BVwG L501 1316793-1

L501 1316793-1Bundesverwaltungsgericht17.11.2014

Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, real risk,<br/>soziale Verhältnisse, Terror, Übergangsbestimmungen

Gesamter Gesetzestext

BVwG L501 1316793-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L501.1316793.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX, geboren XXXX, auch XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2007, Zl. 0609.985-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.09.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I und II gemäß §§ 3 und 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III behoben und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 19 und 20 AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden bP), eine irakische Staatsangehörige kurdischer Abstammung, wurde nach ihrer illegalen, schlepperunterstützten Einreise in das deutsche Bundesgebiet aufgegriffen und nach Österreich zurückgeschoben. Im Zuge der fremdenpolizeilichen Einvernahme am 18.09.2006 stellte die bP beim Stadtpolizeikommando Salzburg, Polizeianhaltezentrum, einen Asylantrag und begründete ihre Ausreise mit dem "Fehlen von Sicherheit für ein Menschenleben" und dem Erhalt von Drohbriefen. Auf Nachfrage gab sie an, dass niemand wisse, wer diese Briefe mit dem Satz "Verlasst diese Stadt" verschicke, auch sei ihr nicht bekannt, warum sie bedroht werde. Es treffe in erster Linie die kurdische Bevölkerung; sie habe bei einem der zahllosen Attentate ihren Onkel und Bruder verloren. Aufgefordert ihre Reiseroute zu schildern, erzählte sie, sie sei vor ca. 2 Monaten, Ende Juli 2006, von XXXX legal nach Istanbul geflogen und anschließend schlepperunterstützt über Griechenland und Italien bis nach Deutschland gereist, wo sie bei der Grenzkontrolle entdeckt und festgenommen worden sei.

Am 21.09.2006 wurde die bP von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem AsylG erstbefragt. Nach Aufnahme der persönlichen Daten schilderte sie ihre Reiseroute, berichtete, dass ihr der Reisepass vom Schlepper in der Türkei abgenommen worden sei und führte als Fluchtgrund die gefährliche Situation im Irak an, wo sie jederzeit umgebracht werden könne.

In ihrer Einvernahme vor dem EAST West am 27.09.2006 sagte die bP zu, sich ihren 2004 vom Passamt XXXX ausgestellten, mit einem türkischen Visum versehenen Reisepass, ihren Personalausweis sowie ihren von der Polizei XXXX ausgestellten Führerschein von der Familie im Irak schicken zu lassen und dem Bundesasylamt (in der Folge BAA) vorzulegen. Die Frage, ob sie ihr Heimatland schon früher einmal verlassen habe, verneinte die bP mit dem Hinweis, dass die Situation sehr schlecht gewesen sei, sie aber kein Geld und keine Möglichkeit gehabt habe; auch sei sie nie Mitglied einer politischen Partei gewesen oder habe wegen ihrer Religion Probleme in ihrem Heimatstaat gehabt. Auf Ersuchen, alle Gründe für das Verlassen des Heimatlandes darzulegen, gab die bP, dass das Leben im Irak sehr schwer und gefährlich sei, sie gerne weiter studieren würde, es in dieser Situation jedoch nicht möglich wäre. Sie habe fünf Jahre lang keine Schule besucht, da ihr Vater inhaftiert gewesen sei; den Grund für die Haft wisse sie nicht, sie sei damals zu jung gewesen; nach seiner Freilassung habe er keine Probleme mehr gehabt. Die Frage, was ihr im Falle einer Rückkehr in das Heimatland passieren würde, beantwortete die bP mit den Worten "Wenn ihr wollt, dass ein Junge sein Leben verliert, dann bitte, kein Problem". Nach Wiederholung der Frage gab die bP an, sie habe keine Sicherheit für ihr Leben. Der Aufforderung mitzuteilen, welche Probleme die im Heimatland lebenden Verwandten hätten, begegnete die bP mit der Feststellung, dass diese die gleichen Probleme wie sie hätten, aber keine finanziellen Mitteln um den Irak zu verlassen. Auf die Frage, ob es in ihrem Dorf Kampfhandlungen gegeben habe, teilte die bP mit, dass ein paar Monate vor ihrer Ausreise ein Auto explodiert sei, es habe viele Tote gegeben.

Im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem BAA, Außenstelle Salzburg, am 26.11.2007 bestätigte die bP eingangs die Korrektheit ihrer bisherigen Angaben zu Personalien, Fluchtweg und Fluchtgrund und erklärte sodann, der in der letzten Einvernahme zugesicherten Dokumentenvorlage aufgrund einer Erkrankung des Vaters nicht nachkommen zu können. Auf die Frage, wie sie im Irak ihren Lebensunterhalt verdient habe, gab die bP an, dass sie bis zu ihrer Ausreise drei Tage in der Woche als Tischler und drei Tage beim Sicherheitsdienst in XXXX gearbeitet habe. Sie habe ihre Tätigkeit beim Sicherheitsdienst bislang nicht erwähnt, möchte diese aber heute genau und detailliert einbringen. Sie hätten, um Schlepper zu erwischen, innerhalb der Stadt XXXX Stützpunkte errichtet; ihre Tätigkeit habe in der Begleitung und dem Schutz ihres Onkels, einem Offizier, bestanden. Drei Wochen nachdem sie eines Tages sechs Terroristen in XXXX erwischt hätten, wäre beim Haus des Onkels eine Bombe explodiert und hätte der Onkel zwei Wochen später einen Brief mit den Worten "...dass das jetzt einer von sechs, fünf sind noch offen" erhalten. In der Folge sei die Sicherheitsgruppe auf einer Fahrt von XXXXXXXX beschossen worden, wobei ein Kollege und der Fahrer an der linken Schulter verletzt worden seien. Aufgrund seiner Verletzung habe der Lenker die Kontrolle über das Fahrzeug verloren, weshalb die Angreifer entkommen hätten können. Sie habe sofort kündigen wollen, sich aber von ihrem Onkel zunächst zu einem zweiwöchigen Urlaub überreden lassen. Nach Beendigung des Urlaubs sei sie in der Nähe von XXXX auf dem Weg in die Arbeit von einem Auto verfolgt worden und seien zwei Schüsse auf sie abgefeuert worden. Obwohl ihr Onkel dagegen gewesen sei, habe sie die Arbeit noch am gleichen Tag gekündigt und ihre Flucht organisiert. Ihr Onkel sei schließlich in XXXX getötet worden.

