BVwG W198 1436259-1

W198 1436259-1Bundesverwaltungsgericht17.11.2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, private Verfolgung, Religion,<br/>wohlbegründete Furcht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W198 1436259-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W198.1436259.1.00

Spruch

W198 1436259-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die Rechtsanwälte XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2013, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.11.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.02.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (in der Folge: AsylG).

Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Der BF gab dabei an, dass er Afghanistan vor drei Jahren verlassen habe und nach Pakistan gereist sei. Von dort sei er weiter über den Iran, die Türkei und Griechenland kommend bis nach Österreich gereist. Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), antwortete der BF, dass seine Verlobte in Afghanistan eine Nacht bei ihm verbracht habe. Die Eltern seiner Verlobten hätten den BF dann beschuldigt, dass er sie entführt hätte. Der BF und seine Verlobte hätten sich vor vier Jahren getroffen. Zuerst seien ihre Eltern mit der Verlobung einverstanden gewesen, später seien sie jedoch dagegen gewesen und hätten ihre Tochter mit einem anderen Mann verheiraten wollen. Der BF habe schließlich erfahren, dass seine Verlobte gestorben sei. Ihre Eltern hätten gesagt, dass sie Selbstmord begangen habe. Die Familie seiner Verlobten habe in der Folge vorgehabt, den BF umzubringen. Eines Tages sei der BF in seiner Firma von Personen, die gesagt hätten, dass sie von den Eltern des Mädchens geschickt worden seien, aufgesucht und geschlagen worden. Ca. vier Monate später seien diese Personen wiedergekommen. Eine Woche später sei das Haus des BF mit einer Handgranate beworfen worden. Nach diesem Vorfall habe der BF entschieden, auszureisen. Befragt, was der BF im Falle der Rückkehr in seine Heimat zu befürchten hätte, gab er an, dass er überall verfolgt werden würde. Er sei auch in Mazar-e Sharif und in Athen verfolgt worden. Die Familie seiner Ex-Verlobten würde ihn töten.

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck (im Folgenden: BAI) am 17.05.2013 führte der BF aus, dass er aus dem Dorf XXXX, Distrikt Nad Ali, Provinz Helmand stamme. Als er noch ein Kind gewesen sei, sei er mit seiner Familie in die Stadt Kabul gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan gelebt habe. Vor ca. zwei Jahren habe der BF Afghanistan schließlich verlassen. Zum Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt, führte der BF aus, dass er vor ca. sieben Jahren ein Mädchen kennengelernt und sich vor ca. vier Jahren mit diesem verlobt habe. Die Familie der Braut habe die Hochzeit jedoch immer wieder verschoben. Vor ca. zwei Jahren sei das Mädchen eines Nachts zum BF gekommen und sie hätten miteinander gesprochen. Es sei sehr spät geworden, aber da das Auto des BF kaputt gewesen sei, habe er seine Verlobte nicht nachhause bringen können und habe sie daher bei ihm übernachtet. Am nächsten Tag habe der BF das Mädchen nachhause gebracht. Kurz darauf sei die Familie des Mädchens für ca. zwei Monate nach Kandahar gereist. Danach habe der BF erfahren, dass sich seine Verlobte umgebracht hätte und er sei von ihren Angehörigen beschuldigt worden, für ihren Tod verantwortlich zu sein. Der Vater des Mädchens habe den BF geschlagen und habe gemeint, dass der BF die Ehre seiner Tochter beschmutzt habe und sie sich deshalb das Leben genommen habe. Der BF führte weiters aus, dass er selbst nicht wisse, ob sich das Mädchen tatsächlich selbst umgebracht habe oder ob sie von ihrer Familie getötet worden sei. Ein paar Tage später, als der BF in seinem Geschäft gewesen sei, seien plötzlich acht Männer gekommen und hätten den BF geschlagen. Ein Mitarbeiter des BF habe die Polizei verständigt, woraufhin diese Leute geflüchtet seien. Der Vater des Mädchens habe den BF in der Folge gewarnt, dass seine Männer ihn das nächste Mal umbringen würden. Er habe dem BF schließlich gesagt, dass er von Anfang an gegen die Ehe gewesen sei und seine Tochter deshalb einem Mann in Kandahar versprochen habe. Dieser Mann habe sich sehr aufgeregt, als er davon erfahren habe, dass das Mädchen eine Nacht beim BF verbracht habe. Ca. zehn Tage nach dem Übergriff auf den BF sei seine Wohnung mit einer Handgranate angegriffen worden. Der BF sei schließlich nach Mazar-e Sharif gegangen, dort sei er aber auch nicht in Ruhe gelassen worden und habe daraufhin schließlich das Land verlassen. Befragt, wer die Handgranate geworfen habe, gab der BF an, dass er das nicht wisse. Die Polizei habe auch nichts herausgefunden. Auf die Frage, was dem BF schließlich in Mazar-e Sharif passiert sei, antwortete er, dass er dort Verwandte des Mädchens getroffen habe. Es habe dort aber keine körperlichen Übergriffe auf ihn gegeben. Befragt, was der BF im Falle einer Rückkehr in seine Heimat zu befürchten hätte, gab er an, dass er getötet werden würde.

