W161 2013900-1•BVwG W161 2013900-1
W161 2013900-1Bundesverwaltungsgericht13.11.2014
Außerlandesbringung rechtmäßig, real risk
W161 2013900-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde des XXXX,
XXXX, StA. Tunesien alias Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2014, Zl. 1031248610-14963810-EAST Ost, zu Recht erkannt:
A) 1. Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 144/2013, und § 61 FPG, BGBl. I Nr. 87/2012, als unbegründet abgewiesen.
2. Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, nach eigenen Angaben ein Staatsangehöriger Tunesiens, reiste spätestens am 11.09.2014 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 11.09.2014 den vorliegen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Eine Eurodac-Abfrage ergab 3 Treffer der Kategorie 1 mit Deutschland, und zwar vom 18.04.2006, vom 02.05.2006 und vom 30.01.2008.
3. Bei der Erstbefragung am 13.09.2014 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zunächst auf Nachfrage an, er habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden.
Zu seinem Reiseweg gab der Beschwerdeführer an, er habe vor zirka sechs Jahren Tunesien zu Fuß in Richtung Libyen verlassen. Von dort sei er über Ägypten und Jordanien bis in die Türkei gefahren. Von der Türkei sei er zusammen mit anderen bis Griechenland gelangt. Von dort sei er auf der Ladefläche eines LKWs versteckt bis nach Österreich gefahren. Er habe seine Reise mit Hilfe verschiedener Schlepper organisiert.
Über Vorhalt der Eurodac-Treffer gab der Beschwerdeführer dann an, er sei von April 2006 bis Ende 2006 in München aufhältig gewesen. Im Juli 2007 sei er mit einem LKW von München bis nach Bosnien gefahren. Noch im selben Jahr sei er von Bosnien bis in die Türkei gefahren. Nach einem Aufenthalt von zirka einem Monat sei er noch im Jahr 2007 mit einem Schiff zurück bis Libyen gefahren, wo er sich zirka sieben Jahre von 2007 bis 2011 aufgehalten habe. Von Libyen sei er mit einem PKW nach Ägypten gefahren, von dort weiter nach Jordanien und wieder in die Türkei. Er sei Mitte 2012 in der Türkei angekommen und dort ein Jahr geblieben. Mitte 2013 sei er mit einem Boot von der Türkei nach Griechenland gefahren. Dort habe er sich zirka vier Monate in Athen aufgehalten und danach sei er mit einem LKW bis Mazedonien gefahren, nach vier Tagen sei er weiter bis nach Ungarn gefahren und sei er dann zirka sieben Monate in Budapest aufhältig gewesen. Vor zirka drei Tagen sei er von Budapest nach Österreich gefahren.
In Deutschland habe er einen negativen Asylbescheid bekommen, danach sei er aus Deutschland ausgereist. Deutschland sei ein schönes Land, aber habe er dort keine Zukunft bekommen. Er habe vergessen zu erwähnen, dass er am 30.01.2008 bereits zum dritten Mal um Asyl angesucht habe. Er habe Deutschland wirklich im Jahr 2006 verlassen und sei dann nicht mehr zurückgekehrt.
Über Vorhalt, dass er dann am 30.01.2008 nicht neuerlich in Deutschland um Asyl hätte ansuchen können, gab der Beschwerdeführer an, er sei im Jahr 2008 nicht in Deutschland gewesen. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er sei sehr jung gewesen und habe familiäre Probleme gehabt. Er habe in den Nachrichten erfahren, dass es in seinem Land jetzt politische Probleme gebe, deshalb wolle er nicht mehr nach Tunesien zurück, sondern in Österreich arbeiten. Das seien alle seine Fluchtgründe.
Er habe innerhalb der EU keine Familienangehörigen.
4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 17.09.2014 einen auf Art. 18 Abs. 1 lit b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (in Folge: Dublin-III-VO) gestützten Aufnahmeantrag an Deutschland.
5. Mit Schreiben vom 01.10.2014, eingelangt beim BFA am selben Tag, gaben die zuständigen deutschen Behörden bekannt, dass Deutschland der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 18 Abs. 1 lit d Dublin III-VO zustimme.
