I402 2002840-1•BVwG I402 2002840-1
I402 2002840-1Bundesverwaltungsgericht17.11.2014
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
I402 2002840-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Vorsitzenden und den Richter Mag. Gerhard AUER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Vorarlberg, vom 27.05.2013 (ohne GZ; am Bescheid ersichtliche Versicherungsnummer; XXXX), betreffend Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß §§ 2 und 3, § 14 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 12 und § 27 Abs. 1 BEinstG idgF stattgegeben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Grades der Behinderung in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (v.H.) seit 18.02.2013 dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.1. Dem vorliegenden Verfahren gingen mehrere Anträge des Beschwerdeführers voraus, mit denen er die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (im Jahr 2008) beziehungsweise die Ausstellung eines Behindertenpasses (im Jahr 2011) beantragt hatte, die jedoch von der belangten Behörde jeweils unter Feststellung eines Grades der Behinderung von 30% rechtskräftig abgewiesen worden sind (Bescheid vom 23.03.2009 und Bescheid vom 12.12.2011).
1.2. Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens ist ein am 18.02.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice), Landesstelle Vorarlberg, (im Folgenden: belangte Behörde) eingelangter Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG).
2.1. Diesem neuerlichen Antrag auf Feststellung seiner Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten legte der Beschwerdeführer mehrere Atteste bzw. Arztschreiben bei und berief sich (zusätzlich zu seinen in den bisherigen Verfahren schon berücksichtigten Leiden) auf inzwischen neu eingetretene Gesundheitsschädigungen, nämlich "Heberden- und Bouchard-Arthrosen", "Rhizarthrose rechts Epiconylitits humeri radialis rechts", "V.a. schnellender Mittelfinger links" sowie "HWS, LWS, BWS (Beschwerden)".
2.2. Die belangte Behörde befasste damit einen ärztlichen Sachverständigen. Dieser gelangte zu folgendem Ergebnis bzw. den folgenden Zuordnungen zu Positionen und Graden der Behinderung nach der Richtsatzverordnung BGBl. 150/1965:
"Lfd. Nr. 1 Chronische Halswirbelsäulen/Lendenwirbelsäulenschmerzen bei Zustand nach Bandscheibenoperation L4/L5 1993, mehrsegmental degenerative Veränderungen im Halswirbelsäulenbereich; Pos. Nr. 190; GdB 30%
Lfd. Nr. 2. Polyarthrosen im Bereich beider Hände; Pos. Nr. 90; GdB 20 %
Lfd. Nr. 3. Art. Hypertonie; Pos. Nr. 323; GdB 20%
Lfd. Nr. 4. Mitral- und Tricuspidalinsuffizienz I mit Zustand nach Myocardinfarkt bei normaler Herzleistung ohne Herznarbe; Pos. Nr. 313; GdB 30%
...
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
BEGRÜNDUNG für den Gesamtgrad der Behinderung
Die Polyarthrosen im Bereich beider Hände sind als zusätzliche Einschränkung zu werten, da es insgesamt schon durch die Wirbelsäulensituation zu einer deutlichen Einschränkung kommt, sind die beiden Leiden nicht zu addieren sondern ist nur die Erhöhung um eine Stufe statthaft.
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 erhöht um 1 Stufe(n)
Leiden Nr. 3 + 4: keine neg. Leidensbeeinflussung zu Ld 1+2"
2.3. Mit Bescheid vom 27.05.2013 wies die belangte Behörde den Antrag ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung (§ 3 Behinderteneinstellungsgesetz) des Beschwerdeführers 40 % beträgt.
3.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die (noch als Berufung eingebrachte) Beschwerde, in der der Beschwerdeführer geltend macht, er sei "mit der Einstufung des Grades der Behinderung" nicht einverstanden, und um eine "neue Gesamteinschätzung des Grades der Behinderung" unter "Einbeziehung der Lungenbefunde der Pulmologie in Hohenems" ersucht. Die erwähnten Befunde legte er der Berufung bei.
