BVwG G305 2008389-1

G305 2008389-1Bundesverwaltungsgericht14.11.2014

Regest

Grad der Behinderung, Neubewertung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG G305 2008389-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G305.2008389.1.00

Spruch

G305 2008389-1/13E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM XXXX MÜNDLICH

VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Beatrix LEHNER sowie den fachkundigen Laienrichter

Mag. Ferenc ULLMANN, als Beisitzer, über die Beschwerde des XXXX,

geb. am XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 17.04.2013, VN: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß den §§ 2, 3 und 14 Abs. 1 und 2 Behinderten-einstellungsgesetz (BEinstG) 1970 BGBl. Nr. 22/1970 iVm.

§ 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. insoweit

s t a t t g e g e b e n, als der angefochtene Bescheid aufgehoben und der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 80 von Hundert f e s t g e s t e l l t wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Erstverfahren:

1.1. Am 21.03.2011 brachte der Beschwerdeführer (BF) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge so oder belangte Behörde) einen Antrag auf Feststellung seiner Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ein.

Gleichzeitig brachte er

• einen zum 05.12.2001 datierten radiologischen Befund der XXXX mit den Diagnosen ausgedehnte Tendovagitis sowie begleitende Fascitis in der tiefen beugeseitigen Unterarmmuskulatur zwischen der Muskelgruppe des flexor digitorum und M. pronator quadratus, langstreckige entzündliche Veränderungen im Bereich der Sehne des M. flexor pollicis longus und deutlichen Zeichen einer Drucksteigerung im Bereich des Karpaltunnels

• eine zum 13.01.2002 datierte Aufenthaltsbestätigung des XXXX, aus der sich ergibt, dass sich der BF im Zeitraum XXXX und XXXX in der gefertigten Krankenanstalt in stationärer Behandlung befunden habe,

• ein zum 05.08.2008 datiertes unfallchirurgisches Gutachten XXXX mit den Diagnosen Zustand nach Riss des vorderen Kreuzbandes am linken Kniegelenk, Zustand nach Kreuzbandersatzplastik, vordere Instabilität, Zustand nach Läsion und Teilresektion des medialen Meniskus, Knorpelschaden Grad II an der Patellargelenksfläche, sowie am lateralen und medialen femortibialen Kompartement, sowohl femurals auch tibialseitig, Zustand nach Bandentnahme im Bereich der Patella und Gelenkserguss,

• einen zum 18.03.2008 datierten MRT-Befund des XXXX mit den Diagnosen Zustand nach vorderer Kreuzbandplastik, normale Stellung und Verlauf, geringe oberflächliche Fissuren der vorderen Kreuzbandplastik an der medialen Kontur im proximalen Abschnitt und im Kreuzungspunkt mit dem hinteren Kreuzband, möglicherweise durch chronische Reibung bedingt; kein Hinweis auf transmuralen Rezidivriss der vorderen Kreuzbandplastik, geringe narbige Veränderung des lateralen Kollateralbandes im femoralen Ursprungsgebiet, Knorpelschaden Grad II an der patellaren Gelenksfläche am First sowie am lateralen Femurcondyl und im medialen femoro-tibialen Kompartement sowohl femur- als auch tibiaseitig, Zustand nach Meniskusteilresektion mit entsprechenden Substanzdefekten im Bereich Hinterhorn und Zona Intermedia, kein Hinweis auf einen breiteren Rezidivriss, postoperativ bedingte Irregularitäten und Suszeptibilitätsartefakte entlang der Patellarsehne bei Zustand nach Kraftentnahme, postoperativ bedingt geringnarbige Veränderungen des Hoffa-Fettkörpers und geringer Gelenkserguss im Recessus supra-patellaris lateralseitig betont,

• einen zum 25.04.2008 datierten Arztbrief der Hals-, Nasen- und Ohrenabteilung des XXXX mit den darin dargestellten Diagnosen tinnitus aurium, Schwindel und Taumel, Vertigo o.n.A. und Cervicalsyndrom;

• einen zum 04.08.2009 datierten Arztbrief der Gemeinschaftspraxis des XXXX, Facharzt für HNO-Heilkunde, Allergologie/Umweltmedizin, ambulante Operationen, Neurootologie und des XXXX, Facharzt für HNO-Heilkunde, aus XXXX (D), in dem es im Wesentlichen zusammengefasst heißt, dass der BF am 27.03.2008 einen Schiunfall mit Dist. colum. vert. Cervic erlitten habe und ca. eine Woche später ein Ohrgeräusch links bemerkt habe. Überdies bestünden seit dem Unfall Schwindel und zwischenzeitlich starke Kopfschmerzen. Das Unfallereignis habe zu einer ausgeprägten cervico-enzephalen Symptomatik geführt. Die Behandlung solle entsprechend des vielfächrigen Beschwerdebildes auch interdisziplinär erfolgen. Aus der fachlichen Sicht der befundenden Ärzte solle eine Infusionsbehandlung ähnlich dem Stennert-Schema in Kombination mit einer hyperbaren Sauerstofftherapie durchgeführt werden. Die Infusionstherapie führe zu einer Verbesserung der Blutzirkulation im Bereich des Innenohres, senke jedoch gleichzeitig den Sauerstoffpartialdruck im Bereich der Cochlea. Gleichzeitig sei die Halswirbelsäulenproblematik zu behandeln.

• eine zum 22.09.2009 datierte ärztliche Epikrise des Facharztes für Innere Medizin und Umweltmedizin, XXXX, mit den darin dargestellten Diagnosen einer posttraumatischen Genickgelenksinstabilität nach Schiunfall vom 27.03.2008 mit nachfolgendem cervico-encephalen Syndrom, sekundärer Tinnitus, sekundäre zentrale Gleichgewichtsregulationsstörungen, chronisches Müdigkeits-, Erschöpfungssyndrom und sekundäre Myopathie und der zusammenfassenden Beurteilung, dass das Unfallereignis zu einer ausgeprägten cervico-encephalen Symptomatik geführt habe und eine Therapie nur interdisziplinär möglich sei,

• einen zum 05.11.2009 datierten Ergänzungsbefund des Facharztes für Unfallchirurgie, XXXX,

• weiter einen zum 28.09.2009 datierten Ergänzungsbefund des Facharztes für Unfallchirurgie, XXXX, mit einer kurzen Zusammenfassung der Vorgeschichte, nämlich, dass der BF am 27.03.2008 beim Schifahren nach hinten gestürzt sei. Er habe einen Helm, getragen und sei es zu einer starken Überstreckung des Kopfes gekommen. Im Zuge dessen habe der Hinterkopf aufgeschlagen. Er sei benommen gewesen und habe einen Schwindel verspürt. In Heiligenblut habe er zunächst einen Allgemeinmediziner und anschließend in Klagenfurt das Unfallkrankenhaus aufgesucht. Beim BF sei primär eine "Routine-Abklärung" erfolgt. Auf Grund einer durchgeführten Röntgen- und CT-Kontrolle sei eine Contusion des Kopfes und eine Distorsion der Halswirbelsäule festgestellt worden. Es sei zunehmend zu Tinnitusbildungen mit starken Ohrgeräuschen und Schwindel gekommen. Auch habe er in den Händen Kribbelparästhesien gehabt und sei dann am 18.04.2008 eine MRT Untersuchung durchgeführt worden. Im MRT habe sich eine Bandscheibenprotrusion C5/C6 mit mäßigem Impingement des Myelon, jedoch kein Anhaltspunkt für eine Fraktur sowie für einen Riss der Längsbänder gezeigt. Nach einer zusammenfassenden Wiedergabe der vom BF bereits eingeholten Befunde erstellte er die Diagnosen einer Instabilität C0, C1 und C2 und cervico-encephales Syndrom.

• einen zum 09.07.2009 datierten radiologischen Befund des XXXX, mit der Darstellung der Diagnose Zustand nach Bandruptur an der Densspitze (Lig. alare) und potentielle Instabilität,

• einen zum 10.08.2009 datierten Befundbericht des Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie, XXXX, mit den Diagnosen Hyperop. Ast. Presb. Glvd. und Gesichtsfelddefekte beidseits,

• einen zum 20.07.2009 datierten psychologischen Befund der klinischen und Gesundheitspsychologin, XXXX, und der darin dargestellten Interpretation einer psychologisch diagnostischen Untersuchung mit den Tests IGD, D2, DAUF und STROOP, die im Wesentlichen zusammengefasst ergab, dass der BF im Bereich der Daueraufmerksamkeitsleistung im Normbereich gelegene Testergebnisse erreicht habe und er die Fähigkeit besitze, über längere Zeit hinweg die Aufmerksamkeit und Konzentration auf das beachtende Teil zu lenken und darauf zu reagieren; auch der D2-Test, der die Dimension der selektiven Aufmerksamkeitsleistung erfasse, habe eine als durchschnittlich zu bewertende Bearbeitungsmenge und eine ebenso zu bewertende Konzentrationsleistung ergeben; hinsichtlich der Interferenzleistungen hätten sich keine Auffälligkeiten gezeigt, doch habe der Faktor Aktionstempo eine unterdurchschnittliche Ausprägung gezeigt; der Testablauf IGD habe über alle Subskalen Hinweise auf eine, über einen altersmäßigen Abbau deutlich hinausgehende Beeinträchtigung des Gedächtnisses ergeben; dabei seien defizitäre Leistungen über die Subskalen prospektives Gedächtnis, Zahlenspanne, verbales Arbeitsgedächtnis, visuelles Arbeitsgedächtnis, exekutive Kontrolle, verbales Lernen, visuelles Lernen, Assoziationslernen, verzögerte Rekognition und Priming festgestellt worden und läge der Bereich des semantischen Gedächtnisses außerhalb der Norm und sei dieses unterdurchschnittlich ausgeprägt;

• und einen weiteren, zum 07.06.2010 datierten fachärztlichen Befund des Facharztes für Unfallchirurgie, XXXX, in Vorlage.

1.2. Im Rahmen des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens holte diese auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung, BGBl. Nr. 261/2010, ein ärztliches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, sowie ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie ein.

In seinem zum 29.06.2011 datierten ärztlichen Sachverständigengutachten schätzte der Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, XXXX, den Gesamtgrad der Behinderung des BF wie folgt ein:

Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung

BEGRÜNDUNG der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB %

1 Instabilität des C 1/2 Gelenkes mit hochgradiger reaktiver Einsteifung der HWS und ausgeprägten vegetativen Begleiterscheinungen 02.01.03 50

2 Femuropatellararthrose links bei Z.n. vorderer Kreuzbandrevision 02.05.18 20

3 posttraumatische Funktionseinschränkung der Fingerbeugung mit Reduktion der groben Kraft der rechten Hand (Führungsarm) 02.06.26 20

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

In der Begründung heißt es, dass die führende funktionelle Einschränkung GS 1 durch die funktionelle Einschränkung der Gesundheitsschädigungen GS 2 und GS 3 um eine Stufe erhöht werde. Hierbei handle es sich um Veränderungen sowohl im Bereich der linken unteren, als auch der rechten oberen Extremität, die eine zusätzliche Erschwernis und Einschränkung der Mobilität darstellen würden. Der Gesamtgrad der Behinderung liege seit der Verletzung der Halswirbelsäule im März 2008 vor und stelle einen Dauerzustand dar.

Auf Grund ihres zum 12.09.2011 datierten ärztlichen Sachverständigengutachtens schätzte die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, XXXX, den Gesamtgrad der Behinderung des BF auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung, BGBl. Nr. 261/2010, wie folgt ein:

Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB %

1 Zust. N. Verletzung der Halswirbelsäule mit Instabilität der HWS

und ausgeprägten vegetativen Begleiterscheinungen

(siehe unfallchirurgisch-orthopädisches Gutachten) 02.01.03 50

2 Femuropatellararthrose links bei Z.n. vorderer Kreuzbandrevision

(siehe unfallchirurgisch-orthopädisches Gutachten) 3 posttraumatische Funktionseinschränkung der Fingerbeugung mit Reduktion der groben Kraft der rechten Hand (Führungsarm)

(siehe unfallchirurgisch-orthopädisches Gutachten) 4 Chronische Anpassungsstörung (ICD 10 F43.8) 03.05.01 30

Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H.

