L514 2011254-1•BVwG L514 2011254-1
L514 2011254-1Bundesverwaltungsgericht12.11.2014
Diskriminierung, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, soziale Gruppe
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Mariella KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch XXXX), gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 06.08.2014, XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin gab an, eine Staatsangehörige des Irak, sunnitischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe zu sein. Sie stellte am 12.03.2014 gemeinsam mit ihrem Sohn einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traiskirchen erstbefragt.
Im Wesentlichen führte die Beschwerdeführerin im Rahmen dieser Befragung aus, dass sie den Irak aufgrund der unsicheren Lage verlassen habe und einer ihrer Söhne am XXXX2013 von Unbekannten erschossen worden sei. Daraufhin habe sie aus Angst um ihren noch lebenden Sohn den Irak verlassen.
Zu ihren persönlichen Verhältnissen führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie aus XXXX stamme und seit dem Jahr 1991 verwitwet sei.
Am 25.07.2014 wurde die Beschwerdeführerin in Anwesenheit eines Rechtsberaters vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich befragt. Dabei führte sie wiederholend aus, dass sie den Irak einerseits aufgrund der schlechten allgemeinen Lage, andererseits aufgrund der Ermordung ihres Sohnes verlassen habe. Sie habe Angst um ihr Leben und das Leben ihres Sohnes, welcher gemeinsam mit ihr ausgereist sei, gehabt. Zuvor habe es nie Drohungen gegen sie und ihre Söhne gegeben und sei sie mir ihren Nachbarn sehr gut ausgekommen.
2. Mit Bescheid des BFA vom 06.08.2014, Zl. 1002684804/14446289 RD Burgenland, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Das BFA traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage im Irak.
Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin keine asylrelevanten Anhaltspunkte zu entnehmen gewesen seien. Die geschilderten Geschehnisse würden die gesamte Bevölkerung im Irak betreffen. Eine spezielle Bedrohung der Beschwerdeführerin habe das BFA nicht erkennen können.
Auf Grund der derzeitigen Lage im Irak seien der Beschwerdeführerin jedoch der Status der subsidiär Schutzberechtigten und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen.
Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 06.07.2014 (gemeint wohl: 06.08.2014) wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
3. Dieser Bescheid wurde am 08.08.2014 der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 21.08.2014 fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I erhoben wurde.
Darin wiederholte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen deren Vorbringen vor dem BFA und erklärte, dass die Zustimmung der Beschwerdeführerin hinsichtlich des subsidiären Schutzes nicht so zu werten sei, dass in ihrem Vorbringen keine Asylrelevanz vorliege. Die Subsumption des Sachverhaltes unter § 3 AsylG 2005 sei eine juristische Aufgabe, welche nicht von der Beschwerdeführerin vorzunehmen sei. Das BFA habe seinen materiellen Forschungs- und Ermittlungsauftrag nicht in korrekter Weise ausgeführt und seine Manuduktionspflicht vernachlässigt. Trotz des Vorliegens deutlicher Hinweise, habe es das BFA unterlassen, eine Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob die Beschwerdeführerin aus asylrelevanten Gründen verfolgt worden sei. Insbesondere würden religiöse und politische Gründe sowie die Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wahrscheinlich erscheinen. Zudem sei die Lage im Irak, insbesondere im Hinblick auf die Terrororganisation Islamischer Staat, nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin sei nicht radikal denkend und käme bei einer Rückkehr daher unter die Bedrohung dieser Terrororganisation. Diese Verfolgung Andersdenkender sei jedenfalls als Verfolgung aus politischen als auch aus religiösen Gründen zu betrachten. Zudem könne auch argumentiert werden, dass die Beschwerdeführerin Mitglied der sozialen Gruppe jener Sunniten sei, welche nicht allzu streng religiös seien. Weiters sei mangels jeglicher staatlicher Institutionen, welche Personen in der Situation der Beschwerdeführerin Hilfe leisten könnten, von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen und wurde diesbezüglich auf eine Entscheidung des Asylgerichtshofes verwiesen (AGH vom 03.04.2012, Zl. C9 407473-1/2009/7E). Der Beschwerdeführerin würde aber auch durch schiitische Milizen asylrelevante Verfolgung drohen, zumal die Ermordung des Sohnes der Beschwerdeführerin und der Brandanschlag auf das Haus der Familie klare Indizien für eine asylrelevante Verfolgung seien. Es käme bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch nicht auf bereits stattgefundene Maßnahmen an, sondern auch darauf, ob aufgrund der Gesamtsituation aus objektiver Sicht wohlbegründete Furcht vor weiterer Verfolgung vorliege. Es wäre auch nicht erforderlich, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise bereits individuell gegen sie gerichtete Verfolgung erlitten habe oder angedroht worden wäre. Die Verfolgungsgefahr beziehe sich auch nicht alleine auf bereits vergangene Ereignisse, sondern erfordere eine Prognose. Schließlich wurde auf einen Bericht der Apa/dpa vom 31.07.2014 verwiesen, woraus sich konkrete Gewaltakte von schiitischen Milizen an Sunniten ergeben würden und es somit nachvollziehbar sei, dass die Beschwerdeführerin Todesangst bekommen habe und ausgereist sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige des Irak, sunnitischen Glaubens und Angehörige der arabischen Volksgruppe. Sie stammt aus XXXX, besuchte dort von 1960 bis 1963 die Grundschule und war zuletzt Hausfrau.
Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist im Jahr 1991 verstorben und haben ihre Söhne für ihren Lebensunterhalt gesorgt. Ein Sohn der Beschwerdeführerin ist im Jahr 2013 verstorben und mit ihrem zweiten Sohn ist sie aus dem Irak ausgereist. Darüber hinaus leben nach wie vor Verwandte der Beschwerdeführerin im Irak.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakte des BFA, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahme der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes vor dem BFA sowie den Beschwerdeschriftsatz.
Einsicht in die vom BFA in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin, die dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegen.
Einsicht in die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität der Beschwerdeführerin sowie hinsichtlich ihrer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums ihrer Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt und den vorgelegten Personenstandsurkunden.
Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen der Beschwerdeführerin gründen sich auf deren in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren.
2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
2.3.1. Das Vorbringen zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu ihrer Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BFA sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.
Das BFA hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung aus seiner Sicht maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass asylrelevante Gründe nicht vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dem Ergebnis der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid aus folgenden Erwägungen an:
Die Beschwerde hält der substantiierten und schlüssigen Beweiswürdigung der Erstbehörde in Bezug auf die fehlenden bzw. nicht glaubwürdigen Fluchtgründe der Beschwerdeführerin nichts Substantiiertes entgegen.
Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin keine asylrelevanten Anhaltspunkte zu entnehmen gewesen seien. Die geschilderten Geschehnisse würden die gesamte Bevölkerung im Irak betreffen. Eine spezielle Bedrohung der Beschwerdeführerin habe das BFA nicht erkennen können.
Die Beschwerde vermochte die Beweiswürdigung des BFA nicht in Zweifel zu ziehen.
Darin wiederholte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen deren Vorbringen vor dem BFA und erklärte, dass die Zustimmung der Beschwerdeführerin hinsichtlich des subsidiären Schutzes nicht so zu werten sei, dass in ihrem Vorbringen keine Asylrelevanz vorliege. Die Subsumption des Sachverhaltes unter § 3 AsylG 2005 sei eine juristische Aufgabe, welche nicht von der Beschwerdeführerin vorzunehmen sei. Das BFA habe seinen materiellen Forschungs- und Ermittlungsauftrag nicht in korrekter Weise ausgeführt und seine Manuduktionspflicht vernachlässigt. Trotz des Vorliegens deutlicher Hinweise, habe es das BFA unterlassen, eine Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob die Beschwerdeführerin aus asylrelevanten Gründen verfolgt worden sei. Insbesondere würden religiöse und politische Gründe sowie die Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wahrscheinlich erscheinen. Zudem sei die Lage im Irak, insbesondere im Hinblick auf die Terrororganisation Islamischer Staat, nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin sei nicht radikal denkend und käme bei einer Rückkehr daher unter die Bedrohung dieser Terrororganisation. Diese Verfolgung Andersdenkender sei jedenfalls als Verfolgung aus politischen als auch aus religiösen Gründen zu betrachten. Zudem könne auch argumentiert werden, dass die Beschwerdeführerin Mitglied der sozialen Gruppe jener Sunniten sei, welche nicht allzu streng religiös seien. Weiters sei mangels jeglicher staatlicher Institutionen, welche Personen in der Situation der Beschwerdeführerin Hilfe leisten könnten, von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen und wurde diesbezüglich auf eine Entscheidung des Asylgerichtshofes verwiesen (AGH vom 03.04.2012, Zl. C9 407473-1/2009/7E). Der Beschwerdeführerin würde aber auch durch schiitische Milizen asylrelevante Verfolgung drohen, zumal die Ermordung des Sohnes der Beschwerdeführerin und der Brandanschlag auf das Haus der Familie klare Indizien für eine asylrelevante Verfolgung seien. Es käme bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch nicht auf bereits stattgefundene Maßnahmen an, sondern auch darauf, ob aufgrund der Gesamtsituation aus objektiver Sicht wohlbegründete Furcht vor weiterer Verfolgung vorliege. Es wäre auch nicht erforderlich, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise bereits individuell gegen sie gerichtete Verfolgung erlitten habe oder angedroht worden wäre. Die Verfolgungsgefahr beziehe sich auch nicht alleine auf bereits vergangene Ereignisse, sondern erfordere eine Prognose. Schließlich wurde auf einen Bericht der Apa/dpa vom 31.07.2014 verwiesen, woraus sich konkrete Gewaltakte von schiitischen Milizen an Sunniten ergeben würden und es somit nachvollziehbar sei, dass die Beschwerdeführerin Todesangst bekommen habe und ausgereist sei.
