W168 2000844-1•BVwG W168 2000844-1
W168 2000844-1Bundesverwaltungsgericht12.11.2014
Anhaltung, Außerlandesbringung, Behandlungsmöglichkeiten,<br/>gesundheitliche Beeinträchtigung, Lagerbedingungen, medizinische<br/>Versorgung, Rechtsschutzstandard, staatlicher Schutz,<br/>Versorgungslage
W168 2000844-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA über die Beschwerde von XXXX., StA: Nigeria, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2013, Zl. 13 14.830 EAST-Ost zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte am 14.10.2013 vor Beamten der Polizeiinspektion Traiskirchen - EAST den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (AS 9).
Eine EURODAC-Abfrage vom selben Tag ergab, dass der Beschwerdeführer am XXXX in Bulgarien erkennungsdienstlich unter XXXX behandelt wurde (AS 5).
Am 14.10.2013 wurde die Erstbefragung durch ein Organ der besagten Dienststelle unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Englisch durchgeführt, im Rahmen derer der Beschwerdeführer angab, die Grund- und Mittelschule besucht zu haben.
Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass seine Eltern und sein Bruder verstorben seien und er nicht wisse, wo sich seine Schwester aufhalte.
Er gab zu seiner Reiseroute zunächst an, vor 1 1/2 Monaten sein Heimatland mit dem Schiff verlassen zu haben, wobei die Fahrt etwa ein Monat gedauert habe. Sie seien an der Küste abgeholt worden und seien in einen PKW eingestiegen, welcher sie zu einem Quartier gebracht habe. Nach einigen Stunden sei er in einen LKW gestiegen und habe sich dort zwei Tage versteckt gehalten. Er sei sodann an einem ihm unbekannten Ort in Österreich abgesetzt worden. Auf Vorhalt des EURODAC Treffers entschuldigte sich der Beschwerdeführer und korrigierte seine Angaben insofern, als er sich von XXXX an in einer unbekannten Stadt in Bulgarien aufgehalten habe. Er sei länger als ein Monat in Bulgarien gewesen und habe es mit einem LKW verlassen. Wann genau könne er nicht angeben und könne er auch keine Angaben über die Reiseroute machen. In Bulgarien habe er keinen Asylantrag gestellt, es sei ein kaltes und sehr armes Land, in welches er nicht zurückreisen möchte.
Er habe sein Heimatland verlassen, weil sein Onkel väterlicherseits ihn töten wolle. Als sein Vater, der - genau wie sein Onkel - Mitglied eines Okkultbundes gewesen sei, verstorben sei, sei sein Bruder aufgefordert worden auf seine Stelle nachzurücken. Als der Bruder dies abgelehnt habe, sei er mit einem spirituellen Fluch belastet worden und sei qualvoll verstorben. Sodann sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, die Stelle zu übernehmen. Falls er dieser Aufforderung nicht nachkomme, drohe ihm der gleiche Fluch. Ihm sei Tod durch Ermordung angedroht worden (AS 17).
Am 16.10.2013 stellte das damals noch zuständige Bundesasylamt an die Behörde in Bulgarien ein Übernahmeansuchen gemäß Art. 10 Abs. 1 der damals geltenden "Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist" (in der Folge: Dublin II-VO) (AS 23).
Am 18.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückzuweisen und zu dem Zwecke seit dem 16.10.2013 Konsultationen mit Bulgarien gemäß der Dublin II-VO geführt würden (AS 45).
Mit Schreiben vom 05.11.2013, eingelangt beim damals zuständigen Bundesasylamt am selben Tag, erklärte Bulgarien, die Zuständigkeit für das Verfahren des Beschwerdeführers gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO zu übernehmen. Registriert sei der Beschwerdeführer unter dem Namen XXXX (AS 61).
Am 14.11.2013 wurde der Beschwerdeführer vom damals zuständigen Bundesasylamt unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Englisch nach erfolgter Rechtsberatung und in Anwesenheit der Rechtsberaterin einvernommen (AS 67), wobei er angab, nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen, jedoch Beschwerden im Gesicht und im Brustbereich zu haben. Er sei zwar im Spital gewesen und er habe eine Creme und Medikamente erhalten, die er seit zwei Wochen nehme. Er leide auch an Depressionen. Diese würden sich darin äußern, dass er manchmal alles vergesse. Er denke sehr viel nach und dann bekomme er Schmerzen im Brustbereich. Unter Depressionen leide er seit seinem Aufenthalt in Bulgarien. Er würde seinen psychischen Zustand überprüfen lassen wollen, weshalb ihm eine Ladung zur PSY III Untersuchung für den 04.12.2013 gegeben wurde.
Auf Vorhalt, warum er in Bulgarien den Namen XXXX angeführt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass die Polizei in Bulgarien auf ihn mit einer Waffe gezielt und ihn aufgefordert habe, sich auszuziehen. Er habe Angst gehabt und gedacht, dass sie ihn für einen Verbrecher halten würden, weshalb er seinen Namen nicht richtig angegeben habe.
Zur Frage nach Beweismittel führte der Beschwerdeführer aus, Kopien aus Nigeria seiner Studentenkarte, ein Schulzeugnis, ein Zertifikat für die Arbeit für ein Jahr bei der Armee, weitere Diplome über Ausbildung und seinen Arbeitsplatz zu haben. Des Weiteren habe er Fotos zur Situation in Bulgarien, wo er auf der Straße habe schlafen müssen.
In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Verwandten. Er lebe in keiner familienähnlichen Lebensgemeinschaft.
Auf Vorhalt, dass Bulgarien der Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er nach seiner Ankunft in Bulgarien die Polizei um Hilfe ersucht habe. Man habe eine Waffe auf sein Gesicht gerichtet und er sei vor der Polizeistation aufgefordert worden sich hinzuknien und die Hände hoch zu halten. Sie hätten ihn durchsucht, angeschrien, auf den Kopf geschlagen und gefragt, ob er Drogen bei sich habe. Die Polizei habe seine Fingerabdrücke genommen und ihn in ein abgeschlossenes Camp gebracht. Nach über einem Monat sei er mit Hilfe einer Anwältin aus dem Camp entlassen worden. Man habe ihn gesagt, dass in den offenen Camps kein Platz sei und er sich selbst einen Platz suchen müsse. Er habe sodann auf der Straße schlafen müssen. Leute hätten geweint. Er sei ca. ein Monat auf der Straße gewesen, habe um Essen gebettelt und in der Kälte geschlafen. Er sei durch die Hölle gegangen. In Bulgarien sei er nicht einvernommen worden, es gebe keine Dolmetscher. Man bekomme nur Papiere in bulgarischer Sprache und die müsse man unterschreiben. Er habe in Bulgarien keine Entscheidung erhalten. Er habe bei seiner Botschaft angefragt, ob man ihn zurück nach Hause schicken könne. Ein Mitarbeiter im Konsulat habe ihm gesagt, dass er sich an die UN wenden solle, weil die bulgarische Regierung kein Geld habe, um ihn zurückzuschicken.
Dem Beschwerdeführer wurden die später im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen zu Bulgarien ausgefolgt und die Möglichkeit gegeben, bis zum 04.12.2013 eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer führte ua aus, dass Bulgarien ein sehr armes Land sei. Die Leute würden auf der Straße sterben. Es gebe keinen Arbeitsplatz, kein Essen, keine Unterkunft, keine medizinische Versorgung. Asylwerber würden wie Sklaven behandelt. Ein Freund von ihm sei in Bulgarien verletzt worden, wie er telefonisch erfahren habe. Es sei besser, wenn er nach Nigeria zurückgebracht werde, als nach Bulgarien.
Am 19.11.2013 langte beim damals zuständigen Bundesasylamt eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein (AS 93). Diese enthält Länderberichte, die die desaströse Lage in Bulgarien (Inhaftierung, schlechte hygienische Umstände usw.) mehrfach bestätigen würden, konkret wurden Auszüge von ACCORD Anfragebeantwortung vom 07.11.2013, Amnesty International Bericht und Zeitungsberichte über Bulgarien zitiert.
Am 18.12.2013 langte beim damals zuständigen Bundesasylamt ein strafgerichtlicher Beschluss ein, aus dem die Verhängung der Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer hervorgeht. Er sei dringend verdächtig des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter und achter Fall und Abs. 3 SMG sowie des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2013, Zl. 13 14.830-EAST Ost, (AS 145) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) "idgF" zurückgewiesen.
Gleichzeitig wurde festgestellt, dass gemäß Art. 10 Abs. 1 der "Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist" (Dublin II-VO) Bulgarien zur Führung seines Verfahrens zuständig sei (Spruchpunkt I.).
Zudem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bulgarien ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Die Begründung stützt die Behörde im Wesentlichen darauf, ein Eurodac-Treffer habe ergeben, dass der Beschwerdeführer im Geltungsbereich der Dublin II-VO erstmals am 08.08.2013 in Bulgarien erkennungsdienstliche erfasst worden sei. Daraus ergebe sich eine Zuständigkeit Bulgariens aus Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO.
Der Beschwerdeführer habe keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft machen können, dass er konkret Gefahr liefe, in Bulgarien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.
Es habe sich kein Anlass für einen Selbsteintritt Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO ergeben.
Die Ausweisung sei daher gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG indiziert. Sie sei auch nicht etwa gemäß Abs. 2 unzulässig, weil der Beschwerdeführer in Österreich keine Familienangehörigen habe und die Ausweisung daher keinen Eingriff in das von Art. 8 EMKR geschütztes Familienleben darstelle und er auch sonst keine engeren sozialen Beziehungen in Österreich habe, aufgrund derer eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet eine Verletzung des von Art. 8 EMRK ebenfalls geschützten Privatlebens sein könnte.
Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Fax vom 07.01.2014 eingereichten Schriftsatz Beschwerde beim seinerzeit zuständigen Bundesasylamt (AS 199).