In der Begründung heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass die Gesundheitsschädigung GS 1 (Zustand nach Verletzung der Halswirbelsäule mit Instabilität der Halswirbelsäule und ausgeprägten vegetativen Begleiterscheinungen) als führendes Leiden eingeschätzt werde, welche die Einschätzung beim führenden Leiden (GS1) durch die mit den Gesundheitsschädigungen GS 2, GS 3 und GS 4 verbundenen funktionellen Einschränkungen um je eine Stufe anhebe. Hinsichtlich der GS 4 führte die Sachverständige aus, dass das psychiatrische Beschwerdebild so ausgeprägt sei, dass eine Erhöhung um eine Stufe gerechtfertigt sei. Den seit dem Jahr 2008 vorliegenden Gesundheitszustand bewertete die Sachverständige als Dauerzustand und sei der Untersuchte auf Grund des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.

1.3. Mit ihrem zum 03.11.2011 datierten Bescheid, VN: XXXX, stellte die belangte Behörde auf der Grundlage der angeführten Sachverständigengutachten den Grad der Behinderung des BF mit 70 von Hundert und dessen Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten fest.

In der Begründung dieses Bescheides heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass die Einschätzung des Grades der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung erfolgt sei. Das im Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen habe eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung mit 70 von Hundert ergeben. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen wesentlichen Bestandteil der Begründung bildet, zu entnehmen. Das dem Bescheid angehängte Beiblatt enthält eine Wiedergabe der festgestellten Gesundheitsschädigungen des BF und eine verkürzte Darstellung der Begründung der vorgenommenen Einschätzung.

1.4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF kein Rechtsmittel, sodass dieser in Rechtskraft erwuchs.

2. Zweitverfahren:

2.1. Mit seiner zum 18.10.2012 datierten, bei der belangten Behörde am 19.10.2012 eingelangten Eingabe begehrte der BF eine neuerliche Prüfung bzw. eine Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung.

In der Begründung führte er aus, dass ihm schon der Sachverständige XXXX auf Grund der bei seinem Schiunfall am 27.03.2008 erlittenen Verletzungen eine dauernde Invalidität von 70 % bescheinigt habe. Dieses Gutachten sei durch ein Gerichtsgutachten des XXXX bestätigt worden. Den von der belangten Behörde im Vorverfahren eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten hielt er zu Gute, dass diese auch auf seine Vorerkrankungen bzw. Verletzungen (Hand und Knie) eingegangen wären. Er rügte jedoch, dass diese Sachverständigengutachten trotz zweier zusätzlicher und ihn behindernden Verletzungen den Gesamtgrad seiner Invalidität nur mit 70 % festgelegt hätten. Seine Probleme mit den Augen (Gesichtsdefekte und Doppelbilder in Folge des Schiunfalles) und mit den Ohren (Tinnitus, sowie Hörschädigung, Schwindel usw.) seien überhaupt nicht berücksichtigt worden.

Mit seiner Eingabe brachte er weiter

• ein zum 28.09.2011 datiertes fachradiologisches Gutachten der XXXX

(D)

• eine zum 06.09.2011 datierte Beurteilung der Röntgendokumentation des XXXX mit einer Befundung der Halswirbelsäule des BF auf der Grundlage der schriftlichen Befunde von XXXX und der MR-Tomogramme des craniocervicalen Übergangs und der HWS von der XXXX und der konventionellen transoralen Aufnahme des Atlas in Neutralposition und in Seitenneigung nach links und rechts aus der Praxis des XXXX; sowie daran angeschlossen ein Aufsatz betreffend das Organische Korrelat eines cervicocephalen Syndroms ohne Autoren- und Datumsangabe

• und eine zum 29.08.2012 datierte fachärztliche Bestätigung des Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie, XXXX, in Vorlage, aus der im Wesentlichen hervorgeht, dass bei den Augen des BF ein latentes Einwärtsschielen beim Blick geradeaus als Folge des Schiunfalles vom Ende März 2008 bestehe. Beim Blick nach links sei ein manifestes Einwärtsschielen in Form einer Abduzenparese zu beobachten gewesen.

2.2. Auf Grund der Eingabe des BF holte die belangte Behörde zwei weitere ärztliche Sachverständigengutachten ein, und zwar eines aus dem Fach für Augenheilkunde und Optometrie und ein weiteres aus dem Fach für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten.

In ihrem zum 23.12.2012 datierten ärztlichen Sachverständigengutachten schätzte die ärztliche Sachverständige, Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie, XXXX, den im Zusammenhang mit dem Augenleiden des BF im Zusammenhang stehenden Grad der Behinderung auf Grund einer am 18.12.2012 durchgeführten persönlichen Untersuchung des BF und auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung, BGBl. Nr. 261/2010, wie folgt ein:

Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB %

1 Abduktionseinschränkung links mehr als rechts EVO 11.01.13, Abduktion bds. über die Mittellinie möglich 11.01.03 15

Gesamtgrad der Behinderung 15 v. H.

In der Begründung der von ihr vorgenommenen Einschätzung heißt es, dass die Abduktion rechts endstreckig eingeschränkt sei. Es bestünden Doppelbilder beim Blick nach links und nach links oben. Die Primärposition erweise sich als doppelbildfrei, der visus mit Korrektur betrage beidseits mehr als 0,8.

Die festgestellte funktionelle Einschränkung stelle einen Dauerzustand dar und sei der BF infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.

In seinem zum 25.02.2013 datierten ärztlichen Sachverständigengutachten schätzte der Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, XXXX, auf Grund einer am 25.02.2013 durchgeführten persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung, BGBl. Nr. 261/2010, den Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers wie folgt ein:

Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB %

1 St.p. nach Verletzung der Halswirbelsäule mit Instabilität der Halswirbelsäule und ausgeprägten vegetativen Begleiterscheinungen 02.01.03 50

2 Femuropatellararthrose li. bei Z.n. vorderer Kreuzbandrevision 02.05.18 20

3 Posttraumatische Funktionseinschränkung der Fingerbeugung mit Reduktion der groben Kraft der re. Hand (Führungsarm) 02.06.26 20

4 Chronische Anpassungsstörung 03.05.01 30

5 Tinnitus 12.02.02 10

Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H.

Im Mund und der Mesopharynx lägen unauffällige Schleimhautverhältnisse vor. Die Tubenostien und Coane seien frei. Im Bereich der Larynx und der Hypopharynx stellte er eine normale seitengleiche Stimmbandmotorik und ebenfalls unauffällige Schleimhautverhältnisse fest. Im Bezug auf die Nase findet sich die Feststellung, dass das Septum geradestehend sei, keine Schleimhautschwellungen und kein pathologisches Sekret vorlägen, sowie die mittleren Nasengänge offen seien. Die Gehörgänge und Trommelfelle seien ohne Befund. Am Hals habe sich der Tastbefund ebenfalls als unauffällig erwiesen. Unter der Frenzelschen Leuchtbrille habe sich kein Spontannystagmus gezeigt. Weitere Prüfungen des Gleichgewichtsorgans (thermische Labyrinthprüfung, vertikaler Kopfimpulstest, Prüfung auf Provokationsnystagmus ...) habe der BF entschieden abgelehnt und damit begründet, dass solche Prüfungen in der Vergangenheit bereits durchgeführt worden wären und zu lang andauerndem Schwindel geführt hätten. Aus fachärztlicher Sicht sei die Funktion der Gleichgewichtsorgane daher nicht beurteilbar gewesen. Das Audiogramm habe beidseits ein normales Hörvermögen gezeigt. Das Tympanogramm sei ohne Befund geblieben. Die Tinnitusanalyse habe linksseitig einen solchen bei 75 dB und 3000 Hz gezeigt. Rechtsseitig habe ein Tinnitus nicht nachgewiesen werden können.

In der Begründung zur Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung des Beschwerdeführers heißt es, dass die als führend identifizierte funktionelle Einschränkung durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 5 nicht erhöht werde, da diese zu gering sei, um eine Steigerung herbeizuführen. Bei der festgestellten funktionellen Einschränkung handle es sich um einen Dauerzustand. Seine Einschätzung der GS 5 (Tinnitus) begründete der ärztliche Sachverständige im Wesentlichen damit, dass diese mit keinerlei erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen verbunden wäre.

2.3. Mit Schreiben vom 18.03.2013 brachte die belangte Behörde dem BF das Ergebnis des auf Grund seines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom 19.10.2012 durchgeführten Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und gab ihm die Gelegenheit, sich dazu binnen zwei Wochen ab erfolgter Zustellung zu äußern.

In seiner zum 25.03.2013 datierten, bei der belangten Behörde am 27.03.2013 eingelangten Eingabe führte der BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, gegen das Ergebnis Einspruch zu erheben und rügte den Umstand, dass bestimmte Untersuchungen nicht durchgeführt worden seien. Im Zusammenhang mit der Untersuchung seiner Augen sei der von ihm angeregte Test mit einem langsamen vorsichtigen Kreisen des Kopfes nicht durchgeführt worden. Dieser hätte die Gesichtsfelddefekte wesentlich gravierender zu Tage gefördert. Im Zusammenhang mit der Untersuchung seiner Ohren seien über den Hörtest und den Tinnitustest hinausgehende Tests nicht durchgeführt worden, weshalb im diesbezüglichen Gutachten seine nachgewiesene linksseitige Störung der zentralen Hörbahn und die kombinierte zentralperiphere Gleichgewichtsstörung bei pathologischem Cervikalnystagmus nicht aufschienen. Weiters wäre der seit dem Unfall bereits mehrmals aufgetretene totale Hörverlust links und die in unregelmäßigen Abständen aufgetretenen Hörschwächen, ebenfalls links zu berücksichtigen gewesen.

Zeitgleich mit seiner Eingabe brachte er

• wiederholt einen zum 04.08.2009 datierten Arztbericht der Gemeinschaftspraxis des Facharztes für HNO-Heilkunde, Allergologie/Umweltmedizin, ambulante Operationen, Umweltmedizin und Neurootologie, XXXX und des Facharztes für HNO-Heilkunde, XXXX (D),

• wiederholt einen zum 07.06.2010 datierten fachärztlichen Befund des Facharztes für Unfallchirurgie, XXXX,

• wiederholt eine zum 22.09.2009 datierte ärztliche Epikrise des Facharztes für Innere Medizin und Umweltmedizin, XXXX (D)

• einen zum 18.01.2011 datierten radiologischen Befund des XXXX, das nach einer farbcodierten Triplexsonographie der Halsgefäße flache Auflagerungen in der ACI auf der linken Seite im Bulbusbereich zirkulär mit einer leichten Lumeneinengung zeigte. Die Fließgeschwindigkeit habe sich als regulär erwiesen und hätten sich beidseits kein Hinweis auf eine hämodynamisch relevante Stenose der ACI ergeben;

• einen zum 09.08.2011 datierten CT-Befund des XXXX mit der Darstellung des CT-Ergebnisses des Abdomens, das im Wesentlichen keinen Hinweis auf eine aktuelle Divertikulitis bzw. ein peritoneales Infiltrat zeigte. Im caudelaren Nierendrittel hätten sich links 4 bis max. 5,5 mm große verkalkte Konkremente gezeigt, in der rechten Niere im mittleren Drittel ein drei mm großes verkalktes Konkrement,

• ein zum 13.03.2013 datiertes fachärztliches Attest des Facharztes für Innere Medizin, XXXX, mit der Diagnose eines cervico-encephalen Syndroms infolge Genickgelenksinstabilität, das sich beim BF in klinischer Hinsicht in bewegungs-, lage-, erschütterungsabhängigen Durchblutungsminderungen der Hirnregionen äußerte; sie führten zu Ischämie- und Reperfusionsphänomenen, die zu einer gesteigerten Freisetzung von Stickstoffmonoxid, Superoxid und letztlich von Peroxynitrit führen, die sich auf die Glukoseaufnahme des Gehirns supprimierend auswirkten,

in Vorlage.