Auf Nachfrage versuchte die bP ihr Vorbringen datumsmäßig zu konkretisieren: Aufnahme der Tätigkeit beim Sicherheitsdienst im März 2004, Kündigung im April 2006, Explosion der Bombe beim Haus des Onkels am 15.02.2006 (wurde im Laufe der Vernehmung auch mit "ich weiß es nicht" angegeben), Zeitpunkt des Angriffs auf die Sicherheitsgruppe nicht bekannt, der Urlaubsantritt schloss sich unmittelbar an den Angriff auf die Sicherheitsgruppe an (ich sprach mit meinem Onkel wegen der Kündigung. Das war an dem Tag des Angriffs.), erster Urlaubstag am 10. April 2006 (wurde im Laufe der Vernehmung auch mit 15. April 2006 angegeben), letzter 25. April 2006, Zeitspanne des Urlaubes (12 oder 10 Tag, weniger als zwei Wochen), Schüsse auf dem Weg in die im Arbeit April 2006 (wurde im Laufe der Vernehmung auch mit Mai 2006 angegeben), die Schüsse auf die bP auf dem Weg in die Arbeit fielen am ersten Tag nach dem Urlaub (auch zwei Wochen zwischen Schüssen und Urlaubsende), Tod des Onkels ungefähr im Mai 2006 (wurde im Laufe der Vernehmung auch mit ca. 15. April 2006 angegeben), ca. ein Monat lag zwischen den Schüssen auf dem Weg in die Arbeit und dem Tod des Onkels, noch drei Wochen Aufenthalt im Irak nach dem Tod des Onkels....

Gefragt, ob sie Mitglied einer Partei sei, gab die bP an, dass sie - wie auch ihre ganze Familie - Mitglied der Party Democrati Kurdistan gewesen sei; der Sicherheitsdienst gehöre der Partei, weshalb sie auch bei diesem tätig gewesen sei. Gewohnt habe sie in XXXX, aber manchmal auch in XXXX, da ihr Onkel dort gelebt habe. XXXX sei ca. eine Autostunde von XXXX entfernt, sie habe in XXXX gearbeitet.

I.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2007, Zl. 06 09.985-BAS, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgesprochen. Festgehalten wurde, dass keine asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr hinsichtlich des Herkunftsstaates glaubhaft gemacht habe werden können. Die bP sei viermal zu ihren Fluchtgründen befragt worden (18.09., 21.09., 27.09.2006 und 26.11.2007). Ein Vergleich ihrer Angaben zeige eine deutliche Steigerung des Vorbringens, auch sprächen die zahlreichen zeitlichen Widersprüche im zuletzt vorgebrachten Fluchtgrund gegen das Vorliegen wahrheitsgemäßer Angaben. Die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiären Schutz wurden als nicht gegeben angesehen, da die bP zum einen nicht aus einer Region stamme, wo schon aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage davon ausgegangen werden müsse, dass sich jeder der sich in dieser Region aufhalte schon alleine aufgrund der physischen Anwesenheit in Gefahr befinde, und es zum anderen aufgrund der persönlichen Verhältnisse der bP nicht davon auszugehen sei, dass sie im Falle einer Rückkehr in eine derart dauerhafte aussichtslose Lage gedrängt werde, die eine Rückkehr unzumutbar erscheinen lassen würde. Die Ausweisung aus dem Bundesgebiet wurde aufgrund der Feststellungen zum Privatleben der bP als rechtskonform iSd Art. 8 EMRK angesehen.

Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und das Ermittlungsverfahren bzw. die Beweiswürdigung als mangelhaft kritisiert.

I.3. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 19.11.2012 wurde das Asylverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt und mit 13.03.2013 aufgrund der bekannt gewordenen Zustelladresse und nunmehrigen Möglichkeit der Feststellung des Sachverhaltes fortgesetzt.

Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 24.04.2013 wurde dem Antrag der bP entsprochen und ihr gemäß § 66 AsylG ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Mit Schreiben vom 27.05.2013 legte die bP eine Beschäftigungsbewilligung vor, am 08.11.2013 eine Kopie ihres B1 Prüfungszeugnisses.

Mit Wirksamkeit 15.01.2014 wurde das Verfahren der Abteilung L 501 des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes legte die bP Arbeitszeugnisse vor, und zwar eines von der XXXX(08.01.2013 bis 31.12.2013) und eines von der Fa. XXXX GmbH.

I.4. Am 17.09.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache der bP eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher sie zu ihrem Vorbringen gehört und ihr die länderkundlichen Informationen von Amts wegen zur Stellungnahme vorgehalten wurden.

Eingangs stellte die bP fest, dass sie nicht am XXXX, sondern am XXXX in XXXX geboren worden sei, nunmehr keiner Glaubensgemeinschaft mehr angehöre und bis zu ihrer Ausreise in dem im Eigentum der Eltern stehenden Haus gewohnt habe. Ihre Familienangehörigen (Eltern, 4 Brüder, 4 Schwestern) würden bis auf einen in Schweden lebenden Bruder weiterhin in XXXX wohnen; zwei dieser Brüder wären als Schweißer/Schmied selbstständig, einer unterstütze diese in der Firma und einer gehe noch in die Schule; die Schwestern wären verheiratet und Hausfrauen. Ihr Vater sei bis 1991 ein Peshmerga gewesen und bekäme daher als Anerkennung für seine Tätigkeit ein Ruhegeld, von dem er gut leben könne. Mit ihrer Familie im Irak habe sie ca. einmal monatlich fernmündlichen Kontakt. Ihren Lebensunterhalt in Österreich habe sie sich u.a. als Saisonarbeiterin verdient; ihre derzeitige Freundin habe sie im Zuge einer solchen Saisonarbeit in Wattens kennengelernt und seien sie schließlich gemeinsam nach Niederösterreich gezogen. Da es für sie aufgrund der benötigten Ausländerbeschäftigungsbewilligungen schwierig gewesen sei, in Niederösterreich ein Arbeit zu finden, sei sie wieder nach Tirol gezogen, wo sie für die Zeit 11.09.2014 bis 10.09.2015 eine Beschäftigung als Pizzakoch gefunden habe. Ihre österreichische Freundin kenne sie seit ca. eineinhalb Jahren, seit ca. einem Jahr hätten sie einen gemeinsamen Wohnsitz.

