W185 2013865-1•BVwG W185 2013865-1
W185 2013865-1Bundesverwaltungsgericht13.11.2014
Familieneinheit, Familienverfahren, Kassation
W185 2013866-1/4E
W185 2013862-1/4E
W185 2013863-1/4E
W185 2013865-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerden von 1. XXXX, 2. XXXX, 3. XXXX und 4. XXXXXXXX, alle StA. Iran, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2014, Zl. 1015402200 - 14543446 (1.), Zl. 1015402309 - 14543454 (2.), Zl. 1015402407 - 14543462 (3.) und Zl. 1015402004 - 14543489 (4.), beschlossen:
A) Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG idF BGBl I
Nr. 144/2013 stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht
zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Ehegatten. Der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin sind deren ehelichen, minderjährigen Kinder. Die Beschwerdeführer bzw die Kindesmutter für den Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin, stellten am 16.04.2014 in Österreich die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz.
Eine EURODAC-Abfrage ergab keine Treffer.
Aufgrund der unglaubwürdigen Angaben zum Reiseweg der Beschwerdeführer wurde die österreichische Botschaft in Teheran um Auskunft ersucht, ob die genannten Personen eine österreichisches oder ein Visum für einen Schengenstaat erhalten haben. Am 13.05.2014 teilte die österreichische Botschaft in Teheran mit, dass die Beschwerdeführer Visa von der italienischen Botschaft in Teheran erhalten haben. Neben den übermittelten Visa der Beschwerdeführer, gültig vom 28.03.2014 bis 18.04.2014, finden sich im Akt eine Hotelreservierung für ein Hotel in Mailand im Zeitraum vom 28.03.2014 bis 03.04.2014 für die Beschwerdeführer sowie eine Kopie der Buchungsbestätigungen für Flüge Teheran - Istanbul und Istanbul - Mailand vom 28.03.2014 (Rückflüge 03.04.2014).
Am 21.05.2014 richtete das Bundesamt Aufnahmeersuchen gemäß Art 12 Abs 2 Dublin-III-VO an Italien. Italien erklärte sich mit Schreiben vom 09.07.2014 zur Aufnahme der Beschwerdeführer gemäß Art 12 Abs 2 Dublin-III-VO bereit. Als Zielflughafen wurde Malpensa (Anm: Mailand) angegeben.
Bei der niederschriftlichen Erstbefragung am 17.04.2014 gaben der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer vor der Polizeiinspektion XXXXübereinstimmend an, ihre Heimat am 07.04.2014 schlepperunterstützt verlassen zu haben. Sie hätten zu Fuß die iranisch-türkische Grenze überschritten. Mittels LKW seien die Beschwerdeführer über nicht bekannte Länder nach Österreich gelangt. Sie hätten ihre Heimat aufgrund politischer Verfolgung verlassen. Sie seien von der Volksgruppenzugehörigkeit Araber und würden als solche im Iran diskriminiert und verfolgt. Der Erstbeschwerdeführer sei mehrmals verhaftet und in Polizeihaft gefoltert und dabei schwer verletzt worden. Der Zweitbeschwerdeführerin sei die Konzession ihres Friseurgeschäftes entzogen worden. Sie selbst hätte keine Probleme mit den Behörden ihrer Heimat gehabt. Ihr Gatte sei jedoch verfolgt worden. Der Drittbeschwerdeführer sei in der Schule gehänselt und auch geschlagen worden.
Die Beschwerdeführer hätten in keinem anderen Land um Asyl angesucht und hätten auch von keinem EU-Land ein Visum erhalten. Über einen Reisepass verfüge keiner der Beschwerdeführer.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 29.07.2014 brachte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er aufgrund der erlittenen Folterungen in seiner Heimat an diversen physischen und psychischen Beschwerden leide. Die körperlichen Probleme würden sein linkes Bein betreffen. Er könne nicht lang sitzen. Er habe auch Probleme mit den Nieren und Beschwerden im Genitalbereich. Er befinde sich sowohl in psychischer als auch in physischer Behandlung. Er leide aufgrund der Folterung unter Angstzuständen. Er müsse Medikamente einnehmen. Er werde die medizinischen Unterlagen dem Bundesamt vorlegen. In der Folge wiederholte der Erstbeschwerdeführer die Reiseroute wie in der Erstbefragung. Um ein Visum eines europäischen Staates habe er nicht angesucht. Außerhalb Österreichs habe er nicht um Asyl angesucht. Österreich sei nicht sein Zielland gewesen; sie hätten nur in ein sicheres Land wollen. Außer seiner Familie habe er keine Verwandten in Österreich. Im Bereich der übrigen EU, in Norwegen, der Schweiz oder Island habe er keine Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw eine besonders enge Beziehung bestehen würde. Besondere Anknüpfungspunkte zu Österreich habe er nicht. Er besuche jedoch einen Deutschunterricht.