6. Bei der Einvernahme des Beschwerdeführers am 23.10.2014 durch das BFA, EAST Ost, gab dieser zunächst im Wesentlichen an, er fühle sich gut und sei in der Lage der Einvernahme zu folgen. Er habe sich einer Rechtsberatung unterzogen. Er habe bis jetzt im Verfahren die Wahrheit gesagt. Er habe eine Schwester in Italien. Diese studiere und wolle danach nach Algerien zurückreisen. Er telefoniere einmal wöchentlich mit ihr. In Österreich habe er keine Familie. Er möchte freiwillig nach Deutschland zurück. Er beantrage Rechtsmittelverzicht. Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge zur Kenntnis gebracht, sich bei der Rückkehrberatung zu informieren, der Bescheid würde ihm am kommenden Tag um acht Uhr persönlich ausgefolgt. Der Beschwerdeführer gab noch an, er habe den Dolmetscher verstanden, der Einvernahme folgen und sich konzentrieren können.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland gemäß Art. 18 Abs. 1 lit d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Antragstellers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Deutschland zulässig sei.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf in diesem Bescheid, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Feststellungen zum deutschen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes und zur Versorgung von Asylwerbern in Deutschland, aus denen auch hervorgeht, dass die medizinische Versorgung gewährleistet ist. Als Quellen sind neben deutschen Rechtstexten und Behörden etwa das US-amerikanische Außenministerium, Eurostat, AIDA und DTP genannt. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zentral, dass das deutsche Asylverfahren keine wesentlichen menschenrechtlichen Mängel aufweist und Asylwerber medizinisch umfangreich, psychologisch, sozial und wirtschaftlich versorgt werden. Die Identität des Beschwerdeführers hätte in Ermangelung geeigneter, heimatstaatlicher, identitätsbezeugender Dokumente nicht festgestellt werden können. Es hätte auch nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer an einer schweren psychischen Störung und/oder schweren oder ansteckenden Krankheiten leide. Der Beschwerdeführer sei laut Eurodac-Treffer am 18.04.2006, am 02.05.2006 und am 30.01.2008 erkennungsdienstlich behandelt worden. Im Verfahr ergäbe sich ein bis in die Gegenwart andauernder und ununterbrochener Aufenthalt des Asylwerbers in der Europäischen Union, weswegen zwischenzeitig ein Erlöschen der Zuständigkeit Deutschlands für das Asylverfahren nicht eingetreten sei. In Österreich verfüge er über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte.
Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass der Antragsteller nicht in der Lage gewesen sei, seine Sicherheit in Deutschland in Zweifel zu ziehen. Der Asylwerber habe vorgebracht, dass Deutschland ein schönes Land sei, er allerdings keine Zukunftsperspektive gehabt hätte. Er hätte aber nichts dagegen, wieder nach Deutschland zurückzukehren. Es handle sich im Falle von Deutschland um einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft des Europarates, bei welchem mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Es habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art.17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.
8. Der Bescheid des Bundamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2014 wurde dem Beschwerdeführer am 28.10.2014 ausgefolgt. Am selben Tag unterschrieb der Beschwerdeführer einen im Kopf mit 23.10.2014, am Seitenende handschriftlich mit 28.10.2014 datierten "Beschwerdeverzicht", dies in Anwesenheit des Leiters der Einvernahme vom 23.10.2014 und des Dolmetschers, der bei dieser Einvernahme zugezogen war. Ob zuvor eine Rechtsberatung durch die für das Verfahren bestellte ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe stattgefunden hat, ist dem Protokoll nicht zu entnehmen. Auch die Anwesenheit eines Rechtsberaters ergibt sich aus dem diesbezüglichen Protokoll nicht.