2.3.2. Die beweiswürdigenden Ausführungen des BFA waren schlüssig und nachvollziehbar und die Beschwerde nicht geeignet, diese in Zweifel zu ziehen. In der Beschwerde wurde nicht einmal ansatzweise versucht, der Beweiswürdigung des BFA entgegenzutreten bzw. die aufgeworfenen Widersprüchlichkeiten und Unplausibilitäten aufzulösen.
Die Beschwerdeführerin behauptete im Wesentlichen aufgrund der allgemeinen Unruhen, und der Ermordung ihres Sohnes ihre Heimat verlassen zu haben.
Diesbezüglich führte das BFA in nachvollziehbarer Weise aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin keine asylrelevanten Anhaltspunkte aufweise und sie keine individuellen Verfolgungshandlungen vorgebracht habe.
Dem BFA kann nur zugstimmt werden, wenn es aufzeigt, dass Umstände, die individuell und konkret die Beschwerdeführerin betreffen und auf eine konkrete Verfolgung hindeuten könnten, von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht wurden. Die Beschwerdeführerin brachte ausdrücklich vor, dass sie selbst nie bedroht worden sei und lediglich aufgrund der vorherrschenden Unruhen bzw. der Angst um ihren Sohn den Irak verlassen habe. Die Beschwerdeführerin bestätigte, dass sie mit niemandem Probleme gehabt habe und gegen sie und ihre Söhne auch nie Drohungen ausgesprochen worden seien. Weiters führte sie aus, dass sie mit ihren Nachbarn gut ausgekommen sei (AS 47).
Wenn die Beschwerdeführerin die Ermordung ihres Sohnes ins Treffen führt, aufgrund derer sie aus Angst um das Leben ihres zweiten Sohnes das Land verlassen habe, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selbst ausführte, dass dies der allgemein bedrohlichen Situation im Irak zuzuschreiben sei (AS 47), was deutlich zum Ausdruck bringt, dass die Ermordung ihres Sohnes nur die allgemein schlechte Sicherheitslage im Irak widerspiegelt, welche die gesamte Bevölkerung in der Region betrifft. Eine konkret gegen ihre Person gerichtete Verfolgung kann darin jedenfalls nicht erkannt werden.
Hält man sich nun noch vor Augen, dass das Berichtsmaterial betont, dass die allgemeine Sicherheitslage im Irak nach wie vor schlecht ist und Attentate an der Tagesordnung stehen, so vermag die Beschwerdeführerin mit dem Verweis auf den Tod ihres Sohnes keine sie individuell treffende Verfolgung glaubhaft zu machen.
Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle noch erwähnt, dass der Sohn der Beschwerdeführerin in dessen Einvernahme vor dem BFA am 25.07.2014 (Akt L514 2011255-1) einen Brandanschlag auf das Haus der Familie vorbrachte. In der Erstbefragung erwähnte er einen derartigen Vorfall jedoch mit keinem Wort und schilderte auch die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren keinen Brandanschlag auf das Haus der Familie. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin einen Brandanschlag nie vorbrachte und auch deren Sohn nicht konsistent in den diesbezüglichen Ausführungen blieb, erscheint es äußerst fraglich, ob es je zu einem solchen Anschlag gekommen ist.