Bezugnehmend auf die Geschehnisse im Irak teilte die bP mit, dass sie sowohl für ihren bei den Sicherheitskräften Asaysh beschäftigt gewesenen Onkel als Begleiterin als auch als Tischlerin gearbeitet habe; die Tätigkeit als Tischlerin habe sie zunächst in angestellter Form ausgeübt, nach ca. einem Jahr habe ihr Chef ein neues Geschäft eröffnet, welches sie sodann selbständig geführt habe. Sie habe täglich in der Werkstatt gearbeitet, die Aufträge seien ihr von ihrem ehemaligen Chef erteilt worden. Trotz der guten Auftragslage habe sie ihren Onkel aus Zuneigung ab und zu als Bodyguard auf dessen Dienstreisen begleitet. Befragt nach ihrem Ausreisegrund, verwies die bP auf die erfolgte Festnahme von 16 kurdischen Terroristen in der ca. eine halbe Stunde von XXXX entfernten Stadt XXXX. Auf Nachfrage bestätigte die bP die Anzahl der festgenommenen Personen und führte des Weiteren aus, dass es sich hierbei um Sippenführer und angesehene Persönlichkeiten gehandelt habe. Nach dem Vorfall seien zwei Personen ihrer Gruppe von Anhängern der Festgenommenen getötet worden; wann dies geschehen sei, könne sie datumsmäßig nicht angeben, es sei ca. zwei Wochen nach der Festnahme geschehen. Als sie ihren Onkel das letzte Mal begleitet habe, sei ihr Auto auf dem Weg nach XXXX beschossen worden, wobei ein Cousin ihres Vaters getötet worden sei. Da sie weiterhing von zwei Autos verfolgt worden wären, hätten sie in XXXX in die Zentrale der KDP genächtigt; dorthin hätten sich die Verfolger nicht getraut. Am nächsten Tag wären sie mit Begleitschutz nach XXXX gefahren und sei sie sodann von ihrem Onkel aufgefordert worden, den Irak zu verlassen. Befragt, was sonst noch passiert sei, antwortete die bP, dass, nachdem sie bereits als Asylwerberin in Österreich gelebt habe, ihr Onkel in XXXX in einer Bar getötet worden sei. Die neuerliche Frage, ob sonst noch etwas passiert sei, wurde von der bP verneint. Auf Nachfrage teilte die bP mit, dass sie persönlich ansonsten nicht bedroht worden sei, ob andere Angehörige ihrer Sicherheitsgruppe bedroht worden seien, wisse sie nicht. Die Frage, ob ihr Onkel bedroht worden sei, beantwortete die bP mit "er hat mir nichts davon gesagt". Die Frage, ob es noch irgendwelche Vorfälle im Irak gegeben habe, wurde verneint. Auf Nachfrage ordnete die bP die vorgebrachten Vorfälle (Festnahme, Schüsse) dem Jahr 2004 zu, und zwar Ende 2004. Die Frage, wann sie nach Österreich gekommen sei, beantwortete die bP mit 27.10.2006. Auf die Frage, was zwischen 2004 und 2006 geschehen sei, teilte sie mit, dass sie den Irak 2005 verlassen habe, zwei Monate in der Türkei verbracht habe und schließlich über Griechenland nach Österreich gereist sei. In Kurdistan habe sie keine Hilfe gesucht, da die sie verfolgenden Führer selber der dortigen Regierung angehören würden. Auf Vorhalt, warum sie heute nichts von der Explosion vor dem Haus des Onkels erzählt habe, gab die bP an, dies vergessen zu haben. Auf die Frage, was in den von ihr im Zuge der Einvernahmen vor dem BAA angesprochenen Briefen gestanden hätte, erklärte die bP, dass grundsätzlich ihr Onkel bedroht worden sei und sie in den Briefen aufgefordert worden seien, die Sachen nicht mehr zu verfolgen, sonst würde dies ihr Leben kosten. Nachgefragt, welche Sache sie nicht mehr verfolgen sollten, meinte die bP, "die 16 Personen nicht einvernehmen und was sie getan haben". Die Frage, ob auch sie persönlich Briefe erhalten habe, bejahte die bP und nannte als Inhalt "...wenn du weiter mit deinem Onkel bleibst, dann kostet es dir dein Leben". Dem Vorhalt, dass die an sie gerichteten Briefe ihren eigenen Angaben vor dem BAA nach einen anderen Inhalt aufgewiesen hätten, begegnete die bP mit "es ist schon lange her. Ich hatte Stress in meinem Leben und habe einiges vergessen." Dem Hinweis, dass sie vor dem BAA nur von sechs festgenommenen Terroristen gesprochen habe, widersprach die bP. Auf die Frage, wie das "ab und zu Arbeiten" für den Onkel organisiert gewesen sei, führte die bP aus, dass sie von ihrem Onkel entweder telefonisch oder bei einem ihrer Besuche im Basar verständigt worden sei, es habe keinen fixen Dienstplan gegeben, sie habe nie nein gesagt; Urlaub zu nehmen sei nicht erforderlich gewesen, sie sei immer bereit gewesen. Auf die Frage, was sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten würde, gab die bP, dass sie dies nicht wisse, sie habe bei Verlassen des Iraks die Waffe nicht zurückgegeben, dies sei strafbar; zudem sei strafbarer Weise ein falsches Alter angegeben worden.

Abschließend wurden der bP die länderkundlichen Feststellungen zur Kenntnis gebracht; die bP wies darauf hin, dass vor einer Woche mehrere Anschläge in XXXX stattgefunden hätten, die ISIS nur ca. 30 km von XXXX entfernt gewesen wären, sich dann aber nach heftigen Kämpfen mit den Peshmerga zurückgezogen hätten; man wisse nicht, was passiere.

Am 03.10.2014 langte im BVwG der Originalausweis der bP ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

II.1.1. Feststellungen zur Person

Die XXXX in XXXX geborene und aufgewachsene bP ist irakische Staatsangehörige kurdischer Abstammung, ehemals moslemischen Glaubens, nunmehr ohne Bekenntnis. Sie besuchte sechs Jahre die Grundschule, drei Jahre die Mittelschule und verdiente sich ihren Lebensunterhalt als Tischler. Bis zu ihrer Ausreise lebte sie in XXXX im Familienverband in dem im Eigentum der Eltern stehenden Haus. Bis auf einen in Schweden lebenden Bruder wohnen Ihre Familienangehörigen (Eltern, 4 Brüder, 4 Schwestern) weiterhin in XXXX; zwei der im Irak lebenden Brüder sind als Schweißer/Schmied selbstständig, einer unterstützt sie in ihrer Firma und einer besucht noch in die Schule; die Schwestern sind verheiratet und Hausfrauen. Ihr Vater erhält aufgrund seiner Tätigkeit als Peshmerga ein Ruhegeld.

Die bP flog im Juli 2006 von XXXX nach Istanbul und reiste anschließend schlepperunterstützt über Griechenland und Italien bis nach Deutschland, wo sie bei einer Grenzkontrolle entdeckt, festgenommen und nach Österreich rückgeschoben wurde. Am 18.09.2006 stellte sie beim Stadtpolizeikommando Salzburg den gegenständlichen Asylantrag. Die bP lebt in Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin, hat keine Kinder und verfügt über gewöhnliche soziale Kontakte im Bundesgebiet. Sie absolvierte erfolgreich die B1 Prüfung und beherrscht die deutsche Sprache soweit, dass sie sich ohne Probleme im Alltag verständigen kann.

