BVwG W175 1427523-1

W175 1427523-1Bundesverwaltungsgericht12.11.2014

Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz

Gesamter Gesetzestext

BVwG W175 1427523-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W175.1427523.1.00

Spruch

W175 1427523-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva Neumann als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2012, Zahl:

11 12.578-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.11.2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 20.10.2012 nach laut seinen Angaben am selben Tag erfolgter unrechtmäßiger Einreise beim Bundesasylamt (in der Folge: BAA) einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG). Am 22.10.2011 fand die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen/EAST, statt. Am 30.01.2012 fand vor dem BAA, Außenstelle Eisenstadt, eine niederschriftliche Einvernahme des BF im Asylverfahren statt.

1.1. Im Rahmen der Erstbefragung am 22.10.2011 gab der BF in der Sprache Dari befragt an, dass er afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem sei. Er sei ledig und spreche Dari und Farsi.

Er habe keine Schulbildung und sei Analphabet. Er sei schlepperunterstützt bis nach Österreich gelangt, wofür er etwa 6.000,- USD gezahlt habe.

Zu seinem Ausreisegrund befragt gab der BF an, er sei zwei Jahre alt gewesen, als sein Vater 1997 verstorben sei. Seine Mutter habe neuerlich geheiratet, er habe zwei Halbbrüder (11 und 8 Jahre alt). Der BF habe als Hirte gearbeitet, als ihm, die Mutter erzählt habe, dass er Grundstücke besitze, die sein Onkel bewirtschafte. Er sei zu seinem Onkel gegangen und habe diese herausverlangt, weshalb ihn der Onkel geschlagen habe, als er eines davon bebauen habe wollen. Ein anderes Mal habe der BF einen Sohn des Onkels geschlagen und diesen verletzt. Dann sei er aus Angst vor dem Onkel in den Iran geflüchtet. Er habe dort aber nicht bleiben können, da er illegal aufhältig gewesen sei, außerdem habe die Mutter gesagt, dass der Cousin in den Iran gekommen sei, ihn zu suchen. Wenn er zurückkehre, werde er wegen der Grundstücke getötet.

Dem BF wurde das Protokoll der Befragung rückübersetzt, er gab an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigte dies mit seiner Unterschrift.

1.2. In der Einvernahme vom 30.01.2012 (der BF gab an, zu diesem Zeitpunkt 16 Jahre alt zu sein) gab der BF in Dari befragt an, auch Farsi zu sprechen. Er gab an, den Dolmetscher bei früheren Einvernahmen gut verstanden zu haben.

Der Vater sei krankheitshalber verstorben, als der BF zwei Jahre alt gewesen sei. Die Mutter habe mit ihrem neuen Mann zwei weitere Söhne. Der BF habe bis zu seinem neunten Lebensjahr bei ihnen gelebt, ein Jahr bei einem Mullah und dann habe er bei einem Bekannten in der Landwirtschaft gearbeitet. Mit etwa 14 Jahren sei er in den Iran gegangen. Die Mutter habe mit der neuen Familie von einer Landwirtschaft gelebt, er habe noch Cousins väterlicherseits, die eine Koranschule besuchen würden und deren Eltern ebenfalls eine Landwirtschaft hätten.

Der Stiefvater sei alkoholkrank und drogensüchtig gewesen und habe ihm das ganze Geld weggenommen, das er als Neunjähriger als Hirte verdient habe.

Auf die Frage, weshalb er nicht im Iran geblieben sei, gab der BF an, dass man ihn habe abschieben wollen.

Auf die Frage, was bei einer Rückkehr geschehen würde, gab er an, dass niemand für ihn sorgen würde. Er habe den Cousin verletzt, dieser nehme ihm das übel. Der Onkel habe ihn geschlagen und er dann den Cousin. Der ältere Bruder des Cousins habe ihn bis in den Iran verfolgt.

Weiters habe er Angst, dass ihn Taliban zu einer Zusammenarbeit zwingen würden.

Jeder hätte ich umbringen oder ihm etwas antun können. Etwa hätte der Onkel jemanden bezahlen können oder die Regierung schmieren, damit der BF ins Gefängnis käme. Durch Fragen oder Suchen hätte er überall in Afghanistan gefunden werden können. Er habe aus dem Iran seine Mutter angerufen und diese habe ihm gesagt, dass der Cousin in den Iran gereist sei und dass er aufpassen solle. Warum der Cousin das gemacht habe, wisse er nicht, er nehme an, um ihn zu suchen.

