BVwG W204 1423051-2

W204 1423051-2Bundesverwaltungsgericht12.11.2014

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W204 1423051-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W204.1423051.2.00

Spruch

W204 1423051-2/14E

BESCHLUSS

1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen die Spruchpunkte

I. und II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2014, Zl. IFA 820959110 / 12 09.519-BAT, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm §31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang

I.1. Die im Spruch genannte Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte im österreichischen Bundesgebiet erstmals am 07.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge eines damals mit dem Staat Polen eingeleiteten Konsultationsverfahrens wurde mit dessen Zustimmung die BF am 04.01.2012 nach Polen rücküberstellt.

II.2. Am 28.07.2012 reiste die BF erneut in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag abermals einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.3. Mit 02.08.2012 wurde auch im gegenständlichen Verfahren mit Polen ein Konsultationsverfahren gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates eingeleitet und stimmte Polen mit Schreiben vom 09.08.2012 einer Übernahme der BF dieses Mal nicht zu, womit in weiterer Folge das Verfahren der BF im Bundesgebiet zugelassen wurde.

I.4. Mit Bescheid vom 19.02.2014, Zl. IFA 820959110 / 12 09.519-BAT, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF ab (Spruchpunkt I.). Weiters wies es den Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten unter Bezugnahme auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Absatz 1 iVm 2 Absatz 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.). Das Bundesamt hielt fest, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA - Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, auf Dauer unzulässig ist und erteilte der BF gemäß § 58 Abs. 2 und 3 AsylG iVm § 57 und 55 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG. (Spruchpunkt III.).

I.5. Mit Verfahrensanordnung vom 19.02.2014 wurde der BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zu Seite gestellt.

I.6. Gegen die Spruchpunkte I. und II. dieses Bescheides erhob die BF mit Schreiben vom 05.03.2014, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangt am 06.03.2014, rechtzeitig Beschwerde.

Da diese von der BF handschriftlich in russischer Sprache verfasst worden war, gab das Bundesverwaltungsgericht am 30.07.2014 die Übersetzung der eingebrachten Beschwerde in Auftrag.

I.7. Mit Schreiben vom 29.10.2014 wurde der BF ein Mängelbehebungsauftrag übermittelt, weil nach erfolgter Übersetzung der Beschwerde festgestellt wurde, dass diese nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach und insbesondere jene Gründe fehlten, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützten.

I.8. Mit Schreiben vom 30.10.2014 zog die BF ihre Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl I 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 zu Ende zu führen. Da das vorliegende Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängig war, fällt es in den Anwendungsbereich des § 75 Abs. 19 AsylG und ist somit vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

Somit hat die Einstellung des Beschwerdeverfahrens mit Beschluss zu ergehen (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Aufl. [2014] RZ 1068).

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG jedoch nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde mit Schriftsatz vom 30.10.2014 ist der erstinstanzliche (im Spruch genannte) Bescheid vom 19.02.2014 nunmehr auch hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. rechtskräftig geworden und war daher das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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