Seit 21.06.2007 ist die bP mit Unterbrechungen unselbständig erwerberstätig, hatte aufgrund ihrer Tätigkeiten Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und nahm am 20.09.2014 ein Beschäftigungsverhältnis als Koch in Tirol auf.

Im Strafregister scheinen mehrere rechtskräftige Verurteilungen auf:

BG XXXX vom 19.06.2008, wegen 83/1 und 125 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tags; LG XXXX vom 18.08.2009 wegen 15/1, 136/1 U 2 § 125 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren; Verlängerung der Probezeit auf insgesamt fünf Jahre zu BG XXXX vom 16.02.2011; BG XXXX vom 20.10.2009 wegen 125 StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tags; BG XXXX vom 14.07.2010 wegen 83/1 StGB, keine Zusatzstrafe; BG XXXX vom 16.02.2011 wegen 83/1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren, bedingte Nachsicht wurde widerrufen durch LGXXXX; LG XXXX vom 06.12.2011 wegen 83/1 zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten. Am 03.02.2012 wurde die bP aus der Freiheitsstrafe mit einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen.

II.1.2. Feststellungen zu den Ausreisegründen

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die bP im Irak vor ihrer Ausreise einer individuellen Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen ausgesetzt war oder sie im Falle einer Rückkehr in den Irak der Gefahr einer solchen ausgesetzt wäre.

Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die bP bei einer Rückkehr in den Irak aus in ihrer Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort der realen Gefahr einer Verletzung ihrer durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention geschützten Rechte oder sie als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre.

II.1.3. zur Lage im Herkunftsstaat Irak

Die Kurdische Allianz ist ein Zusammenschluss der beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK sowie zehn weiterer kleinerer Gruppierungen. Die KDP (Kurdische Demokratische Partei) kontrolliert die Provinzen Erbil und Dohuk im Norden des Kurdengebiets mit Grenzen zu Syrien, Türkei und Iran. Die PUK (Patriotische Union Kurdistans) übt die Kontrolle über die Provinz Sulaimaniya im Süden des Kurdengebiets mit Grenze zu Iran aus. (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 07.10.2013)

Irak wird seit Mitte 2013 von einer Gewaltwelle erschüttert (Zahl der Toten 2013 über 8.000, Zahl der ersten fünf Monate 2014 mindestens 2.879 ZivilistInnen). Das Gros der Anschläge wird der sunnitischen Organisation Islamic State of Iraq and the Levant (ISIL) zugeschrieben, die sich vor April 2013 Al-Kaida in Irak (AKI) nannte. Gründe für die Intensivierung der Gewalt sind die Kluft zwischen irakischen Sunniten und Schiiten, Wiedererstarken von AKI bzw. ISIL, Rückkoppelungen mit dem syrischen Bürgerkrieg, weitgehende politische Blockade - das Abkommen von Erbil, das die Machtaufteilung zwischen den ethnischen und religiösen Gruppen nach der Wahl 2010 regeln sollte, ist nach wie vor nicht umgesetzt - und die unklare politische Zukunft des Landes nach den Parlamentswahlen 2014.

Frustration und Hoffnungslosigkeit beschränken sich aber nicht auf die Sunniten; die Mehrheit aller IrakerInnen ist gezwungen, in Armut und in Sachen Infrastruktur unterversorgt ihren Alltag zu fristen. Die PolitikerInnen des an sich reichen Landes waren bisher nicht in der Lage, der Bevölkerung eine Minimalversorgung zu garantieren (ÖB 6. 2014).

Seit Anfang 2014 verschlechterte sich die Sicherheitssituation noch einmal dramatisch. Von der syrischen Provinz Rakka aus eroberten ISIL Kämpfer mit der Unterstützung einer Reihe von lokalen sunnitischen Gruppen Teile der Provinz Anbar und hielten Angriffen von Regierungstruppen stand. Besonders betroffen waren die Städte Falluja und Ramadi. Seit April nahmen außerdem die Anschläge in und um Bagdad zu, für die meist ISIL die Verantwortung übernahm. Am 8. Mai 2014 begann das irakische Militär mit mehr als 40.000 Mann eine Großoffensive auf Falluja und Ramadi, die allerdings die beiden Städte nicht wieder komplett unter Regierungsgewalt bringen konnte. Dabei soll die irakische Armee u.a. Fassbomben eingesetzt haben (ÖB 6.2014).

VN und Human Rights Watch beschuldigten die Regierung, die humanitäre Krise in Anbar dadurch verschlimmert zu haben, dass sie BewohnerInnen am Verlassen der umkämpften Gebiete hinderte und Hilfslieferungen nicht in die Städte ließ. Es soll auch zu gezielten Tötungen von flüchtenden Personen aus der Stadt gekommen sein. Die Gegenseite hinderte Flüchtlinge an der Rückkehr in ihre Wohnungen, indem versteckte Sprengsätze angebracht wurden. Besorgniserregend ist außerdem der (zumindest bis zur derzeitigen ISIL Offensive) Rückgang von Spendengeldern für die VN und NGOs, der u.U. zum Einstellen der humanitären Hilfe führen könnte (ÖB 6.2014).

Am 10. Juni 2014 nahm ISIL die zweitgrößte Stadt Iraks, Mossul, ein und begann damit eine zügige Großoffensive im Nordwesten und Nordosten des Landes sowie im Zentralirak mit dem Ziel die Regierung in Bagdad zu stürzen und ein islamisches Kalifat zu begründen. Dieses soll nach der Vorstellung der Extremisten in seiner endgültigen Form die Staaten Libanon, Syrien, Irak, Jordanien und Saudi Arabien oder Teile davon umfassen. ISIL agiert dabei im Rahmen einer Zweckgemeinschaft mit einer Reihe von lokalen sunnitischen Gruppierungen und ehemaligen Mitgliedern der Baath Partei, die zwar ebenfalls den Sturz der Nouri AL-MALIKI Regierung zum Ziel haben, aber die staatliche Einheit sowie die multi-ethnische Zusammensetzung des Irak nicht unbedingt ändern wollen. Erste Kämpfe unter den Aufständischen unterstreichen diese ideologischen Differenzen (ÖB 6.2014).