Auf mehrfachen Hinweis sich konkreter zu den Vorfällen mit dem Onkel und den Cousins äußern gab der BF an, dass er kein Datum nennen könne, er wisse nur, wenn an dem Tag der andere Arbeitet nicht da gewesen wäre, hätte ihn der Onkel getötet.

Er habe Weizen anbauen wollen und der Onkel sei gekommen und habe das verboten, da die Grundstücke nicht ihm gehören würden (später in der Befragung gab der BF an, er habe schon vorher mit dem Onkel gesprochen und dieser habe nicht teilen wollen). Der BF habe geantwortet, dass die Mutter ihm gesagt habe, dass dies seine Grundstücke seien. Der Onkel habe eine Stock genommen und ihn mehrmals auf den Kopf geschlagen, worauf er stark geblutet habe und sich nicht habe bewegen können. Der andere habe ihn dann nach Hause gebracht und die Mutter habe ihn versorgt. Als es ihm besser gegangen sei, sei er wieder zur Arbeit auf seinem Grundstück gegangen und habe Weizen anbaue wollen. Da sei der Cousin gekommen und habe ihn beschimpft, worauf der BF ihn mit einer Sichel am Bauch verletzt habe. Aus Angst, zur Verantwortung gezogen zu werden, sei er geflohen. Er habe den Schlepper mit seinen Ersparnissen bezahlt.

Den Vorfall habe er nicht bei der Polizei gemeldet, da dies nichts nützen würde.

In einer Stellungnahme vom 15.05.2012 zu vorgehaltenen Länderberichten zu Afghanistan führte der gesetzliche Vertreter des damals noch minderjährigen BF aus, dass der BF nur mehr seine Mutter als Bezugsperson habe, die selbst Opfer des Bedrohers des BF, des Stiefvaters, wäre. Dieser sei alkohol- und drogenabhängig und daher unberechenbar. Der BF würde aber nicht nur vom Stiefvater körperlich misshandelt und bedroht, sondern auch von dessen Sohn - dem Stiefbruder - der ihm bis in den Iran gefolgt sei. Bei einer Rückkehr fehle es nicht nur an entsprechender medizinischer Behandlung, sondern der BF werde nach wie vor von den Söhnen des Stiefvaters gesucht, weshalb er Angst um sein Leben habe.

2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 11.06.2012, Zahl: 11 12.578-BAE, an den Jugendwohlfahrtsträger als gesetzlicher Vertreter zugestellt am 12.06.2012, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte dem BF den Status eines Asylberechtigten nicht zu. Das Bundesasylamt erkannte dem BF weiters den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung gültig bis 11.06.2013 (Spruchpunkt III.).

In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht. Unabhängig vom Wahrheitsgehalt der Angaben des BF sei sein Vorbringen nicht asylrelevant.

Subsidiärer Schutz wurde ihm zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht ausgeschlossen werden könne.

3. Mit Schreiben vom 22.06.2012, brachte der gesetzliche Vertreter BF das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. angefochten und eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof beantragt wurde, der jedoch inhaltlich nichts zu entnehmen war.

4. Die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt langte am 28.06.2012 beim Asylgerichtshof (in der Folge AsylGH) ein.

5. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) eingerichtet.

6. Vor dem BVwG wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 06.11.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetschs für die Sprache Dari durchgeführt, zu der der BF persönlich erschien. Die Erstbehörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt. In der Verhandlung gab der BF Folgendes an:

R(ichter): Schildern Sie mir möglichst genau den Grund, warum Sie Ihr Heimatland verlassen haben.

BF: Ich war sehr jung und habe in Afghanistan Probleme mit den Söhnen meines Onkels väterlicherseits gehabt. Es ging um Grundstückstreitigkeiten. Sie haben mich misshandelt. Ich habe mich gewehrt. Ich hatte Angst, da ich niemanden hatte, der mich beschützen konnte, deshalb bin ich in den Iran geflüchtet. Ich verbrachte ca. 2 Jahre im Iran, danach kam ich über die Türkei und Griechenland nach Österreich. Ich habe auch bei meiner Einvernahme meine Verletzungen, die ich bei diesen Streitigkeiten erlitten habe, der Polizei und dem BAA gezeigt. Ich hatte Kopfverletzungen.

