L501 1402328-2•BVwG L501 1402328-2
L501 1402328-2Bundesverwaltungsgericht17.11.2014
Ausreise, Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz,<br/>politische Aktivität, Rechtsanschauung des VwGH, Zeitpunkt
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX, StA. Irak, alias staatenlos (Palästina) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2009, Zl. 0805.547/1-BAE, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden bP), eine irakische Staatsangehörige kurdischer Abstammung und moslemischer Religionszugehörigkeit, stellte nach ihrer illegal erfolgten Einreise in das österreichische Bundesgebiet den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. In ihrer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST gab sie an, sie habe ihr Heimatland Anfang Dezember 2007 illegal und ohne Reisedokument verlassen und sei über Syrien, wo sie sich ca. eine Woche lang aufgehalten habe, in die Türkei gereist. Bis Juni 2008 habe sie sich in Istanbul aufgehalten, dann sei sie schlepperunterstützt nach Österreich gereist. Sie sei in keinem anderen Land von den Behörden angehalten und untergebracht worden. Ihr Heimatland habe sie verlassen, da sie während ihres Aufenthalts in Sulaimaniya aufgrund ihrer politischen Einstellung 1998, 2000 (2x) und 2002 verhaftet worden sei. Nachdem sie nach Kirkuk zurückgekehrt sei, sei sie von den terroristischen Organisationen XXXX schriftlich aufgefordert worden, sie mit 25.000,-- US Dollar zu unterstützen, widrigenfalls sie getötet werden würde.
I.2. Die Eurodac-Anfrage vom 07.07.2008 ergab, dass die bP am 28.06.2007 in Mytilini (Griechenland) erkennungsdienstlich behandelt worden war sowie am 04.01.2008 in Göteborg (Schweden) einen Asylantrag gestellt hatte. In der hierauf am 09.07.2008 durchgeführten Einvernahme vor dem Bundesasylamt (in der Folge BAA), EAST Ost, schilderte die bP ihren Reiseweg zunächst nahezu gleichlautend wie bei der Erstbefragung am 27.06.2008 und gestand erst nach Vorhalt des Ergebnisses der Eurodac-Anfrage, dass sie in Griechenland festgenommen, in die Türkei abgeschoben und von dort in ihr Heimatland rückgeführt worden war. Von Juli bis Dezember 2007 habe sie sich im Irak aufgehalten. Im Dezember 2007 sei sie schließlich über die Türkei nach Schweden gereist; während ihrer Zeit in Schweden sei sie befragt worden und habe Grundversorgung bezogen. Von Schweden sei sie sodann direkt nach Österreich gefahren. Nach dem fluchtauslösenden Ereignis befragt, gab die bP an, dass sie einen Drohbrief von Terroristen namens XXXX erhalten habe und darin aufgefordert worden sei, entweder USD 25.000,-- zu bezahlen oder sie würde ihr Leben verlieren; auch sei sie aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der Kommunistischen Partei ein paar Mal festgenommen und auch geschlagen worden.
Am 10.07.2008 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) an die zuständige schwedische Behörde.
Mit Schreiben vom 14.07.2008 gaben die schwedischen Behörden bekannt, dass Schweden einer Wiederaufnahme der bP nicht zustimme, da aufgrund der am 28.06.2007 erfolgten illegalen Einreise nach Griechenland die griechischen Behörden aufgrund Verfristung mit 01.04.2008 zur Führung des Asylverfahrens der bP zuständig geworden seien. Mit - an die schwedischen Behörden gerichteten - Schreiben vom 30.04.2008, habe Griechenland nachträglich der Aufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt.
Am 15.07.2008 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit c. Dublin II-VO an die zuständige griechische Behörde. Mit Schreiben vom 01.08.2008 informierte das Bundesasylamt die zuständige griechische Behörde, dass aufgrund des Fristablaufes die Zuständigkeit zur Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO auf Griechenland übergangen sei.
Im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem BAA, EAST Ost, am 06.08.2008 gestand die bP sodann ein, dass sie nicht von Griechenland in die Türkei abgeschoben worden sei und sie dies nur aus Angst vor einer Ausweisung nach Griechenland vorgebracht habe. Auf Vorhalt des schwedischen Antwortschreibens betreffend die Zuständigkeit Griechenlands gab die bP an, dass sie sich von Juli bis Dezember 2007 in Griechenland aufgehalten habe, dann nach Schweden gereist sei und schließlich - da sie in Schweden nach Griechenland abgeschoben werden sollte - nach Österreich gekommen sei. Ihr Heimatland habe sie verlassen, da sie aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der kommunistischen Partei weder in Kirkuk noch in Sulaimaniya leben könne.
Mit Bescheid des BAA vom 10.10.2008, Zl. 08 05.547, wurde der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs. 7 iVm Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Griechenland zuständig sei. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.11.2008, Zl. S12 402.328-1/2008/2E, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben (AS 395 ff). Das gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 AsylG eingeleitete Ausweisungsverfahren wurde in weiterer Folge mittels Aktenvermerk des BAA vom 14.11.2008 nach § 27 Abs. 4 AsylG eingestellt, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einleitung nicht mehr vorlagen.
I.3. Am 18.11.2008 langte beim BAA ein Schreiben der Worker Communist Party of Iraq, WCPI, Abroad Organisation ein, worin bestätigt wird, dass die bP ein Mitglied der Worker Communist Party (WCPI) sei.
