W213 2013476-1•BVwG W213 2013476-1
W213 2013476-1Bundesverwaltungsgericht11.11.2014
Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid, Selbstanzeige,<br/>subsidiärer Rechtsbehelf, Tatsachenfeststellung, Zurückweisung
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA Dr. Thomas KÖNIG, 1010 Wien, Dominikanerbastei 17/5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 11.09.2014, GZ. 253.705/74-I/1/b/14, betreffend Zurückweisung eines Feststellungsbegehrens, zu Recht erkannt:
A)
die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (BF) steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist im Bundesministerium für Inneres dem Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) zur Dienstleistung zugewiesen.
Mit Schreiben vom 07.11.2013 beantragte er die Feststellung, dass er
im Zeitraum ab der mit Schreiben vom 20.03.2012 verfügten Aufhebung der Dienstzuteilung zur Sicherheitsakademie bis zum Beginn seines Krankenstandes am 28.03.2012, in eventu bis zum 26.03.2012 seinen Dienst unter Beachtung der dafür geltenden Rechtsnormen ordnungsgemäß ohne Setzung disziplinärer Tatbestände, in eventu ordnungsgemäß verrichtet hätte und
nach der mit Schreiben vom 20.03.2012 verfügten Aufhebung der Dienstzuteilung zur Sicherheitsakademie seinen Dienstantritt bei seiner Stammdienststelle, dem Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) unter Beachtung der dafür geltenden Rechtsnormen ordnungsgemäß ohne Setzung disziplinärer Tatbestände, in eventu ordnungsgemäß gemeldet hätte.
Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Inhalt hatte:
"Ihr Antrag vom 7. November 2013, es möge festgestellt werden, dass Sie a) im Zeitraum ab der mit Schreiben vom 20. März 2012 verfügten Aufhebung der Dienstzuteilung zur Sicherheitsakademie bis zum Beginn Ihres Krankenstandes am 28. März 2012, in eventu bis zum 26. März 2012, Ihren Dienst unter Beachtung der dafür geltenden Rechtsnormen ordnungsgemäß ohne Setzung disziplinärer Tatbestände, in eventu ordnungsgemäß, verrichtet hätten und b) nach der mit Schreiben vom 20. März 2012 verfügten Aufhebung der Dienstzuteilung zur Sicherheitsakademie Ihren Dienstantritt bei Ihrer Stammdienststelle, dem Bundesministerium für Inneres, Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) unter Beachtung der dafür geltenden Rechtsnormen ordnungsgemäß ohne Setzung disziplinärer Tatbestände, in eventu ordnungsgemäß, gemeldet hätten, wird
z u r ü c k g e w i e s e n ."
In der Begründung wurde ausgeführt, dass der BF mit Schreiben vom 7. November 2013 beantragt habe, es möge festgestellt werden, dass er
a) im Zeitraum ab der mit Schreiben vom 20. März 2012 verfügten Aufhebung der Dienstzuteilung zur Sicherheitsakademie bis zum Beginn seines Krankenstandes am 28. März 2012, in eventu bis zum 26. März 2012, seinen Dienst unter Beachtung der dafür geltenden Rechtsnormen ordnungsgemäß ohne Setzung disziplinärer Tatbestände, in eventu ordnungsgemäß, verrichtet hätte und b) nach der mit Schreiben vom 20. März 2012 verfügten Aufhebung der Dienstzuteilung zur Sicherheitsakademie seinen Dienstantritt bei seiner Stammdienststelle, dem Bundesministerium für Inneres, Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) unter Beachtung der dafür geltenden Rechtsnormen ordnungsgemäß ohne Setzung disziplinärer Tatbestände, in eventu ordnungsgemäß, gemeldet hätte.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse sei nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukomme ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertige nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf sei jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden könne (vgl. hiezu etwa das Erkenntnis des VwGH vom 17. Oktober 2011, Zl. 2010/12/0150, VwGH vom 22. Mai 2012, 2011/12/0170)
Gemäß § 111 Abs. 1 BDG habe jeder Beamte das Recht, die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen.
Der Antrag des BF auf Feststellung, es möge festgestellt werden, dass seinerseits kein disziplinärer Tatbestand verwirklicht worden sei, entspreche genau dem Gedanken des § 111 BDG. Demnach solle durch diese Bestimmung über die Selbstanzeige dem Beamten die Möglichkeit gegeben werden, durch die Anrufung der Disziplinarkommission der wahrheitswidrigen Behauptung, er habe eine Dienstpflichtverletzung begangen, entgegenzutreten. (siehe Rundschreiben des Bundeskanzleramtes Zl. 921.020/2-II71/82 in Zach/Koblizek: BDG, §111*1).
Ob er durch sein Verhalten disziplinäre Tatbestände verwirklicht habe oder nicht, sei gemäß § 97 Abs. 2 BDG und im Sinne des § 111 BDG allenfalls von der Disziplinarkommission in einem gesondert zu führenden Disziplinarverfahren zu klären.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde.
