W200 2002553-1•BVwG W200 2002553-1
W200 2002553-1Bundesverwaltungsgericht13.11.2014
Behindertenpass, Pflegegeld, Sachverständigengutachten,<br/>Zusatzeintragung
W200 2002553-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX mit welchem die Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragungen "ist gehbehindert, Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel, ist stark sehbehindert und bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
A) Der/Die Beschwerde wird gemäß §§ 42 und 47 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. I Nr. 283/1990, idF BGBl. I Nr. 39/2013 iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013
insofern stattgegeben als festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "ist blind", "bedarf einer Begleitperson" und "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vorliegen.
hinsichtlich der Zusatzeintragung "ist gehbehindert" als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Am 05.01.2013 beantragte die Beschwerdeführerin die Ausstellung eines Behindertenpasses.
Der Beschwerdeführerin wurde in der Folge ein Behindertenpass ausgestellt, nachdem mit einem fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 24.01.2013 ein Gesamtgrad der Behinderung von 80 vH (von Hundert) ab 04.07.2012 festgestellt wurde.
Am 20.03.2013 beantragte die Beschwerdeführerin die Vornahme der Zusatzeintragungen "ist gehbehindert, Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel, ist stark sehbehindert und bedarf einer Begleitperson".
Im von der belangten Behörde eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 05.06.2013 wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Degenerative Entartung der Netzhautmitte, Glaukom, Zustand nach Linsenoperation beidseits mit Sehverminderung rechts auf 0,1 und Blindheit links, Tab. Kolonne 7, Zeile 9 11.02.01 80 vH
02 Gonarthrose beidseits
Zustand nach Kniegelenksersatz beidseits 02.05.19 30 vH
Gesamtgrad der Behinderung 90 vH
Begründend wurde ausgeführt, dass die führende funktionelle Einschränkung durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 um eine Stufe erhöht werde.
Bei dem Ergebnis handle es sich um einen Dauerzustand.
Bejaht wurde im Gutachten, dass die Beschwerdeführerin "sehbehindert" und "eine Trägerin einer Metallendoprothese/von Osteosynthesematerial" sei.
Mit Schreiben vom 05.08.2013 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens übermittelt und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
Am 14.08.2013 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein und wurde darin der Feststellung "es liegt zwar eine Einschränkung der Gehleistung vor, jedoch erreicht die dauernde Gesundheitsschädigung kein Ausmaß, welches die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel rechtfertigt, da die Kriterien nicht erfüllt werden nicht vor" widersprochen. Ihre starke Sehbehinderung (keine Fokussierung und Kontrastierung beim Sehen) erlaube ihr nicht ohne fremde Hilfe außer Haus zu gehen. Die Beschwerdeführerin ersuchte um Evaluierung des Bescheides und Bestätigung, dass sie "gehbehindert" und "stark sehbehindert" sei, einer Begleitperson (im öffentlichen Raum) bedürfe und der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel", damit sie auch in Zukunft - falls ihr Mann ihr nicht mehr behilflich sein könne, im öffentlichen Raum - auf externe Hilfe (Taxi, Krankenhaustransport) zurückgreifen könne.
Mit Bescheid vom 10.09.2013, Passnummer XXXX, wies das Bundessozialamt die am 20.03.2013 und am 12.08.2013 eingelangten Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragungen "ist gehbehindert, Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel, ist stark sehbehindert und bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass ab.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 05.06.2013 zu entnehmen sei, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragungen ("ist gehbehindert, Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel, ist stark sehbehindert und bedarf einer Begleitperson") nicht vorliegen würden.
In der dagegen erhobenen Berufung führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 05.06.2013 widersprochen werde, da sie so stark sehbehindert und dadurch "behindert beim "Gehen" sei, weshalb ihr eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ohne einer Begleitperson nicht möglich sei. Verwiesen wurde auf einen vorgelegten augenärztlichen Befund. Zudem sei sie im Alltag auf fremde Hilfe angewiesen. Sie ersuchte um Bestätigung im Behindertenpass, dass die von ihr beantragten Zusatzeintragungen ("ist gehbehindert, ist stark sehbehindert, bedarf einer Begleitperson (im öffentlichen Raum), Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen XXX") vorliegen. Verwiesen wurde darauf, dass sie einen Antrag zur Pflegebeihilfe gestellt habe.
Aufgrund des Antrages auf Pflegegeld der Beschwerdeführerin erging am 28.11.2013 ein Bescheid der Landesstelle Wien der PVA, mit welchem der Anspruch auf Pflegegeld ab 01.11.2013 in der Höhe der Stufe 1 gemäß §§ 4, 5 und 9 Bundespflegegeldgesetz (BPGG) anerkannt wurde.
Gegen diesen Bescheid wurde Klage beim Arbeits- und Sozialgericht eingebracht.