3.2. Die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten veranlasste die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Einholung eines ergänzenden ärztlichen Gutachtens. Am 05.08.2013 erstattete eine Fachärztin für Innere Medizin ein Gutachten nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers. Sie gelangte zu folgendem "Ergebnis der durchgeführten Untersuchung" und gab dazu die im Anschluss daran wiedergegebene "Begründung der Position bzw. der Rahmensätze bekannt":
"Lfd. Nr. 1 Chron. rez. Cervikal- und Lumbalsyndrom bei Z.n. Diskusprolaps C 5/6 und Diskektomie L4/5; Pos. Nr. 190; GdB 30 %
Lfd. Nr. 2 Polyarthrosen Hände bds, Rhizarthrose rechts sowie posttraumatische Verkalkung im Interphalangealgelenk I rechts; Pos. Nr. 90; GdB 20 %
Lfd. Nr. 3 Coronare Herzkrankheit mit Z.n. PTCA und Mehrfachstentung der LAD 2010, normale Herzleistung; Pos. Nr. 319; GdB 30 %
Lfd. Nr. 4 Z.n. Sarkoidose mit Cortisontherapie 2002, COPD I mit geringgradiger restriktiver Ventilationsstörung bei Z.n. Nikotinabusus; Pos.Nr. 293; GdB 20 %
Lfd. Nr. 5 Art. Hypertonie; Pos Nr. 324; GdB 30 %
Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
ad 1) RS entsprechend der geringgradigen Funktionseinschränkung im HWS-Segment, rezentes Röntgen nicht vorliegend
ad 2) RS entsprechend der deutlichen Rhizarthrose rechts mit inkomplettem Faustschluss rechts und mäßiggradigen Heberden. und Bouchardarthrosen bds. (Abl. 90) ohne klinisch relevante Behinderung
ad 3) RS entsprechend der Belastungsdyspnoe bei mäßiger körperlicher Belastung bei Z.n. Mehrfachstentung der LAD, weiterhin gute Herzleistung
ad 4) RS entsprechend der geringgradigen restriktiven Ventilationsstörung (Abl. 121/4 und 121/5), kein Hinweis für Sarkoidose-Rezidiv
ad 5) RS entsprechend der notwendigen 3fach-Kombinationstherapie
Gesamtgrad der Behinderung: 50 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung Lfd. Nr. 2 und 3 erhöht um 2 Stufen; Begründung:
Zusätzliche Behinderung.
Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit 2013. Eine rückwirkende Bestätigung des GdB über den angeführten Zeitpunkt hinaus ist nicht möglich.
Stellungnahme zu Vorgutachten: Der Herz- und Lungenbefund wurden nun berücksichtigt. Ein Z.n. Mehrfach-PTCA der LAD begründet trotz erfolgreichem Eingriff (Abl. 4-6) und bei normaler Herzleistung kombiniert mit der vorliegenden geringgradigen restriktiven Ventilationsstörung die angegebene Atemnot bei mäßiger körperlicher Belastung und erhöht den Grad der Behinderung um 1 Stufe.
... Die/Der Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet."
3.3. In weiterer Folge richtete die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten an die Sachverständige ergänzende Fragen: Zunächst ersuchte sie um Erklärung, "warum für den Bluthochdruck die Einstufung von 30% herangezogen wurde, zumal die Veränderung gegenüber der ersten Beurteilung nicht begründet wurde". Weiters ersuchte sie insbesondere um Klarstellung der Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Es sei von der Sachverständigen angegeben worden, dass das Leiden 1 durch Polyarthrosen um eine Stufe und zusätzlich durch das Herzleiden um eine weitere Stufe gesteigert werde. Diesbezüglich wäre zu präzisieren, warum das Herzleiden im Erstgutachten den Grad der Behinderung nicht gesteigert habe und ob sich nunmehr der Bluthochdruck und das Lungenleiden auf den Gesamtgrad der Behinderung auswirken würden.
3.4. Die Sachverständige beantwortete diese Anfrage mit folgenden Ausführungen (Schreiben vom 28.10.2013):
"ad 1) Für den Bluthochdruck wurde die Einstufung 30 vH herangezogen, da eine antihypertensive 3-fach Kombinationstherapie notwendig ist, um normotone Blutdruckwerte zu erzielen, was für eine Hypertonie mit starken Regulationsschwierigkeiten spricht. Eine höhergradige Myokardschädigung liegt noch nicht vor.
ad 2) Die Polyarthrosen im Bereich beider Hände sind als zusätzliche Einschränkung zu werten. Die vorliegende coronare Herzkrankheit mit Z.n. PTCA und Mehrfachstentung der LAD 2010 und nun vorliegender Belastungsdyspnoe NYHA II wurde im erstinstanzlichen Gutachten nicht berücksichtigt, stellt aber im Zusammenhang mit dem vorliegenden Bluthochdruck und der geringgradigen Ventilationsstörung bei COPD eine zusätzliche Behinderung dar.
Dies ergibt einen Gesamt-GdB von 50 v.H. ab 18. Februar 2013".
3.5. Die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten übermittelte dem Beschwerdeführer daraufhin das Gutachten der ärztlichen Sachverständigen vom 05.08.2013 und das ergänzende Schreiben der Sachverständigen vom 28.10.2013 und gab ihm Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
3.6. Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde haben dazu Einwendungen vorgebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe iSd. § 2 Abs. 2 BEinstG sind nicht festzustellen. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (§ 11 ) auszuüben.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v.H.