R: Warum haben Sie den Iran verlassen?

BF: Ich war im Iran illegal aufhältig und verfügte über keinerlei Dokumente. Ich habe einmal vom Iran aus meine Mutter angerufen. Sie hat nochmal geheiratet. Sie teilte mir mit, dass mein Cousin in den Iran gekommen ist, um nach mir zu suchen. Ich hatte Angst und auch wegen des illegalen Aufenthaltes musste ich den Iran verlassen.

R: Sie haben gesagt, dass Ihre Mutter nochmals geheiratet hat: Was wollen Sie damit sagen?

BF: Damit wollte ich sagen, dass ich als Kleinkind meinen Vater verloren habe. Ich war aber noch ein Kind, als meine Mutter nochmals geheiratet hat.

R: Was hat das mit Ihrem Cousin zu tun?

BF: Ich habe als Kind meinen Vater verloren. Mein Vater hat das Grundstück auf meinen Namen übertragen. Nachdem meine Mutter das zweite Mal geheiratet hatte, wollte mein Stiefvater mir das Grundstück nicht geben (R: beim Rückübersetzten gibt der BF an, dass er mit dem Onkel väterlicherseits Probleme gehabt habe, Stiefvater habe er nur irrtümlich gesagt). Er wollte das Grundstück für seine Kinder, die er mit meiner Mutter hat, selbst behalten. Die zweite Verehelichung meiner Mutter hatte mit meinem Cousin nichts zu tun.

R: Wieso hat Sie dann Ihr Cousin gesucht?

BF: Wie ich schon gesagt habe, ich hatte auf Grund von Grundstückstreitigkeiten Probleme mit meinen Cousins. Als sie mich angriffen, habe ich einen von ihnen mit einer Sichel verletzt. Daraufhin bin ich dann in den Iran geflüchtet. Einer meiner Cousins, der ältere, war auf der Suche nach mir und kam in den Iran. In der Gegend, in der ich lebte, gab es keine Behörden. Niemand konnte sich an irgendwelche Stellen wenden. Ich war alleine und ohne Schutz. Es ist mir nichts anderes übrig geblieben, als in den Iran zu flüchten.

R: Wollten Ihre Cousins oder Ihr Stiefvater das Grundstück?

BF: Ich habe keine Probleme mit dem Stiefvater. Meine Cousins wollten mir das Grundstück nicht überlassen, weil meine Mutter jemand anderen geheiratet hat. Ich meinte, hätten sie mir dieses Grundstück überlassen, dann hätten die Kinder meines Stiefvaters, Anspruch auf das Grundstück erhoben.

R: Soll das heißen, dass die Cousins das Grundstück bereits hatten?

BF: Ja.

R: Wann haben Sie Ihren Anspruch geltend gemacht?

BF: Ich war erst 13 Jahre alt. Ich weiß aber nicht, wann es war, da ich Analphabet bin.

R: Wie kamen Sie darauf, das Grundstück zu beantragen? Was ist passiert?

BF: Ich war als Diener bei jemandem tätig. Als ich 13 Jahre alt wurde, sagte mir meine Mutter, dass ich auch an dem Grundstück beteiligt bin. Da ich nicht länger als Diener arbeiten wollte, wollte ich auf unserem Grundstück arbeiten und dort etwas anbauen, damit wir auch davon leben können. Weil es bei uns keine Traktoren gibt, habe ich jemanden gesucht, der mir seine Kuh zur Verfügung stellt, damit ich das Grundstück umpflügen könnte. Meine Cousins kamen, und erklärten mir, ich hätte kein Recht dazu, denn das Grundstück würde ihnen gehören. Daraufhin entbrannte der Streit und es kam zu dem bereits geschilderten Vorfall.

R: Was verstehen Sie unter dem Begriff "streiten"? Wie ging es vor sich?

BF: An dem besagt Tag, bin ich nach Hause gegangen. Ein paar Tage später ging ich wieder zum Grundstück und wollte Pflanzen schneiden. Meine Cousins kamen wieder und erklärten mir, ich hätte kein Recht dazu, da das Grundstück ja nicht mir gehöre. An diesem Tag kam es eben zu den Gewaltvorfällen. Sie haben mich misshandelt, ich habe mich gewehrt und einen von ihnen mit der Sichel verletzt.

R: Was ist dann passiert?