Im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem BAA, Außenstelle Eisenstadt, am 19.01.2009 begründete die bP ihre Ausreise aus dem Irak mit dem Erhalt eines Drohbriefes, welcher ihr am 03.04.2007 in ihrer Werkstatt von einer aus einem mit zwei weiteren Personen besetzten Auto gestiegenen, militärisch gekleideten Person übergeben worden sei. In dem Drohbrief sei ihr von der XXXX Partei vorgeworfen worden, eine Ungläubige zu sein, weshalb sie USD 25.000,-- zu bezahlen hätte. Auf die Frage, ob bei der Briefübergabe etwas gesprochen bzw. ob etwas bezüglich der Geldübergabe vereinbart worden sei, gab die bP an, dass sie nur ihr Wiederkommen in 10 Tagen angekündigt hätten, und meinte, sie hätte dann wahrscheinlich den geforderten Betrag übergeben müssen. Sie habe jedoch nicht bezahlen wollen, da sie auch anschließend keine Ruhe gehabt hätte und sie in weiterer Folge sicher auch den Parteiaustritt gefordert hätten. Der heute in Vorlage gebrachte Drohbrief sei das Original, sie habe ihn sich gemeinsam mit ihren heute vorgelegten Dokumenten aus dem Irak nachschicken lassen. Befragt, warum sie den Drohbrief so lange aufgehoben habe, erklärte die bP, sie habe etwas in der Hand haben wollen, schließlich sei der Brief der Grund für das Verlassen des Iraks gewesen; die nicht bei der Ausreise erfolgte Mitnahme des Briefes begründet die bP mit den Strapazen der Reise sowie Verlustangst. Den Grund für den Erhalt des Drohbriefes sah die bP in ihrem guten Verdienst sowie ihrer Mitgliedschaft in der arbeiterkommunistischen Partei. Der Feststellung, dass diese Voraussetzungen schon eine Zeit lang vorgelegen wären, begegnete die bP mit dem Hinweis, dass dies stimme, aber es vielleicht so lange gedauert habe, bis die Jihad und Tawhid Partei davon erfahren habe. Vor der besagten Briefaushändigung sei sie keinen wie immer gearteten Bedrohungen, weder seitens der Jihad und Tawhid Partei noch seitens anderer Gruppierungen ausgesetzt gewesen. Auf die Frage, ob auch andere gutverdienende Personen Drohbriefe erhalten haben, gab die bP an, dass ein ihr bekannter Kfz-Mechaniker mit eigener Werkstatt ca. Ende Dezember 2006 ein Schreiben von der XXXX Partei erhalten habe und wegen Nichtbezahlung der Forderung ermordet worden wäre; Mitglied der kommunistischen Partei sei er nicht gewesen.
Befragt nach ihren persönlichen Verhältnissen, gab die bP an, sie habe bis 1992 in Kirkuk, von 1992 bis 2003 in Sulaimaniya und von 2003 bis zu ihrer Ausreise Ende Mai 2007 in Kirkuk gelebt. In Kirkuk habe sie ab 2003 im (gepachteten) Haus ihrer verstorbenen Eltern gewohnt und sich ihren Lebensunterhalt von 2004 bis zum 05.04.2007 als selbständiger Kfz-Elektriker mit eigener Werkstatt verdient. Von 05.04.2007 bis zu ihrer Ausreise Ende Mai 2007 habe sie sich versteckt gehalten, und zwar von 05.04.2007 bis zum 17.04.2007 in Sulaimaniya und ab 17.04.2007 bis zu ihrer Ausreise im Parteibüro der arbeiterkommunistischen Partei in Kirkuk bzw. habe sie das Parteibüro am 25.05.2007 verlassen, sich für zwei Tage zu ihrem in Kirkuk wohnenden Onkel begeben und sei am 27.05.2007 schließlich über Mosul nach Syrien ausgereist.
Seit XXXX sei sie einfaches Mitglied der arbeiterkommunistischen Partei Iraks; sie habe an fast jeder Parteiveranstaltung teilgenommen, konkret habe sie in den Jahren 2000, 2001, 2003 und 2004 bei den 1. Maiveranstaltungen der Partei Broschüren und Flugblätter verteilt, 2005 und 2006 die 1. Maiveranstaltungen besucht, 2000 an einer Demonstration in Sulaimaniya gegen die PUK teilgenommen, welche das Büro der arbeiterkommunistischen Partei in Sulaimaniya habe schließen wollen, 2001 an einer Demonstration in Sulaimaniya gegen die islamischen Parteien in Kurdistan, die Mitglieder ihrer Partei verfolgt und schikaniert hätten, und Ende Juni 2006 in Kirkuk an einer Demonstration gegen Wasser- und Strommangel. Aufgrund ihrer Parteimitgliedschaft bzw. ihrer politischen Tätigkeit (Verteilung der Parteizeitschrift Bo Peshawar) sei sie insgesamt viermal verhaftet worden, und zwar im Jahr 1998 (eine Woche), zweimal im Jahr 2000 (fünf Tage bzw. zwei Monate) und das letzte Mal im Jahr 2002 (sechs Monate); auch Gerichtsurteile habe es gegeben.
Befragt, was ihr im Falle einer Rückkehr in den Irak drohen würde, gab die bP an, dass man dies die XXXX Partei fragen müsse, sie selber gehe davon aus, dass ihr diese nach wie vor nach dem Leben trachten würde. In Sulaimaniya habe sie sich nicht niederlassen können, da sie diesfalls der PUK beitreten hätte müssen; bevor sie sich im Parteibüro in Kirkuk versteckt habe, habe sie schließlich wegen einer Niederlassung im PUK Parteibüro angefragt und dort diese Auskunft erhalten.
I.4. Die an die Staatendokumentation gerichtete Anfrage des BAA ergab, dass keine aktuellen Berichte über eine Verfolgung von Mitgliedern der WCPI durch staatliche Stellen gefunden worden konnten, die WCPI in den von der PUK und KDP kontrollierten Gebieten als eine illegale kommunistische Partei gegolten habe, gemäß einem Bericht von XXXX Mitglieder der WCPI in PUK bzw. KDP kontrollierten Gebieten dem Risiko einer Verfolgung ausgesetzt seien, in Kirkuk ein Büro der WCPI eröffnet worden sei, tausende Exemplare von WCPI Veröffentlichungen verteilt worden seien, mehrere Massenversammlungen in den Städten Bagdad, Mosul, Tuz und Kirkuk abgehalten worden seien, mehrere 1000 Kopien der WCPI-Wochenschrift Al-Shiuye Al amaliyeh in Bagdad, Nasiriyah und Kirkuk verteilt worden seien, der WCPI Zeitschriften mit den Namen Bopeshawa, Al-Shiuye Al-Umaliyeh und Iraq Weekly zuzuordnen seien, keine Informationen über eine Bedrohung von Selbstständigen bzw. Gewerbetreibenden mittels Drohbriefe gefunden habe werden können.
I.5. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2009, Zl. 0805.547/1-BAE, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der bP der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich für eine politisch motivierte, staatliche Verfolgung von WCPI-Mitgliedern im Zuge des Ermittlungsverfahrens keine Anhaltspunkte gefunden hätten und dem Vorbringen der bP, im Irak einer Bedrohung seitens der XXXX Bewegung ausgesetzt zu sein, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei. Rechtlich wurde festgehalten, dass ein unter §3 AsylG zu subsumierender Sachverhalt nicht hervorgekommen sei, die bP aber im Falle einer Rückkehr in den Irak Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden bzw. Opfer eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu werden, weshalb ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde.
Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Eingangs wurde festgehalten, dass die Verhaftungen von der bP keineswegs als ausreisekausal angegeben worden seien, es durchaus glaubwürdig sei, dass aufständische Gruppen, die ihr Bestehen auf eine radikal-islamische Philosophie aufbauten, Mitglieder der kommunistischen Arbeiterpartei gewaltsam bedrohten, der belangten Behörde die fachliche Kompetenz zur Einschätzung der Authentizität des Drohbriefes fehle, das Aufheben dieses Briefes nicht einfach als Schutzbehauptung abgetan werden dürfe, der Vorhalt, die bP könne keine plausible Erklärung für das Datum der Drohbriefübergabe liefern, als Argumentationsnot zu werten sei und der angeführte zeitliche Widerspruch nicht ausreiche, um der bP die Glaubwürdigkeit völlig zu versagen.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.2014 wurde der bP die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme zu den übermittelten Länderfeststellungen Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 07.10.2013; Kurzinformationen der Staatendokumentation vom 12.06.2014 und vom 30.06.2014) innerhalb einer Frist von zwei Wochen abzugeben. In der am 06.08.2014 im Bundesverwaltungsgericht eingelangten Äußerung hält die bP fest, dass sich ihre politische Einstellung nicht geändert habe und die sie verfolgende Organisation bzw. deren Nachfolgeorganisation an Einfluss und Macht gewonnen habe, sich die Sicherheitslage im Irak, konkret in der Stadt Kirkuk gravierend verschlechtert habe, der Hauptteil der Anschläge von der sie verfolgenden Gruppe verübt werden würde, sie als Kommunistin und Atheistin zu einer Minderheit zähle, die seit dem Vormarsch der ISIS in den Gebieten entlang der Grenze zur Autonomieregion Kurdistan besonderer Bedrohung ausgesetzt sei, ihr nicht zugemutet werden könne, bei den Sicherheitsbehörden des irakischen Staates Schutz zu suchen, da damit zu rechnen sei, dass diese von Aufständischen unterwandert sind, eine Rückkehr in ein anderes Gebiet als Kirkuk für sie nicht Frage käme sowie den ausgehändigten Länderfeststellungen keine Informationen zu entnehmen seien, wie sehr explizit Mitglieder der WCPI derzeit in Kirkuk und der umliegenden Region bedroht sind.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.09.2014 wurde die bP eingeladen, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme zu der übermittelten Anfragebeantwortung ACCORD zur Lage von Mitgliedern der WCPI in Kirkuk und der Autonomen Region Kurdistans, zur weiteren Existenz einer Gruppe namens XXXX sowie zur Kontrolle in der Stadt Kirkuk abzugeben. Mit Schreiben vom 17.10.2014 teilte die bP mit, dass Kirkuk zwar derzeit unter kurdischer Kontrolle stehe, aber mit einem Vormarsch der IS durchaus zu rechnen sei, sie schon mehrmals verhaftet worden sei, in der vorgelegten Zahlungsaufforderung gestanden habe, dass sie ungläubig sei und deshalb zahlen müsse, sie Mitglied bei der kommunistischen Partei und Atheist sei, sie in Sulaimaniya nur leben könne, wenn sie der PUK beitreten würde, ihr allein schon aufgrund ihrer politischen Überzeugung sowie ihrer religiösen Werte Verfolgung drohe, es im Irak durch die sie verfolgende Gruppe immer wieder zu terroristischen Anschlägen käme, es sich bei der Gruppe XXXX um eine Vorläuferorganisation der al'Quaida, nunmehr bekannt unter dem Namen IS, handeln würde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
II.1.1. Feststellungen zur Person
Die XXXX in Kirkuk geborene und aufgewachsene bP ist irakische Staatsangehörige kurdischer Abstammung, ehemals moslemischen Glaubens, nunmehr ohne Bekenntnis. Von 1992 bis 2003 lebte sie in Sulaimaniya, von 2003 bis zu ihrer Ausreise Ende Mai 2007 in dem ehemals von ihren verstorbenen Eltern gepachteten Haus in Kirkuk. Die bP war bzw. ist einfaches Mitglied der arbeiterkommunistischen Partei Iraks. Sie reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und war vor ihrer Einreise bereits in Griechenland und in Schweden aufhältig, wobei sie am 28.06.2007 in Mytilinie/Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurde und am 04.01.2008 in Göteburg/Schweden einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Seit der Entscheidung des Bundesasylamtes vom Mai 2009 lebt sie als subsidiär Schutzberechtigte in Österreich.
II.1.2. Feststellungen zu den Ausreisegründen
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die bP im Irak vor ihrer Ausreise einer individuellen Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen ausgesetzt war oder sie im Falle einer Rückkehr in den Irak der Gefahr einer solchen ausgesetzt wäre.
II.1.3. zur Lage im Herkunftsstaat Irak
Es konnten keine aktuellen Informationen zur Lage von Mitgliedern der WCPI gefunden werden. Laut den vom britischen Innenministerium (UK Home Office) im Dezember 2013 veröffentlichten Richtlinien zur Schutzgewährung für britische Asylbehörden gebe es keine ausreichenden Beweise, dass Mitglieder der Workers Communist Party of Iraq (WCPI) in den regionalen kurdischen Gouvernements einer Bedrohung durch die islamische Bewegung Kurdistans (Islamic Movement of Kurdistan, IMIK) oder durch andere Akteure ausgesetzt seien. Es gebe einige Beweise, dass die WCPI innerhalb des Gebiets der kurdischen Regionalregierung und im Rest des Irak präsent sei. Der finnische Einwanderungsdienst und das schweizerische Bundesamt für Migration (Finnish Immigration Service Federal Office for Migration (Switzerland)) schreiben in einem im Februar 2012 veröffentlichten Bericht zu einer gemeinsamen Fact-Finding-Mission nach Amman und in das Gebiet der kurdischen Regionalregierung, dass sich die Behörden der kurdischen Regionalregierung geweigert hätten, die WCPI zu registrieren. Büros der WCPI seien von den Behörden geschlossen worden. In den vergangenen Jahren seien viele Mitglieder der WCPI verhaftet worden, da die Partei verboten sei. Jedoch sei keine Anklage erhoben worden. Einige Mitglieder seien mehrmals von der Asayish [Sicherheitsorganisation in der Autonomen Region Kurdistan, Anm. ACCORD] verhaftet und in Folge wieder freigelassen worden. Mitglieder der WCPI hätten an Demonstrationen im Frühling 2011 teilgenommen und einer NGO namens Network of Rights and Freedom of People, die der Partei Nahe stehe, sei erlaubt worden, eine Demonstration zur Bekundung der Solidarität mit Tunesien und Ägypten abzuhalten. Laut einem älteren Bericht zu einer Fact-Finding-Mission