L510 2009326-1•BVwG L510 2009326-1
L510 2009326-1Bundesverwaltungsgericht12.11.2014
Beitragszuschlag, Meldeverstoß
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde des Hotel XXXX, XXXX, Inh. XXXX, vertreten durch die RAe Dr. Franz HITZENBERGER, Dr. Otto URBAN, Mag. Andreas MEISSNER, Mag. Thomas LAHERSTORFER, Mag. Bertram FISCHER, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 28.02.2014, Beitragskontonummer XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "GKK") hat mit Bescheid vom 31.01.2014, der beschwerdeführenden Partei (folgend kurz "bP"), Hotel XXXX, XXXX, Inh. XXXX, wegen Verstoß gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iSd § 33 Abs 1 ASVG gem. § 113 Abs 2 iVm § 113 Abs 1 Z 1 ASVG einen Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Mindesthöhe von Euro 1.300,-- vorgeschrieben.
Anlässlich einer Kontrolle am 06.12.2013 durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes sei festgestellt worden, dass folgende Dienstnehmerin bei der bP beschäftigt sei, ohne bei der Kasse gemeldet zu sein:
XXXX XXXX
Begründend verwies die GKK auf die Bestimmungen der §§ 33, 113 und 35 (1) ASVG. Die bP sei Dienstgeber, weil der Betrieb auf ihre Rechnung geführt werde.
Dem vorliegenden Verwaltungsakt der GKK ist ein Strafantrag der Finanzpolizei vom 16.01.2014 zu entnehmen. Ebenso liegt ein Personenblatt bei.
Demnach war am 06.12.2013, um 17.20 Uhr, in XXXX, Hotel XXXX, XXXX in der Küche beim Spülen von Gläsern angetroffen und kontrolliert worden. diese habe angegeben, dass sie seit 06.12.2013, 17.00 Uhr im Hotel "XXXX" als Kellnerin beschäftigt sei. Bezüglich der weiteren Angaben werde auf das beiliegende Personenblatt verwiesen.
Im angeführten Hotel seien auch noch weitere 12 namentlich angeführte Personen bei Tätigkeiten angetroffen worden.
Eine Abfrage beim Hauptverband der öst. Sozialversicherungsträger habe ergeben, dass XXXXnach der Kontrolle am 06.12.2013 um 17:44:23 Uhr, Dienstgeber Hotel XXXX, Inh. XXXX, zur Sozialversicherung angemeldet worden sei.
XXXX habe es somit zu verantworten, dass es von ihm als Dienstgeber unterlassen worden sei, die Dienstnehmerin XXXX, welche jedenfalls beschäftigt gewesen sei und somit eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bestanden habe, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des ASVG vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.
2. Mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters vom 21.02.2014 erhob die bP innerhalb offener Frist Beschwerde gegen diesen Bescheid.
Der Bescheid werde seinem gesamten Inhalt nach angefochten. In eventu werde die Herabsetzung des Beitragszuschlages auf € 400,00 begehrt.
Der dem Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt sei nicht zutreffend. Am 06.12.2013, gegen 17.20 Uhr sei es zu einer Kontrolle durch die Finanzpolizei im Betrieb der bP gekommen. Es sei kontrolliert worden, ob die beschäftigten Personen angemeldet waren. Dies sei bei allen 25 beschäftigten Dienstnehmern der Fall gewesen.
Am 06.12.2013 um 18.00 Uhr hätte XXXX bei der bP den Dienst antreten sollen. Sie hatte sich etwa eine Woche vor diesem Termin vorgestellt. Sie sei vorher noch nie in diesem Betrieb beschäftigt gewesen. Es sei mit ihr vereinbart worden, dass sie am 06.12.2013 um 18.00 Uhr den Dienst antreten sollte. Dienstbeginn 18.00 Uhr sei deshalb vereinbart worden, weil bei der bP das Abendgeschäft erst zwischen 18.00 Uhr und 19.00 Uhr anlaufe.
Sie hätten XXXX nicht sofort nach der getroffenen Vereinbarung angemeldet, weil sie die Erfahrung gemacht hätten, dass mehrfach Dienstnehmer nicht zum Dienst antreten würden. Es sei daher üblich gewesen, die Anmeldung erst unmittelbar vor Beginn der Tätigkeit durchzuführen. So wäre dies auch im gegenständlichen Fall am 06.12.2013 erfolgt.