Über Vorhalt des Vorliegens eines italienischen Touristenvisums, gültig vom 28.03.2014 bis 18.04.2014, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass dies nicht stimme. Er habe nie "etwas beantragt". Über Vorhalt der Buchungsbestätigung der Flüge Teheran - Istanbul - Mailand und retour vom 28.03.2014 bzw 03.04.2014, erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass dies nicht stimme. Er habe nie einen Reisepass besessen und sei auch noch nie im Ausland gewesen. Die Beschwerdeführer seien auf dem Landweg nach Österreich gekommen. Nach Italien würden sie nicht zurückkehren wollen. Sie hätten sich in Österreich bereits gut eingelebt. Die Viertbeschwerdeführerin habe die Aufnahmeprüfung für die Schule bestanden. Der Drittbeschwerdeführer habe sich in XXXX eingeschrieben.
Aus einer Mitteilung eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 30.06.2014 ergibt sich, dass der Erstbeschwerdeführer an einem Tinnitus rechts und an einem vegetativ affektiven Reizsyndrom leidet. Empfohlen werde eine fünfmonatige Einnahme von Saroten Retard 25mg.
Aus einem Arztbrief eines Facharztes für Urologie vom 18.07.2014 ergibt sich für den Erstbeschwerdeführer ein unauffälliger urologischer Status.
Aus einem neurologisch-psychiatrischen Gutachten des Prim. Dr. XXXX, Abteilung für Neurologie und Psychiatrie, vom 11.08.2014 ergibt sich, dass beim Erstbeschwerdeführer keine suizidale Einengung vorliegt. In Zusammenschau mit der Anamnese, der Klinik, dem psychiatrischen Status sowie dem Interview würden sich keine Hinweise für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung zeigen. Die Diagnosekriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung würden nicht erfüllt. Auch die Schlafstörungen seien nicht als krankheitswertig einzustufen. Aktuell lasse sich beim Erstbeschwerdeführer keine psychische Erkrankung explorieren. Er sei in der Lage, schlüssige und widerspruchsfreie Angaben in seinem Verfahren zu tätigen. Eine dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit liege nicht vor.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 29.07.2014 brachte die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass es ihr überhaupt nicht gut gehe. Sie leide die meiste Zeit an Kopfschmerzen, Schlaflosigkeit und Angstzuständen. Sie sei auch einige Zeit im Krankenhaus stationär behandelt worden. Befunde und Arztbriefe werde sie nachreichen. Sie befinde sich derzeit in Gesprächstherapie. Sie nehme derzeit unter anderem die Medikamente Sertralin, DiclacHexal und Alprastad ein. Die Medikamente würden jedoch keinen Erfolg zeitigen. Sie brauche eine langfristige Therapie. Körperliche Beschwerden habe sie nicht. Den Kindern gehe es gut. Diese würden keine Medikamente benötigen und seien auch nicht in ärztlicher Behandlung. In der Folge wiederholte sie ihre Angaben zum Reiseweg, wie diese auch der Erstbeschwerdeführer erstattet hat. Um ein Schengenvisum hätten die Beschwerdeführer nie angesucht. Sie selbst verfüge nicht über einen Reisepass. In Österreich habe sie niemanden. Ihr Zielland sei nicht Österreich gewesen.