2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 24.06.2013, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF eine Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft darzulegen vermocht habe. Der BF habe sich zwar bemüht, eine zusammenhängende Geschichte zu präsentieren, auf nähere Nachfrage seien jedoch zahlreiche vage, oberflächliche und zudem unplausible Passagen zu Tage getreten. So seien beispielsweise die Angaben des BF in Bezug auf seine Verlobte bzw. seine Beziehung zu dieser in maßgeblichen Teilen vage und oberflächlich geblieben. Auch auf die Frage, woher der BF wisse, dass die Eltern des Mädchens nach wie vor nach ihm suchen würden, habe er nur die vage Vermutung geäußert, dass er Afghane sei und die Mentalität der Afghanen kennen würde. Der BF habe lediglich angegeben, dass er sich sicher sei, dass die Angehörigen des Mädchens nach ihm suchen würden. Diese Aussage sei jedoch als substanzlose Mutmaßung zu werten, mit welcher der BF nicht in der Lage gewesen sei, die behauptete Furcht vor Verfolgung objektiv nachvollziehbar erscheinen zu lassen. Auch seine Angaben zu dem angeblichen Übergriff auf ihn seien oberflächlich geblieben. Die belangte Behörde führte noch weitere Unplausibilitäten und Oberflächlichkeiten, die sich aus dem Vorbringen des BF ergeben würden an und führte aus, dass er auch hinsichtlich des Todes seiner Verlobten nur unsubstanziierte Vermutungen angestellt habe. In einer Gesamtschau sei dem BF daher die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen und habe er eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft machen können. Es seien auch keine Gründe hervorgekommen, die eine Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden, zumal der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer Arbeit nachgehen könnte und somit in keine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der BF in der Stadt Kabul aufgewachsen sei und dort auch noch über intakte familiäre Anknüpfungspunkte verfüge, erscheine eine Rückkehr nach Kabul durchaus möglich und zumutbar. Alternativ wäre des dem BF auch möglich, sich in Mazar-e Sharif niederzulassen, wo er vor seiner Ausreise aus Afghanistan bereits einen Monat lang gelebt habe.

3. Mit dem am 03.07.2013 beim Bundesasylamt eingebrachten und mit 02.07.2013 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt oder in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, in eventu die ausgesprochene Ausweisung dauerhaft für unzulässig erklärt werde oder in eventu der Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverwiesen werde.

In der Beschwerde führte der BF eingangs aus, dass er den Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängel anfechte. Im angefochtenen Bescheid werde dem BF vorgeworfen, dass seine Schilderungen zu vage und oberflächlich seien. Die belangte Behörde habe jedoch nicht näher nachgefragt, sondern sich mit den Antworten des BF zufrieden gegeben. Da dem BF im Zuge der Einvernahme nicht vorgehalten worden sei, dass sein Vorbringen zu vage und pauschal sei, sei ihm die Möglichkeit genommen worden, sich dazu zu äußern und eventuell Ergänzungen anzubringen. Dadurch sei sein Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Wenn die belangte Behörde die Aussagen des BF betreffend die Verfolgung durch die Familie seiner Ex-Verlobten als reine Mutmaßungen werte, so setze sie sich dabei nicht mit den in Afghanistan herrschenden Gepflogenheiten und Traditionen auseinander und lasse auch den in dieser Gesellschaft geltenden Ehrbegriff außer Acht. Es sei nicht gezwungenermaßen davon auszugehen, dass die Eltern des Mädchens den BF persönlich verfolgt hätten. Auftragsmorde seien in Afghanistan keine Seltenheit. Für einen Auftragsmörder sei auch ein Umzug der verfolgten Person in eine andere Stadt kein Hindernis. Der BF ging in der Folge auf einige weitere von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angeführte Unplausibilitäten in seinem Vorbringen ein und versuchte, diese aufzuklären. In der Folge wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde hinsichtlich der familiären Anknüpfungspunkte des BF in Kabul widersprüchliche Ausführungen getätigt habe. So halte sie im angefochtenen Bescheid einerseits fest, dass der BF über keine Verwandten mehr in Kabul verfüge, führe jedoch an anderer Stelle aus, dass er zahlreiche intakte familiäre Anknüpfungspunkte dort habe. Dies weise darauf hin, dass sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit dem konkreten Sachverhalt auseinandergesetzt habe. Abschließend verwies der BF auf diverse Berichte zur allgemeinen Situation und zur Sicherheitslage in Afghanistan und führte aus, dass ihm bei Durchführung eines mängelfreien Ermittlungsverfahrens Asyl, zumindest jedoch subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen wäre.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 09.07.2013 vom Bundesasylamt vorgelegt.

4. Mit der am 19.11.2013 beim Asylgerichtshof eingelangten und mit 13.11.2013 datierten Nachreichung zur Beschwerdevorlage wurde eine Bestätigung des Gemeindeamtes XXXX vom 06.09.2013 übermittelt.