des norwegischen Herkunftsländerinformationszentrums Landinfo von 2003 sei die WCPI eine sehr kleine Gruppe von maximal 15 Personen in Suleimaniya. Seit dem Konflikt mit der PUK [Patriotische Union Kurdistans] im Jahr 2000 habe die WCPI kein Büro in Suleimaniya. Vertreter der Kurdistan Communist Party hätten angegeben, dass ihre Partei sehr wenig Kontakt mit der WCPI habe. Ein Redakteur von Hawlati [kurdische Zeitung, Anm. ACCORD] habe angegeben, dass die WCPI in Suleimaniya offiziell verboten sei. In der Praxis sei die Partei jedoch präsent und aktiv, ohne dass die PUK einschreite. Mitglieder der WCPI würden fallweise Artikel für Hawlati schreiben, ohne dass dies zu Problemen für die Zeitung oder die Mitglieder führe. In Erbil habe die Partei 2003 ein Büro eröffnet, nachdem dieses im Jahr 2002 geschlossen worden sei. Die Zeitung der Partei werde in Erbil veröffentlicht. Nach dem Krieg habe die Partei auch in Nasiriyah und in Bagdad kleine Büros eröffnet und kleinere Demonstrationen organisiert. (Anfragebeantwortung ACCORD zur Lage von Mitgliedern der WCPI)
Der deutsche Bundesnachrichtendienst erwähnt in einem undatierten Eintrag auf seiner Website die Gruppe al-Tawhid w'al Jihad/: "Die streng wahabitische Al-Qaida in Irak (auch Islamischer Staat von Irak bzw. aktuell Islamischer Staat von Irak und Großsyrien genannt) geht zurück auf die im April 2004 von dem jordanischen Jihadi Abu Mus'ab al-Zarqawi gegründete Gruppe al-Tawhid w'al Jihad. Seit Oktober 2004 ist sie formell Teil der al-Qaida-Organisation. Vor allem in den sunnitisch dominierten Provinzen Iraks ist ISIG in einer rigide abgeschotteten Zellenstruktur organisiert, mit jeweils einem für die Provinz verantwortlichen Kommandeur. Ziel der Organisation ist die Eingliederung Iraks in einen nahöstlichen Kalifatstaat, der auch Teile Syriens, Libanons und Israels umfasst. Die Organisation operiert vornehmlich in kleinen Zellen und nutzt das komplette Spektrum terroristischer Methoden wie fahrzeuggestützte Sprengsätze, Selbstmordattentate, Feuerüberfälle und gezielte Liquidierungen von Sicherheitskräften und anderem staatlichen Personal. Darüber hinaus ist sie gleichfalls fähig zu militärisch organisierten Großoperationen gegen staatliche Ziele in Irak." (Bundesnachrichtendienst, ohne Datum). Die International Crisis Group (ICG), eine unabhängige, nicht profitorientierte Nicht-Regierungsorganisation, die mittels Informationen und Analysen gewaltsame Konflikte verhindern und lösen will, schreibt in einem Bericht vom April 2014, dass al-Qaida im Irak unter verschiedenen Namen bekannt gewesen sei ("has had various incarnations"). 2003 sei die Gruppe unter dem Namen Jama'at al-Tawhid wal-Jihad (Gruppe für Monotheismus und Dschihad, Monotheism and Jihad Group) bekannt gewesen und sei von Abu Musab al- Zarqawi angeführt worden, der im folgenden Jahr Osama bin Laden seine Treue geschworen habe. Nach dem Tod Zarqawis im Jahr 2006 habe sein Nachfolger Abu Bakr al-Baghdadi die Gruppe Dawlat al-Iraq al-Islamiya (Islamic State of Iraq, ISI) gegründet. Im April 2013 habe er die zentrale Führung von al-Qaida abgelehnt und eine weitere Organisation, al-Dawla al-Islamiya fil-Iraq wal-Sham (the Islamic State of Iraq and the Levant), gegründet, die im westlichen Anbar und in Syrien aktiv sei. Die US-amerikanische Zeitschrift The Atlantic schreibt im August 2014, dass die Vorläuferorganisation der aktuell aktiven Gruppe "Islamischer Staat" die 2003 von Abu Musab al-Zarqawi gegründete Gruppe Jama'at al-Tawhid w'al-Jihad (Partei für Monotheismus und Dschihad, the Party of Monotheism and Jihad) gewesen sei. 2004 habe sich die Gruppe der Organisation bin Ladens angeschlossen und sich al-Qaida im Irak genannt. 2006 sei Zarqawi getötet worden. 2011 sei al-Qaida im Irak von Abu Bakr al-Baghdadi angeführt worden und unter dem Namen Islamischer Staat im Irak bekannt gewesen. Bald darauf sei die Gruppe in Islamischer Staat im Irak und in Syrien (Islamic State in Iraq and Syria, ISIS) umbenannt worden. (Anfragebeantwortung ACCORD zur weiteren Existenz einer Gruppe namens "Jihad Tahwid)
Amnesty International (AI) schreibt in einer Pressemitteilung vom September 2014, dass die Peschmerga-Kräfte der kurdischen Regionalregierung am 10. Juni 2014 unter anderem die Kontrolle in der Stadt Kirkuk übernommen hätten. Die deutsche Tageszeitung (taz) schreibt im August 2014, dass die Stadt Kirkuk unter kurdischer Kontrolle stehe:"Das Land wird derzeit von einer Welle der Gewalt erfasst. Bei drei Bombenanschlägen in der von Kurden kontrollierten Stadt Kirkuk im Nordirak kamen am Samstag mindestens 23 Menschen ums Leben, 127 weitere wurden verletzt, wie die Nachrichtenseite Al-Sumaria News berichtete." (taz, 24. August 2014)Die deutsche Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) schreibt in einem Artikel vom August 2014 Folgendes:"Haschiar Abdul Rahman ist besorgt. ‚Möglicherweise ist Kirkuk das letzte Ziel der Dschihadisten', sagt der außenpolitische Sprecher der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) in der nordirakischen Provinzhauptstadt. Seit Mitte Juni kontrollieren kurdische Kämpfer den Ort. Doch der neuerliche Vormarsch der Terrormiliz Islamischer Staat in der vergangenen Woche lässt bei Abdul Rahman die Alarmglocken schrillen. ‚Um ihre Gefolgsleute bei der Stange zu halten, müssen sie immer wieder für Überraschungen sorgen', sagt er. Kirkuk mit seinem Ölreichtum könnte dafür ein geeignetes Ziel sein, zehn Tage, nachdem die Christenhochburg Karakosch in die Hände der Kämpfer von Abu Bakr al Bagdadi fiel. Auch aus den umliegenden Gemeinden haben sich die kurdischen Peschmerga-Kämpfer zurückgezogen." (FAZ, 14. August 2014)
Das Congressional Research Service (CRS), der Recherchedienst des US-amerikanischen Kongresses, schreibt im August 2014, dass Kurden die Kontrolle in der Stadt Kirkuk übernommen hätten. In einem weiteren Artikel vom August 2014 schreibt die taz ebenfalls, dass die Stadt Kirkuk unter Kontrolle der Kurden stehe:"Der Zerfall des Irak scheint kaum noch aufzuhalten. Schon jetzt haben die Kurden den Vormarsch der IS-Milizen genutzt, um die Stadt Kirkuk unter ihre Kontrolle zu bringen. Der alte Traum vom eigenen Staat ist zum Greifen nah. Sie werden sich kaum die Chance entgehen lassen, bald ihre Unabhängigkeit auszurufen." (taz, 11. August 2014) (Anfragebeantwortung ACCORD zur Kontrolle in der Stadt Kirkuk).
