I405 2009062-1•BVwG I405 2009062-1
I405 2009062-1Bundesverwaltungsgericht13.11.2014
Identität, Ladungen, mangelnder Anknüpfungspunkt, Mitwirkungspflicht
I405 2009062-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Ladungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2014, Zl. 821789603-14000484, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idgF (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), seinen Angaben nach ein Staatsangehöriger von Nigeria, welcher den eigenen Angaben zufolge bereits im Jahr 2004 in Griechenland einen Asylantrag gestellt hatte, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 07.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2012, Zl. 12 17.896-BAT (AS 71-101), wurde der Antrag des BF auf Gewährung von internationalem Schutz vom 07.12.2012 gemäß § 3 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III). ¿
3. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.03.2013, Zl. A15 431823-1/2013/4E, gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG als unbegründet abgewiesen (AS 147-189).
4. Am 26.02.2014 wurde der BF von einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei führte der BF auf die entsprechenden Fragestellungen des Organwalters replizierend im Wesentlichen an, dass er nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen habe und er freiwillig nach Nigeria zurückkehren wolle. Er werde deshalb die nigerianische Botschaft aufsuchen und sich die entsprechenden Dokumente besorgen. Frau KEINDL von der Caritas Burgenland sei bezüglich der freiwilligen Ausreise bereits vom BF in Kenntnis gesetzt worden. Der Organwalter wies den BF bei der Vernehmung darauf hin, dass er, falls er nicht freiwillig ausreise, vorgeführt bzw. in Schubhaft genommen werden könne (AS 307-313).
5. Mit Schriftsatz vom 18.03.2013 gab der MigrantInnenverein St. Marx, RA Dr. Lennart BINDER, die Vertretungsvollmacht bekannt (AS 315).
6. Auf Anfrage des BFA teilte Frau KEINDL der Caritas Burgenland am 25.03.2014 mit, dass sie vom BF nicht gebeten worden sei, irgendwelche Schritte zu unternehmen und sie auch nicht wisse, ob der BF allenfalls schon eigenständig Schritte bezüglich der freiwilligen Rückkehr gesetzt habe (AS 321).
7. Mit Ladungsbescheid des BFA vom 29.04.2014, Zl. 821789603-14000484 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, am 09.05.2014 im Verfahren vor dem BFA, Regionaldirektion Wien, Wien 8. Hernalser Gürtel 6-12 als Partei persönlich zu erscheinen. Als Ladungsgrund wurde eine vorzunehmende Identitätsprüfung genannt (AS 353/355).
8. Am 09.05.2014, 08:00 Uhr, teilte der BF dem BFA telefonisch mit, dass er dem Ladungstermin nicht nachkommen könne (AS 357).
9. Mit Fax vom 12.05.2014 teilte die rechtsfreundliche Vertretung des BF mit, dass der BF die Ladung leider zu spät erhalten habe. Deshalb habe er den Termin nicht wahrnehmen können (AS 359).
10. Auf Aufforderung des BFA hin brachte die rechtsfreundliche Vertretung am 05.06.2014 die erteilte Vollmacht zur Vorlage (AS 379).
11. Mit angefochtenem Ladungsbescheid des BFA vom 05.06.2014, Zl. 821789603-14000484 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, am 13.06.2014 im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, 1080 Wien, Hernalser Gürtel 6-12 als Partei persönlich zu erscheinen. Als Ladungsgrund wurde eine vorzunehmende Identitätsprüfung ausgeführt. Mitzubringen seien der Ladungsbescheid sowie ein Lichtbildausweis.
Wenn der BF der Ladung ohne wichtigen Grund (z.B. Krankheit, Gebrechlichkeit) nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass das Zwangsmittel des Festnahmeauftrages (§ 34 BFA-VG) oder gemäß § 77 Abs. 4 FPG die Schubhaft angeordnet werden könne.
Als Rechtsgrundlage wurden § 19 AVG angeführt. Weiters wurde nach der Rechtsmittel-belehrung im angefochtenen Ladungsbescheid wörtlich ausgeführt: "Gegen diesen Bescheid stehen Ihnen die Möglichkeit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen. Sie hat die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, die Bezeichnung der belangten Behörde, die Gründe auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten."
