I404 2005095-1•BVwG I404 2005095-1
I404 2005095-1Bundesverwaltungsgericht17.11.2014
Grad der Behinderung, Neubewertung, Sachverständigengutachten
I404 2005095-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende, den Richter Mag. Gerhard AUER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Vorarlberg, vom 14.05.2013 betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Schreiben vom 29.01.2013 beantragte Frau XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Vorarlberg (in der Folge: belangte Behörde), die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 2 BEinstG. Als Gesundheitsschädigungen gab die Beschwerdeführerin "Prothese Halswirbel" und Lumbalgie (Rückenschmerzen) an. Dem Antrag waren eine Kopie ihres Passes und verschiedene ärztliche Befunde beigelegt.
2. Seitens der belangten Behörde wurde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie (Dr. S.) vom 09.04.2013 eingeholt, in welchem basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin folgende Funktionseinschränkung festgestellt wurde:
Lfd.
Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos. NrGdB %
1 Diffuse Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in die Arme und in die Beine ohne neurologische Ausfälle
Bandscheiben Prothese C6-C7 02.01.02 40
Gesamtgrad der Behinderung: 40 v.H
Folgende Gesundheitsschädigungen würden keinen Grad der Behinderung erreichen:
Schmerzen in den Handgelenken bei Z.n. Ganglion Exstirpaion bds
Schmerzen in den Kniegelenken aufgrund objektiv unauffälliger Befunde.
4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.05.2013 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Der Grad der Behinderung wurde mit 40 % festgestellt. Es sei ein Sachverständigengutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 40 %. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Gemäß § 45 Abs. 3 AVG sei der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Den Einwänden der Beschwerdeführerin habe nicht entsprochen werden können, da sie keine neuen medzinisch relevanten Beweise vorgelegt habe.
5. Mit dem nunnmehr verfahrensgegenständlichen Antrag vom 25.11.2013 beantragte die Beschwerdeführerin die Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Als zusätzliche Gesundheitsschädigungen gab die Beschwerdeführerin Tinnitus rechts und einen Hörverlust im Hochtunbereich an. Dem Antrag war eine ärztliche Bestätigung beigelegt.
6. Die belangte Behörde legte die Befunde dem leitenden Arzt der belangten Behörde mit dem Auftrag zur Erstellung eines aktenmäßigen Gutachtens vor, welcher folgende Funktionseinschränkungen festgestellt hat:
Lfd.
Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos. Nr GdB %
1 Diffuse Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in die Arme und in die Beine ohne neurologische Ausfälle
Bandscheiben Prothese C6-C7 02.01.02 40
2 Knapp geringgradige Schwerhörigkeit rechts und Tinnitus 12.02.01 10
Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 40 v. H. festgestellt, da keine wechselseitige Beeinflussung gegeben sei.
7. Der Beschwerdeführerin wurde das Gutachen mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Sie hat in der Folge der belangten Behörde persönlich am 30.01.2014 mitgeteilt, dass sich ihrer Meinung nach die Wirbelsäulebschwerden verschlimmert hätten. Sie sei diesbezüglich auch vor Weihnachten bei Dr. R. in Behandlung gewesen. Sie ersuche daher um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme bis zum 15.02.2014.
In der Folge brachte die Beschwerdeführerin keine weitere Stellungnahme oder medizinische Unterlagen ein.
8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 03.03.2014 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Der Grad der Behinderung wurde mit 40 % festgestellt. Es sei ein Sachverständigengutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 40 %. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Gemäß § 45 Abs. 3 AVG sei der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da innerhalb der gesetzten Frist eine Stellungnahme nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können.
9. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin zulässig und fristgerecht ein als Berufung bezeichnetes Rechtsmittel und brachte darin im Wesentlichen vor, dass laut der ärztlichen Bescheinigung von Dr. R. vom 28.02.2014 eine eingeschränkte Belastungsfähigkeit und Beweglichkeit der gesamten Wirbelsäule bestehe. Eine entzündliche Erkrankung könne nicht augseschlossen werden. Nach ihrer Ansicht bestehe zusätzlich eine Belastung durch die zahlreichen Schmerzmittel. Dem Schreiben war eine ärztliche Bescheinigung von Dr. R. beigegeben.
10. In der Folge wurde dem Facharzt für Orthopädie (Dr. S.), welcher bereits das Gutachten vom 09.04.2013 erstellt hatte, die ärztliche Bescheinigung übermittelt und gleichzeitig der Auftrag erteilt, zu dieser Stellung zu nehmen und allenfalls ein neues Gutachten zu erstellen. Sollten die vorgelegeten Unterlagen zu keiner Änderung führen, wäre zu begründen, warum keine Änderung in der Beurteilung erfolge.