Die Kurdische Allianz ist ein Zusammenschluss der beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK sowie zehn weiterer kleinerer Gruppierungen. Die KDP (Kurdische Demokratische Partei) kontrolliert die Provinzen Erbil und Dohuk im Norden des Kurdengebiets mit Grenzen zu Syrien, Türkei und Iran. Die PUK (Patriotische Union Kurdistans) übt die Kontrolle über die Provinz Sulaimaniya im Süden des Kurdengebiets mit Grenze zu Iran aus. (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 07.10.2013)
Der erstarkende kurdische Nationalismus trägt natürlich nicht dazu bei, die Spannungen mit der Zentralregierung zu entschärfen. Zumal die Kurden die Gunst der Stunde genutzt haben, um in wenigen Tagen alle kurdisch besiedelten Teile in den zwischen Erbil und Bagdad seit Jahren umstrittenen Gebieten militärisch zu besetzen. Mit der Einnahme von Kirkuk am 12. Juni erfüllte sich für viele kurdische Nationalisten ein lang gehegter Traum. Die Kurden rechtfertigen diesen Schritt als Verteidigungsmaßnahme, weil die irakische Armee diese Gebiete schlichtweg verlassen hat. Es mehren sich aber Statements, die darauf schließen lassen, dass die Kurden die eroberten Gebiete dieses Mal auch behalten wollen (Zenith 27.06.2014).
Und die kurdische Regierung geht noch einen Schritt weiter. Direkt nach der Amtseinführung des achten Kabinetts der KRG am 18. Juni vermeldete eine regierungsnahe Nachrichtenagentur, dass die kurdische Präsidentschaft anstrebe, in zwei Jahren ein Referendum über den Verbleib der Region Kurdistan in einem föderalen Irak oder einer kurdischen Unabhängigkeit im Rahmen einer Konföderation abzuhalten. KRG-Präsident Barzani hatte die Idee der Konföderation schon im Wahlkampf aufs Tapet gebracht. Ob sich die Kurden über diesen Weg für unabhängig erklären, hängt entscheidend davon ab, ob sie die nun eroberten Gebiete, allen voran die ölreiche Stadt Kirkuk, halten können. Die Regierung von Nuri al-Maliki hat zumindest vor dem Einmarsch von ISIS alles getan, um genau das zu verhindern.
Irak wird seit Mitte 2013 von einer Gewaltwelle erschüttert (Zahl der Toten 2013 über 8.000, Zahl der ersten fünf Monate 2014 mindestens 2.879 ZivilistInnen). Das Gros der Anschläge wird der sunnitischen Organisation Islamic State of Iraq and the Levant (ISIL) zugeschrieben, die sich vor April 2013 Al-Kaida in Irak (AKI) nannte. Gründe für die Intensivierung der Gewalt sind die Kluft zwischen irakischen Sunniten und Schiiten, Wiedererstarken von AKI bzw. ISIL, Rückkoppelungen mit dem syrischen Bürgerkrieg, weitgehende politische Blockade - das Abkommen von Erbil, das die Machtaufteilung zwischen den ethnischen und religiösen Gruppen nach der Wahl 2010 regeln sollte, ist nach wie vor nicht umgesetzt - und die unklare politische Zukunft des Landes nach den Parlamentswahlen 2014.
Frustration und Hoffnungslosigkeit beschränken sich aber nicht auf die Sunniten; die Mehrheit aller IrakerInnen ist gezwungen, in Armut und in Sachen Infrastruktur unterversorgt ihren Alltag zu fristen. Die PolitikerInnen des an sich reichen Landes waren bisher nicht in der Lage, der Bevölkerung eine Minimalversorgung zu garantieren (ÖB 6. 2014).
Seit Anfang 2014 verschlechterte sich die Sicherheitssituation noch einmal dramatisch. Von der syrischen Provinz Rakka aus eroberten ISIL Kämpfer mit der Unterstützung einer Reihe von lokalen sunnitischen Gruppen Teile der Provinz Anbar und hielten Angriffen von Regierungstruppen stand. Besonders betroffen waren die Städte Falluja und Ramadi. Seit April nahmen außerdem die Anschläge in und um Bagdad zu, für die meist ISIL die Verantwortung übernahm. Am 8. Mai 2014 begann das irakische Militär mit mehr als 40.000 Mann eine Großoffensive auf Falluja und Ramadi, die allerdings die beiden Städte nicht wieder komplett unter Regierungsgewalt bringen konnte. Dabei soll die irakische Armee u.a. Fassbomben eingesetzt haben (ÖB 6.2014).
VN und Human Rights Watch beschuldigten die Regierung, die humanitäre Krise in Anbar dadurch verschlimmert zu haben, dass sie BewohnerInnen am Verlassen der umkämpften Gebiete hinderte und Hilfslieferungen nicht in die Städte ließ. Es soll auch zu gezielten Tötungen von flüchtenden Personen aus der Stadt gekommen sein. Die Gegenseite hinderte Flüchtlinge an der Rückkehr in ihre Wohnungen, indem versteckte Sprengsätze angebracht wurden. Besorgniserregend ist außerdem der (zumindest bis zur derzeitigen ISIL Offensive) Rückgang von Spendengeldern für die VN und NGOs, der u.U. zum Einstellen der humanitären Hilfe führen könnte (ÖB 6.2014).