Aus einem vorläufigen Arztbrief vom 06.05.2014, Gynäkologische Abteilung eines Krankenhauses, ergibt sich, dass die Zweitbeschwerdeführerin vom 02.05.2014 bis 06.05.2014 stationär aufhältig war. Als Diagnose ergab sich "vertebragene Schmerzen" und eine Adnexzyste. An Medikamenten wurden XEFO FTBL und Pantoloc sowie im Bedarfsfall Novalgin, verordnet.
Aus einem Röntgenbefund eines Radiologen vom 26.06.2014 ergibt sich, dass die Zweitbeschwerdeführerin an einer Streckfehlhaltung der HWS und an cervicothoracaler Rechtskoliose leidet.
Aus einem neurologisch-psychiatrischen Gutachten des Prim. Dr. XXXX, Abteilung für Neurologie und Psychiatrie, vom 11.08.2014 ergibt sich, dass bei der Zweitbeschwerdeführerin zum Untersuchungszeitpunkt in Zusammenschau mit der Anamnese, der Klinik, dem psychiatrischen Status sowie dem Interview sich keine Hinweise für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung zeigen würden. Die Diagnosekriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung würden nicht erfüllt. Die Zweitbeschwerdeführerin leide an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion. Sie sei in der Lage, schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen. Von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit sei nicht auszugehen. Im Falle einer Überstellung nach Italien sei eine kurz- bis mittelfristige Verschlechterung des Krankheitsbildes möglich. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht bestehe im Falle einer Überstellung nach Italien nicht die reale Gefahr, dass die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund der psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten oder die Krankheit sich in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern könnte. Die bereits eingeleitete medikamentöse antidepressive Therapie sollte in Italien weitergeführt werden.
Aus einem ärztlichen Attest einer Allgemeinmedizinerin vom 22.08.2014 ergibt sich, dass die Zweitbeschwerdeführerin an Depressionen mit Angststörungen leidet und diese unter medikamentöser Dauertherapie steht. Die Fortsetzung der Therapie sei bis auf Weiteres erforderlich.
Am 10.10.2014 erstatteten die Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme zu den Gutachten des Dr. XXXX, und legten Schreiben von Ärzten, Psychotherapeuten und Klinischen und Gesundheitspsychologen vor, welche nach Ansicht der Beschwerdeführer zu einem völlig anderen Ergebnis als Dr. XXXX kämen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin seien beide bei XXXX in Psychotherapie und würden medikamentös behandelt.
Der Erstbeschwerdeführer leide seit den Folterungen an Schmerzen an der linken unteren Extremität, an Nierenschmerzen, an Schmerzen beim tiefen Einatmen, an Tinnitus, an Angstgefühlen sowie an Schmerzen im Genitalbereich. Er leide an Azoospermie. Er sei zeugungsunfähig. Aufgrund des in letzter Zeit Erlebten sei es nachvollziehbar, dass der Erstbeschwerdeführer an psychischen Problemen leide.
Die Zweitbeschwerdeführerin schlafe wenig, habe Albträume, ständig Kopfschmerzen und leide unter Angstzuständen und Depressionen. Sie fühle sich ständig beobachtet und habe Angst vor der Polizei. Sie befürchte, von Italien in den Iran abgeschoben zu werden. Auch habe sie Angst um die Familie im Iran. Die psychischen Probleme der Zweitbeschwerdeführerin hätten begonnen, als ihr Mann im Iran verhaftet worden sei. Auch sie selbst und ihre Kinder seien danach telefonisch bedroht worden. An Medikamenten nehme die Zweitbeschwerdeführerin derzeit Saroten, Sertralin und Novalgin ein. Hiebei handle es sich um Medikamente gegen Depressionen, Angststörungen, PTBS, Zwangsstörungen sowie ein Schmerzmittel. Die Psychologin von XXXX gehe bei der Zweitbeschwerdeführerin von der Diagnose posttraumatische Belastungsstörung und sofortiger Therapiebedürftigkeit aus. Eine psychiatrische Untersuchung sei empfohlen worden. Man könne nicht sagen, dass in jedem Fall mit einer medikamentösen Behandlung das Auslangen gefunden werden könne.