5. Am 10.10.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 07.10.2014 datierte Mitteilung des rechtsfreundlichen Vertreters des BF ein.

6. Mit der am 30.10.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Eingabe wurde eine Deutschkursbestätigung vom 20.10.2014 sowie eine Bestätigung des Gemeindeamtes XXXX in Tirol vom 17.10.2014 übermittelt.

7. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 12.11.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF persönlich teilnahm. Der rechtsfreundliche Vertreter des BF ist nicht erschienen. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) nahm an der Verhandlung nicht teil. Das BFA als belangte Behörde beantragte schriftlich am 29.10.2014 die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde und ersuchte um Übersendung des aufgenommenen Verhandlungsprotokolls.

In der Verhandlung brachte der BF im Wesentlichen vor:

[...]

R: Wo haben Sie in Afghanistan zuletzt gewohnt? Geben Sie bitte die genaue Adresse an.

BF: In Kabul, XXXX.

R: Das heißt, Sie sind in Helmand geboren und sind schon als Säugling nach Kabul gezogen?

BF: Ich kann mich nicht daran erinnern. Ich habe Helmand niemals gesehen.

R: Wissen Sie den Grund warum Ihre Eltern von Helmand nach Kabul gezogen sind?

BF: Es gab Probleme mit Grundstücken in der Familie.

R: Lebt noch jemand von Ihrer Familie an dieser Adresse in Kabul? Wenn ja, haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie?

BF: Nein meine Eltern sind verstorben. Ich habe dort alleine gelebt.

R: Wie oder woran sind Ihre Eltern gestorben?

BF: Meine Mutter ist bei der Schwangerschaft ums Leben gekommen. Sowohl meine Mutter, als auch das Kind sind bei der Geburt gestorben. Ich kann mich nicht daran erinnern wann das war, mein Vater hat mir das erzählt. Ich war damals noch sehr klein. Mein Vater hatte Probleme mit den Knochen. An dieser Krankheit ist er gestorben. Das war 2006.

R: Leben noch andere Verwandte von Ihnen in Afghanistan? Wenn ja, wo? (siehe AS 23)

BF: In Afghanistan habe ich keine Familienangehörigen. Alle sind im Ausland.

R: Haben Sie jemals an einer anderen Adresse im Herkunftsstaat gelebt, gewohnt oder sich versteckt, auch im Rahmen der Flucht oder auf Grund Ihrer Fluchtgründe?

BF: Ich war auch in Mazar-e Sharif, Provinz Balch. Ich war dort ca. zwei, drei Monate. Ich kann es nicht genau sagen. Das hat schon mit meinen Fluchtgründen zu tun. Ich war aber auch schon früher in dieser Provinz um dort Autos zu kaufen und zu verkaufen.

R: Leben Verwandte von Ihnen außerhalb Afghanistans? Wenn ja wo?

BF: In Pakistan lebt eine Schwester von mir (XXXX). Mein Bruder (XXXX) lebt in London. Meine Cousins väterlicherseits und mütterlicherseits leben in Kanada und Amerika, aber ich habe keinen Kontakt zu meinen Cousins. In Amerika habe ich auch eine Schwester. In der Türkei habe ich auch eine Schwester. Ich habe vier Schwestern. Zu meiner Schwester in der Türkei habe ich Kontakt, zu meiner Schwester in Amerika nicht. Eine ist verstorben.

R: Ich habe Sie heute gefragt, ob Sie noch Verwandte in Afghanistan haben und haben Sie diese Frage verneint. Warum erwähnen Sie jetzt, dass Sie eine Schwester in Afghanistan (Mazar-e Sharif) haben?

BF: Ich habe die Frage so verstanden, dass sie gemeint haben ob ich Verwandte in Afghanistan habe. Ich habe nicht gewusst, dass eine Schwester auch eine Verwandte von mir ist. Meine Schwester ist meine Familie und nicht meine Verwandte.

R: Können Sie heute Beweise vorlegen, dass Teile Ihre Familie/Geschwister nicht mehr in Afghanistan leben?

BF: Nein.

R: Wieso leben Ihre Geschwister nicht mehr in Afghanistan? Was ist der Grund, was sind die Gründe, warum Ihre Geschwister Afghanistan verlassen haben?

BF: Nach der Regierung der Najibullah sind die Mujaheddins gekommen. Alle meine Geschwister sind weg gegangen, nur ich und meine jüngere Schwester sind mit den Eltern zuhause geblieben. Wir hatten nicht so viel Geld, dass wir alle flüchten konnte. Meine Geschwister sind alle zusammen in die Türkei geflüchtet. Sie sind vom Krieg geflüchtet.

R: Ist das richtig, dass Ihre Geschwister Anhänger von Najibullah waren?

BF: Ja. Nach der Regierung des Najibullah sind sie geflüchtet. Meine Familie war nicht politisch tätig. Durch den Regierungswechsel ist in Afghanistan ein Bürgerkrieg entstanden. Die Sicherheitslage hat sich verschlechtert und aus diesem Grund sind meine Geschwister geflüchtet.