In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen, erstens, geltend, die Behörde habe sich nicht mit dem psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, weil dieser aufgrund seiner Inhaftierung wegen des Verdachts einer Straftat der Ladung zur Untersuchung nicht nachkommen konnte und die Behörde die Justizanstalt nicht von der bevorstehenden Untersuchung informiert habe.
Der Beschwerdeführer führte, zweitens, unter Vorlage zusätzlicher Länderinformationen an, die Behörde habe die verheerende und menschenrechtswidrige Lage der Asylwerber in Bulgarien verkannt und somit zu Unrecht nicht vom zwingenden Selbsteintritt gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch gemacht.
Die Beschwerde langte am 04.02.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.02.2014 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt und die Revision für nicht zulässig erklärt.
Am 30.04.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Nachreichung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an, das ein Dokumentenkonvolut beinhaltet hat, ua. einen Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon acht bedingt nachgesehen, verurteilt wurde. Laut Aktenvermerk vom 26.03.2014 wurde der Beschwerdeführer am 03.04.2014 aus der Strafhaft entlassen.
Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch § 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG), geregelt.
Die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts ist im Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG) geregelt.
Gemäß § 6 BVwGG und § 2 VwGVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels gesetzlicher Regelungen liegt für das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht damit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide einer Behörde wegen Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 1991/51, idF BGBl I Nr. 33/2013, (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hatte oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 16 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und die mit einer aufenthalts-beendenden Maßnahme verbunden ist, die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, diese wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Überprüfung des Aktes am 10.02.2014 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Gegenständliches Verfahren wurde mit 15.09.2014 der Gerichtsabteilung W 168 zugewiesen.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.10.2014 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zu seiner persönlichen (privaten) Situation in Österreich und hinsichtlich der anbei übermittelten aktuellen Länderinformationen zu Bulgarien gegeben. Hierzu langte eine ergänzende Stellungnahme seitens des Vertreters der beschwerdeführenden Partei der Diakonie Flüchtlingsdienst mit 6.11.2014 ein. In dieser wurde zunächst seitens der Diakonie Flüchtlingsdienst ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei aufgrund der traumatischen Erfahrungen in Bulgarien mit der Polizei seither panische Angst vor der Polizei habe und er unter Reaktionen leide, die auf eine schwere belastungsbedingte schwere Anpassungsstörung (F 43.21) hindeuten würden.
Weiters wurde seitens des Vertreters der beschwerdeführenden Partei, der Diakonie Flüchtlingsdienst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Bedenken gegenüber seinen Richter habe, da dieser zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides stellvertretender Leiter der Erstaufnahmestelle Ost war und daher der belangten Behörde angehört habe. Das Wesen der Befangenheit läge darin, dass die unparteiliche Entscheidung durch eine persönliche Beziehung zur Sache oder zu den an der Sache beteiligten Personen in der unparteilichen Amtsführung beeinflusst sein könnte. Im Anwendungsbereich des Art. 47. GRC, in welchem die Verfahrensgarantien des Art. 6 EKRK maßgeblich wären, reiche schon der äußere Anschein der fehlenden Unparteilichkeit und Unabhängigkeit, um eine Befangenheit zu begründen. Für die Beurteilung, ob eine Befangenheit in diesem Sinne vorliege, wäre maßgebend, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hätte, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln. Im vorliegenden Fall handle es sich um ein leitendes Verwaltungsorgan der erstinstanzlichen Behörde, welches zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Bescheiderlassung noch für diese tätig war. Der Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit wäre daher durchaus berechtigt. Zum Privat und Familienleben wurde ausgeführt, dass sich die beschwerdeführende Partei mittlerweile seit über einen Jahr im österreichischen Bundesgebiet aufhalte und diese Zeit genutzt habe, um sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Derzeit besuche er einen Deutschkurs und wäre sehr bemüht die Sprache zu lernen. Ansonsten hätte der Beschwerdeführer seit November 2013 einen Freundin aus der Slovakei, die auch in Österreich lebe und mit der er bereits eine gemeinsame Zukunft plane. Er gehe in seiner Freizeit regelmäßig in die afrikanische Kirche in Wien, wo er auch Unterstützung für seine Integration erhielte und er baue sich langsam einen festen Freundeskreis in Österreich auf. Eine Rücküberstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien würde daher einen Eingriff in sein Privat und Familienleben in Österreich darstellen. Zur Lage und Situation in Bulgarien wurde zusammenfassend ausgeführt, dass in keinster Weise davon auszugehen sei, dass die beschwerdeführende Partei in Bulgarien keinen Gefahren iS Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es wären grobe Mängel im bulgarischen Asylsystem festzustellen und es hätte im Bulgarien im Februar 2014 Übergriffe gegen afrikanische und asiatische Flüchtlinge gebeben. UNHCR habe zu Beginn des Jahres eine generelle Aussetzungsempfehlung ausgesprochen. Es würde kein Zugang zur Rechtsberatung existieren, die Versorgungs- und Aufnahmesituation sein mangelhaft. Ebenso sei die medizinische Versorgung unzureichend. Systematische Push backs und Verletzungen des Non - Refoulements würden stattfinden. Die Situation für vulnerable Personen sei mangelhaft. Auch sei die Stellung eines Asylfolgeantrages nach Rückübernahme problematisch, als mit dem Verlassen des Mitgliedsstaates der Asylantrag als zurückgenommen gelte und im anschließenden Verfahren nur mehr neue Tatsachen vorgebracht werden dürften. Weiters würden systematische Inhaftierungen von Asylsuchenden stattfinden. UNHCR halte aus diesen Gründen am generellen Abschiebestopp fest. Die beschwerdeführende Partei Auch, wenn diese nunmehr zurückgezogen worden wäre, so wäre dies nur mit Einschränkungen geschehen. Es könne weiterhin, trotz der Verbesserungen, nicht gesagt werden, dass Bulgarien für alle Dublin Rückkehrer europäische Mindeststandards garantieren könne. Die beschwerdeführende Partei habe konkrete Gründe, die für diese Annahme ausführlich und ihn konkret betreffend zu Protokoll gegeben. Die Berichte des Bundesamtes seien beschönigend und würden nicht die konkrete Lage darstellen. Es gäbe keinen Zugang zu Rechtsberatung, und nur eine mangelhafte Versorgungs- und Aufnahmesituation. Ebenso sei die medizinische Versorgungslage unzureichend. Es würden systematische Push - Backs an der Grenze stattfinden und gegen das Verbot des Non - Refoulement verstoßen. Rückübernommene Antragsteller könnten bei Rücküberstellung nur einen Asylfolgeantrag stellen und dieser würde nur dann angenommen werden, wenn neue Tatsachen vorgebracht werden würden. Es gäbe eine mangelhafte Situation für vulnerable Personen. Die beschwerdeführende Partei würde aufgrund ihrer psychischen Probleme und ihres labilen psychischen Gesundheitszustandes bzw. auch aufgrund seiner dunklen Hautfarbe als vulnerablel anzusehen sein. Auch würden Asylsuchende würden systematisch in Schubhaft genommen.
Aufrgrund dieser aufgezeigten systemischen Mängel wäre die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung und erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen und es würden daher die Anträge gestellt, dass der Asylantrag für zulässig erklärt werden solle und ein inhaltliches Verfahren in Österreich durchgeführt würde, in eventu den Bescheid nach §41 Abs. 3 zu beheben und zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens an die erste Instanz zurückzuverweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Eine Befangenheit des erkennenden Richters kann bei Würdigung aller konkreten Umstände dieses Einzelfalls nicht angenommen werden und liegt im gegenständlichen Verfahren nicht vor.
Die beschwerdeführende Partei reiste illegal über mehrere Staaten, jedoch erstmalig über Bulgarien, kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 14.10.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Es wird weiters festgestellt, dass die Zuständigkeit Bulgariens durch die ausdrückliche Zustimmung nach Konsultierung aufgrund des vorliegenden Eurodac - Treffers unzweifelhaft ist. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates ergeben sich keine Hinweise.
Dem Strafregister können folgende Verurteilungen der beschwerdeführenden Partei entnommen werden:
XXXX §15 StGB §269 Abs. 1 1. Fall StGB
§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall (3) SMG §15 StGB
Freiheitsstrafe 12 Monate, davon Freiheitsstrafe 8 Monate, Probezeit 3 Jahre
Zur Lage in Bulgarien werden folgende Feststellungen getroffen:
Zuständig für das Asylverfahren ist die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, SAR). (AREF o.D.)
Jeder Asylwerber, mit Ausnahme unbegleiteter Minderjähriger, durchläuft zuerst das sogenannte beschleunigte Verfahren, im Rahmen dessen innerhalb einer Frist von drei Tagen entschieden wird, ob ein Asylantrag offensichtlich unbegründet (z. B. Fluchtgrund rein wirtschaftlicher Natur) ist, oder ob ein ordentliches Verfahren eingeleitet wird. (BT 9.9.2011)
Gesetze sehen vor, dass Asylanträge innerhalb eines "angemessenen Zeitrahmens" nach Betreten des Landes gestellt werden müssen. (USDOS 27.2.2014)
Die Staatliche Agentur für Flüchtlinge hat 160 neue Mitarbeiter angeworben. Seit 24. Jänner 2014 gibt es eine funktionierende COI-Unit. (EASO 02.2014, vgl. UNHCR 04.2014)
Entzieht sich ein Asylwerber in irgendeiner Weise dem Verfahren, wird dieses ausgesetzt ("ausgesetztes Verfahren"). Innerhalb einer 3-monatigen Frist kann der betreffende AW eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen, wenn er eine akzeptable Erklärung für seine Absenz abgeben kann (z.B. Krankenbestätigung etc.). Sind die Erklärungen jedoch unglaubwürdig oder unwahr, wird das Verfahren nach Ablauf der 3 Monate beendet.
