genannten Gründen - auch hier nicht erlangen, zumal darin auf die hiefür maßgeblichen Punkte nicht hinreichend eingegangen wurde.

Der Ermittlungspflicht des BAA steht eine Mitwirkungspflicht des BF gegenüber. Für die Glaubhaftmachung der Angaben ist es erforderlich, dass der BF die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert, und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.

Wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt, dann ist dies geeignet nicht nur die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens zu erschüttern, sondern auch dessen Glaubwürdigkeit.

Da dies auf die Angaben des BF zutrifft, wurde von weiteren Erhebungen im Herkunftsland Abstand genommen. Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, weiters davon auszugehen war, dass die konkret vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entsprach bzw. nicht asylrelevant war, konnte eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden. Die Frage, ob die vom BF behaupteten Fluchtgründe überhaupt den Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl entsprechen würden und seinen Aussagen ein Vorbringen entnommen werden könnte, welches für sich alleine gesehen eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darstellen würde, konnte daher dahingestellt bleiben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 10 VwGVG lautet:

Werden in einer Beschwerde neue Tatsachen oder Beweise, die der Behörde oder dem Verwaltungsgericht erheblich scheinen, vorgebracht, so hat sie bzw. hat es hievon unverzüglich den sonstigen Parteien Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist vom Inhalt der Beschwerde Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim BAA anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BVwG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das BVwG in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des BAA,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des BAA,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,

den Bescheid des BAA, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des BAA, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das BVwG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Zu A)

3.1. Allgemein:

Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 31.07.2012 beim BAA eingebracht und ist nach Vorlage am 06.08.2012 beim Asylgerichtshof eingegangen. Da sie sich gegen einen Bescheid des BAA richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist der erkennende Einzelrichter des BVwG für die Entscheidung zuständig.

Das Verwaltungsverfahren wurde in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt, insbesondere wurde durch die Befragung beim BAA und die weitere(n) Einvernahme(n) - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - dem BF ausreichend rechtliches Gehör gewährt.

Die belangte Behörde befragte den BF in den Befragungen bzw. Einvernahmen insbesondere zu der von ihm behaupteten Gefahrensituation in Afghanistan und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Afghanistan zu Grunde. Der BF hat keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen - insbesondere hinsichtlich Spruchpunkt I. (Asyl) - notwendig gemacht hätten.

Hinsichtlich einer allfälligen inhaltlichen Rechtswidrigkeit oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ist auszuführen, dass im Verfahren vor dem BAA keine Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich oder rechtswidrig entschieden hätte. Vielmehr wurden dem BF ausreichende Möglichkeiten eingeräumt, sein Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen beziehungsweise aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 18 AsylG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen, wenngleich das erkennende Gericht hinsichtlich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz zu einem anderen Ergebnis gelangt ist.

3.2. Zur Beschwerde:

Das Vorbringen in der Beschwerde war bezüglich Spruchpunkt I. (Asyl) nicht geeignet, das Vorbringen des BF zu unterstützen. Das BAA hat ein diesbezüglich im Wesentlichen ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen, warum der BF eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte, und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nachvollziehbar zusammengefasst. Diesen Ausführungen ist der BF in der Beschwerde auch nicht in geeigneter Weise entgegengetreten (siehe dazu oben in der Beweiswürdigung).

Bezüglich der Frage der Erlangung eines internationalen Schutzes (subsidiärer Schutz) ist festzuhalten, dass nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch des Asylgerichtshofes und des BVwG) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen ist.

Im Hinblick auf das Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war der Beschwerde diesbezüglich Erfolg beschieden.

3.3. Zu den Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Zu § 3 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359).

Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die vom BF angegebenen Fluchtgründe in jenen Bereichen, in denen sie eine Verfolgung der BF durch Private thematisieren, an sich nicht geeignet sind, die Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK, die eine staatliche bzw. vom Staat geduldete Verfolgung voraussetzt, zu begründen. Der BF muss eine Furcht glaubhaft machen, welche wohlbegründet ist.

Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht. (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, VwGH 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, VwGH 17.07.1997, 97/18/0336, VwGH 05.04.1995, 93/180289). Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

Die Furcht vor asylrelevanter Verfolgung kann nur dann als wohlbegründet im Sinne der GFK angesehen werden, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt ausgeht, wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird oder wenn Behörden und Regierung außer Stande sind, die Verfolgten zu schützen (VwGH 19.09.1990, 90/01/0104).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Da der BF die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die - aktuell drohende - Verfolgung durch Taliban, nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.3.2. Zu § 8 AsylG (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Das BVwG hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der VwGH hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; VwGH 05.04.1995, 95/18/0530; VwGH 04.04.1997, 95/18/1127; VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; VwGH 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028, siehe auch EGMR 20.07.2010, N. vs. Schweden, 23505/09, Rz 52ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, 30240/96; EGMR 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:

Aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.

Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Im Fall des BF ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des BF vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des BF in seinen Herkunftsstaat Afghanistan.

Der BF ist in Pakistan geboren und aufgewachsen. Seine Verwandten leben in Pakistan. Er hat auch keinen Kontakt zu eventuell noch in Afghanistan lebenden weitschichtigen Verwandten. Dem BF stünden somit bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine familiären oder sonstigen soziale Anknüpfungspunkte zur Verfügung. Daneben ist generell auch die Grundversorgung problematisch, die medizinische Versorgung unzureichend und das Angebot an Wohnraum knapp. Der BF wäre daher im Fall der Rückkehr nach Afghanistan vorerst auf sich alleine gestellt und gezwungen, allenfalls in KABUL nach einem - wenn auch nur vorläufigen - Wohnraum zu suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten der Hauptstadt KABUL zu verfügen. Wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich ist, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt meist nur unzureichend dar.

Eine innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 AsylG), etwa in der Hauptstadt KABUL, würde dem BF unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände und des Fehlens eines unterstützenden sozialen oder familiären Netzwerks in Afghanistan sowie auch im Hinblick auf die allgemein schlechte Versorgungslage in Afghanistan derzeit nicht zur Verfügung stehen.

Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den BF betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des BF und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.

Die Rückkehr des BF nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

3.3.3. Zu Spruchpunkt III. dieses Erkenntnisses (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung):

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom BFA für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).

Daher war dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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