R: Wie lange sind Ihre Geschwister schon aus Afghanistan weg?

BF: Wie lange sie schon weg sind habe ich nicht gerechnet. Ca. 18 oder 20 Jahre muss das jetzt her sein, dass sie aus Afghanistan weg sind.

R: Wann sind Sie aus Afghanistan ausgereist? (siehe AS 25, 27:

"...das Ganze war schon vor 3 Jahren." " Ich war 1,5 Jahre in Griechenland in Athen.")

BF: Wenn man von heute rechnet vor acht Jahren.

R: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte? Falls ja, wie ist der Kontakt zu diesen?

BF: Nein, ich habe in Österreich keine Familienangehörige.

IV. Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei BF (AS 29, 186, 187)

R: Bitte erzählen Sie noch einmal kurz, aus welchen Gründen Sie Afghanistan verlassen haben.

BF: Weil mein Leben in Gefahr war. Ich bin hier hergekommen um in Freiheit leben zu können. Falls es möglich ist, dass ich weiter studieren kann.

R: Wo und wann hat es konkrete Bedrohung oder Verfolgungshandlungen gegen Sie gegeben? Bitte beschreiben Sie diese Bedrohungen möglichst genau?

BF: Eines Tages war ich bei der Arbeit. Es sind Personen mit zwei Autos zu mir gekommen. Es waren acht Personen. Sie haben mich geschlagen. Meine Hand und mein Kopf wurden gebrochen. Meine Beine waren verletzt. Es gab dort ein Wachpersonal. Er ist sofort in Richtung Polizei gelaufen. Diese haben dann einen Warnschuss von sich gegeben. Die Personen sind dann geflüchtet. Nachgefragt gibt der BF an was er mit "dort" ¿gemeint hat, im Autohaus, wo wie die Autos verkauft haben.

R: Waren das alle Bedrohungshandlungen?

BF: Einmal wurde ich zuhause überfallen. Es war in der nach. Sie haben Handgranaten auf mein Haus geworfen. Ich wurde nicht verletzt. Ich wurde nur von den Glassplittern getroffen.

R: Ihre Aussagen hinsichtlich Ihres Fluchtgrundes, wie Sie ihn heute schildern und wie Sie ihn bisher auf AS 31 und AS 187 geschildert haben weichen doch sehr voneinander ab. R halt den BF seine - wesentlichen - Aussagen auf AS 31 und AS 187 vor: AS 31: "Sie haben mich geschlagen, meine Hand wurde gebrochen." Eine Woche später hat jemand eine Handgranate auf mein Haus geworfen. Ich wurde überall verfolgt. Als ich in eine andere Stadt -Mazar-e Sharif- gegangen bin wurde ich verfolgt." AS 187: " Der Vater hat mich geschlagen. Ein paar Tage später, als ich in meinem Geschäft war, sind zwei Autos aufgetaucht, acht Männer sind ausgestiegen und haben mich und meinen Mitarbeiter geschlagen. Wir haben uns verteidigt, sie haben den Grund für die Schläge nicht genannt. Mein Mitarbeiter ist geflüchtet und zur nächsten Polizeistation gegangen. Die Polizisten haben mehrfach in die Luft geschossen, die Leute sind dann geflüchtet. Sie wollten mich umbringen, haben es aber nicht geschafft, weil die Polizei da war. Einen Tag später ging ich ins Krankenhaus und ließ mich behandeln. Der Vater des Mädchens rief mich an und warnte mich,

dass seine Männer mich das nächste Mal umbringen würden. ..........

Ca. 10 Tage später hat man meine Wohnung mit einer Handgranate angegriffen, ich habe überlebt, die Polizei hat auch ermittelt, aber keine Täter gefunden..... Ich war dann noch ein Monat in Mazar-e-Sharif, dort haben sie mich auch nicht in Ruhe gelassen. Dann bin ich ausgereist über Pakistan."). Können Sie diese Abweichungen heute auflösen und erklären? (R geht die wesentlichen Divergenzen in den Aussagen der Reihe nach mit dem BF durch).

BF: Wenn Sie wollen kann ich alles genauer noch einmal erzählen. Sie haben mich geschlagen. Meine Hand wurde gebrochen. Am Kopf und am Fuß war ich verletzt. Ich bekam einen Gips wegen meiner Hand. Ich habe mich geschützt und dabei habe ich meine Hand gebrochen. Ihr Vater hat mich nie so verletzt, er hat mir ein paar Ohrfeigen gegeben.

R: Warum haben Sie bei der ersten Einvernahme nicht angeben, dass Sie auch vom Vater der Verlobten geschlagen wurden?

BF: Sie haben gesagt, dass das nicht wichtig sei, da ich dabei nicht verletzt worden sei.

R: Bei der ersten Einvernahme haben Sie auch nicht angegeben, dass Sie auch am Kopf und am Fuß verletzt worden sind als Sie von diesen acht Personen geschlagen worden sind. Wieso eigentlich nicht?