2.4. Die belangte Behörde nahm die Eingabe des BF und die von ihm vorgelegten Dokumente zum Anlass, die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten noch enmal einer Überprüfung zu unterziehen.

Der ärztliche Sachverständige gelangte diesbezüglich zur Erkenntnis, dass die beiden Gutachten der Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie und des Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten schlüssig seien und die vorgelegten Befunde zu keiner Änderung der von den beigezogenen Sachverständigen getroffenen Einschätzung führen würden.

2.5. Mit Bescheid vom 17.04.2013, VN: XXXX, dem BF am 19.0.2013 zugestellt, stellte die belangte Behörde den Gesamtgrad der Behinderung des BF neuerlich mit 70 von Hundert fest und wies seinen auf die Neufestsetzung des Grades der Behinderung gerichteten Antrag ab.

In der Begründung des Bescheides heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass schon mit Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle XXXX vom 03.10.2011 die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Kreis der begünstigten Behinderten festgestellt worden sei. Darin sei der unter Bedachtnahme auf die festgestellten Gesundheitsschädigungen auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung (EVO) eingeschätzte Grad der Behinderung mit 70 von Hundert festgesetzt worden. Die Grundlage für die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung würden zwei eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten bilden. Hingewiesen wurde auf eine dem BF bereits mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.03.2013 übermittelte Beilage, der die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens entnommen werden könnten.

2.6. Gegen diesen, an den BF am 19.04.2013 ausgefertigten und ihm am 22.04.2013 zugestellten Bescheid richtet sich die am 28.05.2013 per E-Mail an die belangte Behörde abgesendete und dort am selben Tag eingelangte, rechtzeitige Berufung des BF, mit der er im Kern Untersuchungsmängel bzw. die Unterlassung von Untersuchungen durch die von der belangten Behörde mit der Befundung des BF beauftragten Ärzte rügte.

Inhaltlich führte der Beschwerdeführer aus, dass XXXX, dem er das Sachverständigengutachten XXXX übermittelt habe, gravierende Fehler im Gutachten von XXXX aufgezeigt und diesbezüglich klargestellt habe, dass zur Objektivierung traumatischer Schäden nach einem Kopf-Halstrauma neurootologische Kenntnisse notwendig seien. Ferner müsse der Sachverständige über die Möglichkeit verfügen, äquilibiometrische und audimetrische Untersuchungen, ferner Geruchs- und Geschmackstestungen und die Messung und Beurteilung der Hirnnervenfunktion durchzuführen. XXXX habe äquilibiometrische Untersuchungen nicht durchgeführt und weiche er von den Richtlinien der in Feldmann "Das Gutachten des Hals-Nasen-Ohren-Arztes" ab. Diese Richtlinien erforderten neben der Anamnese eine Augenbewegungsanalyse mit video- oder elektronystagmographischer Aufzeichnung, Provokationsmaßnahmen wie Lage- und Lagerungsprüfung. Aufnahme der Schwindellauslösung Kopf- und Körperposition, Kopfschütteln, thermische Erregbarkeitsprüfung, Kopfimpulstest nach Halmagyi und Courthoys. Seine Schwindelbeschwerden seien unmittelbar nach dem Unfallereignis aufgetreten.

2.7. Am 09.07.2013 legte die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers und die Akten des Veraltungsverfahrens der beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eingerichteten Berufungskommission vor.

2.8. Mit Schreiben vom 12.07.2013 trug die Bundesberufungskommission der belangten Behörde die Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zur Feststellung des Grades der Behinderung auf, das auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten fachärztlichen Befunde, Arztberichte und ärztlichen Epikrisen berücksichtigen sollte.

2.9. Per E-Mail übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde ein vom Facharzt für Neurologie und Psychiatrie erstelltes, zum 30.04.2013 datiertes ärztliches Sachverständigengutachten, zu dem er angab, dieses im Auftrag des Gerichtes erstellt zu haben. Darüber hinaus legte er mehrere Seiten aus dem Buch von Prof. Dr. Andreas OTTE zum Thema HWS-Verletzungen bei, und führte dazu aus, dass auch dieser Arzt gemeint hätte, dass eine zusätzliche PET-Untersuchung eine Schädigung seines Gehirns nachweisen könnte. Diese PET-Untersuchung sollte er, wenn überhaupt, nur bei XXXX (D) machen, da er der einzig anerkannte deutschsprachige Experte auf dem Gebiet der Problematik "HWS-Trauma Veränderungen im ZNS" wäre. Außerdem habe er die neuesten Geräte, die die einzelnen Hirnregionen getrennt darstellen könnten und die mit einer vergleichsweise geringen Strahlenbelastung auskämen. XXXX habe sich als international anerkannter Facharzt für Nuklearmedizin über viele Jahre hinweg mit dem Thema der funktionellen Bildgebung beim HWS-Schleudertrauma auseinandergesetzt und eine Vielzahl von Originalartikeln zu diesem Thema publiziert. In der Folge erteilte der Beschwerdeführer den Rat, dass nämlich die Kenntnis des erstem im Jahr 2001 erschienen Buches von XXXX "Das HWS-Schleudertrauma", das er vor allem für Ärzte geschrieben hatte, die Grundvoraussetzung für die Erstellung eines objektiven Gutachtens seiner HWS-Verletzung sei.

Das zum 30.04.2013 datierte fachärztliche Privatgutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, XXXX, das dieser im Auftrag des Beschwerdeführers erstellte, streicht hervor, dass nunmehr aufschlussreiche funktionelle, vom XXXX erstellte Aufnahmen der Halswirbelsäule des BF vom 09.07.2009 und vom 29.08.2011 vorlägen, die eine abnorme Beweglichkeit des Zahns des zweiten Halswirbels belegten. Dies sei auch in einem Funktions-MRT vom 27.03.2009 in XXXX bestätigt worden. In der Zusammenfassung dieses Privatgutachtens heißt es, dass der Befund einer Verletzung des Bandapparates der oberen Halswirbelsäule speziell des Flügelbandes (Lig. alaria) mit den typischen Befunden eines oberen chronischen Cervikalsyndroms einschließlich Tinnitus, Gleichgewichtsstörungen und kognitiven Defiziten vorläge. Der vorliegende Dauerschaden aus dem Schiunfall vom 28.03.2008 lasse sich im Sinne der Gliedertaxe kaum einstufen. Da es sich um eine HWS-Verletzung handle, die nach der in Mitteleuropa üblichen Unterteilung nach Erdmann Grad III entspricht, werde in der einschlägigen Literatur (Arbeitsunfall und Berufskrankheit von Schönberger, Mertens, Valentin, Erich Schmid Verlag, 8. Aufl. 2010) eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % für sechs Monate, anschließend 20 % auf Dauer vorgeschlagen, was jedoch nach Schweregrad des einzelnen Verletzungsfalles variiert werden müsse und im vorliegenden Fall zu niedrig erscheine.

2.10. Mit Schreiben vom 29.08.2013 überreichte das Bundessozialamt der Bundesberufungskommission die Akten des Verwaltungsverfahrens mit den Ergebnissen der angeordneten, ergänzenden Ermittlungen bzw. den vom Antragsteller nachgereichten Privatgutachten.

2.11. Mit Schreiben vom 18.07.2013 ersuchte die belangte Behörde im Auftrag der Bundesberufungskommission den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, XXXX, um Erstattung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens.

Allerdings lehnte der Beschwerdeführer eine Untersuchung durch XXXX mit der Bemerkung ab, "aus bekannten Gründen nicht zu einer Untersuchung zum Sachverständigen XXXX gehen" zu wollen. Statt dessen ersuche er die Bundesberufungskommission um Berücksichtigung insbesondere des vorgelegten Gutachtens von XXXX vom 20.04.2013, des Befundberichtes von XXXXund des Gutachtens von XXXX.

2.12. Im Auftrag der Bundesberufungskommission erstellte die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie ein zum 01.10.2013 datiertes nervenfachärztliches Sachverständigengutachten, in dem sie anamnestisch im Wesentlichen zusammengefasst ausführte, dass im Jahr 2011 keine psychiatrische Diagnose gestellt worden sei. In Abl. 70 ff sei eine chronische Anpassungsstörung mit einem Grad der Behinderung von 30 von Hundert diagnostiziert worden. Das erstinstanzliche Gutachten in Abl. 121 weise einen Zustand nach einem im Jahr 2008 erlittenen Schiunfall mit einer Abducensparese und einem Grad der Behinderung von 15 % nach und in Abl. 127 am 25.02.2013 einen Zustand nach Verletzung der Halswirbelsäule, Femoro-patellararthrose, Einschränkung der Fingerbeugung rechts, chronische Anpassungsstörung, Tinnitus und einen daraus sich ergebenden Grad der Behinderung von 70 %. Das ärztliche Sachverständigengutachten des XXXX diagnostiziere in Abl. 158/21 ein oberes chronisches Cervicalsyndrom, Tinnitus, Gleichgewichtsstörungen und kognitive Defizite. Es liege hier eine MdE von mindestens 30 % bzw. in der Folge 20 % vor.

Aufgrund der vorgenommenen Befundaufnahme schätzte die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie den Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers wie folgt ein:

Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB %

1 Zustand nach Verletzung der Halswirbelsäule mit Instabilität der Halswirbelsäule und ausgeprägten vegetativen Begleiterscheinungen 02.01.03 50

2 Chronische Anpassungsstörung 03.05.01 30

3 Femuropatellararthrose links 02.05.18 20

4 Posttraumatische Funktionseinschränkung der Fingerbeugung mit Reduktion der groben Kraft rechts (Führungsarm) 02.06.26 20

5 Tinnitus ohne erheblich psychvegetative Begleiterscheinungen 12.02.02 10

6 Abduktionseinschränkung links mehr als rechts, Abduktion bds. über Mittellinie möglich 11.01.03 15

Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H.

In der Begründung des ärztlichen Sachverständigengutachtens heißt es, dass sich zum Gutachten Abl. 73 keine wesentlichen Änderungen ergeben hätten. Ebenso hätten sich zu dem in der ersten Instanz eingeholten ärztlichen Gutachten keine wesentlichen Änderungen ergeben. Die den Gesamtgrad der Behinderung des BF bildenden Funktionseinschränkungen würden einen Dauerzustand bilden.

In Abl. 158 werde behauptet, dass Veränderungen im Hirnstamm aufgetreten seien. Diese Behauptung sei weder aus fachärztlichen Befunden, noch aus der radiologischen Untersuchung des BF nachvollziehbar. Auch könne zwischen einem Cervikalsyndrom bzw. der behaupteten Genickinstabilität und diversen Stoffwechselstörungen wie etwa einem Vitamin B12 Mangel kein Zusammenhang erkannt werden. Ein vom HNO Facharzt in Abl. 139 angeführter "pathologischer Cercivalnystagmus" gehöre nicht in den Begriffsbereich der Neurologie. Zum Gutachten des XXXX führte die ärztliche Sachverständige aus, dass in Abl. 127 eine Somatisierungsstörung in der Einschätzung gar nicht behauptet worden sei. Obwohl in Abl. 70 ff eine psychische Komponente in Form einer chronischen Anpassungsstörung diagnostiziert worden sei, könne sie diese aktenmäßig nicht nachvollziehen. Es fänden sich dazu auch weder psychiatrische Befunde, noch ein psychiatrisches Gutachten. Überdies würde der BF eine psychische Komponente ohnedies in Abrede stellen. Aus dem umfangreichen Schriftverkehr des BF könne sie kognitive Defizite nicht nachvollziehen. Eine cervicogene cerebrale Durchblutungsstörung sei aktenmäßig nur aus dem Gutachten bekannt.