Am 10. Juni 2014 nahm ISIL die zweitgrößte Stadt Iraks, Mossul, ein und begann damit eine zügige Großoffensive im Nordwesten und Nordosten des Landes sowie im Zentralirak mit dem Ziel die Regierung in Bagdad zu stürzen und ein islamisches Kalifat zu begründen. Dieses soll nach der Vorstellung der Extremisten in seiner endgültigen Form die Staaten Libanon, Syrien, Irak, Jordanien und Saudi Arabien oder Teile davon umfassen. ISIL agiert dabei im Rahmen einer Zweckgemeinschaft mit einer Reihe von lokalen sunnitischen Gruppierungen und ehemaligen Mitgliedern der Baath Partei, die zwar ebenfalls den Sturz der Nouri AL-MALIKI Regierung zum Ziel haben, aber die staatliche Einheit sowie die multi-ethnische Zusammensetzung des Irak nicht unbedingt ändern wollen. Erste Kämpfe unter den Aufständischen unterstreichen diese ideologischen Differenzen (ÖB 6.2014).
Mittlerweile stehen die Grenzgebiete zu Syrien und Jordanien unter Kontrolle der Aufständischen. Tikrit, Baiji mit der landesweit größten Raffinerie und Bakuba (60 km nördlich von Bagdad) sowie andere Landesteile werden heftig umkämpft und Kirkuk sowie weitere nördliche Gebiete von kurdischen Truppen gesichert. Die Regierungstruppen werden bei den Kämpfen von schiitischen Milizen und zahlreichen Freiwilligen unterstützt. Auch der internationale Flughafen in Bagdad war zeitweise umkämpft. In Bagdad und anderen südlich gelegenen Städten kommt es weiterhin zu Anschlägen. Parallel zur Irak Offensive konnte ISIL auch in Syrien weitere Gebiete einnehmen. Damit verfügen die Aufständischen immer wieder - je nach Stand der Kämpfe - über einen zusammenhängenden, flächenmäßig beachtlichen Teil beider Länder (ÖB 6.2014).
Die VN-Hochkommissarin für Menschrechte verurteilte die kolportierten Hinrichtungen zahlreicher Kriegsgefangenen und ZivilistInnen, darunter Geistlicher, durch ISIL und mit ihnen alliierte Gruppen und unterstrich, dass es sich dabei um Kriegsverbrechen handle. Die humanitäre Situation ist verheerend. Laut VN-Angaben sind bisher 500.000 Menschen aus Mossul, 480.000 aus Anbar, 40.000 aus Tikrit und Samarra und 3.600 aus Diyala geflohen, viele davon in Richtung Erbil oder andere Orte im Nordirak. Diese Flüchtlinge kommen zu den rund eine Million IrakerInnen dazu, die zwischen 2006 und 2008 zu Flüchtlingen im eigenen Land wurden. Der Großteil davon lebt noch immer in Bagdad, Diyala oder Niniveh - oder flüchtete aufgrund der jüngsten Ereignisse erneut.
Der schiitische Großajatollah Ali AL-SISTANI rief nach der Einnahme von Mossul die Bevölkerung auf, sich zu bewaffnen, um gegen ISIL zu kämpfen und die schiitischen Heiligtümer - ein erklärtes Angriffsziel der sunnitischen ISIL - zu verteidigen. Den Appellen folgten bereits zahlreiche IrakerInnen v.a. schiitischer Herkunft, weshalb besonders im Ausland die Befürchtung wuchs, dies könnte als ein Aufruf zum Bürgerkrieg ausgelegt werden. SISTANI relativierte seine ursprünglichen Aussagen zuletzt dahingehend etwas, dass die Einheit Iraks zu wahren und von sektiererischen Reden und Taten abzusehen sei (ÖB 6.2014).
Die Sicherheitssituation in der autonomen Region Kurdistan-Irak ist wesentlich besser als im Rest des Landes. Wie sich die neuen politischen und militärischen Gegebenheit auf das Verhältnis zwischen Erbil und Bagdad, das seit langem v.a. aufgrund des ungeklärten Status der sogenannten disputed territories und der Aufteilung der Einnahmen aus Erdöl- und Erdgasexporten angespannt ist, auswirken werden, ist noch nicht klar.
Die Kurden sind derzeit die lachenden Dritten im Konflikt zwischen Sunniten und Schiiten. Das kurdische kam dem anfangs klar unterliegendem irakischen Militär kurz nach Beginn der ISIL-Offensive zur Hilfe. Neben Kirkuk, das die kurdischen Peshmerga-Truppen kontrollieren, sichern sie auch Teile der Provinzen Niniveh und Diyala, die zwar mehrheitlich von Kurden bewohnt werden, aber offiziell unter der Kontrolle der Zentralregierung stehen. Sie konnten somit die von ihnen kontrollierte Fläche innerhalb weniger Tage fast verdoppeln. U.a. seitens des kurdischen Verteidigungsministeriums heißt es, dass man nicht die Absicht habe, die in der letzten Woche übernommenen Gebiete wieder zu verlassen und Rufe nach Abstimmungen über den Status dieser Gebiete werden laut (ÖB 6.2014).
Präsident Masud Barzani rief am 17. Juni auch alle Peschmerga im Ruhestand auf, sich bei ihren alten Einheiten zu melden und wieder in den aktiven Dienst zu treten. Alle Menschen in der Region Kurdistan sind aufgefordert, die kurdischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Auch der im Parlament vertretene Teil der Islamisten steht hinter dem Präsidenten. Geistliche aus den Reihen der Islamischen Union Kurdistan (IUK), die als ein kurdischer Ableger der Muslimbruderschaft bezeichnet werden kann, erließen am selben Tag eine Fatwa, der zufolge jeder, der im Kampf für die Region Kurdistan fällt, ein Märtyrer sei (Zenith 27.06.2014).
(Quelle: Kurzinformationen der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur aktuellen Lage im Irak, 30.06.2014)
II.2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, der niederschriftlichen Angaben der bP, den vorgelegten Dokumenten (Personalausweis, Staatsbürgerschaftsnachweis), und Schreiben samt eingeholten Übersetzungen, des hg. Aktes sowie der aktuellen Lageentwicklung im Irak anhand vorliegender Länderdokumentationsunterlagen
II.2.1. Verfahrensgang
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt der Verwaltungsakte des Bundesasylamtes sowie des Gerichtsaktes.
II.2.2. zur Person
Die Herkunft der bP aus dem Irak, ihre Volksgruppenzugehörigkeit sowie ihre regionale Herkunft innerhalb des Iraks konnte aufgrund ihrer diesbezüglich glaubwürdigen Angaben festgestellt werden.