Mit fachärztlichen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie vom 22.05.2014 wurde festgestellt, dass beide Augen der Beschwerdeführerin wegen Grauen Stars operiert worden wären. Es bestünden - durch Kurzsichtigkeit verursachte - hochgradige Dehnungsveränderungen im Hintergrund beider Augen. Das Sehvermögen des rechten Auges sei auf 0,05 herabgesetzt, das linke Auge sei praktisch erblindet. Aufgrund des Augenhintergrundbefundes müsse am rechten Auge zwingend ein Gesichtsfeldausfall, weit größer als eine Hemianopsie, angenommen werden. Unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Bundespflegegeldgesetzes sei die Klägerin als blind zu bezeichnen und bestehe dieser Zustand seit der Antragstellung.
Mit Bescheid der Landesstelle Wien der PVA vom 17.09.2014 wurde festgestellt, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Pflegegeld ab 01.11.2013 in der Höhe der Stufe 4 gemäß §§ 4, 4a, 5 und 9 BPGG anerkannt werde. Das Pflegegeld wurde mit EUR 664,30 ab 01.11.2013 festgelegt und wurde begründend ausgeführt, dass die Einschränkungen durch die Blindheit bei der Ermittlung der Pflegestufe berücksichtigt worden wären.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Eintragung des Zusatzes "ist gehbehindert", "Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel", ist stark sehbehindert" und "bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses.
Mit Bescheid der Landesstelle Wien der PVA vom 17.09.2014 wurde festgestellt, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Pflegegeld ab 01.11.2013 in der Höhe der Stufe 4 gemäß §§ 4, 4a, 5 und 9 BPGG anerkannt werde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Einschränkungen durch die Blindheit bei der Ermittlung der Pflegestufe berücksichtigt worden wären.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "ist blind", "Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel", und "bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass liegen vor.
Die beantragte Vornahme der Zusatzeintragung in den Behindertenpass "Der Inhaber des Behindertenpasses ist gehbehindert" ist aufgrund gesetzlicher Änderungen nicht mehr zulässig.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt ergibt sich aus dem aktuellen ZMR-Auszug.
Die Feststellungen zur Ausstellung des Behindertenpasses und zur Einbringung der Anträge auf Zusatzeintragungen in den Behindertenpass ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Augenerkrankungen ergeben sich aus dem Bescheid der Landesstelle Wien der PVA vom 17.09.2014, den eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit der Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs.3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 45 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs.3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
die Versicherungsnummer;
den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
eine allfällige Befristung.
Ad A1)
Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:
Z. 1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
b) blind oder hochgradig sehbehindert ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.
Z. 2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) einer Begleitperson bedarf;
diese Eintragung ist vorzunehmen bei Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d verfügen;
Z. 3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und (...)
Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Im gegenständlichen Fall wurde mit Bescheid der Landesstelle Wien der PVA vom 17.09.2014 festgestellt, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Pflegegeld ab 01.11.2013 in der Höhe der Stufe 4 gemäß §§ 4, 4a, 5 und 9 BPGG anerkannt werde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Einschränkungen durch die Blindheit bei der Ermittlung der Pflegestufe berücksichtigt worden wären, weshalb die Zusatzeintragung "ist blind" zu erfolgen hat.
Die Passinhaberin verfügt im gegenständlichen Fall über eine Eintragung nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bzw. liegen die Voraussetzungen dafür bei ihr laut Bescheid der Landesstelle Wien der PVA vom 17.09.2014 nachweislich vor, weshalb wie von ihr beantragt als Zusatzeintragung gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 lit a der vorzitierten Verordnung in ihrem Behindertenpass "bedarf einer Begleitperson" einzutragen ist.
Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel insbesondere dann nicht zumutbar, wenn wie im gegenständlichen Fall das 36. Lebensmonat vollendet ist und eine hochgradige Sehbehinderung oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b der Verordnung vorliegen.
Aus den dargelegten Gründen liegen somit die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragungen "ist blind", "Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel", und "bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass vor und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Ad A2)
Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 der am 01.Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen: die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;
(...)
b) blind oder hochgradig sehbehindert ist; (...)
c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist; (...)
d) taubblind ist; (...)
e) TrägerIn eines Cochlear-Implantates ist;
f) Epileptiker/Epileptikerin ist; (...)
g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist; (...)
h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist; (...)
i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist; (...)
j) TrägerIn von Osteosynthesematerial ist;
k) TrägerIn einer Orthese ist;
l) TrägerIn einer Prothese ist.
Der Passus "gehbehindert" wird in der Verordnung nicht angeführt.
Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Entscheidung vom 29.03.2007, 2006/07/0019 Folgendes aus:
"Für die Berufungsbehörde ist grundsätzlich die zum Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Sachlage und Rechtslage maßgebend. Änderungen der Sachlage und Rechtslage während des Berufungsverfahrens sind daher zu berücksichtigen."
Der erkennende Senat ist daher - ohne auf das Vorbringen weiter einzugehen - aufgrund der aktuellen Rechtslage verpflichtet, eine Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem ein Antrag auf Zusatzeintragung "Gehbehinderung" abgewiesen wurde, jedenfalls abzuweisen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A ausgeführt.
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