2.13. Während des anhängigen Berufungsverfahrens holte die belangte Behörde weiters eine zum 04.05.2014 datierte, bei ihr am 06.05.2014 eingelangte ärztliche Stellungnahme des Facharztes für Innere Medizin, XXXX, ein, der darin von einer ausgeprägten Gelenksinstabilität mit cervico-encephalem Syndrom mit Tinnitus als "Arbeitsdiagnose" ausging.

Hinsichtlich der von XXXX in dessen Gutachten festgestellten pathologischen Befunden im Bereich des Kaliumstoffwechsels bzw. Kupferstoffwechselstörungen sowie Störungen im Bereich des Citratzyklus sowie der pathologisch hohen Werte im MCV und der Methylmalonsäure im Urin bzw. ACTH hielt der Sachverständige fest, dass diese Stoffwechselstörungen im Zusammenhang mit der erhöhten Sympathicusaktivität zu interpretieren seien und seien die dargestellten Zusammenhänge auf Grund des vorliegenden Vitamin B12 Mangels nachvollziehbar. An anderer Stelle führte seiner ärztlichen Stellungnahme führte XXXX aus, dass im Arztbrief eine Bestimmung des Vitamin B 12 fehle.

2. 14 Außerdem holte die belangte Behörde eine weitere, zum 25.11.2013 datierte ärztliche Stellungnahme des Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, XXXX, ein.

Ihr ist zu entnehmen, dass wegen des Tinnitus, der im Zeitpunkt der am 25.02.2013 durchgeführten Untersuchung links mit 75 dB und 3000 Hz bestimmt wurde, während rechts kein Tinnitus vorgelegen habe, der Grad der Behinderung mit 10 von Hundert eingeschätzt worden sei.

Der Beschwerdeführer habe die Untersuchungen wegen des anamnestisch angegebenen Schwindels verweigert. Ein Behinderungsgrad bezüglich des Schwindels könne nur dann zuerkannt werden, wenn dieser auch labyrinthär bedingt ist. Zur Bestimmung des Schwindels sei eine eingehende klinische Abklärung der Vestibularorgane unverzichtbar, die üblicherweise die Feststellung eines ev. Spontanystagmus, einen vertikalen Kopfimpulstest, eine thermische Labyrinthprüfung, eine Überprüfung des Kopfschüttelnystagmus, einen Blickrichtungsnystagmus, eine Blickfolge, Lagerungsmanöver, Rhombergversuch, verschärfter Rhombergversuch, Tandemstand, Unterbergerscher Tretversuch etc. umfasst. Der BF habe lediglich eine Untersuchung mit der Frenzelbrille geduldet und habe auf Grund dieser Untersuchung festgestellt werden können, dass kein Spontannystagmus vorgelegen sei. Den vertikalen Kopfimpulstest, bei dem Kopf des zu Untersuchenden vom Arzt ruckartig 10-20° nach jeweils einer Seite um die vertikale Achse rotiert werde, habe der BF mit dem Hinweis auf ein Cervikalsyndrom abgelehnt. Im Zusammenhang mit dem Kopfimpulstest habe er alternative Untersuchungsmethoden mit dem Hinweis, dass seine Gleichgewichtsorgane bereits oftmalig untersucht worden seien, kategorisch abgelehnt. Eine Beurteilung der Gleichgewichtsorgane und die Einschätzung eines allfälligen Grades der Behinderung wegen des Schwindels sei daher nicht möglich gewesen.

Im Hinblick auf die vom BF erhobene Behauptung, dass die von XXXX an ihm vorgenommenen Untersuchungen eine entscheidende Relevanz für die Untersuchungen durch XXXX hätten, hielt letzterer fest, dass neurootologische Untersuchungsbefunde allein für die Einschätzung nicht zulässig seien. Ein Cervicalnystagmus sei für die Begutachtung bedeutungslos, da der HNO-Arzt für die Beurteilung der Funktion der Halswirbelsäule unzuständig sei. Ein Cervikalnystagmus könne auch bei Gesunden auftreten, weshalb damit keine Aussage über eine Funktion der Halswirbelsäule möglich sei.

Eine Gleichgewichtsdiagnostik hätte er leicht durchführen können, doch wäre dies auf Grund der Weigerung des BF nicht möglich gewesen. Die nunmehr vom BF eingeforderten Untersuchungen, wie Lage- und Lagerungsprüfung, Kopfschütteln oder der Kopfimpulstest hätten bei der Untersuchung durchgeführt werden sollen, doch waren diese wegen der Weigerung des Beschwerdeführers nicht möglich. Auch die vom BF im Berufungsverfahren behauptete Geruchs- oder Geschmacksstörung hätte durchgeführt werden können. Sie wurde jedoch deshalb nicht durchgeführt, da der BF eine derartige Störung nicht behauptet hätte.

Zu den vom BF behaupteten Schäden in der Halswirbelsäule und den Schäden im Zentralen Nervensystem wurde festgehalten, dass diese eine Beeinträchtigung der peripher-vestibulären Funktion nicht auslösen würden, weshalb sie für eine HNO-ärztliche Beurteilung der peripher-vestibulären Funktion ohne Bedeutung sei. Ebenso seien allfällige Schäden im Zentralen Nervensystem für eine HNO-ärztliche Begutachtung ohne Bedeutung.

Auch sei der HNO-Arzt zur Beurteilung von Schäden an der Halswirbelsäule nicht zuständig.

Eine Hörstörung, wie in Abl. 88 für möglich gehalten, werde bei einem HWS-Trauma nie ausgelöst. Im Zeitpunkt der durchgeführten Untersuchung sei eine Hörstörung überdies nicht vorgelegen. Aus dem Umstand, dass der Tinnitus entsprechend seines Schweregrades als Behinderung anerkannt wurde, könne nicht geschlossen werden, dass dieser cervikogen gewesen sei. Hinsichtlich des Schwindels merkte der Sachverständige an, dass die Existenz eines HWS-bedingten Schwindels von der Mehrzahl der wissenschaftlich tätigen Ärzte nicht anerkannt werde.

Er könne die Behauptung in Abl. 90, dass ein audiometrischer Test das Vorliegen einer traumatisch bedingten Läsion im Bereich des cervikooccipitalen Übergangs eindeutig nachweisen könne, nicht nachvollziehen und sei diese auch keine anerkannte Lehrmeinung.

Für die Festsetzung des Grades der Behinderung sei nach der Einschätzungsverordnung nur das Ausmaß der feststellbaren körperlichen Schädigung relevant. Ohne Bedeutung sei dagegen die Kausalität der Schädigung. Daher sei auch die Kausalität bezüglich des Tinnitus und des Schwindels für eine Festlegung des Behinderungsgrades ohne Belang.

Im Hinblick auf den vom BF angesprochenen "fluktuierenden Hörverlust" an der linken Seite hielt der ärztliche Sachverständige fest, dass ein Hörverlust in den für die Einstufung des Behinderungsgrades entscheidenden Frequenzen bis 4000 Hz im Zeitpunkt der Untersuchung des BF nicht vorgelegen habe. Eine Hörverschlechterung habe nicht festgestellt werden können. Auch sei ein "fluktuierender Hörverlust" ohne gleichzeitiges Auftreten einer akuten Ohrenerkrankung nicht bekannt.

Ein Cervikalnystagmus sei kein Beweis für eine Schädigung der Halswirbelsäule.

Auch sei der Behauptung, das Energieniveau des Gehirns mit Hilfe einer Mikronährstoffsupplementation heben zu können, eine Meinung, der bisher die wissenschaftliche Anerkennung versagt geblieben sei.

Zum Befund der Gemeinschaftspraxis der HNO-Ärzte XXXX und XXXX, die im Tonschwellenaudiogramm ab 4000 Hz bei BF eine Hörverschlechterung festgestellt hätten, hielt der Sachverständige fest, dass das Hörvermögen in dem von ihm durchgeführten Tonaudiogramm das Hörvermögen bis 4000 Hz beidseits normal gewesen sei. Der Tinnitus sei bei 75 dB und 3000 Hz gelegen, sohin 65 dB über der Hörschwelle. Obwohl diesbezüglich die Plausibilitätskriterien nach Feldmann nicht erfüllt wurden, sei ein Behinderungsgrad wegen des Tinnitus dennoch anerkannt worden. Für den Behinderungsgrad seien lediglich Hörverschlechterungen bis 4000 Hz von Relevanz. In den darüber liegenden Frequenzen gelegene Hörverschlechterungen würden keinen Behinderungsgrad bedingen und wären daher für seine Begutachtung ohne Bedeutung.

Wegen der Weigerung, das Gleichgewichtssystem zu untersuchen, habe der Sachverständige eine kalorische Labyrinthprüfung nicht durchführen können, obwohl ihm dies, die Akzeptanz einer Untersuchung vorausgesetzt, grundsätzlich möglich gewesen wäre.

Abschließend gab er an, dass eine Hörverschlechterung auf Grund einer HWS-Läsion nicht möglich sei. Verwiesen wurde weiter darauf, dass der Arztbrief der XXXX beschreibe, dass der Tinnitus links erst eine Woche nach dem unfallbedingten Trauma aufgetreten sei. Eine Hörverschlechterung werde nicht beschrieben. Dies führe letztlich dazu, dass die Plausibilitätskriterien nach Feldmann nicht erfüllt würden. Der bezogene Arztbrief beschreibe auch keinen Schaden an den Vestibularorganen.

2.15. Am 30.05.2014 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht das gegen den angefochtenen Bescheid vom 17.04.2013 gerichtete Rechtsmittel und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, die in der Folge der Gerichtsabteilung G 305 zugeteilt wurden.

2.16. Mit Verfahrensanordnung vom 10.06.2014 wurde der BF gemäß § 45 Abs. 3 AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt, die ärztlichen Sachverständigengutachten XXXX vom 04.05.2014 und XXXX vom 16.12.2013 und ihm gemäß den §§ 37, 29 Abs. 2 und 45 Abs. 3 AVG iVm. § 17 VwGVG die Gelegenheit gegeben, sich binnen zwei Wochen im Rahmen eines Parteiengehörs dazu zu äußern. Weiters wurde ihm aufgetragen, innerhalb derselben Frist einen Laborbefund über die Bestimmung des Vitamin B12-Gehalts nachzureichen.

2.17. Mit Eingabe vom 18.07.2014 legte der BF zwei Laborbefunde der XXXX (D), vom 23.08.2013 und vom 28.10.2013 vor und führte dazu inhaltlich aus, dass laut XXXX der Vitamin B12-Mangel indirekt genau ersehen werden könne. Der zweite Laborbefund zeige auf, was passiere, wenn er die Einnahme der Mikronährstoffe reduziere. Gegenwärtig sei die Bestimmung von Vitamin B12 sinnlos, da er seit November 2013 regelmäßig Vitamin B12 spritze (Methylcobalamin 1 mg).

Auch habe er gesundheitliche Probleme auf Grund einer Harnsperre. Dies sei der Grund dafür, dass er einen suprapubischen Katheter gesetzt bekommen habe.