9. Innerhalb der Rechtsmittelfrist wurde vom Beschwerdeführer in der Folge eine Beschwerde eingebracht. Darin wird vorgebracht, er habe sein Heimatland aus wohlbegründetet Furcht vor Verfolgung verlassen. Der Beschwerdeführer habe nach seiner Einvernahme am 23.10.2014 einen Rechtsmittelverzicht unterzeichnet, dessen Inhalt aber nicht ausreichend verstanden. Der Dolmetsch habe den Beschwerdeführer dazu gedrängt anzugeben, freiwillig nach Deutschland zurückzukehren. Er habe sich unter Druck gesetzt gefühlt und deswegen angegeben, freiwillig zurückkehren zu wollen. Deswegen habe er auch den Rechtsmittelverzicht unterzeichnet. Erst danach sei der Beschwerdeführer nochmals in die Rechtsberatung gekommen und habe sich mit Hilfe eines anderen Dolmetschers beraten lassen. Erst dann habe er verstanden, dass er nicht dazu verpflichtet gewesen wäre, der freiwilligen Rückkehr zuzustimmen. Der Beschwerdeführer habe sich seit seiner letzten negativen Entscheidung nicht mehr in Deutschland aufgehalten und die EU auf alle Fälle mehr als drei Monate verlassen. Die Behörde habe dies aber allerdings vollkommen ignoriert und sei der Beschwerdeführer dazu nach seiner Erstbefragung nicht mehr einvernommen worden.
Am 06.11.2014 wurde der Beschwerdeführer nach Deutschland überstellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 11.09.2014 aus Deutschland kommend, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Er hatte zuvor bereits dreimal einen Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland gestellt. Diese Anträge wurden in Deutschland jeweils abgewiesen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 17.09.2014 ein Wiederaufnahmeersuchen betreffend den Beschwerdeführer an Deutschland. Mit Schreiben vom 01.10.2014 erklärte Deutschland sich gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit. d der Dublin-III-Verordnung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich für zuständig. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seit der ersten Antragsstellung in Deutschland am 18.04.2006 bis dato das Gebiet der Europäischen Union verlassen hat und sich für mehr als drei Monate außerhalb des Gebietes der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union aufgehalten hätte.
Besondere, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Deutschland sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen der angefochtenen Bescheide zur Lage im Mitgliedstaat an.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen akut lebensbedrohenden Krankheiten.
Er hat in Österreich keine besonderen privaten oder familiären Bindungen.
Besondere individuelle Gründe, die für ein Verbleiben des Beschwerdeführers in Österreich sprechen würden, wurden während sämtlicher Befragungen als auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.
Die Feststellungen zum Reiseweg der beschwerdeführenden Partei von Deutschland nach Österreich, zu ihrer Asylantragstellung in Deutschland, sowie ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage, insbesondere auch aus den EURODAC-Treffern und dem Antwortschreiben Deutschlands.
Der Beschwerdeführer hat zuletzt zwar behauptet, das Gebiet der Mitgliedsstaaten der Dublin-III-Verordnung für mehr als drei Monate verlassen zu haben, er konnte sein diesbezügliches Vorbringen jedoch nicht unter Beweis stellen und sind seine Angaben im Verfahren, sowie in der Beschwerde als nicht glaubwürdig anzusehen.
Die bloße Behauptung, das Gebiet der Mitgliedsstaaten der Dublin-III-Verordnung für mehr als drei Monate verlassen zu haben, und sei somit die Zuständigkeit jenes Mitgliedsstaates, in dem ein Erstasylantrag gestellt worden wäre, erloschen, alleine genügt nicht, um tatsächlich eine Verschiebung der Zuständigkeit eines Mitgliedsstaates nach sich zu ziehen. Aus der Durchführungsverordnung folgt, dass das Erlöschen der Zuständigkeit ausschließlich auf Grund von Tatsachenbeweisen oder umfassenden oder nachprüfbaren Erklärungen des Asylwerbers geltend gemacht werden kann.
In casu gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung zuerst an, er sei über die Türkei und Griechenland bis Österreich gelangt und wisse nicht, über welche Länder er gereist sei.
Über Vorhalt von drei Eurodac-Treffern mit Deutschland änderte er schließlich die von ihm angegebene Reiseroute wie oben dargelegt und will eine dreimalige Antragsstellung in Deutschland "vergessen" haben. Er gab wie oben dargelegt auch an, er habe Deutschland wirklich im Jahr 2006 verlassen und wäre er im Jahr 2008 nicht in Deutschland gewesen. Diese Aussage ist schon durch den EURODAC-Treffer mit der Kennziffer 1 vom 30.01.2008 widerlegt.