Entgegen der getroffenen Vereinbarung sei XXXX am 06.12.2013 anstatt um 18.00 Uhr bereits früher in ihrem Betrieb erschienen. Zu diesem Zeitpunkt sei weder der Inhaber, noch seine Gattin anwesend gewesen. Die im Betrieb anwesende Mitarbeiterin XXXX sei über die von XXXX mit XXXXgetroffene Vereinbarung nicht informiert gewesen. Sie sei auch nicht in Kenntnis darüber gewesen, dass XXXX noch nicht als Dienstnehmerin gemeldet war. Offenbar habe sich XXXX mit ihr in Verbindung gesetzt. XXXX habe ihr hierauf die Funktion des Geschirrspülers hinter der Schank erklärt. XXXX sei nicht darüber informiert gewesen, dass mit XXXX noch kein Beschäftigungsverhältnis bestand, dass sie ihren Dienst um 18.00 Uhr anzutreten hatte und eine Anmeldung noch nicht erfolgt sei.
XXXX sei etwa zeitgleich mit der Finanzpolizei im Betrieb erschienen. Es sei beabsichtigt gewesen, XXXX noch vor Dienstantritt, also noch vor 18.00 Uhr anzumelden. Es sei üblich, Beschäftigte, die dann auch ihre Papiere mitbringen, unmittelbar vor Dienstantritt anzumelden, sozusagen bevor sie ihren Mantel ausziehen.
XXXX sei am 06.12.2013 erstmals in ihrem Betrieb tätig gewesen. Sie sei dann noch zweimal als Aushilfskraft beschäftigt gewesen. Auch an diesen Tagen habe ihr Dienst um 18.00 Uhr begonnen.
Die Anmeldung von XXXX sei dann tatsächlich auch am 06.12.2013 um
Als Beweis werde die Einvernahme von XXXX, XXXX und XXXX sowie die Anmeldung vom 06.12.2013 angeboten.
Auch in rechtlicher Hinsicht sei der angefochtene Bescheid verfehlt.
Die Anmeldung sei tatsächlich vor Dienstbeginn erfolgt, wie sich dies auch aus dem Akt der belangten Behörde ergebe.
Die Behörde habe Feststellungen, die zur rechtlichen Beurteilung der Sache erforderlich seien, nicht getroffen.
Es fehle die Feststellung des genauen Zeitpunktes der Kontrolle bzw. der Überprüfung von XXXX. Es fehlten auch die Angaben aus dem Sachverhalt, aus dem angenommen worden sei, dass XXXX zum Zeitpunkt der Kontrolle bereits ein Beschäftigungsverhältnis gehabt habe. Den Ausführungen sei auch nicht zu entnehmen, dass die Kontrolle vor Anmeldung von XXXX durchgeführt worden wäre.
Der Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführerin werde vor allem damit begründet, dass eine konkrete Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und XXXX über das Beschäftigungsverhältnis getroffen worden sei. Demnach hätte das Beschäftigungsverhältnis um 18.00 Uhr beginnen sollen. Sollte von XXXX bereits vor diesem Zeitpunkt am Geschirrspüler hantiert worden sein, sei von einem Beschäftigungsverhältnis noch nicht auszugehen. Es hätten daher von der belangten Behörde auch Feststellungen über den Inhalt des Beschäftigungsverhältnisses getroffen werden müssen.
In eventu werde die Herabsetzung des Beitragszuschlages beantragt. Sollte der Beschwerdeführerin eine Verletzung der Anmeldepflicht vorzuwerfen sein, so wäre zu berücksichtigen gewesen, dass es sich um die erstmalige verspätete Anmeldung gehandelt habe, daher wäre gemäß § 113 Abs. 2 der Beitragszuschlag auf € 400,00 herabzusetzen gewesen.
Es werde auch beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 28.02.2014 erfolgte die Herabsetzung des Beitragszuschlages auf €
400,00.