BF: Ich habe den jüngeren verletzt, bin dann sofort nach Hause gelaufen und habe das Geld, das wir zu Hause hatten, genommen und meine Flucht in den Iran angetreten.

R: Es war einfach so möglich, zu flüchten?

BF: Ich konnte nicht länger zu Hause bleiben. Sie hätten mir sonst etwas angetan. Ich konnte mich nicht an meinem Stiefvater wenden. Hätte meine Mutter für mich Partei ergriffen, wäre er böse geworden und hätte meine Mutter geschlagen. Ich war auf mich alleine gestellt. Ich konnte mich an niemanden wenden. Es sind keine Behörden da. Ich musste daher in den Iran flüchten, da ich um mein Leben fürchtete.

R: Hatten Sie sonst noch mit jemandem Probleme, außer mit Ihren beiden Cousins?

BF: Nein.

R: Sind das alle Gründe, warum Sie Afghanistan verlassen haben?

BF: Außer mit den Problemen mit meinen Cousins hatte ich sonst mit niemanden Probleme. Ich konnte aber nicht mehr in meiner Heimat bleiben, da meine Mutter ein zweites Mal geheiratet hat.

R: Warum konnten Sie nicht mehr in Afghanistan leben?

BF: Ich war jung. Ich habe mich außer in meinem Heimatgebiet, sonst nirgendwo ausgekannt. Ich war vielen Gefahren ausgesetzt. Ich hätte von den Taliban oder Privatpersonen entführt werden. Die Taliban könnten mich zwingen, für sie zu arbeiten, Selbstmordattentate zu verüben, etc. Aus diesen Gründen wollte ich nicht mehr in Afghanistan leben. Hat man keine finanzielle Unterstützung und auch keinen Schutz, ist es sehr schwierig dort zu leben.

R: Was hätten Sie im Falle einer Rückkehr zu befürchten?

BF: Ich kann nach Afghanistan nicht mehr zurückkehren. Ich habe dort niemanden mehr. Ich bin seit ca. 3 Jahren in Österreich und verfüge über keinerlei Information, wie es dort aussieht. Würde ich zurückkehren, würden mich meine Cousins nicht am Leben lassen. Außerdem droht mir auch Gefahr seitens der Taliban und der anderen, die ich bereits erwähnt habe. Ich kann mich auch wegen dieser Jugendstreitigkeiten an keine Behörden wenden und es gibt auch niemanden, der mich unterstützen könnte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:

Seitens des BF wurden auch im Verfahren vor dem BVwG keine Beweismittel oder sonstige Belege zu seiner Identität und zu seinem Fluchtvorbringen vorgelegt.

2. Feststellungen (Sachverhalt):

2.1. Der BF führt den Namen XXXX, geboren am XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, zugehörig zur Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Er ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und war nie inhaftiert. Er war nicht politisch aktiv und hatte keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat. Der BF ist seinen Angaben nach ledig und spricht Dari und Farsi.

2.2. Die Ausreise des BF aus Afghanistan erfolgte schlepperunterstützt über dem BF vornehmlich unbekannte Länder. Die Feststellungen zur Reiseroute und zur Ausreise des BF aus Afghanistan stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine weitere Überprüfung erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht relevant waren.

2.3. Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft, noch wurde er jemals inhaftiert oder hatte mit den Behörden des Herkunftsstaates sonstige Probleme.

Eine wie auch immer geartete Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung konnte der BF weder glaubhaft machen, noch geht sie aus dem Akt hervor.

Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie auch immer gearteten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein wird.

Der BF konnte somit eine an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung in Afghanistan nicht glaubhaft machen, noch kam eine solche im Verfahren sonst wie zu Tage.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Zum Verfahrensgang:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BAA, und dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akt des BVwG.

3.2. Zur Person des BF:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des BF im Verfahren vor dem BAA sowie dem BVwG und in der Beschwerde, den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie auf der Kenntnis und Verwendung der Sprachen Farsi und Dari.

Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Das Vorbringen des BF war in seiner Gesamtheit - wie noch auszuführen sein wird - nicht geeignet, die Notwendigkeit weiterer Erhebungen zu bedingen, in deren Zusammenhang oder zu deren Durchführung der korrekte Name des BF notwendig gewesen wäre. Zur Individualisierung der Person als Verfahrenspartei war der vorgebrachte Namen ausreichend.