Weiters sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer nicht mit dem Flugzeug von Teheran über Istanbul nach Mailand geflogen seien. Auch seien sie nicht im Besitz eines Schengenvisums gewesen. Sie seien nie in Italien gewesen. Das Foto auf der gezeigten Kopie des Visums stelle nicht den Erstbeschwerdeführer dar.
Mit der genannten Stellungnahme wurde eine "Auskunft über die psychologische Behandlung" der Zweitbeschwerdeführerin von der VolkshilfeXXXX, vom 09.10.2014, vorgelegt. Darin erklärt die Klinische und Gesundheitspsychologin Mag.XXXX, dass die Behandlung am 02.07.2014 begonnen habe und bis dato sieben Sitzungen durchgeführt worden seien. Die im Schreiben angeführten Symptome (vgl AS 237) würden kategorialdiagnostisch in Kombination mit der Existenz der Exposition an existentieller Bedrohung alle Klassifikationskriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung erfüllen. Therapiebedürftigkeit sei ab sofort geboten. Es werde eine psychiatrische Untersuchung empfohlen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei für kognitive Interventionen nicht ansprechbar. Stabilität der Lebensbedingungen gelte als unbedingte Voraussetzung für den Behandlungserfolg. Andernfalls würde ein erheblich gravierenderes Störungsbild zum Vorschein treten.
Aus einer weiters vorgelegten "Auskunft über die psychotherapeutische Behandlung" des XXXX vom 09.10.2014 betreffend den Erstbeschwerdeführer ergibt sich, dass dieser seit 14.08.2014 in psychotherapeutischer Behandlung sei. Der Zustand des Erstbeschwerdeführers müsse bis dato als depressiv bezeichnet werden.
Mit den angefochtenen Bescheiden wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 12. Abs. 2 Dublin-III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II gemäß § 61 Abs 1 FPG die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs 2 FPG die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Italien zulässig ist.
Festgestellt wurde, dass der Erstbeschwerdeführer an keiner schweren lebensbedrohenden Erkrankung leide. Er leide an Schlafstörungen, welche jedoch nicht als krankheitswertig einzustufen seien. Er habe (Anm: ebenso wie die übrigen Beschwerdeführer) von der italienischen Botschaft in Teheran ein Schengenvisum für den Zeitraum vom 28.03.2014 bis 18.04.2014 erhalten. Zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich sei ein gültiges italienisches Visum vorgelegen. Hinsichtlich der Reiseroute seinen falsche Angaben erstattet worden. Ein Eingriff in das Familienleben liege nicht vor, da sämtliche Familienmitglieder von den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im selben Umfang betroffen seien. Weitere Verwandte in Österreich hätten die Beschwerdeführer nicht. Auch eine Verletzung der durch Art 3 EMRK geschützten Rechte sei bei einer Überstellung nach Italien nicht zu erwarten.
Auch die Zweitbeschwerdeführerin leide an keiner schweren lebensbedrohenden Erkrankung. Sie leide nach dem Gutachten des Dr. XXXX an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion. Von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit sei nicht auszugehen. Im Falle einer Überstellung sei eine kurz- bzw mittelfristige Verschlechterung des Krankheitsbildes möglich. Die vorgelegte Einschätzung der Psychologin des XXXX sei weitgehend deckungsgleich mit dem Ergebnis des Gutachtens des Dr. XXXX. Die vorgelegten Unterlagen würden nicht ausreichen, die Ergebnisse des Gutachtens Dr. XXXX in Zweifel zu ziehen.