Von einem "abgesagten Verfahren" spricht man in zwei Fällen:
?) im beschleunigten Verfahren bei einem offensichtlich unbegründeten Antrag. Die Absage ist dann binnen 7 Tagen anfechtbar.
b) im allgemeinen Verfahren wird eine Absage erteilt, wenn der AW falsche Angaben macht. Die Absage ist dann binnen 14 Tagen anfechtbar.
Der humanitäre Status in Bulgarien erlaubt es Ausländern, sich dauerhaft in Bulgarien aufzuhalten. Die entsprechenden Papiere werden alle 3 Jahre aktualisiert. (VB 23.1.2014)
Momentan steht ein Vorschlag zu Änderung des bulgarischen Asylgesetzes im Parlament zur Abstimmung an. Kritik am Entwurf von verschiedenen Organisationen, deren Meinung berücksichtigt wird - speziell UNHCR - hat den Prozess momentan etwas verlangsamt. Der Entwurf befindet sich daher noch zwischen erster und zweiter Lesung. Er soll die Bestimmungen der EU-Qualifikationsrichtlinie und der EU-Aufnahmerichtlinie umsetzen, darunter u.a. kürzere Fristen für den Zugang zum Arbeitsmarkt, bessere Bestimmungen betreffend den Zugang zu Information bzw. Dokumenten und Aufenthaltsrecht, aber auch die Möglichkeiten zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit. (EASO 02.2014 / EP 1.2.2014)
Beschwerdemöglichkeiten
Gegen eine Nichtzulassung eines Asylantrags kann innerhalb von sieben Tagen beim Verwaltungsgericht in Sofia berufen werden. Diese Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Gegen eine Zurückweisung eines offensichtlich unbegründeten Asylantrags oder Einstellung eines Asylverfahrens kann innerhalb von sieben Tagen beim Verwaltungsgericht der jeweiligen Wohngegend des Asylwerbers Einspruch erhoben werden. (Law, Art. 84).
Berufungen gegen Nichtzulassung von Familienzusammenführung, gegen negative Entscheidungen über das Asylverfahren, und gegen Aberkennung oder Beendigung eines bereits anerkannten Status, können beim Obersten Verwaltungsgericht innerhalb von 14 Tagen eingebracht werden. (Law, Art. 87)
Das Oberste Verwaltungsgericht muss die Beschwerde innerhalb eines Monats prüfen. Wird der Berufung stattgegeben, wird der Akt mit obligatorischen Anweisungen für eine neue Entscheidung an die Staatliche Flüchtlingsagentur zurückgegeben, die dann innerhalb von 14 Tagen eine neue Entscheidung zu fällen hat. Die Entscheidung des Gerichts kann nicht angefochten werden. (Law, Art. 90)
Die bulgarischen Gesetze sehen kostenfreie Rechtshilfe für AW in allen Instanzen vor. Da es dafür aber kein Budget gibt, ist dieser Zugang in der Praxis nicht gegeben. Ab April 2014 wird dank ERF-Förderung Rechtshilfe im erstinstanzlichen Verfahren möglich sein. Folgeantragsteller, die keine neuen Elemente vorbringen, werden keine Rechthilfe erhalten. Für den weiteren Instanzenzug stehen nur NGOs für Rechtsberatung zur Verfügung. (UNHCR 04.2014)
Quellen:
AREF - State Agency for Refugees with the Council of Ministers (o.D.): About us, http://www.aref.government.bg/?cat=17, Zugriff 16.4.2014
BT - Deutscher Bundestag (9.9.2011): Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke - BT-Drucksache 17/6964, http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/069/1706964.pdf, Zugriff 16.4.2014
EASO - European Asylum Support Office (02.2014): EASO OPERATING PLAN TO BULGARIA. Stock taking report on the asylum situation in Bulgaria, https://zoek.officielebekendmakingen.nl/blg-298373.pdf, Zugriff 16.4.2014
EP - Europäisches Parlament (1.2.2014): Report from the Committee on Civil Liberties, Justice and Home Affairs delegation to Bulgaria on the situation of asylum seekers and refugees, in particular from Syria,
Eurostat (24.3.2014): Pressemitteilung 46/2014, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_PUBLIC/3-24032014-AP/EN/3-24032014-AP-EN.PDF?, Zugriff 16.4.2014
Law for the Asylum and the Refugees, last amended June 2007, per E-Mail
UNHCR (04.2014): Bulgaria as a country of asylum. UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, UNHCR (2.1.2014):
Bulgaria as a country of asylum. UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, http://www.refworld.org/docid/52c598354.html, Zugriff 6.3.2014, Zugriff 16.4.2014 - USDOS - US Department of State (27.2.2014):
Country Report on Human Rights Practices 2013 - Bulgaria, https://www.ecoi.net/local_link/270669/399210_de.html, Zugriff 16.4.2014 - VB des BM.I in Bulgarien (23.1.2014): Bericht des VB, per E-Mail
Dublin-Rückkehrer
Der Zugang zum Asylverfahren nach Dublin Rücküberstellung hängt vom Stand des Verfahrens in Bulgarien ab.
erstmaliges Stellen eines Asylantrags:
Bei der Aufnahme eines Drittstaatsangehörigen, der zum ersten Mal einen Asylantrag stellt, wird diese Person entsprechend registriert und es wird ein Verfahren zur Prüfung des Antrags eingeleitet. (VB 31.1.2012)
inhaltlich negativ entschiedenes Verfahren:
Wurde über das Vorbringen bereits inhaltlich abschließend negativ entschieden, kann der Rückkehrer einen Folgeantrag stellen. Tut er das nicht, kommt er in ein Abschiebezentrum. (UNHCR 04.2014) Ein Folgeantrag wird auf Vorliegen neuer Elemente geprüft. Liegen solche nicht vor, wird er als offensichtlich unbegründet abgelehnt. (UNHCR 2.1.2014)
inhaltlich nicht entschiedenes Verfahren:
Wenn Personen nach BG rücküberstellt werden, zu deren Vorbringen es noch keine inhaltliche Entscheidung gibt, wird ihr Verfahren an der Stelle wieder eröffnet, an der es ausgesetzt wurde. (UNHCR 04.2014)
Sind zwischen Aussetzung des Verfahrens und Rückkehr des AW mehr als 3 Monate vergangen, ist das Verfahren inzwischen in Abwesenheit beendet worden. Hat noch kein Interview stattgefunden, wird dieses bei Rückkehr nachgeholt. Ohne Interview gibt es keine Entscheidung. (UNHCR 04.2014)
Zwischen 1.1. und 27.3.2014 wurden 11 AW und 2 subsidiär Schutzberechtigte als "take back"-Fälle nach BG überstellt (aus HU, SE, SUI). In einem Fall wurde der AW über die Entscheidung in Abwesenheit in seinem Verfahren informiert und zur Außerlandesbringung inhaftiert. Die anderen wurden offen untergebracht, ihre Verfahren wieder eröffnet und neue Ausweiskarten ausgegeben. (UNHCR 04.2014)
Beschwerdemöglichkeiten
Die Entscheidungen der Staatlichen Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat können binnen 7 Tagen beim Verwaltungsgericht Sofia-Stadt beeinsprucht werden.
Gem. Art.92 des Gesetzes für Asyl und Flüchtlinge fallen für Gerichtsverfahren keine Gebühren oder anderen Kosten an, mit Ausnahme der Kosten für Expertisen. Auch diese können Asylwerbern erlassen werden, wenn sie am Existenzminimum leben. (VB 6.2.2014)
Jeder einzelne Verwaltungsakt, unterliegt der Gerichtskontrolle, egal ob ein Beschluss, mit welchem Rücküberstellung an den jeweiligen zuständigen Mitgliedsstaat genehmigt wird, ein Beschluss, mit welchem Asyl in der Republik Bulgarien abgelehnt wird, eine Anordnung zur Unterbringung in speziellen Heimen für illegale Einwanderer, eine Anordnung zur Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen bis zur Grenze der Republik Bulgarien, eine Anordnung der Landesverweisung usw. (VB 31.1.2012)
Unterbringung nach Rücküberstellung
Je nachdem, in welcher Phase sich das Asylverfahren in der Republik Bulgarien befindet, werden die Dublin-Rückkehrer unterschiedlich untergebracht.
Bei noch laufendem Verfahren werden sie in einem offenen Registrierungs- und Aufnahmezentrum der Staatlichen Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat untergebracht.
