L513 2005220-1•BVwG L513 2005220-1
L513 2005220-1Bundesverwaltungsgericht12.11.2014
Berichtigung der Entscheidung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter beschlossen:
A) Gemäß § 62 Abs. 4 AVG wird das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.09.2014, Zl. L513 2005220-1/12E, dahingehend berichtigt, dass der Spruch richtigerweise "Bescheid des LH für OÖ vom 20.08.2013, GZ: Ges-180902/2-2013-Bp/Ws " statt "Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Landesstelle OÖ vom 16.01.2013, Zl: OB: 3896-3108564B1" zu lauten hat.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.09.2014, Zl. L513 2005220-1/12E, wurde der Beschwerde des bekämpften Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass der bekämpfte Bescheid gem. § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben wird.
Mit Schreiben vom 07.10.2014, eingebracht durch die SVA der Bauern, Regionalbüro OÖ, übermittelte diese einen Antrag auf Berichtigung des Spruchpunktes im Erkenntnis von " Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Landesstelle OÖ vom 16.01.2013, Zl.: OB: 3896-3108564B1" auf richtigerweise " Bescheid des LH für OÖ vom 20.08.2013, GZ.: Ges-180902/2-2013-Bp/Ws ".
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
II.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
II.2. Gemäß § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) i.V.m. § 17 VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar. Sie bewirkt feststellend - nicht rechtsgestaltend -, dass die berichtigte Entscheidung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung geändert wird (vgl. VwGH 14.10.2003, Zl. 2001/05/0632).
Eine Berichtigung setzt voraus, dass eine Entscheidung fehlerhaft ist und dass diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Bd. 1, 2. Aufl. [1998], E 180 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 17.11.2004, Zl. 2004/09/0019). Dafür reicht es aus, wenn die Personen, für welche die Entscheidung bestimmt ist, ihre Unrichtigkeit hätten erkennen können und wenn sie das Bundesverwaltungsgericht - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei ihrer Erlassung hätte vermeiden können (vgl. die a.a.O., E 182 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 24.01.2006, Zl. 2005/08/0221; vgl. jedoch VwGH 05.11.1997, Zl. 95/21/0348). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14.12.2005, Zl. 2002/12/0183).
II.3. Im vorliegenden Fall wurde im Spruch des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.09.2014, Zl. L513 2005220-1/12E, der Bescheid des LH für OÖ statt " Bescheid des LH für OÖ vom 20.08.2013, GZ.: Ges-180902/2-2013-Bp/Ws " fälschlicherweise mit " Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Landesstelle OÖ vom 16.01.2013, Zl.: OB: 3896-3108564B1" angegeben.
Aus dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akteninhalt ergibt sich aber, dass der bekämpfte Bescheid des Beschwerdeführers " Bescheid des LH für OÖ vom 20.08.2013" lautet. Es handelt sich hier um einen offensichtlichen Aufmerksamkeitsfehler und damit um ein derartiges offenkundiges Versehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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