II.2.3. zur fehlenden individuellen Verfolgung
Der verwaltungsbehördliche Bescheid basiert grundsätzlich auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Dem Bundesasylamt ist daher im nachfolgenden Umfang zuzustimmen, dass es der bP nicht gelungen ist, ein Vorbringen zu erstatten, welchem Asylrelevanz zukommt. Dies aus folgenden Gründen:
"Bedrohung durch Erhalt eines Drohbriefes von der XXXX":
Wie das BAA richtigerweise ausführte, ist die Erklärung der bP, warum sie sich den - ihrer eigenen Aussage nach - aus Beweisgründen aufbewahrten Drohbrief erst so spät aus dem Irak nach Österreich hat nachsenden lassen bzw. ins gegenständliche Verfahren (19.01.2009) einbrachte, nicht nachvollziehbar. Im Hinblick auf die dem Brief zugedachte Aufgabe wäre seine Vorlage vielmehr bereits im Verfahren vor den schwedischen Behörden oder doch zumindest anlässlich der Asylantragstellung in Österreich am 27.06.2008 zu erwarten gewesen, zumal nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei. Im Sinne dieser Überlegungen kann dem BAA daher insbesondere auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Rechtfertigung der bP, sie habe den Brief wegen der Reisestrapazen bzw. aus Verlustangst nicht mitgenommen, als Schutzbehauptung qualifizierte. Festzuhalten ist, dass das BAA die vorstehende Rechtfertigung als Schutzbehauptung wertete und nicht - wie in der Beschwerde moniert - das Aufheben des Briefes. Wie das BAA des Weiteren richtigerweise ausführte, stimmt die von der bP am Tag der Vorlage des Briefes selbst getätigte Aussage (.... sie in 10 Tagen wieder kommen würden ...) nicht mit der im Drohbrief festgeschriebenen Zahlungsfrist von 15 Tagen überein; eine Divergenz, die unter Einbeziehung der Aussage vom 27.06.2008, in der wiederum von einer 15-tägigen Frist die Rede ist, der Glaubhaftmachung einer Bedrohung durch die Gruppe namens XXXX abträglich ist. Entgegen dem Beschwerdevorbringen betrifft diese Widersprüchlichkeit nach Ansicht des erkennenden Gerichts sehr wohl einen wesentlichen Punkt der Fluchtgeschichte, zumal es sich doch hierbei um die zur Geldbeschaffung gewährte Frist handelt, somit um eine Frist, von deren Einhaltung das weitere Schicksal der bP bestimmt worden wäre. Hinsichtlich der in der Beschwerde als Argumentationsnot gesehenen Einschätzung des BAA, die bP habe keine plausible Erklärung abgeben können, warum es erst am 03.04.2007 zur Briefzustellung gekommen sei, ist festzuhalten, dass die bP ihren eigenen Angaben nach nur einfaches Parteimitglied war und sich letztmalig im Juni 2006 bei der WCPI eingebracht hat; angesichts dieses doch längeren Zeitraumes wären erklärende Worte dahingehend zu erwarten gewesen, wie ihre WCPI Mitgliedschaft jemanden ins Auge habe fallen können. Diese, vom BAA aufgezeigten, entscheidungswesentlichen Erwägungen werden vom erkennenden Gericht geteilt, und ergibt sich hieraus unzweifelhaft, dass dem Vorbringen der bP zum Erhalt eines Drohbriefes von der XXXX" insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen zu, ohne dass es die im angefochtenen Bescheid enthaltene Wiedergabe des Briefzustandes (keine Knitterfalten, etc. ) samt Einschätzung bedarf.
"Mitgliedschaft zur WCPI":
Dem Bundesasylamt ist beizupflichten, wenn es den von der bP im Zusammenhang mit ihrer Mitgliedschaft bei der arbeiterkommunistischen Partei vorgebrachten Festnahmen die Ausreisekausalität absprach, zumal sie bis zu ihrer Ausreise im Mai 2007 - sohin immerhin an die fünf Jahre - ihren eigenen Angaben nach ein verfolgungsfreies Leben im Irak führte und überdies der amtlicherseits eingeholten Anfragebeantwortung eine politisch motivierte, staatliche Verfolgung von WCPI-Mitgliedern nicht zu entnehmen war.
"Aktuelle Verfolgung oder Bedrohung aufgrund einer Mitgliedschaft zu WCPI durch staatliche Stellen bzw. durch islamische Extremisten in den kurdisch kontrollierten Gebieten":
Aufgrund Einsicht in die zwecks Abklärung der aktuellen Situation seitens des erkennenden Gerichts eingeholten länderkundlichen Informationen (Anfragebeantwortungen ACCORD), in die dem Gericht zur Verfügung stehenden jüngsten Berichte sowie den täglichen Presseberichten ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts mit hinreichender Nachhaltigkeit von einer kurdischen Kontrolle der Stadt Kirkuk auszugehen. Der Einwand der bP vom 17.10.2014, es sei mit einem baldigen Vormarsch der IS nach Kirkuk, zu rechnen, bezieht sich auf den in der FAZ diesbezüglich abgedruckten Artikel (Anfragebeantwortung ACCORD), doch ist dieser in Anbetracht der anderweitig eingeholten Informationen (siehe oben) als isoliert anzusehen.
Laut den seitens des erkennenden Gerichts eingeholten länderkundlichen Informationen (Anfragebeantwortungen ACCORD) sind aktuell keine Fälle einer staatlichen Verfolgung aufgrund einer WCPI Mitgliedschaft bekannt; älteren Quellen (2012) nach, ist die WCPI in den kurdischen Gebieten zwar verboten und sind in den vergangenen Jahren auch Mitglieder der Partei verhaftet worden, jedoch kam es zu keiner Anklage und wurden sie in der Folge wieder freigelassen; in die gleiche Richtung weist ein - wenn auch zeitlich überholter Bericht aus dem Jahr 2003 - wonach die WCPI in Sulaimaniya zwar offiziell verboten war, aber in der Praxis doch präsent und aktiv, ohne dass die PUK eingeschritten wäre. Vor diesem Hintergrund sowie der von der bP angegebenen einfachen Parteimitgliedschaft erscheint sohin nach Ansicht des erkennenden Gerichts eine Verfolgung asylrelevanter Intensität - insbesondere hinsichtlich der kurdisch kontrollierten Gebiete - als nachhaltig unwahrscheinlich.
In diesem Zusammenhang ist hinsichtlich des Vorbringens der bP, sie könne sich nicht in Sulaimaniya niederlassen, da sie diesfalls der PUK beitreten müsse, der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die bP ihren eigenen Angaben nach von 1992 bis 2003 in Sulaimaniya lebte und während dieser Zeit auch Mitglied bei der WCPI war; dieser Einwand ist daher weder plausibel noch nachvollziehbar.