Wenn der Asylantrag bereits abgelehnt wurde, der jeweilige Beschluss rechtskräftig ist und die Abschiebung des jeweiligen Drittstaatsangehörigen aus dem Land bevorsteht, wird dieser in einem Zentrum zur temporären Unterbringung illegaler Fremder untergebracht, damit seine Abschiebung organisiert werden kann. In der Regel darf die Haftdauer 6 Monate nicht überschreiten, ausnahmsweise kann die Festnahme um weitere 12 Monate verlängert werden, jedoch darf die Gesamtdauer nicht mehr als 18 Monate betragen. Die Haftbefehle und die Befehle zur Verlängerung der Haftdauer unterliegen einer Gerichtskontrolle. In diesen Schubhaftzentren werden Familien und Vulnerable ebenfalls in speziellen, abgesonderten Räumlichkeiten untergebracht, welche ihrem Alter und ihren Bedürfnissen entsprechend ausgestattet sind. (VB 31.1.2012)
Quellen:
UNHCR (04.2014): Bulgaria as a country of asylum. UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, UNHCR (2.1.2014):
Bulgaria as a country of asylum. UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, http://www.refworld.org/docid/52c598354.html, Zugriff 6.3.2014, Zugriff 16.4.2014
UNHCR (2.1.2014): Bulgaria as a country of asylum. UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, http://www.refworld.org/docid/52c598354.html, Zugriff 16.4.2014
VB des BM.I in Bulgarien (31.1.2012): Bericht des VB, per E-Mail
VB des BM.I in Bulgarien (6.2.2014): Bericht des VB, per E-Mail
Non-Refoulement
Die Europäische Kommission hat am 1. April 2014 bestätigt, dass gegen Bulgarien ein Vertragsverletzungsverfahren wegen des möglichen Refoulements von syrischen Flüchtlingen an der bulgarisch-türkischen Grenze begonnen wurde. Der erste Schritt des Vertragsverletzungsverfahrens ist der "Letter of formal notice", in dem das Land um seine Einschätzung des Problems gebeten wird. (ECRE 4.4.2014) UNHCR spricht auch von Berichten über derartige "push-backs" an der genannten Grenze, ohne jedoch näher darauf einzugehen. (UNHCR 04.2014)
Die Regierung gewährt einen gewissen Schutz vor Ausweisung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, wo ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre. UNHCR bestätigt, dass das Risiko für genuine Flüchtlinge, abgelehnt zu werden, gering ist, wenn auch Ausnahmefälle vorkommen. (USDOS 27.2.2014)
Quellen:
ECRE - European Council on Refugees and Exiles (4.4.2014): Weekly Bulletin 4 April 2013, per E-Mail
UNHCR (04.2014): Bulgaria as a country of asylum. UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, UNHCR (2.1.2014):
Bulgaria as a country of asylum. UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, http://www.refworld.org/docid/52c598354.html, Zugriff 6.3.2014, Zugriff 16.4.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Bulgaria, https://www.ecoi.net/local_link/270669/399210_de.html, Zugriff 16.4.2014
Versorgung
Während eines laufenden Asylverfahrens haben Asylwerber das Recht auf:
Unterkunft und Verpflegung;
ordnungsgemäße Sozialunterstützung in einem Umfang, der nach den für bulgarische Staatsbürger geltenden Bestimmungen festgelegt wird;
Krankenversicherung, zugängliche medizinische Behandlung, kostenlose medizinische Betreuung unter den für bulgarische Staatsbürger geltenden Bedingungen;
psychologische Unterstützung;
ein Dokument, durch welches nachgewiesen werden kann, dass es sich bei der entsprechenden Person um einen Asylwerber im laufenden Verfahren handelt;
Einen Dolmetscher oder eine sprachkundige Person; (VB 31.1.2012)
Medizinische Versorgung
Laut der Gesetzgebung der Republik Bulgarien haben Asylwerber Recht auf Krankenversicherung, zugängliche medizinische Grundversorgung und unentgeltliche medizinische Versorgung unter den für bulgarische Staatsbürger geltenden Bestimmungen und Bedingungen, und zwar ab dem Zeitpunkt ihrer Registrierung als Personen, die Schutz beantragen.
Antragsteller werden nach der Eröffnung des Verfahrens einer medizinischen Untersuchung unterzogen. Nach Erhalt einer Registrierungskarte haben AW das Recht, einen Allgemeinarzt und einen Zahnarzt auszuwählen. Kosten werden von der Nationalen Krankenkasse (NZOK) getragen.
Pflichtversicherte, einschließlich AW, haben das Recht auf Zugang zu einem Grundpaket an medizinischen Dienstleistungen:
1. Medizinische und dentale Dienstleistungen zur Vorbeugung
2. Medizinische und dentale Dienstleistungen zur Früherkennung
3. Ambulante Behandlung und Krankenhausbehandlung
4. Medizinische Rehabilitation;
6. Medizinische Versorgung bei Schwangerschaft, Entbindung und Mutterschaft;
9. Zahnmedizinische und zahntechnische Behandlung
10. Verschreibung und Abgabe von zugelassenen Arzneimitteln
usw. (AREF 11.9.2012)
Medizinische Notversorgung ist von jeder medizinischen Einrichtung in Bulgarien ungeachtet der Staatsangehörigkeit, Adresse oder des Krankenversicherungsstatus des Patienten durchzuführen.
Die NZOK übernimmt die Bezahlung für einen gewissen Umfang an zahnärztlichen Tätigkeiten: primäre zahnärztliche Versorgung und spezialisierte zahnärztliche Behandlung.
Die NZOK übernimmt gänzlich oder teilweise die Kosten für Arzneimittel, medizinische Erzeugnisse und diätetische Lebensmittel für spezielle medizinische Zwecke, welche für die häusliche Krankenpflege pflichtversicherter Personen gedacht sind.
Asylwerbern mit rechtskräftig negativ abgeschlossenem Asylverfahren, die in Busmantsi oder Liubimets untergebracht sind, wird rund um die Uhr unentgeltliche medizinische Versorgung gewährleistet. Die Untersuchungen und die medizinische Betreuung erfolgen im Medizinischen Institut beim Innenministerium. (AREF 11.9.2012)
Quellen:
AREF - State Agency for Refugees with the Council of Ministers (11.9.2012): Anfragebeantwortung, per E-Mail
VB des BM.I in Bulgarien (31.1.2012): Bericht des VB, per E-Mail
Unterbringung
Die Staatliche Agentur für Flüchtlinge führt folgende Unterbringungseinrichtungen für AW: die Registrierungs- und Empfangszentren (RRC) Sofia und Banja; das Transitzentrum (TC) Pastrogor; das Empfangszentrum (RC) Harmanli; und die Empfangsunterkünfte (RS) Kovacevtsi, Vrazhdebna und Voenna Rampa. (EASO 02.2014)
(Anm: Weiterführend dazu sowie Kapazitäten siehe Punkt 7. Syrische Flüchtlinge)
In Busmantsi und Liubimets befinden sich die dem bulgarischen Innenministerium (Direktion für Migration) unterstehenden "Zentren für die vorübergehende Unterbringung von Fremden". Das sind geschlossene Schubhaftzentren. Busmantsi hat eine Kapazität von 400 Personen. Liubimets eine solche von 300 Personen. Die Zimmer sind einfach, aber hell und sauber, mit Doppelstockbetten eingerichtet und bieten Platz für zwei bis 16 Personen. Es gibt Räume für medizinische Versorgung, Interviewräume, Gebetsräume (getrennt für Christen und Muslime), TV-Räume und diverse Sport- und Unterhaltungsmöglichkeiten. (BT 9.9.2011)
Während des Asylverfahrens können sich Asylwerber an einer von ihnen angegebenen Adresse aufhalten (AREF 8.3.2012) und zwar durch Vorlage von Erklärungen, dass sie eine Unterkunft zu haben und für sich selbst sorgen zu können. Viele AW denken sich offenbar zu diesem Zweck Adressen aus. (UNHCR 3.1.2012 / SZ 16.1.2012) Diese Praxis wird von den bulgarischen Behörden bekämpft. (EP 1.2.2014)
Unterstützung durch NGOs
Eine Reihe von NGOs unterstützen Asylwerber, so etwa der Bulgarische Rat für Flüchtlinge und Migranten (Bulgarian Council on Refugees and Migrants, BCRM). Er arbeitet mit UNHCR zusammen und ist besonders auf den Gebieten Anwaltschaft, Lobbying und Spendensammlung für Asylwerber und der Vernetzung zwischen NGOs und staatlichen Institutionen aktiv. (BCRM o.D.)
Das Bulgarian Helsinki Committee hat sich dem Ziel verschrieben den Respekt vor den Menschenrechten zu fördern, Rechtsreformen in Bulgarien anzustoßen und betreibt unter anderem seit 1994 ein Refugees' and Migrants' Legal Protection Programme. Es wird von UNHCR unterstützt und kooperiert mit der Staatlichen Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat. Es bietet jährlich ca. 5.000 Menschen Rechtsberatung und -vertretung und hilft bei der Integration von Flüchtlingen in Bulgarien oder bei der Rückkehr in das Herkunftsland. Die rechtliche Beratung ist kostenlos und das Team des Bulgarian Helsinki Committee vertritt Asylwerber in Asylverfahren und vor Gericht und anderen Behörden. (BHC o.D.a /BHC o. D.b)
Der Refugee-Migrant Service (RMS) des Bulgarischen Roten Kreuzes (BRC) engagiert sich seit 1997 in der Flüchtlingshilfe, Integrationsförderung für Flüchtlinge, Toleranzvermittlung etc. Das BRC ist die größte NGO Bulgariens, die soziale Dienste und Hilfe für Flüchtlinge anbietet. Der RMS bietet finanzielle und andere Hilfe für anerkannte Flüchtlinge, Personen mit humanitärem Aufenthaltsrecht, Asylwerber, abgelehnte Asylwerber und andere Migranten und betreut jedes Jahr 1.500 bis 2.000 Personen. Seit 2005 bietet man Antragstellern an den Grenzen Verpflegung und Medikamente an.
Die Hilfe für Asylwerber und anerkannte Flüchtlinge gehört zu den Hauptaktivitäten des BRC. Im bulgarischen Gesetz wird das BRC als Organisation genannt, die mit der Regierung bei Unterbringung, sozialer Anpassung und in allen Aspekten der Integration von Flüchtlingen in Bulgarien zusammenarbeitet.
Der RMS arbeitet mit der Staatlichen Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat, dem UNHCR, IOM, der Grenzpolizei u.a. zusammen und unterhält Kontakte zu allen aktiven bulgarischen NGOs. (BRC o.D.)
Die NGO Legal Clinic for Refugees and Immigrants stellt Asylwerbern kostenlose Rechtsberatung zur Verfügung. Es werden auch inhaftierte Flüchtlinge, Asylwerber und Immigranten betreut. Das Zentrum Busmanti wird wöchentlich besucht. Die Mitarbeiter verfassen Beschwerden u.a. Dokumente usw.
Momentan nimmt die NGO keine neuen Fälle mehr an, die kostenlose Beratung wird aber weiterhin angeboten. (Legal Clinic o.D.)