Gegen die oben angeführten Bescheide, den Beschwerdeführern zugestellt am 28.10.2014, richten sich die vorliegenden Beschwerden vom 31.10.2014. Es wurde beantragt, die Bescheide zu beheben und die Asylverfahren der Beschwerdeführer in Österreich zuzulassen, die ausgesprochenen Außerlandesbringungen aufzuheben und den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend führten die Beschwerdeführer an, dass sie an ihren Angaben zur Reiseroute - wie in den Einvernahmen geschildert - festhalten würden. Die vorgehaltenen Visa bzw der Reisepass seien ihnen nicht bekannt und seien von den Beschwerdeführern nicht beantragt worden. Das Foto auf der Kopie des Visums des Erstbeschwerdeführers zeige nicht den Erstbeschwerdeführer. Eine Kopie des angesprochenen Visums bzw des Reisepasses sei den Beschwerdeführern nicht übermittelt worden. Diese Unterlagen seien von der Behörde von der Akteneinsicht ausgenommen worden. Zum Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin wurde auf die Stellungnahme vom 10.10.2014 und die vorgelegten Befunde und Arztbriefe verwiesen. Eine Änderung der Lebensumstände bzw eine Unterbrechung der Psychotherapien sei demnach für den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin untragbar. Aus den Länderfeststellungen zu Italien ergebe sich, dass eine Aussage darüber, wie lange es dauere, bis tatsächlich ein Unterbringungsplatz für Dublin-Rückkehrer gefunden werde, nicht möglich sei. Wer keine Meldeadresse vorweisen könne, bekomme keine Gesundheitskarte und habe lediglich Zugang zu medizinischer Notversorgung. Die Wartezeit auf einen Termin für psychologische oder psychiatrische Behandlungen würde ein paar Monate betragen (Bescheid, Seite 25). In Italien wären nach dem Gesagten für die Beschwerdeführer weder Unterkunft noch medizinische Versorgung mit Sicherheit gewährleistet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Die Beschwerdeführer flogen am 28.03.2014 mittels eines von der italienischen Botschaft in Teheran ausgestellten Touristenvisums von Teheran aus über Istanbul nach Mailand. Das Schengenvisum war von 28.03.2014 bis 18.04.2014 gültig. Auf welchem Weg die Beschwerdeführer aus Italien nach Österreich gelangten, steht nicht fest. Am 16.04.2014 - somit zu einem Zeitpunkt, zu dem die Visa noch gültig waren - stellten die Beschwerdeführer in Österreich Anträge auf internationalen Schutz.
Es wird weiters festgestellt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Aufnahmeersuchen an Italien richtete und dass hierauf Italien mit am 09.07.2014 eingelangten Schreiben der Übernahme der Beschwerdeführer gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung ausdrücklich zustimmte.
Der Erstbeschwerdeführer leidet an Schmerzen am linken Bein, an Nierenschmerzen, an einem Tinnitus rechts, an einem vegetativen affektiven Reizsyndrom, an Schmerzen im Genitalbereich, an Azoospermie, und an Kopfschmerzen sowie Schlafstörungen. Der Erstbeschwerdeführer befindet sich seit Mitte August 2014 in psychotherapeutischer Behandlung im XXXXund nimmt Medikamente ein. Nach Auskunft von XXXX vom 09.10.2014 ist der Zustand des Erstbeschwerdeführers als depressiv zu bezeichnen.
Die Zweitbeschwerdeführerin leidet u.a. an vertebragenen Schmerzen und einer Adnexzyste rechts. Sie befand sich deswegen vom 02.05.2014 bis 06.05.2014 in stationärer Behandlung in einem Krankenhaus. Sie leidet weiters an einer Streckfehlhaltung der HWS und einer cervicothoracalen Rechtskoliose. Eine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie diagnostizierte Spannungskopfschmerz und eine Angststörung. Seit 02.07.2014 bis dato befindet sich die Zweitbeschwerdeführerin in psychologischer Behandlung (Gesprächstherapie) im XXXX. Laut Gutachten des Prim Dr. XXXX vom 11.08.2014 leidet die Zweitbeschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion. Empfohlen wurde, die bereits eingeleitete medikamentöse antidepressive Therapie auch in Italien weiter zu führen. Nach der Diagnose einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 07.08.2014 leidet die Zweitbeschwerdeführerin an Spannungskopfschmerz und einer Angststörung. Nach dem Befund einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.08.2014 leidet die Zweitbeschwerdeführerin an einer Depression mit Angststörung. Sie steht demnach unter medikamentöser Dauertherapie. Nach einer Auskunft des XXXX vom 09.10.2014 leidet die Zweitbeschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die Behandlungsbedürftigkeit sei weiterhin gegeben, die bestehenden Therapien weiterhin indiziert.
Die Zweitbeschwerdeführerin nahm bzw nimmt an Medikamenten Sertralin, DiclacHexal, Alprastad, XEFO, Pantoloc, Novalgin und Saroten ein.