3.3. Die Feststellungen zur Ausreise aus Afghanistan, zur weiteren Reiseroute und zur Einreise in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt. Eine weitere Überprüfung erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht relevant waren.

3.4. Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates beruht auf den Angaben des BF in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BAA, den Ausführungen in der Stellungnahme vom 15.05.2012 sowie auf den Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.

Da die vorgebrachten Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt wurden, ist zur Beurteilung, ob diese als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und sein Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Wie sich aus der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BAA ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Der BF wurde vom BAA auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert, sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Die Fragen waren prägnant und altersentsprechend einfach gehalten und wurden mehrmals widerholt.

Dabei ist festzuhalten, dass der BF grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Aus-reise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit nicht ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich ins Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann. Eine dem entgegenstehende psychische Beeinträchtigung wurde vom BF nicht vorgebracht und ist auch nicht aus dem Akt erkennbar.

Darüber hinaus hat der BF im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht seinen Antrag auf internationalen Schutz ohne unnötigen Aufschub zu begründen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen, worüber der BF zu Beginn des Verfahrens auch hingewiesen wurde.

Die Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen folgen oberflächlich einem bestimmten Handlungsablauf (Streit um ein Grundstück), werden jedoch widersprüchlich und spekulativ vorgetragen.

Vorab ist festzuhalten, dass der BF bei der Antragstellung bereits um die 16 Jahre alt war und laut eigenen Angaben seit seinem neunten Lebensjahr mehr oder weniger für sich selbst sorgen musste. Obwohl der BF Analphabet ist, muss daher davon ausgegangen werden, dass er in der Lage ist, einen relativ einfachen Sachverhalt einheitlich und ohne gravierende Widersprüche flüssig zu schildern, selbst wenn dieser schon zwei Jahre zurückliegt. Auch ein Vierzehnjähriger muss im Stande sein zu begreifen, welcher seiner Verwandten und wie viele ihn angreifen.

Bereits vor dem BAA gab der BF ausweichende Antworten und spekulierte mit möglichen Kopfschmerzen, was sich in der Verhandlung vor dem BVwG fortsetzte.

Insgesamt war der BF (mit Unterstützung durch seine seinerzeitigen gesetzlichen Vertreter) nicht in der Lage einheitlich vorzutragen, wer ihn nun angegriffen habe.

Im Rahmen der Erstbefragung am 22.10.2011 gab der BF an, dass er zu seinem Onkel gegangen sei und die Grundstücke herausverlangt habe, weshalb ihn der Onkel geschlagen habe, als er eines davon bebauen habe wollen. Dann habe der BF einen Sohn des Onkels geschlagen und diesen verletzt.

In der Einvernahme vom 30.01.2012 gab er ebenfalls an, der Onkel habe ihn geschlagen und er dann den Cousin. Danach gab der BF rein spekulativ an, dass ihn jeder hätte umbringen oder ihm etwas antun können. Etwa hätte der Onkel jemanden bezahlen können oder die Regierung schmieren, damit der BF ins Gefängnis käme. Durch Fragen oder Suchen hätte er überall in Afghanistan gefunden werden können. Warum der Cousin in den Iran gekommen sei, wisse er nicht, er nehme an, um ihn zu suchen.

Konkret wurde der BF als er angab, er wisse nur, wenn an dem Tag der andere Arbeitet nicht da gewesen wäre, hätte ihn der Onkel getötet. Er habe Weizen anbauen wollen und der Onkel sei gekommen (anders als in der Erstbefragung, wo er zum Onkel gegangen sei, um die Grundstücke herauszufordern und der Onkel ihn geschlagen habe) und habe das verboten, dann habe der Onkel eine Stock genommen und ihn mehrmals auf den Kopf geschlagen, worauf er stark geblutet habe. Der andere habe ihn dann nach Hause gebracht. Als es ihm besser gegangen sei, sei er wieder zur Arbeit auf seinem Grundstück gegangen und habe Weizen anbaue wollen. Da sei der Cousin gekommen und habe ihn beschimpft, worauf der BF ihn mit einer Sichel am Bauch verletzt.

In der dem BF zuzurechnenden Stellungnahme vom 15.05.2012 gab der BF - völlige abweichend vom bisherigen Vorbringen - an, dass der Stiefvater alkohol- und drogenabhängig und daher unberechenbar sei. Der BF würde aber nicht nur vom Stiefvater körperlich misshandelt und bedroht, sondern auch von dessen Sohn - dem Stiefbruder - der ihm bis in den Iran gefolgt sei. Bei einer Rückkehr fehle es nicht nur an entsprechender medizinischer Behandlung, sondern der BF werde nach wie vor von den Söhnen des Stiefvaters gesucht, weshalb er Angst um sein Leben habe.