Folgt man seinen Angaben zur Reiseroute, ging es dem Beschwerdeführer zunächst offenbar darum, seine wirkliche Reiseroute sowie seine bereits dreimal erfolgte Asylantragsstellung in Deutschland zu verschweigen. Der Beschwerdeführer nannte bei seiner Asylantragsstellung in Deutschland auch einen anderen Namen, ein anderes Geburtsdatum und eine andere Staatsangehörigkeit. Er hat somit auch unzweifelhaft zumindest in einem der Verfahren falsche Angaben getätigt und nimmt es offenbar mit der Wahrheit nicht so genau.
Aus den oben wiedergegebenen Angaben zum Reiseweg ergeben sich 2 völlig unterschiedliche Reiserouten mit unterschiedlichen Zeitangaben (siehe oben Punkt I.3.), welche sich jedoch mit der nachweislich in Deutschland erfolgten 3-maligen Asylantragstellung nicht in Einklang bringen lassen. Dem Beschwerdeführer gelang es weder, seine Reiseroute nach Europa glaubhaft darzulegen, noch ein Verlassen der Europäischen Union für mehr als 3 Monate.
Insbesondere die zuletzt getätigten Angaben, er hätte Europa wieder verlassen und sei in Libyen, Ägypten und der Türkei gewesen wurden vom Beschwerdeführer in keiner Weise untermauert und durch keine Beweismittel belegt.
Aus den dargelegten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen den behaupteten Aufenthalt außerhalb des Gebietes der Europäischen Union glaubwürdig darzustellen.
Die Feststellungen zum Verfahrensstand in Deutschland ergeben sich aus der ausdrücklichen Zustimmungserklärung Deutschlands in Zusammenhang mit dem EURODAC-Treffer und den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage.
Eine die beschwerdeführende Partei konkret treffend Bedrohungssituation in Deutschland wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen in Punkt 3.).
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden.
Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
...
§75 (1)...
...
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahrens sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht binden. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
3.2. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
3.3. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idf BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
3.4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung (§ 2 Abs. 1 Z 8 AsylG 2005) lauten:
Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung normiert, dass sich für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde für dessen Prüfung zuständig ist.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedsstaat oder an den ersten Mitgliedsstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
Gemäß Art 3 Abs. 3 der Dublin-III-Verordnung behält jeder Mitgliedstaat das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
In Kapitel 3 bzw. den Artikeln 7 ff der Dublin-III-VO werden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats sowie deren Rangfolge aufgezählt.
Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."
Gemäß Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
Gemäß Art. 18 Abs. 2 der Dublin-III-VO prüft der zuständige Mitgliedstaat in allen dem Anwendungsbereich des Abs. 1 lit. a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Abs. 1 lit. c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrages abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.
In den in den Anwendungsbereich des Abs. 1 lit. d d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
Art 49 der VO 604/2013 lautet auszugsweise:
Artikel 49
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604/2013 am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, sowie sowohl die Asylanträge, als auch das Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland nach dem 01.01.2014 gestellt und beantwortet wurden, ist gegenständlich die VO 604/2013 (Dublin-III-VO) maßgeblich.
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der erstinstanzlichen Behörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Deutschlands ergibt. Dies folgt aus den Regelungen des Art. 17 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO.
In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin-III-Verordnung findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, K5 zu Art. 16). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12). Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates als Ungarn keine Anhaltspunkte.
3.5. Zu einer Verpflichtung Österreichs, von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung Gebrauch zu machen, wird bemerkt:
3.5.1. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu § 5 Abs. 3 AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, XXII. GP):
"Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Abs. 3 eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.2.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Im Erkenntnis des VwGH vom 31.3.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Art. 13 EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk" - Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Abs. 3 für Verfahren nach § 5 hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen."
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z.B. VfGH 17.06.2005, B336/05; 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht werden, etwa durch eine Kettenabschiebung.
Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013 , C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich aus, Art. 19 Abs. 2 Dublin-Verordnung ist dahin auzulegen, dass es in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylwerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylwerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
3.5.2. Mögliche Verletzung des Art. 7 GRC bzw. 8 EMRK:
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass im Falle der beschwerdeführenden Partei mangels familiärer Beziehungen in Österreich kein Eingriff in dessen Recht auf Familienleben vorliegt. Es liegt auch kein Eingriff in das Recht auf Schutz des Privatlebens vor, da in der Person der beschwerdeführenden Partei angesichts ihres kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht von einer verfestigten Integration in Österreich gesprochen werden kann.
3.5.3. Zum deutschen Asylwesen und der Versorgung/mögliche Verletzung von Art. 3 GRC und Art. 3 EMRK:
Hierzu ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen ergangen ist, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der deutschen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Aus den von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Feststellungen zum deutschen Asylverfahren ergibt sich eindeutig, dass Asylwerbern in Deutschland ein rechtsstaatliches Asylverfahren offen steht, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Rückschiebungsschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK definiert sind.
Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Deutschland in Hinblick auf Asylwerber/Innen aus Tunesien unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Hinweise auf konkrete individuelle Vulnerabilität im Verhältnis der deutschen Asylbehörden zu gerade diesem Beschwerdeführer sind weder aus der Aktenlage ersichtlich, noch wurden diese im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht. Der Umstand allein, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Deutschland negativ ausgegangen ist, kann nicht die Annahme begründen, dass die deutschen Behörden allgemein bzw. im gegenständlichen Fall kein ordnungsgemäßes Verfahren durchgeführt hätten bzw. unsachlich vorgegangen wären. Das letztlich auch eine negative Entscheidung über einen Asylantrag eines anderen Mitgliedsstaates nicht durch die Einräumung eines neuen inhaltlichen Asylverfahrens in einem anderen Mitgliedsstaat gänzlich relativiert werden kann, ist (solange keine unzumutbaren rechtlichen Sonderpositionen vertreten werden, was in concreto nicht der Fall ist) eines der Grundprinzipien der Dublin-III-Verordnung, welches von allen staatlichen Organen in allen Mitgliedsstaaten zu akzeptieren ist.
Die landeskundlichen Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl stammen von der Staatendokumentation, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nicht staatlichen Einrichtungen und wurden ausgewogen zusammen gestellt.
Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Deutschland und die Situation von Asylwerbern dort geben jedenfalls keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Artikel 3 EMRK zu befürchten.
Zusammengefasst konnten die Beschwerdeführer somit keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 ERC bzw. Art. 3 EMRK in Deutschland sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 Asylgesetz 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift.
3.6. Das Beschwerdevorbringen ist somit insgesamt nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen und der rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes zu wecken, weshalb die angefochtenen Entscheidungen mit obiger näherer Begründung zu bestätigen war.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
3.7. Zum Beschwerdeverzicht ist auszuführen:
Der Verfassungsgerichtshof hat zuletzt in seiner Entscheidung vom 26.02.2014 zu
U 489/2013-11 in einem ähnlich gelagerten Fall darauf verwiesen, dass an einen wirksamen Rechtsmittelverzicht strenge Maßstäbe anzulegen seien, um einen Willensmangel bei seiner Abgabe ausschließen zu können. Dieser strenge Beurteilungsmaßstab erfordere eine hinreichende Ermittlung der Umstände, unter welchen der Verzicht abgegeben worden sei, um dessen Wirksamkeit beurteilen zu können. Im dortigen Fall war kein Mitarbeiter der zur Rechtsberaterin des Beschwerdeführers im Asylverfahren bestellten ARGE eingebunden und hat der Verfassungsgerichtshof die Entscheidung des Asylgerichtshofes, wonach die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen worden war, aufgehoben.
Auch in casu ergibt sich aus dem Akteninhalt nicht eindeutig, unter welchen Umständen der im Akt erliegende Rechtsmittelverzicht zustande gekommen ist, insbesondere geht eine vor Abgabe des Beschwerdeverzichtes erfolgte Rechtsberatung durch die bestellte ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe daraus nicht hervor. Im gegenständlichen Fall ist daher zugunsten des bereits abgeschobenen Beschwerdeführers davon auszugehen, dass kein wirksamer Rechtmittelverzicht vorliegt und war die gegenständliche Beschwerde daher inhaltlich zu prüfen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF
BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet ist.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohne klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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