BF: Das war ein Sprachproblem mit dem Dolmetscher. Er war Perser und auf Persisch ist das alles andres. Es gab einige Sprachprobleme weil ich Dari spreche und er Farsi spricht.

R: Sie haben bei der ersten Einvernahme gesagt, dass das mit der Handgranate eine Woche nach den Schlägen passiert ist. Bei der zweiten Einvernahme haben Sie gesagt, das sei zehn Tage später gewesen. Wie können Sie das erklären?

BF: Ich habe gesagt ungefähr zwischen einer Woche und zehn Tage.

R: Bei der zweiten Einvernahme haben Sie viel ausführlicher geschildert, was den Übergriff der acht Männer auf Sie anlangt. Konnten Sie sich bei der zweiten Einvernahme an diesen Vorfall besser erinnern?

BF: Ich habe alles genau erzählt wie es war. Ich habe das Datum genau nicht gesagt, ich habe es circa gesagt. Beim zweiten Mal wurde ich genauer befragt. Sie haben mich gefragt wie viele Autos oder wie viele Personen gekommen sind. Bei der Polizei war die Reiseroute das wichtigste. Es wurde mir gesagt, bei der nächsten Einvernahme kannst du alles ausführlicher schildern.

R: Bei der ersten Einvernahme haben Sie auch nichts von einem Krankenhausbesuch erwähnt. Wieso eigentlich nicht?

BF: Ich war nicht in einem Krankenhaus. Ich war nur in einer kleinen Klinik. Ich habe auch die Adresse genannt. Im Iran gibt es in diesem Sinn keine Klinken. Da der Dolmetscher ein Iraner war hat er statt Klinken Krankenhaus geschrieben.

R: Einmal haben Sie gesagt, die Handgranate wäre auf Ihr Haus geworfen worden. Einmal haben Sie gesagt auf Ihre Wohnung. Wie erklären Sie mir das?

BF: Das war auch das Problem. Es gibt keine Häuser so wie hier. In letzter Zeit wurden in Kabul erst Hochhäuser gebaut. Früher gab es nur Einfamilienhäuser. In Afghanistan wird zwischen Haus und Wohnung sprachlich nicht genau unterschieden.

R: Wann und wo haben Sie Ihre Verlobte Mariam kennengelernt?

BF: In der Schule. Jeden Tag als ich arbeiten ging habe ich sie gesehen. Ich habe sie das erste Mal vor ca. acht Jahren gesehen.

R hält dem BF seine heutige Aussage sowie die unterschiedlichen Aussagen auf AS 29: "...vor ca. 4 Jahren" bzw. AS 186 "Vor ca. 7 Jahren habe ich in Kabul ein Mädchen kennengelernt." vor. Wie erklären Sie mir das?

BF: Beim ersten Interview habe ich gesagt, dass wir vier Jahre Freunde waren. Erst danach haben wir uns verlobt. Bei dem zweiten Interview habe ich gesagt vier Jahre, zwei Jahre war ich in Griechenland, ein Jahr war ich in Österreich. Das waren sieben Jahre. Wir waren genau drei Jahre befreundet und ein Jahr verlobt. Das waren dann vier Jahre. Dann war ich zwei Jahre in Griechenland. Das sind sechs Jahre. Dann war ich ein Jahr in Österreich, das sind dann sieben Jahre. Heute sage ich acht Jahre weil ich schon ein Jahr in Österreich bin und daher seit unserem Kennenlernen acht Jahre vergangen sind.

R: Wissen Sie, ob sich Ihre Verlobte selbst umgebracht hat oder vermuten Sie, dass Sie von Ihrer Familie ermordet wurde?

BF: Laut islamischen Gesetz ist es so, wenn eine Frau mit einem Mann eine Nacht verbringt, unabhängig davon, ob sie etwas miteinander haben oder nicht, wird die Frau gesteinigt. Ich gehe davon aus, dass auch sie gesteinigt wurde. Ich glaube nicht, dass sie Selbstmord begangen hat.

R: Gibt es Gründe oder besondere Indizien beispielsweise irgendwelche Aussagen für Ihre Vermutung??

BF: Nicht direkt. Ich gehe nicht davon aus, dass sie sich selbst umbringt. Sie war nicht so ein Mädchen die so etwas macht. Die Familie war anfangs gegen die Hochzeit. Das Mädchen wollte mich unbedingt heiraten und wir haben uns verlobt. Danach wollte ihre Familie sie mit jemand anderen verheiraten. Sie war ein gebildetes Mädchen und hätte aus meiner Sicht sich niemals selbst umgebracht.

R: Hatten Sie auch außerehelichen Geschlechtsverkehr mit Ihrer Verlobten? (siehe AS 187)

BF: Nein.

R: Was war der Grund, warum eines Tages Ihre Verlobte bei Ihnen übernachtet hat? (siehe AS 186:..., "dass es spät war und meine Auto kaputt war").