4. Mit Schreiben vom 10.03.2014 wurde von der bP im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beantragt, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
5. Mit Schreiben der GKK vom 27.06.2014 erfolgte die Beschwerdevorlage samt den zugehörigen Verwaltungsakten und einer zusammenfassenden Stellungnahme.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die GKK aus, dass als Beginn der Beschäftigung nach ständiger Rechtsprechung des VwGH der "Einstellungsakt" anzusehen sei, ein "Vorgang von starker Tatsächlichkeit". Das Vorhandensein eines "Verpflichtungsakts" - insbesondere eines rechtswirksamen Arbeitsvertrags - sei dafür nicht erforderlich. Der Arbeitsantritt sei mit dem Zeitpunkt anzunehmen, zu dem der Dienstnehmer vereinbarungsgemäß am Arbeitsort erscheine und dem Dienstgeber seine Arbeitskraft zur Verfügung stelle, ohne dass es darauf ankäme, ob sogleich mit der konkreten Tätigkeit begonnen werde oder ob zunächst etwa administrative Angelegenheiten erledigt werden (VwGH 2013/08/0156). Es komme auch nicht darauf an, für welchen Zeitpunkt der Beginn des Arbeitsverhältnisses vereinbart gewesen sei. Weder beginne die Pflichtversicherung mit dem vereinbarten Arbeitsbeginn oder gar mit dem Vertragsabschluss selbst, wenn die Beschäftigung erst später aufgenommen werde (vgl. VwGH 88/08/0097; 88/08/0199), noch hindere die Vereinbarung eines erst späteren Arbeitsantritts den Beginn der Pflichtversicherung, wenn der Dienstnehmer bereits Arbeitsleistungen erbracht habe (vgl. etwa VwGH 2000/08/0180).
Frau XXXX sei im konkreten Fall eine Stunde früher als vereinbart am Arbeitsort erschienen. Auch wenn der Arbeitsbeginn erst um 18 Uhr angesetzt gewesen sei, so habe sie dennoch bereits vorher Arbeitsleistungen im Betrieb des BF erbracht. Dabei schade es auch nicht, dass den tatsächlichen "Einstellungsakt" im Sinne der obigen Rechtsprechung eine unwissende und von der BF nicht entsprechend instruierte Mitarbeiterin vorgenommen habe, indem sei die von Frau XXXX angebotene Arbeitskraft angenommen und sie angewiesen habe, Gläser zu spülen. Die Pflichtversicherung von Frau XXXX habe um 17 Uhr begonnen, womit die Meldung u 17.44 Uhr verspätet sei.
Herr XXXX habe Frau XXXX am 06.12.2013 entgegen § 33 ASVG nicht vor Dienstantritt gemeldet. Folglich sei ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG zu verhängen gewesen. Da es sich bei diesem Meldeverstoß um einen erstmaligen Meldeverstoß im Zuge einer Betretung handle und nur einen einzelnen Dienstnehmer betreffe, habe der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen können. Es sei daher der Beitragszuschlag im Wege der Beschwerdevorentscheidung auf € 400,-- reduziert worden.
Ein gänzlicher Entfall des Beitragszuschlages sei aber mangels berücksichtigungswürdiger Gründe nicht möglich gewesen. Dieser unbestimmte Gesetzesbegriff werde vom VwGH bislang so ausgelegt, dass die besonders berücksichtigungswürdigen Gründe im Meldevorgang selbst begründet liegen müssten. Diese Bestimmung ziele damit auf jene Sachverhalte ab, in denen kurzfristig Dienstnehmer in den Betrieb eintreten und der Dienstgeber glaubhaft vorbringen könne, an einer rechtzeitigen Anmeldung trotz aller Vorkehrungen gehindert worden zu sein oder keinesfalls mit dem tatsächlichen Arbeitseinsatz des neuen Dienstnehmers mehr habe zuwarten können (vgl. insbesondere VwGH 2008/08/0246 vom 18.11.2009; 2010/08/0151 vom 08.09.2010 und 2009/08/0184 vom 09.09.2009). Im gegenständlichen Fall wäre es aber am BF gelegen, ein Tätigwerden vor Meldung zur Sozialversicherung von neuen Mitarbeitern durch entsprechende Anweisung seines Personals zu verhindern oder ihnen die Kompetenz zur Meldungserstattung zu übertragen. Nachdem diese Vorkehrungen aber nicht getroffen worden seien und ein Zuwarten mit dem tatsächlichen Arbeitseinsatz von Frau XXXX zweifelsfrei möglich gewesen wäre, könne vom Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe nicht gesprochen werden.