Die Rechtsmittelbelehrung im Ladungsbescheid war auch in englischer Sprache ausgeführt. (AS 383-385)
12. Gegen diesen Bescheid erhob der Rechtsvertreter des BF am 12.06.2014 Beschwerde. Im Wesentlichen wurde im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt, dass sich der BF seit der Asylantragstellung im Jahr 2013 in Österreich befinde. Aufgrund einer psychologischen Behandlung sei an eine Rückkehr derzeit nicht zu denken sei. Im Ladungsbescheid werde verschwiegen, was es tatsächlich mit der Aufforderung zum Erscheinen auf sich habe, nämlich dass es sich um Vorführtermine vor die Delegation der nigerianischen Botschaft handle. Durch diese Intransparenz sei es dem BF verwehrt, sich entsprechend auf den Termin vorzubereiten bzw. sich darauf einzustellen. Dem BF komme aufgrund einer psychologischen Erkrankung faktisch ein Abschiebeschutz zu, dies ergebe sich aus Art. 2 und 3 der EMRK. Die Angaben eines Asylwerbers seien vertraulich zu behandeln, dies sei dem BF auch zugesichert worden. Es gebe keine Mitteilung in dem Sinne, dass die Vertraulichkeit der Angaben mit dem Abschluss des Asylverfahrens enden würde. Eine Vorführung vor die Delegation der nigerianischen Botschaft sei somit nicht zulässig. Bei der Vorführung vor die nigerianische Delegation werde die österreichische Rechtsordnung nicht eingehalten. Die Delegation verweigere regelmäßig Rechtsvertretern und Vertrauenspersonen den Zutritt zu dem Amtsraum der RD Wien, in welchem die Befragungen durchgeführt würden. Die Vorgeführten seien der Delegation und unzulässigen Fragen und Vorgängen hilflos ausgeliefert. Es gebe für die Vorgeführten und allenfalls für die Begleiter und Rechtsvertreter keine Rechtssicherheit. Die Repräsentanten Nigerias beharren bei den Vorführungen darauf, dass in diesen Amtsräumen (der österreichischen Republik) die österreichischen und europäischen Gesetzte nichts gelten würden und nur nigerianische Gesetzte gelten würden. Die Vorgeführten würden seitens der nigerianischen Delegationsmitglieder mit der Inhaftierung in Nigeria bedroht. Zum Beweis dafür wurden auf zwei Aktenvermerke bezüglich eines Vorführtermins am 15.11.2013 von einer namentlich genannten Person im BMI, Abt. II/3 betreffend zwei namentlich genannte Personen verwiesen. Keine Behörde und kein Gericht könne nachvollziehen und kontrollieren, was bei den Terminen der Vorführung vor die nigerianische Delegation ablaufe, da keine Protokolle existierten und niemand kontrolliere, welche Handlungen die nigerianische Delegation durchführe. Da der Beschwerdeführer als Flüchtling nach Österreich gekommen sei, habe er begründete Furcht sich den unkontrollierten Fragen der nigerianischen Botschaft zu stellen. Da ein Rechtsvertreter seitens der Delegation der nigerianischen Botschaft nicht zur Befragung zugelassen werde und sich die belangte Behörde diesem rechtswidrigen Vorgehen beuge, könne der BF den Termin nicht wahrnehmen. Die Behörde beharre aktuell darauf, dass es zulässig sei, eine Befragung ohne Rechtvertreter durchzuführen. Es werde daher beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Ladungsbescheid ersatzlos zu beheben und festzustellen, dass die Verführung zur Delegation der nigerianischen Botschaft nicht zulässig sei (AS 395-401).
13. Laut einem Bericht des BFA vom 13.06.2014 ist der BF nicht zum Ladungstermin beim BFA erschienen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A):
1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
2. Gemäß § 19 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
Gemäß § 19 Abs. 2 AVG ist in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.
Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat gemäß § 19 Abs. 3 AVG die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach festgehalten, dass Ladungen von Fremden zum Zweck der Klärung ihrer Identität im Zusammenhang mit einer Ausreiseverpflichtung grundsätzlich zulässig sind (VwGH 17.07.2008, Zl. 2008/21/0386). Auch Ladungen eines Fremden zum Zweck einer Befragung durch Vertreter des Herkunftsstaates sind zulässig, wenn die weiteren Voraussetzungen des dafür als Rechtsgrundlage allein in Frage kommenden § 19 AVG erfüllt sind (VwGH 19.04.2012, Zl. 2010/21/0221). Stets muss es sich demnach um eine Ladung zu einer behördlichen Amtshandlung handeln, in deren Rahmen die beabsichtigte Befragung stattfinden soll. Um sie als "behördlich" verstehen zu können, ist die Leitung durch ein Organ der Behörde unverzichtbar (VwGH 05.07.2011, Zl. 2010/21/0316).
3. Nach der Aktenlage ist davon auszugehen, dass gegen den sich in Österreich unrechtmäßig aufhaltenden Beschwerdeführer eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) besteht. Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie - offenbar unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit - die Ladung des Beschwerdeführers und dessen persönliches Erscheinen zur Befragung durch Angehörige der nigerianischen Botschaft zwecks Identitätsfeststellung und Ausstellung eines Heimreisezertifikats, für "nötig" im Sinne des § 19 Abs. 1 erster Satz AVG erachtete.
Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychologischen Erkrankung nicht in der Lage sei, zum Ladungstermin persönlich zu erscheinen, wurde nicht behauptet. Darüber hinaus würde eine solche Erkrankung nicht die Ladung als solche rechtswidrig machen, sondern wäre allenfalls als Entschuldigungsgrund für ihre Nichtbefolgung zu berücksichtigen. Sofern in der Beschwerde ausgeführt wird, dass aufgrund der psychologischen Erkrankung des BF an eine Rückkehr derzeit nicht zu denken sei bzw. dem BF ein sich aus Art. 2 und 3 EMRK ergebender Abschiebeschutz zukomme, wäre dies allenfalls in einem Wiederaufnahmeverfahren (bei Vorliegen sonstiger Voraussetzungen) gemäß § 69 AVG zu klären gewesen.
Zur (bloßen) Behauptung im Beschwerdeschriftsatz, wonach der Beschwerdeführer der Befragungen durch die nigerianische Delegation hilflos ausgeliefert sei, da die nigerianische Delegation den Rechtsvertretern den Zutritt verweigere und die belangte Behörde darauf beharre, dass dies rechtmäßig sei, und hierzu auf zwei Aktenvermerke verweist, ohne auf den Inhalt dieser einzugehen oder diese dem Gericht vorzulegen, ist zu konstatieren, dass es aus der Sicht der erkennenden Richterin - abgesehen von der substanzlosen Behauptung im Beschwerdeschriftsatz - keine Anhaltspunkte für ein solches Vorgehen des BFA gibt.
Bereits in früheren Verfahren wurden vor dem Hintergrund solcher nahezu wortidenter Beschwerdebehauptungen entsprechende Erhebungen des Bundesverwaltungsgerichtes mit dem Ergebnis vorgenommen, dass den Rechtsvertretern sehr wohl der Zutritt bei den Befragungen gestattet und auch ein Mitarbeiter der Behörde bei den Befragungen stets anwesend ist. (vgl. BVwG 25.06.2014, Zl. I405 2008838-1/4E). Darüber hinaus kann davon, dass in diesem Zusammenhang Rechtsbrüche des BFA notorisch wären, keine Rede sein. Der weiteren Beschwerderüge hinsichtlich der Intransparenz des Ladungsbescheides kann ebenfalls nicht beigepflichtet werden, zumal - wie es sich bereits aus dem Verfahrensgang eindeutig erhellt - der Gegenstand der Ladung aus dem Ladungsbescheid eindeutig zu entnehmen ist. Als Gegenstand der Ladung wurde dezidiert eine vorzunehmende Identitätsfeststellung genannt. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen (allenfalls vorhandenen) Lichtbildausweis mitzu-bringen. Somit lässt bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat. Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist im Ladungsbescheid nicht erfolgt, sodass dieser Beschwerde ex lege aufschiebende Wirkung zugekommen ist.
4. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungs-gerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.
Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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