Am 06.11.2014 gab der BF in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG an, dass er als Kind den Vater verloren habe. Der Vater habe das Grundstück auf seinen Namen übertragen. Nachdem die Mutter das zweite Mal geheiratet habe, habe der Stiefvater ihm das Grundstück nicht geben wollen, da er es für seine Kinder, die er mit der Mutter des BF habe, selbst habe behalten wollen. Beim Rückübersetzten gab der BF an, dass er mit dem Onkel väterlicherseits Probleme gehabt habe, Stiefvater habe er nur irrtümlich gesagt. Dies wäre glaubhaft, hätte der BF nicht hinzugesetzt, dass der Mann das Grundstück für die Kinder, die er mit der Mutter des BF habe, selbst habe behalten wollen, was keinesfalls auf den Onkel bezogen werden kann, sondern nur auf den Stiefvater. Ein irrtümlicher Versprecher liegt nur insoweit vor, als der BF nicht imstande war, sich die von ihm offensichtlich erfundene Geschichte zu merken.

Weiters gab er an, von beiden Cousins angegriffen worden zu sein, als er einen davon mit einer Sichel verletzt habe, bis dahin war er immer nur von einem Cousin angegriffen worden. Dafür erwähnte der BF trotz mehrerer Rückfragen mit keinem Wort, dass er zuvor vom Onkel angegriffen und schwer verletzt worden sei.

Zuletzt ist noch zu erwähnen, dass der BF einmal 6.000,- USD in vier Jahren als Hirte selbst angespart und diese dann dem Schlepper gezahlt haben will, in der Verhandlung vor dem BVwG gab er jedoch an, alles Geld genommen zu haben, was seine Familie zu Hause gehabt hätte.

Unabhängig von der mangelnden Asylrelevanz ist daher davon auszugehen, dass es sich bei dem vorgebrachten Grundstückstreit um ein rein gedankliches Konstrukt handelt, das diesbezügliche Geschehen daher gänzlich unglaubhaft ist.

Zu den sonstigen Angaben des BF, er sei vielen Gefahren ausgesetzt und hätte von den Taliban oder Privatpersonen entführt werden können, die Taliban hätte ihn zwingen können, für sie zu arbeiten, Selbstmordattentate zu verüben, etc., ist auszuführen, dass diese Angaben rein spekulativ sind und dass ein diesbezüglichen Gefährdungspotential durch die Erteilung von subsidiärem Schutz abgefangen wurde.

Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Herkunftsstaates beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen beziehungsweise Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine konkret gegen die Person des BF gerichtete asylrelevante Verfolgung für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

Dass der Inhalt des Bescheides des BAA an Rechtswidrigkeit leide und eine Verletzung von Verfahrensvorschriften (zB. fehlende Gewährung von Parteiengehör, kein ordentliches Ermittlungsverfahren) vorliege, konnte nicht festgestellt werden, zumal im gesamten Verfahren vor dem BAA keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde rechtswidrig oder gar willkürlich entschieden hätte. Vielmehr wurden dem BF ausreichende Möglichkeiten eingeräumt, sein Fluchtvorbringen altersgerecht darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen, beziehungsweise aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen, sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt.

3.5. Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid ausführlich dargelegten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Im Zuge des Verfahrens wurden dem BF seitens des BAA Länderfeststellungen zu Afghanistan erst im angefochtenen Bescheid zur Kenntnis gebracht. Da der BF im Rahmen der Einvernahme kein relevantes Vorbringen erstattete, welches darauf schließen ließ, dass eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Lage in Afghanistan über die Vorhalte und Fragen während der Einvernahme hinausgehend erforderlich gewesen wäre, um weitere asylrelevante Sachverhaltselemente darzulegen, wird dies seitens des BVwG im vorliegenden Fall nicht zu einer Beanstandung führen, da ein umfassender Vorhalt der Länderfeststellungen in Zusammenschau mit dem Vorbringen des BF nicht zu einem anderen Bescheidergebnis geführt hätte. Darüber hinaus wurden im gegenständlichen Bescheid die der Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen dem BF umfassend dargelegt, sodass dieser die Möglichkeit hatte, in seiner Beschwerde dazu Stellung zu nehmen, wovon er - wenn auch nur unsubstantiiert - Gebrauch gemacht hat.