Der bP ist nun zwar des Weiteren zuzustimmen, dass sich eine kommunistische Partei wegen ihrer wenngleich nicht antireligiösen, jedoch die Religion nicht als Wert oder staatsbildende Regelungsmaterie auffassenden Einstellung, in einem Widerstreit zu den Islamisten befindet, doch sind laut den eingeholten länderkundlichen Informationen, Übergriffe auf WCPI Mitglieder in den kurdisch kontrollierten Gebieten nicht durch konkrete Vorfälle belegt. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ergibt sich aus den zahlreichen Länderberichten vielmehr insofern ein homogenes Bild, als Angehörige bestimmter Gruppierungen, bestimmter Berufsgruppen oder auch nicht-moslemischer Minderheiten vor dem Hintergrund eines allgemeinen Klimas der Gewaltbereitschaft im Irak individuell von gewaltsamen Übergriffen betroffen sein können, wobei eine klare Abstufung dieser Gefahr in Abhängigkeit von der jeweils angesprochenen Region vorzunehmen ist. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang, dass die Ursachen für individuelle sicherheitsrelevante Vorfälle meist nicht bestimmten persönlichen Merkmalen der Betroffenen zuzuordnen sind, wenn solche auch einen der Anknüpfungspunkte für Übergriffe oder Drohungen bilden mögen, hinter denen aber oftmals wirtschaftliche bzw. kriminelle Motive stehen. Angesichts dessen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass alleine die bloße Mitgliedschaft zur WCPI samt einhergehenden, vorgebrachten Atheismus keinen hinreichenden Anlass bietet, von einer - insbesondere hinsichtlich der kurdisch kontrollierten Gebiete - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgungsgefahr in asylrelevanter Intensität auszugehen.
Wenn die bP des Weiteren in ihrer Stellungnahme vom 06.08.2014 auf die schlechte Sicherheitslage im Irak, konkret auch in Kirkuk, hinweist, und (auch in der Stellungnahme vom 17.10.2014) meint, der Hauptteil der Anschläge würde von jener Gruppe verübt, die für ihre Flucht verantwortlich sei, so ist ergänzend zu obigen Absatz festzuhalten, dass es sich bei den Gefahren im Land um allgemeine Bedrohungen und Risiken (terroristische Anschläge) handelt, denen die gesamte Zivilbevölkerung ausgesetzt ist, die jedoch in Bezug auf die bP keine einzelfallbezogene Gefährdungssituation darstellen. Insbesondere ist das BAA ist in seiner Entscheidung auf die Situation der bP vor dem Hintergrund der allgemeinen schlechten Sicherheitslage eingegangen und kam zu dem Schluss, dass für sie als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens nicht ausreichend ausgeschlossen werden kann, weshalb ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.
II.2.5. zur Lage im Herkunftsstaat Irak
Zur länderkundlichen Lage im Irak nahm das erkennende Gericht Einsicht in die diesbezüglich verfügbaren jüngsten Berichte, die dem Gericht intern zur Verfügung stehenden täglichen Presseberichte, den Anfragebeantwortungen ACCORD zur Lage von Mitgliedern der WCPI in Kirkuk und der Autonomen Region Kurdistans, zur weiteren Existenz einer Gruppe namens XXXX sowie zur Kontrolle in der Stadt Kirkuk, aus denen sich das oben dargestellte Gesamtbild ergab. Ein davon abweichendes Vorbringen der bP lag nicht vor bzw. trat sie auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zuständigkeit, Verfahrensbestimmungen, Prüfungsumfang
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht, die Mitglieder des AsylGH wurden zu Mitgliedern des BVwG.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Zu A)
II.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
II.3.2.1 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
II.3.2.2. Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.
Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der bP zum behaupteten Ausreisegrund "Bedrohung durch Erhalt eines Drohbriefes von der XXXX insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann.
Unabhängig davon, ist jedoch festzuhalten, dass unter Verfolgung nur ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre der bP zu verstehen ist. Je schwerer der drohende Eingriff, desto geringer ist die erforderliche Gefahrenneigung. Bei schwersten Eingriffen, etwa bei Eingriffen in Leben, Gesundheit oder Freiheit, ist darauf abzustellen, ob die Verfolgungsgefahr mit erforderlicher Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Der behauptete Eingriff war im gegenständlichen Falle von geringer Intensität. Der Erhalt eines einzigen Drohbriefs von unbekannten Personen, ist ein Vorgehen, das nicht das von der Genfer Flüchtlingskonvention geforderte Ausmaß einer Verfolgung erreicht. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass aufgrund der geringen Intensität der behaupteten Verfolgungshandlung der Maßstab der erforderlichen Gefahrenneigung extrem hoch anzusetzen ist. Den aktuellen Länderfeststellungen sowie den Anfragebeantwortungen sind jedoch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass in dem nunmehr unter kurdischer Kontrolle stehenden Kirkuk Mitglieder der arbeiterkommunistischen Partei einer derart erhöhten Bedrohung durch islamische Gruppierungen ausgesetzt wären (vgl. Beweiswürdigung). Es ist somit nur von einer entfernten Möglichkeit und nicht von der im Sinne der Judikatur erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer drohenden Verfolgung auszugehen.
Hinsichtlich der - dem Beschwerdevorbringen nach amtlicherseits aufgegriffenen "Mitgliedschaft zur WCPI" - ist anzuführen, dass eine Verfolgungsgefahr aktuell sein muss, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss. Längere Zeit zurückliegende Ereignisse können nach ständiger Judikatur nur dann asylrechtlich relevant sein, wenn sich die bP durchgehend bis zu ihrer Ausreise in einem Zustand wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung befunden hat (zB VwGH vom 07.11.1995, 95/20/0025, VwGH vom 10.10.1996, 95/20/0150). Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, war dies jedoch nicht der Fall, zumal die bP keineswegs versteckt, sondern ein immerhin an die fünf Jahre dauerndes, verfolgungsfreies Leben in Kirkuk führte.
Da zudem - wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt - eine aktuelle Verfolgung oder Bedrohung aufgrund einer Mitgliedschaft zu WCPI durch staatliche Stellen bzw. durch islamische Extremisten in den kurdisch kontrollierten Gebieten nicht gegeben ist, eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
II.3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG kann die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt erscheint.
Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie der Beweisaufnahme - welche den Parteien des Verfahrens zur Kenntnis gebracht wurde (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH vom 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6) - als geklärt anzusehen. Hinweise auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit der bP im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erörtern ergaben sich nicht, weshalb die Durchführung einer solchen unterbleiben konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den Ausführungen geht hervor, dass im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe sowie zum Flüchtlingsbegriff abgegangen wird. Ebenso wird keine Rechtsache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.
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