Unrichtig sei, dass er Untersuchungen seiner Gleichgewichtsorgane abgelehnt habe. Es sei jedoch richtig, dass er einzelne passive Untersuchungen - wie zum Beispiel den Test, anlässlich dessen ihm Wasser in die Ohren eingebracht werden sollte, oder anlässlich dessen der Gutachter aktive schnelle oder ruckartige Bewegungen mit seinem Kopf vornehmen wollte - von vornherein ablehnte. Die diesbezüglich vorgebrachten Gründe hätten den Sachverständigen jedoch nicht interessiert. Er hätte dem Sachverständigen gesagt, dass er aktive Untersuchungen ohne Probleme durchführen werde. Bestimmte passive Untersuchungen, wie zum Beispiel den Rombergschen Stehversuch oder den Unterbergerschen Tretversuch) hätte er mit Sicherheit ausgeführt. Auch den Ausführungen XXXX, dass ein HWS-Trauma eine Hörstörung nie auslöse, widersprach der BF. Auch verfüge der HNO-Arzt auf Grund seiner Ausbildung über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der neurophysiologischen Verknüpfungen im Zusammenhang mit der Halswirbelsäule und der Gleichgewichtsregulation, des Hörens, der Geruchs- und Geschmackstörungen, aber auch der Objektivierung von Schäden im Bereich der Gesichtsnerven, hier besonders des Nervus Trigeminus und des Nervus Facialis. Abermals vertrat er die Meinung, dass zur Objektivierung der nach einem Kopf-Halstrauma aufgetretenen traumatischen Schäden neurootologische Kenntnisse notwendig wären. Auch müsse der Gutachter über die Möglichkeit zur Durchführung äquilibiometrischer und audiometrischer Untersuchungen, ferner zu Geruchs- und Geschmackstestungen, sowie zur Messung und Beurteilung der Hirnnervenfunktion verfügen.

Mit seiner Eingabe brachte er weiters eine zum 10.12.2013 datierte ärztliche Stellungnahme des Facharztes für Innere Medizin und Umweltmedizin, XXXX, in Vorlage. Dieser lässt sich im Wesentlichen zusammengefasst entnehmen, dass die beim BF vorliegende Instabilität des Genickgelenks temporär zu Hirnfunktionseinschränkungen mit Konzentrationsabnahme, leichter Ermüdbarkeit, Schwindelzuständen etc. geführt habe. Bei der Therapie komme es durch eine laufende Mikronährstoffsupplementation darauf an, Funktionseinschränkungen des Hirns und der Sinnesorgane zu mindern, abzufedern oder sogar zu verhindern. Neben manual-, physiotherapeutischen Maßnahmen und Eigenbehandlungen komme es auf Grund der zusätzlichen vegetativen Störungen immer wieder zu Kalium-, Magnesium-, Zinkdefiziten durch Oxidation von Vitamin-B12 zu Vitamin-B12-Defiziten, die nicht die Folge einer mangelhaften Ernährung seien. Der beim BF gefundene erhöhte Methylmalonsäurewert im Urin von 3,9 mg weise auf eine Erschöpfung der Vitamin-B12-Reserven hin. Im Jahresverlauf hätten sich immer wieder Defizite an Kalium, Magnesium und Zink gefunden. Diese seien für die Metabolisierung der B-Vitamine notwendig. Beim BF sei eine laufende Therapie mit Vitamin B12, flankiert durch Biotin und Folsäure, fettlösliches Vitamin B1, Kalium, Magnesium, Zink, Coenzym Q10, Vitamin D, Vitamin C etc. erforderlich. Dabei handle es sich um therapeutische Indikationen und käme es bei Aussetzen der Therapie zur Verschlechterung der Hirnleistung und Gefährdung der Erwerbsfähigkeit.

2.18. Mit Verfahrensanordnung vom 05.08.2014 erging das Ersuchen an die Ärztin für Allgemeinmedizin, XXXX, um Erstellung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das alle oben näher bezeichneten ärztlichen Sachverständigengutachten und die vom BF vorgelegten Arztbefunde zusammenführt und sämtliche vom BF genannten und in den Arztbefunden dokumentierten Leiden berücksichtigt.

In ihrem zum 10.09.2014 datierten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten schätzte die Ärztin für Allgemeinmedizin, XXXX, den Gesamtgrad der Behinderung des BF auf der Grundlage der vorliegenden Sachverständigengutachten und vom BF vorgelegten Arztbefunde und ärztlichen Stellungnahmen, und nach einer durchgeführter Untersuchung des BF dessen Gesamtgrad der Behinderung wie folgt ein:

Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB %

1 Zustand nach Verletzung der Halswirbelsäule mit Instabilität der Halswirbelsäule und mit psychovegetativen Erscheinungen

Unterer Richtsatz des mittleren Rahmenwertes auf Grund der chronischen Instabilität C0 bis C2 und mit dauernder psychovegetativer Übererregbarkeit, wie z.B. Schwindel, Kopfschmerz, Lichtempfindlichkeit, Konzentrationsschwäche sowie subjektive Gedächtnisstörung 02.01.03 50

2 Femoropatellararthrose links

Richtsatz gleich dem Vorgutachten von XXXX vom 29.06.2011 02.05.18 20

3 Posttraumatische Funktionseinschränkung der Fingerbeugung mit Reduktion der groben Kraft rechts (Führungsaufgaben)

Richtsatz gleich dem Vorgutachten von XXXX vom 29.06.2011 02.06.26 20

4 Tinnitus ohne erhebliche psychovegetative Begleiterscheinungen

Richtsatz gleich dem Vorgutachten von XXXX vom 25.02.2013 12.02.02 10

5 Abduktionseinschränkung links mehr als recht, Abduktion beidseits über die Mittellinie möglich

Richtsatz gleich dem Vorgutachten von XXXX vom 18.12.2012 11.01.03 15

6 Störung der neuroendokrinen Achse mit Mikronährstoffmangel

Mittlerer Richtsatz des unteren Rahmensatzes entsprechend der Behandelbarkeit mit Mikronährstoffen, der Erkrankung ist weitgehend stabil, der Antragsteller ist fähig seiner Erwerbstätigkeit nachzugehen. 09.01.01 30

7 Harnsperre mit suprapubischer Harnableitung

Unterer Richtsatz des obersten Rahmensatzes, die Ursache für die Harnsperre ist bisher nicht bekannt, der Antragsteller benötigt kein mitzuführendes Harnsackerl und kann an jeder Toilette den Harn ablassen 08.01.07 50

Gesamtgrad der Behinderung 80 v. H.

In der Begründung des eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens heißt es, dass die Gesundheitsschädigung GS 1 (Zustand nach Verletzung der Halswirbelsäule mit Instabilität der HWS und mit psychovegetativen Erscheinungen) die vorherrschende Gesundheitsstörung sei. Die Gesundheitsschädigungen GS 2 (Femoropatellararthrose links) und GS 3 (Posttraumatische Funktionseinschränkung der Fingerbeugung mit Reduktion der groben Kraft rechts) würden gemeinsam um eine weitere Stufe als zusätzliche Bewegungseinschränkung im Stütz- und Bewegungsapparat steigern. Die Gesundheitsschädigungen GS 4 (Tinnitus ohne erhebliche psychovegetative Begleiterscheinungen) und GS 5 (Abduktionseinschränkung links mehr als rechts) würden wegen Geringfügigkeit und teilweise fehlender Wechselwirkung zu GS 1 nicht weiter steigern. Die Gesundheitsschädigung GS 6 (Störung der neurokrinen Achse mit Mikronährstoffmangel) würde alleine um eine weitere Stufe steigern, weil sie ein Folgezustand der Halswirbelsäulenverletzung sei, welche neuro-endokrinologische Mangelerscheinungen hervorrufe. Die Gesundheitsschädigung GS 7 (Harnsperre mit suprapubischer Harnableitung) steigere als eigenständige Gesundheitsstörung um eine Stufe.

Der allgemeine körperliche Befund des BF zeige einen guten Allgemein- und Ernährungszustand. Es gäbe keinen Hinweis auf eine Störung der Herz- und Kreislauffunktionen. Die Lidspalten seien seitengleich, die Bulbi in Stellung, der Visus subjektiv ohne Brille normal, die Pupillen beidseits mittelweit. Er sei teilprothetisch versorgt. Geruch und Geschmack seien nicht gestört. Das Gehör erweise sich als unterschiedlich. In der Ordination habe er die normale Umgangssprache verstanden. Die Zunge habe er gerade vorstrecken können. Auch das Sprechen und das Schlucken seien ungestört gewesen. Im Bereich des Halses wären keine Lymphknoten tastbar gewesen. Die Schilddrüse sei schluckverschieblich gewesen. Eine Einflussstauung sei nicht feststellbar gewesen. Der Brustkorb sei symmetrisch und die Basen beidseits verschieblich gewesen. Die Herztöne hätten sich rein, rhythmisch und normocard gezeigt. Die Bauchdecke liege im Thoraxniveau; es bestünde weder ein Druckschmerz, noch seien Resistenzen tastbar gewesen. Leber und Milz seien nicht tastbar gewesen. Es liege beim BF eine suprapubische Harnableitung vor. Die Wirbelsäule sei gerade. Im HWS-Bereich habe eine höhere Bewegungseinschränkung festgestellt werden können. Die Kopfrotation sei nach rechts mit 50° und nach links mit 30° möglich gewesen. Der BF habe eine Reklination nicht durchgeführt. Die Beugung bis zum Jugulum sei möglich gewesen. Die Rumpfbeugung habe sich als unauffällig erwiesen. Der Finger-Bodenabstand habe 10 cm betragen. Der BF habe über einen Bewegungsschmerz nicht geklagt. Im Bereich der oberen Extremitäten seien der Nacken-Schürzengriff unauffällig, die Feinmotorik und der Faustschluss möglich gewesen. Der Tonus und die Trophik hätten sich als normal erwiesen. Rechts hätte sich eine Kraftabschwächung gezeigt. Der Zustand nach einer Hand- und Unterarmoperation rechts habe ein gutes kosmetisches und funktionelles Ergebnis gezeigt. Sämtliche Fingergriffe seien durchführbar gewesen. Im Bereich der unteren Extremitäten seien die aktive und passive Beweglichkeit in Hüfte und Knie unauffällig gewesen. Unauffällig habe sich auch der Einbeinstand gezeigt. Tonus, Trophik und Kraft wären normal gewesen. Es haben keine Varizen und Ödeme festgestellt werden können und seien der Fersengang und der Zehengang möglich. Die Sensibilität habe sich als ungestört erwiesen. Die Zielversuche haben sich ebenfalls als treffsicher erwiesen. Der psychische Befund des BF habe sich weitgehend als ungestört bzw. gut erwiesen, was die Kontaktfähigkeit, das Bewusstsein, die Psychomotorik, die Auffassungsfähigkeit, die Orientierung, die Anpassungsfähigkeit, das Gedächtnis, den Antrieb, die Affizierbarkeit und den Gedankengang betrifft. Seine Stimmung sei dysphorisch und fühle sich der BF vom Gesundheitssystem benachteiligt. Es hätten sich bei ihm keinerlei Hinweise auf eine Wahrnehmungsstörung gezeigt. Während des über einstündigen Untersuchungsgesprächs habe sich weder eine Konzentrationsschwäche, noch eine Wortfindungsstörung, noch eine Gedächtnisstörung gezeigt. Der BF habe über jeden einzelnen Gutachter genau Bescheid gewusst und auf sein subjektives Recht gepocht.

Der Gesamtgrad der Behinderung des BF wurde als Dauerzustand eingeschätzt und sei er infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.

2.19. Mit Verfahrensanordnung vom 18.09.2014 wurde dem BF das eingeholte, zum 10.09.2014 datierte Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin, XXXX, zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben, sich binnen zwei Wochen im Rahmen eines Parteiengehörs dazu zu äußern.