6. Am 03.07.2014 lange der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes am 06.12.2013, um 17.20 wurde Frau XXXX in der Küche der beschwerdeführenden Partei beim Spülen von Gläsern betreten.
Zum Zeitpunkt der Betretung war sie nicht als Dienstnehmerin der beschwerdeführenden Partei zur Sozialversicherung angemeldet. Die Anmeldung erfolgte am 06.12.2013 um 17.44 Uhr.
Frau XXXX sollte am 06.12.2013 als Kellnerin für die beschwerdeführende Partei arbeiten. Der Dienstantritt war für 18:00 vereinbart.
Die bP hat es unterlassen, die Dienstnehmerin XXXX vor dem tatsächlichen Dienstantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der GKK. Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich daraus zweifelsfrei und unstreitig.
Im Hinblick auf die Dienstnehmereigenschaft von Frau XXXX, am 06.12.2013 ist auszuführen, dass im Verfahren unbestritten blieb, dass die durchgeführte Tätigkeit dem Grunde nach eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit darstellt.
Unbestritten blieb auch, dass um 17.20 Uhr eine Anmeldung zur Sozialversicherung nicht bestanden hatte, sondern diese erst um
17. 44 Uhr erfolgte. Soweit die bP in der Beschwerde ausführte, es fehle eine Feststellung des genauen Zeitpunktes der Kontrolle bzw. der Überprüfung von XXXX, sind dem die konkreten diesbezüglichen Angaben aus dem Strafantrag der Finanzpolizei vom 16.01.2014 ("06.12.2013 um 17.20 Uhr") entgegenzuhalten. Bestätigt wird das auch durch die Angaben in der Beschwerde selbst (vgl. Beschwerde Seite 2 ("Am 06.12.2013 gegen 17.20 Uhr kam es zu einer Kontrolle der Finanzpolizei in unserem Betrieb.") bzw. Beschwerde Seite 3 ("XXXX erschien etwa zeitgleich mit der Finanzpolizei im Betrieb.").
Strittig war im gegenständlichen Fall die Frage, ob um 17.20 Uhr bereits ein Dienstverhältnis zwischen der beschwerdeführenden Partei und Frau XXXX bestand. Dabei handelt es sich jedoch entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht um eine Feststellung eines Sachverhaltes, sondern um die rechtliche Einordnung desselben. Dass Angaben aus dem Sachverhalt fehlen würden, aus dem angenommen worden sei, dass XXXX zum Zeitpunkt der Kontrolle bereits ein Beschäftigungsverhältnis gehabt hätte (vgl. Beschwerde Seite 4) ist insofern unrichtig.
Aus der Niederschrift der Finanzpolizei mit Frau XXXX ergibt sich lediglich der tatsächliche, nicht aber der vereinbarte Dienstantritt.
Im Hinblick auf die Frage des vereinbarten Dienstantrittes von Frau XXXX folgt das Bundesverwaltungsgericht dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei. Im Betrieb der beschwerdeführenden Partei waren 11 von 12 kontrollierten Dienstnehmern ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldet, weshalb das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung sieht, der Verantwortung der beschwerdeführenden Partei nicht zu folgen, wonach der Dienstantritt ursprünglich für 18.00 Uhr vorgesehen war und Frau XXXX aber bereits früher erschienen ist.
Es handelte sich um den ersten ASVG-Meldeverstoß der beschwerdeführenden Partei, weshalb die Gebietskrankenkasse im Wege der Beschwerdevorentscheidung den Beitragszuschlag von € 1.300,-- auf € 400,-- herabgesetzt hat.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 1 u. Abs 2 iVm § 410 Abs 1 Z 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Der belangte Behörde soll - vergleichbar der Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a AVG - die Möglichkeit eröffnet werden, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen. Anders als in der Berufungsvorentscheidung soll es der Behörde auch möglich sein, die Beschwerde abzuweisen und damit in der Begründung auch Aussagen zu treffen, die über die Begründung des Bescheides hinausgehen. Beschwerdegegenstand im Bescheidbeschwerdeverfahren der Verwaltungsgerichte soll die Beschwerdevorentscheidung sein (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 VwGVG, RV 2009).