Aber selbst wenn es zu diesem Brandanschlag gekommen wäre, so ist die Beschwerdeführerin - wie oben dargelegt - nicht in der Lage glaubhaft darzulegen, dass es sich dabei um eine konkrete individuelle Bedrohung ihr gegenüber gehandelt habe. Auch ist der Sohn der Beschwerdeführerin nicht in der Lage, dafür nachvollziehbar eine bestimmte Motivation ins Treffen zu führen.
Die Beschwerdeführerin hat somit in einer Gesamtschau keine gegen sie persönlich gerichteten aktuellen und konkreten Verfolgungshandlungen behauptet und somit auch keine zielgerichteten ethnisch motivierten existenzbedrohenden Gefährdungen vorgebracht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFA zur Ansicht gelangt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Verlassens des Iraks keiner asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt war und bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass derartiges im Falle ihrer Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreten könnte.
2.3.3. Zu den Ausführungen in der Beschwerde, das BFA habe jegliche Konfrontation mit dem Brandanschlag auf das Haus der Familie der Beschwerdeführerin unterlassen, weshalb dem materiellen Forschungs- und Ermittlungsauftrag nicht entsprochen worden sei, ist auszuführen, dass die Behörde lediglich die Pflicht trifft, den Sachverhalt von sich aus so weit zu ermitteln, als ihr dies möglich ist. Die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt von Amts wegen vollständig und umfassend zu ermitteln, bezieht sich grundsätzlich nur auf solche asylrechtlich relevanten Umstände, die vom Asylwerber auch in "konkreter Weise" vorgetragen werden. Die Aussage des Asylwerbers ist das zentrale Bescheinigungsmittel und Ausgangspunkt für die die Behörde treffende Ermittlungspflicht. Finden sich in den Aussagen eines Asylwerbers keine "ausreichenden Anhaltspunkte" für das Vorliegen eines Asylgrundes, so bedarf es in der Regel keiner weitergehenden amtswegigen Ermittlungen. Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (vgl hg Erkenntnis vom 21. November 1995, Zl 95/20/0329, mwN; VwGH 23. 1. 1997, 95/20/0303, 95/20/0304; vgl auch VwGH 2. 3. 1988, 86/01/0187; B 30. 11. 2000, 2000/20/0445). Das Bundesverwaltungsgericht ist weiters der Ansicht, dass nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung iSd Flüchtlingskonvention sowie zur Beurteilung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat in Betracht kommt, die Behörde in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben - hier im Rahmen einer "erneuten Einvernahme" bzw. Verhandlung - zu dringen hätte. Die Pflicht geht aber nicht so weit, dass sie Asyl- oder Non-Refoulementgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, ermitteln müsste (VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 17.1.1994, 94/19/0886). Die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, eine ergänzende, amtswegige Ermittlungspflicht zu begründen.
Sofern in der Beschwerde moniert wird, dass das BFA seine Manuduktionspflicht nicht wahrgenommen habe und die Beschwerdeführerin sohin keine gezielten Verfolgungshandlungen darlegen habe können, so kann dem bei Betrachtung des Inhaltes des erstinstanzlichen Verfahrensaktes nicht beigetreten werden. Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen des Asylverfahrens niederschriftlich vom BFA einvernommen, wobei sie in der Einvernahme am 25.07.2014 die Gelegenheit hatte, sich zu ihren Ausreisegründen und Rückkehrbefürchtungen zu äußern. Das BFA beließ es dabei nicht bei offenen Fragen, sondern versuchte auch durch konkrete Fragestellung den Ausreisegrund und zu erwartende Rückkehrprobleme zu erhellen, was nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch hinreichend geschehen ist. Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221).
Zu den Ausführungen in der Beschwerde, wonach die Verfolgungshandlungen auf die Zugehörigkeit zur sunnitischen Religionsgemeinschaft zurückzuführen seien, ist Folgendes auszuführen:
Aus den länderkundlichen Informationen zum Irak ergibt sich kein maßgeblicher Hinweis auf eine systematische Verfolgung einer der beiden Religionsgemeinschaften (Sunniten oder Schiiten) im gesamten Staatsgebiet und ist eine schwierige allgemeine Lage der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft für sich allein nicht geeignet, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. Die bloße Zugehörigkeit zur sunnitischen Religion bildet daher noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung (vgl. VwGH vom 31.01.2002, 2000/20/0358). Wie bereits oben ausgeführte, vermochte es die Beschwerdeführerin auch nicht, eine individuelle asylrelevante Verfolgung ihrer Person glaubhaft ins Treffen zu führen.