2.20. In seiner Eingabe vom 29.09.2014 führte der Beschwerdeführer zum Sachverständigengutachten der ärztlichen Sachverständigen XXXX im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Ausführungen zur fehlenden Wechselwirkung der GS 4 und GS 5 zu GS 1 nicht stimmen würden, da sowohl der Tinnitus, als auch die Doppelbilder der Augen und die Gesichtsfeldeinschränkung eine Folge des Schiunfalles vom 27.03.2008 wären. Vor diesem Unfall hätte er keine diesbezüglichen gesundheitlichen Probleme gehabt. Auch sei die Ursache seiner Harnsperre weitgehend bekannt. So sei die Vermutung der medizinischen Sachverständigen XXXX, dass seine Harnsperre mit seiner HWS-Verletzung zu tun haben könnte, von der XXXX übernommen worden. Die im Befund angeführten Schäden der Hirnnerven seien laut XXXX auch die Ursache dafür, dass er seit seinem Unfall nachts nur kurz schlafen könne. Laut XXXX sei auch der Nervus vagus mit Sicherheit betroffen, da die Blase von diesem Nerv versorgt werde und für den Harndrang und die Blasenentleerung verantwortlich sei. Zu GS 7 sollte seiner Meinung nach ergänzend angeführt werden, dass er derzeit zum Blasentraining tagsüber kein Harnsackerl trage, nachts aber sehr wohl direkt an ein Sackerl angehängt sei, um die Blase zu entlasten. Dies trage keineswegs zu einer besseren Schlafqualität bei. Hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung seien seine deutschen Ärzte der Meinung, dass sich auf Grund der jüngsten Entwicklung die Befürchtung einer Verschlimmerung seiner Beschwerden in der Zukunft bestätigen würden. Alleine die Folgen seiner Halswirbelverletzung würden einen 90 %igen Behinderungsgrad rechtfertigen. Wegen der Irritation seiner Hirnnerven bestünde überdies eine große Gefahr "zukünftiger schlimmerer Entwicklungen/Folgen bei Augen und Ohren...!" Gegenüber seinen deutschen Ärzten habe er sich einen Unmut eingehandelt, als er ihnen erklärte, dass er auch mit einem 80%igen Behinderungsgrad zufrieden wäre. In diesem Zusammenhang heißt es weiter, dass es laut diesen Ärzten, "wenn schon ein Gericht damit beschäftigt ist, nicht um meine Zufriedenheit, sondern um unumstößliche, medizinischen Fakten" gehe. Die Ausführungen der vom Bundesverwaltungsgericht mit der Erstellung des allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens beauftragten Sachverständigen, dass es bei ihm keinen Hinweis auf Störungen der Herz- und Kreislauffunktionen gäbe, nicht so ganz stimmten. Im XXXX wären gewisse Unregelmäßigkeiten festgestellt worden, die laut XXXX eine Folge des Unfalles gewesen wären. Der Aufenthalt im XXXX wäre jedoch ein "Reinfall" gewesen, "da man die eigentliche Ursache meiner Beschwerden trotz umfangreichen Untersuchungen nicht festgestellt hat". Es stimme auch nicht, dass er keine Varizen und Ödeme hätte. Er hätte bereits vier Operationen der Venen hinter sich, die letzte zwei Jahre nach seinem Unfall. Zusätzlich hätte er mehrere Verödungen an den Beinvenen vornehmen lassen. Seiner Arbeit könne er nur mit äußerster Selbstdisziplin und großer Härte gegen sich selbst nachgehen. Seine Stellungnahme beendete er damit, dass er sich vom Gesundheitssystem benachteiligt fühle.

Mit seiner Stellungnahme legte er nachstehende Befunde und ärztliche Stellungnahmen vor:

• eine zum 29.08.2012 datierte fachärztliche Bestätigung des Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie, XXXX, aus der im Wesentlichen zusammengefasst hervorgeht, dass der BF an einem Folgezustand nach einer Halswirbelsäulenverletzung, einer Gehirnverletzung nach Schiunfall Ende März 2008 leide und dass beim Geradeausblick ein latentes Einwärtsschielen, beim Blick nach Links ein manifestes Einwärtsschielen in Gestalt einer Abduzensparese bestehe,

• einen zum 10.08.2009 datierten Befundbericht des Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie, XXXX, mit der darin dokumentierten Diagnose einer Hyperop. Ast. Presb. Glvd., Gesichtsfelddefekte bds.,

• einen zum 16.09.2014 datierten Arztbrief der XXXX (D) mit den darin dargestellten Diagnosen einer hyposensiblen Blase mit hyperkontraktilem Detrusor, einer hyperkapazitären subvesikalen Obstruktion, einer posttraumatischen Genickgelenksinstabilität nach Schiunfall vom 27.03.2009 mit nachfolgendem cervico-encephalem Syndrom, einem sekundären Tinnitus, von sekundären zentralen Gleichgewichts-Regulationsstörungen, eines chronischen Müdigkeits- und Erschöpfungssyndroms und einer sekundären Myopathie,

• einen Auszug aus dem Gutachten des XXXX (S. 3),

• einen Auszug aus dem Gutachten des XXXX (S. 8), und

• eine zum 19.08.2008 datierte ärztliche Stellungnahme des XXXX, derzufolge bei einer Aufzeichnungsdauer von 20 h und 41 min 66 023 Kammerkomplexe aufgezeichnet worden seien und dass zweimal eine höhergradige Blockierung aufgetreten wäre und er genau zu diesem Zeitpunkt auch eine Schwindelsymptomatik angegeben hätte; das Langzeit-EKG hätte einen bradycarden Sinusrhythmus mit Sinusarrythmie, ventriculäre Extrasystolie LOWN IIIb und zweimal den Verdacht auf eine höhergradige Blockierung mit Pausen bis knapp 2 Sekunden gezeigt.

2.21. Zur Erörterung der vom BF mit seiner Eingabe vom 29.09.2014 aufgeworfenen medizinischen Fragestellungen wurde eine mündliche Verhandlung für den 03.11.2014 anberaumt, zu der neben diesem und der belangten Behörde auch die ärztliche Sachverständige für Allgemeinmedizin, XXXX, geladen wurden. Der Beschwerdeführer erschien zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht. Seine Interessen wurden von dem von ihm beauftragten und bevollmächtigten Rechtsvertreter wahrgenommen.

Anlässlich dieser am 03.11.2014 durchgeführten Verhandlung legte der Rechtsvertreter des BF nachstehende Befunde und ärztliche Stellungnahmen vor:

• einen zum 30.10.2014 datierten fachärztlichen Befund des Facharztes für Unfallchirurgie, XXXX, aus dem hervorgeht, dass der BF seit dem 26.05.2008 in seiner Behandlung stehe und dieser damals angegeben hätte, starke Beschwerden in der HWS zu haben und den Kopf nicht wenden zu können; auch hätte ein Tinnitus im Bereich des rechten Ohres bestanden und wäre ein starker Schwindel vorhanden gewesen; wegen des Schwindels, Kribbelparästhesien und Schmerzen im Ohr wäre er auch in der HNO-Abteilung stationär aufgenommen worden und hätte hier Cortisoninfusionen bekommen. Am 30.06.2008 wäre er mit einem Befund aus XXXX gekommen und hätte er noch immer starke Schwindelzustände und Kreislaufbeschwerden angegeben; seit 24.07.2008 hätte er sich bei ihm mit Stuhlproblemen in Behandlung befunden; auch hätte der BF eine Harnsperre gehabt und einen invasiv angelegten suprapubischen Katheter getragen. Der Befund enthält die Diagnosen Zustand nach Schiunfall vom 27.03.2008, Instabilität der Segmente C0 bis C3 und Harnsperre; wegen der bei ihm bestehenden Symptome könne er weder Autofahren, noch transportiert werden;

• einen zum 19.08.2014 datierten fachärztlichen Befund des Facharztes für Urologie und Andrologie, XXXX mit der Anamnese Dysurie nach WS (HWS) Trauma und dem Behandlungsvorschlag, dass eine Hyperthermietherapie der Prostata zu planen sei und der BF einen Termin vereinbaren werde; eine Ko Urodynamik bei XXXX in XXXX sei diskutiert worden und werde sich das der BF überlegen; eine Hormontherapie zur Volumsreduktion der Prostata sei auf Grund der Größe nicht indiziert;

• einen zum 30.04.2014 datierten ärztlichen Befundbericht der Fachärztin für Urologie und Andrologie, XXXX, mit den darin dargestellten Diagnosen des Vorliegens einer hyposensiblen Blase mit einem hyperkontraktilen Detrusor, sowie der Bestätigung des Vorliegens einer subvesikalen Obstruktion; obwohl sich der Harn als unauffällig gezeigt hatte, empfahl sie eine medikamentöse Therapie; auch sei der BF diesbezüglich aufgeklärt worden, sich eine Katheterableitung setzen zu lassen, wobei diese zur Erholung des Blasenmuskels für die Dauer von sechs Wochen offen abgeleitet werden sollte;

• einen zum 16.09.2014 datierten Arztbericht derXXXX (D) mit den darin dargestellten Diagnosen einer hyposensiblen Blase bei hyperkontraktilem Detrusor, einer hyperkapazitären subvesikalen Obstruktion, einer posttraumatischen Genicksinstabilität nach Schiunfall vom 27.03.09 mit nachfolgendem cervico-encephalem Syndrom, einem sekundären Tinnitus, von sekundären zentralen Gleichgewichts-Regulationsstörungen, einem chronischen Müdigkeits- und Erschöpfungssyndrom und einer sekundären Myopathie. In der Anamnese heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass die urodynamische Messung die Diagnose einer hyposensiblen Blase mit einem hyperkontraktilem Detrusor bei subvesikaler Obstruktion gezeigt hätte; während die Prostata im Juli 2014 noch eine Größe von 52 mm betragen hätte, wäre sie mittlerweile auf 40 mm reduziert. Die Blasenentleerungsstörungen würden fortbestehen. Aus dem Gutachten des XXXX ergebe sich der Eindruck, dass die nervale Versorgung des Sympathicus- und des Parasympathicusnervensystems gestört worden sei. Damit sei auch das Blasenorgan in seiner Funktion gestört; und

• einen weiteren, zum 22.09.2014 datierten Arztbericht der XXXX (D). Daraus geht im Wesentlichen zusammengefasst hervor, dass die Anlage eines supravesikalen Dauerkatheters notwendig wäre.

Sodann brachte der Rechtsvertreter des BF im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass der BF an einem starken Schwindel und an einem Tinnitus laboriere. Zu diesen würden sich weiters Gleichgewichtsregulationsstörungen und eine hyposensible Blase, sowie eine subvesikale Obstruktion hinzugesellen. Er stelle den Antrag, ein Gutachten aus dem Fachgebiet für HNO in Auftrag zu geben, da DXXXX wesentliche Untersuchungen zur Feststellung der Schwindelattacken nicht durchgeführt hätte. Auch würde das bisherige Beweisverfahren an einem Verfahrensfehler leiden, sollte ein Sachverständiger für Augenheilkunde und Optometrie im Verfahren im Sinne des Antrages vom 25.03.2013, wo dieser bereits Gesichtsfeldeinschränkungen behauptet und selbständig beantragt hatte, nicht beigezogen werden.