Der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin leiden nicht an physischen Krankheiten oder an psychischen Erkrankungen.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, insbesondere den Niederschriften und den Arztbriefen bzw Befunden, und wurden von den Beschwerdeführern nicht bestritten.
Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides:
Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs 6 und § 18 Abs 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger von
einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§8) zuerkannt worden ist oder
einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)......
(3)......
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl I Nr. 87/2012 lautet:
"61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs 1 AVG oder
................
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
§ 21 Abs 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl I Nr. 144/2013 lautet:
...
(3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) lauten:
Art. 3 Abs. 1:
"(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird."
Art. 7 Abs. 1 und 2:
"(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt."
Art 12 Abs. 2:
"(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Zwar ist hinsichtlich der Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Italiens ergibt. Dies folgt aus der Regelung des Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung.
Die gegenständlichen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sind auf Basis insgesamt qualifiziert mangelhafter Verfahren ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs 3 2. Satz BFA-VG zu erfolgen hatte:
Im konkreten Fall wurde substantiiertes Vorbringen im Hinblick auf eine mögliche Verletzung des Art 3 EMRK durch die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat getätigt:
Aus einem neurologisch-psychiatrischen Gutachten des Prim. Dr. XXXX, Abteilung für Neurologie und Psychiatrie, vom 11.08.2014 ergibt sich, dass sich bei der Zweitbeschwerdeführerin zwar zum Untersuchungszeitpunkt (Anm: 30.07.2014) keine Hinweise für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung zeigen würden. Die Zweitbeschwerdeführerin leide an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion. Diese psychische Störung stehe in engem Zusammenhang mit [....] dem unklaren Ausgang des Asylverfahrens und der möglichen Abschiebung in ihre Heimat bzw nach Italien. Im Falle einer Überstellung nach Italien sei eine kurz- bis mittelfristige Verschlechterung des Krankheitsbildes möglich. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht bestehe im Falle einer Überstellung nach Italien nicht die reale Gefahr, dass die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund der psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten oder die Krankheit sich in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern könnte. Die bereits eingeleitete medikamentöse antidepressive Therapie sollte in Italien weitergeführt werden.
Aus einem ärztlichen Attest einer Allgemeinmedizinerin vom 22.08.2014 ergibt sich, dass die Zweitbeschwerdeführerin an einer Depression mit Angststörung leidet und diese unter medikamentöser Dauertherapie steht. Die Fortsetzung der Therapie sei bis auf Weiteres erforderlich.
Aus einer "Auskunft über die psychologische Behandlung" der Zweitbeschwerdeführerin von der Volkshilfe XXXX, vom 09.10.2014, Klinische und Gesundheitspsychologin Mag. XXXX, ergibt sich, dass die Zweitbeschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Es wurde eine psychiatrische Untersuchung empfohlen. Die Psychologin führt weiters aus, dass eine Behandlungsbedürftigkeit weiterhin gegeben ist und die bestehende Therapie weiterhin indiziert ist. Die Prognoserrichtung sei abhängig von der äußeren Sicherheit im Leben der Zweitbeschwerdeführerin. Stabilität der Lebensbedingungen gelte als unbedingte Voraussetzung für den Behandlungserfolg. Bei gegebener Stabilität wäre eine Symptomremission durch mittelfristige therapeutische Intervention zu erwirken. Andernfalls bliebe die psychologische Behandlung wirkungslos und es würde ein erheblich gravierendes Störungsbild zum Vorschein treten.