Wenn dazu in der Beschwerde weiters ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe, nämlich jener der nicht allzu streng religiösen Sunniten sowie der Frauen, welche sich nicht den strengen Vorschriften der IS unterwerfen, zuerkannt werden müsse, so ist hiezu wie folgt auszuführen:
Der Ausdruck "soziale Gruppe", der als Auffangtatbestand in die Genfer Flüchtlingskonvention eingefügt wurde, wurde in Lehre und Rechtsprechung durchaus unterschiedlich definiert. In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshof wurde einerseits auf die Definition des UNHCR abgestellt, derzufolge eine soziale Gruppe in der Regel Personen mit ähnlichem Hintergrund, ähnlichen Gewohnheiten oder ähnlichem sozialen Status umfasst (vgl. Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, S. 219, aber auch den Gemeinsamen Standpunktes des Rates der Europäischen Union vom 4.3.1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffes des "Flüchtling" in Art. 1 des Genfer Abkommens vom 28.7.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge), wobei aber - unter Hinweis auf das genannte Handbuch des UNHCR - darauf hingewiesen wird, dass hinter der angesprochenen Regelung die Erwägung stehe, dass die Zugehörigkeit zu einer sozialen sozialen Gruppe Anlass zu Verfolgung sein kann, wenn kein Vertrauen in die Loyalität der Gruppe der Regierung gegenüber bestehe oder wenn die politische Ausrichtung, das Vorleben oder die wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder der Gruppe oder auch schon allein die Existenz der Gruppe an sich als Hindernisse für die Politik der Regierung angesehen werden (VwGH 18.12.1996, Zl. 96/20/0793).
Andererseits wies der Verwaltungsgerichtshof auf die Definition des kanadischen Obersten Gerichtshofes (Supreme Court) hin, nach der eine soziale Gruppe iSd GFK folgende drei Personenkreise umfasse:
Personen, die ein gemeinsames angeborenes oder unabänderliches Merkmal wie Geschlecht, sprachliche Zugehörigkeit oder sexuelle Orientierung aufweisen; Personen, die freiwillig aus Gründen verbunden sind, die für ihre Menschenwürde derart fundamental sind, dass sie nicht gezwungen werden sollten, diese Verbindung aufzugeben und schließlich Personen, die durch einen früheren freiwilligen Zustand verbunden sind, der aufgrund seiner historischen Dauer nicht geändert werden kann (vgl. die in Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 1996, p. 359 f., wiedergegebenen Fälle, insbesondere den Fall Canada v. Ward).
Auf diese Definitionen nimmt - zumindest zum Teil - auch Art. 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 ("Statusrichtlinie") - auf den im Übrigen § 2 Abs. 1 Z 12 Asylgesetz 2005 verweist - Bezug, wenn er in seiner lit. d eine bestimmte soziale Gruppe folgendermaßen umschreibt: "Eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe wenn - die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und - die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.
Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet. Als sexuelle Ausrichtung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten; geschlechterbezogene Aspekte können berücksichtigt werden, rechtfertigen aber für sich allein genommen noch nicht die Annahme, dass dieser Artikel anwendbar ist."
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht die möglicherweise schwierige Lage von Sunniten im Irak, doch kann im Hinblick auf die religiösen Orientierung des Einzelnen in Verbindung mit den Verhältnissen vor Ort und der hierdurch bedingten einzelfallbezogenen Situation nicht von einer sozialen Gruppe der nicht allzu streng religiösen Sunniten gesprochen werden. Zudem kann - wie oben dargestellt - nicht gesagt werden, dass es im Irak im Allgemeinen eine systematische Verfolgung einer der beiden Religionsgemeinschaften gibt. Eine derartige Sichtweise würde dazu führen, dass allen Sunniten Asyl zu gewähren wäre, was zweifelsfrei mit dem Charakter der sozialen Gruppe als Auffangtatbestand nicht vereinbar wäre und diesen in weiterer Folge ad absurdum führen würde. Eine derartig extensive Interpretation würde die in Art. 1 Abschn. A Z 2 GFK getroffene Beschränkung der für die Asylgewährung erforderlichen Verfolgungsgründe unterlaufen, respektive obsolet machen.
Die Beschwerdeführerin gehört auch keiner sozialen Gruppe der nicht den IS-Vorschriften folgenden alleinstehenden Frauen im Irak an. Es kann nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Umstandes, dass sie eine alleinstehende "westlich orientierte" Frau ist, einer sozialen Gruppe zugehörig ist. Es ist zwar richtig, dass Frauen im Irak im Allgemeinen einer Diskriminierung bzw. Schlechterstellung gegenüber Männern ausgesetzt sind und dass für alleinstehende Frauen im Irak auch schwierige Lebensbedingungen herrschen. Frauen werden aber nicht allgemein als inferior angesehen. Aufgrund der Heterogenität dieser Gruppe und der unterschiedlichen Situation im Einzelfall kann von einer sozialen Gruppe der wegen ihres Geschlechts im Irak diskriminierten Frauen nicht gesprochen werden.