Mittlerweile stehen die Grenzgebiete zu Syrien und Jordanien unter Kontrolle der Aufständischen. Tikrit, Baiji mit der landesweit größten Raffinerie und Bakuba (60 km nördlich von Bagdad) sowie andere Landesteile werden heftig umkämpft und XXXX sowie weitere nördliche Gebiete von kurdischen Truppen gesichert. Die Regierungstruppen werden bei den Kämpfen von schiitischen Milizen und zahlreichen Freiwilligen unterstützt. Auch der internationale Flughafen in Bagdad war zeitweise umkämpft. In Bagdad und anderen südlich gelegenen Städten kommt es weiterhin zu Anschlägen. Parallel zur Irak Offensive konnte ISIL auch in Syrien weitere Gebiete einnehmen. Damit verfügen die Aufständischen immer wieder - je nach Stand der Kämpfe - über einen zusammenhängenden, flächenmäßig beachtlichen Teil beider Länder (ÖB 6.2014).

Die VN-Hochkommissarin für Menschrechte verurteilte die kolportierten Hinrichtungen zahlreicher Kriegsgefangenen und ZivilistInnen, darunter Geistlicher, durch ISIL und mit ihnen alliierte Gruppen und unterstrich, dass es sich dabei um Kriegsverbrechen handle. Die humanitäre Situation ist verheerend. Laut VN-Angaben sind bisher 500.000 Menschen aus Mossul, 480.000 aus Anbar, 40.000 aus Tikrit und Samarra und 3.600 aus Diyala geflohen, viele davon in Richtung Erbil oder andere Orte im Nordirak. Diese Flüchtlinge kommen zu den rund eine Million IrakerInnen dazu, die zwischen 2006 und 2008 zu Flüchtlingen im eigenen Land wurden. Der Großteil davon lebt noch immer in Bagdad, Diyala oder Niniveh - oder flüchtete aufgrund der jüngsten Ereignisse erneut.

Der schiitische Großajatollah Ali AL-SISTANI rief nach der Einnahme von Mossul die Bevölkerung auf, sich zu bewaffnen, um gegen ISIL zu kämpfen und die schiitischen Heiligtümer - ein erklärtes Angriffsziel der sunnitischen ISIL - zu verteidigen. Den Appellen folgten bereits zahlreiche IrakerInnen v.a. schiitischer Herkunft, weshalb besonders im Ausland die Befürchtung wuchs, dies könnte als ein Aufruf zum Bürgerkrieg ausgelegt werden. SISTANI relativierte seine ursprünglichen Aussagen zuletzt dahingehend etwas, dass die Einheit Iraks zu wahren und von sektiererischen Reden und Taten abzusehen sei (ÖB 6.2014).

Die Sicherheitssituation in der autonomen Region Kurdistan-Irak ist wesentlich besser als im Rest des Landes. Wie sich die neuen politischen und militärischen Gegebenheit auf das Verhältnis zwischen Erbil und Bagdad, das seit langem v.a. aufgrund des ungeklärten Status der sogenannten disputed territories und der Aufteilung der Einnahmen aus Erdöl- und Erdgasexporten angespannt ist, auswirken werden, ist noch nicht klar.

Die Kurden sind derzeit die lachenden Dritten im Konflikt zwischen Sunniten und Schiiten. Das kurdische kam dem anfangs klar unterliegendem irakischen Militär kurz nach Beginn der ISIL-Offensive zur Hilfe. Neben XXXX, das die kurdischen Peshmerga-Truppen kontrollieren, sichern sie auch Teile der Provinzen Niniveh und Diyala, die zwar mehrheitlich von Kurden bewohnt werden, aber offiziell unter der Kontrolle der Zentralregierung stehen. Sie konnten somit die von ihnen kontrollierte Fläche innerhalb weniger Tage fast verdoppeln. U.a. seitens des kurdischen Verteidigungsministeriums heißt es, dass man nicht die Absicht habe, die in der letzten Woche übernommenen Gebiete wieder zu verlassen und Rufe nach Abstimmungen über den Status dieser Gebiete werden laut (ÖB 6.2014).

Präsident Masud Barzani rief am 17. Juni auch alle Peschmerga im Ruhestand auf, sich bei ihren alten Einheiten zu melden und wieder in den aktiven Dienst zu treten. Alle Menschen in der Region Kurdistan sind aufgefordert, die kurdischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Auch der im Parlament vertretene Teil der Islamisten steht hinter dem Präsidenten. Geistliche aus den Reihen der Islamischen Union Kurdistan (IUK), die als ein kurdischer Ableger der Muslimbruderschaft bezeichnet werden kann, erließen am selben Tag eine Fatwa, der zufolge jeder, der im Kampf für die Region Kurdistan fällt, ein Märtyrer sei (Zenith 27.06.2014).

Die Anzahl der in Irak schutzsuchenden SyrerInnen beläuft sich auf knapp 220.000, die sich Großteils im Norden aufhalten. Allerdings sollen einige aufgrund der derzeitigen Krise wieder nach Syrien zurückgekehrt sein. Der Bürgerkrieg in Syrien ist einer der Auslöser der derzeitigen Situation im Irak, da der aktuelle ISIL-Vormarsch seinen Ausgang in Syrien nahm, wo die Gruppe das Grenzgebiet zu Irak teilweise kontrolliert und von wo Material und Kämpfer kommen bzw. wohin letztere sich bei Bedarf zurückziehen können (ÖB6.2014).

(Quelle: Kurzinformationen der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur aktuellen Lage im Irak, 30.06.2014)

Die tägliche mediale Berichterstattung zur aktuellen Lage im Irak seit Juni 2014 ist gekennzeichnet von anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen militärischen Einheiten der Terrororganisation IS ("Islamischer Staat", vormals ISIS) einerseits und solchen der regulären irakischen Armee sowie der kurdischen Regionalregierung andererseits in umkämpften Teilen der Provinzen Ninava, Salah al-Din, Diyala, Anbar und Tamin. Die Gegner des IS werden dabei von Luftangriffen der US-amerikanischen Armee auf Stellungen des IS unterstützt. Die nördliche Frontlinie verläuft dabei entlang bzw. südlich der quasi-staatlichen Grenze der kurdischen Autonomieregion des Nordirak, die südliche innerhalb der genannten Provinzen bzw. nördlich von Bagdad. Bedingt durch diese Kämpfe kam es bisher zu einem Flüchtlingsstrom aus den umkämpften Landesteilen in die kurdische Autonomieregion des Nordirak und in die südlichen Landesteile des Irak, man geht aktuell insgesamt von mehr als einer Million Binnenflüchtlingen im Irak aus, davon sollen sich über eine halbe Million in der kurdischen Autonomieregion des Nordirak aufhalten, unter ihnen zahlreiche christliche und jezidische Familien bzw. Personen, die aus der Provinz Ninava geflüchtet sind bzw. vertrieben wurden. In den Zufluchtsgebieten werden von lokalen Behörden und nationalen wie internationalen Hilfsorganisationen Aufnahme- und Versorgungskapazitäten für die Binnenflüchtlinge geschaffen, deren Lage dennoch aufgrund der großen Zahl an Vertriebenen angespannt ist.