Aus der zeitlichen Abfolge der oben dargestellten Untersuchungen bzw Befundungen durch Fachärzte bzw eine Klinische und Gesundheitspsychologen ist nicht auszuschließen, dass sich die psychischen Beschwerden der Zweitbeschwerdeführerin verschlechtert haben bzw verschlechtern. So ging der Gutachter Dr. XXXX zum Untersuchungszeitpunkt am 30.07.2014 davon aus, dass die Zweitbeschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion, jedoch nicht an einem posttraumatischen Belastungssyndrom, leidet. Am 22.08.2014 wurde bei der Zweitbeschwerdeführerin eine Depression mit Angststörung diagnostiziert. Am 09.10.2014 schließlich ging eine Klinische und Gesundheitspsychologin vom Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung aus. Hiezu fehlen Feststellungen im Bescheid betreffenden Beschwerdeführerin. Ebenso fehlen Feststellungen hinsichtlich der Diagnose "posttraumatische Belastungsstörung". Es wurde lediglich festgehalten, dass die Einschätzungen des Gutachtens des Dr. XXXX und jene der Klinischen und Gesundheitspsychologin Mag. XXXX "weitgehend deckungsgleich" seien. Diese Feststellung entspricht nicht dem Akteninhalt. Sowohl Dr. XXXX als auch Mag. XXXX gehen jedenfalls übereinstimmend von der Notwendigkeit einer Weiterführung der bereits eingeleiteten medikamentösen antidepressiven Therapie bzw der bestehenden Gesprächstherapie in Italien aus. Im fortgesetzten Verfahren wird sich die Behörde mit dem aktuellen psychischen Zustand der Zweitbeschwerdeführerin auseinander zu setzen und entsprechende Feststellungen zu deren Überstellungsfähigkeit zu treffen haben. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund beschränkter Kapazitäten psychologischer und psychiatrischer Behandlung für Asylwerber in Italien und möglicher längerer Wartezeiten auf eine adäquate Behandlung.
Vor diesem Hintergrund erscheinen die Ausführungen im angefochtenen Bescheid der Zweitbeschwerdeführerin für nicht ausreichend, um eine mögliche Verletzung des Art 3 EMRK bei einer Überstellung nach Italien auszuschließen.
Bei den Beschwerdeführern - einer Familie aus dem Iran mit zwei minderjährigen Kindern - handelt es sich nach dem Gesagten jedenfalls um eine vulnerable Personengruppe.
Nach den Länderfeststellungen zu Italien gelten Familien mit beiden Elternteilen nicht als vulnerabel. Es besteht demnach für minderjährige Kinder kein Anspruch, zusammen mit den Eltern untergebracht zu werden. Dies führt angeblich oft zu Familientrennungen, vor allem in Mailand (siehe Länderfeststellungen im Bescheid der Zweitbeschwerdeführerin Seite 16). Italien hat sich mit Schreiben vom 09.07.2014 ausdrücklich zur Übernahme der Beschwerdeführer gemäß Art 12 Abs 2 Dublin-III-VO bereit erklärt. Die Überstellung der Beschwerdeführer erfolgt nach Mailand (Flughafen Malpensa). Eine, wenn auch möglicherweise nicht sehr lang dauernde, Trennung der Beschwerdeführer nach deren Übernahme in Mailand, kann nach dem Gesagten nicht ausgeschlossen werden und wäre vor allem in Bezug auf den psychischen Zustand der Zweitbeschwerdeführerin bedenklich. Für den Fall, dass der Erstbeschwerdeführer von der Familie getrennt werden würde, wäre die adäquate Betreuung der minderjährigen Kinder durch die Zweitbeschwerdeführerin, welche an einem posttraumatischen Belastungssyndrom leidet, nur schwer vorstellbar.
Dadurch könnten die Beschwerdeführer in eine Situation gelangen, welche Art 3 EMRK-relevant sein könnte. Die Behörde ist daher gehalten, gegenständlich eine Einzelfallzusicherung der italienischen Behörden hinsichtlich einer von Anfang an durchgehenden gemeinsamen, adäquaten, kindgerechten Unterbringung der Beschwerdeführer zu erwirken.
Dies vor allem auch vor dem Hintergrund des Urteils des EGMR vom 04.11.2014, TARAKHEL v. SWITZERLAND, worin der EGMR eine Verletzung des Art 3 EMRK darin erblickte, dass die Schweizer Behörden vor der Überstellung einer Familie mit minderjährigen Kindern nach Italien keine Einzelfallzusicherung (individual guarantees) von den italienischen Behörden hinsichtlich einer altersgerechten "Behandlung" der minderjährigen Kinder und der Zusicherung, dass die Familie nicht getrennt wird, eingeholt hat.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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