Die Situation im Irak ist in diesem Zusammenhang differenziert auf den Einzelfall zu betrachten und ist jeder Fall unterschiedlich zu beurteilen, sodass auch eine ausreichend homogene soziale Gruppe nicht vorliegt. Gleiches spricht geschlechtsunabhängig gegen die Annahme einer sozialen Gruppe solcher Personen, die sich gegen strenge religiöse Moralvorstellungen stellen. Insgesamt kann in beiden Konstellationen nicht von einer diesbezüglichen (auch nur relativ) homogenen "Gruppe" von Personen, die eine solche Verfolgung zu gewärtigen hätten, im Rechtssinn gesprochen werden; eine derartig extensive Interpretation würde auch die in Art. 1 Abschn. A Z 2 GFK getroffene Beschränkung der für die Asylgewährung erforderlichen Verfolgungsgründe unterlaufen, respektive ad absurdum führen.
Vor diesem Hintergrund ist somit festzuhalten, dass alleine aus dem Umstand, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinstehende (nicht streng religiöse) Frau handelt, nicht geschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt werde oder ihr deswegen Schutz verweigert würde.
Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den in der Beschwerde zitierten Auszug der Tageszeitung Standard hinsichtlich der Lage alleinstehender Frauen, welche sich nicht den Vorschriften der Terrorgruppe Islamischer Staat unterwerfen würden, beruft, und behauptet, als westlich geprägte Frau einer Bedrohung ausgesetzt zu sein, ist auszuführen, dass sich aus dem entsprechenden Artikel keine für die Beschwerdeführerin relevante Bedrohung ableiten lässt. Einzelne Diskriminierungen aufgrund eines nicht streng religiösen Lebensstils können demnach zwar nicht ausgeschlossen werden, jedoch ist nicht davon auszugehen, dass diese per se Asylrelevanz erreichen.
Hinsichtlich der aktuellen Situation im Irak in Bezug auf den IS ist noch Folgendes festzuhalten. Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerde zwar vor, im Falle einer Rückkehr in den Irak unter die Bedrohung der Terrorgruppe IS zu geraten, brachte im bisherigen Verfahren jedoch keine Verfolgungshandlungen dieser Gruppierung vor. Konkrete Verfolgungshandlungen, welche eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin aufgrund der derzeitigen Umstände indizieren würde, wurden auch in der Beschwerde nicht dargetan. Auch von amtswegen vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin bei einer etwaigen Rückkehr in den Irak per se einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sein werde. Die aktuellen Vorfälle sind ein Ausfluss der derzeitigen allgemeinen Situation, welche bereits vom BFA durch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten berücksichtigt wurde.
2.3.4. Es kann der belangten Behörde im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht vorgeworfen werden, wenn sie ihrerseits bestrebt ist, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und das Bundesveraltungsgericht auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.
Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht aus den oben dargelegten Erwägungen den dort getroffenen Ergebnissen vollinhaltlich an. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.
So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Es muss berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken und ist es nicht der Asylbehörde anzulasten, wenn der Antragsteller durch offenkundig nicht den Tatsachen entsprechende Vorbringen dazu nicht bereit ist.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Weder die Beschwerdeführerin noch ihr Vertreter ist in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, substantiiert entgegengetreten. Es besteht daher kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des BFA zu zweifeln.
Zu Spruchteil A):
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der Beschwerdeführerin, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen die Person der Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor dem BFA noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft behauptet.
Dezidiert muss in diesem Zusammenhang auch festgehalten werden, dass der allgemeine Verweis auf die schlechte Sicherheitslage alleine nicht ausreicht, um eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zu begründen. Zwar kann eine Verfolgungsgefahr nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Mit dem Verweis auf die allgemeine Sicherheitslage vermochte es die Beschwerdeführerin jedoch nicht, eine solche begründete Annahme darzulegen.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Herkunftsstaat vielmehr aus persönlichen Gründen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (E vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.
Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:
trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weist die Entscheidung des BFA immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Das BFA hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Glaubwürdigkeit und zum Flüchtlingsbegriff, abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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