Im Rahmen der Erörterung ihres ärztlichen Sachverständigengutachtens gab die medizinische Sachverständige, Ärztin für Allgemeinmedizin, XXXX, an, den Zustand nach einer Wirbelsäulenverletzung nach dem Schiunfall im Jahr 2008 als führende Gesundheitsschädigung eingestuft zu haben. Beim BF liege eine Wirbelsäulenverletzung ohne Lähmungserscheinungen bzw. ohne motorische Ausfälle oder Störungen der Sensibilität vor. Eine derartige Gesundheitsschädigung sei mit 30 von Hundert einzuschätzen gewesen. In der im gegenständlichen Fall mit 50 von Hundert vorgenommenen Einschätzung seien die vom BF angegebenen vegetativen Begleiterscheinungen (Schwindel, allfällige Übelkeitserscheinungen, Kopfschmerzen, sowie Beschwerden, die keiner Krankheit zugeordnet werden könnten, etc.) bereits berücksichtigt und erkläre dies die hohe Einschätzung der GS 1. Die Gesundheitsschädigung GS 2 (Kniegelenksarthrose links und die Funktionseinschränkung der Fingerbeugung) würde den Grad der Behinderung bei GS 1 um eine weitere Stufe anheben. Die Gesundheitsschädigungen GS 4 und GS 5 würden dagegen nicht weiter steigern, zumal ein Ohrengeräusch zu keiner Beeinträchtigung der Halswirbelfunktion führen würde. Die Gesundheitsschädigung GS 5 würde zu einer Steigerung führen, wenn die Ausprägung höher wäre, als die von der Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie angenommenen 15 von Hundert. Aus dem Gutachten XXXX gehe hervor, dass das Augenproblem beim BF nicht so stark ausgeprägt sei. Bei der Primärposition habe er keine Doppelbilder, während sich solche beim Schauen nach links und nach links oben einstellen würden. In diesem Fall müsste er den Kopf nach oben rotieren und hätte dadurch sein Wirbelsäulenleiden eine Einschränkung. Das Schauen nach oben würde neben den Doppelbildern auch einen Schwindel hervorrufen und seien diese vegetativen Beeinträchtigungen in der Einschätzung der Gesundheitsschädigung GS 1 bereits berücksichtigt. Eine Gesichtsfeldeinschränkung könne sich nur dann auf eine Gesundheitsschädigung auswirken, nämlich in einem Ausmaß von mindestens 30 von Hundert. Würde dagegen der Tinnitus, wie vom BF gewünscht, berücksichtigt werden, müsste die GS 1 als führende Gesundheitsschädigung zu Gunsten der Blasenerkrankung in den Hintergrund gedrängt werden. Dies würde eine völlig andere Einschätzung ergeben und ergebe sich ausgehend von diesem Leiden ein Gesamtgrad von 60 von Hundert. Im Hinblick auf den internen Befund stellt sich die Frage, ob der BF einen Herzschrittmacher erhält. Aber selbst wenn dies der Fall wäre, würde dies zu keiner Steigerung der GS 1 führen.

Die mit der ärztlichen Sachverständigen durchgeführte Erörterung der vom BF vorgelegten ärztlichen Befunde und Stellungnahmen erbrachten keine wesentlichen Neuerungen, vor allem nicht solche, die sich auf das führende Leiden GS 1 (Zustand nach Halswirbelverletzung mit vegetativen Erscheinungen) zusätzlich hebend ausgewirkt hätten. Zu den ärztlichen Stellungnahmen zum Blasenleiden des BF führte die ärztliche Sachverständige aus, dass sie dieses bereits bei ihrer Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung des BF berücksichtigt hätte. Die beim BF vorliegende, gutartige, medikamentös behandelbare Prostatavergrößerung sei nicht eingeschätzt worden, zumal sich diese nie auf die führende Gesundheitsschädigung des BF nachteilig auswirken könne. Abgesehen davon wäre die Prostata auf Grund der medikamentösen Therapie kleiner geworden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem, für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

1.1. Der Beschwerdeführer ist 57 Jahre alt, lebt in einer Lebensgemeinschaft und ist als XXXX tätig. Er ist österreichischer Staatsangehöriger.

1.2. Am 27.03.2008 verunfallte er während eines Schilfaufs und zog sich dabei eine Gehirnerschütterung, sowie eine Verletzung der Halswirbelsäule zu.

1.3. Er weist folgende, bis heute andauernde Gesundheitsschädigungen und damit verbundene Funktionseinschränkungen auf, die wie folgt eingeschätzt werden:

Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB %

1 Zustand nach Verletzung der Halswirbelsäule mit Instabilität der Halswirbelsäule und mit psychovegetativen Erscheinungen 02.01.03 50

2 Femoropatellararthrose links 02.05.18 20

3 Posttraumatische Funktionseinschränkung der Fingerbeugung mit Reduktion der groben Kraft rechts (Führungsaufgaben) 02.06.26 20

4 Tinnitus ohne erhebliche psychovegetative Begleiterscheinungen 12.02.02 10

5 Abduktionseinschränkung links mehr als rechts, Abduktion beidseits über die Mittellinie möglich 11.01.03 15

6 Störung der neuroendokrinen Achse mit Mikronährstoffmangel 09.01.01 30

7 Harnsperre mit suprapubischer Harnableitung 08.05.07 50

Gesamtgrad der Behinderung 80 v. H.

Der Zustand nach Verletzung der Halswirbelsäule mit Instabilität der Halswirbelsäule und mit psychovegetativen Begleiterscheinungen (GS 1) ist die führende Gesundheitsschädigung.

Diese Gesundheitsschädigung wird aus einer hochgradigen Verhärtung im Bereich der Nackenmuskulatur, einem extremen Druckschmerz von den Kopfgelenken bis Ende der oberen Beckenwirbelsäule und einer praktisch aufgehobenen Beweglichkeit der Halswirbelsäule gebildet. So sind in der Sagitalebene geradlinig Bewegungen im Ausmaß von je 10 aus der Neutralstellung, Rotation nach links und 20 möglich. Eine Beweglichkeit nach rechts ist wie auch eine Seitenneigung aufgehoben. In der zur angegebenen Positionsnummer vorgenommenen Einschätzung des Grades der Behinderung sind die vom Beschwerdeführer angegebenen vegetativen Begleiterscheinungen bereits berücksichtigt.

Auf die führende Gesundheitsschädigung wirken sich die Gesundheitsschädigungen GS 2 (Femoropatellararthrose links) und GS 3 (posttraumatische Funktionseinschränkung der Fingerbeugung mit Reduktion der groben Kraft rechts) als zusätzliche Einschränkung im Bewegungs- und Stützapparat negativ aus, indem sie die aus der GS 1 resultierende Funktionseinschränkung gemeinsam um eine weitere Stufe anheben.

Die Gesundheitsschädigung GS 2 wird aus einer vorderen Instabilität und einem Knorpelschaden, einer Ergussbildung des linken Kniegelenks, einer Bewegungseinschränkung und Abnahme der Oberschenkelmuskelkraft, sowie einem Zustand nach Operation mit vorderer Kreuzbandplastik am 25.02.2004 gebildet. Die Gesundheitsschädigung GS 3 wird aus einer posttraumatischen Funktionseinschränkung der Fingerbeugung mit einer Reduktion der groben Kraft gebildet, wobei die grobe Kraft der rechten Hand deutlich reduziert ist und immer wieder Pausen bzw. Gymnastik absolviert werden müssen.

Die Gesundheitsschädigungen GS 4 (Tinnitus ohne erhebliche psychovegetative Begleiterscheinung) und GS 5 (Abduktionseinschränkung links mehr als rechts, Abduktion beidseits über die Mittellinie möglich) steigern wegen Geringfügigkeit und fehlender Wechselwirkung nicht weiter.

Die Gesundheitsschädigung GS 4 wird aus einem innenohrbedingten Ohrgeräusch gebildet. Die Trommelfellbeweglichkeit ist beidseits physiologisch. Der Romberg Stehversuch ist sicher. Bei geschlossenen Augen zeigen sich Schwankungen. Weiters zeigt sich ein pathologischer Cervikalnystagmus als Zeichen einer Schädigung des propiozeptiven Systems der oberen Halswirbelsäule. Der beim Beschwerdeführer bestehende Tinnitus zeigt keine erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen. Ebenso hat sich unter der Frenzelbrille kein Spontannystagmus gezeigt.

Eine Untersuchung der Gleichgewichtsorgane und des Schwindels durch den Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, XXXX, wie etwa im Rahmen einer thermischen Labyrinthprüfung, eines vertikalen Kopfimpulstests, einer Prüfung auf Provokationsnystagmus, eines Blickrichtungsnystagmus, einer Blickfolge, eines Lagerungsmanövers, eines Rombergschen Stehversuchs, eines Tandemstandes, eines Unterbergerschen Tretversuchs etc. scheiterte an der Anlehnung dieser Untersuchungsmethoden durch den Beschwerdeführer.

Die Gesundheitsschädigung GS 5 wird einerseits aus einer Abdulenzparese, die beim Blick nach links und links oben zu einem Doppelbildsehen führt, und andererseits aus einem latenten Einwärtsschielen beim Geradeausblick gebildet. Das Sehen des BF ist in der Primärposition doppelbildfrei. Der Visus beläuft sich mit Korrektur beidseits über 0,8.

Die Gesundheitsschädigung GS 6 (Störung der neuroendokrinen Achse mit Mikronährstoffmangel) steigert um eine weitere Stufe. Sie ist ein Folgezustand der Halswirbelsäulenverletzung, die neuroendokrinologische Mangelerscheinungen hervorruft. Auf Grund der Genick-Gelenkinstabilität besteht ein Mangel an mehreren Mikronährstoffen und bedarf diese der Substitution von Vitamin B12, Biotin, Migamma, Magnesium, Vitmanin D, reduziertes Q Enzym Q 10, Zink, Melatonin, Vitamin B1, LK Nikotin, D-Ribose, D-Galactose, NADH, glucoplastischen Aminosäuren, Acethylgluthation und Alpha Ketoglutarat.

Die Gesundheitsschädigung GS 7 (Harnsperre mit suprapubischer Harnbleitung) steigert den bei der GS 1 eingeschätzten Grad der Behinderung als eigenständige Gesundheitsstörung um eine weitere Stufe.

Dass derzeit beim Beschwerdeführer eine chronische Anpassungsstörung vorliegen würde, ließ sich nicht feststellen.

1.4. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 80 von Hundert.

1.5. Er erfüllt die Voraussetzung für seine Zugehörigkeit zum Kreis begünstigter Behinderter.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, zum 10.09.2014 datierten ärztlichen Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin, XXXX, und den im Verwaltungsakt einliegenden, von der belangten Behörde und der Bundesberufungskommission in Auftrag gegebenen - in den Ausführungen zum Verfahrensgang näher dargestellten - medizinischen Sachverständigengutachten, dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten, ebenfalls in den Ausführungen zum Verfahrensgang näher bezeichneten Privatgutachten, ärztlichen Befunden und Stellungnahmen.

Der an die Ärztin für Allgemeinmedizin gerichtete Gutachtensauftrag bestand im Wesentlichen darin, sämtliche im Vorfeld eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten zusammenzuführen und sämtlichen, in den vom Beschwerdeführer vorgelegten Arztbefunden, ärztlichen Stellungnahmen und Privatgutachten dokumentierten Leiden zu berücksichtigen. Die von der Sachverständigen getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruhen einerseits auf einer am 10.09.2014 durchgeführten persönlichen Untersuchung des BF und andererseits auf den im Vorfeld eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten. Den Quellenangaben im Gutachten lässt sich entnehmen, dass die Sachverständige die vom BF vorgelegten Arztbefunde, Privatgutachten und ärztlichen Stellungnahmen vollumfänglich berücksichtigte.

Die zum Ergebnis der Begutachtung geführt habenden Schlussfolgerungen der Ärztin für Allgemeinmedizin erweisen sich als in sich schlüssig. Das zeigt sich insbesondere daran, dass die Sachverständige die Auswirkungen der einzelnen Gesundheitsschädigungen auf die als führend eingeschätzte Gesundheitsschädigung GS 1 (Zustand nach Verletzung der Halswirbelsäule mit Instabilität der Halswirbelsäule und mit psychovegetativen Erscheinungen) plausibel und für jeden außenstehenden Dritten nachvollziehbar untersucht und die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen gezogen hat. In der Gutachtenserörterung mit der ärztlichen Sachverständigen anlässlich der mündlichen Verhandlung nahm sie insbesondere ausführlich zu dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Augenproblem (Sehen von Doppelbildern; Gesichtsfeldeinschränkung), dem Tinnitus und dem Blasenleiden desselben Stellung.