Darin führte er aus, dass der Beschwerdeführer als Oberst im Bundesministerium für Inneres Exekutivdienst versehe. Er sei jahrelang Mobbinghandlungen seiner unmittelbaren Vorgesetzten ausgesetzt gewesen.
Am 01.09.2011 bis zur mit Schreiben vom 20.03.2012 verfügten Aufhebung der Dienstzuteilung sei der Beschwerdeführer von seiner Stammdienststelle, im Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) der Sicherheitsakademie (SIAK) Dienst zugeteilt gewesen.
Nach Kenntnisnahme von der Aufhebung der Dienstzuteilung habe der Beschwerdeführer umgehen wieder seinen Dienst bei seiner Stammdienststelle, dem BVT, angetreten. Bis zum Beginn seines Krankenstandes am 28.03.2012 habe er dort ordnungsgemäß seinen Dienst verrichtet.
Als er am 26.03.2012 seinen damaligen Abteilungsleiter Mobbinghandlungen gemeldet habe, seien entgegen den Bestimmungen des §§ 43a BDG und des § 4 des Frauenförderungsplans-BM.I nicht die Tathandlungen der als "Mobberin" bezeichneten Vorgesetzten untersucht worden, sondern dem Beschwerdeführer sei die Weisung erteilt worden, wieder unter der ihn mobbenden Vorgesetzten Dienst zu versehen. Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund des Verhaltens seines Abteilungsleiters und maßgeblicher Organwalter in der Personalabteilung der belangten Behörde am 28.03.2012 erkrankt sei, sei nicht der "Mobberin", sondern ihm eine andere Verwendung zugewiesen worden.
Seit dem seien zahlreiche Verfahren anhängig. Im Rahmen dieser Verfahren werde trotz des ordnungsgemäßen Dienstantritts und der ordnungsgemäßen Dienstverrichtung von der belangten Behörde in diversen Dienstrechtsverfahren behauptet, dass der Beschwerdeführer
ab dem 21.03.2012 wieder seiner Stammdienststelle, BVT, Abteilung 2, Referat Extremismus, zugewiesen doch de facto kaum anwesend gewesen sei und
er sich Zeitraum vom 21. bis 26.03.2012 weder beim Abteilungsleiter noch bei der Referatsleitung zum Dienstantritt gemeldet hätte.
So werde im Schreiben der belangten Behörde vom 27.04.2012, GZ. 253.705/35-I/1/b/12, an die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt die tatsachenverzerrende Behauptung aufgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 21.03.2012 wieder seiner Stammdienststelle, BVT, Abteilung 2, Referat Extremismus, zugewiesen doch de facto kaum anwesend gewesen sei und er sich Zeitraum vom 21. bis 26.03.2012 weder beim Abteilungsleiter noch bei der Referatsleitung zum Dienstantritt gemeldet hätte.
Von der Berufungskommission sei diese falsche Behauptung zwar nicht in dem die Sache erledigenden Bescheid aufgegriffen worden, jedoch sei in der von ihr verfassten Gegenschrift zu einer vom Beschwerdeführer erhobenen Verfassungsgerichtshofbeschwerde diese Behauptung inhaltsgleich übernommen worden.
Im Bescheid der belangten Behörde vom 01.03.2013, GZ. 253.705/52- I/1/b/13, werde unter dem festgestellten Sachverhalt die oben zitierte tatsachenverzerrende Behauptung wie folgt modifiziert:
"Dem Ersuchen wurde mit 20.03.2012 entsprochen (GZ. 253.705/31-I/1/b/12 vom 20.03.2012), doch meldeten Sie sich im Zeitraum 21. bis 26.03.2012 weder beim Abteilungsleiter noch bei der Referatsleitung II/BVT/2, Referat Extremismus, zum Dienstantritt."
Darüber hinaus seien diese Tatsachen seinen Behauptungen auch durch Organwalter der belangten Behörde anonym und gezielt in Diskreditierungsabsicht nach außen getragen worden.
So sei im Verfahren A 40-PVAK/12-10 vor der Personalvertretungs-Aufsichtskommission im Bundeskanzleramt eine Stellungnahme des Zentralausschusses für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der belangten Behörde ergangen (GZ. 295/12). In diesem Schreiben werde vom Vorsitzenden des Zentralausschusses angegeben, dass er telefonisch Auskünfte der belangten Behörde eingeholt habe, und dass ihm folgende Auskunft erteilt worden sei:
"Ab dem 21.03.2012 war dieser wieder in seiner Stammdienststelle II/BVT/2, Referat Extremismus, beschäftigt. Nach Auskunft des BM.I meldete sich dieser weder beim Abteilungsleiter noch bei der Referatsleitung zum Dienstantritt."