BF: Sie war bei mir. Sie hat sehr viel geweint und hat gesagt:

"Können wir flüchten"? Ich wollte sie wider nachhause bringen aber mein Auto war kaputt. Ich habe dann ihre Mutter angerufen. Sie hat gesagt, dass das kein Problem wäre, ich solle sie morgen nachhause bringen. Am nächsten Tag habe ich sie dann nachhause gebracht. Zwei Tage danach sind sie nach Kandahar gegangen. Ca. 40 Tage danach sind sie wieder gekommen. Ich war bei ihnen zuhause. Ich habe gesehen, dass alle weinen und traurig sind. Ihr Vater hat mich geschlagen. Sie haben gesagt, dass sie sich wegen mir das Leben genommen hat. Ich habe dann andere Verwandten gefragt. Diese haben mir bestätigt, dass sie tot ist. Sie haben sie in Kandahar begraben.

R: Sie haben ausgesagt (auf AS 186,187), dass Sie die Familie Ihrer Verlobten davon verständigt hätten, dass Sie Ihre Tochter nicht nach Hause bringen können. Und die Familie sei davon "nicht begeistert gewesen, aber auch nicht dagegen gewesen". Wie weit von Ihrem Haus war das Elternhaus/Elternwohnung Ihrer Verlobten entfernt? Hätten Sie Ihre Verlobte nicht mit dem Taxi nach Hause bringen können? Hätte Sie niemand aus Ihrer Familie abholen können?

BF: Mein Haus und das Haus meiner Verlobten liegen ca. 10 - 15 km voneinander entfernt. Es war spät und dunkel. Wenn es dunkel wird gibt es weder Taxis, noch einen Bus. Es gibt sehr viele Diebe und Verbrecher, deswegen fahren in der Nacht keine Busse und Taxis. Ich weiß nicht, warum sie niemand aus ihrer Familie abgeholt hat. Eigentlich war es mir auch nicht recht, dass sie bei bleibt, weil das in Afghanistan peinlich ist.

R: Wo genau in Kabul hat Ihre Verlobte bei Ihnen übernachtet? Sagen Sie mir die genaue Adresse bitte?

BF: Kabul, XXXX.

R: Welches Auto haben Sie damals besessen, beschreiben Sie mir dieses Auto (Marke, Farbe, Alter des Autos)?

BF: Ich hatte mehrere Autos. Es war ein Toyota Corolla, Baujahr 1994 aus Kanada. Es war Gold, aber eher hellgold.

R: Wie weit lag Ihr Haus von Ihrem Geschäft entfernt?

BF: Ca. 35 km.

R: Sie waren doch Gebrauchtwagenhändler haben Sie angegeben. Hätten Sie sich nicht ein anderes Auto holen können von Ihrem Geschäft um Ihre Verlobte nach Hause zu bringen?

BF: Es war Nacht. Ich hätte 35km zu Fuß gehen müssen um ein anderes Auto zu holen. Das wäre unmöglich gewesen.

R: Nennen Sie mir die Adresse Ihres Gebrauchtwagengeschäftes.

BF: Stadtteil Kampani, XXXX.

R: Sie haben auf AS 186 ausgesagt, dass Sie Ihre Verlobte "einen Tag später" nach Hause gebracht haben. Was heißt "einen Tag später"? Gleich am nächsten Tag nach der Übernachtung oder hat Ihre Verlobte noch eine zweite Nacht bei Ihnen übernachtet?

BF: Nein, gleich am nächsten Tag, damit meine ich unmittelbar den Tag nach der Übernachtung. Um 11 Uhr früh.

R: Womit haben Sie Ihre Verlobte am nächsten Tag nach Hause gebracht?

BF: Mit einem Taxi.

R: Was ist in Athen passiert, was haben Sie mit Ihrer Aussage auf AS 31 (R halt den BF sein Aussage auf AS 31 vor: "...auch in Athen wurde ich verfolgt") konkret gemeint?

BF: In Athen hat mich jemand aus der Familie der Verlobten gesehen. Sie haben mich verfolgt. In Griechenland gibt es auch viele Probleme. Ich habe mich gefürchtet, weil Athen auch selber nicht sicher ist.

R: Was meinen Sie, wenn Sie sagen die Familie der Verlobten hätte Sie verfolgt?

BF: Sie haben mich nicht attackiert, sie haben mich nur verfolgt. Wenn ich wohin gegangen bin, sind sie hinter mir hergegangen und ich bin nachhause gegangen.

R: Wieso können Sie sicher sein, dass diese Personen, die Sie in Athen verfolgt haben aus der Familie der Verlobten stammen?

BF: Ich habe einen erkannt. Es war ihr Cousin väterlicherseits.

R: Wie ist es Ihnen gelungen Afghanistan zu verlassen?