Quellen:
AREF - State Agency for Refugees with the Council of Ministers (8.3.2012): Anfragebeantwortung, per E-Mail
AREF - State Agency for Refugees with the Council of Ministers (8.5.2012): The Transit Center for Refugees in Bulgaria settled its first residents a day after the official opening on May 3 2012, http://www.aref.government.bg/?cat=26newsid=550, Zugriff 16.4.2014
BCRM - Bulgarian Council on Refugees and Migrants (o.D.):
http://www.bcrm-bg.org/en/index.html, Zugriff 16.4..2014
BHC - Bulgarian Helsinki Committee (o.D.a): About BHC, o.D., http://www.bghelsinki.org/en/about-us/, Zugriff 16.4.2014
BHC - Bulgarian Helsinki Committee (o.D.b): Legal protection of refugees and migrants programme, o.D.
http://www.bghelsinki.org/en/about-us/programs/refugees-and-migrants-legal-protection-programme/, Zugriff 16.4.2014
BRC - Bulgarian Red Cross (o.D.): Activities, Work with Refugees and Asylum Seekers - Work with Refugees and Asylum Seekers, http://en.redcross.bg/activities/activities8/rms1.html, Zugriff 16.4.2014
BT - Deutscher Bundestag (9.9.2011): Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke - BT-Drucksache 17/6964, http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/069/1706964.pdf, Zugriff 16.4.2014
EASO - European Asylum Support Office (02.2014): EASO OPERATING PLAN TO BULGARIA. Stock taking report on the asylum situation in Bulgaria, https://zoek.officielebekendmakingen.nl/blg-298373.pdf, Zugriff 16.4.2014
EP - Europäisches Parlament (1.2.2014): Report from the Committee on Civil Liberties, Justice and Home Affairs delegation to Bulgaria on the situation of asylum seekers and refugees, in particular from Syria,
Law for the Asylum and the Refugees, last amended June 2007, per E-Mail
Legal Clinic for Refugees and Immigrants (o.D.): Free legal aid, http://lcrien.wordpress.com/our-activities/free-legal-aid/, Zugriff 16.4.2014
SZ - Süddeutsche Zeitung (16.1.2012): Flüchtlinge in Bulgarien. Nur weg hier,
http://www.sueddeutsche.de/politik/fluechtlinge-in-bulgarien-nur-weg-hier-1.1256787, Zugriff 16.4.2014
UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (3.1.2012): Being a refugee: How refugees and asylum-seekers experience life in Central Europe,
http://www.ecoi.net/file_upload/2016_1326150266_4f02fa252.pdf, Zugriff 16.4.2014
Die bulgarischen Behörden unternehmen Anstrengungen zur Verbesserung des Asylverfahrens, es sind aber noch weitere Schritte dafür nötig. Die Produktivität der Asylbehörde ist steigend, so gab es 2013 ca. 303 Entscheidungen im Monat, während es im Jänner 2014 952 Entscheidungen waren. Die Anerkennungsrate steigt ebenso (2013: 68%, 2014: 93%) Die zuständigen Verwaltungsgerichte bestätigen die große Mehrheit der Entscheidungen der Asylbehörde (2013: 84%; 2014: 86%).
Asylverfahren von Syrern werden effektiv binnen 2-3 Monaten ab Registrierung erledigt, nur in Harmanli dauert es etwas länger. Dort arbeiten zurzeit 14 Interviewer um die Verfahren zu beschleunigen.
Zugang zu Rechtsberatung in den Zentren besteht durch Freiwillige des Bulgarischen Helsinki Komitees und Informationsblätter stehen üblicherweise vom Antrag (z.B. an der Grenze) bis zum Ende des Registrierungsprozesses zur Verfügung.
Personen mit negativen Entscheidungen oder beendeten Verfahren haben Zugang zu einem neuen Verfahren, in dem die Staatliche Agentur für Flüchtlinge in einem Interview prüft, ob neue Elemente vorliegen. (EASO 02.2014)
Es herrscht ein Mangel an Dolmetschern für Arabisch. (EASO 02.2014 / USDOS 27.2.2014 / EP 1.2.2014) UNHCR unterstützt hier zusammen mit EASO die bulgarischen Behörden jedoch weiterhin. (UNHCR 6.3.2014)
Mit Stand 27.3.2014 betrug die Kapazität bulgarischer Unterbringungszentren gesamt 4.150 Plätze, bei einer Belegungsrate von 82%. 1.243 anerkannte Flüchtlinge bzw. subsidiär Schutzberechtigte, denen die Mittel fehlen sich selbständig unterzubringen, lebten weiterhin in den Unterbringungszentren für
AW.
Der Rückstand bei Registrierungen, sowohl in den Zentren wie auch außerhalb Untergebrachter, ist aufgearbeitet. Alle haben Ausweiskarten erhalten.
Die Bedingungen haben sich allen der 7 offenen Unterbringungszentren verbessert. Besonders verbessert haben sich Bedingungen in Harmanli.
AW haben Zugang zu medizinischer Erstversorgung, Übersetzung für Registrierung und Asylverfahren, Heizung, getrennte Unterbringung von Frauen und Männern, einer monatlichen Beihilfe von BGN 65,- (EUR 33,-). Bei der Auszahlung dieser Beihilfe gab es im Feber und März Verzögerungen, an der Behebung wurde jedoch gearbeitet.
AW haben in den Zentren Zugang zu 2 warmen Mahlzeiten. Ab April 2014 soll auch Babynahrung von der Behörde bereitgestellt werden, die bislang von außen gespendet wurde.
Anlass zur Sorge bieten lt. UNHCR nur 2 der 7 Zentren: Vrazhdebna und Voenna Rampa, wo sanitäre Anlagen und Platzangebot als ungenügend bewertet werden. Beide Zentren werden momentan renoviert, die Untergebrachten schlugen Angebote zur Umsiedlung aus und wollten lieber während des Umbaus in den Lagern bleiben.
3. 358 AW lebten mit 27.3. außerhalb der Zentren in privater Unterbringung. Alle sind registriert. Sie haben keinen Zugang zu den Diensten im Lager, sondern fallen unter das offizielle Gesundheitssystem.
SAR hat medizinisches Personal für drei Zentren (Sofia, Banya, Pastrogor). In Harmanli, Voenna Rampa und Vrazhdebna stellt die NGO MSF (Médecins sans Frontières) diese noch bis Ende Mai 2014 einmal wöchentlich bereit. Die NGO sucht gemeinsam mit SAR nach Allgemeinärzten als Ersatz. Ein Arabisch-sprechender Arzt arbeitet sich gerade in Vrazhdebna ein; in Kovachetsi gibt es regelmäßige Sprechstunden eines Arztes aus dem örtlichen Spital und es gibt eine Arabisch-sprechende Schwester. (UNHCR 04.2014)
UMA/Vulnerable
UNHCR äußert Kritik am fehlenden Zugang zu Schulbildung für Kinder in den Zentren, weil dieser vom Absolvieren offiziell zertifizierter Sprachkurse abhängig ist, welche aber nur in Sofia angeboten werden. (UNHCR 04.2014) UNHCR hat eine Vereinbarung mit der Caritas, um ab Mitte März in 6 der 7 Zentren Bulgarisch-Sprachkurse für Kinder und Erwachsene anzubieten. (UNHCR 6.3.2014) Laut UNHCR sind diese aber zurzeit nicht offiziell zertifiziert. (UNHCR 04.2014)
UNHCR äußert sich besorgt, dass für Vulnerable und UMA nach wie vor keine geeigneten Früherkennungs- und Zuweisungsmechanismen, vorhanden seien und auch keine spezifische Unterstützung. Obwohl die Zivilgesellschaft hier versuche die Lücke zu schließen, gäbe es Unzulänglichkeiten, trotzdem das Zentrum Banya mittlerweile ganz für alleinstehende Mütter und UMA gewidmet wurde. (UNHCR 04.2014) Auch EASO ortet Probleme durch den Mangel an Bildung und Fürsorge für Kinder in den Zentren. (EASO 02.2014). EASO hat beginnend mit 5.2.2014 Unterstützung für die Zuweisung von UMA geleistet. Der Entwurf für ein entsprechendes Handbuch liegt bereits vor. Die Unterstützung wird auch im März und April 2014 weitergehen. Die Staatliche Agentur für Flüchtlinge und UNICEF arbeiten am Aufbau einer eigenen Schule für minderjährige AW in Varshets. (EASO 02.2014) Momentan sind 80 UMA (36 in Sofia, 12 in Banya, 2 in Pastrogor, 21 in Harmanli, 5 in Vrazhdebna und 4 in Kovachevtsi) in BG. (UNHCR 04.2014)
Integration
Es gibt für Personen mit Schutzstatus keine finanzielle Hilfe oder Unterstützung bei der Wohnungssuche, weshalb einige, denen die Mittel fehlen sich selbständig unterzubringen, in den Unterbringungszentren für AW bleiben, was zu deren Überbelegung beiträgt. (UNHCR 7.2.2014, vgl. auch EASO 02.2014 / UNHCR 04.2014)
Das bulgarische Sozial- und Erziehungssystem scheinen auf die Integration aller zu betreuenden Flüchtlinge noch nicht vorbereitet zu sein. (EASO 02.2014)
Laut UNHCR ist momentan kein nationales Programm zur Flüchtlingsintegration (NPIR) operativ, ein neues Programm sei aber in Ausarbeitung und solle 2.000 Schutzberechtigte abdecken. Das Budget hierfür sei aber noch nicht beschlossen. (UNHCR 04.2014)
Die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat berichtet jedoch, dass das neue nationale Programm zur Flüchtlingsintegration (NPIR) für den Zeitraum 2014-2016 gilt. Schutzberechtigte können 1 Jahr lang an dem Programm teilnehmen und im Rahmen dessen für 6 Monate folgende Leistungen und Beihilfen zu beziehen:
Krankenversicherung, ein Stipendium von 8 BGN pro Tag für Bulgarisch-Sprachkurse und Job-Training; kostenlosen Transport, Unterstützung bei der Wohnungssuche und ein finanzieller Beitrag zur Monatsmiete. Ein gewisser Verzug bei der Auszahlung scheint zu bestehen, denn momentan wird gerade der März ausbezahlt. (VB 3.4.2014)
UNHCR berichtet, dass es in der Praxis zu einer Lücke in der medizinischen Versorgung nach der Anerkennung von AW als Schutzberechtigte kommen könne, die durch den Statuswechsel verursacht würde und bis zu 2 Monate betragen könne, während derer die Schutzberechtigten in den Datenbanken der nationalen Krankenversicherung als "nicht versichert" aufschienen. Zusätzlich müssen sie BGN 17,-- (EUR 8,7) monatlich an die Versicherung abführen, wie bg. Bürger auch. Die Krankenversicherung umfasst keine Medikamente und keine psychologische Betreuung. (UNHCR 7.2.2014 / UNHCR 04.2014)
Quellen:
EASO - European Asylum Support Office (02.2014): EASO OPERATING PLAN TO BULGARIA. Stock taking report on the asylum situation in Bulgaria, https://zoek.officielebekendmakingen.nl/blg-298373.pdf, Zugriff 16.4.2014
EP - Europäisches Parlament (1.2.2014): Report from the Committee on Civil Liberties, Justice and Home Affairs delegation to Bulgaria on the situation of asylum seekers and refugees, in particular from Syria,
UNHCR (04.2014): Bulgaria as a country of asylum. UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, UNHCR (2.1.2014):
Bulgaria as a country of asylum. UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, http://www.refworld.org/docid/52c598354.html, Zugriff 6.3.2014, Zugriff 16.4.2014
UNHCR (6.3.2014): Refugee Situation Bulgaria. External Update, per E-Mail
UNHCR (2.1.2014): Bulgaria as a country of asylum. UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, http://www.refworld.org/docid/52c598354.html, Zugriff 16.4.2014