Da diese "offiziellen" Behauptungen die tatsächlichen Gegebenheiten, der mit den ordnungsgemäßen Dienstantritt und die ordnungsgemäße Dienstverrichtung des Beschwerdeführers im genannten Zeitraum gänzlich falsch darstellen würden, seien sie seiner beruflichen Reputation abträglich, so dass sie diesen in seinen weiteren beruflichen Fortkommen unmittelbar schwerstens schädigten. Auch außerhalb seines beruflichen Umfeldes seien diese Behauptungen in erheblichem Umfang kreditschädigend.
Der Beschwerdeführer erachte sich dadurch, dass die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag zurückgewiesen habe, als Partei im Dienstrechtsverfahren in seinem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Erlassung eines Feststellungsbescheides bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen verletzt.
Die belangte Behörde stütze ihren Bescheid im Wesentlichen darauf, dass der Rechtsbehelf jedenfalls dann nicht zulässig sei, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden könne.
Die belangte Behörde verkenne offenkundig das Feststellungsbegehren zur Gänze, wenn sie annehme, es solle festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten disziplinäre Tatbestände verwirklicht habe. Ziel des Feststellungsantrages sei es den gänzlich falschen und kreditschädigenden "offiziellen" Darstellungen in dienstrechtlichen Akten wirkungsvoll entgegentreten zu können, da diese Fragen nicht im Rahmen eines anderen Verwaltungsverfahrens behandelt werden könnten. Der beantragte Feststellungsbescheid stelle daher ein Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dar, um die vom Beschwerdeführer monierte Verletzung in seinen Rechten durch die kreditschädigenden Äußerungen zu bekämpfen.
Im Übrigen sei darauf verwiesen, dass ein Disziplinarverfahren jedenfalls ein Strafverfahren darstelle und damit über den Rahmen eines bloßen Verwaltungsverfahrens bei weitem hinausgehe. Ein solches Verfahren stelle keinen gangbaren Rechtsweg dar, um aktenkundig unrichtigen Darstellungen entgegentreten zu können.
Es werde ferner auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 04.02.2009, GZ. 2007/12/0062, verwiesen in dem festgestellt worden sei, dass ein Disziplinarverfahren kein alternativer Rechtsweg sei, um die "strittige Frage der Pflicht zur Befolgung einer Weisung bzw. der Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers klären zu können."
Da die belangte Behörde all dies verkannt habe, sei der bekämpfte Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet und daher aufzuheben.
Der Beschwerdeführer stelle daher die Anträge,
gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und dazu XXXX (alle p. A. Bundesministerium für Inneres) zum Beweis seines gesamten Vorbringens als Zeugen zu laden;
in der Sache selbst zu entscheiden und festzustellen dass der Beschwerdeführer im Zeitraum ab der mit Schreiben vom 20.03.2012 verfügten Aufhebung der Dienstzuteilung zur Sicherheitsakademie bis zum Beginn seines Krankenstandes am 28.03.2012, in eventu bis zum 26.03.2012, seinen Dienst unter Beachtung der dafür geltenden Rechtsnormen ordnungsgemäß ohne Sitzung disziplinärer Tatbestände, in eventu ordnungsgemäß, verrichtet habe und nach der mit Schreiben vom 20.03.2012 verfügten Aufhebung der Dienstzuteilung zur Sicherheitsakademie seinen Dienstantritt bei seiner (damaligen) Stammdienststelle, dem BVT unter Beachtung der dafür geltenden Rechtsnormen ordnungsgemäß ohne Sitzung disziplinärer Tatbestände, in eventu ordnungsgemäß, gemeldet habe.
Den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Sachverhalt:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang. Es konnte der Aktenlage bzw. dem Vorbringen des Beschwerdeführers gefolgt werden.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt - das ist im Wesentlichen der Wortlaut des gegenständlichen Feststellungsbegehrens - ist unbestritten.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (VwGH, 31 .03.2006, GZ. 2005/12/0161 mwN).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist daher davon auszugehen, dass das gegenständliche Feststellungsbegehren auf die Feststellung von Tatsachen gerichtet ist. Dies geht auch aus dem Beschwerdevorbringen hervor, wo der BF mehrmals davon spricht, "den gänzlich falschen und kreditschädigenden "offiziellen" Darstellungen in dienstrechtlichen Akten wirkungsvoll entgegentreten" zu wollen. Schon aus diesem Grund kommt daher im vorliegenden Fall die Erlassung eines Feststellungsbescheides im Sinne des gegenständlichen Feststellungsantrages im Hinblick auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht in Betracht. Wenn der BF ins Treffen führt, dass von ihm inkriminierte tatsachenwidrige Behauptungen seitens der belangten Behörde in Dienstrechtsverfahren bzw. in Verfahren vor anderen Behörden (Berufungskommission beim Bundeskanzleramt, Personalvertretungs-Aufsichtskommission) vorgebracht worden seien, so wäre dem in diesen Verfahren durch den BF durch entsprechende Beweisanträge zu ihrer Widerlegung entgegenzutreten gewesen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier zu prüfenden Frage der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides ist angesichts der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als eindeutig geklärt zu betrachten. Weitere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.
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