BF: Es war sehr schwer. Zuerst bin ich nach Jalalabad gefahren. Von Jalalabad bin ich nach Pakistan gegangen. Dort habe ich mit dem Schlepper gesprochen, der mich in den Iran gebracht hat und von dort in die Türkei. Von der Türkei dann nach Griechenland. Ich war nicht in Jalalabad aufhältig, ich bin nur durch die Stadt gefahren. Man muss diese Richtung fahren wenn man nach Pakistan will.

R: Wie und womit hat Ihnen Ihr Bruder in London bei Ihrer Flucht geholfen?

BF: Er hat mir finanziell geholfen.

R: Was befürchten Sie, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten?

BF: Es ist unmöglich. Solange diese Generation dort lebt kann ich nicht zurückkehren.

R: Wie ist eigentlich der Familienname Ihrer Verlobten?

BF: XXXX. Der Vater heißt XXXX.

[...]

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Feststellungen zur Person des BF:

Der BF heißt XXXX und ist am XXXX im Dorf XXXX, Distrikt Nad Ali, Provinz Helmand (Afghanistan) geboren. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari.

Der BF wurde in seinem Heimatdorf in der Provinz Helmand geboren und lebte in der Folge seit seiner frühen Kindheit in der Stadt Kabul. Der BF hat in Kabul zwölf Jahre lang die Schule besucht und hat dann zwei Jahre lang auf der technischen Universität in Kabul Bauwesen studiert. Zuletzt hat der BF als Gebrauchtwagenhändler gearbeitet. Die Eltern des BF sind bereits verstorben. Lediglich eine Schwester des BF lebt nach wie vor in Afghanistan, alle anderen Angehörigen des BF sind im Ausland aufhältig.

Es konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden, wann der BF seinen Herkunftsstaat Afghanistan genau verließ. Der BF reiste schließlich am 23.02.2013 über Pakistan, den Iran, die Türkei und Griechenland kommend unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein.

1.2. Feststellungen zum Fluchtgrund

Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates sowie zum Bestehen einer Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat ist glaubhaft und wird dieser Entscheidung als maßgebender Sachverhalt zugrunde gelegt.

Der BF befürchtet, im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan aufgrund des Umstandes, dass er seine damalige Verlobte bei sich übernachten ließ und er daher dem Vergehen der Zina beschuldigt wurde, einer Verfolgung durch die Familie seiner nunmehrigen Ex-Verlobten ausgesetzt zu sein. Der BF hätte im Falle der Rückkehr das reale Risiko einer individuellen Verfolgung zu erwarten, wogegen er vom afghanischen Staat weder in Kabul noch in irgendeinem anderen Landesteil einen effektiven Schutz erwarten kann.

1.3. Feststellungen zum Herkunftsstaat

Die vorläufige Sachverhaltsannahme des Bundesverwaltungsgerichts zur maßgeblichen Situation in Afghanistan wird aufgrund der Hinzunahme zum Gerichtsakt in der Verhandlung vom 12.11.2014 diesem Erkenntnis zur Darstellung der aktuellen Lage zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum und Geburtsort) und zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde und auch später nicht entgegengetreten wurde, auf den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, auf der vom BF vorgelegten afghanischen Tazkira sowie auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari und auf der Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.

Der Umstand, dass nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, wann der BF seinen Herkunftsstaat Afghanistan genau verließ, ergibt sich daraus, dass der BF im gesamten Verfahren keine übereinstimmenden Angaben zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan tätigte. Die Feststellung zur Reiseroute sowie zur unrechtmäßigen und schlepperunterstützten Einreise in Österreich stützt sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF und auf die Tatsache, dass der BF in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste.

2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das Vorbringen des BF hinsichtlich seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat, das sich aus seinen Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, aus den Ausführungen in der Beschwerde sowie im Besonderen aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergibt, aus folgenden Erwägungen insgesamt als glaubhaft:

Das Vorbringen des BF hinsichtlich der Gründe für das Verlassen Afghanistans sowie hinsichtlich seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr war insbesondere im Hinblick auf die Befragung des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und unter Berücksichtigung der zur Lage im Herkunftsstaat vorliegenden Erkenntnisquellen, insgesamt im gegebenen Fall als glaubhaft zu beurteilen. Der BF brachte nachvollziehbar und glaubhaft vor, dass er, nachdem seine Verlobte eine Nacht bei ihm verbracht habe, einer Verfolgung durch den Vater dieses Mädchens bzw. dessen Leute ausgesetzt gewesen sei bzw. im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan ausgesetzt wäre, zumal er durch sein Verhalten die Ehre dieses Mädchens und dessen Familie beschmutzt habe.iemat mitb einem Mödchen beferdeunt war, HHHeimaz Das individuelle Vorbringen des BF zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat war ausreichend substanziiert, umfassend geschildert, in sich schlüssig und im Hinblick auf die allgemeine Situation in Afghanistan als plausibel zu beurteilen. So geht aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Länderfeststellungen hervor, dass in Afghanistan alle vor- oder außerehelichen Beziehungen als Zina-Vergehen gelten und bestraft werden. Beziehungen außerhalb der Ehe gelten als schwere Ehrverletzungen - vor allem der Familie der Frau gegenüber - und können Bedrohungen und Verfolgungen bis hin zu Ehrenmorden der involvierten Personen zur Folge haben. Der Umstand, dass im gegenständlichen Fall der BF seinen eigenen Angaben zufolge tatsächlich keinen Geschlechtsverkehr mit dem Mädchen gehabt hat, vermag nichts daran zu ändern, dass er im Falle der Rückkehr einer Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal das Mädchen eine Nacht bei ihm zuhause verbracht hat und dieser Umstand ausreicht um eine Ehrverletzung der Familie des Mädchens aus Gründen der Zina zu begründen. Der BF selbst hinterließ in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen persönlich glaubwürdigen Eindruck, war größtenteils in der Lage, die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angeführten Unstimmigkeiten und Unplausibilitäten aufzuklären und sind auch sonst keine maßgeblichen Umstände aufgetreten, an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Im Übrigen sind im Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, das Vorbringen des BF zu seiner drohenden Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan in Zweifel zu ziehen oder für nicht maßgeblich wahrscheinlich erscheinen zu lassen.