UNHCR (7.2.2014): Refugee Situation Bulgaria. External Update, http://www.unhcr-centraleurope.org/pdf/where-we-work/bulgaria/refugee-situation-in-bulgaria-7-february-2014.html?utm_source=Weekly+Legal+Updateutm_campaign=2c8d13aa9c-WLU_14_02_2014utm_medium=emailutm_term=0_7176f0fc3d-2c8d13aa9c-419650341, Zugriff 16.4.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Bulgaria, https://www.ecoi.net/local_link/270669/399210_de.html, Zugriff 6.3.2014
VB des BM.I in Bulgarien (24.10.2013): Bericht des VB, per E-Mail
VB des BM.I in Bulgarien (28.1.2014): Bericht des VB, per E-Mail
VB des BM.I in Bulgarien (3.4.2014): Bericht des VB, per E-Mail
Besondere in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Bulgarien sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen akut lebensbedrohenden Krankheiten.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine nahen Angehörigen, welche zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, und zu denen ein besonders intensives Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis vorliegt.
Besondere individuelle Gründe, die für ein Verbleiben des Beschwerdeführers in Österreich sprechen, wurden während sämtlicher Befragungen und in der Beschwerde nicht vorgebracht.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, insbesondere den Niederschriften, der ausdrücklichen Zustimmung Bulgariens aufgrund des Eurodac - Treffers. Eine die beschwerdeführende Partei konkret treffende unmittelbare Bedrohungssituation in Bulgarien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den neuersten und oben beigefügten umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 75 (1) ...
...
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
2. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK [Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in der Folge "EMRK"] genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
3. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
4. Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 normiert Art. 49 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26.06.2013 in seinem dritten Satz, dass für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor der Anwendbarkeit der gegenständlichen Verordnung eingereicht wird, die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 erfolgt.
Die daher maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (in Folge "die Dublin-Verordnung") lauten:
Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Dublin-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird.
Nach Art. 3 Abs. 2 der Dublin-Verordnung kann abweichend von Abs. 1 jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
In den Art. 5ff Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.
Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."
Nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten:
a) einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 17 bis 19 aufzunehmen;
b) die Prüfung des Asylantrags abzuschließen;
c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;
d) einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;
e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen.
5. Zur Frage einer Grundrechtsverletzung im Falle einer Überstellung nach Bulgarien und die damit zusammenhängende Möglichkeit einer Verpflichtung Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen, wird allgemein ausgeführt:
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären, etwa durch eine Kettenabschiebung.
Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 der Dublin-Verordnung sei dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in Folge "GRC") ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Urteil vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat (Rn. 82 bis 85), sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86):
"84. Es wäre auch nicht mit den Zielen und dem System der Verordnung Nr. 343/2003 vereinbar, wenn der geringste Verstoß gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen würde, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Mit der Verordnung Nr. 343/2003 soll nämlich, ausgehend von der Vermutung, dass die Grundrechte des Asylbewerbers in dem normalerweise für die Entscheidung über seinen Antrag zuständigen Mitgliedstaat beachtet werden, wie in den Nrn. 124 und 125 der Schlussanträge in der Rechtssache C-411/10 ausgeführt worden ist, eine klare und praktikable Methode eingerichtet werden, mit der rasch bestimmt werden kann, welcher Mitgliedstaat für die Entscheidung über einen Asylantrag zuständig ist. Zu diesem Zweck sieht die Verordnung Nr. 343/2003 vor, dass für die Entscheidung über in einem Land der Union gestellte Asylanträge nur ein Mitgliedstaat zuständig ist, der auf der Grundlage objektiver Kriterien bestimmt wird.
85. Wenn aber jeder Verstoß des zuständigen Mitgliedstaats gegen einzelne Bestimmungen der Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 zur Folge hätte, dass der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag eingereicht wurde, daran gehindert wäre, den Antragsteller an den erstgenannten Staat zu überstellen, würde damit den in Kapitel III der Verordnung Nr. 343/2003 genannten Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ein zusätzliches Ausschlusskriterium hinzugefügt, nach dem geringfügige Verstöße gegen die Vorschriften dieser Richtlinien in einem bestimmten Mitgliedstaat dazu führen könnten, dass er von den in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen entbunden wäre. Dies würde die betreffenden Verpflichtungen in ihrem Kern aushöhlen und die Verwirklichung des Ziels gefährden, rasch den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen in der Union gestellten Asylantrag zuständig ist.
86. Falls dagegen ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta implizieren, so wäre die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar.
...
88. Bei einem Sachverhalt, der denen der Ausgangsverfahren gleicht, nämlich einer Überstellung eines Asylbewerbers an Griechenland, den im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zuständigen Mitgliedstaat, im Juni 2009, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte u. a. entschieden, dass das Königreich Belgien gegen Art. 3 EMRK verstoßen habe, indem es den Beschwerdeführer zum einen den sich aus den Mängeln des Asylverfahrens in Griechenland ergebenden Risiken ausgesetzt habe, da die belgischen Behörden gewusst hätten oder hätten wissen müssen, dass eine gewissenhafte Prüfung seines Asylantrags durch die griechischen Behörden in keiner Weise gewährleistet gewesen sei, und indem es ihn zum anderen wissentlich Haft- und Existenzbedingungen ausgesetzt habe, die eine erniedrigende Behandlung darstellten (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, noch nicht im Recueil des arrêts et décisions veröffentlicht, §§ 358, 360 und 367).
89. Das in jenem Urteil beschriebene Ausmaß der Beeinträchtigung der Grundrechte zeugt von einer systemischen Unzulänglichkeit des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Griechenland zur Zeit der Überstellung des Beschwerdeführers M.S.S.
90. Für den Befund, dass die Risiken für den Beschwerdeführer hinreichend erwiesen seien, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die regelmäßigen und übereinstimmenden Berichte von internationalen Nichtregierungsorganisationen, in denen auf die praktischen Schwierigkeiten bei der Anwendung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in Griechenland hingewiesen wurden, die an den zuständigen belgischen Minister gesandten Schreiben des UN-Flüchtlingshochkommissariats, aber auch die Berichte der Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems und die Vorschläge zur Überarbeitung der Verordnung Nr. 343/2003 zwecks der Steigerung der Wirksamkeit dieses Systems und der Stärkung des tatsächlichen Grundrechtsschutzes (Urteil M.S.S./Belgien und Griechenland, §§ 347 bis 350) berücksichtigt.
...
105. In Anbetracht dessen ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass das Unionsrecht der Geltung einer unwiderlegbaren Vermutung entgegensteht, dass der im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständig bestimmte Mitgliedstaat die Unionsgrundrechte beachtet.
106. Art. 4 der Charta ist dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den "zuständigen Mitgliedstaat" im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden.
107. Ist die Überstellung eines Antragstellers an einen anderen Mitgliedstaat der Union, wenn dieser Staat nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt worden ist, nicht möglich, so hat der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag im Sinne des Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung selbst zu prüfen, die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen, um festzustellen, ob anhand eines der weiteren Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann.
108. Der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylbewerber befindet, hat jedoch darauf zu achten, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird. Erforderlichenfalls muss er den Antrag nach den Modalitäten des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 selbst prüfen."
6. Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Und schließlich garantieren Art. 7 GRC und Art. 8 EMRK ein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
§ 6 VwGVG lautet: Mitglieder des Verwaltungsgerichtes, fachkundige Laienrichter und Rechtspfleger haben sich unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtees wegen Befangenheit zu enthalten.
§7 AVG lautet: (1) Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:
1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;
2. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;
3. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;
4. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben.
(2) Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Verwaltungsorgan nicht sogleich bewirkt werden kann, auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.