(Quellen: APA-Basisdienst, UNHCR, UNICEF, OCHA, USAID, etc.)

II.2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Abführung einer mündlichen Verhandlung unter Einschluss des Verwaltungsakts sowie des vorliegenden Gerichtsaktes, der Erörterung der aktuellen Lageentwicklung im Irak, Einsicht in vorgelegte und eingeholte Dokumente (Dienstzeugnisse, Sprachzertifikat B1) sowie Datenbankabfragen.

II.2.1. Verfahrensgang

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt der Verwaltungsakte des Bundesasylamtes sowie des Gerichtsaktes.

II.2.2. Person

Die Herkunft der bP aus dem Irak, ihre Volksgruppenzugehörigkeit sowie ihre regionale Herkunft innerhalb des Iraks konnte aufgrund ihrer diesbezüglich glaubwürdigen Angaben über das gesamte Verfahren hinweg festgestellt werden, gleiches gilt für ihre familiären, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen im Herkunftsstaat sowie in Österreich.

Die Feststellung zu den Sprachkenntnissen beruht zum einen auf den Wahrnehmungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, zum anderen auf der diesbezüglich zur Vorlage gebrachten Bestätigung. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit sowie der Straffälligkeit beruhen auf den vom erkennenden Gericht eingeholten Auskünften der entsprechenden Datenbanken sowie den vorgelegten Arbeitszeugnissen.

II.2.3. zu den Ausreisegründen

Eingangs ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die bP sowohl im Zuge der fremdenpolizeilichen Einvernahme am 18.09.2006, in der Erstbefragung nach dem AsylG am 21.09.2006 sowie in der Einvernahme vor dem EAST West am 27.09.2006 Gelegenheit hatte, ihre Gründe für das Verlassen des Heimatstaates ausführlich darzulegen.

Der bP wurde Gelegenheit gegeben, die Gründe und Umstände für ihre

Ausreise in freier Erzählung zu Protokoll zu geben, doch bezog sie

sich in ihren diesbezüglichen Ausführungen stets nur auf die

allgemein schlechte Sicherheitslage im Irak "Es gibt im Irak keine

Sicherheit für ein Menschenleben......keiner weiß, wer die Briefe

schickt. Sie schreiben nur Verlasst diese Stadt.....ich weiß nicht,

warum ich bedroht werde. Es betrifft in erster Linie die kurdische

Bevölkerung......ich bin Kurde, und die Situation im Irak ist sehr

gefährlich, da ich jederzeit umgebracht werden könnte ......das

Leben im Irak ist sehr schwer und gefährlich ....". Erst im Zuge ihrer vierten Einvernahme am 26.11.2007 meinte die bP, dass sie aufgrund einer Tätigkeit bei einem Sicherheitsdienst gefährdet sei. Ein Vergleich der im verwaltungsbehördlichen Verfahren getätigten Aussagen der bP zeigt daher - wie das BAA richtig ausführte - eine deutliche Steigerung des Vorbringens. Zwar ist eine Gegenüberstellung der Erstbefragung mit der oder den Einvernahme(n) im Hinblick auf ein gesteigertes Vorbringen grundsätzlich nicht zielführend, zumal die Erstbefragung lediglich einer ersten Orientierung dienen soll, doch stellt die im Zuge der Einvernahme am 26.11.2007 präsentierte Fluchtgeschichte einen Sachverhalt dar, der im Zuge der Einvernahmen am 18.09.2006, 21.09.2006 und 27.09.2006 nicht einmal ansatzweise erwähnt wurde. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung wäre in einer solchen Situation aber sehr wohl zu erwarten gewesen, dass die bP die sie persönlich betreffende Verfolgung bei den ersten Befragungen zumindest andeutungsweise vorgebracht hätte.

Maßgeblich für die Bewertung des Vorbringens als nicht glaubhaft sind allerdings die Aussagen der bP in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.09.2014. Vergleicht man diese mit den Ausführungen der bP zu dem im Zuge der Einvernahme am 26.11.2007 erstmals vorgebrachten Fluchtgrund, so zeigen sich nicht nachvollziehbare bzw. erklärbare Divergenzen und Auslassungen. Sprach die bP am 26.11.2007 noch von sechs Terroristen, die sie festgenommen hätten, und von einen an den Onkel gerichteten Drohbrief mit dem Inhalt "....das jetzt einer von sechs, fünf sind noch offen...", so gab sie die Zahl der Festgenommenen in der Verhandlung mit 16 an und den Inhalt des Drohbriefs mit "...dass wir diese Sachen nicht verfolgen und dass wir aufhören sollen, sonst wird das unser Leben kosten.....". Des Weiteren wurde in der Verhandlung die von der bP in ihrer Vernehmung vor dem BAA am 26.11.2007 als Folge der vorgenommenen Festnahme ins Treffen geführte Explosion beim Haus des Onkels trotz mehrmaliger Nachfrage (...wurden andere Angehörige ihrer Sicherheitsgruppe bedroht, ...wurde ihr Onkel bedroht, ....gab es noch irgendwelche Vorfälle) mit keinem Wort erwähnt; auf Vorhalt gab sie schließlich an, sie habe die Explosion vergessen. Eine Erklärung, die angesichts der Schwere und Tragweite eines derartigen Vorfalls nicht mit der allgemeinen Lebenserfahrung zu vereinbaren ist. Ein nach Ansicht des erkennenden Gerichtes weiterer wesentlicher Widerspruch betrifft die Schilderung des Überfalls auf den Richtung XXXX fahrenden Sicherheitsdienst. Gab die bP in ihrer Vernehmung vor dem BAA am 26.11.2007 noch an, dass bei diesem Vorfall ein Kollege sowie der Fahrer verletzt worden seien, weshalb die Angreifer entkommen hätten können, so starb bei diesem Überfall laut ihrer Aussage in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ein Cousin des Vaters und wurde die Sicherheitsgruppe überdies von den Angreifern bis nach XXXX verfolgt. Nicht erklärbar auch die unterschiedlichen Angaben zum unmittelbar fluchtauslösenden Ereignis: Laut Einvernahme am 26.11.2007 ist sie (die bP) nach einem Urlaub auf dem Weg in die Arbeit beschossen worden und hat sie daraufhin gegen den Willen des Onkels gekündigt und ihre Flucht organisiert; laut Aussage in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ist sie von ihrem Onkel nach dem besagten Überfall auf die Sicherheitsgruppe, der den Tod eines Cousins ihres Vaters nach sich gezogen hatte, geradezu von ihrem Onkel aufgefordert worden, den Irak zu verlassen; ein Beschuss auf dem Weg in die Arbeit kam in der Erzählung der bP in der mündlichen Beschwerdeverhandlung - trotz Nachfrage, ob es noch irgendwelche Vorfälle im Irak gegeben habe - nicht vor. Andererseits fehlt wiederum in der Aussage der bP vor dem BAA am 26.11.2007 die von der bP in der mündlichen Beschwerdeverhandlung geschilderte Tötung von zwei Mitgliedern ihrer Sicherheitsgruppe nach der erfolgten Festnahme der Terroristen. Divergierende Aussagen finden sich auch zur Rückgabe der Waffe; während die bP in der Vernehmung vor dem BAA angegeben hatte, diese in die Dienststelle zurückgebracht zu haben, teilte sie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung mit, diese nicht abgegeben zu haben, was strafbar sei. Nebenbei bemerkt, widersprechen die in der Beschwerdeverhandlung abgegebenen Erklärungen zur Nichterforderlichkeit einer Urlaubskonsumation zudem den diesbezüglichen Ausführungen in der Einvernahme vor dem BAA am 26.11.2007. Abgerundet wird das Bild von den im Laufe ihrer Aussagen vor dem BAA sowie dem BVwG unterschiedlich wiedergegebenen Inhalten der Drohbriefe und ihrer jeweiligen Adressaten sowie den sämtlichen Vorfällen innewohnenden, offenkundigen zeitlichen Divergenzen.