Die Feststellungen zur Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit der afghanischen Behörden und zur fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative ergeben sich aus den Länderfeststellungen. So geht aus diesen hervor, dass Männern, welche die Ehre einer anderen Familie verletzt haben, nur ihre eigene Familie Schutz bieten kann. Der BF verfügt jedoch über kein ausreichendes familiäres Netzwerk im Herkunftsstaat, zumal seinen glaubhaften Angaben zufolge seine Eltern bereits gestorben sind und außer einer Schwester, welche in Mazar-e Sharif lebt, sämtliche anderen Angehörigen des BF im Ausland aufhältig sind. Weiters wird aus den Länderfeststellungen ersichtlich, dass ein Mann auch in Kabul oder einer anderen größeren Stadt Afghanistans nicht vor der Verfolgung durch die andere Familie, deren Ehre er beschmutzt hat, sicher ist und er auch dort gefunden werden kann.

Des Weiteren ist festzuhalten, dass das BFA als belangte Behörde zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist und auch sonst keine Umstände vorgebracht hat, die die Glaubhaftigkeit einer Verfolgungsgefahr allenfalls in Zweifel gezogen hätten.

In einer Gesamtschau der Angaben des BF im gesamten Verlauf des Verfahrens und aus den dargelegten Erwägungen erscheint das im gegenständlichen Verfahren erstattete Vorbringen des BF zu seiner Furcht vor Verfolgung in Afghanistan insgesamt als glaubhaft.

Im Fall des BF ergibt sich aus dieser Kumulation von Umständen eine individuelle Situation, in der eine asylrelevante Verfolgungsgefahr mit hinreichender Sicherheit nicht ausgeschlossen werden kann; vielmehr ist gegenständlich davon auszugehen, dass dem BF im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus asylrelevanten Gründen drohen würde.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat wurden den Parteien zur Einsicht angeboten und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.

Der BF gab dazu an, dass er diese Beurteilung zur Kenntnis nehme.

Die Verfahrensparteien sind somit weder den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen noch den auf diesen beruhenden und in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat explizit entgegengetreten.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 144/2013) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu Spruchteil A):

Zu Spruchpunkt I.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (in der Folge: VwGH) die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Im konkreten Fall des BF ergibt sich das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr, weil dem BF vorgeworfen wird, das schwere Vergehen der Zina begangen zu haben. Der BF hat verfahrensgegenständlich glaubhaft gemacht, dass ihm im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Afghanistan Verfolgung durch den Vater seiner Ex-Verlobten droht. Bei der gegebenen Sachlage ist somit die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund gegeben. Gemäß der Scharia ist Zina verboten und hat der BF mit seinem Handeln, nämlich dadurch, dass er seine Verlobte bei sich übernachten ließ, gegen islamische Grundsätze, Normen, Moral und Werte gemäß der Auslegung durch den Koran verstoßen. Eine Anknüpfung an den Konventionsgrund "Religion" ist somit gegeben. Aus dem oben festgestellten Sachverhalt, unter Berücksichtigung aller zu Punkt 2.3. getroffenen Ausführungen sowie unter Berücksichtigung der aktuellen Situation in Afghanistan ergibt sich bezogen auf den gegenständlichen Fall, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit individueller Verfolgung und damit einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität ausgesetzt ist.

Dass die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Eingriffe nicht von staatlicher, sondern von dritter Seite (von Seiten der Familie des Mädchens) drohen, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, Zl. 2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/01/0576, VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Im gegenständlichen Fall ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.

Zu einer möglichen inländischen Fluchtalternative ist festzuhalten, dass eine solche unter Berücksichtigung der herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen im gegenständlichen Fall nicht besteht. Es ist somit gegenwärtig in keinem Teilgebiet Afghanistans von Verfolgungsfreiheit für den BF im Hinblick auf mögliche asylrelevante Verfolgungshandlungen auszugehen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der BF aus wohlbegründeter Furcht verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.

Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des BF stattzugeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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