1.3. Mit Bescheid vom 23.03.2009 wurde bereits rechtskräftig über einen aus dem Jahr 2008 stammenden Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten (negativ) abgesprochen.
1.4. Der nunmehrige Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 18.02.2013 bei der belangten Behörde eingelangt.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen (Pkt. 1.1.) ergeben sich aus einem aktenkundigen Staatbürgerschaftsnachweis, den glaubwürdigen Angaben im Antrag und einem zum Stichtag 28.10.2014 eingeholten Versicherungsdatenauszug. Die Feststellung zum Gesamtgrad der Behinderung (Pkt. 1.2.) ergibt sich aus dem im Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten einer ärztlichen Sachverständigen und den dazu abgegebenen ergänzenden Ausführungen der Sachverständigen, die als schlüssig, vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei angesehen werden konnten und deren Inhalt im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen zur Kenntnis genommen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht findet keinen Anlass zur Annahme, dass das Gutachten (samt Ergänzung) mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch stünde und legt es in freier Beweiswürdigung seinen Feststellungen zugrunde. Das Einlangen des Antrags auf Feststellung der Begünstigteneigenschaft (Pkt. 1.4.) und der Umstand eines vorhergehenden rechtskräftigen Abspruches über einen derartigen Antrag des Beschwerdeführers (Pkt. 1.3.) ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten.
3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 7 Abs. 1 BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen (§ 7 Abs. 2 BVwGG). Für den Beschwerdefall kommt § 19b Abs. 1 und 6 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) zum Tragen, wonach das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in den Angelegenheiten (u.a.) des § 14 Abs. 2 durch einen Senat entscheidet, an dem "eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter" mitzuwirken hat. Daraus folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall durch einen aus zwei Berufsrichtern und einem nach der zitierten Bestimmung des BEinstG heranzuziehenden fachkundigen Laienrichter zusammengesetzten Senat zu entscheiden hat.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
3.1.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.4. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
3.1.5. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist.
Zu A)
3.2.1. Gemäß § 2 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger (oder diesen gleichgestellte Personen) mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H.
3.2.2. Gemäß § 2 Abs. 2 leg.cit. gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
"a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind".
3.2.3. Gemäß § 3 BEinstG gilt als Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
3.2.4. Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gelten Bescheide der in § 14 Abs. 1 BEinstG bezeichneten Behörden, in denen über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H. entschieden wurde.
3.2.5. Wenn ein Nachweis im Sinne dieser Bestimmung nicht vorliegt, hat gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung (Abs. 3) festzustellen.
3.2.5.1. Dabei sah § 14 BEinstG in der Fassung bis zur Novelle BGBl. I 81/2010 vor, dass "hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ... § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden" ist. In der seit der Novelle BGBl. I 81/2010 normierten Fassung sieht § 14 BEinstG vor, dass der Grad der Behinderung "nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen" ist. Die zitierte Gesetzesnovelle ist am 01.09.2010 in Kraft getreten (§ 25 Abs. 12 BEinstG). In einer Übergangsbestimmung (§ 27 Abs. 1 erster Satz BEinstG) ist einerseits - für zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens anhängige Verfahren - vorgesehen, dass die für die am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren für die Einschätzung des Grades der Behinderung (weiterhin) die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden sind. Andererseits wird diese Anordnung des Gesetzgebers im zweiten Satz dieser Bestimmung auch auf zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Novelle nicht anhängige Verfahren erweitert:
Dieser sieht vor, dass "das Gleiche" (also die im ersten Satz angeordnete Weitergeltung des KOVG) "bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14 [gilt], sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes [also 01.09.2010] ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt" (§ 27 Abs. 1 zweiter Satz BEinstG). Auch für zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der genannten Novelle noch nicht anhängige Verfahren geht das Übergangsrecht somit von einer weiteren Anwendung der alten Rechtslage (dh. der Einschätzung nach den Vorschriften des KOVG und der gemäß §§ 7 und 9 des KOVG erlassenen Richtsatzverordnung, BGBl. Nr. 150/1965) aus.
3.2.5.2. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (770 BlgNR 24. GP, 3) führen Folgendes aus:
"Stellen Personen, deren Grad der Behinderung bereits entweder nach dem Behinderteneinstellungsgesetz oder nach dem Bundesbehindertengesetz rechtskräftig festgestellt wurde, etwa wegen einer Änderung des Gesundheitszustandes, innerhalb der ersten 3 Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (bis 31. August 2013) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, so wären diese Anträge bei unverändertem Gesundheitszustand zuru¿ckzuweisen, ist hingegen eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten, sind fu¿r die Einschätzung des Grades der Behinderung weiterhin die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.