Abschließend ist daher festzuhalten, dass die vorgebrachten Fluchtgründe im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 6.3.1996, 95/20/0650) als nicht glaubhaft anzusehen sind, zumal die bP einerseits die ihrer Meinung nach einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich sowie krass widersprüchlich darstellte sowie andererseits während des Verfahrens nicht im Wesentlichen gleich bleibende Angaben tätigte.

II.2.4. Die Feststellung, dass die bP bei einer Rückkehr in den Irak in keine existenzbedrohende Notlage geraten würde, stützt sich darauf, dass es sich bei der bP um einen arbeitsfähigen, jungen Mann handelt, der bereits vor seiner Ausreise aus dem Irak als Tischler berufstätig war und der in Österreich zudem weitere Berufserfahrung sammeln konnte. Aufgrund ihrer bereits im Irak bestehenden Selbsterhaltungsfähigkeit ist nicht ersichtlich, warum es der bP nicht möglich sein sollte, ihren Lebensunterhalt wieder durch eigene Arbeit zu bestreiten, zumal sie der Mehrheitsethnie der Kurden angehört, Kurdisch als Muttersprache spricht, gesundheitlich unbeeinträchtigt ist sowie keine Sorgepflichten hat. Zudem verfügt die bP nach wie vor über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in XXXX. Der Vater steht im Bezug eines Ruhegeldes, die großjährigen Brüder im Berufsleben; mit diesen Mitgliedern ihrer Herkunftsfamilie steht die bP ihrer Aussage nach auch in aufrechtem Kontakt.

Laut den länderkundlichen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes ist hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage zudem eine klare Differenzierung zwischen dem Zentralirak und der autonomen kurdischen Region im Nordirak vorzunehmen. Die gegenwärtigen bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Terrororganisation IS und ihren Gegnern, den regulären irakischen Sicherheitskräften, den Sicherheitskräften der kurdischen Regionalregierung sowie den unterstützenden amerikanischen Militärkräften finden außerhalb der autonomen Region Kurdistan statt, sodass sich im Hinblick auf allgemeine Sicherheitsüberlegungen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergaben, dass die bP in ihrer Heimatregion aufgrund dort (eben nicht) stattfindender bewaffneter Konflikte an ihrem Fortkommen gehindert wäre. Die Sicherheitslage in den autonomen Regionen Kurdistans ist als stabil zu bezeichnen und ist die Heimatstadt der bP - abgesehen von den Flüchtlingsströme aus den umkämpften Gebieten - von den Auseinandersetzungen nicht betroffen.

Im Hinblick auf die Vielzahl an Binnenflüchtlingen, die sich zwischenzeitig in den autonomen kurdischen Provinzen eingefunden haben, wo sie nunmehr von regionalen Behörden sowie internationalen Hilfsorganisationen zu versorgen sind, ist die bP betreffend zu berücksichtigen, dass sie in XXXX geboren und aufgewachsen ist, unbestrittenermaßen über enge verwandtschaftliche Beziehungen in die Autonomieregion verfügt und bei den dortigen Behörden registriert ist, weshalb ihr eine Einreise sowie der weitere Aufenthalt dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit möglich wäre und sie sich darüber hinaus zur Bewerkstelligung ihres eigenen Fortkommens dort frei bewegen könnte. Im Übrigen ist die Heimatregion der bP aktuell auch auf direktem Luftweg erreichbar.

Insofern stellt sich die Lage der bP im Fall ihrer Rückkehr in die Heimatregion auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht dergestalt prekär dar, dass schon ihre bloße Anwesenheit dort sie in unmittelbare Gefahr iSd Art. 2 oder 3 EMRK bringen würde.

II.2.5. zur Lage im Herkunftsstaat Irak

Zur länderkundlichen Lage im Irak nahm das erkennende Gericht Einsicht in die diesbezüglich verfügbaren jüngsten Berichte sowie in die dem Gericht intern zur Verfügung stehenden täglichen Presseberichte, aus denen sich das oben dargestellte Gesamtbild ergab. Ein davon abweichendes substantiiertes Vorbringen der bP lag nicht vor.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit, Verfahrensbestimmungen, Prüfungsumfang

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht, die Mitglieder des AsylGH wurden zu Mitgliedern des BVwG.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 lauten wie folgt:

"§ 75. (...)

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

(...)

(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."

Zu A)

II.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

II.3.2.1 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

II.3.2.2. Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.

Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der bP zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt.

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Vor diesem Hintergrund war daher der Begründung des Bundesasylamtes zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

II.3.3. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

II.3.3.1. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs.1 AsylG dem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.

II.3.3.2. Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Antragstellers zu berücksichtigen, wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:

"Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

Der EGMR geht weiter allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann diesbezüglich die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gemäß der Judikatur des EGMR muss der Antragsteller die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich auch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 in nachstehend dargestellter Weise auch auf die neue Rechtslage anwenden.

