W152 2009516-1•BVwG W152 2009516-1
W152 2009516-1Bundesverwaltungsgericht13.11.2014
Konventionsreisepass, Rechtsanschauung des VwGH, strafrechtliche<br/>Verurteilung, Suchtmitteldelikt
W152 2009516-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP über die Beschwerde des XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.05.2014, Zl. IFA 83561601 + VZ14590509, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 94 Abs. 5 iVm 92 Abs. 1 Z 3 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Irak, reiste am 07.11.1991 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am nächsten Tag einen Asylantrag.
1.2. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 05.03.1992, Zl. FrA-14.326/91, wurde dieser Antrag abgewiesen.
1.3. Der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17.01.1994, Zl. 4.331.819/2-III/13/92, stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 AsylG 1991, BGBl. Nr. 8/1992, Asyl gewährt.
1.4. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer am 02.02.1996, basierend auf den ihm zuvor rechtskräftig erteilten Flüchtlingsstatus sowie dessen entsprechenden Antrag hin, ein Konventionsreisepass ausgestellt, welcher bis zum 02.02.2004 seine Gültigkeit behielt.
1.5. Der Beschwerdeführer wurde am 04.03.1996 vom BG Villach, Zl. 5 U 72/96, gemäß § 134 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40,00 ATS, am 14.12.1999 vom LG Linz, Zl. 26 VR 1633/99, gemäß §§ 27 Abs. 1 und 2 Z 1 und 2 sowie 28 Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten und einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, am 23.07.2002 vom LG Linz, Zl. 27 HV 86/2002B, gemäß § 12 StGB iVm §§ 28 Abs. 1, 2 und 3 sowie 27 Abs. 1 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und zuletzt am 13.09.2011 vom BG Linz, Zl. 18 U 391/2010P, gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 (erster, zweiter und achter Fall) SMG zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 4,00 EUR rechtskräftig verurteilt.
1.6. Am 07.05.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses.
1.7. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde selbiger Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß §§ 94 Abs. 5 iVm 92 Abs. 1 Z 3 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF, abgewiesen.
Begründend wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, wonach die vorliegenden strafrechtlichen Verurteilungen, seit deren Verhängung im Übrigen kein nennenswerter Zeitraum vergangen sei, die Annahme nahelegen würden, derzufolge der Beschwerdeführer das beantragte Reisedokument primär zur Umsetzung weiterer Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz zu benützen beabsichtige. Folgerichtig müsse daher im vorliegenden Fall die Ausstellung eines Konventionsreisepasses versagt werden.
1.8. Gegen diese Entscheidung erhob der Genannte fristgerecht Beschwerde. Inhaltlich räumte er zwar zwei Verurteilungen nach den einschlägigen Bestimmungen des SMG ein, behauptete aber seit seiner Letztverurteilung aus dem Jahre 2011 ein gesetzeskonformes Leben zu führen. Zudem wäre er von 2002 bis 2006 einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgegangen, sei aber mittlerweile, konkret seit dem Jahre 2008, krankheitsbedingt in Pension. Um nach 24 Jahren seine Familie respektive Schwester in Jordanien besuchen zu können, benötige er aber nunmehr dringend ein gültiges Reisedokument. Auch für den angestrebten Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft sei dies als Voraussetzung unbedingt nötig. Seine früheren Straftaten bereue er von ganzem Herzen und hoffe er auf entsprechendes Verständnis für seine Lage.
1.9. Am 17.07.2014 langte im Wege des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beim Bundesverwaltungsgericht ein mit 14.07.2014 datiertes und vom Beschwerdeführer unterfertigtes Schreiben ein, worin primär auf den langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet sowie auf seine zwischenzeitlich aufgetretenen Depressionen verwiesen wurde. Abermals versicherte der Beschwerdeführer seine Absicht, in Hinkunft ein gesetzestreues Leben als Frühpensionist führen zu wollen sowie seine tief empfundene Reue für vergangenes Fehlverhalten. Der Konventionsreisepass sei unabdingbare Voraussetzung für die Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft und wolle er diesen darüber hinaus für einen Besuch bei seiner ebenfalls gesundheitlich beeinträchtigten Mutter im Ausland benutzen.