Neben den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten fanden auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Befunde, Stellungnahmen und Privatgutachten ausreichend Berücksichtigung. Diese bewirkten jedoch keine wesentliche Änderung der Sachlage, die die Einholung weiterer Sachverständigengutachten nahegelegt hätten. Das trifft insbesondere auf die in der mündlichen Verhandlung gestellten, auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der HNO, sowie eines weiteren auf dem Gebiet der Augenheilkunde und Optometrie abzielenden Anträge des BF zu. Überdies wurden durch die zwischenzeitig vom BF vorgelegten ärztlichen Befunde und Stellungnahmen keine fraglichen oder strittigen Vorgänge in der Krankheitsvorgeschichte des Beschwerdeführers aufgezeigt.

Die vom BF mit seiner Stellungnahme vom 29.09.2014 vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen und weiters die in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten ärztlichen Befunde und Stellungnahmen fanden in der Gutachtenserörterung Berücksichtigung.

Die von der medizinischen Sachverständigen vorgenommene Einschätzung des Grades der Behinderung entspricht den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Aus den angeführten Gründen erweist sich das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin als vollständig, nachvollziehbar, in sich schlüssig und widerspruchsfrei, weshalb es der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden kann.

3. Rechtliche Beurteilung:

3. 1 Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF. durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG 1991, BGBl. 51/1991 idgF., mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache dann selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt fest steht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden sind.

Gemäß § 28 Abs. 3 leg. cit. hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.

Zum Spruchteil A):

Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind folgende Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idF. BGBl. I Nr. 138/2013, maßgeblich:

"§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH.. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. [...]"

"§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten."

"§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH.

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. [...]"

Gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz leg. cit. hat demnach das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz leg. cit. unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 leg. cit. angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2), sowie den Grad der Behinderung festzustellen, falls ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 leg. cit. nicht vorliegt. Die Einschätzung des Grades der Behinderung hat über Antrag des behinderten Menschen zu erfolgen (siehe dazu auch Widy/Ernst, Behinderteneinstellungsgesetz, 7. Aufl., Erl. 2 zu § 3).

Bei der Einschätzung des (Gesamt)grades der Behinderung hat die Ursache der Gesundheitsschädigung außer Betracht zu bleiben, da sie nicht Gegenstand des Feststellungsverfahrens ist (VwGH vom 25.05.2004, Zl. 3003/11/034).

Im gegenständlichen Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer mit Antrag vom 19.10.2012 eine Neufestsetzung des mit Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Kärnten, vom 03.10.2011 mit 70 von Hundert festgesetzten Grades der Behinderung begehrt. Schon damals erfolgte die Einschätzung des Grades der Behinderung auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung (EVO).

Bei Vorliegen mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen ist gemäß § 3 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 (EVO) eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung vorzunehmen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren, sondern sind vielmehr die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander maßgeblich.

Gemäß § 3 Abs. 2 EVO ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 von Hundert haben außer Betracht zu bleiben, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt und/oder zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen (§ 3 Abs. 3 EVO).

Bei einer Überschneidung von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

Gemäß § 4 Abs. 1 EVO ist ein ärztliches Sachverständigengutachten die Grundlage für die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung und die Einschätzung des Grades der Behinderung. Zur ganzheitlichen Beurteilung sind erforderlichenfalls Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - heran zu ziehen. Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes, sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten (§ 4 Abs. 2 leg. cit.).

Im gegenständlichen Beschwerdefall nahm die vom Bundesverwaltungsgericht mit der Gutachtenserstellung beauftragte Ärztin für Allgemeinmedizin eine Einschätzung der beim Beschwerdeführer vorliegenden, mit den jeweiligen Gesundheitsschäden verbundenen Funktionsbeeinträchtigungen auf der Basis der Anlage zur Einschätzungsverordnung vor. Dieses ärztliche Sachverständigengutachten genügt den Anforderungen.

Zu "02.01 Wirbelsäule" nahm sie die Einschätzung nach der Pos.Nr. 02.01.03 Funktionseinschränkung schweren Grades, das eine von 50 bis 80 von Hundert reichende Bandbreite aufweist, mit dem niedersten Wert an. In dieser Einschätzung sind die vom BF angegebenen vegetativen Erscheinungen bereits berücksichtigt.

In der Folge untersuchte die ärztliche Sachverständige die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen bei den Gesundheitsschädigungen GS2 bis GS7 auf die führende Gesundheitsschädigung GS 1. Auch diesbezüglich nahm sie die Einschätzung der jeweiligen Gesundheitsschädigungen auf der Basis der in der Anlage zur Einschätzungsverordnung angegebenen Rahmenpositionswerte vor.

Im Hinblick auf die GS 2 (Femoropatellararthrose) nahm sie die Einschätzung auf der Basis der Pos. Nr. 02.05.18 "Funktionseinschränkung geringen Grades" vor und nahm hier auch auf der Basis des Vorgutachtens XXXX den höchsten der von 10 von Hundert bis 20 von Hundert reichenden Rahmensatzwerte.

Im Hinblick auf die GS 3 (Posttraumatische Funktionseinschränkung der Fingerbeugung mit Reduktion der groben Kraft rechts) nahm sie die die Einschätzung auf der Basis der Pos. Nr. 02.06.26 "Funktionseinschränkung einzelner im Handgelenk Finger geringen Grades beidseitig" auch auf der Basis des Vorgutachtens XXXX mit 20 von Hundert des einzig möglichen Wertes an.

Im Hinblick auf die GS 4 (Tinnitus ohne erhebliche psychovegetative Begleiterscheinungen) nahm sie die Einschätzung auf der Basis der Pos. Nr. 12.02.02 "Ohrgeräusche (Tinnitus) leichten bis mittleren Grades" auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens des XXXX mit dem schon von ihm in Ansatz gebrachten unteren Rahmenwertes der von 10 von Hundert bis 40 von Hundert reichenden Rahmensatzwerte an.

Im Hinblick auf die GS 5 (Abduktionseinschränkung links mehr als rechts, Abduktion beidseits über die Mittellinie möglich) nahm sie die Einschätzung auf der Basis der Pos. Nr. 11.01.03 "Funktionsstörung der Augenmuskulatur" auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens XXXX mit dem von ihr angenommenen Rahmenwert von 15 von Hundert der von 10 von Hundert bis 30 von Hundert reichenden Rahmensatzwerte vor. Das Sehen von Doppelbildern liegt innerhalb des von 10 von Hundert bis 20 von Hundert reichenden Rahmens.

Im Hinblick auf die GS 6 (Störung der neuroendokrinen Achse mit Mikronährstoffmangel) nahm sie die Einschätzung auf der Basis der Pos. Nr. 09.01.01 "Schilddrüsenerkrankungen mit geringer Beeinträchtigung" mit dem Rahmenwert von 30 von Hundert an.

Im Hinblick auf die GS 7 (Harnsperre mit suprapubischer Harnableitung) nahm sie die Einschätzung auf der Basis der Pos. Nr. 08.01.07 "Entleerungsstörung der Blase schweren Grades" mit dem Rahmenwert von 50 von Hundert der zwischen 50 von Hundert und 70 von Hundert liegenden Rahmensatzwerte an.

Unter Berücksichtigung der Einschätzung des aus der führenden Gesundheitsschädigung resultierenden Grades der Behinderung und der Berücksichtigung der Auswirkungen der übrigen, beim Beschwerdeführer festgestellten Funktionseinschränkungen schätzte die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Ärztin für Allgemeinmedizin, XXXX, den Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 80 von Hundert ein.

Den Anträgen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers auf Einholung eines weiteren fachärztlichen Sachverständigengutachtens für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten und auf Einholung eines weiteren fachärztlichen Sachverständigengutachtens für Augenheilkunde und Optometrie ist entgegen zu halten, dass weder mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Befunden und Stellungnahmen, noch mit dem Vorbringen der mündlichen Verhandlung vom 03.11.2014 weitere klärungsbedürftige Fragen zur Krankheitsgeschichte aufgeworfen wurden. Die Rüge des Beschwerdeführers, dass das Sachverständigengutachten des Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten im Hinblick auf die Untersuchung seiner Gleichgewichtsorgane (insbesondere zur Klärung des Schwindels) unvollständig geblieben sei und deshalb ein neues Gutachten aus diesem medizinischen Sachgebiet einzuholen sei, kann schon deshalb kein Erfolg beschieden sein, da der Beschwerdeführer anlässlich seiner persönlichen Untersuchung durch den Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, XXXX, "kategorisch" ablehnte. Abgelehnt wurden auch alternative Untersuchungsmethoden des Arztes, die der Beschwerdeführer jetzt in seinen Stellungnahmen einfordert und von denen er behauptet dazu bereit gewesen zu sein. Wenn er in seinen später ergangenen Eingaben an die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht angibt, dass er einzelne Untersuchungsmethoden wegen seiner Halswirbelverletzung abgelehnt habe, muss ihm entgegnet werden, dass er diese Motivation dem untersuchenden Arzt mitzuteilen gehabt hätte, um diesem die Chance auf der Suche nach alternativen Untersuchungsmethoden zu geben. Das ist erkennbar unterblieben, wie sich aus der ergänzenden Stellungnahme des Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten ergibt. Vielmehr soll der Beschwerdeführer nach den Angaben des untersuchenden Arztes auch von ihm vorgeschlagene alternative Untersuchungsmethoden mit der Begründung abgelehnt haben, dass diese Untersuchungsmethoden bereits an ihm angewandt worden wären. Damit hat der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt.

Auch im Hinblick auf das, auf die Einholung eines weiteren Gutachtens eines fachärztlichen Sachverständigen für Augenheilkunde und Optometrie gerichtete Begehren des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen vermochte, dass sich das Doppelbildsehen und die Einschränkung des Gesichtsfeldes, die bereits in dem zum 23.12.2012 datierten Sachverständigengutachten der Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie, XXXX, beschrieben und als eigene Gesundheitsschädigung mit einem Grad der Behinderung von 15 von Hundert eingeschätzt wurden, wesentlich verschlechtert hätten. Die angeführten Beeinträchtigungen seiner Sinnesorgane wurden in dem zum 10.08.2009 datierten Befundbericht und in der zum 29.08.2012 fachärztlichen Bestätigung des Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie, XXXX, befundet. Diese Urkunden legte der Beschwerdeführer bereits der belangten Behörde und zuletzt mit seiner an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Stellungnahme vom 29.09.2014 vor. Abgesehen von diesen Unterlagen, die bereits der ärztlichen Sachverständigen,XXXX, vorlagen, wurden keine jüngeren augenfachärztlichen Urkunden vorgelegt. Dem diesbezüglichen Begehren kann daher kein Erfolg beschieden sein.

Gemäß § 14 Abs. 2 dritter Satz BEinstG werden die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam.

Voraussetzung für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ist eine Minderung der Erwerbsfähigkeit oder ein Grad der Behinderung von mindestens 50 von Hundert. Im gegenständlichen Fall erteilte daher bereits die belangte Behörde einem medizinischen Sachverständigen den Auftrag zur Erstellung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Die dem behördlichen Ermittlungsverfahren beigezogene ärztliche Sachverständige für Allgemeinmedizin, deren Aufgabe auch darin bestand, die große Anzahl der vorliegenden ärztlichen Sachverständigengutachten und der vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Befunde, Privatgutachten und ärztlichen Stellungnahmen zusammenzuführen, schätzte den Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung aller bei ihm festgestellten Gesundheitsschädigungen und der damit im Zusammenhang stehenden Funktionsbeeinträchtigungen mit 80 von Hundert ein. Gegenüber dem mit dem angefochtenen Bescheid eingeschätzten Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 70 von Hundert bedeutet dies eine Steigerung des Grades der Behinderung um eine Stufe.

Anzeichen für eine weitere Steigerung des Gesamtgrades der Behinderung liegen nicht vor, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Zum Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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