Auf gegenständliches Verfahren angewandt sind in concreto folgende Ausführungen zu erstatten:
a.) Hinsichtlich der durch den Vertreter der beschwerdeführenden Partei der Diakonie Flüchtlingsdienst angeführten Gründe für das Vorliegen einer möglichen Befangenheit hinsichtlich des erkennenden Richters ist auszuführen, dass dieserart Argumentation nicht nachvollzogen werden kann. Explizit ist festzuhalten, dass aus dem Akt erschließlich der erkennende Einzelrichter in keinem Stadium der Entscheidungsfindung erster Instanz persönlich an der Erlassung des gegenständlichen Verfahrens beteiligt war und von diesem Verfahren bis zur Zuteilung auch sonst keinerlei Kenntnis hatte. Dass alleine die Ausübung einer juristischen Leitungsfunktion in der den gegenständlichen Bescheid erlassenden Dienstbehörde ausreichen könnte an der Unvoreingenommenheit zu Zweifeln, kann, in Übereinstimmung mit der ständigen diesbezüglichen höchstgerichtlichen Judikatur, bei vernünftiger Würdigung aller Umstände, nicht angenommen werden. Es ist besonders darauf hinzuweisen, dass erstinstanzliche Verwaltungsbehörden in objektiver Wahrung der gesetzlichen Gegebenheiten zu handeln haben. Die Einhaltung dieser Grundsätze obliegt umso mehr Personen denen Leitungsfunktionen zukommt. Dies unterscheidet Behörden von Vertretern, die alleine die subjektiven Interessen ihrer Mandaten zu wahren trachten. Auch ist auszuführen, dass sämtliche im gegenständlichen Verfahren zu würdigenden Punkte auf objektiv, sich aus den gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Würdigungen bzw. sich aus unzweifelhaften umfassenden Länderfeststellungen ableiten lassen und nicht auf einem Ermessen des erkennenden Einzelrichters beruhen. Schließlich ist auszuführen, dass Gründe die für eine Befangenheit sprechen, unzweifelhaft zwingend durch den erkennenden Richter selbst sofort bei tatsächlichem Vorliegen aufzugreifen gewesen wären.
b.) Die Zuständigkeit Bulgariens basiert auf der ausdrücklichen Zustimmung Bulgariens gem. Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates gibt es keine Anhaltspunkte.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
Im vorliegenden Verfahren ist insbesondere zunächst auszuführen, dass es sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, als auch aus dem Antwortschreiben der bulgarischen Behörden ergibt, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien noch gar keinen Asylantrag gestellt hat. Er wurde bei seinem ersten Aufenthalt mangels Asylantragstellung somit auch nicht als Asylwerber behandelt. Auch in Österreich werden illegal eingereiste Personen, die nicht um Asyl ansuchen, in Schubhaft genommen. Wesentlich ist auszuführen, dass es auch aufgrund der Bestimmungen der Dublin VO, als auch hinsichtlich der grundsätzlichen Konzeption eines Asylrechts kein beliebiges Wahlrecht gibt, in welchem bestimmten Land eine verfolgte Person um Asyl ansuchen möchte. Menschen die gezwungen sind aus GFK relevanten Gründen zu fliehen, ist Schutz in für sie sicheren Staaten zu gewähren. Dass die beschwerdeführende Partei grundsätzlich in Bulgarien keinen Schutz vor ihrer Verfolgung finden und erhalten würde, kann nicht angenommen werden. Auch sonst bestehen keine Hinweise darauf, dass im bulgarischen Asylverfahren allgemein oder im Verfahren des Beschwerdeführers im speziellen unzulässige rechtliche Sonderpositionen vertreten würden. Entscheidend ist im vorliegenden Verfahren, dass wie bereits oben dargelegt, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien noch keinen Antrag gestellt hat und folgerichtig auch noch keine Sachentscheidung ergangen ist.
c.) Vorausgeschickt wird, dass das Bundesverwaltungsgericht zum heutigen Datum in Kenntnis der aktuellen Berichtslage nicht davon ausgeht, dass Überstellungen nach Bulgarien allgemein die EMRK oder GRC verletzen.
Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:
grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren).
Solche qualifizierten Defizite (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar.
Der angefochtene Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum bulgarischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes und zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.
Vor dem Hintergrund der Feststellungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Bulgarien rücküberstellt werden, aufgrund der bulgarischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde. Wie aus den Länderfeststellungen zur Lage von Asylwerbern in Frankreich vielmehr ersichtlich ist, herrschen in diesem Mitgliedstaat nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären.
d.) Wenn der Beschwerdeführer in den Einvernahmen eine schlechte Versorgungs- und Unterbringungslage bzw. von unzumutbaren Zuständen in der Betreuung spricht, bzw. diesbezüglich in der Beschwerdeschrift auf etwaige UNHCR Berichte über Bulgarien vom 02.01.2014 und vom 07.02.2014 verwiesen wird, so übersieht er, dass im vorliegenden Fall der neueste Bericht von UNHCR von April 2014 bereits Eingang in die vorgelegten Länderfeststellungen gefunden hat. Aus der Zusammenfassung dieses Berichtes von UNHCR vom April 2014 ergibt sich aktuell, dass im Zeitraum von 01.01. bis 31.03.2014 signifikante Verbesserungen in Bulgarien beobachtet wurden. Ebenso wird darauf hingewiesen, dass eine generelle Aussetzung von Dublin-Überstellungen nach Bulgarien nicht länger zu rechtfertigen sei. Dennoch wird eine Einzelfallprüfung angeraten.
Das erkennende Gericht räumt somit durchaus ein, dass es im bulgarischen Asylsystem Anfang des Jahres 2014 Probleme gegeben hat, die Anlass zur Sorge gaben und im gegenständlichen Verfahren eine aufschiebende Wirkung zu gewähren war. Den nunmehr vorgelegten aktuellen Berichten ist jedoch zu entnehmen, dass die bulgarischen Behörden belegbare Anstrengungen zur Verbesserung des Asylverfahrens unternommen haben und sich die Bedingungen für Asylwerber zuletzt nachweisbar verbessert haben. Dass aktuell in Bulgarien keine ausreichenden Unterbringungsmöglichkeiten bestehen, deckt sich nicht mit den oben angeführten unzweifelhaften Länderfeststellungen. Dass der Standard dieser Unterbringungseinrichtungen möglicherweise nicht dem österreichischen Standard entspricht ist unerheblich, solange grundlegende Versorgungsgarantien gewährleistet sind und Personen hierdurch nicht in eine Lage kommen, die hinsichtlich Art. 3 EMRK bedenklich wäre. Dass dies gegenwärtig mit anzunehmender Wahrscheinlichkeit in concreto für die beschwerdeführende Partei in Bulgarien der Fall ist, lässt sich aus den aktuellen und unzweifelhaften Länderfeststellungen nicht entnehmen. Wie oben bereits ausgeführt, enthält der angefochtene Bescheid ausführliche Feststellungen zum bulgarischen Asylwesen, sowie hinsichtlich der Unterbringungs- und Versorgungslage. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes, und zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Vor dem Hintergrund dieser aktuellen Feststellungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Bulgarien rücküberstellt werden, aufgrund der bulgarischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde. Wie aus den Länderfeststellungen zur Lage von Asylwerbern in Bulgarien vielmehr ersichtlich ist, herrschen in diesem Mitgliedstaat nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären.
Einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat stellen jedenfalls noch keine Grundlage dafür dar, die auf unionsrechtlicher Stufe stehenden Dublin-Verordnung auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes (vgl. EGMR 06.06.2013, 2293/12, Mohammed).
Auch sonst konnte die beschwerdeführende Partei keine konkreten und auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Ebenso konnte nicht erkannt werden, dass die bulgarischen Behörden Sonderrechtspositionen gegenüber Antragstellern aus bestimmten Ländern einnehmen würden. Dass somit die beschwerdeführende Partei selbst unzulässigerweise rechtlichen Sonderpositionen in Bulgarien ausgesetzt wäre, kann ebenso den unzweifelhaften Länderfeststellungen nicht entnommen werden.
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung nach Bulgarien ein reguläres Erstverfahren mit aufschiebender Wirkung in allen Verfahrensstadien erhalten wird. Es besteht demnach für ihn kein Anlass von einer Verweigerung eines Asylverfahrens oder einer konkret drohenden Verletzung des Non-Refoulementgebotes auszugehen.
Jedenfalls hat die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR - VerfO, geltend zu machen.
e.) Hinsichtlich der angeführten Übergriffe durch Polizisten in Bulgarien ist auszuführen, dass diesbezüglich kein die beschwerdeführenden Partei unmittelbar auch hinkünftig betreffendes glaubwürdiges Vorbringen ergangen ist, welches auf eine tatsächliche konkrete, auch in Zukunft unmittelbar annehmbare rechtliche oder faktische Bedrohung des Beschwerdeführers im relevanten Dublinstaat Bulgarien schließen lassen würde. Sämtliche durch die beschwerdeführende Partei getätigten Ausführungen zum Bestehen von etwaigen Bedrohungen in Bulgarien sind derart gestaltet, dass eben so einer konkret auf die beschwerdeführende Partei selbst bezogenen unmittelbar drohenden konkreten Bedrohung nicht ausgegangen werden kann.
So die beschwerdeführende Partei während der Einvernahme vor dem Bundesasylamt anführt, dass sie in Bulgarien durch die Polizei Übergriffen ausgesetzt gewesen wäre, bzw. bedroht und in unzulässiger Weise ohne Grund in Schubhaft genommen worden wäre und damit strafbaren unzulässigen Übergriffen seitens der bulgarischen Behörden ausgesetzt gewesen wäre, so ist hierzu auszuführen, dass gegen dieserart Übergriffe der Beschwerdeführer schon in Bulgarien die Möglichkeit gehabt hätte, hiergegen Strafanzeige zu erstatten und gegen diese Personen in concreto vorzugehen. Es ist klar festzuhalten, dass auch in Österreich illegal eingereiste Personen unter bestimmten Voraussetzungen in Schubhaft genommen werden können. Weiters ist zu diesem Vorbringen grundsätzlich auszuführen, dass polizeiliche Übergriffe in Bulgarien, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, zweifellos strafbar sind und entsprechend bei Geltendmachung geahndet werden.