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
Der Vorlageantrag ist der vorgesehene Rechtsbehelf gegen eine Beschwerdevorentscheidung. Da infolge eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung (abweichend vom bisherigen § 64a Abs. 3 AVG) nicht außer Kraft tritt, ist Beschwerdegegenstand in Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem VwG die Beschwerdevorentscheidung der Behörde. Das Begehren des Vorlageantrags muss (und darf) nur darauf gerichtet sein, dass die ursprüngliche Beschwerde dem VwG vorgelegt wird (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K1 und K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 VwGVG, Anm. 7).
Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich in Zusammenhang mit § 27 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, dass die ursprünglich gegen den zuerst ergangenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde durch den eingebrachten Vorlageantrag nunmehr als Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung anzusehen ist, nachdem der Vorlageantrag auch keiner weiteren Begründung bedarf.
Zu A)
(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.
(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.
(6) Die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.
(7) § 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.
§ 4 ASVG
(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
[...]
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.
[....]
§ 33 ASVG
(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und
2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
§ 35 ASVG
(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
[...]
2. In seinem Erkenntnis vom 10.7.2013, GZ 2013/08/0117, spricht der VwGH aus, dass § 113 Abs. 1 ASVG ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH vom 20. November 2002, Zl. 2000/08/0186; 26. Jänner 2005, Zl. 2004/08/0141; 10.7.2013, GZ 2013/08/0117).
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH stellt die Verpflichtung, Beiträge nachzuzahlen, eine für die Entscheidung gem § 113 Abs 1 ASVG präjudizielle Rechtsfrage dar. Die Beitragsschuld und deren Höhe ist eine Vorfrage gem § 38 AVG für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem § 113 Abs 1 ASVG (VwGH v 8.5.1990, GZ 89/08/0040, v 24.3.1992, GZ 89/08/0360, v 2.7.1996, GZ 93/08/0240, v 20.11.2002, GZ 2000/08/0021, v 26.1.2005, GZ 2004/08/0141).
Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht (iSd § 111 Abs 2 letzter Satz bzw iSd § 113 Abs 2 ASVG) als unbedeutend anzusehen sind (vgl VwGH v. 14. März 2013, Zl 2011/08/0187, und Zl 2012/08/0125, v 10.4.2013, GZ 2013/08/0041).
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass Frau XXXX, am 06.12.2013 um 17:20 im Betrieb der beschwerdeführenden Partei Dienstleistungen, das Spülen von Gläsern in Dienstkleidung, erbracht hat, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten (vgl. VwGH 04.09.2013, 2011/08/0063; 19.12.2012, 2012/08/0214 jeweils unter Verweis auf E 27.07.2001, 99/08/0030). Bestritten wurde gegenständlich jedoch, dass zum Zeitpunkt der Betretung bereits ein Dienstverhältnis bestanden hat, da der Arbeitsantritt erst für einen späteren Zeitpunkt vorgesehen war.
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es dabei jedoch auf den tatsächlichen und nicht auf den vereinbarten Arbeitsantritt an. Es obliegt dem Dienstgeber - also gegenständlich der beschwerdeführenden Partei - sicherzustellen, dass der Arbeitsantritt nicht vor der Anmeldung erfolgt (vgl. dazu insbesondere 04.09.2013, 2011/08/0037 mit Verweisen auf VwGH 19.12.2012, 2012/08/0260; 17.01.1995, 93/08/0104 sowie 09.09.2009, 2009/08/0184).
Die bP hat daher als Dienstgeberin am 06.12.2013 die Dienstnehmerin XXXX, entgegen § 33 Abs 1 iVm Abs 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet. Die nicht vorliegende Anmeldung zur Pflicht(Voll)-Versicherung als Dienstnehmer zum Betretungszeitpunkt 17.20 Uhr wurde von der bP nicht in Abrede gestellt.
Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 Abs 1 Z 1 iVm § 113 Abs 2 ASVG erfolgte daher von der GKK dem Grunde nach zu Recht.
Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 28.02.2014 erfolgte die Herabsetzung des Beitragszuschlages - da es sich bei diesem Meldeverstoß um einen erstmaligen Meldeverstoß im Zuge einer Betretung handelte und nur einen einzelnen Dienstnehmer betraf, konnte der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen - auf € 400,00.
Besonders berücksichtigungswürdige Umstände wurden nicht dargelegt und konnten auch amtswegig nicht festgestellt werden. Ein gänzlicher Entfall des Beitragszuschlages war daher nicht möglich.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung zu § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.