Wie der VwGH judiziert, kann eine Verletzung des Parteiengehörs dadurch saniert werden, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (VwGH 18.10.1989, Zahl 88/03/0151; 09.11.1995, Zahl 95/19/0540).

Letztendlich war eine Einbringung aktualisierter Länderfeststellungen oder Gutachten zur Frage der Verfolgung von Grundstückseigentümern in Afghanistan im gegenständlichen verfahren nicht relevant, da das vorgebrachte Geschehen aufgrund der persönlichen Angaben als unglaubhaft zu beurteilen war und darüber hinaus sich keine sonstigen Anhaltspunkte ergaben, die eine Befassung mit der aktuellen Situation in Afghanistan notwendig gemacht hätten, insbesondere, da dem BF seitens des BAA bereits subsidiärer Schutz erteilt wurde.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

4.1.1. Bis Ablauf des 31.12.2013 war der AsylGH gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 49/2012 (B-VG), zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - bis zum Ablauf des 31.12.2013 das BAA - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 wird der AsylGH mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG) zu Ende zu führen.

Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängig, somit ist das BVwG nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Belangte Behörde ist ab 01.01.2014 das BFA als Rechtsnachfolger des BAA.

4.1.2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (FPG) anzuwenden.

4.1.3. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

4.1.4. Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: AsylGHG), war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim BAA einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe § 16 Abs. 1 BFA-VG).

Da der Bescheid des BAA am 18.03.2013 erlassen wurde und die Beschwerde am 22.03.2013 beim BAA eingelangt ist (ein genaues Einbringungsdatum ist aufgrund fehlenden Datums im Poststempel auf dem Kuvert nicht eruierbar), ist diese jedenfalls rechtzeitig.

4.2. Zu Spruchteil A):

4.2.1. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er

1. ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen;

2. bei Verfahrenshandlungen und bei Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken. Unfreiwillige Eingriffe in die körperliche Integrität sind unzulässig;

3. (Anm.: aufgehoben)

4. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 - MeldeG, nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a, hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hievon unberührt;

5. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind;

6. (Anm.: aufgehoben)

7. unbeschadet der Z 1, 2, 4 und 5 an den zu Beginn des Zulassungsverfahrens notwendigen Verfahrens- und Ermittlungsschritten gemäß § 29 Abs. 6 mitzuwirken.

Zu den in Abs. 1 Z 1 genannten Anhaltspunkten gehören gemäß Abs. 3 insbesondere

1. der Name des Asylwerbers;

2. alle bisher in Verfahren verwendeten Namen samt Aliasnamen;

3. das Geburtsdatum;

4. die Staatsangehörigkeit, im Falle der Staatenlosigkeit der Herkunftsstaat;

5. Staaten des früheren Aufenthaltes;

6. der Reiseweg nach Österreich;

7. frühere Asylanträge und frühere Anträge auf internationalen Schutz, auch in anderen Staaten;

8. Angaben zu familiären und sozialen Verhältnissen;

9. Angaben über den Verbleib nicht mehr vorhandener Dokumente;

10. Gründe, die zum Antrag auf internationalen Schutz geführt haben, und

11. Gründe und Tatsachen, nach denen das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich fragt, soweit sie für das Verfahren von Bedeutung sind.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG haben das BFA und das BVwG in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist gemäß Abs. 3 auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

4.2.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

4.2.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl.

Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zahl: 99/01/0334; 21.12.2000, Zahl:

2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 21.09.2000, Zahl: 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zahl: 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zahl:

94/20/0858; 23.09.1998, Zahl: 98/01/0224; 09.03.1999, Zahl:

98/01/0318; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 06.10.1999, Zahl:

99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233; 21.12.2000, Zahl:

2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zahl:

98/01/0318; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zahl: 92/01/0792; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zahl: 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zahl: 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl: 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl: 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl: 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl: 98/01/0503 und Zahl: 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zahl: 98/20/0399; 03.05.2000, Zahl: 99/01/0359).

4.2.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Der BF konnte keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung in Afghanistan glaubhaft machen. Eine solche ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Dem BF wurde gerade aufgrund der aktuellen Lage in Afghanistan und aufgrund seiner individuellen Situation bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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