Wird seitens des Vertreters der Diakonie Flüchtlingsdienst ausgeführt, dass es in Bulgarien zu Übergriffen seitens privater Personen gegenüber afrikanischen als auch asiatischen Asylwerbern gekommen wäre und die beschwerdeführende Partei deshalb aufgrund ihrer Hautfarbe als vulnerabel anzusehen sei, so ist hierzu auszuführen, dass den Grundsätzen eines Rechtsstaates widersprechende Übergriffe von Einzelpersonen auch in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union stattfinden können.
So die beschwerdeführende Partei dieserart Übergriffen oder Misshandlungen durch Einzelpersonen tatsächlich ausgesetzt gewesen war, bzw. sie konkret befürchtet, so hat sie sich an die bulgarischen Behörden zur Verfolgung dieser konkreten Einzelpersonen und Vorfälle zu wenden. Dass die bulgarischen Behörden solcherart Übergriffe generell tolerieren, bzw. dass Übergriffe einzelner Beamter oder auch privater Personen sanktionslos blieben oder systematisch durchgeführt würden, ist dem Amtswissen nach nicht anzunehmen, als auch den Länderfeststellungen nicht zu entnehmen.
d.) Dass die beschwerdeführende Partei bei einer Rücküberstellung konkret der Gefahr einer Kettenabschiebung bzw. eines Push Backs ausgesetzt sein könnte wurde einzelfallbezogen in concreto in der diese Punkte monierenden Beschwerde nicht ausgeführt. Hinweise, dass die beschwerdeführende Partei von diesen Gefährdungen im Einzelfall konkret betroffen sein könnte, sind aufgrund der in diesem Verfahren vorliegenden Einzelfallkonstellation dem Bundesverwaltungsgericht nicht vorliegend und können nicht nachvollzogen werden.
e.) Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall wurde durch den Vertreter der beschwerdeführenden Partei, die Diakonie Flüchtlingsdienst, vorgebracht, dass die beschwerdeführende Partei in einer Beziehung mit einer namentlich nicht genannten slowakischen Frau stehen würde und sie eine gemeinsame Zukunft planen würden. Es wurde somit das Bestehen eines Privat- oder Familienlebens der beschwerdeführenden Partei in Österreich angeführt. Es war in Folge somit zu überprüfen, ob im Einzelfall ein Überwiegen der öffentlichen Interessen bzw. der privaten Interessen vorliegt und dieser Eingriff durch eine Außerlandesbringung damit gerechtfertigt ist.
Zunächst ist festzuhalten, dass das konkrete Bestehen einer solchen Beziehung nicht durch eine abstrakte Nennung in einer Stellungnahme ohne geringste nähere Details glaubhaft dargelegt werden kann. Selbst bei Vorliegen einer solchen Beziehung ist auszuführen, dass die beschwerdeführende Partei wissentlich illegal in das Bundesgebiet eingereist ist und bezüglich ihrer Reiseroute und ihres zuvorigen Aufenthalts in Bulgarien nachvollziehbar falsche Angaben vor den Behörden erstattet hat. Die beschwerdeführende Partei musste sich durch den zurückweisenden Bescheid ihres stets unsicheren Status im Bundesgebiet durchgängig bewusst sein. Die Beziehung wurde daher nachvollziehbar bereits im Wissen um den unsicheren Aufenthaltsstatus eingegangen. Die beschwerdeführende Partei ist insbesondere durch die strafgerichtliche Verurteilung aufgrund eines Deliktes nach dem Suchtmittelgesetz und Widerstand gegen die Staatsgewalt bereits verurteilt worden und hat dadurch, in kürzester Zeit sich im Bundesgebiet befindend, im erheblichen Maße gegen die öffentliche Ordnung verstoßen. Auch aufgrund der gerichtlichen Verurteilung kann die Dauer und Intensität dieser Beziehung nachvollziehbar auf keinen Fall berücksichtigungswürdig intensiv verfestigt sein.
Insbesondere ist aufgrund der gerichtlichen Verurteilung wegen Handels mit Suchtmitteln, die Aufenthaltsbeendigung besonders auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen. In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).
In Zusammenschau sämtlicher oben angeführter Punkte ist somit das öffentliche Interesse an einer Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei als eindeutig höher einzustufen als ihr unbestimmt und unbelegt vorgebrachtes privates Interesse am Verbleiben in Österreich.
Die Abwägungen hinsichtlich Art. 8 Abs. 2 EMRK sind somit zu Ungunsten der beschwerdeführenden Partei durchzuführen und der Wahrung der Öffentlichen Ordnung durch Beendigung des bewusst illegal begonnenen Aufenthaltes ist in einer solchen Konstellation der Vorzug zu geben.
f.) Hinsichtlich des Gesundheitszustandes ist auszuführen.
Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unmittelbar konkret zu erwartenden unzumutbaren Verschlechterung von Krankheitsbildern im Falle einer Überstellung nach Bulgarien sind der Aktenlage nicht zu entnehmen.
In der eingelangten Stellungnahme der Diakonie Flüchtlingsdienst wird ausgeführt wird, dass die beschwerdeführende Partei unter einer belastungsabhängigen Anpassungsstörung (F43.1) leiden würde. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es weder dem gegenständlichen Verwaltungsakt noch der Stellungnahme entnommen werden kann wie die Vertretung zu einer derartigen Klassifizierung der angeführten psychischen Beeinträchtigung kommt. Dass die Vertretung eine derartige fachpsychologische Ausbildung genossen hat, um eine solcherart psychologische Feinklassifizierung vorzunehmen, ist der vorliegenden Stellungnahme nicht entnehmbar. Wird somit ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei nunmehr unter psychischen Problemen leidet, so ist das Vorliegen solcherart allgemeiner psychischer Beeinträchtigungen jedoch nicht geeignet, um hinsichtlich Art. 3 EMRK Relevanz in der Weise zu erlangen, dass sich hieraus per se eine Nichtüberstellungsfähigkeit bzw. eine akut existenzbedrohliche gesundheitliche Gefährdung ableiten ließe. Aus den getroffenen Feststellungen zu Bulgarien geht weiters unzweifelhaft hervor, dass der Beschwerdeführer auch in Bulgarien eine adäquate medizinische Behandlung erhalten kann. In den Flüchtlingszentren gibt es eine adäquate medizinische Versorgung durch Ärzte, spezielle Fälle werden jeweils an Spezialisten oder Kliniken überwiesen. Asylwerber haben das Recht auf medizinische Betreuung nach denselben Regeln wie bulgarische Staatsbürger. Es ergibt sich somit unzweifelhaft aus den aktuellen erstinstanzlichen Länderfeststellungen, dass Asylwerbern in Bulgarien kostenlos eine ausreichende medizinische Versorgung gewährt wird.
In diesem Zusammenhang ist nicht relevant, ob etwa eine PTSD oder wie im gegenwärtigen Fall andere psychische oder physische Krankheiten bzw. eine Depression bei der beschwerdeführenden Partei vorliegen, sondern ob die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat unzumutbare, Art. 3 EMRK verletzende, Auswirkungen hat. Nach den Judikaturrichtlinien des EGMR würde eine Traumatisierung gemessen am hohen Eingriffsschwellenwert ("high threshold") von Art. 3 EMRK einer Überstellung nach Bulgarien nicht einmal im Falle einer akuten Suizidalität des Beschwerdeführers entgegenstehen.
Dass sich bei der der beschwerdeführenden Partei massive Suizidgedanken manifestierten, konnte weder den Aussagen der beschwerdeführenden Partei selbst entnommen werden, noch wurde derartiges in der Beschwerdeschrift ausgeführt. Selbst, wenn Vermutungen in den Raum gestellt würden, dass es durch eine Überstellung zu einer Retraumatisierung und zu einer massiven Verschlechterung des Gesundheitszustandes der beschwerdeführenden Partei - mit der Gefahr von suizidalen Handlungen aufgrund tatsächlich diagnostizierter psychischer Krankheiten - kommen könnte, so wären diese Überlegungen als reine Spekulation zu qualifizieren, die keine rechtliche Relevanz in concreto entfalten könnten. Wendet man diese einschlägige Judikatur des EGMR auf den gegenständlichen Fall an, so kann das Bundesverwaltungsgericht aus sämtlichen Informationen den Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei betreffend keinen Grund für einen zwingenden Selbsteintritt erkennen.
Des Weiteren bestehen für das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel, dass die beschwerdeführende Partei unter möglichster Schonung ihrer Person überstellt werden wird, wofür das Bundesamt Sorge und Verantwortung tragen wird.
Der Beschwerdeführer konnte somit letztlich insgesamt keinesfalls besondere Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift.
g.) Das Bundesamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Im Lichte der Judikatur des EGMR als auch der österreichischen Höchstgerichte zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erklärungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgesehenem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und in Österreich eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Aus diesem Grund war sämtlichen Anträgen der Beschwerdeschrift nicht zu folgen und spruchgemäß zu entscheiden.
h.) Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner aktuellen Rechtsprechung (Ra 2014/20/0017 vom 28.05.2014) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Feststellung der Zuständigkeit des zuständigen Mitgliedstaates zur Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers und der Zulässigkeit der Außerlandesbringung in concreto sämtlich gegeben. Die Beschwerde und die Stellungnahme sind dem zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt substantiell nicht entgegengetreten und haben konkrete und die beschwerdeführende Partei unmittelbar betreffende Hinderungsgründe für die Zulässigkeit der Überstellung des Beschwerdeführers nicht dargetan.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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