Gegenständlich bilden Verfahrensgang und Sachverhalt, welche sich unzweifelhaft aus dem Verfahrensakt sowie aktuellen Strafregisterauszug vom 13.11.2014 ergeben, zugleich auch die wesentliche Entscheidungsgrundlage.
II. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl. I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G), wurde im Rahmen der Fremdenbehördenneustrukturierung (FNG), BGBl. 87/2012, mit Wirksamkeit 01.01.2014 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als die für die Vollziehung des BFA-VG, des AsylG, des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG, des GVG-B und der Dublin-VO zuständige Behörde geschaffen.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG 2005 idgF sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt nunmehr dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG. Für das gegenständliche Verfahren ist somit das mit 01.01.2014 eingerichtete Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuständig.
Gemäß § 92 Abs. 1 FPG 2005 idgF ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
Gemäß § 94 Abs. 1 leg. cit. sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.
(2) Konventionsreisepässe können darüber hinaus Fremden, denen in einem anderen Staat der Status des Asylberechtigten gewährt wurde, auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzübertrittskontrolle eingereist sind.
(3) Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Abs. 2 eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.
(4) Konventionsreisepässe werden nach dem Muster des Annexes zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt.
(5) Für die Festsetzung der Gültigkeitsdauer und des Geltungsbereiches von Konventionsreisepässen sowie der Gültigkeitsdauer der Rückkehrberechtigung in Konventionsreisepässen gelten die Bestimmungen des Anhanges der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge; im Übrigen gelten die §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnisse vom 04.06.2009, Zl. 2006/18/0204, 25.11.2010, Zl. 2008/18/0458, 16.05.2013, Zl. 2013/21/0003, 02.12.2008; Zl. 2005/18/0614, 27.01.2004, Zl. 2003/18/0155 sowie vom 24.01.2012, Zl. 2008/18/0504) stellt es zusammengefasst eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten die Wiederholungsgefahr besonders groß ist, weshalb selbst bei einer bloß einmaligen Verurteilung eines Antragstellers die Behörde rechtskonform davon ausgehen kann, dass dieser den Konventionsreisepass dazu benutzen werde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes (SMG) zu verstoßen. Auch wurde eine Dauer an Wohlverhalten im Ausmaß von vier Jahren nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung als nicht lange genug qualifiziert, um die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen. In diesem Zusammenhang ist auch das bereits getilgten Verurteilungen zugrundeliegende Fehlverhalten zu berücksichtigen.
Im Lichte dieser aktuellen höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass Entsprechendes auch für das durch die Fremdenbehördenneustrukturierung geschaffene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu gelten hat.
Analog zu den Leitgedanken der zitierten Entscheidungen ist davon auszugehen, dass in casu die belangte Behörde zu Recht die begehrte Ausstellung eines Konventionsreisepasses versagt hat. So bestritt der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens das Vorliegen rechtskräftiger Verurteilungen nach den Bestimmungen des SMG nicht, sondern bestätigte sogar deren Existenz und das zugrundeliegende Fehlverhalten. Weiters liegt die Letztverurteilung wegen eines Verstoßes gegen den Regelungsinhalt des SMG lediglich drei Jahre zurück, wodurch sich die Dauer an Wohlverhalten im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls als zu kurz erweist. Die darüber hinaus geäußerten Wünsche nach einem Besuch seiner im Ausland lebenden Familienmitglieder respektive der Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft stellen jeweils persönliche Interessen des Beschwerdeführers dar, welche jedoch hinsichtlich der Entscheidung über die Ausstellung eines Konventionsreisepasses unberücksichtigt bleiben müssen (vgl. VwGH vom 27.01.2004, Zl. 2003/18/0155).
Folgerichtig war die Beschwerde daher im vorliegenden Fall abzuweisen.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die grundlegenden Erwägungen der oben zitierten aktuellen höchstgerichtlichen Judikatur konnten aufgrund der beachtlichen Parallelität der zu lösenden Rechtsfragen übernommen und analog auf den gegenständlichen Fall angewendet werden. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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