Danach erfordert die Feststellung einer Gefahrenlage auch iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 das Vorliegen einer konkreten, die bP betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von dieser nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

II.3.3.3. Im Hinblick auf etwaige widrige Lebensumstände im Herkunftsstaat sind derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle der bP nicht ersichtlich geworden. Weder vor dem Hintergrund der Verhältnisse im Herkunftsstaat noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens der bP war festzustellen, dass diese bei einer Rückführung in ihre Heimatregion, die unter Kontrolle der kurdischen Regionalregierung stehenden autonome Region des Nordiraks, in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse oder im Hinblick auf das Vorliegen eines Zustands willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes einer maßgeblichen Bedrohung ausgesetzt wäre, wie oben dargelegt wurde.

Auch eine lebensbedrohende Erkrankung der bP oder einen sonstigen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen könnte, konnte im Verfahren nicht festgestellt werden.

II.3.3.4. Vor diesem Hintergrund erweist sich letztlich die Annahme des Bundesasylamtes, es lägen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des § 8 Abs. 1 Z.1 AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch das Bundesverwaltungsgericht in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung der bP in ihren Herkunftsstaat, in die unter Kontrolle der kurdischen Regionalregierung stehende autonome Region des Nordiraks, aus.

II.3.4. zu Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides

II.3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 war eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn u.a. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorlag.

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19 und 20 AsylG zu entscheiden, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig oder ob das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

II.3.4.2. Der gegenständliche Antrag der bP auf Gewährung von internationalem Schutz wurde vom Bundesasylamt gemäß §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen, die dagegen von der bP erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag als unbegründet abgewiesen. Bis dahin stützte sich der Aufenthalt der bP im Bundesgebiet alleine auf die Bestimmungen des AsylG für die Dauer ihres Verfahrens. Darüber hinaus kommt der bP aktuell kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

II.3.4.3. Es ist darüber hinaus zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung einen zulässigen Eingriff in das Recht der bP auf Achtung des Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt (Art. 8 Abs. 1 und 2 EMRK).

Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).

Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

II.3.4.4. Die bP hält sich seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet im September 2006 faktisch im Bundesgebiet auf. Sie lebt seit ca. einem Jahr in Lebensgemeinschaft, verfügt ansonsten über keine familiären Anknüpfungspunkte hierorts. Die bP betrieb ihren Spracherwerb und beherrscht die deutsche Sprache soweit, dass sie sich ohne Probleme im Alltag verständigen kann. Sie pflegt gewöhnliche soziale Kontakte. Sie geht immer wieder verschiedenen Erwerbstätigkeiten nach und bezieht im Übrigen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Anderweitige maßgebliche Integrationsaspekte sind im Verfahren bisher nicht hervorgekommen.

Eine Rückkehrentscheidung stellt somit einen Eingriff in das Recht der bP auf ein Privatleben in Österreich dar.

II.3.4.5. Einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff iSd Art 8 Abs. 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist vorauszuschicken, dass die Ausweisung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.

Art 8 Abs. 2 EMRK lautet:

"Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

Nach dem Urteil des EGMR im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Berufungswerbers abzuwägen sind.

Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.).

Hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen des Berufungswerbers ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten idR ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien (vgl. dazu insbesondere VfGH B 328/07) herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;

20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;

22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;

11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren - was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann -, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).

Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiter dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).

Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN). Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Grundsatz der Auslandsantragsstellung ihren Antrag gem. FPG bzw. NAG vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.

Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird z.B. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).

II.3.4.6. Im Rahmen einer solchen Abwägung ist im gegenständlichen Fall festzuhalten:

Die bP reiste im September 2006 rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und stellte in der Folge einen Antrag auf internationalen Schutz; sie ist seither als Asylwerberin in Österreich aufhältig. Das Gewicht dieses bisher beinahe achtjährigen faktischen Aufenthalts der bP in Österreich ist jedoch dadurch abgeschwächt, dass die bP ihren Aufenthalt durch einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz zu legalisieren versuchte; sie konnte alleine durch die Stellung ihres Antrags nicht begründeter Weise von der zukünftigen dauerhaften Legalisierung ihres Aufenthalts ausgehen. Nicht vorwerfbar ist der bP hingegen die lange Verfahrensdauer, welche im Wesentlichen auf die Säumigkeit der österreichischen Behörden zurückzuführen ist. Aufgrund des Vorbringens der bP sowie ihrem Verhalten im Verfahren ist aber davon auszugehen, dass ein Sachverhalt vorliegt, welcher wohl eher dem entspricht, der vom VfGH seinem Verfahren GZ. U 613/10-10 zu prüfen war, als jenen in seinem Erkenntnissen B 950-954/10-08 bzw. B1565/10, weshalb letztlich nicht davon auszugehen ist, dass die zeitliche Komponente dermaßen in den Vordergrund tritt, dass aufgrund der Verfahrensdauer im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen der bP auszugehen wäre (in Bezug auf ein gewisses Behördenverschulden in Bezug auf die Verfahrensdauer vgl. auch bei Vorliegen weitaus engeren Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK und einem ca. zehnjährigen Aufenthalt im Staat der Antragstellung das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Die bP verfügt hierorts über schwache Anknüpfungspunkte in familiärer Hinsicht, nur gewöhnliche soziale Kontakte sowie kurzbis mittelfristige legale Erwerbstätigkeiten. Sie verbrachte den weitaus überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat, wurde dort sozialisiert und spricht die Mehrheitssprache ihrer Herkunftsregion auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso war festzustellen, dass sie dort über Bezugspersonen in Form von nahen Angehörigen verfügt. Es deutete daher nichts darauf hin, dass es der bP im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

Nachteilig sind insbesondere die zahlreichen gerichtlichen Vorstrafen der bP zu gewichten, zumal sie teils wegen doch gravierender Taten verhängt wurden. So stellt die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten ist, laut Rechtspechung weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP fallen daher rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht sehr wohl ins Gewicht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Der Rechtsposition der bP im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber.

Im Rahmen einer Abwägung aller dargelegten Aspekte iSd Art 8 Abs. 2 EMRK gelangt das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich zu dem Ergebnis, dass die dargestellten individuellen Interessen der bP iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK noch nicht so ausgeprägt sind, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gg. Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen.

II.3.4.7. Da sohin im vorliegenden Fall bei Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände hervorgekommen sind, die eine Rückkehrentscheidung aktuell auf Dauer unzulässig erscheinen lassen, war in Entsprechung des § 75 Abs. 19 und 20 AsylG idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, dem Refoulementschutz bzw. zu dem durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht.

Ebenso wird zu diesem Thema keine Rechtsache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf die Spruchpunkte I und II desangefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem in Fragen der Beweiswürdigung.

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