11. Mit Schreiben vom 24.09.2014, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 13.10.2014, führte der Sachverständige aus, dass die vorgelegte ärztliche Bescheinigung zu keiner Änderung der Beurteilung führe. Die in der ärtzlichen Bescheinigung beschriebenen Befunde seien anlässlich seiner Begutachtung bekannt gewesen, eine signifikante Verschlechterung des Befundes liege nicht vor. Die Einschätzung sei bereits für eine Funktionseinschränkung mittleren Grades erfolgt, eine Funktionseinschränkung schweren Grades liege nicht vor.
12. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt.
13. In der Folge langte keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und ist österreischische Staatsbürgerin. Mit Schriftsatz vom 25.11.2013, bei der belangten Behörde eingelangt am selben Tag, beantragte die Beschwerdeführerin die (Neu) Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den §§ 2 und 14 des BEinstG.
1.2. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionsbeeinträchtigungen:
Diffuse Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in die Arme und in die Beine ohne neurologische Ausfälle und Bandscheibenprothese C6-C7 mit einem Grad der Behinderung von 40% sowie eine knapp geringgradige Schwerhörigkeit rechts und Tinnitus mit einem Grad der Behinderung von insgesamt 10%.
1.3. Es liegt keine wechselseitige Leidensbeeinflussung der Leiden vor.
Bei der Beschwerdeführerin liegt daher ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 Prozent vor.
2.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und zum Antrag wurden aus dem Akt der belangten Behörde entnommen.
2.2. Die festgestellten Funktionseinschränkungen mit dem jeweiligen Grad der Behinderung und auch dem Gesamtgrad der Behinderung basieren auf dem Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie (Dr. S.), welches vom ärztlichen Leiter der belangten Behörde hinsichtlich der Schwerhörigkeit und des Tinnitus ergänzt wurde.
Ein Gutachten ist auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten sind nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen.
Im vorliegenden Verfahren wurde das Gutachten als vollständig und schlüssig berurteilt.
Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde lediglich angeführt, dass bei ihr laut der ärztlichen Bescheinigung eine eingeschränkte Belastungsfähigkeit und Beweglichkeit der gesamten Wirbelsäule bestehe. Diese Bescheinigung wurde dem orthopädischen Fachartzt mit der Bitte um Stellungnahme vorgelegt. Er hat diesebzüglich eindeutig dahingehend Stellung genommen, dass die beschriebenen Befunde anlässlich seiner Begutachtung bekannt gewesen seien und eine signifikante Verschlechterung des Befundes nicht vorliege. Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Gegenäußerung übermittelt. Sie ist in der Folge den vom Sachverständigen getroffenen Feststellungen nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb das Gericht die im Gutachten getroffenen Feststellungen ohne weitere Ermittlungen dem Sachverhalt zugrunde gelegt hat.
2.3. Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. Zudem wurde von der Beschwerdeführerin weder in der Beschwerde noch im Rahmen des Parteiengehörs ein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erschienen ließ, vielmehr blieb das vom Gericht eingeholte Gutachten unwidersprochen.
Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
§§ 6 und 7 Abs. 1 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) lauten wie folgt:
Einzelrichter
§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Senate
§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.
§ 19 Abs. 1, 6 und 7 BEinstG lautet wie folgt:
§ 19b. (1) In Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den
Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.
(6) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Abs. 3 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
(7) Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) aufzuweisen.
Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden.
Die §§ 1, 17 und 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.
3.2. Zu Spruchpunkt A) - Abweisung der Beschwerde
3.2.1. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten:
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
...
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird."
3.2.2. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde im Sachverständigengutachten vom 09.04.2013 samt Ergänzung vom 30.12.2013 der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 40 v. H. eingeschätzt. Dem Sachverständigen wurde die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde vorgelegte ärztliche Bestätigung mit der Bitte um Stellungnahme übermittelt und hat der Sachverständige eindeutig dazu festgehalten, dass dieser Befund zu keiner Änderung der Beurteilung der Funktionseinschränkung führt. Der Beschwerdeführerin wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Gelegenheit gegeben, zu diesem Ermittlungsergebnis Stellung zu nehmen, was die Beschwerdeführerin ungenützt ließ.
Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen weder im Rahmen des ihr durch die belangte Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs noch in der Beschwerde auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Bei der Beschwerdeführerin liegt daher kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.
3. 3 Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision
§ 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren bei der vorliegenden Entscheidung nicht zu lösen, da die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigen Behinderten nach Einholung eines schlüssigen Gutachtens eindeutig nicht erfüllt sind. Da sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung daher auf eindeutige Rechtsvorschriften gestützt hat, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (vgl. dazu ua. die Judikatur des OGH vom 11.08.2008, Zl. 1 Ob 137/08s, vom OGH 30.03.1998, Zl. 8 ObA 296/97f und vom 22.03.1992, Zl. 5 Ob 105/90).
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