Wird ein Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach dem 31. August 2013 gestellt, so hat die Einschätzung des Grades der Behinderung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Verordnung gemäß § 14 Abs. 3 zu erfolgen. Gleiches gilt bei Nachuntersuchungen, sofern eine objektivierte Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist."
3.2.5.3. Aus den parlamentarischen Materialien ergibt sich somit, dass der Gesetzgeber für den Beginn der Maßgeblichkeit der Einschätzungsverordnung 2010 in Verfahren über die Neufestsetzung an den Zeitpunkt der Antragstellung anknüpfen und die für die Einschätzung maßgebliche Rechtslage somit danach bestimmen wollte, ob der verfahrenseinleitende Antrag vor oder nach dem 31.08.2013 gestellt worden ist. Auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung bzw. den Zeitpunkt der Erlassung der gerichtlichen Entscheidung kommt es somit nicht an. Mangels anderer Anhaltspunkte wird diese Absicht des Gesetzgebers auch für die Auslegung der Übergangsbestimmung des § 27 Abs. 1 BEinstG heranzuziehen sein.
3.2.5.4. Da der Beschwerdeführer den verfahrenseinleitenden Antrag am 18.02.2013 (somit vor 31.08.2013) gestellt hat und da zu diesem Zeitpunkt bereits ein vor dem In-Kraft-Treten der Novelle BGBl. I 81/2010 (also vor dem 01.09.2010) erlassener rechtskräftiger Bescheid über die Abweisung seines Antrages auf Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderte (verbunden mit der Festsetzung seines Grades der Behinderung mit 30%) vorlag, ist damit der in § 27 Abs. 1 zweiter Satz BEinStG angesprochene Fall eines "rechtskräftigen Bescheides", mit dem über die Begünstigteneigenschaft "abgesprochen wurde" verwirklicht. Folglich ist für das vorliegende Verfahren die Einschätzungsverordnung 2010 noch nicht anzuwenden, sondern weiterhin die Rechtslage nach dem KOVG (und demzufolge die Richtsatzverordnung, BGBl. 150/1965) maßgeblich.
3.2.6. Die Gesamteinschätzung mehrerer Leidenszustände hat nicht im Wege der Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze zu erfolgen. Vielmehr ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht, und dann zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt ist, wobei die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund zu stehen haben. Bei dieser Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen (§ 14 Abs. 2 BEinstG), wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften. Voraussetzung für eine derartige Vorgangsweise ist allerdings, dass das Gutachten des Sachverständigen (sein gesamter Inhalt) dem Beschwerdeführer im Verfahren zur Kenntnis gebracht wird (vgl. VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 21.02.2012, 2009/11/0111; 22.01.2013, 2011/11/0209; 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).
Diesen Anforderungen sind die Gutachten des (bzw. der) Sachverständigen nachgekommen.
Wie bereits bei Darstellung des Verfahrensgangs (unter I.3.2. und I.3.4.) ausgeführt und im Sachverhalt festgestellt (II.1.), hat sich im Vergleich zum Sachverständigengutachten, das dem Bescheid der belangten Behörde zugrunde gelegt worden ist, basierend auf den Untersuchungen der im Beschwerdeverfahren herangezogenen Sachverständigen eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung ergeben, da nunmehr objektiviert werden konnte, dass das führende Leiden durch die Leiden 2 und 3 negativ beeinflusst wird, was ua. damit begrüdet wurde, dass "die Polyarthrosen im Bereich beider Hände als zusätzliche Einschränkung zu werten" sind, sowie dass "die vorliegende coronare Herzkrankheit mit Z.n. PTCA und Mehrfachstentung der LAD 2010 und die nun vorliegende Belastungsdyspnoe NYHA II", die im ersten Gutachten noch nicht berücksichtigt wurden, "im Zusammenhang mit dem vorliegenden Bluthochdruck und der geringgradigen Ventilationsstörung bei COPD eine zusätzliche Behinderung" darstellen.
3.3. Ab 18.02.2013 konnte ein Grad der Behinderung von 50 v.H. objektiviert werden und waren die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten erfüllt.
3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
3.4.1. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Abs. 3 leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
3.4.2. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung, zumal in einer Situation, in der der Beschwerde stattgegeben wird. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).
3.4.3. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und der über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten Ergänzung des medizinischen Sachverständigengutachtens. Dies lässt - gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde - die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist schon deswegen nicht der Fall, weil die herangezogenen Rechtsgrundlagen (des BEinstG und der Richtsatzverordnung), soweit sie fallbezogen für den Beschwerdesachverhalt relevant sind, eindeutig sind. Im Übrigen weicht die Entscheidung nicht von den Grundsätzen der bisherigen - nicht uneinheitlichen - Rechtsprechung (vgl. Pkt. II.3.2.6.) des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschätzung nach dem BBG bzw. dem BEinStG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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